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Document 52000PC0629
Proposal for a Council Regulation on the conclusion of the Protocol setting out, for the period 1 July 2000 to 30 June 2003, the fishing opportunities and financial contribution provided for in the Agreement between the European Economic Community and the Republic of Côte d'Ivoire on fishing off the coast of Côte d'Ivoire
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluß des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Côte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d'Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2003
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluß des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Côte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d'Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2003
/* KOM/2000/0629 endg. - CNS 2000/0257 */
ABl. C 62E vom 27.2.2001, pp. 87–98
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluß des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Côte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d'Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2003 /* KOM/2000/0629 endg. - CNS 2000/0257 */
Amtsblatt Nr. 062 E vom 27/02/2001 S. 0087 - 0098
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Côte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d'Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2003 (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Das Protokoll zum Fischereiabkommen zwischen der EG und der Republik Côte d'Ivoire ist am 30.6.2000 ausgelaufen. Die beiden Vertragsparteien haben am 26.5.2000 ein neues Protokoll paraphiert, um die technischen und finanziellen Bedingungen festzulegen, unter denen die Schiffe der Gemeinschaft in der Zeit vom 1.7.2000 bis zum 30.6.2003 in den Gewässern von Côte d'Ivoire fischen dürfen. Die Kommission schlägt dem Rat hierauf vor, den Abschluss dieses neuen Protokolls durch eine Verordnung anzunehmen. Ein Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die vorläufige Anwendung des neuen Protokolls bis zu seinem endgültigen Inkrafttreten ist Gegenstand eines getrennten Verfahrens. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Côte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d'Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2003 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission [1], [1] ABl. C vom nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2], [2] ABl. C vom in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Übereinstimmung mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Côte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d'Ivoire haben die beiden Vertragsparteien Verhandlungen geführt, um die am Ende des Anwendungszeitraums des Protokolls zum Abkommen [3] vorzunehmenden Änderungen oder Ergänzungen des Abkommens festzulegen. [3] ABl. L 379 vom 31.12.1990. (2) Im Anschluss an diese Verhandlungen wurde am 26. Mai 2000 ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem genannten Abkommen für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 2003 paraphiert. (3) Die Genehmigung dieses Protokolls liegt im Interesse der Gemeinschaft. (4) Der Schlüssel für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten ist anhand der traditionellen Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Fischereiabkommens festzulegen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Côte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d'Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2003 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: a) Grundfischfang: Spanien: 600 BRT b) Thunfischfang: Frankreich: 25 Schiffe Spanien: 41 Schiffe Portugal: 5 Schiffe Schöpfen die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen. Artikel 3 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu benennen, die befugt sind, das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident PROTOKOLL zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Côte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d'Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2003 Artikel 1 Die in Artikel 2 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten werden ab 1. Juli 2000 für einen Zeitraum von drei Jahren wie folgt festgesetzt: a) Frostertrawler