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Document 52001PC0017
Amended proposal for a decision of the European Parliament and of the Council establishing the list of priority substances in the field of water policy
Geänderter Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik
Geänderter Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik
/* KOM/2001/0017 endg. - COD 2000/0035 */
ABl. C 154E vom 29.5.2001, p. 117–122
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
/* KOM/2001/0017 endg. - COD 2000/0035 */ Geänderter Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik
Amtsblatt Nr. 154 E vom 29/05/2001 S. 0117 - 0122
Geänderter Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik (gemäâ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) ZUSAMMENFASSUNG Die Kommission hat auf der Grundlage des gemeinsamen Standpunkts des Rates [1] und des aktuellen Stands der Verhandlungen über die vorgeschlagene Wasserrahmenrichtlinie einen Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik (KOM 2000) 47 endg. vom 7. Februar 2000 [2]) vorgelegt. Bei der endgültigen Einigung über die Rahmenrichtlinie im Vermittlungsverfahren vom 28./29. Juni 2000 wurde eine neue Anforderung an die Kommission zur Identifizierung "prioritärer gefährlicher Stoffe" aufgenommen, deren Einleitungen, Emissionen und Verluste innerhalb von 20 Jahren beendigt oder schrittweise eingestellt werden sollen. [1] ABl. C 343 vom 30.11.1999, S.1. [2] ABl. C 177E vom 27.06.2000, S. 74. Die Kommission hat den obengenannten Vorschlag nunmehr geändert, um ihn in Einklang mit der endgültigen Fassung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik [3] zu bringen, wozu insbesondere folgende Änderungen dienen sollen: [3] ABl. L XXX vom xx.XX.2000, S. X. *Identifizierung der "prioritären gefährlichen Stoffe", *Einführung einer "Revisionsklausel" für bestimmte "prioritäre Stoffe" und *terminologische und redaktionelle Anpassung des endgültigen Wortlauts. Die Änderung war sowohl vom Europäischen Parlament als auch vom Rat gefordert worden. Hier ist hervorzuheben, dass der Vorschlag vom Februar 2000 - abgesehen von den genannten Änderungen - weiterhin vollkommen im Einklang mit den Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie steht. Insgesamt werden 32 Stoffe bzw. Stoffgruppen als "prioritäre Stoffe" im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie vorgeschlagen, davon 11 Stoffe als "prioritäre gefährliche Stoffe" und 11 Stoffe als "zu prüfende prioritäre Stoffe". Die endgültige Entscheidung für deren Identifizierung als "prioritär gefährliche Stoffe" wird mit der innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten der Rahmenrichtlinie vorgesehenen Revision der Liste prioritärer Stoffe vorgeschlagen und verabschiedet. Für die verbleibenden 10 prioritären Stoffe wurde nicht nachgewiesen, dass sie "toxisch, persistent und bioakkumulierbar" sind oder aufgrund der besten verfügbaren Kenntnisse "in ähnlichem Maße Anlaß zu Besorgnis" geben. BEGRÜNDUNG 1. Einleitung 1. Die Kommission hat im Jahr 1997 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik [4] (im Folgenden Wasserrahmenrichtlinie genannt) vorgelegt. Die Richtlinie wurde im September 2000 erlassen (2000/60/EG [5]). [4] ABl. C 184 vom 17.6.1997, S. 20, ABl. C 16 vom 10.1.1998, S. 14, ABl. C 108 vom 7.4.1998, S. 94 und ABl. C 342 vom 30.11.1999, S.1. [5] ABl. L XXX vom xx.XX.2000, S. X. 2. In Artikel 16 der Richtlinie 2000/60/EG ist eine Gemeinschaftsstrategie für die Festlegung harmonisierter Qualitätsziele und Emissionskontrollen für bestimmte Stoffe, die ein erhebliches Risiko für oder durch die aquatische Umwelt darstellen, beschrieben. Diese Strategie wird in einem Übergangszeitraum die Emissionskontrollen gemäß der Richtlinie 76/464/EWG des Rates betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft [6] und der dazu gehörigen Einzelrichtlinien ersetzen. [6] ABl. L 129 vom 18.5.1976, S. 23. 3. Artikel 16 bietet erstmals einen rechtlichen Rahmen und eine klare methodologische Basis für die Prioritätensetzung von Stoffe. Die Kommission legte in ihrem Vorschlag für die Wasserrahmenrichtlinie eine Frist für die Vorlage eines Vorschlags für die Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik (im Folgenden Prioritätsliste genannt) fest und organisierte Gespräche mit Experten über die Erarbeitung eines allgemein anerkannten Algorhythmus für die Vergabe von Prioritäten. In drei Diskussionsrunden zwischen Februar 1998 und April 1999 wurde in Zusammenarbeit mit einem Beraterunternehmen das so genannte COMMPS-Verfahren (nach dem Englischen combined monitoring-based and modelling-based priority setting; Kombinierte Prioritätensetzung auf der Grundlage von Überwachungs- und modellgestützten Daten) entwickelt und bei den Vorschlägen für prioritäre Stoffe angewandt. Der Abschlussbericht dieser Studie wurde von der Kommission im Dezember 1999 [7] veröffentlicht. [7] "Study on the prioritisation of substances dangerous to the aquatic environment". Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 1999 (ISBN 92-828-7981-X). 4. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Studie und der Bemerkungen, die die Kommission von den Beteiligten erhalten hat, wurde ein Vorschlag ausgearbeitet, der 32 Stoffe bzw. Stoffgruppen umfasste. Die vorgeschlagenen prioritären Stoffe sollen gemeinschaftsweiten Emissionskontrollen und Qualitätszielen gemäß Artikel 16 unterliegen. Schließlich verabschiedete die Kommission am 7. Februar 2000 den Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik (KOM(2000) 47 endg.) [8]. [8] ABl. C 177E vom 27.06.2000, S. 74. 5. Bei den abschließenden Verhandlungen im Vermittlungsverfahren wurde die Frage der gefährlichen Stoffe eingehend erörtert. In die Erwägungsgründe sowie die Artikel 1, 2, 4 und 11 wurden mehrere Änderungen aufgenommen, um einen Kompromiss zwischen dem gemeinsamen Standpunkt des Rates [9] und den in der zweiten Lesung des Parlaments angenommenen Änderungsanträge [10] zu finden. Trotz all dieser Änderungen ist der Vorschlag für eine Liste prioritärer Stoffe noch stets gültig. Das Auswahlverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2 wurde im wesentlichen nicht geändert und der Vorschlag umfasst die "für die europäischen Oberflächen- und Küstengewässer bedenklichsten Stoffe", die unabhängig vom genauen Wortlaut der Ziele und Maßnahmen geregelt werden sollten. [9] ABl. C 343 vom 30.11.1999, S.1. [10] Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments A5-0027/2000 zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates (9085/3/1999-C5-0209/1999-1997/0067(COD)) vom 16.2.2000 (www.europarl.eu.int). 6. Darüber hinaus soll durch den neuen Absatz 3 von Artikel 16 ein noch höheres Schutzniveau im Hinblick auf Stoffe erreicht werden, die für Süßwasser, Küstengewässer und die Meeresumwelt außerordentlich bedenklich sind. Dieser Absatz lautet (Hervorhebungen hinzugefügt): "In dem Vorschlag der Kommission werden auch die prioritären gefährlichen Stoffe genannt. Dabei berücksichtigt die Kommission die Auswahl bedenklicher Stoffe, die in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften betreffend gefährliche Stoffe oder in einschlägigen internationalen Übereinkommen getroffen wird." Darüber hinaus wird in den Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Wasserrahmenrichtlinie Folgendes festgelegt (Hervorhebungen hinzugefügt): "29) "gefährliche Stoffe": Stoffe oder Gruppen von Stoffen, die toxisch, persistent und bioakkumulierbar sind, und sonstige Stoffe oder Gruppen von Stoffen, die in ähnlichem Maße Anlaß zu Besorgnis geben." und "30) "prioritäre Stoffe": Stoffe, die nach Artikel 16 Absatz 2 bestimmt werden und in Anhang X aufgeführt sind. Zu diesen Stoffen gehören die prioritären gefährlichen Stoffe, das heißt die Stoffe, die nach Artikel 16 Absätze 3 und 6 bestimmt werden und für die Maßnahmen nach Artikel 16 Absätze 1 und 8 ergriffen werden müssen." 7. Die verschiedenen Schutzniveaus und Ziele werden durch unterschiedliche Emissionskontrollen für prioritäre Stoffe und prioritäre gefährliche Stoffe gemäß Artikel 16 Absatz 6 erreicht (Hervorhebungen hinzugefügt): "Die Kommission legt für die prioritären Stoffe Vorschläge für Begrenzungen vor zur -schrittweisen Verringerung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten der betreffenden Stoffe und insbesondere -zur Beendigung oder schrittweisen Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten der gemäß Absatz 3 bestimmten Stoffe, einschließlich eines entsprechenden Zeitplans. Der Zeitplan darf 20 Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Vorschläge gemäß den Bestimmungen dieses Artikels vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen werden, nicht überschreiten." 8. Die Liste prioritärer Stoffe und die beschriebenen prioritären gefährlichen Stoffe werden in der europäischen Umweltpolitik und insbesondere im Bereich der Wasserpolitik eine zentrale Rolle spielen. Die Kommission wird nach der Festlegung der prioritären Stoffe gemäß Artikel 16 (7) und (8) der Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) innerhalb von zwei Jahren Vorschläge für Emissionskontrollen und Qualitätsziele vorlegen. Im Hinblick auf die prioritären gefährlichen Stoffe wird in den Vorschlägen für Emissionskontrollen auf eine Beendigung oder schrittweise Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verluste innerhalb von 20 Jahren abgezielt. 