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Document 52001PC0113

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines Systems des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (KOM(2001) 113 endg. — 2001/0062(CNS))

    ABl. C 180E vom 26.6.2001, p. 199–201 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52001PC0113

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines Systems des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (KOM(2001) 113 endg. — 2001/0062(CNS))

    Amtsblatt Nr. C 180 E vom 26/06/2001 S. 0199 - 0201


    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES ZUR EINFÜHRUNG EINES SYSTEMS DES MITTELFRISTIGEN FINANZIELLEN BEISTANDS ZUR STÜTZUNG DER ZAHLUNGSBILANZEN DER MITGLIEDSTAATEN

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Einführung

    Das derzeitige System des finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 1969/88 des Rates vom 24. Juni 1988 eingeführt. Durch diese Verordnung wurden zwei Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft zu einem einheitlichen System des mittelfristigen finanziellen Beistands zusammengefasst: der mittelfristige finanzielle Beistand [1] und das System der Gemeinschaftsanleihen zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten [2].

    [1] Entscheidung des Rates 71/143/EWG (ABl. L 73 vom 27.3.1971), zuletzt geändert durch Entscheidung 86/656/EWG (ABl. L 382 vom 31.12.1986).

    [2] Verordnung (EWG) Nr. 682/81 des Rates (ABl. L 73 vom 19.3.1981), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1131/85 (ABl. L 118 vom 1.5.1985).

    Der Europäische Rat hat am 16. Juni 1997 eine Entschließung über die Einführung eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion angenommen. Mit diesem Mechanismus kann überprüft werden, ob Mitgliedstaaten, die den Euro nach dem 1. Januar 1999 einführen wollen, bestimmte, in Artikel 121 EG-Vertrag festgelegte Konvergenzkriterien erfuellen. Am 1. September 1998 haben die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten ein Abkommen über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion geschlossen.

    Das System des finanziellen Beistands kann vom Rat auf Initiative eines Mitgliedstaats, der von Leistungs- oder Kapitalbilanzschwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht ist, oder auf Initiative der Kommission gemäß Artikel 119 EG-Vertrag angewandt werden, der in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion für Mitgliedstaaten, denen eine Ausnahmeregelung [3] gewährt wurde, fortgilt.

    [3] im Sinne des Artikels 122 EG-Vertrag

    Nach Prüfung der Lage des betroffenen Mitgliedstaats kann der Rat über die Gewährung eines Darlehens oder einer angemessenen Finanzierungsfazilität, über deren Betrag, durchschnittliche Laufzeit und Einzelheiten sowie über die wirtschaftspolitischen Bedingungen entscheiden, an die der mittelfristige finanzielle Beistand geknüpft ist. Der Rat entscheidet auch über eine etwaige vollständige oder teilweise Finanzierung des mittelfristigen finanziellen Beistands durch Beiträge der Mitgliedstaaten. Das System des finanziellen Beistands ermöglicht es nicht nur, rasch eine beträchtliche finanzielle Unterstützung zu leisten, sondern stärkt, da es an bestimmte Auflagen geknüpft ist, auch das Vertrauen der Finanzmärkte in die Fähigkeit des betroffenen Landes, die Zahlungsbilanzschwierigkeiten zu überwinden.

    Seit Inkrafttreten der Ratsverordnung vom 24. Juni 1988 ist das einheitliche System des finanziellen Beistands insgesamt zweimal für zwei Mitgliedstaaten in Anspruch genommen worden. Bei der ersten Inanspruchnahme im Jahr 1991 wurde ein Darlehen von 2,2 Mrd. Euro gewährt, das in drei Tranchen ausgezahlt werden sollte (tatsächlich gelangte nur die erste Tranche von 1 Mrd. Euro zur Auszahlung), während mit der letzten Entscheidung des Rates kraft der Verordnung im Januar 1993 ein Darlehen von 8 Mrd. Euro bewilligt wurde, das in vier Tranchen ausgezahlt werden sollte (nur die ersten beiden Tranchen in Höhe von jeweils 2 Mrd. Euro wurden ausgezahlt).

