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Document 52000PC0883

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags

/* KOM/2000/0883 endg. */

52000PC0883

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags /* KOM/2000/0883 endg. */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Gemäß Artikel 7 des Übereinkommens vom 18. Mai 1999 zischen dem Rat sowie Island und Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachstehend das "Schengen-Besitzstand-Übereinkommen") stellt der Abschluss eines Überein kommens über die im Dubliner Übereinkommen geregelten Rechte und Pflichten eine Voraussetzung für die Beseitigung der Grenzkontrollen zwischen den Vertragsparteien des Schengener Übereinkommens und den Staaten der Nordischen Passunion dar. Die Grenzkontrollen sollen am 25. März 2001 beseitigt werden.

Nach einer Empfehlung der Kommission an den Rat im September 1999 hat der Rat die Kommission im Mai 2000 ermächtigt, ein Übereinkommen mit Norwegen und Island auszuhandeln, in dem im Wesentlichen die im Dubliner Übereinkommen und der Verordnung über die Einrichtung von "Eurodac" zur Erleichterung der Durchführung des Dubliner Übereinkommens geregelten Rechte und Pflichten übernommen werden.

Am 4. Juli 2000 wurden formelle und informelle Verhandlungen aufgenommen, die am 28. November abgeschlossen wurden. Die Mitgliedstaaten wurden während der Verhandlungen regelmäßig unterrichtet und konsultiert.

Das Übereinkommen stützt sich auf Artikel 63 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 EG-Vertrag.

Das Übereinkommen umfasst Rechte und Pflichten nach Maßgabe:

a) des Dubliner Übereinkommens vom 15. Juni 1990 über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags mit Ausnahme der Artikel 16 bis 22;

b) der Beschlüsse des Ausschusses nach Artikel 18 des Dubliner Übereinkommens;

c) der Verordnung des Rates über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich der Fingerabdrücke von Asylbewerbern und bestimmten anderen Drittstaatsangehörigen zur Erleichterung der Durchführung des Dubliner Übereinkommens (angenommen am 11.12.2000).

Ein besonderes Merkmal des Übereinkommens stellt die Ausschussstruktur dar: Nachdem es nicht auf das Protokoll (Nr. 2) zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union gestützt ist, konnte das Modell eines "Gemischten Ausschusses" des Schengen-Besitzstand-Übereinkommens nicht übernommen werden. Stattdessen wurde der klassische bilaterale (bzw. in diesem Fall "trilaterale") Ausschuss gewählt, der in allen Vereinbarungen der Gemeinschaft zu finden ist (und in diesem Übereinkommen "Gemeinsamer Ausschuss" genannt wurde). Der Vorsitz im Gemeinsamen Ausschuss wird abwechselnd für die Dauer von sechs Monaten von der Kommission und entweder Island oder Norwegen wahrgenommen.

Die Struktur des Ausschusses entspricht dem Ansatz, dass Norwegen und Island zwar in die Vorbereitung von Beschlüssen, nicht aber in die Beschlussfassung selbst eingebunden werden.

Das Dubliner Übereinkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen Mitgliedstaaten. Die Gemeinschaft kann daher nicht in einem Übereinkommen mit Drittstaaten förmlich die Verfahren und die Pflichten der Parteien nach Maßgabe des Dubliner Übereinkommens ändern. Daher war es auch nicht möglich, Norwegen und Island in den Ausschuss nach Artikel 18 des Dubliner Übereinkommens einzubinden. Eine Lösung konnte nur dadurch gefunden werden, dass in verschiedenen Erklärungen dem Grundgedanken Rechnung getragen wurde, die Mitgliedstaaten trotz der klassischen Ausschussstruktur von Gemeinschaftsabkommen zu einem bestimmten Grad zu beteiligen.