für den Fang von Tiefsee-Krebstieren, Kopffüßern und Grundfischen: 600 BRT monatlich im Jahresdurchschnitt; b) Thunfischfänger mit Angeln: 12 Schiffe; c) Oberflächen-Langleinenfischer: 20 Schiffe; d) Thunfischwadenfänger: 39 Schiffe. Artikel 2 Die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 können auf Antrag der Europäischen Gemeinschaft einvernehmlich erweitert werden, soweit hierdurch die rationelle Bewirtschaftung der Meeresschätze von Côte d'Ivoire nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall wird der finanzielle Ausgleich nach Artikel 3 Absatz 1 zeitanteilig entsprechend erhöht. Artikel 3 1. Die finanzielle Gegenleistung für die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 1 wird auf 957 500 EUR jährlich festgesetzt (davon 275 000 EUR als finanzieller Ausgleich und 682 500 EUR für die Maßnahmen gemäß Artikel 4 dieses Protokolls). 2. Die finanzielle Gegenleistung für den Thunfischfang gilt für ein Fangvolumen von 8 500 Tonnen in ivorischen Gewässern. Überschreitet das Volumen der von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in der Fischereizone von Côte d'Ivoire getätigten Fänge diese Menge, so wird der genannte Betrag entsprechend erhöht. 3. Der finanzielle Ausgleich ist spätestens am 31. Dezember jedes Jahres zu zahlen. Die Verwendung dieses finanziellen Ausgleichs unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Regierung von Côte d'Ivoire. 4. Der finanzielle Ausgleich wird auf das Konto Nr. ............ der Staatskasse bei der Caisse autonome d'amortissement überwiesen. Artikel 4 Von dem Betrag der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 3 Absatz 1 werden 682 500 EUR jährlich für die Finanzierung der folgenden Maßnahmen gemäß nachstehender Aufteilung verwendet: 1. Finanzierung von wissenschaftlichen Programmen zur besseren bestandskundlichen und biologischen Erforschung der Fischereizone von Côte d'Ivoire: 90 000 EUR; 2. Finanzierung von technischen Programmen: 250 000 EUR; 3. Unterstützung der für die Überwachung der Fischerei zuständigen Stellen: 100 000 EUR; 4. Unterstützung des Ministeriums für Fischerei bei der Ausarbeitung der Politiken und Strategien für die Entwicklung der Fischerei und der Aquakultur: 50 000 EUR; 5. institutionelle Unterstützung der Fischereibehörden: 110 000 EUR; 6. Finanzierung von Stipendien, Praktika und Seminaren in verschiedenen wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Bereichen, die für die Fischerei von Belang sind, sowie Kosten der Teilnahme an internationalen Tagungen im Bereich der Fischerei: 50 000 EUR; 7. Beiträge für internationale Organisationen: 32 500 EUR. Das Ministerium für Fischerei entscheidet über die finanzierten Maßnahmen und die entsprechenden Beträge und unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hiervon. Diese jährlichen Beträge werden den betreffenden Stellen spätestens am 31. Dezember jedes Jahres zur Verfügung gestellt und je nach vorgesehener Verwendung auf die vom Ministerium für Fischerei mitgeteilten Bankkonten der zuständigen ivorischen Behörden überwiesen. Das Ministerium für Fischerei legt der Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften spätestens vier Monate nach dem Tag, an dem sich der Abschluss des Protokolls jährt, einen ausführlichen Bericht über die Durchführung dieser Maßnahmen und deren Ergebnisse vor. Die Kommission der Europäische Gemeinschaften kann beim Ministerium für Fischerei weitere Auskünfte zu diesen Ergebnissen anfordern und nach Konsultation mit den Behörden von Côte d'Ivoire die betreffenden Zahlungen im Lichte der tatsächlichen Durchführung der Maßnahmen zu überprüfen. Artikel 5 Sollte die Europäische Gemeinschaft es versäumen, ihren finanziellen Verpflichtungen gemäß den Artikeln 3 und 4 dieses Protokolls nachzukommen, können die sich für die Republik Côte d'Ivoire aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen ausgesetzt werden. Artikel 6 1. Sollte der Fischfang in der ausschließlichen Wirtschaftszone von Côte d'Ivoire aufgrund höherer Gewalt unmöglich sein, so kann die Zahlung der finanziellen Gegenleistung durch die Europäische Gemeinschaft, wenn möglich nach vorheriger Konsultation zwischen den beiden Parteien, ausgesetzt werden. 2. Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wiederaufgenommen, nachdem in Konsultationen zwischen den beiden Parteien festgestellt worden ist, dass sich die Lage normalisiert hat und die Wiederaufnahme des Fischfangs möglich ist. Artikel 7 Der Anhang des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Côte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d'Ivoire wird durch den Anhang zu diesem Protokoll ersetzt. Artikel 8 Dieses Protokoll tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. Es gilt ab 1. Juli 2000. ANHANG zur Festlegung der Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs in der Fischereizone von Côte d'Ivoire durch die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft A. Beantragung und Ausstellung der Lizenzen Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft reichen über die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Côte d'Ivoire beim ivorischen Ministerium für Fischerei einen Antrag für jedes Fischereifahrzeug ein, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will. Der Antrag ist auf dem zu diesem Zweck von Côte d'Ivoire vorgesehenen Formular nach dem Muster in Anlage 1 zu stellen. Jedem Antrag auf eine Fanglizenz ist ein Beleg über die Zahlung der Gebühren für die Geltungsdauer der Lizenz beizufügen. Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme der Hafen- und Dienstleistungsgebühren. Die ivorischen Behörden teilen vor Inkrafttreten des Abkommens die erforderlichen Bankangaben für die Zahlung der Gebühren mit. Die Lizenz wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar. Auf Antrag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird jedoch im Fall höherer Gewalt die Lizenz eines Fischereifahrzeugs durch eine neue Lizenz für ein anderes Fischereifahrzeug mit vergleichbaren Daten wie das zu ersetzende Schiff ersetzt. Der Reeder des zu ersetzenden Fischereifahrzeugs sendet die ungültig gewordene Lizenz über die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Côte d'Ivoire an das ivorische Ministerium für Fischerei zurück. Die neue Lizenz enthält folgende Angaben: -das Ausstellungsdatum, -den Hinweis, dass die Lizenz des vorherigen Fischereifahrzeugs nicht länger gültig ist und durch diese neue Lizenz ersetzt wird. Für die verbleibende Geltungsdauer ist keine Gebühr nach Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens zu entrichten. 1. Die Lizenzen werden der Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Côte d'Ivoire binnen 30 Tagen nach Eingang der Anträge übergeben. 2. Das Original der Lizenz ist jederzeit an Bord des Fischereifahrzeugs mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen ivorischen Behörden vorzulegen. Thunfischwadenfänger, Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischer werden von den ivorischen Behörden jedoch in die den ivorischen Kontrollbehörden übermittelte Liste der zum Fischfang zugelassenen Schiffe aufgenommen, sobald die ivorischen Behörden den von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften übermittelten Nachweis über die Vorschusszahlung erhalten haben. Bis zum Eingang des Originals der Lizenz kann eine (per Fax übermittelte) Kopie der bereits erteilten Lizenz an Bord des Fischereifahrzeugs mitgeführt werden. 3. Trawler, die nach Artikel 2 des Abkommens Fischfang betreiben dürfen, müssen den zuständigen ivorischen Behörden jede Änderung der Merkmale des Fischereifahrzeugs mitteilen, die im Antrag gemäß Anlage 1 angegeben und bei Erteilung der Lizenzen in diese eingetragen wurden. 4. Erhöht sich die Tonnage (BRT) eines Trawlers, so ist ein neuer Lizenzantrag zu stellen. B. Bestimmungen für Thunfischfänger mit Angeln, Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer 1. Die Lizenz gilt für die Dauer eines Jahres. Sie kann verlängert werden. 2. Die Lizenzgebühren sind auf 25 EUR je in der Fischereizone von Côte d'Ivoire gefangener Tonne festgesetzt. 