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Document 52000PC0512

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Buchstabe c) des EG-Vertrages, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments des gemeinsamen Standpunkts des Rates betreffend den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)

/* KOM/2000/0512 endg. - COD 98/0303 */

52000PC0512

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Buchstabe c) des EG-Vertrages, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments des gemeinsamen Standpunkts des Rates betreffend den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) /* KOM/2000/0512 endg. - COD 98/0303 */


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251, Absatz 2, Buchstabe c) des EG-Vertrages, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments des gemeinsamen Standpunkts des Rates betreffend den Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251, Absatz 2, Buchstabe c) des EG-Vertrages, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments des gemeinsamen Standpunkts des Rates betreffend den Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)

1. Verfahrensstand

Der Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), [KOM(1998)622 - 1998/0303 (COD)],wurde von der Kommission am 30. Oktober 1998 verabschiedet und im Amtsblatt vom 22. Dezember 1998 veröffentlicht.

Die Kommission legte dem Rat diesen Vorschlag am 30. Oktober 1998 und dem Europäischen Parlament am 30. Oktober 1998 vor.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuß gab am 26. Mai 1999 im Plenum eine generell befürwortende Stellungnahme ab. Der Ausschuß der Regionen beschloß am 28. Juni 1999, keine Stellungnahme zu diesem Vorschlag abzugeben.

Das Europäische Parlament nahm am 15 April 1999 in erster Lesung Stellung.

Die Kommission übernahm 18 der 59 vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Änderungen und verabschiedete am 23. Juni 1999 gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag einen geänderten Vorschlag und legte diesen dem Rat vor.

Der Rat legte am 28. Februar 2000 einstimmig seinen Gemeinsamen Standpunkt fest.

Die Kommission unterstützte in ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament vom 10. März 2000 den Gemeinsamen Standpunkt.

Am 16. März 2000 teilte der Präsident des Parlaments mit, daß der Gemeinsame Standpunkt bei Parlament eingegangen und dem Ausschuß für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik weitergeleitet worden sei. Das Europäische Parlament schlug am 6. Juli 2000 in zweiter Lesung 27 Abänderungen am Gemeinsamen Standpunkt des Rates vor.

In der vorliegenden Stellungnahme legt die Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag ihren Standpunkt zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments dar.

2. Ziel des Kommissionsvorschlags

Ziel des Vorschlags ist es, durch eine Revision der Verordnung 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 den Beitrag des EMAS-Systems zum Umweltschutz zu verbessern.

Durch den Vorschlag wird EMAS auf alle wirtschaftlichen Sektoren erweitert, denen damit ein Instrument zur kontinuierlichen Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes geboten wird.

Im Vorschlag wird ausdrücklich die Einbeziehung der Mitarbeiter gefordert, da darin ein Weg zur Erreichung dieses Ziels gesehen wird.

Ferner wird für eine bessere Vereinbarkeit zwischen EMAS und der internationalen Norm ISO 14001 gesorgt, da die ISO 14001 als Umweltmanagementkomponente in EMAS aufgenommen wird. Dadurch kann eindeutig beschrieben werden, in welchen Aspekten EMAS weiter geht als ISO 14001, d.h. bei der Einhaltung von Umweltschutzvorschriften, der Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes, der externen Kommunikation und der Einbeziehung der Angestellten.

Im Vorschlag wird die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) an EMAS durch geeignete Fördermechanismen unterstützt.

Der Vorschlag verbessert durch die Einführung eines Logos die Öffentlichkeitswirksamkeit einer Beteiligung an EMAS und gleichzeitig auch die Glaubwürdigkeit und Kohärenz des Systems auf Gemeinschaftsebene.

3. Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments

3.1 Zusammenfassung des Standpunkts der Kommission

Die Kommission übernimmt zwei Abänderungen vollständig (Abänderungen 1 und 2) und 7 weitere Abänderungen teilweise oder grundsätzlich (Abänderungen 3, 16, 19 (2. und 3. Teil), 25, 30 (1. Teil), 32 und 33 (2. Teil)). Die übrigen Abänderungen können nicht übernommen werden.

3.2 Die Abänderungen des Parlaments in Zweiter Lesung

Vollständig oder teilweise übernommene Abänderungen

Abänderung 1 (Fortbildung der Umweltgutachter) (Erwägung 13)

Ziel dieser Abänderung ist es, die fachliche Qualifikation der Umweltgutachter auf Dauer zu gewährleisten, was der Glaubwürdigkeit von EMAS zugute kommt.