Neue Beschlüsse des Ausschusses nach Artikel 18 des Dubliner Übereinkommens können im Gemeinsamen Ausschuss besprochen werden, bevor sie vom Ausschuss nach Artikel 18 gefasst werden. Sobald die Beschlüsse jedoch angenommen wurden, müssen sie von Norwegen und Island umgesetzt werden. Wenn Island oder Norwegen nicht zustimmen, so wird dasselbe Verfahren wie im Schengen-Besitzstand-Übereinkommen angewandt (Aussetzung und gegebenenfalls Beendigung des Übereinkommens). Damit kann eine kohärente Anwendung aller Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Dubliner Übereinkommen sichergestellt werden.

Für die künftige "Vergemeinschaftung" des Dubliner Übereinkommens wurde ein ähnliches Verfahren vorgesehen. Norwegen und Island können an der Vorbereitung von Entscheidungen mitwirken, müssen jedoch die endgültigen Entscheidungen des Rates annehmen (ansonsten wird das Übereinkommen ausgesetzt und später beendet). Neue Vorschriften im Zusammenhang mit Eurodac müssen in derselben Form angenommen werden.

Das Ziel einer kohärenten Rechtsprechung konnte erreicht werden, indem die entspre chenden Bestimmungen des Schengen-Besitzstand-Übereinkommens übernommen wurden (Artikel 6).

Die Datenschutz-Richtlinie wird von Irland und Norwegen in derselben Weise wie von den Mitgliedstaaten angewandt (Artikel 1 Absatz 3).

Mit der Territorialitätsklausel wird für die EU die Parallelität zum Dubliner Übereinkommen sichergestellt und insbesondere die Frage von Gibraltar berücksichtigt (Artikel 13).

Der besonderen Situation Dänemarks wird in Artikel 13 Absatz 3 Rechnung getragen.

Die Kostenregelung (Artikel 9) entspricht weitgehend der betreffenden Bestimmung des Schengen-Besitzstand-Übereinkommens.

Die Verhandlungen sind nach Ansicht der Kommission erfolgreich verlaufen; der Übereinkommensentwurf kann von der Gemeinschaft angenommen werden.

Aus internen rechtlichen Gründen hat Island auf einer förmlichen Unterzeichnung des Übereinkommens bestanden.

Gemäß Artikel 300 Absatz 3 EG-Vertrag muss das Europäische Parlament zum Beschluss über den Abschluss des Übereinkommens konsultiert werden.

Dieser Vorschlag für einen Beschluss des Rates betrifft die Unterzeichnung des Übereinkommens. Das Ziel dabei ist, entsprechend der Vereinbarung mit Island und Norwegen eine rasche Unterzeichnung bis zum 25. März 2001 zu ermöglichen. Die Kommission wird in Kürze einen weiteren Vorschlag für einen Beschluss über den Abschluss des Übereinkommens vorlegen, der dem Europäischen Parlament nach Maßgabe der Rechtsgrundlage zu übermitteln ist.

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 erster Unterabsatz zweiter Satz,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein Übereinkommen mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags ausgehandelt.

(2) Vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt sollte das am 29. November 2000 paraphierte Übereinkommen unterzeichnet werden -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Vorbehaltlich des Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt wird der Präsident des Rates ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Geschehen zu ...... am ...........

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

und

die REPUBLIK ISLAND

und

das KÖNIGREICH NORWEGEN,

nachstehend "die Vertragsparteien" -

IN DER ERWAEGUNG, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union das Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags geschlossen haben, das am 15. Juni 1990 in Dublin unterzeichnet wurde (nachstehend das "Dubliner Übereinkommen") [1],

[1] ABl. C 254 vom 19.8.1997, S. 1.

UNTER HINWEIS DARAUF, dass gemäß Artikel 7 des zwischen dem Rat der Europäischen Union (nachstehend "der Rat") sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen am 18. Mai 1999 geschlossenen Übereinkommens über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [2] eine angemessene Vereinbarung über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung desjenigen Staates getroffen werden soll, der für die Prüfung eines in einem der Mitgliedstaaten oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags zuständig ist,

[2] ABl. L 176 vom 10.07.1999, S. 35.

