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Document 52000PC0279

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt

/* KOM/2000/0279 endg. - COD 2000/0116 */

ABl. C 311E vom 31.10.2000, p. 320–327 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52000PC0279

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt /* KOM/2000/0279 endg. - COD 2000/0116 */

Amtsblatt Nr. C 311 E vom 31/10/2000 S. 0320 - 0327


Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Einleitung

Mit diesem Richtlinienentwurf soll ein Rahmen geschaffen werden, der mittelfristig zu einem erheblichen Anstieg der Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energieträgern ("EE-Strom") in der EU beiträgt. Der Vorschlag ist ein wichtiger Teil der Maßnahmen zur Erfuellung der Verpflichtungen, die die EU beim Klimagipfel in Kyoto zur Verringerung der Treibhausgasemissionen eingegangen ist. Gleichzeitig ist dieser Entwurf vor dem Hintergrund des Weißbuchs über erneuerbare Energieträger zu sehen, das der Rat auf seiner Tagung vom Mai 1998 begrüßt hat und in dem das Ziel vorgegeben wurde, den Anteil der erneuerbaren Energieträger am Gesamtenergieverbrauch der EU von derzeit 6% auf 12% im Jahr 2010 zu verdoppeln.

Um dieses Ziel zu erreichen, sollen die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie dafür sorgen, daß der Anteil von EE-Strom sich im Einklang mit den auf Ebene der Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft festgelegten energie- und umweltpolitischen Zielen entwickelt. Die Mitgliedstaaten müssen deshalb auf nationaler Ebene Ziele für den künftigen inländischen EE-Stromverbrauch festlegen und dafür sorgen, daß diese eingehalten werden. Diese Ziele müssen sowohl mit dem Weißbuch über erneuerbare Energieträger als auch mit den aus der Klimakonferenz von Kyoto erwachsenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Verringerung der Treibhausgasemissionen vereinbar sein. Die Zielvorgaben und die Maßnahmen zur Erreichung der Ziele werden in einem Jahresbericht erläutert, den alle Mitgliedstaaten veröffentlichen. Die Kommission wird dann nach einer entsprechenden Auswertung einen Bericht über die politischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Lichte des Weißbuchs und der Verpflichtungen von Kyoto verfassen.

Angesichts der derzeit in den Mitgliedstaaten angewandten Förderregelungen für EE-Strom gelangte die Kommission zu der Auffassung, daß gegenwärtig für die Einführung einer harmonisierten, gemeinschaftsweiten Förderregelung mit einer Preisbestimmung für EE-Strom durch gemeinschaftsweiten Wettbewerb zwischen den Erzeugern von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen keine ausreichende Basis besteht. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die direkte Preisstützung, die gebräuchlichste Art der Förderung. Dennoch möchte die Kommission an diesem Ziel festhalten, da es mittelfristig durchaus möglich ist, die Preise für EE-Strom zu senken und die Marktanteile von EE-Strom im Elektrizitätsbinnenmarkt zu erhöhen. Außerdem muß die Kommission unbeschadet ihrer Pflichten nach Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag zur Schaffung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen im Elektrizitätsbinnenmarkt Förderregelungen für alle Quellen von Elektrizität prüfen. Deshalb ist die Kommission nach dem Richtlinienentwurf verpflichtet, die Anwendung von Regelungen der Mitgliedstaaten zur Förderung der Erzeuger von Strom aus erneuerbaren und konventionellen Energiequellen zu beobachten und spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einen Bericht über die diesbezüglich gesammelten Erfahrungen vorzulegen. Falls es sich nach den Schlußfolgerungen dieses Berichts als notwendig erweist, erarbeitet die Kommission einen Vorschlag für einen Gemeinschaftsrahmen für Regelungen zur Förderung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen auf der Grundlage der bereits in dieser Richtlinie beschriebenen Grundsätze.

Um sicherzustellen, daß der Handel mit EE-Strom zuverlässig funktioniert und überhaupt praktikabel wird, sollen die Mitgliedstaaten nach den Bestimmungen des Richtlinienentwurfs ein System des Herkunftsnachweises ("Zertifizierung") für EE-Strom einführen.

Außerdem sind in der Richtlinie Begleitmaßnahmen vorgesehen, die gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen und die Verbreitung von EE-Strom im Elektrizitätsbinnenmarkt erleichtern sollen und die insbesondere Verwaltungs verfahren und den Netzanschluß betreffen.

Überblick über den Vorschlag

Ziele für den Verbrauch von Elektrizität aus erneuerbaren Energieträgern (Artikel 3)

Die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen genießt aus Gründen der Sicherheit und Diversifizierung der Energieversorgung, des Umweltschutzes und der sozialen und wirtschaftlichen Kohäsion für die Gemeinschaft hohe Priorität. Dies wurde im Weißbuch über erneuerbare Energieträger [1], das vom Rat und vom Europäischen Parlament begrüßt wurde, näher ausgeführt.

[1] Mitteilung der Kommission: Energie für die Zukunft - erneuerbare Energieträger. Weißbuch für eine Gemeinschaftsstrategie und Aktionsplan (KOM(97) 599 endg.); Entschließung des Rates vom 8. Juni 1998 über erneuerbare Energieträger (ABl. C 198 vom 24.6.1998, S. 1); Entschließung des Europäischen Parlaments zu obiger Mitteilung der Kommission (A4-0207/98).

Aufgrund des wichtigen Beitrags, den EE-Strom im Hinblick auf die gemeinschaftlichen Verpflichtungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen leisten kann, sollte der Marktanteil von EE-Strom in der EU unbedingt angehoben werden, um die Verpflichtungen von Kyoto und gegebenenfalls auch künftige weitere Verpflichtungen erfuellen zu können.

