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Document 52001PC0083

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)

/* KOM/2001/0083 endg. - COD 2001/0046 */

ABl. C 180E vom 26.6.2001, p. 108–145 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001PC0083

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) /* KOM/2001/0083 endg. - COD 2001/0046 */

Amtsblatt Nr. 180 E vom 26/06/2001 S. 0108 - 0145


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Regionalstatistiken, ein Eckpfeiler des Europäischen Statistischen Systems, werden für eine Vielzahl von Zwecken und von einem großen Nutzerkreis verwendet. Die Regionaldaten der EU-Mitgliedstaaten werden unter anderem für die rationelle und kohärente Verteilung der Mittel aus den Strukturfonds herangezogen. Regionalstatistiken bilden daher eine objektive statistische Grundlage für wichtige politische Entscheidungen.

Alle Regionalstatistiken müssen auf einer geographischen Einteilung des untersuchten Gebiets beruhen. Anfang der 70er Jahre hat Eurostat in Zusammenarbeit mit anderen Kommissionsabteilungen die Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) geschaffen als ein einzelnes kohärentes System zur Einteilung des Gebiets der Europäischen Union im Hinblick auf die Erstellung von Regionalstatistiken für die Gemeinschaft.

Die NUTS-Klassifikation hat in den letzten Jahren als Basis für harmonisierte und somit vergleichbare Regionaldaten an Bedeutung gewonnen. Sie wird als Bezugsgrundlage für die Erhebung, Entwicklung, Harmonisierung und Verbreitung von Regionalstatistiken der Gemeinschaft verwendet.

Für die NUTS-Klassifikation gibt es bislang keine eigene Rechtsgrundlage; d. h., es fehlen eingehende Rechtsvorschriften zur Datengewinnung und Aktualisierung des Systems. Bislang hat man sich auf Gentlemen's Agreements gestützt, die zwischen den Mitgliedstaaten und Eurostat geschlossen wurden - gelegentlich nach langen und schwierigen Verhandlungen. Die NUTS wird von Eurostat veröffentlicht.

Die NUTS wurde nach folgenden Grundsätzen entwickelt und geschaffen:

Zunächst handelt es sich bei den NUTS-Regionen um normative Regionen, die den politischen Willen widerspiegeln. Ihre Grenzen sind gewöhnlich entsprechend dem Auftrag der Gebietskörperschaften festgelegt, und die Größe der regionalen Bevölkerung wird als entsprechend der wirtschaftlich optimalen Verwendung der erforderlichen Ressourcen zur Erfuellung ihrer Aufgaben betrachtet. Gewöhnlich sind sie in der Verwaltungspraxis der jeweiligen Länder gesetzlich verankert. Sie sind eindeutig festgelegt, relativ stabil und gewöhnlich allgemein anerkannt. Hier werden staatliche Befugnisse ausgeübt, insbesondere in Bezug auf die Regionalpolitik. Normative oder Verwaltungsregionen werden daher allgemein von den nationalen statistischen Systemen als Ebenen der Datenerhebung, -aufbereitung und -Verbreitung anerkannt.

Die NUTS ist eine hierarchische Klassifikation mit drei Ebenen. Sie unterteilt jeden Mitgliedstaat in eine Reihe von Regionen der NUTS-Ebene 1. Diese werden wiederum in Regionen der NUTS-Ebene 2 und diese in Regionen der NUTS-Ebene 3 unterteilt. Die Verwaltungsstruktur der Mitgliedstaaten beruht im Allgemeinen auf zwei regionalen Hauptebenen (Länder und Kreise in Deutschland, régions und départments in Frankreich, Comunidades autonomas und provincias in Spanien, regioni und provincie in Italien usw.).

Je nach Land, kann es sich bei diesen Ebenen um NUTS 1 und NUTS 2, NUTS 1 und NUTS 3 oder NUTS 2 und NUTS 3 handeln. Um für jedes Land eine Struktur mit drei Ebenen zu gewährleisten, wird die "fehlende" Ebene künstlich geschaffen durch Zusammenfassung einer angemessenen Zahl von Einheiten auf der nächsttieferen Ebene. Auf diese Weise werden die "nichtadministrativen" Regionen für statistische Zwecke gebildet.