    Überprüfung des einheitlichen Systems des finanziellen Beistands

    Gemäß Artikel 12 der derzeitigen Verordnung hat der Rat seit 1988 auf der Grundlage eines Berichts der Kommission, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses [4] und nach Anhörung des Europäischen Parlaments mehrfach überprüft, ob Grundsätze, Einzelheiten und Plafonds des eingeführten Systems nach wie vor dem Bedarf entsprechen, der für seine Einführung maßgeblich war.

    [4] Am 1.1.1999 wurde der Währungsausschuss durch einen Wirtschafts- und Finanzausschuss abgelöst.

    Nach Prüfung des Berichts der Kommission zur Überprüfung des Systems des finanziellen Beistands gelangte der Rat im Oktober 1997 zu der Schlussfolgerung [5], dass das System nach wie vor dem Bedarf entspricht, der für seine Einführung maßgeblich war, und dass die Angelegenheit im Lichte der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion erneut geprüft werden sollte.

    [5] 2032. Tagung des Rats "Wirtschaft und Finanzen" vom 13.10.1997.

    In ihrem Bericht [6] vom November 1999 an den Rat und das Europäische Parlament zur Überprüfung des einheitlichen Systems des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten gelangte die Kommission zu der Einschätzung, dass das System beibehalten werden sollte, wobei sie allerdings die Auffassung vertrat, dass die Möglichkeit der vollständigen oder teilweisen Finanzierung entsprechender Darlehen durch die anderen Mitgliedstaaten abgeschafft und der bestehende Plafond von 16 Mrd. Euro auf 12 Mrd. Euro gesenkt werden sollte.

    [6] KOM(1999)628 endgültig vom 26.11.1999.

    In seiner am 14. Juli 2000 übermittelten Stellungnahme [7] zum Bericht der Kommission unterstützte der Wirtschafts- und Finanzausschuss die Schlussfolgerungen der Kommission.

    [7] Dokument EFC/ECFIN/312 endg. vom 31. Mai 1999.

    Im Rahmen der Prüfung des Kommissionsberichts [8] sprach sich das Europäische Parlament dafür aus, das System des finanziellen Beistands zu erhalten und seinen Rechtsrahmen zu ändern, um dem Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion Rechnung zu tragen. Das Parlament unterstützte die Empfehlung der Kommission, den Darlehensplafond von derzeit 16 Mrd. Euro auf 12 Mrd. Euro zu senken, und forderte die Kommission gleichzeitig auf, die Einführung eines geeigneten Instruments zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Beitrittskandidaten zu prüfen, das in die Heranführungsstrategie eingebunden werden könnte.

    [8] Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 11. Oktober 2000 (A5-0277/2000 ENDGÜLTIG).

    Der Rat hat das System des finanziellen Beistands im Lichte des Kommissionsberichts und der Stellungnahmen des Wirtschafts- und Finanzausschusses sowie des Europäischen Parlaments geprüft und auf seiner Tagung vom 14. Dezember 2000 entsprechende Schlussfolgerungen formuliert. Der Rat sprach sich dafür aus, das System beizubehalten und seinen Rechtsrahmen anzupassen. Er forderte eine Änderung der derzeitigen Verordnung, damit die im Rahmen des Systems vergebenen Darlehen künftig nur noch über die Kapitalmärkte finanziert werden, und eine Senkung des Darlehensplafonds von 16 Mrd. Euro auf 12 Mrd. Euro. Der Rat forderte die Kommission auf, zu gegebener Zeit einen entsprechenden Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1969/88 vorzulegen.

    Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

    Artikel 1 soll folgenden Änderungen Rechnung tragen:

    - Seit Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (1.1.1999) kann das System nur noch von Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden, denen im Hinblick auf die Teilnahme an der Wirtschafts- und Währungsunion eine Ausnahmeregelung gewährt wurde.

    - Da sich die Zahl der Mitgliedstaaten, die das System in Anspruch nehmen können, deutlich verringert hat, wird der Darlehensplafond von 16 Mrd. Euro auf 12 Mrd. Euro herabgesetzt.

    - Angesichts der Entwicklung der auf den Kapitalmärkten und von den Finanzinstitutionen angewandten Finanzierungsmethoden sowie des Bestrebens, günstigere Finanzierungskosten für die Empfängermitgliedstaaten zu erzielen, ist es wünschenswert, dass die Kommission auch zu Swapgeschäften (Zins- bzw. Devisenswaps) ermächtigt wird.