2. Identifizierung der prioritären gefährlichen Stoffe 9. Wie oben bereits ausgeführt, war eine Änderung des Vorschlags erforderlich, da die Kommission aufgefordert wurde, "prioritäre gefährliche Stoffe" als Untergruppe der prioritären Stoffe zu beschreiben. Im neuen Artikel 16 (3) wurden zwar allgemeine Bestimmungen für die Beschreibung der "prioritären gefährlichen Stoffe" festgelegt, aber es gibt weder ein detailliertes Verfahren in der Wasserrahmenrichtlinie noch spezifische Kriterien, Schwellen- oder Grenzwerte. 10. Unmittelbar nach der Einigung im Vermittlungsverfahren erstellte die Kommission ein Arbeitspapier, in dem die verschiedenen Aspekte eines Identifizierungsverfahrens dargelegt wurden. Der erste Entwurf des Arbeitspapiers (ENV/140400/01Rev vom 12. September 2000) wurde mit einer Ad-hoc-Gruppe von Experten aus den Mitgliedstaaten, der Industrie, Umweltorganisationen und anderen Beteiligten in Gesprächsrunden am 25. und 26 September 2000 diskutiert. Die meisten Ad-hoc-Experten übermittelten bis zum 9. Oktober 2000 Bemerkungen, Informationen und Daten. Diese Bemerkungen wurden bei der Überarbeitung des Arbeitspapiers sorgfältig berücksichtigt und die Informationen und Daten wurden gegebenenfalls bei der Aktualisierung der Datenblätter einbezogen. Das Arbeitspapier über einen geänderten Vorschlag für ein Verfahren zur Identifizierung prioritärer gefährlicher Stoffe gemäß Artikel 16 (3) der Wasserrahmenrichtlinie (Titel des englischen Orginals: "Modified proposal for a procedure for the identification of priority hazardous substnaces in accordance to Article 16 (3) of the Water Framework Directive") und die überarbeiteten Datenblätter (ENV/191000/01 vom 19. Oktober 2000) boten eine solide Grundlage für die Entscheidungsfindung. 11. Im Arbeitspapier wird ein Verfahren beschrieben, dem zufolge die 32 vorgeschlagenen prioritären Stoffe je nach dem "Anlass zur Besorgnis" in einzelne Gruppen zusammengefasst werden, wobei insbesondere der "Grad der Gefährlichkeit" zugrunde gelegt wurde. Das Verfahren stützt sich auf die besten verfügbaren Kenntnisse. Der Schwerpunkt wurde auf verfügbare "Prüfungen der Gefährlichkeit der Stoffe" gelegt, insbesondere auf die Arbeiten, die im Rahmen der OSPAR-Strategie für gefährliche Stoffe, der Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe gemäß der Richtlinie 67/548/EWG und des POP-Protokolls zu dem UN-ECE-Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung durchgeführt wurden. Ferner wurden bei dem Verfahren die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates und der Richtlinie 91/414/EWG des Rates erstellten endgültigen Risikobewertungen berücksichtigt sowie die Informationen, die gemäß der Richtlinie 76/464/EWG des Rates und der fünf dazu gehörigen Einzelrichtlinien zur Regelung der Verschmutzung durch die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft erfasst wurden. Diese Informationen wurden verwendet, um die prioritären Stoffe je nach "Anlass zur Besorgnis" in einzelne Gruppen einzuordnen. 12. Vor der endgültigen Benennung eines prioritären Stoffes wurde anhand "zusätzlicher Erwägungen" geprüft, ob der Status eines Stoffes zu bestätigen oder abzulehnen sei. Diese "zusätzlichen Erwägungen" betrafen einschlägige Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder internationale Übereinkommen, die Herstellung und Nutzung des Stoffes, sozioökonomische Auswirkungen einer Beendigung oder schrittweisen Einstellung sowie das vermutete Potenzial des Stoffes, Störungen des Hormonsystems zu verursachen. Einzelheiten des angewandten Verfahrens und die einschlägigen Informationen und Daten können dem bei der Kommission erhältlichen Arbeitspapier ENV/191000/01 final (Titel des englischen Orginals: "Identification of priority hazardous substances: Modified procedure in accordance with Article 16 (3) of the Water Framework Directive") entnommen werden. 13. Wichtigstes Ergebnis der Beratungen war die Erkenntnis, dass bei bestimmten prioritären Stoffen nicht genügend Informationen vorliegen, um eine endgültige Entscheidung über eine Einstufung als "prioritäre gefährliche Stoffe" treffen zu können. Deshalb wird vorgeschlagen, diese Stoffe zu kennzeichnen und eine baldige Überprüfung durchzuführen. In dieser Revision sollen weitere technische und wissenschaftliche Kenntnisse geprüft werden, die in den Jahren nach Verabschiedung der vorgeschlagenen Liste prioritärer Stoffe vorliegen könnten. Die endgültige Entscheidung darüber, ob diese Stoffe "prioritäre Stoffe" bleiben, oder als "prioritär gefährliche Stoffe" identifiziert werden, erfolgt bei der Revision der Liste prioritärer Stoffe innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten der Wasserrahmenrichtlinie. 