Die regionale Klassifikation wird in mehreren Schritten auf ein bestimmtes Land angewandt. Zunächst wird die Verwaltungsstruktur analysiert; dann wird geprüft, ob Regionaldaten auf der Grundlage dieser regionalen Gliederung erhoben und verbreitet werden, was gewöhnlich der Fall ist. Dann wird die durchschnittliche Größe (Bevölkerung) der Einheiten auf den verschiedenen bestehenden Verwaltungsebenen untersucht, um festzustellen, ob diese Ebenen zur Hierarchie der Regionalklassifikation gehören. Dies kann zu zwei Ergebnissen führen:

* Die Durchschnittsgröße entspricht grob der Größe einer bestehenden Ebene innerhalb der NUTS-Klassifikation. In diesem Fall wird die betreffende Verwaltungsstruktur unverändert und vollständig als regionale Gliederung auf dieser Ebene angenommen. Dies bedeutet, dass die Größe bestimmter Einheiten deutlich von der Durchschnittsgröße der auf dieser Ebene verzeichneten Einheiten abweichen kann.

* Keine Verwaltungsstruktur hat eine Durchschnittsgröße innerhalb der obigen Grenzen. In diesem Fall wird im Einklang mit dem für die Mitgliedstaaten angenommen Verfahren und in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Land eine Ad-hoc-Gliederung durch Zusammenfassung kleinerer Verwaltungseinheiten geschaffen, die so genannten "nichtadministrativen Einheiten".

Im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit kann die angestrebte Schaffung einer für alle europäischen Regionalstatistiken zu verwendenden harmonisierten Regionalklassifikation nur auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden.

Die jüngsten Änderungen der Klassifikation NUTS haben Anlass für einige Spannungen zwischen Eurostat und den betroffenen nationalen statistischen Ämtern gegeben. Bald werden mehrere neue Mitgliedstaaten der Europäischen Union beitreten; auch für sie muss eine konsistente regionale Gliederung ihres Territoriums in geeigneter Weise für statistische Zwecke festgelegt werden. All diese politischen Entwicklungen und vorhersehbaren Aufgaben führen Eurostat zu dem Schluss, dass die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Klassifikation NUTS angemessen wäre.

Dieser Rechtstext wurde mit folgender Zielsetzung entworfen:

1. Er soll den aktuellen Stand der NUTS-Gliederung der Regionen in den Mitgliedstaaten festschreiben, wie er sich in den letzten 20 Jahren entwickelt hat. Dieses Ziel entspricht dem Willen einer großen Mehrheit der nationalen statistischen Ämter. Die derzeitige regionale Gliederung hat sich als ein operatives Werkzeug zur Erhebung, Aufbereitung und Verbreitung von Regionalstatistiken erwiesen.

2. Er soll objektive Kriterien zur Definition der Regionen festlegen, sodass die Kandidatenländer Leitlinien für die Schaffung einer Regionalklassifikation für ihr Land erhalten. Dieses Ziel ist von besonderer Bedeutung für die laufenden Beitrittsverhandlungen.

3. Er soll Vergleichbarkeit und Unparteilichkeit gewährleisten bei der Erstellung von Regionalstatistiken und ihrer Verwendung für verschiedene politische Zwecke. Dies ist von besonderer Bedeutung in Bezug auf eine Grundlage für künftige Regionalfonds.

4. Er soll eindeutige Vorschriften für künftige Änderungen der NUTS-Gliederung festlegen, um solchen Konflikten vorzubeugen, wie sie in der Vergangenheit auftraten. Änderungen sind unvermeidlich, wenn sich die Verwaltungsstruktur eines Landes ändert. Auch die nichtadministrativen Verwaltungseinheiten müssen von Zeit zu Zeit an die sich ändernden Anforderungen angepasst werden. In der Vergangenheit wurden diese Änderungen ohne ein klares Regelwerk zwischen der Kommission und dem betreffenden Land erörtert. Die vorgeschlagene Verordnung soll dieser unbefriedigenden Situation abhelfen.

5. Er soll sicherstellen, dass die Klassifikation NUTS nicht zu häufig geändert wird, damit die Nutzer der Regionalstatistik über stabile Daten für Analysezwecke verfügen.

