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Document 52000PC0363

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern

/* KOM/2000/0363 endg. - ACC 2000/0160 */

52000PC0363

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern /* KOM/2000/0363 endg. - ACC 2000/0160 */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

DIE ÜBERPRÜFUNG DER ANTIDUMPINGREGELUNG FÜR RUSSLAND UND CHINA UND EINEN VORSCHLAG FÜR EINE VERORDNUNG DES RATES ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG (EG) NR. 384/96 DES RATES

1. Präambel

Die Kommission und der Rat waren sich im April 1998 einig, dass die für Rußland und China geltende Antidumping-Sonderregelung zusammen mit der Behandlung anderer Länder ohne Marktwirtschaft in Antidumping im Jahr 2000 einer Überprüfung unterzogen werden soll.

Das vorliegende Dokument gibt die Ergebnisses dieser Überprüfung wieder und dient als Begründung für einen Vorschlag einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern

2. Zusammenfassung

1. Im April 1998 änderte der Rat die Antidumping-Grundverordnung, um einzelnen russischen und chinesischen Unternehmen fallweise die Möglichkeit zu geben, anhand bestimmter in der Grundverordnung niedergelegter Kriterien nachzuweisen, daß sie unter marktwirtschaftlichen Bedingungen arbeiten. Können sie diesen Beweis erbringen, so werden die Dumpingspannen für diese Unternehmen anhand ihrer eigenen Preise und Kosten auf dem Inlandsmarkt berechnet. Durch diese Änderung wurde Rußland und China jedoch nicht der volle Marktwirtschaftsstatus zuerkannt, so daß der Normalwert für diejenigen russischen und chinesischen Unternehmen, die die vorgenannten Kriterien nicht erfuellen, weiterhin anhand der Informationen für ein Vergleichsland bestimmt wird. Die Änderung trat am 1. Juli 1998 in Kraft.

2. Dieses Vorgehen unterscheidet sich von der Behandlung anderer Staaten, die als Nichtmarktwirtschaftsländer eingestuft werden (im folgenden auch "NML" genannt). In Antidumpinguntersuchungen gegenüber diesen Ländern wird eine landesweite Dumpingspanne berechnet, indem ihre Ausfuhrpreise mit einem Normalwert verglichen werden, der anhand der Informationen für Unternehmen in einem Drittland mit Marktwirtschaft, dem sog. Vergleichsland, ermittelt wird. Dadurch soll verhindert werden, daß die wegen des Einflusses des Staates verzerrten Preise und Kosten in einem Land ohne Marktwirtschaft zugrunde gelegt werden.

3. Mit der Änderung der Regelung für Rußland und China wurde den derzeitigen Reformen in diesen Ländern und der Tatsache Rechnung getragen, daß einige russische und chinesische Unternehmen unter marktwirtschaftlichen Bedingungen arbeiten, so daß ihre Preise und Kosten möglicherweise eine angemessene Grundlage für die Bestimmung des Normalwertes liefern.

4. Die Kommission und der Rat kamen überein, die Regelung zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten zu überprüfen und dabei auch die Lage in anderen Ländern, die derzeit als Länder ohne Marktwirtschaft gelten, erneut zu analysieren.

5. Seit Juli 1998 konnte nur ein kleiner Prozentsatz der Unternehmen, die die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus beantragten, nachweisen, daß ihr Antrag begründet war (etwas mehr als10%). Dies ist jedoch vor allem auf die wirtschaftliche Lage in Rußland und China zurückzuführen und nicht darauf, daß die maßgeblichen Kriterien zu streng sind. Die Erfahrung zeigt, daß diese Kriterien einen angemessenen Rahmen für die Prüfung der Frage bieten, ob ein Unternehmen unter marktwirtschaftlichen Bedingungen arbeitet.

6. Rußland und China treiben ihre Reformen trotz einiger Rückschritte bei der Umgestaltung ihrer Wirtschaft weiter voran. Beide Länder müssen noch Fortschritte erzielen, bevor sie als Marktwirtschaftsländer angesehen werden können. Die Antidumping-Sonderregelung wirkt sich dabei vorteilhaft auf den Reformprozeß in diesen Ländern aus. Daher erscheint es angemessen, die Regelung weiterhin in Antidumpinguntersuchungen gegenüber Rußland und China anzuwenden.

7. Bei der Überprüfung der Lage in anderen derzeit als NML eingestuften Staaten mit dem Ziel, die Antidumpingregelung für sie gegebenenfalls anzupassen, lassen sich die folgenden drei Gruppen von Ländern unterscheiden: erstens die Ukraine, Vietnam und Kasachstan, zweitens die Staaten, die derzeit im Rahmen von Antidumpinguntersuchungen als NML gelten, aber Mitglied der WTO sind, d.h. Georgien, Kirgisistan und die Mongolei, und drittens die übrigen NML. Angesichts des Stands der Wirtschaftsreformen in den Ländern der ersten Gruppe und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die WTO-Mitgliedschaft bei den Ländern der zweiten Gruppe auf ein gewisses Maß an wirtschaftlichen Reformen hindeutet, wird vorgeschlagen, die Antidumping-Sonderregelung nunmehr auf diese Staaten auszuweiten. Im Falle der dritten Gruppe wird vorgeschlagen, diese Regelung automatisch auf die übrigen NML auszudehnen, sobald sie der WTO beitreten.

8. Die Regelung für die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus erwies sich in der Praxis insofern als problematisch, als sich herausstellte, daß sich die Kriterien für die Zuerkennung dieses Status, die insbesondere die Lage eines Unternehmens auf seinem Inlandsmarkt betreffen, mit den Kriterien für die sogenannte "individuelle Behandlung" überschneiden, die sich wiederum auf die Exporttätigkeit eines Unternehmens beziehen. Die individuelle Behandlung wird denjenigen Unternehmen in NML gewährt, die anhand der von der Kommission festgelegten Kriterien nachweisen können, daß ihre Exporttätigkeit von den Marktkräften bestimmt und nicht vom Staat beeinflußt wird. Unter diesen Bedingungen wird für sie eine individuelle Dumpingspanne berechnet, indem ihre eigenen Ausfuhrpreise mit dem Normalwert verglichen werden, der für das Vergleichsland ermittelt wurde. Die vorgenannte Überschneidung hat zu der paradoxen Situation geführt, daß nur denjenigen ausführenden Herstellern eine individuelle Behandlung gewährt werden kann, die die Kriterien für die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus erfuellen. Da es für die individuelle Behandlung entscheidend ist, daß der Staat keinen Einfluß auf die Exporttätigkeit nimmt, wird vorgeschlagen, die maßgeblichen Kriterien anzupassen und verstärkt auf die Bereiche auszurichten, die direkte Auswirkungen auf die Exporttätigkeit der ausführenden Hersteller haben.