    Artikel 2 bezieht sich jetzt gezielt auf die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, und regelt eine der Aufgaben des "Wirtschafts- und Finanzausschusses" bei der Anwendung des Systems (gemäß Artikel 114 Absatz 2 EG-Vertrag hat der Wirtschafts- und Finanzausschuss den "Währungsausschuss" mit Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion abgelöst).

    Die Artikel 3 und 4 regeln Einzelheiten bei der Anwendung des Systems, wobei der neuen, mit der Ratifizierung des Vertrags von Amsterdam geltenden Artikelnummerierung Rechnung getragen wird.

    Artikel 5 regelt die jeweiligen Aufgaben der Kommission und des Wirtschafts- und Finanzausschusses bei der Überprüfung der wirtschaftspolitischen Maßnahmen, die der Empfängermitgliedstaat eines Darlehens der Gemeinschaft durchzuführen hat.

    Artikel 6 schreibt die grundsätzliche Vereinbarkeit von Darlehen im Rahmen des Systems mit einer etwaigen Unterstützung im Rahmen der sehr kurzfristigen Finanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank fest. Diese Fazilität wurde durch das Abkommen vom 1. September 1998 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion eingerichtet.

    Artikel 7 regelt die Modalitäten für die Anleihe- und Darlehensoperationen im Rahmen des Systems und ergänzt die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1969/88 wie folgt:

    - Nach Absatz 1 des Vorschlags kann die Kommission künftig auch Swapgeschäfte (Zins- bzw. Devisenswaps) abschließen. Entschließt sich die Kommission, aufgenommene Anleihen im Wege von Devisen- oder Zinsswaps umzuwandeln, um die Finanzierungskosten zu senken, so entsteht bei der Darlehensfinanzierung ein kommerzielles Risiko. Dieses kommerzielle Risiko besteht ausschließlich in dem Risiko, dass der Geschäftspartner bei dem von der Kommission abgeschlossenen Swapgeschäft ausfällt. Wohlgemerkt ist dieses Risiko bei Swapgeschäften, die einen Tausch der Kapitalsumme beinhalten (Devisenswaps) größer als bei einem Austausch lediglich der Verzinsungsform (Zinsswap).

    Um dieses Risiko für die Europäische Gemeinschaft auf ein Mindestmaß zu beschränken, werden die Geschäftspartner bei Swapgeschäften aufgrund einer Analyse ihrer Bonität (bezogen auf Zahlungsfähigkeit und Liquidität) durch spezialisierte und anerkannte Ratingagenturen (z.B. Standard&Poor's, Moody's) von der Kommission sorgfältig ausgewählt. Aufgrund der Analysen dieser international renommierten Agenturen wählt die Kommission ausschließlich Swappartner mit erstklassigem Rating aus.

    - Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung entscheidet der Rat über die Gewährung eines Darlehens oder einer geeigneten Finanzierungsfazilität, die durchschnittliche Laufzeit, den Gesamtbetrag und die Tranchen, in denen der Empfängermitgliedstaat diesen Betrag abrufen kann. Da diese Modalitäten vom Rat festgelegt werden, bleibt ein gewisser Handlungsspielraum in Bezug auf die Merkmale der Darlehenstranchen, insbesondere in Bezug auf Währung, Laufzeit und Verzinsung.

    Will der Empfängermitgliedstaat eine Tranche des im Rahmen des Systems gewährten Gemeinschaftsdarlehens in Anspruch nehmen, so kann er der Kommission seine Wünsche in Bezug auf die vorgenannten Merkmale mitteilen; die Kommission wird sich um eine Finanzierungsform bemühen, die den geäußerten Wünschen optimal entspricht. Scheinen diese Wünsche jedoch unangemessen oder angesichts der durch die Märkte bedingten technischen Sachzwänge nicht realisierbar, so behält sich die Kommission vor, dies dem Empfängermitgliedstaat mitzuteilen und andere Finanzierungslösungen vorzuschlagen.

    In Artikel 8 wird das Berechnungsverfahren für die auf den Darlehensplafond anzurechnenden Beträge festgelegt.

    Artikel 9 regelt den Entscheidungsprozess für die Darlehensvergabe im Rahmen des Systems.

    Mit Artikel 10 wird die Darlehensverwaltung der Kommission übertragen.