3. Die Lizenzen für Thunfischfänger mit Angeln, Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer werden erteilt, nachdem ein pauschaler Vorschuss von 375 EUR für jeden Thunfischfänger mit Angeln, 2 750 EUR für jeden Thunfischwadenfänger und 1 000 EUR für jeden Oberflächen-Langleinenfischer gezahlt worden ist. 4. Die Endabrechnung der für das Fischwirtschaftsjahr fälligen Gebühren wird von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am Ende eines jedes Kalenderjahres auf der Grundlage der Fangmeldungen erstellt, die von jedem Reeder mitgeteilt und von den für die Überprüfung der Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten wie dem IRD (Institut de Recherche pour le Développement - Forschungsinstitut für Entwicklung), dem IEO (Instituto Español de Oceanografia - Spanisches Ozeanographisches Institut) und dem IPIMAR (Instituto Português de Investigacão Marítima - Portugiesisches Institut für Meeresforschung) einerseits sowie dem Ozeanographischen Forschungszentrum von Côte d'Ivoire andererseits bestätigt worden sind. Diese Abrechnung wird den ivorischen Fischereidienststellen und den Reedern gleichzeitig zugestellt. Die Reeder überweisen den ivorischen Fischereidienststellen etwaige offenstehende Beträge spätestens 30 Tage nach Übermittlung der Endabrechnung. Erreicht die Endabrechnung dagegen nicht den vorstehend genannten Vorschuss, so wird der entsprechende Restbetrag dem Reeder nicht erstattet. 5. Die ivorischen Behörden übermitteln vor dem Inkrafttreten des Abkommens die erforderlichen Angaben zu dem für die Überweisung der Gebühren zu benutzenden Bankkonto. C. Bestimmungen für Frostertrawler 1. Die Lizenzen für Frostertrawler haben eine Geltungsdauer von einem Jahr, von sechs oder von drei Monaten. Sie können verlängert werden. 2. Die Gebühren für die Jahreslizenzen sind auf 168 EUR/BRT je Fischereifahrzeug festgesetzt. Die Gebühren für die Lizenzen mit einer Geltungsdauer von weniger als zwölf Monaten sind zeitanteilig zu entrichten. Bei Halbjahreslizenzen wird ein Zuschlag von 3% und bei Vierteljahreslizenzen von 5% erhoben. D. Fangmeldungen 1. Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in der Fischereizone von Côte d'Ivoire Fischfang betreiben dürfen, müssen ihre Fänge den Fischereidienststellen über die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Côte d'Ivoire und mit Kopie an diese Delegation wie folgt melden: a) Trawler fuellen Fangmeldungen nach dem Muster in Anlage 2 aus. Diese Meldungen werden monatlich zusammengestellt und sind mindestens einmal im Vierteljahr zu übermitteln; b) Thunfischfänger mit Angeln, Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer führen über jeden Fangeinsatz in der Fischereizone von Côte d'Ivoire ein Fischereilogbuch nach dem Muster in Anlage 3 (Oberflächen-Langleinenfischer) bzw. dem Muster in Anlage 4 (Waden- und Angelfischer). Das Fischereilogbuch ist auch auszufuellen, wenn nichts gefangen wurde. Dieses Formular wird entweder den zuständigen Diensten des Ozeanographischen Forschungszentrums von Côte d'Ivoire im Hafen ausgehändigt oder denselben Diensten innerhalb von 45 Tagen nach Abschluss der Fangreise in der Fischereizone von Côte d'Ivoire übersandt. Eine Kopie dieser Dokumente wird den unter Abschnitt B Nummer 4 genannten wissenschaftlichen Instituten zugestellt. Die Formulare sind leserlich auszufuellen und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs zu unterzeichnen. In dem oben genannten Logbuch ist für die Zeiten, in denen das Schiff sich außerhalb der Gewässer von Côte d'Ivoire befand, die Angabe ,Außerhalb AWZ von Côte d'Ivoire" einzutragen. 2. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften behalten sich die ivorischen Behörden das Recht vor, die Lizenz des betreffenden Fischereifahrzeugs bis zur Erfuellung der verlangten Formalität auszusetzen. In diesem Fall wird die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Côte d'Ivoire unverzüglich in Kenntnis gesetzt. E. Anlandung von Fängen Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer, die ihre Fänge in einem Hafen von Côte d'Ivoire anlanden, bemühen sich darum, ihre Beifänge den ivorischen Marktteilnehmern im Rahmen des freien Wettbewerbs zu den örtlichen Marktpreisen zur Verfügung zu stellen. Außerdem beteiligen sich die Thunfischfänger der Gemeinschaft an der Versorgung der ivorischen Thunfischkonservenindustrie zu einem Preis, der von den Reedern der Gemeinschaft und den ivorischen Marktteilnehmern auf der Grundlage gängiger Weltmarktpreise einvernehmlich festgesetzt wird. Die Zahlung erfolgt in konvertibler Währung. Das Anlandungsprogramm ist einvernehmlich zwischen den Reedern der Gemeinschaft und den ivorischen Marktteilnehmern zu erstellen. F. Fischereizonen 1. Zum Schutz der Laichplätze und der handwerklichen Fischerei ist den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die im Besitz einer Fanglizenz sind, die Ausübung der Fangtätigkeit nach Artikel 2 des Abkommens in folgendem Gebiet untersagt: -dem Küstenstreifen von 12 Seemeilen für Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischer, -dem Küstenstreifen von 6 Seemeilen für Frostertrawler, -dem Streifen zwischen der Küste und der Isobathe von 200 m für Thunfischwadenfänger der Frosterflotte. 