IN DER ERWAEGUNG, dass es daher angemessen ist, die Bestimmungen des Dubliner Übereinkommens sowie die einschlägigen Bestimmungen, die bereits vom Ausschuss nach Artikel 18 des Dubliner Übereinkommens angenommen worden sind, in dieses Übereinkommen aufzunehmen, wobei die Beziehungen, die durch das Dubliner Übereinkommen zwischen seinen Vertragsparteien begründet wurden, unberührt bleiben,

IN DER ERWAEGUNG, dass die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr [3] (nachstehend die "Datenschutz-Richtlinie") bei der Verarbeitung von Daten für die Zwecke dieses Übereinkommens von Island und Norwegen in derselben Weise angewandt wird, in der sie die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft anwenden,

[3] ABl. L 281 vom 23.1.1995, S. 31.

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die in dieses Übereinkommen aufgenommenen Bestimmungen jedoch erforderlichenfalls angepasst werden müssen, um der Stellung Islands und Norwegens als Nichtmitgliedstaaten Rechnung zu tragen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass es erforderlich ist, in diesem Übereinkommen eine Regelung vorzusehen, die die Kohärenz mit der Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Besitzstands insbesondere hinsichtlich der in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten Materien gewährleistet,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die Zusammenarbeit mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen im Hinblick auf die Umsetzung, praktische Anwendung und Weiterentwicklung des Dubliner Übereinkommens auf allen Ebenen organisiert werden muss,

IN DER ERWAEGUNG, dass es zu diesem Zweck erforderlich ist, eine Organisationsstruktur zu schaffen, die die Assoziierung der Republik Island und des Königreichs Norwegen bei den Tätigkeiten in diesen Bereichen gewährleistet und die Einbindung dieser Länder in diese Tätigkeiten im Rahmen eines Ausschusses ermöglicht,

IN DER ERWAEGUNG, dass der Rat die Verordnung über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich der Fingerabdrücke von Asylbewerbern und bestimmten anderen Dritt staatsangehörigen zur Erleichterung der Durchführung des Dubliner Übereinkommens erlassen hat, um die Bestimmung der für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Vertragspartei gemäß dem Dubliner Übereinkommen zu erleichtern,

IN DER ERWAEGUNG, dass sich dieses Übereinkommen im Hinblick auf die parallele Umsetzung der obengenannten Verordnung in Island, Norwegen und den Europäischen Gemeinschaften auf die von dieser Verordnung erfassten Materien erstrecken sollte,

IN DER ERWAEGUNG, dass Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und die auf der Grundlage dieses Titels verabschiedeten Rechtsakte nicht auf das Königreich Dänemark anwendbar sind, dass Dänemark jedoch ermöglicht werden sollte, sich auf Wunsch an dem vorliegenden Übereinkommen zu beteiligen -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

(1) Die Bestimmungen des Dubliner Übereinkommens, auf die in Anhang A Teil 1 zu diesem Übereinkommen verwiesen wird, sowie die in Anhang A Teil 2 zu diesem Übereinkommen aufgeführten Beschlüsse des Ausschusses nach Artikel 18 des Dubliner Übereinkommens werden von Island und Norwegen umgesetzt und im Rahmen ihrer gegenseitigen Beziehungen sowie ihrer Beziehungen zu den Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Absatz 4 angewandt.

(2) Die Mitgliedstaaten wenden die in Absatz 1 genannten Vorschriften nach Maßgabe von Absatz 4 auf Island und Norwegen an.

(3) Die Bestimmungen der Datenschutz-Richtlinie, die für die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die Daten gelten, die zum Zwecke der Umsetzung und Anwendung der im Anhang genannten Bestimmungen verarbeitet werden, sind mutatis mutandis von Island und Norwegen umzusetzen und anzuwenden.

(4) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 schließen Verweise in den im Anhang genannten Bestimmungen auf die "Mitgliedstaaten" auch Island und Norwegen ein.