9. Im beiliegendem Vermerk wird auf folgendes eingegangen:

- Überprüfung der Anwendung der Antidumping-Sonderregelung für Rußland und China;

- derzeitige Wirtschaftsreformen in Vietnam, der Ukraine und Kasachstan und Vorschlag für eine Änderung der Antidumping-Grundverordnung zwecks Ausweitung der Sonderregelung für die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus auf diese drei Länder;

- Vorschlag für eine Ausweitung der Sonderregelung auf diejenigen Länder, die derzeit im Rahmen von Antidumpinguntersuchungen als NML gelten, aber Mitglied der WTO sind, und für die automatische Einbeziehung der übrigen NML im Falle ihres WTO-Beitritts;

- Vorschlag für eine Änderung der Kriterien für die individuelle Behandlung in Antidumpinguntersuchungen.

DIE ÜBERprüfung der antidumpingregELUNG FÜR RUSSLAND UND CHINA UND EINEN VORSCHLAG FÜR EINE VERORDNUNG DES RATES ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG (EG) Nr. 384/96 des rates

A. EINLEITUNG UND GRÜNDE FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 905/98 [1] änderte der Rat im April 1998 die Antidumping-Grundverordnung, um eine neue Regelung für die Behandlung ausführender Hersteller in Rußland und der Volksrepublik China in Antidumpinguntersuchungen einzuführen. Danach kann der sogenannte "Normalwert" für diese Hersteller unter bestimmten Bedingungen anhand der Preise und Kosten auf ihrem Inlandsmarkt ermittelt werden. Die Änderung trat am 1. Juli 1998 in Kraft.

[1] ABl. L 128 vom 30.04.1998, S. 18.

(2) Bei der Annahme der Änderungsverordnung wurde eine Erklärung in das Ratsprotokoll aufgenommen, der zufolge die Regelung zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten zu überprüfen ist. In einer weiteren Erklärung wurde dargelegt, daß die künftige Entwicklung in anderen Staaten, die bislang im Rahmen von Antidumpinguntersuchungen als Nichtmarktwirtschaftsländer gelten, zu verfolgen ist, damit die Regelung gegebenenfalls auf sie ausgeweitet werden kann (Erklärungen für das Ratsprotokoll, siehe Anhang 1).

(3) Bis April 1998 wurden die Drittländer gemäß dem Antidumpingrecht der EU entweder als Marktwirtschaftsländer (im folgenden auch "ML") oder als Nicht-Marktwirtschaftsländer (im folgenden auch "NML") eingestuft. Zu den NML gehörten die GUS-Staaten, Albanien, China, Nordkorea und Vietnam. In den Antidumpinguntersuchungen gegenüber NML wird die Auffassung vertreten, daß die Preise und Kosten auf dem Inlandsmarkt keine zuverlässige Grundlage für die Ermittlung des Normalwertes liefern, weil die weitreichende staatliche Einflußnahme und Kontrolle starke Verzerrungen hervorruft und weil wegen der staatlichen Eingriffe nennenswerte Marktsignale fehlen. Daher wird der Normalwert in diesen Fällen anhand der Angaben von Unternehmen in einem Drittland mit Marktwirtschaft, dem sogenannten Vergleichsland, ermittelt.

(4) Die alte Regelung trug jedoch den anhaltenden wirtschaftlichen und politischen Reformen in Ländern wie China und Rußland nicht Rechnung. Daher erwies sich die Methode zur Ermittlung des Normalwertes, die bei allen Antidumpinguntersuchungen gegenüber diese beiden Ländern automatisch anzuwenden war, nicht mehr in allen Fällen als angemessen. Vor diesem Hintergrund erschien es in wirtschaftlicher Hinsicht eindeutig gerechtfertigt, die Antidumpingregelung der EU anzupassen, um den Auswirkungen der bisherigen Reformen auf einzelne Unternehmen Rechnung zu tragen. Folglich wurde die Antidumping-Grundverordnung geändert, um eine Sonderregelung für die ausführenden Hersteller in Rußland und China einzuführen.

(5) Diese Änderung beinhaltete jedoch keineswegs, daß diese beiden Länder fortan der Kategorie der Marktwirtschaftsländer zugerechnet wurden oder daß in ihrem Fall bei Antidumpinguntersuchungen auf die Wahl eines Vergleichslandes verzichtet wurde. Vielmehr wurde den russischen und chinesischen Unternehmen die Möglichkeit gegeben, von Fall zu Fall anhand von 5 Kriterien nachzuweisen, daß sie unter marktwirtschaftlichen Bedingungen arbeiten. Können sie diesen Beweis erbringen, so wird der Normalwert anhand ihrer eigenen Preise und Kosten auf dem Inlandsmarkt und nicht anhand der Angaben von Unternehmen in einem Vergleichsland ermittelt.

B. bisherige Erfahrungen

(6) Die Sonderregelung wurde bisher in neun Antidumpinguntersuchungen gegenüber China und in einer Untersuchung gegenüber Rußland angewandt (siehe Anhang 2). Insgesamt beantragten 29 Unternehmen, und zwar 27 chinesische und zwei russische, die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus. Nur rund 10 % von ihnen, nämlich drei chinesischen Unternehmen, wurde dieser Status dann auch tatsächlich zuerkannt. Die geringe Anzahl der Anträge russischer Unternehmen, die zudem abgelehnt wurden, entsprach nicht den anfänglichen Erwartungen, denn die Lage in diesem Land erschien bei Einführung der Sonderregelung vielversprechender als danach. Aufgrund der Lage in Rußland ist es für die dortigen Unternehmen sehr viel schwieriger, die maßgeblichen Kriterien zu erfuellen.

(7) Die fünf Kriterien, anhand deren ermittelt wird, ob Unternehmen unter marktwirtschaftlichen Bedingungen arbeiten, ermöglichen eine objektive Prüfung der Lage einzelner Unternehmen unter Berücksichtigung derjenigen Aspekte, die für Antidumpinguntersuchungen besonders relevant erscheinen. Diese Kriterien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

- Die Unternehmen treffen ihre Geschäftsentscheidungen ohne nennenswerte staatliche Eingriffe und auf der Grundlage von Marktsignalen.

- Die Buchführung muß von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft werden.

- Die Produktionskosten und die finanzielle Lage der Unternehmen sind nicht mehr infolge des früheren staatlich gelenkten Wirtschaftssystems nennenswert verzerrt, insbesondere im Hinblick auf den Barterhandel und den Schuldenausgleich.

- Die Unternehmen unterliegen Eigentums- und Konkursvorschriften.

- Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(8) Anhand dieser Kriterien verfügen die zuständigen Bediensteten über einen angemessenen Rahmen, um die Lage einzelner Unternehmen vor dem Hintergrund der beiden unterschiedlich verlaufenden Reformprozesse in Rußland und China zu analysieren. Wie bereits dargelegt, beweisen die drei Unternehmen, deren Anträgen stattgegeben wurde, daß diese Kriterien erfuellt werden können. In den anderen Fällen mußte die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus im wesentlichen aus folgenden Gründen abgelehnt werden:

- Die Verkäufe auf den Inlandsmarkt unterlagen Beschränkungen. Solche Absatzbeschränkungen gehören zu den wichtigsten Instrumenten der chinesischen Regierung, um die unrentabel arbeitende einheimische Industrie vor dem internationalen Wettbewerb zu schützen, und sind verbreiteter als ursprünglich angenommen. Selbst wenn sie nicht mehr rechtlich verankert waren, wurden sie doch in der Praxis in vielen Fällen noch angewandt.