Erneuerbare Energieträger spielen auch eine wichtige Rolle für die Berücksichtigung von Umweltaspekten in der Energiepolitik. Eine entsprechende Forderung wurde 1998 auf der Tagung des Europäischen Rates in Cardiff erhoben, und zwar im Rahmen des allgemeinen Ziels einer nachhaltigen Entwicklung und der Einbeziehung der Umweltbelange in andere politische Maßnahmen der Gemeinschaft, die durch den Vertrag von Amsterdam (Artikel 6 EG-Vertrag) bekräftigt wurde.

Angesichts des Entwicklungspotentials von EE-Strom in der Gemeinschaft wurde im Weißbuch vorgeschlagen, bis zum Jahr 2010 einen Anteil von 12% am Bruttoinlandsenergieverbrauch der gesamten Gemeinschaft anzustreben. Es sei daran erinnert, daß dieser zwölfprozentige Anteil der erneuerbaren Energiequellen am Bruttoinlandsenergieverbrauch im Weißbuch in einen spezifischen Anteil für den Verbrauch von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen von 22,1% umgerechnet wurde. Mit anderen Worten: Das Weißbuch enthält Hochrechnungen für die Entwicklung von EE-Strom, die sich vollziehen muß, damit der Elektrizitätssektor den erforderlichen Beitrag zum Erreichen des Gesamtziels von 12% leisten kann. Um den genannten Anteil von 22,1% zu erreichen, sind weitere Anstrengungen auf Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten notwendig.

Vor diesem Hintergrund wurde im Arbeitspapier "Elektrizität aus erneuerbaren Energieträgern und der Elektrizitätsbinnenmarkt" geprüft, ob auf Gemeinschaftsebene für alle Mitgliedstaaten verbindliche Vorgaben für den EE-Strom-Verbrauch festgelegt werden sollten. Wie im Arbeitspapier ausgeführt, gibt es stichhaltige Argumente für einen solchen Ansatz. Bei einer angemessenen Vorgehensweise könnten solche Vorgaben dazu beitragen, die im Weißbuch über erneuerbare Energieträger gesetzte 12%-Marke zu erreichen, und gleichzeitig sicherstellen, daß durch die Nutzung von EE-Strom die in Kyoto eingegangenen Verpflichtungen der EU erfuellt werden.

Allerdings gibt es auch gute Argumente dafür, den Mitgliedstaaten weiterhin möglichst viel Flexibilität zu lassen, damit diese nach Maßgabe der nationalen Rahmenbedingungen selbst entscheiden können, welche Strategie am besten geeignet ist, um ihre Verpflichtungen zum Klimaschutz erfuellen und dabei gegebenenfalls auch künftige Entwicklungen berücksichtigen zu können.

Jedenfalls muß auch bei einem gewissen Maß an Flexibilität dafür gesorgt werden, daß der Marktanteil von EE-Strom in allen Mitgliedstaaten weiterhin signifikant ansteigt und daß die Mitgliedstaaten dabei eine aktive Rolle spielen. Die erforderlichen Rahmenbedingungen müssen durch eine Richtlinie der Gemeinschaft geschaffen werden.

Folglich wird im Richtlinienentwurf vorgeschlagen, daß die Mitgliedstaaten durch entsprechende Maßnahmen dafür sorgen, daß der Verbrauch von EE-Strom im Einklang mit den oben genannten energie- und umweltpolitischen Zielen ansteigt. Die Mitgliedstaaten sind deshalb zu folgenden Maßnahmen verpflichtet:

- Festlegung und jährliche Erfuellung von Zielen für den künftigen Inlandsverbrauch von EE-Strom in Form eines kWh-Wertes oder des Anteils am Elektrizitätsverbrauch während der nächsten zehn Jahre. Diese Ziele müssen mit den Zielen des Weißbuchs über erneuerbare Energieträger, insbesondere mit dem bis 2010 angestrebten Anteil von 22,1% für Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen am Gesamtelektrizitätsverbrauch der EU (s. Anhang 1), sowie auch mit den Verpflichtungen, die die Gemeinschaft in Kyoto zum Klimaschutz eingegangen ist, vereinbar sein;

- jährliche Veröffentlichung der Ziele auf nationaler Ebene sowie der zur Erfuellung dieser Vorgaben ergriffenen und zu ergreifenden Maßnahmen.

Das heißt, daß die von jedem Mitgliedstaat tatsächlich festgelegten Ziele und der jeweilige Anteil erneuerbarer Energiequellen an der Erfuellung der Ziele uneingeschränkt unter das Subsidiaritätsprinzip fallen, wobei jedoch gewährleistet sein muß, daß die nationalen Ziele in jedem Einzelfall und in ihrer Gesamtheit mit den im Weißbuch genannten Zielen, den in Kyoto zum Klimaschutz übernommenen Verpflichtungen der Europäischen Union sowie mit diesbezüglichen nationalen Verpflichtungen vereinbar sind.

Die Kommission wird gemäß diesem Richtlinienentwurf in regelmäßigen Abständen prüfen, ob die nationalen Ziele diese Kriterien erfuellen, d.h. mit den Zielen des Weißbuchs und den Klimaschutzverpflichtungen nach dem Kyoto-Protokoll vereinbar sind, und ihre Schlußfolgerungen in einem Jahresbericht veröffentlichen. Falls die Kommission zu dem Schluß kommt, daß die nationalen Ziele die oben genannte Anforderung nicht erfuellen, legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge für obligatorische Einzelziele der Mitgliedstaaten vor.