(5) Zwecks Erleichterung der Bestimmung der für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Vertragspartei gemäß dem Dubliner Übereinkommen findet dieses Übereinkommen auf die Verordnung über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich der Fingerabdrücke von Asylbewerbern und bestimmten anderen Drittstaatsangehörigen zur Erleichterung der Durchführung des Dubliner Übereinkommens unter Berücksichtigung der besonderen Situation Norwegens und Islands als Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union und mit Blick auf die parallele Umsetzung dieser Verordnung in Island, Norwegen und den Europäischen Gemeinschaften Anwendung.

Artikel 2

(1) Bei der Erarbeitung neuer Rechtsvorschriften auf der Grundlage von Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in einem Bereich, der vom Anhang zu diesem Übereinkommen oder von Artikel 1 Absatz 5 erfasst ist, zieht die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend "die Kommission") informell Sachverständige aus Island und Norwegen ebenso zu Rate, wie sie Sachverständige aus den Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung sonstiger Vorschläge zu Rate zieht.

(2) Wenn die Europäische Kommission Vorschläge, die dieses Übereinkommen berühren, dem Rat und dem Europäischen Parlament übermittelt, so übermittelt sie diese in Kopie auch Island und Norwegen.

Auf Antrag einer der Vertragsparteien kann vorab im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses nach Artikel 3 ein Meinungsaustausch geführt werden.

(3) Die Vertragsparteien konsultieren einander erneut auf Antrag einer der Parteien bei wichtigen Etappen vor der Verabschiedung von Rechtsvorschriften im Rahmen eines ständigen Informations- und Konsultationsprozesses im Gemeinsamen Ausschuss. Nach der Verabschiedung gilt das in Artikel 4 Absätze 2 bis 7 festgelegte Verfahren.

(4) Die Vertragsparteien arbeiten während der Informations- und Konsultationsphase in gutem Glauben zusammen, um die Tätigkeit des Gemeinsamen Ausschusses gemäß diesem Übereinkommen am Ende dieses Prozesses zu erleichtern.

(5) Die Vertreter der Regierungen Islands und Norwegens sind berechtigt, zu von Absatz 1 erfassten Materien im Gemeinsamen Ausschuss Anregungen vorzutragen.

(6) Die Kommission sichert den Sachverständigen Norwegens und Islands je nach Materie die größtmögliche Beteiligung an der Vorbereitung von Maßnahmenentwürfen zu, die sie den Ausschüssen übermittelt, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen. In dieser Hinsicht zieht sie bei der Ausarbeitung von Maßnahmenentwürfen Sachverständige aus Island und Norwegen in gleicher Weise zu Rate, wie sie Sachverständige aus den Mitgliedstaaten zu Rate zieht.

(7) In Fällen, in denen der Rat gemäß dem betreffenden Ausschussverfahren befasst wird, übermittelt ihm die Kommission die Stellungnahmen der Sachverständigen Islands und Norwegens.

Artikel 3

(1) Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss aus Vertretern der Vertragsparteien eingesetzt.

(2) Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich einvernehmlich eine Geschäftsordnung.

(3) Der Gemeinsame Ausschuss tritt auf Initiative seines Vorsitzenden oder auf Antrag eines seiner Mitglieder zusammen.

(4) Der Gemeinsame Ausschuss tritt je nach Bedarf auf der entsprechenden Ebene zusammen, um die praktische Umsetzung und Anwendung der vom Anhang erfassten Bestimmungen, einschließlich der neuen Rechtsakte und Maßnahmen nach Artikel 1, die der Ausschuss nach Artikel 18 des Dubliner Übereinkommens angenommen hat, zu prüfen und einen Meinungsaustausch über die Ausarbeitung neuer Rechtsvorschriften, die auf Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beruhen und die vom Anhang oder von Artikel 1 Absatz 5 erfassten Materien berühren, zu führen.

Der gesamte Informationsaustausch im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen findet im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses statt.