- Der Staat nahm erheblichen Einfluß auf die Geschäftsentscheidungen der Unternehmen. So gab es beispielsweise staatliche Investitionsauflagen, die Rohstoffe mußten zum Teil von bestimmten Lieferanten bezogen werden, und die Unternehmen mit ausländischen Anteilseignern mußten für vergleichbare Arbeit 120% der Löhne zahlen, die Arbeitnehmer in einem staatseigenem Unternehmen beziehen.

- Die Unternehmen verfügten nicht über eine ordnungsgemäß geprüfte Buchführung. Viele Unternehmen übermittelten entweder unvollständige Buchführungsunterlagen oder aber Jahresabschlüsse, die überhaupt nicht bzw. nicht nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft worden waren. Zahlreiche Unternehmen wandten auch inkohärente Bewertungsmethoden insbesondere in bezug auf die Abschreibung an. Die Rechtsvorschriften über die Buchführung werden zwar derzeit an die internationalen Standards angepaßt, doch die Umsetzung erfolgt nur nach und nach.

- Die Kosten der Unternehmen waren aufgrund der früheren Beteiligung des Staates noch in erheblichem Maße verzerrt. So wurden die vom Staat übernommenen Sachanlagen nicht angemessen bewertet oder willkürlich neubewertet. Zugleich wurden häufig keine gleichbleibenden, mit den üblichen Grundsätzen in Einklang stehenden Abschreibungsmethoden angewandt.

- Mehrere Unternehmen trieben noch regelmäßig Barterhandel.

(9) Bemerkenswert ist, daß die einzelnen Unternehmen nicht immer an den gleichen Kriterien scheiterten. Die Antidumpinguntersuchung betreffend Quarto-Bleche mit Ursprung unter anderem in China liefert hierfür ein beredtes Beispiel. Im Rahmen dieser Untersuchung beantragten sechs Unternehmen die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus. Während keines dieser Unternehmen einzeln allen Kriterien entsprach, bewies die Gruppe der sechs Unternehmen, daß effektiv alle erforderlichen Voraussetzungen erfuellt werden können.

Schlußfolgerung

(10) Die bisherigen Erfahrungen zeigen also, daß die Kriterien nicht nur realistisch und erfuellbar sind, sondern auch das Minimum bilden, das erforderlich ist, um das Vorhandensein marktwirtschaftlicher Bedingungen nachzuweisen. Daher wird vorgeschlagen, an diesen Kriterien unverändert festzuhalten.

C. wirtschaftliche lage in russland und China

(11) In der Mitteilung, in der die Kommission die Änderung der Antidumping-Grundverordnung vorschlug (KOM(1997) 677 endgültig), führte sie in bezug auf Rußland und China folgendes aus:

"Es ist jedoch eindeutig, daß sich beide Länder endgültig von der Komandowirtschaft abgewandt haben."

Im folgenden wird kurz auf die derzeitige wirtschaftliche Lage in Rußland und China eingegangen, um zu prüfen, ob die Sonderregelung für diese beiden Länder im Rahmen von Antidumpinguntersuchungen beibehalten werden sollte.

Rußland

(12) Laut einer Studie der EBWE (1999) wirkte sich die Wirtschafts- und Finanzkrise, die Rußland in der zweiten Hälfte des Jahres 1998 erschütterte, generell nachteilig auf die Strukturreformen aus. Nach der Krise im August 1998 wurden beispielsweise Preiskontrollen eingeführt, die allerdings in den meisten Fällen nur ein paar Monate beibehalten wurden. Zusätzlich wurden auch mehrere Devisenbeschränkungen beschlossen. Einige von ihnen wurden 1999 aufgehoben, um den Auflagen des neuen IWF-Programms zu entsprechen.

(13) Dank der Verbesserung einiger wesentlicher makroökonomischer Variablen im Verlauf des Jahres 1999 konnte Rußland jedoch den wirtschaftlichen Umstrukturierungsprozeß wieder in Gang bringen. Zwar war die Privatisierung Ende 1998/Anfang 1999 fast zum Stillstand gekommen, doch zeichnet sich hier eine Wende ab, da der Eigentumsfonds der Russischen Föderation im Falle mehrerer Öl- und Gasgesellschaften beabsichtigt, umfangreiche Aktienpakete zu veräußern. Auch auf dem Gebiet der Fiskalpolitik wurden einige Fortschritte erzielt. So verpflichtete sich Rußland im Rahmen der neuen IWF-Vereinbarung zur Verbesserung seiner Finanzverwaltung. Ferner wurde ein neues Konkursgesetz verabschiedet, das in vielen Punkten entscheidende Verbesserungen bringt. Die russische Regierung ging außerdem die Verpflichtung ein, bis Ende 2000 für die Großunternehmen internationale Buchführungsgrundsätze (International Accountancy standards/IAS) einzuführen und auch die Buchführungsgrundsätze für die kleineren Unternehmen schrittweise entsprechend anzupassen.

(14) Weitere Fortschritte hängen davon ab, ob und welche Reformpolitiken nach den Präsidentschaftswahlen eingeleitet werden, die Ende März stattfanden.

China

(15) Das Reformtempo in China wurde durch die Angst vor den sozialen Folgen und insbesondere der Arbeitslosigkeit gebremst. Nachteilig wirkte sich zusätzlich der jüngste Rückgang des Wirtschaftswachstums aus, der weitgehend auf die desolate Lage der Staatsunternehmen zurückzuführen ist. Die Regierung beabsichtigt jedoch, durch eine Reihe von Maßnahmen einen stetigen Reformdruck auf den staatlichen Sektor auszuüben. Dabei geht es im einzelnen um die Verbesserung des Managements in den Staatsunternehmen, eine großangelegte Umstrukturierung des staatlichen Sektors durch Privatisierungen, Betriebsstillegungen und Fusionen, den Abbau überzähliger Arbeitsplätze, die Verbesserung der Finanzlage der Staatsunternehmen und der Lage im Finanzsektor durch Schuldenerlaß, Gründung von Vermögensverwaltungsunternehmen und neue Vorgaben für den Bankensektor, der Kredite nach marktwirtschaftlichen und nicht mehr nach politischen Kriterien vergeben soll.