Abänderung 2 (Anreize für Organisationen) (Erwägung 14a (neu))

In dieser Abänderung werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, Anreize für eine Beteiligung an EMAS zu schaffen. Dadurch wird EMAS attraktiver gemacht, was ganz im Sinne des Gemeinsamen Standpunktes liegt.

Abänderung 19 (2. Teil) (Gebühren für die Beteiligung an EMAS) (Artikel 11 Absatz 1 letzter Gedankenstrich)

Vernünftig gestaltete Eintragungsgebühren werden EMAS attraktiver machen.

Grundsätzlich übernommene Abänderungen

Abänderung 3 (Unterstützung der Kandidatenländer) (Erwägung 14b (neu))

In dieser Abänderung wird gefordert, die EMAS-Teilnahme von Organisationen aus Kandidatenländern zu unterstützen. Im Rahmen der Heranführungsstrategie zur Vorbereitung auf den Beitritt ist zwar eine technische Hilfe vorgesehen, aber hier sollten keine spezifischen Ressourcen freigemacht werden. Eine direkte finanzielle Unterstützung der Beitrittskandidaten ist nicht möglich. Diese Bestimmung sollte deshalb folgenden Wortlaut erhalten: "Die Kommission bietet den Kandidatenländer technische Hilfe bei der Schaffung der Strukturen, die für die Anwendung von EMAS notwendig sind."

Abänderung 16 (Datenaustausch zwischen den zuständigen lokalen Behörden) (Artikel 7 Absatz 2)

Eines der Leitprinzipien des Gemeinsamen Standpunkts ist die Förderung der Subsidiarität. Deshalb wird es den Mitgliedstaaten überlassen, nationale, regionale oder lokale Stellen zu schaffen, die als zuständige Behörden für EMAS fungieren. Die Abänderung fördert die Kommunikation zwischen diesen lokalen Stellen und stützt damit dieses Prinzip. Diese Anforderung sollte eigentlich für den gesamten Informationsaustausch gelten und nicht nur für den Austausch von Daten (d.h. "Informationsaustauschsystem" anstelle von "Datenaustauschsystem").

Abänderung 19 (3. Teil) (Verringerung der Verwaltungsbelastung für die Unternehmen) (Artikel 11 Absatz 1 zweiter Unterabsatz)

Eine administrative Vereinfachung der EMAS-Beteiligung ist insbesondere im Hinblick auf die KMU wünschenswert. Allerdings ist hier sorgfältig auf den Wortlaut zu achten, um zu vermeiden, daß die Anforderungen an die KMU herabgesetzt werden ("Das System muß so funktionieren, daß für die Unternehmen und insbesondere kleine Organisationen keine unnötigen Verwaltungsbelastungen entstehen").

Abänderung 25 (Aufnahme des vollständigen Wortlauts von Abschnitt 4 der Norm EN ISO 14001:1996) (Anhang I A)

Dieser Abänderung zufolge wird der vollständige Wortlaut von Abschnitt 4 der Europäischen Norm EN ISO 14001:1996 in Anhang I A übernommen, so daß die EMAS-Anforderungen viel deutlicher werden. Um zu vermeiden, daß die Kommission in rechtlicher Hinsicht gegen den Vertrag mit CEN (Europäisches Komitee für Normung) verstößt, sollte hier lediglich eine kleine Änderung in Form einer Fußnote vorgenommen werden, in der angegeben wird, aus welcher Quelle der Text stammt und wo eine vollständige Fassung erhältlich ist. Diese Fußnote lautet wie folgt: "Der in diesem Anhang wiedergegebene Text der nationalen Norm wird mit Zustimmung von CEN verwendet. Der vollständige Text der nationalen Norm kann bei den im Anhang aufgelisteten nationalen Normungsgremien käuflich erworben werden."

Abänderung 30 (1. Teil) (Informationen über die kontinuierliche Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes in der Umwelterklärung) (Anhang III Abschnitt 3.1. erster Unterabsatz)

Die Aufnahme eines offiziellen Verweises auf die Berichterstattung über die Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes ist Teil der in EMAS verkörperten Verpflichtung zu Transparenz. Hier ist die gleiche Terminologie zu verwenden wie Artikel 2 Buchstabe b (Dies ist in der deutschen Fassung der Fall).