(5) Das Amt des Vorsitzenden des Gemeinsamen Ausschusses wird abwechselnd jeweils für die Dauer von sechs Monaten in alphabetischer Reihenfolge von dem Vertreter der Europäischen Gemeinschaft und den Vertretern der Regierungen Islands oder Norwegens wahrgenommen.

Artikel 4

(1) Verabschiedet der Ausschuss nach Artikel 18 des Dubliner Übereinkommens neue Rechtsakte oder Maßnahmen zu Materien nach Artikel 1, so werden diese neuen Rechtsakte oder Maßnahmen nach Maßgabe von Absatz 2 und sofern in ihnen nichts Anderes bestimmt ist vom selben Zeitpunkt an von den Mitgliedstaaten einerseits und von Island und Norwegen andererseits angewandt.

(2) Die Kommission notifiziert Island und Norwegen unverzüglich die Annahme der Rechtsakte oder Maßnahmen nach Absatz 1. Island und Norwegen entscheiden unabhängig, ob sie diesen zustimmen und sie in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen. Die diesbezüglichen Beschlüsse werden dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Annahme der betreffenden Rechtsakte oder Maßnahmen notifiziert.

(3) Kann der Inhalt eines solchen Rechtsakts oder einer solchen Maßnahme für Island erst nach Erfuellung verfassungsrechtlicher Voraussetzungen rechtsverbindlich werden, so unterrichtet Island das Generalsekretariat des Rates und die Kommission davon zum Zeitpunkt der Notifizierung. Island unterrichtet das Generalsekretariat des Rates und die Kommission so rasch wie möglich vor dem Zeitpunkt, der gemäß Absatz 1 für das Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts oder der betreffenden Maßnahme für Island vorgesehen ist, in schriftlicher Form über die Erfuellung aller verfassungsrechtlichen Voraussetzungen.

(4) Kann der Inhalt eines solchen Rechtsakts oder einer solchen Maßnahme für Norwegen erst nach Erfuellung verfassungsrechtlicher Voraussetzungen rechtsverbindlich werden, so unterrichtet Norwegen das Generalsekretariat des Rates und die Kommission davon zum Zeitpunkt der Notifizierung. Norwegen unterrichtet das Generalsekretariat des Rates und die Kommission so rasch wie möglich, spätestens jedoch sechs Monate nach der Notifizierung durch das zuständige Organ der Europäischen Union, in schriftlicher Form über die Erfuellung aller verfassungsrechtlichen Voraussetzungen. Von dem Zeitpunkt an, der für das Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts oder der betreffenden Maßnahme für Norwegen vorgesehen ist, bis zur Mitteilung über die Erfuellung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen wendet Norwegen nach Möglichkeit den Inhalt des Rechtsakts oder der Maßnahme vorläufig an.

(5) Die Zustimmung Islands und Norwegens zu den Rechtsakten und Maßnahmen nach Absatz 1 begründet Rechte und Pflichten zwischen Island und Norwegen sowie zwischen Island und Norwegen einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union andererseits.

(6) Für den Fall, dass

(a) entweder Island oder Norwegen seinen Beschluss notifiziert, den Inhalt eines Rechtsakts oder einer Maßnahme nach Absatz 1, auf den bzw. auf die die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren angewandt wurden, nicht zuzustimmen, oder

(b) entweder Island oder Norwegen eine Notifizierung nicht innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist von 30 Tagen vornimmt oder

(c) Island vor dem für das Inkrafttreten des Rechtsakts oder der Maßnahme vorgesehenen Zeitpunkt keine Notifizierung vornimmt, oder

(d) Norwegen innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist von sechs Monaten keine Notifizierung vornimmt oder von dem Zeitpunkt an, der für das Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts oder der betreffenden Maßnahme für Norwegen vorgesehen ist, keine Vorkehrungen für die vorläufige Anwendung nach Absatz 4 trifft,

gilt dieses Übereinkommen für Island bzw. Norwegen als ausgesetzt.