(16) Für den Privatsektor kündigte die Regierung im Januar 2000 die Beseitigung aller Beschränkungen und diskriminierenden Regelungen an, die die Entwicklung der Privatwirtschaft behindern. Dabei geht es um fiskalpolitische Bestimmungen, Landnutzungsrechte, Ein- und Ausfuhrregelungen und den Zugang zu Aktienbörsen. Zwar werden sich die Änderungen voraussichtlich nur nach und nach vollziehen (nur eine Handvoll der rund 950 aufgelisteten Unternehmen befindet sich in Privateigentum, und die Staatsbanken vergeben weiterhin nur ungern Kredite an nichtstaatliche Unternehmen), doch zeugt dieses Reformprogramm von der Entschlossenheit der Regierung, die Entwicklung des Privatsektors voranzutreiben. Ferner setzt die Regierung alles daran, ausländische Direktinvestitionen zu fördern, weil diese seit 1998 stark rückläufig sind.

(17) Alle diese Entwicklungen dürften die Reformen zwar beschleunigen, sind aber auch mit gewissen kurzfristigen Risiken verbunden. Sie werden zu weiteren Arbeitsplatzverlusten führen und das Gesellschaftsgefüge in China unter Druck setzen, so daß den Reformbefürwortern vorgeworfen werden kann, die chinesische Industrie zugunsten des aus- und inländischen Kapitalismus zu zerstören. Somit werden die Reformen in China zwar fortgeführt, jedoch unter strenger Berücksichtigung ihrer sozialen und politischen Folgen.

Schlußfolgerung

(18) Rußland und China haben zwar Rückschläge bei ihren Reformbemühungen erlitten, doch setzen beide ihren Weg zur Marktwirtschaft fort. In jedem Fall unterstützt die derzeitige Antidumpingregelung die politischen Initiativen dieser Länder zur Förderung der grundlegenden Umstrukturierung der Unternehmen einschließlich der Einführung moderner Buchführungs- und Rechnungsprüfungssysteme, moderner Managementtechniken und wirksamer Konkursvorschriften. So begünstigte die Regelung den Beschluß der chinesischen Regierung, bestimmte Absatzbeschränkungen auf dem Inlandsmarkt aufzuheben.

(19) Im Falle Chinas haben die jüngsten Entwicklungen den Wirtschaftsreformen neuen Schwung verliehen. Dies dürfte zu einer Verbesserung des Wirtschaftsklimas beitragen, so daß künftig mehr chinesische Unternehmen die Kriterien für die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus erfuellen dürften. Aufgrund der Lage in Rußland konnte die Regelung für dieses Land bisher nicht zum Tragen kommen. Mit einer Aussetzung der Sonderbehandlung würde jedoch das falsche politische Signal gesetzt und der Reformprozeß in diesem Land behindert.

(20) Daher sollte die Regelung für beide Länder unverändert beibehalten werden.

(21) Dieser Standpunkt deckt sich mit der Politik einiger WTO-Partner der Europäischen Union einschließlich Australiens und der USA.

(22) Diese Regelung wird für Rußland und China voraussichtlich auf absehbare Zeit angemessen bleiben, auch nach deren WTO-Beitritt.

D. VERFOLGUNG DER ENTWICKLUNG IN ANDERENLÄNDERN OHNE MARKTWIRTSCHAFT

(23) Bei der Annahme der Verordnung zur Änderung der Antidumping-Grundverordnung im April 1998 vereinbarten die Kommission und der Rat, die weitere Entwicklung in anderen NML zu verfolgen, um diese Länder gegebenenfalls in die Sonderregelung einzubeziehen.

(24) Diese Länder sind Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Nordkorea, Kirgisistan, die Republik Moldau, die Mongolei, Tadschikistan, Turkmenistan, die Ukraine, Usbekistan und Vietnam und lassen sich in drei Gruppen unterteilen:

i. Länder, die bereits aufgrund ihrer Wirtschaftsreformen für die mögliche Einbeziehung in die Sonderregelung für die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus in Betracht gezogen wurden, und/oder Länder, die ihre Einbeziehung in diese Regelung beantragt haben, d.h. Ukraine, Vietnam und Kasachstan.

ii. Länder, die derzeit im Rahmen von Antidumpinguntersuchungen als Nichtmarktwirtschaftsländer gelten, aber Mitglied der WTO sind;

iii. die übrigen Länder ohne Marktwirtschaft.

Ukraine

(25) Für die Ukraine hat die Frage ihrer Behandlung in Antidumpinguntersuchungen politische Bedeutung, da sie sich im Vergleich zu Rußland diskriminiert fühlt. Sie hat diesen Punkt immer wieder und auch auf Ministertreffen zur Sprache gebracht.

(26) Das Land erzielte bei seinen Reformen unterschiedliche Fortschritte und spürte in mancher Hinsicht die Auswirkungen der Krise in Rußland. Zwar ist die Ukraine bei der Privatisierung, der Deregulierung, der Steuer- und Verwaltungsreform und der Einführung der Bankenaufsicht vorangekommen, doch leidet die Privatwirtschaft zum Teil weiterhin unter einem instabilen und wenig förderlichen Rechtsrahmen. Die Reformen in anderen Bereichen wie der Landwirtschaft und dem Energiesektor gingen schleppend voran und waren enttäuschend.

(27) Die Privatisierung der Kleinunternehmen ist fast abgeschlossen, nachdem auf diesem Gebiet 1995 eine massive Kampagne eingeleitet worden war. Dagegen wurde bisher kaum mehr als ein Viertel der größeren Unternehmen verkauft, die ursprünglich privatisiert werden sollten. Aufgrund der mangelnden Transparenz der Privatisierungsverfahren beteiligten sich nur verhältnismäßig wenige ausländische bzw. strategische Investoren. Die Regierung dürfte jedoch den Prozeß dieses Jahr vorantreiben, um die Staatseinnahmen zu erhöhen und Devisen zur Bedienung ihrer Auslandsschulden zu beschaffen.

(28) Beim Abbau der Monopole und bei der Deregulierung wurden Fortschritte erzielt, dennoch ist der Rechtsrahmen wenig geeignet, um privates Unternehmertum zu fördern. Ausländische Direktinvestitionen werden dadurch behindert, daß zahlreiche Genehmigungen eingeholt werden müssen, um eine Geschäftstätigkeit auszuüben und Außenhandelsgeschäfte zu tätigen; zudem sind Unternehmen, die in die Ukraine exportieren, mit einer Reihe nichttariflicher Hemmnisse und diskriminierender Praktiken konfrontiert, wie beispielsweise Prüf- und Zertifizierungsanforderungen und Verbrauchsteuerregelungen.

(29) Die Ukraine hat für Banken und Unternehmen Buchführungsvorschriften eingeführt, die mit den internationalen Buchführungsgrundsätzen (IAS) vereinbar sind und schrittweise umgesetzt werden.