Um den Mitgliedstaaten bei der Festlegung nationaler, mit dem Weißbuch zu vereinbarender Ziele Hilfestellung zu bieten, enthält die Richtlinie in ihrer Präambel Hinweise bezüglich des Umfangs, den die nationalen Ziele haben sollten, um das Ziel des Weißbuchs zu erreichen. Die Berechnung von Zielrichtwerten für die Mitgliedstaaten in bezug auf die Nutzung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen stützt sich auf den Grundsatz, daß die anzustrebenden Werte insgesamt mit dem Ziel des Weißbuchs vereinbar sein sollten und daß dies durch eine gemeinsame Anstrengung auf der Grundlage der technologischen und wirtschaftlichen Potentiale in den Förderregelungen jedes Mitgliedstaats erreicht werden sollte (Artikel 4) [2].

[2] Die Kommissionsdienststellen werden im Laufe des Rechtsetzungsverfahrens detaillierte Informationen über die zugrundegelegten Daten und die angewandte Methodik bereitstellen.

Die Mitgliedstaaten wenden auf nationaler Ebene unterschiedliche Fördermechanismen für EE-Strom an, z.B. Investitionsbeihilfen, Steuerbefreiungen, -erleichterungen oder -erstattungen und Zuschüsse zur Stützung der an den Erzeuger gezahlten Preise (direkte Preisstützung). Die letztgenannte Maßnahme ist in den meisten Mitgliedstaaten das wichtigste Instrument zur Förderung von EE-Strom. Zwar gehen die Kosten infolge des technologischen Fortschritts und der zunehmenden Größenvorteile zurück, doch ist zu erwarten, daß die Förderung mittelfristig noch notwendig bleibt.

Bei direkten Preisstützungsregelungen wird die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern auf staatlicher Grundlage direkt oder indirekt finanziell durch Bezuschussung nach Maßgabe der Anzahl gelieferter und verkaufter kWh gefördert. Zur Zeit gibt es im wesentlichen zwei Arten direkter Preisstützungsmechanismen in der EU, (i) Quotensysteme und (ii) Festpreissysteme.

(i) Quotensysteme sind vor allem im Vereinigten Königreich, in Irland und den Niederlanden üblich, ihre Einführung in Dänemark und Flandern ist vorgesehen. Diese Systeme beruhen auf der Preisfestsetzung im Wettbewerb zwischen EE-Strom-Erzeugern um Fördermittel und basieren auf einer Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaates über den gewünschten Anteil EE-Strom. Dabei werden zur Zeit zwei unterschiedliche Mechanismen praktiziert, die "grünen Zertifikate" und Ausschreibungsverfahren.

Bei den grünen Zertifikaten wird EE-Strom zu Marktpreisen verkauft. Um die Mehrkosten der erneuerbaren Erzeugung von Elektrizität zu bezahlen und sicherzustellen, daß der erwünschte EE-Strom produziert wird, werden alle Verbraucher verpflichtet, von den EE-Strom-Erzeugern grüne Zertifikate entsprechend einem bestimmten Anteil am Gesamtstromverbrauch bzw. an der Gesamtstromerzeugung zu erwerben. Da die Verbraucher diese Zertifikate möglichst billig erwerben möchten, entsteht ein sekundärer Markt, auf dem EE-Strom-Erzeuger miteinander um den Verkauf grüner Zertifikate konkurrieren.

Bei einer Ausschreibungsregelung veranstaltet der Staat eine Reihe von Ausschreibungen für die Lieferung von EE-Strom, der dann auf Vertragsbasis und zu dem aus der Ausschreibung hervorgegangenen Preis an den lokalen Energieversorger geliefert wird. Die durch den Bezug von EE-Strom entstehenden Mehrkosten werden über eine spezifische Abgabe an den Endverbraucher weitergegeben.

(ii) Bei den Festpreisregelungen, wie sie zur Zeit in mehreren EU-Ländern, vor allem in Deutschland und Spanien, praktiziert werden, wird für EE-Strom ein bestimmter Preis festgesetzt, der von den Elektrizitätsunternehmen, üblicherweise den Verteilern, an die inländischen Erzeuger von EE-Strom zu zahlen ist. Dabei besteht im Prinzip keine Quote oder Hoechstgrenze für EE-Strom in den Mitgliedstaaten. Ein Hoechstwert bzw. eine Quote wird jedoch indirekt durch das gewählte Niveau des EE-Strompreises festgelegt. Eine Variante der Festpreisregelung ist der Festprämienmechanismus, bei dem die Regierung eine feste Prämie bzw. eine Umweltzulage festlegt, die EE-Strom-Erzeugern über den normalen oder Spotmarkt-Strompreis hinaus gezahlt wird. Werden die Festpreise an den entsprechenden Marktpreis geknüpft, wird es in der Praxis keine großen Unterschiede zwischen einer Festpreisregelung und einem Festprämienmechanismus geben. Beide Regelungen können von der Regierung zur Berücksichtigung sinkender Kosten revidiert werden.

Die oben beschriebenen Regelungen - insbesondere die Festpreisregelung - haben sich im Hinblick auf eine substantielle Zunahme des Anteils von EE-Strom an der gemeinschaftlichen Stromerzeugung im allgemeinen als sehr erfolgreich erwiesen. Solange die Strompreise nicht vollständig widerspiegeln, welche Kosten und welchen Nutzen die verwendeten Energieträger für Gesellschaft und Umwelt mit sich bringen, müssen diese Regelungen innerhalb der vom EG-Vertrag, insbesondere Artikel 87 und 88, gesetzten Grenzen fortgeführt und konsolidiert werden, um die nationalen Ziele, die die Mitgliedstaaten entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie festlegen müssen, zu erfuellen.

Allerdings ist zu prüfen, auf welche Weise diese Regelungen an die neuen Rahmenbedingungen des Elektrizitätsbinnenmarktes anzupassen sind. Es wäre wünschenswert, daß der preisgestützte EE-Strommarkt letztendlich in den Genuß der Vorteile des sich entwickelnden Binnenmarktes kommt, das heißt, daß in der Praxis gemeinschaftsweiter Handel und Wettbewerb zwischen Lieferanten von EE-Strom möglich wird. Handel und Wettbewerb würden dazu beitragen, den Anteil von EE-Strom in der Gemeinschaft zu erhöhen, da die Kosten sinken würden und es einfacher würde, das häufig von geographischen Faktoren abhängige Entwicklungspotential von EE-Strom in der EU optimal zu nutzen.