2. Thunfischfängern mit Angeln, die lebenden Köder fischen, ist es jedoch gestattet, zur Deckung ausschließlich des eigenen Bedarfs in der vorstehend festgelegten Sperrzone Köderfische zu fangen. G. Einlaufen in die Fischereizone und Auslaufen Die Schiffe sind gehalten, den ivorischen Behörden binnen drei Stunden nach jedem Einlaufen und jedem Auslaufen aus der Fischereizone sowie alle drei Tage während ihrer Fangtätigkeit in den Gewässern von Côte d'Ivoire ihre Position und die an Bord befindlichen Fänge direkt zu melden, vorzugsweise per Fax (+225 21 35 04 09) oder per Funk (...) oder Fernschreiben (...), wenn das Schiff nicht mit Fax-Gerät ausgerüstet sein sollte. Die Faxnummer und die Funkfrequenz werden bei Erteilung der Fanglizenz mitgeteilt. Sowohl die ivorischen Behörden als auch die Reeder bewahren eine Kopie der Fax-Meldungen bzw. der Funk-Meldebestätigungen auf, bis die Gebührenendabrechnung gemäß Abschnitt B von beiden Parteien gebilligt worden ist. Ein Fahrzeug, das beim Fischfang angetroffen wird, ohne die ivorischen Behörden entsprechend unterrichtet zu haben, wird als Fischereifahrzeug ohne Lizenz angesehen. H. Maschengrösse Die vorgeschriebene Mindestöffnung für gestreckt gemessene Maschen beträgt a) 40 mm für Frostertrawler für den Fang von Tiefsee-Krebstieren; b) 70 mm für Frostertrawler für den Fang von Kopffüßern; c) 60 mm für Frostertrawler für den Fang von Fischen; d) im Thunfischfang gelten die von der ICCAT empfohlenen internationalen Normen. I. Anheuerung von Seeleuten Reeder, denen die im Abkommen vorgesehenen Fanglizenzen erteilt wurden, fördern die praktische Berufsausbildung von Staatsbürgern von Côte d'Ivoire im Rahmen nachstehender Bedingungen und Grenzen: 1. Die Reeder von Trawlern verpflichten sich zur Beschäftigung von -1 Seemann auf Schiffen mit weniger als 250 BRT; -2 Seeleuten auf Schiffen zwischen 250 BRT und 300 BRT; -3 Seeleuten auf Schiffen mit mehr als 300 BRT. Reeder von Thunfischfängern und Oberflächen-Langleinenfischern verpflichten sich, im Rahmen nachstehender Bedingungen und Grenzen ivorische Staatsbürger zu beschäftigen: -Die Flotte der Thunfischfänger mit Angeln beschäftigt für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone von Côte d'Ivoire vier Seeleute aus Côte d'Ivoire. Die Verpflichtung zur Anheuerung von Seeleuten auf Thunfischfängern mit Angeln umfasst maximal 1 Seemann pro Schiff; -die Flotte der Thunfischwadenfänger beschäftigt 30 Seeleute aus Côte d'Ivoire; -die Flotte der Oberflächen-Langleinenfischer beschäftigt für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone von Côte d'Ivoire vier Seeleute aus Côte d'Ivoire. Die Verpflichtung zur Anheuerung von Seeleuten auf Oberflächen-Langleinenfischern umfasst maximal 1 Seemann pro Schiff. Auf Antrag der Reeder können über die genannten Grenzen hinaus noch weitere ivorische Seeleute angeheuert werden. Die Reeder wählen die ivorischen Seeleute unter von den zuständigen Behörden anerkannten professionellen Seeleuten aus. 2. Die Heuer dieser Seeleute ist vor Ausstellung der Lizenzen von den Reedern oder ihren Vertretern und den ivorischen Fischereibehörden in gegenseitigem Einvernehmen festzusetzen; sie geht zu Lasten der Reeder und muss die Sozialabgaben des Seemanns einschließen (unter anderem Lebens-, Unfall- und Krankenversicherung). 3. Werden keine Seeleute angeheuert, so müssen die Reeder von Thunfischfängern mit Angeln, Thunfischwadenfängern und Oberflächen-Langleinenfischern für die Zeit des Fangeinsatzes einen Pauschalbetrag in Höhe der entsprechenden Löhne zahlen. Dieser Betrag wird für die Ausbildung von ivorischen Seeleuten verwendet und ist auf das von den ivorischen Fischereibehörden angegebene Konto zu überweisen. 