(30) Bei der Finanz- und Verwaltungsreform ist die Ukraine in einigen Punkten vorangekommen. Dazu gehören die Aufhebung bestimmter MwSt-Befreiungen, die Abschaffung der besonderen Lohnsummensteuer zur Finanzierung des Tschernobyl-Fonds sowie der Stellenabbau im öffentlichen Dienst. Die zahlreichen Befreiungen für Unternehmen, die Verluste verzeichnen, haben zum Entstehen einer Schattenwirtschaft und einem Anstieg der Bartergeschäfte geführt. Der Premierminister hat eine Verringerung der Steuerbefreiungen und der Privilegien zugesagt, doch in der Praxis wurde bisher noch nichts getan. Die Einführung einer Einkommenssteuer wird derzeit vom Parlament blockiert. Die Energiepreise sind nicht kostendeckend, und zudem wird Energie häufig sogar kostenlos geliefert.

(31) Im August 1999 wurde ein neues Konkursgesetz verabschiedet, das ab dem Jahr 2000 angewendet werden soll. Die Umsetzung der Konkursvorschriften muß in jedem Fall verbessert werden. Seit 1993 können Privatpersonen uneingeschränkt Eigentum an Gebäuden erwerben. Seit 1996 dürfen sich auch kleinere Grundstücke im Privateigentum ukrainische Staatsbürger befinden. Zudem soll nach den Zusicherungen des Premierministers künftig auch Privateigentum an größeren Grundstücken ohne Einschränkungen zugelassen werden.

(32) Der Bankensektor ist weiterhin schwach entwickelt, doch die Bankenaufsicht wurde verbessert. Das Land verfügt über ein modernes und effizientes Zahlungssystem. Auf dem Gebiet der Währungskonvertibilität akzeptierte die Ukraine 1996 die Auflagen des IWF, die die volle Konvertibilität für Leistungsbilanzzahlungen vorsehen. 1998 wurde die Konvertibilität zwar im Zuge der Krise in Rußland in einigen Punkten eingeschränkt, doch die entsprechenden Bestimmungen wurden 1999 wieder aufgehoben.

Vietnam

(33) Der Reformprozeß in Vietnam hält zwar an, doch offensichtlich wurde das Land besonders stark von der Wirtschaftskrise in Asien getroffen und scheint noch nicht von der wirtschaftlichen Wiederbelebung in der Region zu profitieren.

(34) Die Reform des staatlichen Sektors wurde bereits 1989 eingeleitet, ist aber bisher kaum vorangekommen. Mit dem Konjunkturrückgang wurde die Reform der Staatsunternehmen jedoch wieder zu einer politischen Priorität. Das Nationale Komitee für die Unternehmensreform hat ein umfassendes Reformprogramm für die staatlichen Unternehmen ausgearbeitet, das auf Diversifizierung der Eigentumsverhältnisse, Umstrukturierung und Verkleinerung derjenigen Unternehmen abzielt, die im Staatseigentum verbleiben sollen; außerdem soll die Zahl der unrentablen Staatsunternehmen verringert werden. Zu diesem Zweck wurden 1999 mehrere Maßnahmen eingeleitet: Klassifizierung der staatlichen Unternehmen nach finanziellen/wirtschaftlichen Kriterien, Verabschiedung von Vorschriften, um sich von einigen kleinen Staatsunternehmen zu trennen, und Einrichtung eines Umstrukturierungsfonds zur Finanzierung von Leistungen für Beschäftigte, die infolge der Reformen ihren Arbeitsplatz verlieren. Die Gründung der ersten Aktienbörse in Vietnam im Jahr 1999 dürfte den Privatisierungsprozeß begünstigen.

(35) Vietnam bemüht sich seit 1998 um die Liberalisierung seiner äußerst restriktiven Außenhandelsregelung und hat inzwischen einige Fortschritte erzielt. Diese Liberalisierung der Handelsregelung und die Verabschiedung eines Gesetzes über Unternehmen hat zu einem starken Anstieg der Import- und Exportunternehmen insbesondere im Privatsektor geführt. Die Umsetzung der Rechtsvorschriften ist jedoch verbesserungsbedürftig.

(36) In Vietnam sind die Strukturen, die normalerweise das ordnungsgemäße Funktionieren einer Marktwirtschaft sicherstellen, noch nicht genügend ausgebildet. Das Gerichtssystem ist wenig entwickelt, Buchführungsagenturen fehlen, und es gibt nur wenige oder gar keine Informationsagenturen. Diese mangelnde Marktinfrastruktur ist für ausländische Investoren ein Hindernis. Im Rahmen eines dreijährigen Reformprogramms für den Bankensektor ist die Einführung internationaler Buchführungsgrundsätze für Banken und Unternehmen vorgesehen. Die Umsetzung wird schrittweise erfolgen. Das Eigentumsgesetz wurde in einigen Punkten verbessert. So wurde ausländischen Unternehmen, die in Gewerbeparks oder freie Exportzonen investieren, Landnutzungsrechte zuerkannt. Im Reformprogramm sind weitere Verbesserungen auf dem Gebiet des Eigentumrechts vorgesehen.

(37) Die vietnamesische Währung (Dong) ist nicht konvertibel. 80% der eingenommenen Devisen müssen an Staatsbanken verkauft werden, und der Wechselkurs wird von der Zentralbank bestimmt, die den durchschnittlichen Wechselkurs am Interbankenmarkt vom Vortag bekanntgibt. Die Unternehmen müssen 50 % ihrer Devisenguthaben abführen und in inländische Währung wechseln. Der entsprechende Anteil, der sich bis August 1999 noch auf 80% belief, ist jedoch rückläufig.

(38) Zur Beschleunigung des allgemeinen Reformprozesses haben einzelne Ministerien und Einrichtungen überzeugende Dreijahresprogramme zur Reform der Staatsunternehmen, der Banken und der Handelsregelung aufgestellt. Diese Programme sind zwar noch nicht angelaufen, jedoch wird möglicherweise im März oder April dieses Jahres ein Umsetzungsplan verabschiedet. Die internationalen Geber drängen auf rasche Fortschritte.

Kasachstan

(39) Der Privatisierungsprozeß wurde zwar eingeleitet, aber der Staat ist weiterhin der wichtigste Anteilseigner bei Großunternehmen im Transport-, Öl- und Gassektor. 1997 wurde die Privatisierung im Öl- und Gassektor ausgesetzt, da umstritten war, welcher Aktienanteil Ausländern maximal zugestanden werden sollte. Bisher wurden nur 50 % der KMU und 35 % der Großunternehmen privatisiert. Die Regierung will die Privatisierung der Spitzenunternehmen jedoch im Jahr 2000 wiederankurbeln. Der Privatisierungsstrategie wurde vorgeworfen, nicht auf soliden marktwirtschaftlichen Grundsätzen zu beruhen. In vielen Fällen scheint zudem die Wertschöpfung durch die neuen Eigentümer der Unternehmen fragwürdig.

