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Document 52000PC0868

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs für die Verwaltung bestimmter Agrarmärkte

/* KOM/2000/0868 endg. - CNS 2000/0349 */

ABl. C 120E vom 24.4.2001, pp. 193–194 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52000PC0868

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs für die Verwaltung bestimmter Agrarmärkte /* KOM/2000/0868 endg. - CNS 2000/0349 */

Amtsblatt Nr. 120 E vom 24/04/2001 S. 0193 - 0194


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs für die Verwaltung bestimmter Agrarmärkte

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Die Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs für landwirtschaftliche Erzeugnisse soll dazu beitragen, dem Landwirtschafts- und Ernährungssektor stabile und faire Wettbewerbsbedingungen gegenüber Drittländern zu sichern und gleichzeitig die Absatzmöglichkeiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse der Gemeinschaft zu erhalten.

2. Bei der Erhaltung der Absatzmöglichkeiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse der Gemeinschaft müssen die Vorschriften des im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft berücksichtigt werden. Daher ist eine ordnungsgemäße Verwaltung der verschiedenen Ausfuhrmechanismen erforderlich. Diese ordnungsgemäße Verwaltung kann es jedoch notwendig machen, dringliche Verwaltungsmaßnahmen zur vorübergehenden Begrenzung oder Aussetzung der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs zu treffen, wenn die massive Inanspruchnahme dieser Regelung zu einem deutlichen Rückgang der Ausfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus der Gemeinschaft führen würde, für die im Rahmen der vom GATT gebilligten Haushaltsmittel Ausfuhrerstattungen gewährt werden können.

3. Die Aufrechterhaltung stabiler Wettbewerbsbedingungen gegenüber Drittländern für den Landwirtschafts- und Ernährungssektor sowie die Förderung eines investitions- und beschäftigungsfreundlichen Klimas erfordern außerdem eine gewisse Flexibilität in der Funktionsweise der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs, um den Marktteilnehmern Planungs- und Versorgungssicherheit zu garantieren. Es muss daher im Rahmen der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs zulässig sein, dringende Verwaltungsmaßnahmen zu treffen, die es den betreffenden Marktteilnehmern ermöglichen aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen, reibungslos von einer gemeinschaftlichen Bezugsquelle auf eine Drittlandsquelle überzuwechseln.

4. Nach den geltenden gemeinsamen Marktorganisationen können keine Dringlichkeitsmaßnahmen getroffen werden, um entweder die Regelung der aktiven Veredelung auszusetzen oder zu begrenzen und so die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen der Gemeinschaft unter Beachtung der Vorschriften des im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft zu ermöglichen oder um den Marktteilnehmern Planungs- und Versorgungssicherheit zu garantieren. Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse sowie die entsprechenden Bestimmungen der anderen Ratsverordnungen über gemeinsame Marktorganisationen sehen lediglich vor, dass der Rat in besonderen Fällen die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs ganz oder teilweise ausschließen kann.

5. Die Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs muss daher deutlich flexibilisiert werden, indem Verwaltungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse zugelassen werden.

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs für die Verwaltung bestimmter Agrarmärkte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C ... vom , S. .

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

[2] ABl. C ... vom , S. .

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs für landwirtschaftliche Erzeugnisse soll dazu beitragen, dem Landwirtschafts- und Ernährungssektor stabile und faire Wettbewerbsbedingungen gegenüber Drittländern zu sichern und gleichzeitig die Absatzmöglichkeiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse der Gemeinschaft zu erhalten.

(2) Gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse [3] sowie gemäß den entsprechenden Bestimmungen der anderen Ratsverordnungen über gemeinsame Marktorganisationen kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit in besonderen Fällen die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs ganz oder teilweise ausschließen.

[3] ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1670/2000 (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 10).

(3) Bei der Erhaltung der Absatzmöglichkeiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse der Gemeinschaft müssen die Vorschriften des im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft berücksichtigt werden. Daher ist eine ordnungsgemäße Verwaltung der verschiedenen Ausfuhrmechanismen erforderlich. Im Rahmen dieser ordnungsgemäßen Verwaltung kann es jedoch notwendig sein, dringende Verwaltungsmaßnahmen zur vorübergehenden Begrenzung oder Aussetzung der Inanspruchnahme der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs zu treffen.

(4) Die Aufrechterhaltung stabiler Wettbewerbsbedingungen gegenüber Drittländern für den Landwirtschafts- und Ernährungssektor sowie die Förderung eines investitions- und beschäftigungsfreundlichen Klimas erfordern außerdem eine gewisse Flexibilität in der Funktionsweise der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs, um den Marktteilnehmern Planungs- und Versorgungssicherheit zu garantieren. Es muss daher im Rahmen der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs zulässig sein, dringende Verwaltungsmaßnahmen zu treffen, die es den betreffenden Marktteilnehmern ermöglichen aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen, reibungslos von einer gemeinschaftlichen Bezugsquelle auf eine Drittlandsquelle überzuwechseln.

(5) Die Bestimmungen des Artikels 32 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 sowie die entsprechenden Bestimmungen der anderen Ratsverordnungen über gemeinsame Marktorganisationen sind unter Berücksichtigung der Vorschriften des im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft nicht auf die Erfordernisse einer flexiblen und effizienten Marktverwaltung abgestimmt.

(6) Da es sich bei den für die Durchführung der vorliegenden Verordnung notwendigen Maßnahmen um Verwaltungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [4] handelt, sind sie nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 4 des genannten Beschlusses unter Beachtung von Artikel 7 Absatz 3 desselben zu erlassen -

[4] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs kann für die Erzeugnisse des Anhangs I des EG-Vertrags nach dem Verfahren des Artikels 3 vorläufig ausgesetzt oder begrenzt werden.

Artikel 2

Maßnahmen zur Erleichterung der Inanspruchnahme der Regelung der aktiven Veredelung für Erzeugnisse des Anhangs I des EG-Vertrags zur Gewinnung von Erzeugnissen, die ebenfalls unter Anhang I des EG-Vertrags fallen, können nach dem Verfahren des Artikels 3 getroffen werden, um einen reibungslosen Übergang zwischen Zeiträumen, in denen für Gemeinschaftserzeugnisse Erstattungen gewährt werden können, und Zeiträumen, in denen für dieselben Gemeinschaftserzeugnisse keine Erstattungen gewährt werden können, sicherzustellen.

Artikel 3

1. Die Kommission wird von dem durch Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 eingesetzten Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse sowie von den entsprechenden Verwaltungsausschüssen, die durch die anderen Ratsverordnungen über gemeinsame Marktorganisationen eingesetzt wurden, unterstützt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren des Artikels 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von Artikel 7 Absatz 3 desselben anzuwenden.

3. Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab ...

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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