(7) Der Gemeinsame Ausschuss prüft die Angelegenheit, die zur Aussetzung geführt hat, und wirkt darauf hin, dass die Gründe für die Verweigerung der Zustimmung oder der Ratifizierung binnen 90 Tagen behoben werden. Hat der Ausschuss alle weiteren Möglichkeiten zur Wahrung des guten Funktionierens dieses Übereinkommens, einschließlich der Möglichkeit, das Vorliegen entsprechender Rechtsvorschriften zur Kenntnis zu nehmen, ausgeschöpft, kann er einstimmig die Wiedereinsetzung des Übereinkommens beschließen. Bleibt dieses Übereinkommen jedoch weiterhin ausgesetzt, so gilt es nach 90 Tagen für Island bzw. Norwegen als beendet.

Artikel 5

Ergeben sich bei einer Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten in Folge einer grundlegenden Änderung der bei Abschluss dieses Übereinkommens gegebenen Umstände, kann die betreffende Vertragspartei nach Maßgabe von Artikel 4 Absätze 3 und 4 dieses Übereinkommens den Gemeinsamen Ausschuss nach Artikel 3 dieses Übereinkommens befassen, solange die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Maßnahmen, die die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Maßnahmen ersetzen, nicht in Kraft getreten sind. Der Gemeinsame Ausschuss kann den Vertragsparteien Lösungsmaßnahmen vorschlagen. Er beschließt diese Maßnahmen einstimmig. Wird im Gemeinsamen Ausschuss keine Einstimmigkeit erzielt, kommt Artikel 8 zur Anwendung.

Artikel 6

(1) Um das Ziel der Vertragsparteien, eine möglichst einheitliche Anwendung und Auslegung der in Artikel 1 genannten Bestimmungen zu erreichen, verfolgt der Gemeinsame Ausschuss ständig die Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend der "Gerichtshof") wie auch die Entwicklung der einschlägigen Rechtsprechung der zuständigen isländischen und norwegischen Gerichte. Zu diesem Zweck erklären sich die Vertragsparteien bereit, für die unverzügliche gegenseitige Übermittlung dieser gerichtlichen Entscheidungen Sorge zu tragen.

(2) Vorbehaltlich der Annahme der notwendigen Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofes können Island und Norwegen in Fällen, in denen ein Gericht eines Mitgliedstaats dem Gerichtshof eine Frage in bezug auf die Auslegung einer in Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 2 Absatz 1 genannten Bestimmung zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Stellungnahmen abgeben.

Artikel 7

(1) Island und Norwegen legen dem Gemeinsamen Ausschuss jährlich einen Bericht darüber vor, wie ihre Verwaltungsbehörden und Gerichte die in Artikel 1 genannten Bestimmungen gegebenenfalls in der Auslegung des Gerichtshofs angewandt und ausgelegt haben.

(2) Ist der Gemeinsame Ausschuss innerhalb von zwei Monaten, nachdem ihm eine wesentliche Abweichung zwischen der Rechtsprechung des Gerichthofs und derjenigen der isländischen oder norwegischen Gerichte oder eine wesentliche Abweichung zwischen den Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten und den isländischen oder norwegischen Behörden in Bezug auf die Anwendung der in Artikel 1 genannten Bestimmungen zur Kenntnis gebracht worden ist, nicht in der Lage, eine einheitliche Anwendung und Auslegung sicherzustellen, so kommt das Verfahren nach Artikel 8 zur Anwendung.

Artikel 8

(1) Kommt es zu einem Streit über die Anwendung oder Auslegung dieses Übereinkommens oder zu einer Situation nach Artikel 5 oder Artikel 7 Absatz 2, so wird die Angelegenheit offiziell als Streitigkeit auf die Tagesordnung des Gemeinsamen Ausschusses gesetzt.

(2) Der Gemeinsame Ausschuss verfügt ab dem Zeitpunkt der Annahme der Tagesordnung, auf die die Streitigkeit gesetzt wurde, über eine Frist von 90 Tagen zur Beilegung des Streits.