Allerdings ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt beim preisgestützten EE-Strom kein gemeinschaftsweiter Handel und Wettbewerb gegeben. Alle derzeit vorhandenen Preisstützungsregelungen sind auf den Verkauf von EE-Strom durch nationale Erzeuger an den nationalen Markt beschränkt.

Dies könnte sich ändern, wenn ein Rahmen geschaffen würde, um einen graduellen Übergang von der rein nationalen Ebene zu einem System zu ermöglichen, das eine Beteiligung aller Erzeuger aus der EU zuläßt. Dies würde schrittweise zur Entwicklung eines gemeinschaftsweiten Marktes für EE-Strom innerhalb des Elektrizitätsbinnenmarktes führen. Dieses Ziel kann grundsätzlich auf zwei Arten erreicht werden:

Ein Konzept bestuende darin, daß die Mitgliedstaaten ihre nationalen Fördermaßnahmen beibehalten, sofern diese mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu staatlichen Beihilfen vereinbar sind, aber die Selektivität auf der Grundlage der Nationalität aufgeben und auch die Beteiligung ausländischer Erzeuger sowie letzten Endes auch Handel und Wettbewerb im EE-Strom-Sektor ermöglichen. Dieses Konzept zeichnet sich dadurch aus, daß der Grundsatz der einzelstaatlichen Regelungen entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip weiterhin gilt, die Regelungen jedoch für ausländische Erzeuger geöffnet werden. Es hat jedoch den Nachteil, daß das parallele Bestehen verschiedener Regelungen selbst dann zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann, etwa wenn alle EE-Strom-Erzeuger das einzelstaatliche System mit den günstigsten Bedingungen, z.B. in bezug auf die gezahlten Preise, nutzen möchten.

Eine andere Möglichkeit bestuende darin, die einzelstaatlichen Regelungen durch ein auf Gemeinschaftsebene gesteuertes und harmonisiertes Fördersystem zu ersetzen, so daß gemeinschaftsweit nur ein System angewandt würde. Damit könnte der genannte Nachteil des parallelen Bestehens unterschiedlicher einzelstaatlicher Regelungen vermieden werden. Wegen der relativ geringen Erfahrungen mit verschiedenen Preisstützungsregelungen auf nationaler Ebene, insbesondere in bezug auf das innovative System der grünen Zertifikate, wären Aussagen über die zweckmäßige Gestaltung eines solchen Mechanismus allerdings schwierig. Nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen kann nämlich nicht entschieden werden, ob eines dieser Modelle als ausschließliche Grundlage für den EE-Strom-Binnenmarkt herangezogen werden sollte.

Aufgrund dieser Überlegungen und unter Berücksichtigung der zahlreichen hierzu eingegangenen Stellungnahmen hat die Kommission beschlossen, zum jetzigen Zeitpunkt keine Regeln zu Preisstützungsregelungen in die Richtlinie aufzunehmen. Dieses Vorgehen läßt mehr Zeit für die Vorbereitung eines Gemeinschaftsrahmens auf der Grundlage der auf einzelstaatlicher Ebene in nächster Zeit gesammelten Erfahrungen und scheint vertretbar, solange der nach einzelstaatlichen Preisstützungsregelungen geförderte EE-Strom in der Gemeinschaft noch relativ gering ist.

Allerdings sollten direkte Preisstützungsregelungen mittelfristig an die Grundsätze des Binnenmarktes angepaßt werden, um die Weiterentwicklung von EE-Strom durch bessere Bedingungen für Handel und Wettbewerb zu fördern, aber auch um beim Ansteigen des Anteils von EE-Strom mögliche Konflikte mit dem Gemeinschaftsrecht zu vermeiden.

Bei der Erörterung dieser Anpassung sollten nicht nur direkte Preisstützungsregelungen, sondern alle üblichen Formen der Förderung in Betracht gezogen werden, um ein vollständiges Gesamtbild zu erhalten und Konsistenz zwischen den verschiedenen Fördermöglichkeiten zu gewährleisten. Um im Elektrizitätsbinnenmarkt homogene Wettbewerbsbedingungen zu schaffen ist es außerdem notwendig, Förderregelungen für Elektrizität aus konventionellen Energiequellen zu untersuchen und deren Einfluß auf den Markt für EE-Strom zu prüfen. Deshalb wird die Kommission durch die Richtlinie verpflichtet, die Anwendung bestehender Förderregelungen in den Mitgliedstaaten zu beobachten und spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einen Bericht über die diesbezüglich gesammelten Erfahrungen vorzulegen. Falls es sich nach den Schlußfolgerungen dieses Berichts als notwendig erweist, erarbeitet die Kommission einen Vorschlag für einen Gemeinschaftsrahmen für Regelungen zur Förderung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen. Um jedoch schon jetzt eine gewisse Perspektive aufzuzeigen, werden in der Richtlinie die Grundsätze festgelegt, an denen ein künftiger Vorschlag ausgerichtet sein wird:

- Vereinbarkeit mit den Prinzipien des Elektrizitätsbinnenmarkts;

- Berücksichtigung spezifischer Besonderheiten der verschiedenen Technologien;

- Effizienz und Einfachheit;

- Einbeziehung angemessener Übergangsregelungen zum Erhalt des Vertrauens der Investoren sowie zur Vermeidung von "Stranded Costs".