    Nach der Verordnung Nr. 1969/88 war der Europäische Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit für die Verwaltung der Darlehen zuständig. Mit Beginn der zweiten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion wurde der Europäische Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit gemäß Artikel 117 Absatz 2 EG-Vertrag aufgelöst; seine Aufgaben wurden vom Europäischen Währungsinstitut übernommen, das durch denselben Artikel errichtet wurde.

    Nach Artikel 123 Absatz 2 EG-Vertrag übernimmt die Europäische Zentralbank unmittelbar nach ihrer Errichtung erforderlichenfalls die Aufgaben des Europäischen Währungsinstituts, das gleichzeitig aufgelöst wird. Kraft dieser Bestimmungen wird die Verwaltung der im Rahmen des Systems vergebenen Darlehen seither von der Europäischen Zentralbank wahrgenommen. Da es sich hierbei im Wesentlichen um eine Verwaltungstätigkeit handelt, gehört sie nicht zu den zentralen Aufgaben, die der Europäischen Zentralbank übertragen wurden. Der Einfachheit und Effizienz halber (die entsprechenden Anleihen werden von der Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft verwaltet) wird daher empfohlen, der Kommission auch die Verwaltung der Darlehen zu übertragen.

    In Artikel 11 wird festgelegt, in welchen Abständen die Kommission einen Bericht vorzulegen hat, anhand dessen überprüft wird, ob Grundsätze, Einzelheiten und Plafonds des eingeführten Systems noch dem Bedarf entsprechen, der für seine Einführung maßgeblich war. Gegenüber der Verordnung Nr. 1969/88 werden folgende Änderungen eingeführt:

    - Während in der Verordnung der Zeitpunkt festgelegt wurde, zu dem der erste Bericht der Kommission über das System vorzulegen war, wurden die Termine für spätere Berichte vom Rat bestimmt. Es erscheint zweckmäßiger, in der Verordnung zu regeln, in welchen Abständen die Berichte der Kommission künftig vorzulegen sind.

    - Die derzeitige Verordnung sieht vor, dass der Bericht der Kommission über das System des finanziellen Beistands erst nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses und nach Anhörung des Europäischen Parlaments dem Rat zur Prüfung vorgelegt wird. Da der Bericht der Kommission eher technischer Natur ist, scheint es im Interesse der Effizienz angebracht, sich auf eine Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses zu beschränken, bevor der Bericht dem Rat vorgelegt wird.

    Mit Artikel 12 wird die Verordnung (EWG) Nr. 1969/88 aufgehoben.

    2001/0062 (CNS)

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines Systems des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

    auf Vorschlag der Kommission [9], vorgelegt nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses,

    [9] ABl. C vom , S. .

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [10],

    [10] ABl. C vom , S. .

    nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Nach Artikel 119 Absatz 1 Unterabsatz 2 EG-Vertrag gewährt der Rat auf Empfehlung der Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses für den Fall, dass ein Mitgliedstaat hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht ist, einen gegenseitigen Beistand. In Artikel 119 wird nicht festgelegt, mit welchem Instrument der gegenseitige Beistand geleistet wird.

    (2) Die Darlehensgewährung an einen Mitgliedstaat muss früh genug erfolgen können, um diesem die Möglichkeit zu geben, rechtzeitig und unter geordneten Wechselkursbedingungen wirtschaftspolitische Maßnahmen zur Abwendung einer akuten Zahlungsbilanzkrise und zur Unterstützung seiner Konvergenzanstrengungen vorzunehmen.

    (3) Jede Darlehensgewährung an einen Mitgliedstaat soll daran gebunden werden, dass dieser zur Wiederherstellung oder Gewährleistung einer tragbaren Zahlungsbilanzsituation wirtschaftspolitische Maßnahmen ergreift, die der Schwere der Situation und ihrer Entwicklung angemessen sind.

    (4) Es müssen im voraus geeignete Verfahren und Instrumente vorgesehen werden, damit die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls einen mittelfristigen finanziellen Beistand vor allem dann leisten können, wenn die Umstände eine sofortige Aktion erfordern.

    (5) Zur Finanzierung des gewährten Beistands muss die Gemeinschaft ihre Kreditmöglichkeiten nutzen können, um selbst Mittel aufzunehmen, die sie dann den betreffenden Mitgliedstaaten in Form von Darlehen zur Verfügung stellt. Ein derartiges Vorgehen ist notwendig, um die im Vertrag festgelegten Ziele der Gemeinschaft und insbesondere die harmonische Entwicklung der Volkswirtschaften in der gesamten Gemeinschaft zu verwirklichen.