Da die vorgeschlagene Verordnung die derzeitige Lage der Regionalstatistik erheblich verbessern wird, werden das Europäische Parlament und der Rat ersucht, den vorliegenden Verordnungsentwurf anzunehmen.

2001/0046 (COD)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [2],

[2] ABl. C

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [3],

[3] ABl. C

im Einklang mit dem Verfahren von Artikel 251 des Vertrags [4],

[4] ABl. C

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Statistiknutzer äußern zunehmenden Harmonisierungsbedarf, um über vergleichbare Daten für die gesamte Europäische Union verfügen zu können. Zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts sind statistische Standards erforderlich für die Erhebung, Übermittlung und Veröffentlichung von nationalen und Gemeinschaftsstatistiken, damit alle Teilnehmer am Binnenmarkt mit vergleichbaren statistischen Daten versorgt werden können. In diesem Zusammenhang sind Klassifikationen ein wichtiges Werkzeug zur Erhebung, Erstellung und Verbreitung von vergleichbaren Statistiken.

(2) Die Regionalstatistik bildet einen Eckpfeiler des Europäischen Statistischen Systems. Die einschlägigen Daten werden für vielfältige Zwecke verwendet. Seit vielen Jahren beruht die europäische Regionalstatistik auf einer gemeinsamen regionalen Klassifikation, der "Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik" (im Folgenden NUTS genannt). Für diese regionale Klassifikation sollte nun ein Rechtsrahmen geschaffen und klare Vorschriften für ihre künftigen Änderungen festgelegt werden.

(3) Für alle nach Gebietseinheiten gegliederten Statistiken der Mitgliedstaaten, die der Kommission übermittelt werden, ist somit die Klassifikation NUTS zugrunde zu legen, sofern anwendbar.

(4) Bei ihren Analyse- und Verbreitungstätigkeiten verwendet die Kommission die Klassifikation NUTS für alle nach Gebietseinheiten klassifizierten Statistiken, sofern anwendbar.

(5) Für die Regionalstatistik sind unterschiedliche Ebenen erforderlich, je nach ihrem Verwendungszweck. Für die europäische Regionalklassifikation NUTS sind drei Gliederungsebenen angemessen.

(6) Informationen über die gebietliche Zusammensetzung der Regionen von NUTS-Ebene 3 sind erforderlich für die ordentliche Verwaltung der Klassifikation NUTS und sollten der Kommission daher regelmäßig übermittelt werden.

(7) Die Regionen sind anhand objektiver Kriterien zu bestimmen, damit Unparteilichkeit gewährleistet ist, falls regionale Statistiken zu verschiedenen politischen Zwecken erstellt und verwendet werden.

(8) Für die Nutzer der Regionalstatistik müssen die Daten im Zeitverlauf stabil sein. Die Klassifikation NUTS ist daher nur mindestens alle drei Jahre zu ändern. Das Vorhandensein einer Verordnung wird bereits im Laufe der Zeit eine größere Stabilität der Vorschriften gewährleisten.

(9) Die Vergleichbarkeit der Regionalstatistik setzt voraus, dass die Regionen eine vergleichbare Bevölkerungszahl aufweisen. Um dies zu verwirklichen, sollten die Änderungen der Klassifikation NUTS zu einer homogeneren Regionalstruktur in Bezug auf die Bevölkerung führen.

(10) Die Klassifikation NUTS darf nur in enger Beratung mit den Mitgliedstaaten geändert werden.

(11) Nach den in Artikel 5 des Vertrags festgelegten Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit können die Ziele dieses Rechtsakts von den Mitgliedstaaten nicht in angemessener Weise verwirklicht werden. Die Regionalstatistik lässt sich besser auf der Gemeinschaftsebene harmonisieren, und in diesem Rechtsakt geht es lediglich um die zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Maßnahmen.

(12) Die in dieser Verordnung festgelegte Klassifikation NUTS ersetzt die "Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)", die vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften in Zusammenarbeit mit den nationalen statistischen Ämter erstellt wurde. Daher sind nun alle Verweise auf die "Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)" auf die in dieser Verordnung festgelegte Klassifikation NUTS zu beziehen.