(3) Kann der Streit vom Gemeinsamen Ausschuss innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist von 90 Tagen nicht beigelegt werden, so wird diese zwecks endgültiger Beilegung des Streits um weitere 90 Tage verlängert. Hat der Gemeinsame Ausschuss bei Ablauf dieser zweiten Frist keinen Beschluss gefasst, so gilt dieses Übereinkommen für Island bzw. Norwegen mit Ablauf des letzten Tages der Frist als beendet.

Artikel 9

(1) Was die Verwaltungs- und Betriebskosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb der Eurodac-Zentraleinheit betrifft, so zahlen Island und Norwegen jährlich in den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften

- 0,1 % (Island)

- 4,995 % (Norwegen)

eines vorläufigen Referenzbetrags in Höhe von 9.575.000 EUR an Verpflichtungs ermächtigungen und 5.000.000 EUR an Zahlungsermächtigungen und ab dem Haushaltsjahr 2002 die für das betreffende Haushaltsjahr vorgesehenen Mittel ein.

Island und Norwegen beteiligen sich an den sonstigen Verwaltungs- oder Betriebskosten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Übereinkommens durch einen Jahresbeitrag zum Haushalt der Gemeinschaften, der dem prozentualen Verhältnis ihres Bruttosozialprodukts zum Bruttosozialprodukt aller teilnehmenden Staaten entspricht.

(2) Island und Norwegen haben Anspruch darauf, Unterlagen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen zu erhalten und können auf den Tagungen des Gemeinsamen Ausschusses eine Verdolmetschung in eine von ihnen gewählte Amtssprache der Organe der Europäischen Gemeinschaften beantragen. Etwaige Kosten für Übersetzungen oder Verdolmetschung in die isländische oder norwegische Sprache oder aus diesen Sprachen werden jedoch von Island bzw. Norwegen getragen.

Artikel 10

Die nationalen Datenschutzkontrollbehörden Islands und Norwegens sowie die unabhängige Kontrollinstanz nach Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft arbeiten in dem für die Erfuellung ihrer Aufgaben notwendigen Maß zusammen, indem sie insbesondere alle zweckdienlichen Informationen austauschen. Die Modalitäten dieser Zusammenarbeit werden unmittelbar nach der Einrichtung dieser Instanz vereinbart.

Artikel 11

(1) Dieses Übereinkommen berührt in keiner Weise das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder andere zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie Island und/oder Norwegen oder zwischen dem Rat sowie Island und/oder Norwegen geschlossene Übereinkünfte.

(2) Dieses Übereinkommen berührt in keiner Weise etwaige künftige Übereinkünfte, die die Europäische Gemeinschaft mit Island und/oder Norwegen schließt.

(3) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Zusammenarbeit im Rahmen der Nordischen Passunion, soweit diese Zusammenarbeit diesem Übereinkommen und den Rechtsakten und Maßnahmen, denen dieses Übereinkommen zugrunde liegt, nicht entgegensteht und sie nicht behindert.

Artikel 12

Das Königreich Dänemark kann beantragen, an diesem Übereinkommen teilzunehmen. Die Bedingungen für diese Teilnahme werden von den Vertragsparteien im Einvernehmen mit dem Königreich Dänemark in einem Protokoll zu diesem Übereinkommen festgelegt.

Artikel 13

(1) Dieses Übereinkommen gilt nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 für das Hoheitsgebiet, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft anwendbar ist, sowie für Island und Norwegen.

(2) Dieses Übereinkommen findet auf Svalbard (Spitzbergen) keine Anwendung.

(3) Dieses Übereinkommen findet auf das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemarks nur nach Maßgabe von Artikel 12, sowie auf die Färöer und Grönland nur nach der Ausweitung des Dubliner Übereinkommens auf diese Gebiete Anwendung.

(4) Dieses Übereinkommen findet auf die französischen überseeischen Departements keine Anwendung.