Dies bedeutet nicht, daß für Förderregelungen keine Gemeinschaftsbestimmungen gelten, solange der künftige Gemeinschaftsrahmen noch nicht besteht. Bei der Beurteilung deren Vereinbarkeit mit den für staatliche Beihilfen geltenden Bestimmungen stützt sich die Kommission auf den "Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen". Die Kommission hat vor kurzem einen Entwurf für eine Neufassung dieses Gemeinschaftsrahmens vorgelegt. Der Gemeinschaftsrahmen wird in der überarbeiteten Fassung die Anwendung nationaler Fördermechanismen für EE-Strom durch die Bereitstellung klarer und günstiger Regeln erleichtern und gleichzeitig die Einhaltung der Vertragsbestimmungen zu staatlichen Beihilfen gewährleisten.

Die Kommission betont, daß die Verabschiedung ihres 1997 vorgelegten Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen (KOM(97) 30 endg. vom 12.3.1997) vorangetrieben werden muß. Mit diesem Vorschlag soll ein neuer Gemeinschaftsrahmen geschaffen werden, der es ermöglicht, die einzelstaatlichen Besteuerungssysteme umzustrukturieren und u.a. die nationalen umwelt- und energiepolitischen Ziele leichter zu erreichen und gleichzeitig eine zentrale Errungenschaft der Gemeinschaft, den Binnenmarkt, zu wahren.

Herkunftsnachweis

Es werden Mechanismen benötigt, die es ermöglichen, im Binnenmarkt gehandelten EE-Strom zu kennzeichnen. Die in den Mitgliedstaaten gesammelten Erfahrungen zeigen, daß die Verbraucher zunehmend an sauberer Elektrizität interessiert sind, auch wenn diese derzeit teurer ist als konventionell erzeugte Elektrizität. Ferner wird beispielsweise auch die Anwendung ökologisch ausge richteter Steuerregelungen in den Mitgliedstaaten die Kennzeichnung der Herkunft eingeführten Stroms in bezug auf die eingesetzte Primärenergie erforderlich machen.

Vor diesem Hintergrund und als Voraussetzung für einen effizienten Handel mit EE-Strom ist ein Herkunftsnachweis notwendig, der dem Käufer die Gewißheit gibt, daß die bezogene Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wurde. Fehlt ein solches System, ist es für potentielle Importeure nicht nur schwierig, EE-Strom-Erzeuger zu identifizieren, sondern es kann sich auch das Problem des "mehrfachen" Verkaufs erneuerbarer erzeugter Elektrizität ergeben. Aus den in Punkt 2.5 erläuterten Gründen wird vorgeschlagen, in großen Wasserkraftwerken einer Kapazität von mehr als 10 MW erzeugte Elektrizität in die Zertifizierung einzuschließen. Zwar wären ein unionsweit einheitliches Zertifizierungssystem und ein entsprechender Kontrollmechanismus in vielerlei Hinsicht das wirksamste Mittel zur Lösung dieser Herkunftsproblematik, doch wird vorgeschlagen, daß zumindest vorerst jeder Mitgliedstaat für die Ausstellung der Herkunftsnachweise für EE-Strom-Erzeuger auf seinem Hoheitsgebiet selbst verantwortlich ist. Im Garantiezertifikat ist die zur Elektrizitätserzeugung genutzte Energiequelle anzugeben. Gemäß den in Punkt 2.5 dargelegten Argumenten ist in Zertifikaten, die sich auf Wasserkraftwerke beziehen, anzugeben, ob die Kapazität 10 MW übersteigt oder nicht. Die Zertifikate würden von den Mitgliedstaaten gegenseitig anerkannt. Die Kommission wird nach Konsultation nationaler Sachverständiger im Bericht über die Anwendung der Richtlinie die Form und Modalitäten erörtern, nach denen die Mitgliedstaaten die Nachweise ausstellen sollten. Falls notwendig, wird die Kommission dann weitere entsprechende Maßnahmen vorschlagen.

Allerdings ist einzuräumen, daß die Betrugsproblematik in diesem Bereich eine wichtige Frage darstellt, für die von vornherein eine Lösung gefunden werden muß. Die Nachweise werden einen Wert darstellen und ohne entsprechende Kontrollverfahren betrugsanfällig sein. Voraussetzung für eine effiziente gegenseitige Anerkennung ist gegenseitiges Vertrauen. Um die Vertrauensbildung zu erleichtern und zu fördern, enthält der Richtlinienentwurf folgende Vorschläge: (i) die Mitgliedstaaten werden zur Einrichtung geeigneter Mechanismen verpflichtet, um zu gewährleisten, daß die Ausstellung von Nachweisen genau und zuverlässig erfolgt. (ii) Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, jährlich über die zur Betrugsverhinderung ergriffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten. (iii) Die Kommission erstellt auf der Grundlage der einzelstaatlichen Berichte einen regelmäßigen Gesamtbericht. (iv) Eine "Folgegruppe" aus nationalen Sachverständigen, die im Rahmen der Folgemaßnahmen zur Elektrizitätsbinnen marktrichtlinie gebildet wird, würde mindestens jährlich Erfahrungen in diesem Bereich auswerten und Maßnahmen oder Verbesserungen beraten, die angebracht erscheinen. Die Richtlinie enthält ferner die Bestimmung, daß die Kommission im Streitfall, z.B. bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedstaaten in bezug auf die Gültigkeit solcher Herkunftsnachweise, vermitteln wird.

Verwaltungs- und Planungsverfahren (Artikel 6)

Eine größere Hürde für die Weiterentwicklung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen in der EU bilden die Verwaltungs- und Planungsverfahren, die potentielle Erzeuger durchlaufen müssen. Hierauf hat eine Reihe repräsentativer Organisationen hingewiesen, die Nutzer von Windenergie und anderen erneuerbaren Energien vertreten.