(13) Da es sich bei den Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [5] handelt, sind sie nach dem Regelungsverfahren von Artikel 5 dieses Beschlusses zu erlassen.

[5] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(14) Der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates [6] eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm wurde nach Artikel 3 des im vorigen Absatz genannten Beschlusses konsultiert -

[6] ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Gegenstand

1. Mit dieser Verordnung wird eine gemeinsame statistische Klassifikation der Gebietseinheiten geschaffen, im Folgenden "NUTS" genannt, um die Erstellung und Verbreitung vergleichbarer Regionalstatistiken in der Gemeinschaft sicherzustellen.

2. Die in Anhang I festgelegte Klassifikation NUTS ersetzt die "Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)", die vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften in Zusammenarbeit mit den nationalen statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten erstellt wurde.

Artikel 2 Struktur

1. In der Klassifikation NUTS ist jede Region mit einem Code und einem Namen versehen. Sie unterteilt das Wirtschaftsgebiet der Gemeinschaft, wie in der Entscheidung 91/450/EWG der Kommission vom 26. Juli 1991 [7] festgelegt, in Gebietseinheiten, im Folgenden "Regionen" genannt.

[7] ABl. L 240 vom 29.8.1991.

2. Die Klassifikation NUTS ist hierarchisch aufgebaut. Sie unterteilt jeden Mitgliedstaat in Regionen der NUTS-Ebene 1, die wiederum in Regionen der NUTS-Ebene 2 unterteilt werden, die schließlich in Regionen der NUTS-Ebene 3 unterteilt werden.

3. Bestimmte Regionen können jedoch mehrere Ebenen der NUTS darstellen.

4. In einem Mitgliedstaat dürfen zwei verschiedene Regionen nicht durch den gleichen Namen gekennzeichnet sein. Wenn zwei Regionen in verschiedenen Mitgliedstaaten gleich benannt sind, wird das Landeskennzeichen an den Namen der Region angefügt.

Artikel 3 Klassifizierungskriterien

1. Die in den Mitgliedstaaten bestehenden Verwaltungseinheiten bilden das erste Kriterium zur Festlegung der Regionen.

"Verwaltungseinheit" bezeichnet daher ein geographisches Gebiet mit einer Verwaltungsbehörde, die befugt ist, innerhalb des gesetzlichen und institutionellen Rahmens des Mitgliedstaats Verwaltungs- oder politische Entscheidungen zu treffen.

2. Um die relevante NUTS-Ebene zu bestimmen, auf der eine gegebene Klasse von Verwaltungseinheiten in einem Mitgliedstaat einzuordnen ist, muss ihre Durchschnittsgröße zwischen folgenden Bevölkerungsgrenzen liegen:

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3. Die für die Klassifikation NUTS verwendeten bestehenden Verwaltungseinheiten sind in Anhang II aufgeführt. Dieser kann von der Kommission nach dem Verfahren von Artikel 7 Punkt 2 geändert werden.

4. Wenn für eine gegebene Ebene der NUTS keine den Größenkriterien von Punkt 2 entsprechenden Verwaltungseinheiten bestehen, wird diese NUTS-Ebene gebildet durch Aggregation einer angemessenen Zahl bestehender kleinerer Verwaltungseinheiten. Dabei sind geographische, sozioökonomische, historische, kulturelle und/oder andere relevante Kriterien zu berücksichtigen.

Die so aggregierten Einheiten werden im Folgenden "nichtadministrative Einheiten" genannt. In einem Mitgliedstaat müssen die nichtadministrativen Einheiten für eine gegebene NUTS-Ebene innerhalb der Bevölkerungsgrenzen von Punkt 2 liegen.

Aufgrund besonderer Verwaltungs- und geographischer Bedingungen, die von der Kommission anzuerkennen sind, kann bei einzelnen nichtadministrativen Einheiten jedoch von diesen Grenzen abgewichen werden.

5. Falls die Bevölkerung eines Mitgliedstaats unter der Obergrenze einer gegebene NUTS-Ebene liegt, bildet er eine NUTS-Region auf dieser Ebene.

Artikel 4 Bestandteile der NUTS

1. Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung veröffentlicht die Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten die Bestandteile der einzelnen Regionen der NUTS-Ebene 3 in Form von lokalen Verwaltungseinheiten.