    (6) Durch die Verordnung (EWG) Nr. 1969/88 des Rates [11] wurde zu diesem Zweck ein einheitliches System des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten eingeführt.

    [11] ABl. L 178 vom 8.7.1988.

    (7) Seit 1. Januar 1999 können die an der einheitlichen Währung beteiligten Mitgliedstaaten den mittelfristigen finanziellen Beistand nicht mehr in Anspruch nehmen. Gleichwohl muss das System des finanziellen Beistands beibehalten werden, um nicht nur dem etwaigen Bedarf der derzeitigen Mitgliedstaaten zu entsprechen, für die im Hinblick auf die Teilnahme an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion eine Ausnahmeregelung gilt, sondern auch dem Bedarf neuer Mitgliedstaaten, solange diese die einheitliche Währung noch nicht eingeführt haben.

    (8) Durch die Einführung der einheitlichen Währung hat sich die Zahl der Mitgliedstaaten, die das System in Anspruch nehmen können, erheblich verringert. Dies rechtfertigt eine Herabsetzung des Plafonds von derzeit 16 Mrd. Euro. Der Plafond für die Darlehensvergabe muss indes auf einem hinreichend hohen Niveau gehalten werden, damit in angemessener Weise auf einen gleichzeitigen Bedarf mehrerer Mitgliedstaaten reagiert werden kann. Die Senkung des Darlehensplafonds von 16 Mrd. Euro auf 12 Mrd. Euro scheint geeignet, diesem Anliegen Rechnung zu tragen.

    (9) Angesichts des offenkundigen Missverhältnisses zwischen der Zahl der potentiellen Darlehensempfänger in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion und der Zahl der Länder, die die Darlehen finanzieren müssten, ist die direkte Finanzierung der Darlehen durch die übrigen Mitgliedstaaten schwer beizubehalten. Es empfiehlt sich daher, diese Darlehen ausschließlich durch Inanspruchnahme des Kapitalmarkts oder der Finanzinstitutionen zu finanzieren, die angesichts ihres inzwischen erreichten Entwicklungs- und Reifestadiums zu dieser Finanzierung in der Lage sein dürften.

    (10) Außerdem müssen die Modalitäten der Inanspruchnahme des Systems im Lichte der gewonnenen Erfahrungen präzisiert und die Entwicklung der internationalen Finanzmärkte sowie die bei Nutzung dieser Finanzierungsquellen gegebenen Möglichkeiten und technischen Sachzwänge berücksichtigt werden.

    (11) Die Entscheidung über die Gewährung eines Darlehens oder einer geeigneten Finanzierungsfazilität, die durchschnittliche Laufzeit, den Gesamtbetrag und die Höhe der aufeinanderfolgenden Tranchen liegt beim Rat. Allerdings empfiehlt es sich, die Merkmale der zu gewährenden Tranchen, insbesondere Währung, Laufzeit und Verzinsung, in einer Vereinbarung zwischen dem Empfängermitgliedstaat und der Kommission festzulegen. Gelangt die Kommission zu der Auffassung, das die von dem betreffenden Mitgliedstaat gewünschten Darlehensmerkmale zu einer Finanzierung führen würden, die mit den durch die Kapitalmärkte oder Finanzinstitutionen bedingten technischen Sachzwängen nicht vereinbar ist, so hat sie andere Finanzierungsmodalitäten vorzuschlagen.

    (12) Um die kraft dieser Verordnung gewährten Darlehen zu finanzieren, muss die Kommission ermächtigt werden, im Namen der Europäischen Gemeinschaft Anleihen auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstitutionen aufzunehmen. Durch die Entwicklung der auf diesen Märkten bzw. von diesen Institutionen angewandten Finanzierungsmethoden ist die Nutzung derivativer Produkte, insbesondere von Devisen- und Zinsswaps, inzwischen allgemein verbreitet. Um die Finanzierungskosten für die gewährten Darlehen zu senken, muss die Kommission auch solche Finanzprodukte nutzen können.

    (13) Das durch die Verordnung (EWG) Nr. 1969/88 eingeführte System des finanziellen Beistands ist entsprechend anzupassen. Im Interesse der Klarheit ist es angezeigt, die besagte Verordnung zu ersetzen.