(40) Unter den zentralasiatischen Ländern verfügt Kasachstan über die umfangreichsten handelspolitischen Rahmenvorschriften. Dieser Rechtsrahmen ist solide, auch wenn Unternehmen noch mit erheblichen Hindernissen kämpfen müssen. Detailfragen sind vielfach nur unzulänglich geregelt, und die Rechtsvorschriften werden häufig geändert, was sowohl bei den Unternehmen als auch bei den Steuerbehörden für Unsicherheit sorgt. Durch die Schaffung stabiler steuerlicher Rahmenvorschriften für Unternehmen könnte Kasachstan zu einem weit interessanteren Investitionsstandort und Handelspartner werden.

(41) Die Behörden Kasachstans haben sich zur Aufrechterhaltung einer liberalen Handelsregelung verpflichtet. Nach Zollsenkungen im Juli 1998 belaufen sich die Einfuhrzölle nunmehr im gewogenen Durchschnitt nur noch auf 8,9 %. Zudem wurde die Zahl der Zolltarifpositionen, für die Zollsätze von über 20 % gelten, verringert. Gleiches gilt auch für die Beschränkungen der zollfreien Einfuhren. Die Liberalisierung der Preise kommt gut voran, doch im Versorgungsbereich bestehen die Quersubventionen fort. Die Preise der Versorgungsbetriebe wurden schrittweise auf ein kostendeckendes Niveau angehoben, allerdings werden den Unternehmen und öffentlichen Stellen höhere Preise in Rechnung gestellt, um die niedrigeren Preise für die Privathaushalte zu subventionieren.

(42) Die Währung ist in vollem Umfang konvertibel, und die Ausführer können ihre Deviseneinnahmen auf einem Devisenmarkt, der nicht von staatlichen Eingriffen verzerrt ist, frei konvertieren.

(43) Der Erwerb von Grundstücken unterliegt weiterhin Beschränkungen. 1999 wurde ein neues Konkursgesetz verabschiedet. Vor kurzem wurden Buchführungsgesetze angenommen, die den international anerkannten Buchführungsgrundsätzen Rechnung tragen. Allerdings wird einige Zeit vergehen, bevor diese Vorschriften in vollem Umfang angewandt werden.

NML, die Mitglied der WTO sind

(44) Zwei der Länder, die derzeit im Rahmen von Antidumpinguntersuchungen als Nichtmarktwirtschaftsländer gelten, sind Mitglied der WTO, und zwar Kirgisistan und die Mongolei. Für den Beitritt Georgiens läuft das Ratifizierungsverfahren.

(45) Da die Mitgliedschaft in der WTO auf ein gewisses Maß an Wirtschaftsreformen und an Handelsliberalisierung hindeutet, wird vorgeschlagen, als weiteren Anreiz für den Übergang zur Marktwirtschaft die Sonderregelung zur Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus nach Einzelfallprüfung auf die Einfuhren aus denjenigen Ländern auszuweiten, die im Rahmen von Antidumpinguntersuchungen als NML gelten, aber Mitglied der WTO sind.

Übrige Länder ohne Marktwirtschaft

(46) Bei den übrigen NML handelt es sich um Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Nordkorea, die Republik Moldau, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan. Einige dieser Länder verhandeln derzeit über ihren Beitritt zur WTO. Aus den unter Nummer 45 dargelegten Gründen wird auch vorgeschlagen, die Sonderregelung in Antidumpinguntersuchungen, die nach dem WTO-Beitritt dieser Länder eingeleitet werden, automatisch auf die Einfuhren aus diesen Ländern auszuweiten.

Schlußfolgerung

(47) Es ist schwierig, einen genauen Zeitpunkt im Reformprozeß zu bestimmen, ab dem die Länder für die Einbeziehung in die derzeit für China und Rußland geltende Regelung in Betracht kommen. Die Ukraine, Vietnam und Kasachstan haben Reformen eingeleitet und bemühen sich, auf ihrem Weg zur Marktwirtschaft weiter voranzukommen. Die Entwicklungen in Rußland und in Asien haben eindeutig die wirtschaftliche Lage in der Ukraine bzw. in Vietnam beeinträchtigt. Die betroffenen Länder haben jedoch offensichtlich den festen politischen Willen, ihre Reformen fortzusetzen.

(48) Der Vergleich der Lage in der Ukraine, in Vietnam und in Kasachstan macht ganz deutlich, daß das eine oder das andere Land auf bestimmten Gebieten mehr Fortschritte erzielt hat. Es wäre jedoch schwierig zu beurteilen, welches dieser drei Länder ein angemessenes Reformniveau erreicht hat. Bei dieser Analyse geht es im übrigen weniger darum zu beurteilen, welche Gesamtfortschritte auf makroökonomischer Ebene erzielt wurden, als vielmehr zu prüfen, ob einzelne Unternehmen die Kriterien für die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus in Antidumpinguntersuchungen erfuellen können. Hier ist zu betonen, daß die entsprechende Sonderregelung eigens darauf abzielt, die Lage der Unternehmen in denjenigen Ländern zu untersuchen, die sich im Übergang befinden. In welchem Umfang die Reformen tatsächlich umgesetzt werden, wird sich erst nach der Anwendung dieser Regelung in den Antidumpinguntersuchungen zeigen. Dafür sind die Erfahrungen mit Rußland und China der beste Beweis.

(49) Die Ukraine, Vietnam und Kasachstan treiben die Umsetzung der Rahmenvorschriften weiter voran, die für das Funktionieren einer Marktwirtschaft erforderlich sind. Wie im Falle Rußlands und Chinas wird die Sonderregelung, die die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus nach Einzelfallprüfung vorsieht, den Reformprozeß unterstützen und die grundlegende Umstrukturierung auf Unternehmensebene einschließlich der Umsetzung von Buchführungs-, Konkurs- und Eigentumsgesetzen begünstigen. Zudem dürfte ein Vorschlag für die Ausweitung dieser Regelung auf die Ukraine, Vietnam und Kasachstan Lösungen für die Marktzugangsprobleme erleichtern, mit denen die EU derzeit in diesen Ländern konfrontiert ist. Konkrete Fortschritte bei der Lösung dieser Fragen würden auch die Schaffung eines marktwirtschaftlichen Umfelds in diesen Ländern weiter begünstigen. Dem würde bei der Ausweitung der Sonderregelung Rechnung getragen.

(50) Daher wird vorgeschlagen, die Sonderregelung zur Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus auf die Antidumpinguntersuchungen gegenüber der Ukraine, Vietnam und Kasachstan auszuweiten.

(51) Außerdem erscheint es angemessen, die Sonderregelung zur Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus auf die Einfuhren aus den Ländern auszuweiten, die im Rahmen von Antidumpinguntersuchungen als NML gelten, aber zum Zeitpunkt der Einleitung einer Antidumpinguntersuchung Mitglied der WTO sind.