Die bestehenden lokalen Verwaltungseinheiten sind im Anhang III aufgeführt. Dieser kann von der Kommission nach dem Verfahren von Artikel 7 Punkt 2 geändert werden.

2. Innerhalb der ersten sechs Monate jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten alle Änderungen der Bestandteile für das Vorjahr im von der Kommission geforderten elektronischen Datenformat.

3. Falls Änderungen der lokalen Verwaltungseinheiten eine Änderung der Grenzen von NUTS 3 erforderlich machen, wird Artikel 5 angewandt.

Artikel 5 Änderungen der NUTS

1. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle Änderungen der bestehenden Verwaltungseinheiten und alle übrigen Änderungen auf nationaler Ebene, die die in Artikel 3 festgelegten Klassifizierungskriterien beeinträchtigen können.

2. Änderungen der im Anhang I festgelegten Klassifikation NUTS können von der Kommission mindestens alle drei Jahre auf der Grundlage der in Artikel 3 festgelegten Kriterien nach dem Verfahren von Artikel 7 Punkt 2 angenommen werden.

3. Die Kommission ändert die nichtadministrativen Einheiten in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 Punkt 4 nur dann, wenn die Änderung auf der betreffenden NUTS-Ebene die Standardabweichung der Größe (Bevölkerung) aller EU-Regionen verringert.

4. Die Änderungen der Klassifikation NUTS treten am ersten Tag eines Quartals zwei Jahre nach ihrer Annahme gemäß dem Verfahren von Artikel 7 Punkt 2 in Kraft.

5. Nachdem eine Änderung der NUTS angenommen ist, muss der betreffende Mitgliedstaat sicherstellen, dass die historischen Zeitreihen für die neue regionale Gliederung für die letzten fünf Jahre bereitgestellt werden.

Artikel 6 Verwaltung

1. Die Kommission ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um eine kohärente Verwaltung der Klassifikation NUTS sicherzustellen. Zu diesen Maßnahmen können insbesondere gehören:

(a) Entwurf und Aktualisierung von Erläuterungen zur NUTS;

(b) Untersuchung der Probleme, die sich aus der Einführung der NUTS in den Regionenklassifikationen der Mitgliedstaaten ergeben.

Artikel 7 Verfahren

1. Die Kommission wird unterstützt vom Ausschuss für das Statistische Programm, der durch Artikel 1 des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates [8] eingesetzt wurde.

[8] ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

2. Soweit auf diesen Punkt verwiesen wird, gilt das Regelungsverfahren von Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates im Einklang mit Artikel 7 und Artikel 8 dieses Beschlusses.

3. Der in Artikel 5 Punkt 6 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vorgesehene Zeitraum beträgt drei Monate.

Artikel 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Für das Europäische Parlament Für den Rat

Die Präsidentin Der Präsident

ANHANG I Die NUTS-Klassifizierung (Code - Name)

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ANHANG II Bestehende Verwaltungseinheiten

NUTS-Ebene 1 für Belgien "regio/régions" und für Deutschland "Länder";

NUTS-Ebene 2 für Belgien "provincie/provinces", für Deutschland "Regierungsbezirke", für Spanien "comundidades autonomas", für Frankreich "régions", für Irland "regions", für Italien "regioni", für die Niederlande "provincies" und für Österreich "Bundesländer";

NUTS-Ebene 3 für Belgien "arrondissements", für Dänemark "Amter", für Deutschland "Kreise / kreisfreie Städte", für Griechenland "nomoi", für Spanien "provincias", für Frankreich "départements", für Irland "regional authority regions", für Italien "provincie" und für Schweden "län".

ANHANG III Bestehende lokale Verwaltungseinheiten

Für Belgien "Gemeenten/Communes", für Dänemark "Kommuner", für Deutschland "Gemeinden", für Griechenland "Demoi/Koinotites", für Spanien "Municipios", für Frankreich "Communes", für Irland "administrative counties", für Italien "Comuni", für Luxemburg "Communes", für die Niederlande "Gemeenten", für Österreich "Gemeinden", für Portugal "Freguesias", für Finnland "Kunnat", für Schweden "Kommuner" und für das Vereinigte Königreich "Wards".

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