    (14) Der EG-Vertrag sieht nur in Artikel 308 Befugnisse für die Annahme dieser Verordnung vor, welche vorsieht, dass die Darlehen der Gemeinschaft ausschließlich über eine Inanspruchnahme der Kapitalmärkte zu gewähren sind und keinesfalls durch andere Mitgliedstaaten finanziert werden dürfen.

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    1. Es wird ein gemeinschaftliches System des mittelfristigen finanziellen Beistands eingeführt, aufgrund dessen einem oder mehreren Mitgliedstaaten, die von Leistungs- oder Kapitalbilanzschwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht sind, Darlehen gewährt werden können. Nur die Mitgliedstaaten, für die im Hinblick auf die Teilnahme an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 122 EG-Vertrag gilt, können dieses gemeinschaftliche System in Anspruch nehmen.

    Der ausstehende Kapitalbetrag der Darlehen, die den Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Systems gewährt werden können, ist auf 12 Mrd. Euro begrenzt.

    2. Die Kommission wird zu diesem Zweck ermächtigt, in Anwendung einer Entscheidung des Rates gemäß Artikel 3 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft Anleihen auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstitutionen aufzunehmen und Devisen- bzw. Zinsswaps abzuschließen, um diese Anleihen umzuwandeln.

    Artikel 2

    Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, an wirtschaftspolitische Bedingungen geknüpfte Finanzierungsquellen außerhalb der Gemeinschaft in Anspruch zu nehmen, so konsultiert er zuvor die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten, um unter anderem zu prüfen, welche Möglichkeiten das Gemeinschaftssystem des mittelfristigen finanziellen Beistands bietet. Diese Konsultation findet im Wirtschafts- und Finanzausschuss statt.

    Artikel 3

    1. Das System des mittelfristigen finanziellen Beistands kann vom Rat angewandt werden auf Initiative:

    (a) der Kommission, die aufgrund von Artikel 119 EG-Vertrag im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat tätig wird, der eine Gemeinschaftsfinanzierung in Anspruch nehmen möchte;

    (b) eines Mitgliedstaats, der von Leistungs- oder Kapitalbilanzschwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht ist.

    2. Der Rat entscheidet nach Prüfung der Lage des Mitgliedstaats, der den mittelfristigen finanziellen Beistand in Anspruch nehmen möchte, und des zur Unterstützung seines Antrags unterbreiteten Sanierungsprogramms oder flankierenden Programms grundsätzlich auf derselben Tagung über:

    (a) die Gewährung eines Darlehens oder einer angemessenen Finanzierungsfazilität, ihren Betrag und ihre durchschnittliche Laufzeit;

    (b) die wirtschaftspolitischen Bedingungen, an die der mittelfristige finanzielle Beistand geknüpft ist, um eine tragbare Zahlungsbilanzsituation wiederherzustellen oder zu gewährleisten;

    (c) die Einzelheiten des Darlehens oder der Finanzierungsfazilität, dessen/deren Auszahlung beziehungsweise Ziehung grundsätzlich in aufeinanderfolgenden Tranchen erfolgt, wobei die Freigabe der einzelnen Tranchen von einer Prüfung der Ergebnisse abhängt, die bei der Durchführung des Programms im Verhältnis zu den Zielvorgaben erreicht wurden.

    Artikel 4

    Werden während der Laufzeit des finanziellen Beistands Kapitalverkehrsbeschränkungen in Anwendung von Artikel 120 EG-Vertrag eingeführt oder wiedereingeführt, so werden die Bedingungen und Einzelheiten des finanziellen Beistands nach Artikel 119 EG-Vertrag überprüft.

    Artikel 5

    Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen, um in regelmäßigen Abständen in Zusammenarbeit mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss zu prüfen, ob die Wirtschaftspolitik des Mitgliedstaats, der ein Darlehen der Gemeinschaft empfangen hat, dem Sanierungsprogramm oder flankierenden Programm und den etwaigen sonstigen vom Rat gemäß Artikel 3 festgelegten Bedingungen entspricht. Zu diesem Zweck stellt der Mitgliedstaat der Kommission alle erforderlichen Informationen zur Verfügung. Entsprechend den Ergebnissen dieser Prüfung beschließt die Kommission nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses über die sukzessive Auszahlung der Tranchen.