Abänderung 32 (Indikatoren für den Umweltschutz) (Anhang III Abschnitt 3.3, Einleitung)

Die in der Umwelterklärung enthaltenen Informationen müssen verständlich und vergleichbar sein. Die Verwendung von Umweltindikatoren kann hierzu beitragen. Allerdings sollte dies - insbesondere für kleine Organisationen - nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen, indem ihnen die Beschreibung solcher Umweltindikatoren vorgeschrieben wird. Auf diesem Gebiet sind noch weitere Arbeiten erforderlich, und es ist nicht Aufgabe von EMAS, eine Beschreibung solcher Indikatoren zu verlangen ("Zu diesem Zweck können Organisationen bereits vorhandene Indikatoren für den betrieblichen Umweltschutz verwenden ...").

Abänderung 33 (2. Teil) (garantierter Zugang der Öffentlichkeit zu den Umwelterklärungen) (Anhang III Abschnitt 3.6)

Es ist ein zentrales Ziel von EMAS, dafür zu sorgen, daß die Umwelterklärungen den interessierten Kreisen zugänglich sind. Dies sollte jedoch nicht zu umständlichen Verfahren für in EMAS eingetragene Organisationen führen. Maßnahmen zur Gewährleistung von Transparenz sollten im Rahmen bleiben ("jeder ... hat" anstelle von "jedem ... gewährleistet wird").

Nicht übernommene Abänderungen

Abänderung 9 (Bestimmung des Begriffs Organisation) (Artikel 2 Buchstabe s, zweiter Unterabsatz)

Diese Abänderung steht inhaltlich im Widerspruch zu den Zuständigkeiten, die im Gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf die Frage, welche Einheit als Organisation in EMAS eingetragen werden soll, festgelegt wurden. Die zuständigen Stellen greifen in diesem Stadium nicht ein, können aber während des Eintragungsverfahrens selbst tätig werden, wenn die Beschreibung einer Organisation nicht den Anforderungen der EMAS-Verordnung entspricht. Zudem wird mit dieser Abänderung eine Flexibilitätsklausel gestrichen, die es ermöglichen soll, hinsichtlich der Mindestgröße der für eine EMAS-Eintragung in Betracht zu ziehenden Einheit außergewöhnliche Umstände zu berücksichtigen.

Abänderung 11 (Umfang der Berichterstattung im Rahmen der Umwelterklärung) (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c)

In den Begriffsbestimmungen des Gemeinsamen Standpunktes ist genau festgelegt, welche Terminologie im gesamten Text zu verwenden ist. Die Verordnung muß in ihrer Terminologie und in ihren Anforderungen kohärent sein, damit potentielle Teilnehmer keine Verständnisprobleme haben. Dies trifft auf die Abänderung 11 nicht zu. Ferner werden in diese Abänderung Elemente aufgenommen, die im Gemeinsamen Standpunkt bereits an anderer Stelle behandelt wurden. Dies widerspricht der logischen Abfolge der verschiedenen Schritte einer EMAS-Eintragung.

Abänderung 12 (Erfuellung der Umweltrechtsvorschriften) (Artikel 3 Absatz 2 (neu))

Diese Abänderung befaßt sich mit der Frage, ob Organisationen Umweltrechtsvorschriften erfuellen, und führt die Anforderung ein, nur Organisationen einzutragen, die die betreffenden Vorschriften einhalten. Ziel von EMAS ist es, Organisationen dabei zu unterstützen, beim Umweltschutz über diese Vorschriften hinauszugehen. Dieser Aspekt wurde im Gemeinsamen Standpunkt im Rahmen der Umsetzung der Umweltpolitik und bei der Prüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften bereits abgedeckt (Anhang V 5.4.3). EMAS ist ein freiwilliges System, und mit der Abänderung 12 droht die Gefahr, daß das System diesen Charakter verliert und stattdessen an die Stelle von Umweltkontrollen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tritt.

Abänderung 13 (Häufigkeit der Validierung der Umwelterklärung) (Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b)

In der Abänderung 13 wird das Prinzip einer jährlichen Validierung der Neufassungen der Umwelterklärungen durch einen Verweis auf eine regelmäßige Validierung ersetzt. Dies würde die Transparenz und die Glaubwürdigkeit von EMAS beeinträchtigen. Die Umwelterklärung ist der sichtbare Teil einer EMAS-Eintragung und muß deshalb jederzeit glaubwürdig sein. Die Anforderungen hinsichtlich der Häufigkeit der Validierungen sind für die Organisationen verwirrend. Im neuen geänderten Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b ist von Neufassungen die Rede, die "nach den Anforderungen von Anhang V Abschnitt 5.6 regelmäßig für gültig erklärt" werden. An der angeführten Stelle sind allerdings lediglich jährliche Validierungen genannt.