14. Die Beschreibung "prioritärer gefährlicher Stoffe" spiegelt die inhärente Gefährlichkeit eines Stoffes wieder, d.h. es wird geprüft, ob der Stoff toxisch, persistent und bioakkumulierbar ist und/oder "in ähnlichem Maße Anlaß zu Besorgnis" gibt. 2.1. Vorgeschlagene prioritäre gefährliche Stoffe 15. Gemäß dem oben beschriebenen Verfahren werden die folgenden 11 Stoffe bzw. Stoffgruppen als "prioritäre gefährliche Stoffe" eingestuft: -Bromierte Diphenylether (nur Pentabromdiphenylether); -Cadmium; -Chloralkane, C10-13; -Hexachlorbenzol; -Hexachlorbutadien; -Hexachlorcyclohexan; -Quecksilber; -Nonylphenole; -Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK); -Pentachlorbenzol; -Tributylzinnverbindungen. 16. Vier Stoffe - die Chloralkane (C10-13), Hexachlorbenzol, Hexachlorcyclohexan und Tributylzinnverbindungen - wurden als Stoffe mit extrem hohen Gefährlichkeitsgrad eingestuft, vergleichbar den "persistenten organischen Schadstoffe" (Persistent Organic Pollutants, POP). Für diese Stoffe gibt es bereits auf internationaler Ebene Bestrebungen zu einer schrittweisen Einstellung; entsprechende Maßnahmen wurden z.B. im Rahmen des OSPAR-Übereinkommens [11], des POP-Protokolls der UN-Wirtschaftskommission für Europa [12] bzw. der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) ergriffen. Im Falle der Chloralkane (C 10-13) gibt es strenge Beschränkungen in der Gemeinschaft. Die Anforderungen dieser internationalen Übereinkommen und der Regelungen in der Gemeinschaft könnten die künftigen Bestimmungen der Wasserrahmenrichtlinie über "prioritäre gefährliche Stoffe" im wesentlichen abdecken. [11] OSPAR-Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks aus dem Jahr 1992 (Zusammenlegung des ehemaligen Oslo-Übereinkommens und des Übereinkommens von Paris). [12] Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN-ECE) aus dem Jahr 1979, Protokoll über persistente organische Schadstoffe, unterzeichnet im Jahr in 1998 in Aarhus. 17. Pentabromdiphenylether, Hexachlorbutadien, Pentachlorbenzol und Nonylphenol sind wie die oben genannten Stoffe extrem "gefährlich". Allerdings sind diese Stoffe im Rahmen internationaler Übereinkommen oder Rechtsvorschriften der Gemeinschaft bisher noch nicht umfassend geregelt. Hexachlorbutadien und Pentachlorbenzol werden in der Gemeinschaft nicht mehr hergestellt oder verwendet und können nur Probleme verursachen, wenn sie als Nebenprodukte oder als Verunreinigungen auftreten. 18. Die schwer wiegenden Bedenken hinsichtlich Pentabromdiphenylether und Nonylphenol wurden durch die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 [13] durchgeführten Risikobewertungen bestätigt. Es gibt Hinweise darauf, dass beide Stoffe eine tatsächliches und weit verbreitetes Risiko für oder durch die aquatische Umwelt darstellen. Mit den in der Verordnung vorgeschlagenen Maßnahmen soll das vorhandene Risiko so rasch wie möglich beseitigt werden, aber eine Identifizierung als "prioritäre gefährliche Stoffe" in der Wasserrahmenrichtlinie würde langfristig ein höheres Schutzniveau für die aquatische Umwelt gewährleisten. Dies gilt insbesondere für die Meeresumwelt, die bei der oben genannten Risikobewertung nicht einbezogen wurde. [13] ABl. C 84 vom 05.04.1993, S.1. 19. Seit Jahrzehnten ist bekannt, dass Quecksilber, Cadmium und Blei zu den giftigsten Metallen gehören. Schon in den 70er und 80er Jahren wurden auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene umfangreiche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verschmutzung eingeleitet. 1998 konnte im Rahmen von zwei internationalen Übereinkommen ein echter Meilenstein gesetzt werden. Zunächst wurde in Aarhus im Rahmen des UN-ECE-Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung ein Protokoll über Schwermetalle unterzeichnet [14]. In diesem Protokoll wurde darauf hingewiesen, dass Emissionen von Schwermetallen, d.h. von Quecksilber, Cadmium und Blei, signifikante negative Auswirkungen auf Mensch und Umwelt haben können. Die Kommission hat unlängst die Ratifizierung des Protokolls vorgeschlagen (KOM(2000) 177 endg. vom 12. April 2000). Ähnliche Überlegungen führten ferner dazu, dass 1998 Quecksilber, Cadmium und Blei in die Liste der prioritären Chemikalien des OSPAR-Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks aufgenommen wurden [15]. Im OSPAR-Übereinkommen wurde das Ziel formuliert, jede Anstrengung zu Übernehmen, um bis zum Jahr 2020 auf eine Einstellung der Emissionen, Einleitungen und Verluste der drei Metalle und anderer gefährlicher Stoffe hinzuwirken. [14] http://www.unece.org [15] Ministertreffen der OSPAR-Kommission, Sintra, 22.