Artikel 4 bis 6 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie enthält die grundsätzlichen Bestimmungen hierzu, insbesondere diejenige, daß die Vorschriften eines etwaigen Genehmigungsverfahrens objektiv und nichtdiskriminierend sein müssen.

Allerdings ist darauf hinzuweisen, daß diese Vorschriften vielfach unterschiedslos für Großprojekte und kleinere EE-Strom-Projekte entwickelt worden sind und für EE-Strom-Erzeuger mit ihrer geringen Größe -- sowohl insgesamt als auch in bezug auf den durchschnittlichen Produktionsstandort -- eine erhebliche Belastung darstellen.

Angesichts dieser Umstände und der Notwendigkeit, die Chancen für EE-Strom-Erzeuger unionsweit zu verbessern, wäre eine Harmonisierung hier sicher sehr vorteilhaft. Jedoch hätte ein solcher Weg auch eine Reihe von Nachteilen. Die Planungsverfahren sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden und spiegeln die sehr unterschiedlichen ökologischen, demographischen und föderalen Strukturen innerhalb der Gemeinschaft wider.

Aus diesen Gründen und im Hinblick auf die Subsidiarität wird vorgeschlagen, von einer spezifischen Harmonisierung in diesem Bereich abzusehen.

Dennoch sind Fortschritte hier durchaus notwendig. Es wird daher vorgeschlagen, alle Mitgliedstaaten zu verpflichten,

(i) die bestehenden Planungs- und Verwaltungsverfahren für potentielle EE-Strom-Erzeuger zu überprüfen und festzustellen, was gegebenenfalls getan werden kann, um die gesetzlichen Hemmnisse einer verstärkten EE-Strom-Erzeugung abzubauen, wie z.B. (a) Einrichtung einer einzigen Annahmestelle für Genehmigungsanträge, (b) Koordinierung zwischen den beteiligten Verwaltungsstellen und Festlegung vernünftiger Fristen, (c) Einführung eines Eilverfahrens für EE-Strom-Erzeuger, (d) ggf. Einrichtung von Mechanismen, wonach die Genehmigung automatisch als erteilt gilt, wenn innerhalb einer bestimmten Frist eine Entscheidung durch die zuständigen Stellen zu einem Genehmigungsantrag nicht ergangen ist, (e) spezifische Planungsleitlinien für EE-Strom-Projekte, (f) Ausweisung geeigneter Standorte für den Bau neuer Kapazitäten zur EE-Strom-Erzeugung auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene und (g) Einführung von Schulungsprogrammen für das mit den Genehmigungsverfahren befaßte Personal, sowie

(ii) spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie einen entsprechenden Bericht darüber vorzulegen, welche Maßnahmen konkret getroffen werden sollen. Die Kommission würde auf der Grundlage der einzelstaatlichen Berichte einen Bericht über die in den Mitgliedstaaten gesammelten Erfahrungen vorlegen, in dem die besten Verfahren vorgestellt werden.

Fragen des Netzanschlusses und Netzausbaus (Artikel 7)

Die Erzeuger von EE-Strom müssen die Gewißheit haben, daß sie Elektrizität in das Leitungsnetz einspeisen können. Dies ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil EE-Strom zum großen Teil in kleinen Anlagen erzeugt wird, deren Wirtschaftlichkeit gefährdet ist, wenn die erzeugte Elektrizität nicht eingespeist werden kann.

Aus diesem Grund enthält der Richtlinienentwurf eine Bestimmung, wonach die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen ergreifen müssen, um sicherzustellen, daß Betreiber der Übertragungs- und Verteilungsnetze auf ihrem Hoheitsgebiet der Übertragung und Verteilung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen vorrangigen Zugang gewähren.

Außerdem müssen die Erzeuger erneuerbarer Elektrizität ("EE-Strom"), die Strom in das Netz einspeisen wollen, unter Umständen kostspielige Anlagen für den Anschluß an das Verbundnetz finanzieren, insbesondere im Fall der Windenergie mit ihren oft netzfernen Standorten. Die Anschlußkosten können so die Investition erheblich verteuern und die Entwicklung der Anlagen beeinträchtigen. Wegen der geringen Größe vieler Erzeugungsanlagen machen die Anschlußkosten bei einer EE-Strom-Anlage einen erheblich größeren Teil der Gesamtinvestitionskosten je Standort aus als bei einer konventionellen Anlage.

Hinzu kommt, daß mit dem Anschluß neuer Erzeugungsanlagen ein Ausbau des Netzes, d.h. die Errichtung neuer oder potenzierter Stromleitungen, nötig werden kann. Die Frage, wer für diese Netzausbaukosten aufzukommen hat, kann den Zubau von EE-Strom-Anlagen generell stark beeinflussen.

Andererseits kann der Anschluß einer neuen Stromerzeugungsanlage sich auf das Netz auch positiv auswirken; so kann eine neue Anlage bei Anschluß an einen geeigneten Teil des Systems das Netz durch seine bloße Existenz verstärken und damit das System erweitern und stabilisieren. Vom Netzbetreiber geplante Ausbaumaßnahmen können damit u.U. entfallen oder verschoben werden.

Damit der Elektrizitätsbinnenmarkt reibungslos funktionieren kann, müssen für alle derzeitigen und künftigen Stromerzeuger die gleichen Bedingungen gelten. Das erfordert, daß die den Erzeugern von Elektrizität aus erneuerbaren Energieträgern im Zusammenhang mit dem Netzsystem auferlegten Gebühren die wirtschaftlichen Kosten und den Nutzen des Anschlusses korrekt wiedergeben sollten, um zu verhindern, daß Anschluß und Netzsystemkosten unangemessene Höhen erreichen.