E. Grundlegende ProblemE BEI DER ANWENDUNG DER REGELUNG

(52) Bei der Annahme der Änderung für Rußland und China billigte der Rat die Kriterien, die ein ausführender Hersteller in einem NML erfuellen muß, damit er für eine individuelle Behandlung in Betracht kommt (siehe Anhang 3). Dies ist der Fall, wenn er nachweisen kann, daß der Staat keinen Einfluß auf seine Exporttätigkeit nimmt. Unter diesen Bedingungen wird für den ausführenden Hersteller eine individuelle Dumpingspanne ermittelt, indem der für das Vergleichsland ermittelte Normalwert mit den Ausfuhrpreisen des ausführenden Herstellers verglichen wird. Diese Möglichkeit steht ausführenden Herstellern offen, die unter Umständen nicht alle Kriterien für die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus erfuellen. Die Zuerkennung dieses Status setzt voraus, daß der ausführende Hersteller nachweisen kann, daß der Staat weder auf seine Inlands- noch auf seine Exporttätigkeit Einfluß nimmt.

(53) Die Kriterien für die individuelle Behandlung überschneiden sich jedoch beträchtlich mit den Kriterien für die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus, was von chinesischer Seite heftig kritisiert wurde. Dies hat zu der paradoxen Situation geführt, daß nur denjenigen ausführenden Herstellern eine individuelle Behandlung gewährt werden kann, die alle Voraussetzungen für die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus erfuellen.

(54) Da es für die individuelle Behandlung entscheidend ist, daß der Staat keinen Einfluß auf die Exporttätigkeit nimmt, erscheint es logisch und angemessen, die maßgeblichen Kriterien verstärkt auf die Bereiche auszurichten, die direkte Auswirkungen auf die Exporttätigkeit der ausführenden Hersteller haben. Der Ausführer muß somit in der Lage sein nachzuweisen, daß er die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Ausfuhrbedingungen frei festlegen kann. Der Antrag auf individuelle Behandlung ist zusammen mit der Antwort auf den Fragebogen einzureichen. Die nachstehenden Kriterien werden als relevant für die Entscheidung angesehen, ob ein ausführender Hersteller in einem NML für eine individuelle Behandlung in Betracht kommt:

i) Die Ausführer können Kapital und Gewinne frei zurückführen (im Falle von Unternehmen, die sich zu 100 % in ausländischem Eigentum befinden, oder von Joint-ventures).

ii) Die Ausfuhrpreise und -mengen wie auch die Verkaufsbedingungen werden frei festgesetzt, und die Mehrheit der Aktien befindet sich im Eigentum echter Privatunternehmen. Staatliche Vertreter, die dem Leitungsgremium des Unternehmens angehören oder mit zentralen Managementfunktionen betraut sind, sollten eindeutig in der Minderzahl sein. Es wird davon ausgegangen, daß staatlich kontrollierte Unternehmen die Unabhängigkeit von staatlichen Einfluessen nicht gewährleisten können; es obliegt dem Ausführer, das Gegenteil zu beweisen.

iii) Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

iv) Der Staat nimmt nicht in einem solchen Maße Einfluß, daß die Antidumpingmaßnahmen im Falle der Festsetzung unterschiedlicher Zollsätze für einzelne Ausführer umgangen werden können.

(55) Bei Anwendung der geänderten Kriterien für eine individuelle Behandlung wird sich die Kommission darum bemühen sicherzustellen, daß etwaige Antidumpingmaßnahmen nicht umgangen werden. Dazu müßte sie beispielsweise die Kapazität der Ausführer mit deren Exporten vergleichen. In diesem Zusammenhang ist den über Händler abgewickelten Ausfuhren besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Auch eine Änderung der Gewerbeerlaubnis könnte auf eine Umgehung hindeuten, so daß sie von den betreffenden Unternehmen angezeigt werden müßte. Notfalls könnte der unternehmensspezifische Zoll im Rahmen einer Untersuchung aufgehoben werden.

F. GESAMTSCHLUSSFOLGERUNG UND VORSCHLAG

(56) Daher erscheint es angemessen, die derzeitige Regelung in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren aus Rußland und China beizubehalten.

(57) Die laufenden Reformen in der Ukraine, Vietnam und Kasachstan zeigen, daß sich diese Länder von einer zentralen Planwirtschaft zu einer Marktwirtschaft entwickeln. Angesichts der bisherigen Fortschritte und der Tatsache, daß die Sonderregelung für die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus den Reformprozeß begünstigen und Lösungen für die derzeitigen Marktzugangsprobleme der EU erleichtern dürfte, sollte sie auf diese drei Länder ausgeweitet werden. Ein entsprechender Verordnungsvorschlag liegt bei.

(58) Ausgehend von der Überlegung, daß die Mitgliedschaft in der WTO auf ein gewisses Maß an Wirtschaftsreformen und an Handelsliberalisierung hindeutet, wird vorgeschlagen, die Regelung zur Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus auf diejenigen NML auszuweiten, die Mitglied der WTO sind, und automatisch auch andere Länder einzubeziehen, wenn diese der WTO beitreten.

(59) Schließlich wird vorgeschlagen, Anträge auf Gewährung einer individuellen Behandlung künftig anhand der neuen unter Nummer 54 dargelegten Kriterien zu prüfen, um die paradoxe Situation zu beseitigen, die sich derzeit aus der Überschneidung mit den Kriterien für die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus ergibt.

(60) Für diesen Vorschlag sind keine zusätzlichen Haushaltsmittel erforderlich.

ANHANG 1

ENTWURF VON ERKLÄRUNGEN FÜR DAS RATSPROTOKOLL

1. "Der Rat nimmt zur Kenntnis, daß sich die Kommission in bezug auf die Behandlung des Einzelfalls, d.h. die Festlegung der individuellen Dumpingspanne im Verhältnis zur landesweiten Dumpingspanne im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 384/96, an die Kriterien halten wird, die im Anhang zu ihrer Mitteilung an den Rat (Dok. 5070/98 COMER 4) aufgeführt sind."

2. "Der Rat ersucht die Kommission, diese Verordnung so durchzuführen, daß Unternehmen jeglicher Größe gleichwertige Möglichkeiten zur Nutzung ihrer Bestimmungen erhalten, wenn sie alle erforderlichen Kriterien erfuellen."

3. "Der Rat und die Kommission vertreten die Auffassung, daß es zweckdienlich ist, die Entwicklung in anderen derzeit als Nicht-Marktwirtschaftsländer eingestuften Staaten weiterhin zu beobachten, damit sie, soweit und sobald dies angemessen ist, in den Genuß der Behandlung gemäß Artikel 1 Buchstabe b dieser Ratsverordnung kommen können."

4. "Der Rat und die Kommission kommen überein, daß spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gedankenaustausch über die Praxis in bezug auf die Abweichungen von der Regel des Vergleichslandes stattfindet."

5. "Der Rat und die Kommission kommen überein, ihren Gedankenaustausch über die Anwendung der Antidumping-Verordnung fortzusetzen. Diese Beratungen werden sich unter anderem auf die Transparenz und die Rechtssicherheit erstrecken."

6. "Die Kommission wird alle Überprüfungsanträge aufgrund dieser Verordnung sorgfältig untersuchen, um sicherzustellen, daß ausreichende Anscheinsbeweise vorgelegt werden, aus denen hervorgeht, daß die in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 vorgesehenen Bedingungen für die Einleitung eines Interimsverfahrens erfuellt sind. Reichen die Anscheinsbeweise nicht aus, so werden diese Überprüfungsanträge abgelehnt."