-23. Juli 1998, zusammenfassender Bericht (http://www.ospar.org) 20. Es ist nicht möglich, anhand der Kriterien "toxisch", "persistent" und "bioakkumulierbar" zu bestimmen, welche Metalle als "prioritäre gefährliche Stoffe" einzustufen sind, aber es kann festgestellt werden, dass hinsichtlich Quecksilber und Cadmium "in ähnlichem Maße Anlaß zu Besorgnis" besteht. Quecksilber ist in seiner anorganischen Form extrem gefährlich für die Meeresumwelt und für die Gesundheit des Menschen. Zudem nehmen Ökotoxizität und das Potenzial zur Bioakkumulierung zu, wenn anorganisches Quecksilber sich unter bestimmten Umweltbedingungen in organische Formen umwandelt, wie in der Stellungnahme des Wissenschaftliches Ausschusses für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt vom 28. September 1999 beschrieben wurde. 21. Cadmium ist ein weiteres nichtessenzielles Metall, das sehr giftig und umweltgefährlich ist. In einigen europäischen Ländern wurden bereits im Bereich der natürlichen Hintergrundkonzentrationen negative Auswirkungen auf aquatische Organismen gemeldet. Bestimmte Cadmiumverbindungen wurden im Rahmen der Richtlinie 67/548/EWG [16] als krebserzeugend, erbgutverändernd und fortpflanzungsgefährdend eingestuft. Bei einer Akkumulierung von Cadmium in Leber, Knochen, Blut, Nieren und Muskeln kann es bei einer Eliminierungshalbwertszeit von 10-30 Jahren zu chronischen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit kommen. Aufgrund dieser hohen Humantoxizität wurde in der Trinkwasserrichtlinie 98/83/EG [17] für Cadmium der nach Quecksilber zweitniedrigste Grenzwert für anorganische Stoffe festgelegt. [16] ABl. B 196 vom 16.08.1967, S.1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/33/EG der Kommission (ABl. L 136 vom 08.06.2000, S. 90). [17] ABl. L 330 vom 05.12.1998, S.32. 22. Obwohl Blei im Rahmen internationaler Übereinkommen hinsichtlich der Bedenken ähnlich behandelt wird wie Quecksilber und Cadmium, wird vorgeschlagen, eine Einstufung als "prioritärer gefährlicher Stoff" auszusetzen, um die einschlägigen Informationen und die Auswirkungen, die von einer solchen Einstufung zu erwarten sind, eingehender zu prüfen. 23. Zu den Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) gehören Hunderte einzelner Chemikalien. Die einzelnen Stoffe können zwar unterschiedliche Eigenschaften aufweisen, aber die meisten PAK sind toxisch, persistent und bioakkumulierbar. Das COMMPS-Verfahren zeigte deutlich, dass einzelne PAK in der Gemeinschaft mit das höchste Risiko für oder durch die aquatische Umwelt verursachen. Zudem wurden PAK im POP-Protokoll zu dem UN-ECE-Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung als persistente organische Schadstoffe beschrieben und erheblichen Reduktions maßnahmen unterworfen. PAK wurden in die im Rahmen des OSPAR-Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks erstellte Liste prioritärer Chemikalien aufgenommen, deren Emissionen, Einleitungen und Verluste bis zum Jahr 2020 eingestellt werden sollen. Deshalb wird vorgeschlagen, PAK als "prioritäre gefährliche Stoffe" einzustufen. 24. Wichtigste Quelle für PAK-Emissionen sind Verluste als unerwünschte Nebenprodukte bei Verbrennungsprozessen, die Aluminiumproduktion und Koksöfen. Deshalb kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht entschieden werden, ob es in technischer Hinsicht möglich ist, durch spezifische Maßnahmen gemäß Artikel 16 (6) der Wasserrahmenrichtlinie das Ziel der "Nullemissionen" zu erreichen. Im gleichen Artikel wird gefordert, "unter dem Gesichtspunkt der Kostenwirksamkeit und der Verhältnismäßigkeit das angemessene Niveau und die Kombination von Produkt- und Verfahrenseinschränkungen" zu ermitteln. Ähnliche Erwägungen können auch für Metalle gelten. 