Hierzu sei darauf hingewiesen, daß nach Artikel 7 Absatz 2 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen haben, daß die technischen Vorschriften und Betriebserfordernisse für den Anschluß von Erzeugungsanlagen an das Übertragungsnetz objektiv und nichtdiskriminierend gestaltet und veröffentlicht werden. Eine vergleichbare Bestimmung für das Verteilungssystem existiert jedoch nicht.

Als Grundregel ist vorgeschlagen worden, die Anschlußkosten für mit erneuerbaren Energiequellen betriebenen Erzeugungsanlagen dem Netzbetreiber aufzuerlegen, um die Installation von EE-Strom-Anlagen zu fördern. Ob dies ein geeigneter Ansatz ist, läßt sich jedoch bezweifeln. Er würde zu einer Situation führen, bei der die Entfernung zum Netz für potentielle Investoren irrelevant wäre. Ein solcher Ansatz würde damit unwirtschaftliche Anlagen fördern. Für die reibungslose Entwicklung des EE-Strom-Sektors in der EU ist es dagegen wichtig, daß allen einschlägigen Investitionen einschließlich der Netzanschlußkosten uneingeschränkt Rechnung getragen wird.

Es erscheint unangebracht, verbindliche Vorschriften für die Kostenteilung bei den Anschluß- und anderen Netzkosten auf europäischer Ebene festzulegen. Allerdings sollte dafür gesorgt werden, daß die Vorschriften auf der Ebene der Mitgliedstaaten einigen allgemeinen Grundsätzen entsprechen:

- die vollständigen Kosten und Vorteile beim Anschluß einer neuen EE-Strom-Anlage sollten offengelegt werden;

- künftige Kosten und künftiger Nutzen für das Netzsystem wie die entfallende Notwendigkeit oder ein Aufschub eines Ausbaus sollten berücksichtigt werden;

- falls später angeschlossene Betreiber von Verbesserungen des Netzes (Anschluß oder Ausbau) profitieren, die durch den Anschluß des Erstbetreibers realisiert und von diesem bezahlt wurden, sollten entsprechende Ausgleichszahlungen vorgesehen werden.

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, daß sich Vorteile, die Einrichtungen zur Einspeisung von EE-Strom durch Vermeidung von Systemverlusten für das Netz mit sich bringen, in den entsprechenden Tarifsystemen uneingeschränkt widerspiegeln.

Nach Artikel 8 Absatz 4 müssen die Mitgliedstaaten in dem zu erstellenden Bericht über den Abbau rechtlicher Barrieren (Artikel 7 Absatz 2) auch die zu veranlassenden Maßnahmen für den erleichterten Zugang der aus erneuerbarenen Energiequellen erzeugten Elektrizität zum Verbundnetz aufführen. Hierzu gehört auch die mögliche Einführung einer Zweiwege-Verbrauchsmessung.

Begriffsbestimmungen zu diesem Vorschlag (Artikel 2)

Nach der dem Richtlinienentwurf zugrundegelegten Begriffsbestimmung ist EE-Strom Elektrizität, die aus erneuerbaren nichtfossilen Energieträgern, insbesondere "Wind, Sonne, Erdwärme, Wasser-, Wellen- und Gezeitenkraftwerke einer Kapazität unter 10 MW sowie Biomasse" gewonnen wird, wobei Biomasse land- und forstwirtschaftliche Produkte, pflanzlichen Abfall aus Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Lebensmittelindustrie sowie unbehandelte Holz- und Korkabfälle umfaßt. Damit müssen die in der Richtlinie enthaltenen Verpflichtungen in bezug auf die nationalen Verbrauchsziele für diesen Strom (Artikel 3), die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für erneuerbaren erzeugten Strom (Artikel 5), die Verwaltungsverfahren (Artikel 6) und Fragen des Netzanschlusses (Artikel 7) von den Mitgliedstaaten für alle obengenannten erneuerbaren Energiequellen erfuellt werden.

Schon bei der Vorlage des Weißbuchs über erneuerbare Energieträger vertrat die Kommission die Auffassung, daß große Wasserkraftanlagen zweifellos den erneuerbaren Energiequellen zuzurechnen sind. Sie war ferner der Ansicht, daß große Wasserkraftanlagen in der Regel wettbewerbsfähig sind und keiner besonderen Förderung bedürfen. Allerdings gibt es gute Gründe dafür, diese Anlagen für die Zwecke der einzelstaatlichen Ziele (Artikel 3) und des Herkunftsnachweises (Artikel 5) in die Definition einzubeziehen: Bei dem im Weißbuch gesetzten Ziel eines Anteils von 12% erneuerbarer Energieträger am gemeinschaftlichen Energieverbrauch war Elektrizität aus großen Wasserkraftanlagen eingerechnet. Daher entspricht es dem im Weißbuch gesteckten Ziel, daß die von den Mitgliedstaaten auf einzelstaatlicher Ebene festzulegenden Verbrauchsziele für EE-Strom Elektrizität aus großen Wasserkraftwerken einschließen. Zwar wäre es natürlich möglich, Elektrizität aus großen Wasserkraftanlagen aus den Zielen des Weißbuchs und der Mitgliedstaaten herauszurechnen, doch würde dies zu einer Aufgabe der bekannten 12%-Marke und entsprechend niedrigeren Zielen führen und Verwirrung schaffen. Außerdem stellt die Zertifizierung von Elektrizität aus großen Wasserkraftanlagen, soweit diese von der Kommission als erneuerbare Energiequelle betrachtet wird, eine Wertschöpfung für die Verbraucher dar, die insbesondere im Zusammenhang mit freiwilligen Einkaufsregelungen ein legitimes Interesse an der Information haben, ob Elektrizität aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt wurde.