7. "Österreich nimmt die während der Beratungen über die gegenständliche Verordnungsänderung vertretene Auffassung der Europäischen Kommission zustimmend zur Kenntnis, wonach das in Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung aufgeführte 1. Kriterium für die Zuerkennung des marktwirtschaftlichen Status eines Unternehmens auch eine Prüfung dahin gehend beinhaltet, ob Niederlassungs- und Erwerbsausübungsfreiheit im konkreten Tätigkeitsbereich des Unternehmens besteht.

Ferner geht Österreich davon aus, daß die im 2. Kriterium angeführten internationalen Buchführungsgrundsätze dann erfuellt sind, wenn nachgewiesen wird, daß die buchhalterischen Aufzeichnungen die mit der Erzeugung und dem Verkauf der betreffenden Ware verbundenen Kosten in angemessener Weise widerspiegeln."

ANHANG 2

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG 2 (Forts.)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG 3

KRITERIEN FÜR DIE INDIVIDUELLE BEHANDLUNG

i) Die Mehrheit der Aktien sollte sich im Besitz echter Privatunternehmen befinden, und staatliche Vertreter sollten weder im Verwaltungsrat sitzen noch mit zentralen Managementfunktionen betraut sein; die Tatsache, daß das betroffene Unternehmen von einem ausländischen Investor kontrolliert wird, ist ein wichtiger Hinweis für seine Unabhängigkeit.

ii) Das Grundstück, auf dem sich die Betriebsstätten des Unternehmens befinden, sollte gekauft worden sein oder zu Bedingungen, die denen in einer Marktwirtschaft ähnlich sind, vom Staat gepachtet werden (z.B. ordnungsgemäßer Pachtvertrag).

iii) Das Unternehmen sollte das Recht haben, Arbeitskräfte einzustellen und zu entlassen und die Löhne festzusetzen.

iv) Das Unternehmen sollte die vollständige Kontrolle über den Bezug der Rohstoffe und der Inputs im allgemeinen besitzen.

v) Die Erbringung der Versorgungsleistungen sollte ordnungsgemäß vertraglich geregelt sein.

vi) Es wird nachgewiesen, daß die Gewinne ins Ausland abgeführt und das investierte Kapital zurückgeführt werden können (lediglich im Falle von Auslandsinvestitionen, z.B. Joint-ventures).

vii) Die Ausfuhrpreise sollten frei festgesetzt werden; die Tatsache, daß die Exportverkäufe an ein geschäftlich verbundenes Unternehmen außerhalb des betreffenden Landes gehen, ist in diesem Zusammenhang ein entscheidender Hinweis.

viii) Das freie Unternehmertum sollte insbesondere in folgender Hinsicht gewährleistet sein:

- Auf dem Inlandsmarkt sollten keine Verkaufsbeschränkungen gelten.

- Ohne eine ordnungsgemäße vertragliche Grundlage kann das Recht auf Geschäftsausübung nicht entzogen werden.

- Das Unternehmen sollte die für den Export hergestellten Warenmengen im Einklang mit der traditionellen Nachfrage auf den Exportmärkten frei festlegen.

2000/0160(ACC)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission, [2]

[2] ABl. C

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, [3]

[3] ABl. C

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat mit der Verordnung (EG) Nr. 384/96 [4] (nachstehend "Antidumping-Grundverordnung" genannt) eine gemeinsame Regelung für den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern erlassen.

[4] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S.1, Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 905/98 (ABl. L 128 vom 30.4.1998, S.18).

(2) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 wird im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft, insbesondere aus Ländern, die in einer Fußnote zu diesem Absatz aufgeführt sind, der Normalwert unter anderem auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem vergleichbaren Drittland mit Marktwirtschaft ermittelt.

(3) In Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 ist ferner festgelegt, daß der Normalwert im Fall von Einfuhren aus der Russischen Föderation und der Volksrepublik China nach den Regeln für Marktwirtschaftsländer ermittelt werden kann, wenn nachgewiesen wird, daß für einen oder mehrere der von der Untersuchung betroffenen Hersteller bei der Fertigung und dem Verkauf der betroffenen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen.

(4) Der Reformprozeß in der Ukraine, Vietnam und Kasachstan hat zu einer grundlegenden Änderung der Volkswirtschaften dieser Länder geführt, so daß nunmehr für bestimmte Unternehmen marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen. Diese drei Länder haben sich im Zuge dieser Entwicklung von den wirtschaftlichen Verhältnissen entfernt, die Anlaß zur Anwendung der Methode des Vergleichslandes gaben.

(5) Die Antidumpingregelung der Gemeinschaft sollte angepaßt werden, um den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen in der Ukraine, Vietnam und Kasachstan Rechnung tragen zu können.

(6) Die Einfuhren aus den Ländern, die zum Zeitpunkt der Einleitung einer Antidumpinguntersuchung Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) sind, sollten in der gleichen Weise behandelt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 384/96 erhält folgende Fassung:

"(7) a) Im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft* wird der Normalwert ermittelt auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder einschließlich in die Gemeinschaft verkauft wird, oder, falls dies nicht möglich ist, auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der, falls notwendig, um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird.

Ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft wird auf nicht unvertretbare Weise ausgewählt unter gebührender Berücksichtigung aller zuverlässigen Informationen, die zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehen. Ferner werden die Terminzwänge berücksichtigt, und es wird, soweit angemessen, ein Drittland mit Marktwirtschaft herangezogen, das Gegenstand der gleichen Untersuchung ist.

Die von der Untersuchung betroffenen Parteien werden kurz nach der Einleitung des Verfahrens über die Wahl des Drittlandes mit Marktwirtschaft unterrichtet und erhalten eine Frist von zehn Tagen zur Stellungnahme.

(b) In Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren aus der Russischen Föderation, der Volksrepublik China, der Ukraine, Vietnam, Kasachstan und allen anderen Ländern ohne Marktwirtschaft, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung Mitglied der WTO sind, wird der Normalwert gemäß den Absätzen 1 bis 6 ermittelt, sofern auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge des oder der von der Untersuchung betroffenen Hersteller(s) und entsprechend den unter Buchstabe c) genannten Kriterien und Verfahren nachgewiesen wird, daß für diesen oder diese Hersteller bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen. Andernfalls findet Buchstabe a) Anwendung."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am [...] in Kraft.

Sie gilt für alle Antidumpinguntersuchungen, die nach ihrem Inkrafttreten eingeleitet werden. Im Falle der Einfuhren von Waren mit Ursprung in den Ländern ohne Marktwirtschaft, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung der WTO beitreten, gilt sie für alle nach dem WTO-Beitritt eingeleiteten Antidumpinguntersuchungen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu

Im Namen des Rates

Der Präsident

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