25. Hier könnte der Eindruck entstehen, dass das Ziel der "Beendigung oder schrittweisen Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verluste" im Widerspruch zur technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit steht. In der Wasserrahmenrichtlinie ist jedoch eindeutig festgelegt, dass Bestimmungen für spezifische Maßnahmen gemäß Artikel 16 von der Kommission in Einzelrichtlinien innerhalb von zwei Jahren nach Verabschiedung der Liste prioritärer Stoffe vorgeschlagen werden, die dann vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen werden. In diesen Einzelrichtlinien werden gegebenenfalls spezifische Begriffsbestimmungen, Abweichungen oder Grenzwerte für Emissionen, Einleitungen und Verluste festgelegt, bei denen wirtschaftliche und technische Zwänge berücksichtigt werden. Darüber hinaus werden diese Einzelrichtlinien, die gegebenenfalls die Produktion, den Handel und die Nutzung eines Stoffes betreffen, die Ergebnisse der Risikobewertungen der betreffenden Stoffe berücksichtigen. Dennoch wird in den Kommissionsvorschlägen darauf geachtet, dass die Maßnahmen für "prioritäre gefährliche Stoffe" im Einklang mit Artikel 16 (1) dem Ziel der "Beendigung oder schrittweisen Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verluste" dienen. Anhand geeigneter Indikatoren könnte nachgeprüft werden, inwieweit dieses Ziel erreicht wird. 26. Die Kommission hat sich in der Vergangenheit bereits externes Know-how zunutze gemacht, wie in Artikel 16 (5) der Wasserrahmenrichtlinie gefordert wird. Mit den neuen technischen Anforderungen von Artikel 16 werden Beiträge von Experten in Zukunft noch mehr Bedeutung gewinnen. Um technische Beiträge von externen Experten zu kanalisieren und deren Berücksichtigung zu gewährleisten, wird die Kommission im Jahr 2001 ein beratendes Expertengremium ins Leben rufen. Dieses wird sich allen technischen Fragen im Zusammenhang mit Artikel 16 widmen, und zwar insbesondere der Prioritätensetzung, der Beschreibung prioritärer gefährlicher Stoffe, der Erstellung von Qualitätsnormen, der Festlegung von Emissionskontrollen, der Revision der Prioritätensetzung sowie sonstigen Fragen im Zusammenhang mit Strategien gegen die Gewässerverschmutzun
g in der Gemeinschaft. 2.2. Vorschlag für zu überprüfende prioritäre Stoffe Die folgenden 11 prioritären Stoffe bzw. Stoffgruppen werden als ,zur Überprüfung" gekennzeichnet: -Anthracen; -Atrazin; -Chlorpyrifos; -Diethylhexylphthalat (DEHP); -Endosulfan; -Blei; -Naphthalin; -Octylphenole; -Pentachlorphenol; -Trichlorbenzole; -Trifluralin. 27. Diese Stoffe weisen ähnliche Eigenschaften auf wie die prioritären gefährlichen Stoffe (siehe oben genanntes Arbeitspapier). Allerdings sollten hier noch weitere Prüfungen durchgeführt werden, ehe eine endgültige Entscheidung gemäß Artikel 16 (3) der Wasserrahmenrichtlinie getroffen wird. Dabei sind gemäß den Bestimmungen der Rahmenrichtlinie technische, wissenschaftliche und wirtschaftliche Aspekte zu beachten. 28. Zusätzlich unterliegen die gekennzeichneten prioritären Stoffe einer baldigen Überprüfung, wie in einer Fußnote beschrieben, in der eine eindeutige Frist für die von der Kommission zu treffende endgültige Entscheidung festgelegt wird. Bei der endgültigen Identifizierung von "prioritären gefährlichen Stoffen" wird die Kommission gemäß Artikel 16 (5) der Wasserrahmenrichtlinie die Empfehlungen der Experten einschließlich des Wissenschaftlichen Ausschusses für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt, durch das oben genannten beratenden Expertengremium, berücksichtigen. 2.3. Prioritäre Stoffe, die nicht als prioritäre gefährliche Stoffe vorgeschlagen werden Die folgenden 10 Stoffe bzw. Stoffgruppen werden zum jetzigen Zeitpunkt nicht als prioritäre gefährliche Stoffe eingestuft: -Alachlor -Benzol -Chlorfenvinphos -Dichlormethan -1,2-Dichlormethan -Diuron -Isoproturon -Nickel -Simazin -Trichlormethan. 29. Diese prioritären Stoffe werden nicht als "gefährlich" eingestuft, da sie nicht "toxisch, persistent und bioakkumulierbar" sind oder aufgrund der besten verfügbaren Kenntnisse "in ähnlichem Maße Anlaß zu Besorgnis" geben. Allerdings gelten alle genannten prioritären Stoffe gemäß der harmonisierten Einstufung im Rahmen der Richtlinie 67/548/EWG oder gemäß der "Selbsteinstufung" auf der Grundlage der in dieser Richtlinie beschriebenen Kriterien als "gefährlich". Dabei ist nicht zu vergessen, dass die Einstufung als "gefährlich" in der Richtlinie auf wesentlich niedrigeren Schwellenwerten basiert als die Auswahl von "gefährlichen" oder "persistenten organischen Schadstoffen" im Rahmen internationaler Übereinkommen. Die Einstufung als "gefährlich" gemäß der Richtlinie 67/548/EWG bewirkt lediglich, dass die betreffenden Chemikalien und Zubereitungen entsprechend gekennzeichnet werden müssen, während eine Einstufung als "gefährlich" im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie die Beendigung oder schrittweise Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verluste zur Folge hat. 30. Nichtsdestotrotz wurden im COMMPS-Verfahren die 10 Stoffe als prioritäre Stoffe ausgewählt und von der Kommission in den Vorschlag vom Februar 2000 aufgenommen. Die oben genannten Stoffe bzw. Stoffgruppen unterliegen somit Emissionskontrollen und Qualitätsnormen gemäß Artikel 16 der Wasserrahmenrichtlinie. 