4. Jedes Fischereifahrzeug muss, vorbehaltlich der Zustimmung seines Kapitäns, einen von den zuständigen ivorischen Behörden vorgeschlagenen Praktikanten an Bord nehmen. Der Praktikant wird an Bord soweit möglich ebenso behandelt wie Personal desselben Rangs. Die Kosten für den Aufenthalt dieses Praktikanten werden von Côte d'Ivoire übernommen. J. Wissenschaftliche Beobachter Auf Ersuchen der Behörden von Côte d'Ivoire müssen die in der AWZ von Côte d'Ivoire fischenden Fischereifahrzeuge einen wissenschaftlichen Beobachter an Bord nehmen, der wie ein Offizier behandelt wird. Dies gilt im Rahmen des Möglichen auch für seine Unterbringung. Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord wird von den ivorischen Behörden festgesetzt, übersteigt in der Regel jedoch nicht die zur Erfuellung seiner Aufgaben erforderliche Zeit. Der Beobachter an Bord -beobachtet die Fangtätigkeiten der Schiffe, -überprüft die Position der Schiffe beim Fischfang, -nimmt im Rahmen wissenschaftlicher Programme biologische Probenahmen -vor, -erstellt eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte, -überprüft die Fangangaben zur ivorischen Fischereizone im Logbuch. Während seines Aufenthalts an Bord -trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern; -geht er mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffes; -erstellt er einen Tätigkeitsbericht, der den zuständigen Behörden von Côte d'Ivoire mit Kopie an die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften übersandt wird. Der Reeder oder sein Vertreter und die ivorischen Behörden legen einvernehmlich die Bedingungen für die Einschiffung des Beobachters fest. Die Reeder der Trawler überweisen den Behörden von Côte d'Ivoire gleichzeitig mit der Zahlung der Gebühr einen Betrag von 4 EUR/BRT jährlich zeitanteilig für jedes Fischereifahrzeug, das seine Fangtätigkeit in den Gewässern von Côte d'Ivoire ausübt. Dieser Betrag wird auf ein von den ivorischen Behörden angegebenes Konto überwiesen. Die Reeder der Thunfischwadenfänger, der Thunfischfänger mit Angeln und der Oberflächen-Langleinenfischer leisten bei der Regierung von Côte d'Ivoire eine Zahlung von 10 EUR monatlich für jeden an Bord genommenen Beobachter. An- und Abreisekosten des Beobachters gehen zu Lasten des Reeders, wenn dieser den Beobachter nicht in einem mit den Behörden des Landes vereinbarten Hafen von Côte d'Ivoire übernehmen bzw. absetzen kann. Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, diesen Beobachter an Bord zu nehmen. Vergütung und Sozialabgaben des Beobachters gehen zu Lasten der zuständigen Behörden von Côte d'Ivoire. K. Inspektion und Kontrolle Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die im Rahmen des Abkommens Fischfang betreiben, sind gehalten, auf Ersuchen der ivorischen Behörden jedem mit Kontrollen und der Überwachung der Fischereitätigkeit beauftragten Beamten von Côte d'Ivoire an Bord kommen zu lassen und ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die Anwesenheit dieser Beamten an Bord darf die zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten. L. Verfahren im Fall einer Aufbringung 1. Wird ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft, das im Rahmen dieses Abkommens seiner Fangtätigkeit nachgeht, in der ausschließlichen Wirtschaftszone von Côte d'Ivoire aufgebracht, so ist die Delegation der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften in Côte d'Ivoire binnen drei Arbeitstagen zu verständigen. Gleichzeitig ist ihr ein kurzer Bericht über die Umstände und Gründe der Aufbringung zu übermitteln. 2. Bevor etwaige Maßnahmen gegen den Kapitän oder die Besatzung oder hinsichtlich der Ladung und Ausrüstung des Schiffes getroffen werden (mit Ausnahme von Maßnahmen zur Sicherung der Beweise für den mutmaßlichen Verstoß), findet innerhalb eines Arbeitstags nach Eingang der genannten Informationen eine Konzertierungssitzung zwischen der Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Côte d'Ivoire, dem Fischereiamt und den Kontrollbehörden statt, an der gegebenenfalls ein Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats teilnimmt. Bei dieser Konzertierung tauschen die Parteien alle zur Klärung des Sachverhalts zweckdienlichen Unterlagen und Informationen aus. Der Reeder oder sein Vertreter wird über das Ergebnis dieser Konzertierung sowie über alle aufgrund der Aufbringung getroffenen Maßnahmen informiert. 3. Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte wird versucht, den mutmaßlichen Verstoß im Wege eines Vergleichs zu regeln. Dieses Verfahren ist innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Aufbringung abzuschließen. 4. Konnte die Angelegenheit nicht im Wege des Vergleichs geregelt werden und muss sich der Kapitän infolgedessen vor einem zuständigen Gericht von Côte d'Ivoire verantworten, so setzt die zuständige Behörde binnen zwei Arbeitstagen nach Abschluss des Vergleichsverfahrens bis zum Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung eine angemessene Bankkaution fest. Die Bankkaution wird von der zuständigen Behörde freigegeben, sobald der Kapitän des betreffenden Schiffes durch gerichtliche Entscheidung von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen wird. 5. Das Schiff und seine Besatzung werden freigegeben, -nach Abschluss der Konzertierung, wenn die festgestellten Tatsachen dies gestatten, oder -sobald die Zahlung der etwaigen Geldstrafe eingegangen ist (Vergleichsverfahren) oder -nach Hinterlegung der Bankkaution (gerichtliches Verfahren). 6. Ist eine der Parteien der Auffassung, dass die Anwendung dieses Verfahrens Schwierigkeiten aufwirft, so kann sie eine dringliche Konsultation beantragen. Anlage 1 MINISTERIUM FÜR TIERISCHE ERZEUGUNG Postfach V 84, Abidjan (Republik Côte d'Ivoire) // REPUBLIK CÔTE D'IVOIRE UNION-DISZIPLIN-ARBEIT ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER FANGLIZENZ FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE TEIL A 1. Name des Eigners/Reeders: 2. Staatsangehörigkeit des Eigners/Reeders: 3. Name des Eigners/Reeders: ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... .......... ... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... .......... ... TEIL B (Für jedes Fischereifahrzeug auszufuellen) 1. Geltungsdauer: 2. Name des Fischereifahrzeugs: 3. Baujahr: 4. Ursprungsflagge: 5. Derzeitige Flaggenzugehörigkeit: 6. Derzeitige Flaggenzugehörigkeit erworben am: 7. Erwerbsjahr: 8. Heimathafen und Registriernummer: 9. Fangzonen: 10. Art der Fischerei: 11. Bruttoregistertonnen (BRT): 12. Nettoregistertonnen (NRT): 13. Funkrufzeichen: 14. Länge über alles (in m): 15. Vorsteven (in m): 16. Seitenhöhe (in m): 17. Rumpfmaterial: 18. Maschinenleistung: 19. Geschwindigkeit (Knoten): 20. Kabinen: 21. Tankfassungsvermögen (in m3) : 22. Kapazität der Fischladeräume (in m3): 23. Gefrierkapazität (in t/24 Std.) und Gefriersystem: 24. Rumpffarbe: 25. Farbe der Aufbauten: 26. Besatzungsmitglieder: 27. Funkanlage: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 28. Navigations- und Ortungsanlage: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 29. Verwendete Hilfsboote (je Fischereifahrzeug): 29.1. Bruttoregistertonnen: 29.2. Länge über alles (in m): 29.3. Vorsteven (in m): 29.4. Seitenhöhe (in m): 29.5. Rumpfmaterial: 29.6. Maschinenleistung: 29.7. Geschwindigkeit (Knoten): 30. Hilfsgeräte zur Fischortung aus der Luft (auch wenn nicht an Bord installiert): ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ........... 31. Heimathafen: 32. Name des Kapitäns: 33. Anschrift: 34. Staatsangehörigkeit des Kapitäns: Anlage: - drei Farbphotos des Fischereifahrzeugs (Seitenansicht), der Hilfsboote und des Hilfsgeräts zur Fischortung aus der Luft - Abbildung und ausführliche Beschreibung der verwendeten Fanggeräte; - Bescheinigung, dass der Vertreter des Eigners/Reeders zur Unterzeichnung dieses Antrags befugt ist. ...... ...... ...... ...... ...... // ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ........ (Tag der Antragstellung) // (Unterschrift des Vertreters des Eigners/Reeders) Anlage 2 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anlage 3 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anlage 4 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> FINANZBOGEN 1. BEZEICHNUNG DES VORHABENS: Neues Protokoll zum Fischereiabkommen EG/Côte d'Ivoire zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung 2. HAUSHALTSLINIE: B7-8000 3. RECHTSGRUNDLAGE - Artikel 37 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 300 Absätze 2 und 3 - Abkommen EG/Côte d'Ivoire (ABl. L 379 vom 31.12.1990) 4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 4.1 Allgemeines Ziel der Maßnahme: Protokoll einschließlich Anhang für eine Geltungsdauer von drei Jahren 4.2 Dauer der Maßnahme und Bestimmungen über ihre Erneuerung Dauer: 1.7.2000 bis 30.6.2003 Bestimmungen über ihre Verlängerung: Verhandlungen vor Ablauf des Protokolls 5. EINSTUFUNG DER AUSGABEN/EINNAHMEN 5.1 OA 5.2 GM 5.3 Art der Einnahmen 6. ART DER AUSGABEN Sonstige: Finanzielle Gegenleistung für die von einem Drittland eingeräumten, im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten. 7. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN 7.1 Berechnungsweise für die Gesamtkosten der Maßnahme (Angabe der Kosten je Einheit) siehe Anhang zum Protokoll 7.2 Aufschlüsselung nach Kostenelementen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 7.3 Fälligkeitsplan bei neuen Maßnahmen in jeweiligen EUR (Mio.) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 8. VORGESEHENE BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN (UND GEGEBENENFALLS ERGEBNISSE) Da es sich um eine Zahlung für eine Leistung (Fangmöglichkeiten) handelt, liegt die Verwendung der von der Gemeinschaft überwiesenen finanziellen Gegenleistung im Ermessen der Behörden des Drittlandes, die der Gemeinschaft allerdings nach den in jedes Abkommen aufgenommenen Bestimmungen Berichte über die Verwendung bestimmter Mittel zukommen lassen müssen (Beitrag zum wissenschaftlichen Programm). Im Fall von Côte d'Ivoire muss ein Jahresbericht über die Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 4 des Protokolls und ihre Ergebnisse erstellt werden; die Zahlungen können je nach tatsächlicher Durchführung der verschiedenen Maßnahmen überprüft werden. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die Richtigkeit der Angaben in den Schiffsmessbriefen bestätigen, damit die Berechnung der finanziellen Gegenleistung (und der Gebühren) auf zweifelsfreier Grundlage erfolgt. Zu diesem Zweck sieht das Abkommen vor, dass die Schiffe der Gemeinschaft Fangmeldungen abgeben. 9. KOSTEN-NUTZEN-ANALYSE >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Fangmöglichkeiten für den Grundfischfang sind in diesem Protokoll in BRT und nicht mehr in Schiffen ausgedrückt. Dies dürfte zu größerer Flexibilität führen sowie eine bessere Ausnutzung und damit eine höhere Rentabilität des Protokolls gewährleisten. Die neuen Angaben in BRT erlauben es, in der Praxis größere Fangmöglichkeiten anzubieten. Beim Thunfischfang ist eine Erhöhung der Zahl der Thunfischwadenfänger, der Oberflächen-Langleinenfischer und der Thunfischfänger mit Angeln zu verzeichnen. Die Referenzmenge bleibt bei 8 500 Tonnen. Die Gebühren der Reeder beim Grundfischfang wurden von 140 ECUS/BRT auf 168 EUR/BRT angehoben, was bedeutet, dass die Finanzlast ausgewogener auf EG und Reeder verteilt wird. Die Gebühren für die Thunfischfänger werden von 20 auf 25 EUR/t erhöht, und die von den Reedern gezahlten Vorschüsse werden wie folgt erhöht: - für Thunfischwadenfänger von 1 600 EUR auf 2 750 EUR; - für Oberflächen-Langleinenfischer von 400 EUR auf 1 000 EUR; - für Thunfischfänger mit Angeln von 300 EUR auf 375 EUR. Diese Maßnahme entspricht dem Ziel, das Verantwortungsbewusstsein der Reeder zu verstärken. Ein Betrag von 682 500 EUR (71 %) jährlich ist ausdrücklich für wissenschaftliche und technische Programme, für Ausbildung, für institutionelle Unterstützung der Fischereibehörden sowie für Seeüberwachung bestimmt. Im vorangegangenen Protokoll beliefen sich diese Mittel auf lediglich 200 000 EUR jährlich (20 %). Der Gesamtbetrag der finanziellen Gegenleistung wird von 1 000 000 EUR auf 957 500 EUR jährlich gesenkt. Das Abkommen ermöglich den Einsatz von 71 Thunfischfängern und bietet Trawlern Fangmöglichkeiten von 600 BRT in der AWZ von Côte d'Ivoire. Neben dem direkten Marktwert der Fänge bietet das Abkommen überdies folgende Vorteile: -Sicherung von Arbeitsplätzen an Bord der Fischereifahrzeuge, -Multiplikatoreffekt in den betreffenden Regionen auf die Beschäftigung in den Häfen, Fischauktionen, Verarbeitungsbetrieben, Werften und Dienstleistungsbetrieben, -diese Arbeitsplätze werden in Regionen geschaffen, in denen es keine Alternative zur Fischerei gibt, -Sicherung der Versorgung des Gemeinschaftsmarktes mit Fischereierzeugnissen. Ein wichtiger Aspekt ist natürlich auch die Förderung unserer Beziehungen zur Republik Côte d'Ivoire sowohl im Fischereisektor als auch auf politischer Ebene. 10. VERWALTUNGSAUSGABEN (TEIL A DES HAUSHALTS) Ohne Auswirkung auf die Verwaltungsausgaben.