    Der Rat entscheidet über etwaige Anpassungen der ursprünglich festgesetzten wirtschaftspolitischen Bedingungen.

    Artikel 6

    Die im Rahmen des mittelfristigen finanziellen Beistands gewährten Darlehen können zur Konsolidierung eines von der Europäischen Zentralbank im Rahmen der sehr kurzfristigen Finanzierungsfazilität gewährten Beistands verwendet werden.

    Artikel 7

    1. Die in Artikel 1 genannten Anleihe- und die entsprechenden Darlehenstransaktionen werden mit der gleichen Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Gemeinschaft weder eine Änderung der Fristen noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko noch sonstige kommerzielle Risiken mit sich bringen.

    Sind die von der Gemeinschaft aufgenommenen Anleihen Gegenstand eines Devisen- oder Zinsswaps, so ist das einem solchen Geschäft innewohnende kommerzielle Risiko auf ein Mindestmaß zu begrenzen, indem ein Geschäftspartner mit erstklassiger Bonität ("credit rating") gewählt wird.

    Sind die Anleihen in der Währung eines Mitgliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung gilt, denominiert, zahlbar oder rückzahlbar, so können sie nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden dieses Staates abgeschlossen werden.

    Die Merkmale der aufeinanderfolgenden Tranchen, die die Gemeinschaft im Rahmen des Systems des finanziellen Beistands auszahlt, sind zwischen dem Mitgliedstaat und der Kommission zu vereinbaren. Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die von dem Mitgliedstaat gewünschten Merkmale eine Gemeinschaftsfinanzierung zur Folge hätten, die mit den durch die Finanzmärkte bedingten technischen Sachzwängen nicht zu vereinbaren oder geeignet wäre, das Ansehen der Gemeinschaft als Darlehensnehmer an diesen Märkten zu schädigen, so behält sie sich vor, diese Merkmale abzulehnen und eine Alternativlösung vorzuschlagen.

    Erhält ein Mitgliedstaat ein Darlehen mit vorzeitiger Rückzahlungsmöglichkeit und beschließt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, so trifft die Kommission die notwendigen Vorkehrungen.

    2. Auf Antrag des Schuldnermitgliedstaats kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Zinssatzes der Darlehen gestatten, eine Refinanzierung oder Neuregelung der Finanzierungsbedingungen ihrer gesamten ursprünglichen Anleihen oder eines Teils derselben vornehmen.

    Die Refinanzierungen oder Neuregelungen müssen unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen vorgenommen werden und dürfen zu keiner Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit der Anleihen, die Gegenstand dieser Geschäfte sind, oder Erhöhung des zum jeweiligen Wechselkurs ausgedrückten, zum Zeitpunkt dieser Geschäfte noch geschuldeten Kapitalbetrags führen.

    3. Die Kosten, die der Gemeinschaft beim Abschluss und bei der Durchführung jeder Transaktion entstehen, werden von dem Empfängermitgliedstaat getragen.

    4. Der Wirtschafts- und Finanzausschuss wird laufend über die Abwicklung der in Absatz 1 Unterabsatz 3 und in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Geschäfte unterrichtet.

    Artikel 8

    Für die Anwendung des Plafonds gemäß Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 werden die Darlehenstransaktionen zu dem Wechselkurs des Tages, an dem sie abgeschlossen werden, bewertet. Die Rückzahlungstransaktionen werden zu dem Wechselkurs des Tages bewertet, an dem das entsprechende Darlehen abgeschlossen worden ist.

    Artikel 9

    Die Entscheidungen des Rates gemäß den Artikeln 3 und 5 werden auf Vorschlag der Kommission, die hierzu den Wirtschafts- und Finanzausschuss anhört, mit qualifizierter Mehrheit getroffen.

    Artikel 10

    Die Kommission trifft die für die Verwaltung der Darlehen erforderlichen Maßnahmen.

    Artikel 11

    Der Rat prüft alle drei Jahre auf der Grundlage eines Berichts der Kommission nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses, ob Grundsätze, Einzelheiten und Plafonds des eingeführten Systems nach wie vor dem Bedarf entsprechen, der für seine Einführung maßgeblich war.

    Artikel 12

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1969/88 wird aufgehoben.

    Artikel 13

    Diese Verordnung tritt am [...] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am [...].

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

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