3. Anpassungen und Korrekturen 31. Bei der ohnehin nötigen Änderung des Vorschlags wurde dieser besser auf die endgültige Fassung der Wasserrahmenrichtlinie abgestimmt und wurden im ersten Vorschlag enthaltene Widersprüche beseitigt. Diese Änderungen betreffen Erwägungen, Artikel 1 und den Anhang des Vorschlags. 4. Auswirkungen auf die Unternehmen 32. Im Kommissionsvorschlag vom 7. Februar 2000 hieß es, dass neben den Kosten, die aufgrund der Anforderungen der Richtlinie 76/464/EWG des Rates und aufgrund der vorgeschlagenen Wasserrahmenrichtlinie anfallen, für die Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Kosten entstehen. Dies gilt auch für den geänderten Vorschlag nach Erlass der Rahmenrichtlinie. 33. Die genannten Vorschriften verursachen zwar Kosten, aber nicht spezifisch für die vorgeschlagenen prioritären Stoffe. Die Vorschläge für Emissionskontrollen und Qualitätsnormen für prioritäre Stoffe und prioritäre gefährliche Stoffe, die die Kommission innerhalb von zwei Jahren nach Verabschiedung der vorgeschlagenen Liste prioritärer Stoffe vorlegen wird, werden eine quantitative Analyse der Kosten für spezifische Kontrollmaßnahmen enthalten. 2000/0035 (COD) Geänderter Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission [18], [18] ABl. C 177E vom 27.06.2000, S. 74. nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [19], [19] ABl. C X,XX.XX.2000, S. X (Stellungnahme vom 12.07.2000, noch nicht veröffentlicht). nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [20], [20] ABl. C X,XX.XX.2000, S. X gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 EG-Vertrag, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Richtlinie 76/464/EWG des Rates betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft [21] ist zusammen mit den dazugehörigen Einzelrichtlinien derzeit das wichtigste Instrument der Gemeinschaft für die Kontrolle der Einleitung gefährlicher Stoffe aus Punktquellen und aus diffusen Quellen. [21] ABl. L 129 vom 18.5.1976, S. 23. (2) Die Kontrollen, die die Gemeinschaft im Rahmen der Richtlinie 76/464/EWG des Rates durchführte, wurden durch die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik [22] ersetzt, harmonisiert und weiterentwickelt. [22] ABl. C X,XX.XX.2000, S. X (2a) Auf Grundlage der Richtlinie 2000/60/EG werden spezifische Maßnahmen gegen die Gewässerverschmutzung durch einzelne Schadstoffe oder Schadstoffgruppen, die ein erhebliches Risiko für oder durch die aquatische Umwelt darstellen, einschließlich der entsprechenden Risiken für Gewässer, die zur Trinkwasserentnahme genutzt werden, verabschiedet. Diese Maßnahmen zielen auf eine schrittweise Reduzierung ab und in bezug auf prioritäre gefährliche Stoffe gemäß Artikel 2 Nummer (30) der Richtlinie 2000/60/EG auf die Beendigung oder schrittweise Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten. Im Hinblick auf deren Verabschiedung ist es notwendig die Liste prioritärer Stoffe, einschließlich der prioritär gefährlichen Stoffe als Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG zu erstellen. Die Liste wurde unter Berücksichtigung der Empfehlungen gemäß Artikel 16 Nummer 5 der Richtlinie 2000/60/EG vorbereitet. (3) In Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik ist eine wissenschaftliche Methode zur Bestimmung prioritärer Stoffe festgelegt, die sich an den signifikanten Risiken orientiert, die diese Stoffe in oder durch die aquatische Umwelt verursachen. (4) Angesichts der in der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik beschriebenen Methoden eignet sich im Hinblick auf die praktische Umsetzung am besten ein vereinfachtes Verfahren der Risikobewertung auf der Grundlage wissenschaftlicher Prinzipien unter Berücksichtigung von -Hinweisen auf die inhärente Gefährlichkeit der betreffenden Stoffe und insbesondere im Hinblick auf ihre aquatische Ökotoxizität und die im Wege einer aquatischen Exposition gegebenen Humantoxizität, -Befunden aus der Überwachung weit verbreiteter Formen der Verschmutzung und -anderen nachgewiesenen Faktoren, die auf eine weit verbreitete Verschmutzung schließen lassen, z.B. Umfang der Produktion und der Verwendung des betreffenden Stoffes sowie typische Arten der Verwendung. (5) Die