(5) Dieses Übereinkommen wird in Gibraltar erst zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem das Dubliner Übereinkommen oder eine Gemeinschaftsmaßnahme, die an die Stelle des Dubliner Übereinkommens tritt, auf Gibraltar angewandt wird.

Artikel 14

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien. Die Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates als Verwahrer dieses Übereinkommens hinterlegt.

(2) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats nach der Mitteilung des Verwahrers in Kraft, dass die letzte Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt wurde.

Artikel 15

Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine schriftliche Erklärung an den Verwahrer kündigen. Diese Erklärung wird sechs Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam. Das Übereinkommen wird unwirksam, wenn es entweder von der Europäischen Gemeinschaft oder sowohl von Island als auch von Norwegen gekündigt wurde.

Geschehen zu ..... am ..... in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer sowie in isländischer und norwegischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Anhang A: Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Dubliner Übereinkommen und Beschlüsse des Ausschusses nach Artikel 18 des Dubliner Übereinkommens

Teil 1: Dubliner Übereinkommen

Alle Bestimmungen dieses am 15. Juni 1990 unterzeichneten Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags, ausgenommen die Artikel 16 bis 22.

Teil 2

Beschlüsse des Ausschusses nach Artikel 18 des Dubliner Übereinkommens

Beschluss Nr. 1/97 vom 9. September 1997 des Ausschusses nach Artikel 18 des Dubliner Übereinkommens über Bestimmungen zur Durchführung des Übereinkommens.

Beschluss Nr. 1/98 vom 30. Juni 1998 des Ausschusses nach Artikel 18 des Dubliner Übereinkommens über Bestimmungen zur Durchführung des Übereinkommens.

Erklärung

Solange die Europäische Gemeinschaft keine Rechtsvorschriften angenommen hat, die an die Stelle des Dubliner Übereinkommens treten, werden die Vertragsparteien die Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses nach Artikel 3 Absatz 1 dieses Übereinkommens mit den Sitzungen des Ausschusses nach Artikel 18 des Dubliner Übereinkommens verknüpfen. Das gilt auch für die Vorbereitungssitzungen auf Sachverständigen-Ebene.

Erklärung

Die Vertragsparteien betonen die Bedeutung eines intensiven und aktiven Dialogs zwischen allen an der Durchführung des Dubliner Übereinkommens und der in Artikel 2 Absatz 1 dieses Übereinkommens genannten Maßnahmen Beteiligten.

Die Kommission wird Sachverständige aus den Mitgliedstaaten zu den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses einladen, um einen Meinungsaustausch - unter Beachtung von Artikel 3 Absatz 1 - mit Island und Norwegen über alle von diesem Übereinkommen erfassten Materien zu ermöglichen.

Die Vertragsparteien nehmen die Bereitschaft der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, derartige Einladungen anzunehmen und sich an einem Meinungsaustausch über alle von diesem Übereinkommen erfassten Materien zu beteiligen.

Erklärung

Die Vertragsparteien kommen überein, in der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Ausschusses nach Artikel 3 dieses Übereinkommens festzulegen, dass die in den Organen der Europäischen Union, von denen die Dokumente stammen, anwendbaren Vorschriften über Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen auch für den Schutz vertraulicher, von den Vertragsparteien verwendeter Informationen gelten.

Erklärung

Die Vertragsparteien kommen überein, die Grundsätze des Briefwechsels im Anhang zu dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 im Geltungsbereich dieses Übereinkommens auf Ausschüsse anzuwenden, die die Europäische Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen.

Erklärung

Die Vertragsparteien kommen überein, den Beschluss Nr. 1/2000 vom 31. Oktober 2000 des Ausschusses nach Artikel 18 des Dubliner Übereinkommens vom 15. Juni 1990 über den Übergang der Zuständigkeit für Familienangehörige gemäß Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 9 jenes Übereinkommens nach dem Verfahren von Artikel 4 des vorliegenden Übereinkommens in den Geltrungsbereich dieses Übereinkommens zu überführen.

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