Abänderung 15 (Aufsicht durch "besuchende" Umweltgutachter) (Artikel 4 Absatz 5)

Gemäß Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunktes können Umweltgutachter unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie akkreditiert wurden, in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gutachterlich tätig werden. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen wird auf Anhang V verwiesen. Durch die Abänderung 15 werden einige Bestimmungen des Anhangs V wiederholt und andere geändert. Dies schadet der Gesamtkohärenz der EMAS-Verordnung.

Abänderungen 18 und 20 (Bericht an das Europäische Parlament) (Artikel 10 Absatz 2 zweiter Unterabsatz und Artikel 11 Absatz 3)

Es wäre sinnvoller, die Ressourcen auf die Arbeiten im Rahmen von EMAS selbst zu konzentrieren als einen solchen Bericht zu erstellen. Dem Parlament können auf Anfrage selbstverständlich Informationen zur Verfügung gestellt werden,

Abänderung 19 (1. Teil) (vorrangiger Zugang zu öffentlichen Aufträgen) (Artikel 11 Absatz 1 erster Gedankenstrich)

In dieser Abänderung wird ein vereinfachter Zugang zu "öffentlichen Aufträgen" für in EMAS eingetragene Organisationen gefordert. Ein Konzept, das nicht definiert wird und deshalb unklar bleibt, kann nicht umgesetzt werden.

Abänderung 21 (Informationen über EMAS) (Artikel 12 Absatz 1, zweiter Unterabsatz)

Informationen über EMAS sind Voraussetzung für den Erfolg dieses freiwilligen Instruments. Wenn man den Organisationen jedoch vorschreibt, über welche Kanäle diese Informationen weiterzuleiten sind, droht die Gefahr, daß die Informationen eingeschränkt und die lokalen Gegebenheiten vernachlässigt werden.

Abänderung 23 (Vereinbarungsprotokoll über Sanktionen) (Artikel 13 zweiter Unterabsatz (neu))

Gemäß der Abänderung 23 sollen sich die Mitgliedstaaten auf ein "Vereinbarungsprotokoll" über Sanktionen einigen. Ein Konzept, das nicht definiert wird und deshalb unklar bleibt, kann nicht umgesetzt werden.

Abänderung 24 (Komitologie) (Artikel 14 Absatz 2)

Aufgrund der rechtlichen Änderungen am Komitologiebeschluß müssen die Aufgaben des Ausschusses nach Artikel 14 des Gemeinsamen Standpunktes nicht durch einen Verwaltungsausschuß, sondern durch einen Regelungsausschuß erfolgen.

Abänderungen 27, 29 und 41 (Einbeziehung der Mitarbeiter) (Anhang I B Abschnitt 4; Anhang II Abschnitt 2.6 Buchstabe f und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d)

Diese Abänderungen beziehen sich auf die Einbeziehung der Angestellten/Arbeitnehmer und ihrer Vertreter in die praktische Umsetzung von EMAS. Das Prinzip der Einbeziehung der Mitarbeiter ist im Gemeinsamen Standpunkt bereits festgelegt. In den genannten Abänderungen wird präzisiert, über welche Kanäle und mit welchen Mitteln die Organisationen ihre Mitarbeiter einbeziehen sollen. Angesichts der großen Unterschiede zwischen Organisationen, Sektoren und Mitgliedstaaten könnte die Einbeziehung der Mitarbeiter durch solche Anforderungen letztendlich eher eingeschränkt werden. Die beste Lösung böten hier Leitlinien für die beste Praxis, die von der Kommission gemeinsam mit einer repräsentativen Arbeitnehmervertretung erstellt würden.

Abänderung 30 (2. Teil) (Umwelterklärung in gedruckter Form) (Anhang III Abschnitt 3.1. erster Unterabsatz)

Gemäß der Abänderung 30 (2. Teil) sind die Organisationen nicht mehr verpflichtet, für Personen, die keine andere Zugangsmöglichkeit haben, eine Umwelterklärung in gedruckter Form vorzulegen. Transparenz ist ein Schlüsselelement von EMAS, und eine solche Bestimmung läuft der Transparenz zuwider.