Kommission hat auf dieser Grundlage in Zusammenarbeit mit den Experten interessierter Kreise, unter Beteiligung des Wissenschaftlichen Ausschusses für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt, der Mitgliedstaaten, der EFTA-Länder, der Europäischen Umweltagentur, der europäischen Unternehmensverbände, einschließlich der Verbände der kleinen und mittleren Unternehmen, und europäischer Umweltorganisationen ein Verfahren erarbeitet, das nach dem Englischen als COMMPS-Verfahren (combined monitoring-based and modelling-based priority setting, im Deutschen: Kombinierte Prioritätensetzung auf der Grundlage von Überwachungs- und modellgestützten Daten) bezeichnet wird. (6) Auf der Grundlage des COMMPS-Verfahrens wurde nach öffentlichen und transparenten Gesprächen mit den Beteiligten eine erste Liste von 32 prioritären Stoffen bzw. Stoffgruppen erstellt. (7) Eine rasche Verabschiedung dieser Liste wäre wünschenswert, um eine rechtzeitige und permanente Umsetzung der gemeinschaftlichen Kontrollen gefährlicher Stoffe gemäß der Strategie nach Artikel 16 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik zu ermöglichen, und zwar insbesondere im Hinblick auf Vorschläge für Begrenzungen gemäß Artikel 16 Absatz 6 sowie auf Vorschläge für Qualitätsnormen gemäß Artikel 16 Absatz 7. (8) Die im Rahmen dieser Entscheidung verabschiedete Liste prioritärer Stoffe tritt an die Stelle der Liste, die in der Mitteilung der Kommission an den Rat über die gefährlichen Stoffe im Sinne der Liste I der Richtlinie 76/464/EWG des Rates [23] enthalten ist. [23] ABl. C 176 vom 14.7.1982, S. 3 (9) Die Beschreibung prioritärer Stoffe und prioritärer gefährlicher Stoffe dient der Festlegung der Kontrollen von Emissionen, Einleitungen und Verlusten in Oberflächen-, Übergangs- und Küstengewässer vom Land aus und leistet einen Beitrag zu den Zielen und Verpflichtungen, die die Gemeinschaft im Rahmen internationaler Vereinbarungen zum Schutz des Meeres eingegangen ist, und insbesondere zur Strategie zur Bekämpfung gefährlicher Stoffe, die gemäß dem Beschluß 98/249/EG des Rates [24] auf dem OSPAR-Ministertreffen vom Jahr 1998 im Rahmen des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks verabschiedet wurde. [24] ABl. L 104 vom 3.4.1998, S. 1. (10) Das COMMPS-Verfahren ist als dynamisches Instrument für die Zuordnung von Prioritäten an gefährliche Stoffe ausgelegt und kann ständig verbessert und geändert werden; eine Überarbeitung und Anpassung der ersten Prioritätsliste ist spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie 2000/60/EG sowie danach im zeitlichen Abstand von jeweils vier Jahren vorgesehen. HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Liste prioritärer Stoffe, einschließlich der Stoffe, die als prioritär gefährliche Stoffe identifiziert wurden, gemäß Artikel 16 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2000/60/EG wird hiermit angenommen und ist dieser Entscheidung als Anhang beigefügt. Artikel 2 Die im Rahmen dieser Entscheidung angenommene Liste prioritärer Stoffe tritt an die Stelle der Liste, die in der Mitteilung der Kommission an den Rat vom 22. Juni 1982 über die gefährlichen Stoffe im Sinne der Liste I der Richtlinie 76/464/EWG des Rates enthalten ist. Artikel 3 Die Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik wird nach ihrer Verabschiedung durch das Europäische Parlament und den Rat zu Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik. Artikel 4 Diese Entscheidung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel, den Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Die Präsidentin Der Präsident ANHANG Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik (*) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> * Wenn Stoffgruppen ausgewählt wurden, sind typische Vertreter der betreffenden Gruppe als Indikatorparameter (in Klammern und ohne Nummer) aufgeführt. Kontrollen werden an diesen Stoffen durchgeführt, und zwar unbeschadet einer eventuellen Aufnahme weiterer Vertreter der betreffenden Gruppe. ** Diese Stoffgruppen umfassen in der Regel eine erhebliche Anzahl einzelner Verbindungen. Zum jetzigen Zeitpunkt können keine geeigneten Indikatorparameter angegeben werden. *** Diese prioritären Stoffe werden bis spätestens 31.Dezember 2003 bezüglich ihrer Identifizierung als mögliche ,prioritäre gefährliche Stoffe" überprüft. Eine endgültige Entscheidung wird in der Revision der Liste prioritärer Stoffe getroffen, wie er gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehen ist. **** Nur Diphenylether, Pentabromderivat (CAS-Nummer 32534-81-9)