Abänderung 33 (1. Teil) (Verfügbarkeit der Umwelterklärung) (Anhang III Abschnitt 3.6)

Transparenz ist ein Schlüsselelement von EMAS, sollte für die Organisationen jedoch nicht zu einer zu großen Belastung werden. Dies wäre jedoch - insbesondere für die KMU - der Fall, wenn anstelle einer öffentlichen Verfügbarmachung die in der Abänderung 33 (1. Teil) geforderte Vorlage einer Umwelterklärung an die Öffentlichkeit vorgeschrieben würde.

Abänderung 35 (Kriterien für die Kenntnisse der Umweltgutachter) (Anhang V Abschnitt 5.2.1 Buchstaben b, c und d)

In Anhang V des Gemeinsamen Standpunktes wird beschrieben, über welche Fachkenntnisse die Umweltgutachter verfügen müssen, um ihre Aufgaben im Rahmen der EMAS-Verordnung erfuellen zu können. Diese fachlichen Anforderungen sind angemessen und auf EMAS angestimmt. Die Abänderung 35 geht mit den zusätzlichen Anforderungen an die EMAS-Umweltgutachter über die eigentlichen EMAS-Erfordernisse hinaus.

Abänderung 36 (Häufigkeit der Prüfungen) (Anhang V Abschnitt 5.6)

Es ist nicht ganz deutlich, welche Vorteile die Abänderung 36 im Hinblick auf eine glaubwürdige Überprüfung im Rahmen von EMAS bringt. Die Häufigkeit der Prüfungen kann auf jeden Fall nicht von den Ergebnissen der vorausgegangenen Umwelterklärung abhängen. Erstens könnte dies falsch verstanden werden (Umweltergebnisse der Organisation, Effizienz des Umweltmanagementsystems); zweitens ist es eine der Hauptaufgaben, anhand angemessener Prüfungen festzustellen, ob das Umweltmanagementsystem gut funktioniert.

Abänderung 37 (Kriterien für die Bewertung von Umweltauswirkungen) (Anhang VI Abschnitt 6.1 erster Ansatz)

Mit der Abänderung 37 werden Elemente eingeführt, die in keinem Zusammenhang mit der Bewertung der Umweltauswirkungen im Sinne von Anhang VI Abschnitt 6.4 des Gemeinsamen Standpunktes stehen.

Abänderung 38/46 (Häufigkeit der Validierung der Umwelterklärung) (Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a (neu))

Die Abänderungen 38/46 gehen zu Lasten der Transparenz und Glaubwürdigkeit von EMAS, da die Möglichkeit geschaffen wird, die Abstände zwischen den Validierungen der Umwelterklärungen von 12 Monaten auf maximal 36 Monate auszudehnen. Dies wird von fünf Kriterien abhängig gemacht, bei denen nicht klar ist, ob sie kumulativ sind oder nicht. Zudem ist die Erfahrung mit Umweltmanagementsystemen eher ein Kriterium für die Festlegung der Häufigkeit der Prüfungen, nicht jedoch für die Häufigkeit der Validierung externer Berichte. Drittens betrifft einer der Fälle KMU, d.h. Unternehmen mit bis zu 250 Arbeitnehmern. Es gibt keinen Zusammenhang zwischen der Anzahl der Arbeitnehmer und den Umweltauswirkungen. Eine Organisation mit drei Mitarbeitern und starken Umweltauswirkungen bräuchte dieser Regelung zufolge nur alle drei Jahre Bericht zu erstatten. Dies würde der Glaubwürdigkeit von EMAS schaden. Dies entspricht nicht der Logik von EMAS. Eine in EMAS eingetragene Organisation befindet sich im Stadium der Verbesserung. Die Veränderungen können in einem bestimmten Jahr zwar bescheiden ausfallen, aber es ist sehr unwahrscheinlich, daß überhaupt keine Änderungen festzustellen sind. Die vorgeschlagene Änderung würde lediglich Passivität auf Seiten der Organisationen fördern.

Abänderung 49 (Festlegung einer Umweltpolitik) (Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b)

Gemäß der Abänderung 49 geht der Einrichtung eines Umweltmanagementsystems die Festlegung einer Umweltpolitik voraus. Eine solche Umweltpolitik ist allerdings bereits Bestandteil des Gesamtkonzepts des Umweltmanagementsystems im Sinne von Anhang I A. Diese Abänderung wäre somit der logischen Abfolge der einzelnen Schritte einer EMAS-Eintragung abträglich.

3.3. Geänderter Vorschlag

Die Kommission ändert ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag wie oben ausgeführt.

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