Da allerdings große Wasserkraftanlagen grundsätzlich wettbewerbsfähig sind, besteht bis zum Nachweis des Gegenteils kein Grund für eine besondere, europaweit harmonisierte Regelung zur Förderung derselben, z.B. durch ein System grüner Zertifikate. Daher ist nach Artikel 5 bei Wasserkraftanlagen in den Zertifikaten anzugeben, ob deren Kapazität 10 MW übersteigt oder nicht. Dadurch können große Wasserkraftanlagen von harmonisierten Förderregelungen ausgenommen werden.

Überprüfung der Richtlinie (Artikel 8)

Durch diese Richtlinie soll der Anteil von EE-Strom im Elektrizitätsmarkt der Gemeinschaft erheblich gesteigert werden. Deshalb ist es notwendig, die Entwicklung genau zu verfolgen und beim Ausbleiben von Ergebnissen die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Es wird daher vorgeschlagen, daß die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament detaillierte Berichte über die Umsetzung dieser Richtlinie vorlegt und dabei folgende Aspekte berücksichtigt:

- Fortschritte im Sinne der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 96/92/EG,

- Fortschritte im Hinblick auf die zum Klimaschutz eingegangenen Verpflichtungen,

- Fortschritte bei der Berücksichtigung der externen Kosten von Elektrizität aus nicht erneuerbaren Energiequellen,

- Auswirkungen von Förderregelungen und staatlichen Beihilfen in bezug auf Elektrizität aus erneuerbaren und nicht erneuerbaren Energiequellen,

- die einzelstaatlichen Berichte über nationale Ziele in bezug auf EE-Strom und diesbezügliche Fortschritte, vgl. Anforderung nach Artikel 3.

Der Bericht wird erforderlichenfalls bereits 2 Jahre nach dem Inkrafttreten, in jedem Fall jedoch vor dem 31. Dezember 2004 vorgelegt werden. Spätestens am 1. Januar 2009 wird die Kommission einen Abschlußbericht vorlegen.

Die Berichte werden gegebenenfalls konkrete Vorschläge für weitere Fortschritte in diesem Bereich enthalten.

Sachverständigengruppe

Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip wird die Umsetzung dieser Richtlinie im einzelnen weitgehend auf nationaler Ebene erfolgen. Die Erfahrungen der Mitgliedstaaten und die Auswertung der erzielten Ergebnisse werden eine grundlegende Rolle bei der Entwicklung eines kohärenten und effizienten Systems zur Förderung von EE-Strom und dessen Handel auf EU-Ebene spielen. Erfahrungen mit der Umsetzung der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie haben die Bedeutung eines solchen Ansatzes bereits bewiesen. Daher wird vorgeschlagen, diese "Folgegruppe" hiermit zu betrauen.

Auswirkungen auf die Unternehmen

Die Einführung einer Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Vorgaben für den inländischen EE-Strom-Verbrauch und Maßnahmen zu ihrer Realisierung festzulegen, dürfte die Entwicklung des EE-Strom-Sektors entscheidend voranbringen. Schon heute nehmen EU-Unternehmen weltweit eine Spitzenstellung bei der Entwicklung neuer EE-Technologien ein, und der zusätzliche Impuls zur Anhebung des EE-Strom-Anteils wird es den Unternehmen ermöglichen, ihren Wettbewerbsvorsprung beizubehalten oder weiter auszubauen. Besonders positiv wird sich diese Initiative auf mittelständische Unternehmen auswirken, die einen wichtigen Teil des Sektors ausmachen.

Darüber hinaus wird die schrittweise Realisierung eines Binnenmarkts für EE-Strom die Kosteneffizienz fördern. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu einer Überprüfung des bestehenden gesetzlichen und regulatorischen Rahmens im Hinblick auf einen Abbau der rechtlichen Hindernisse durch Straffung und Beschleunigung der mit dem Planungsprozeß verbundenen Verwaltungsverfahren wird das wirtschaftliche Umfeld weiter verbessern. Dies ist besonders wichtig für die kleinen und mittleren Unternehmen, die im Umgang mit den Planungsbehörden vielfach nicht die gleiche Erfahrung wie Großunternehmen besitzen.

Konsultation während der Erarbeitung des Vorschlags

Dieser Vorschlag beruht auf dem 1997 vorgelegten Weißbuch über erneuerbare Energieträger sowie auf dem ersten Harmonisierungsbericht und dem Arbeitspapier "Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen und Elektrizitätsbinnenmarkt". Diese Unterlagen sind zwischen den Dienststellen der Kommission und den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, der Industrie, den Berufsverbänden und Nichtregierungs organisationen eingehend diskutiert worden. Darüber hinaus hat sich die Kommis sion an der öffentlichen Anhörung des Europäischen Parlaments über eine Richtlinie zum Netzzugang für EE-Strom und den Vergleich der in der EU geltenden Regelungen, ihre Vereinbarkeit und den Weg in die Zukunft beteiligt. Außerdem wurde der Beratende Ausschuß für Energie, dem Vertreter der Erzeuger von Elektrizität aus konventionellen und erneuerbaren Energieträgern, der Gewerk schaften sowie der Verbraucher- und Umweltverbände angehören, zu einer Reihe von Sachfragen zu der vorgeschlagenen Richtlinie konsultiert. Auch die Mitglied staaten wurden um Informationen über ihre Förderregelungen gebeten. Diese Informationen wurden in einem Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen mit dem Titel "Die Förderung von Elektrizität aus erneuerbaren Energieträgern in den Mitgliedstaaten" veröffentlicht.

Darüber hinaus wurden die Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines auf der Tagung des Rates "Energie" am 2. Dezember 1999 verteilten Dokuments mit den Grundzügen eines Gemeinschaftsrahmens für EE-Strom konsultiert.

Schließlich hat sich die Kommission noch mit spezifischen Fragen zu den Verwaltungsverfahren und Problemen des Netzausbaus an die Stromversorgungs unternehmen und die Interessenverbände der EE-Industrie gewandt.

Fazit

Die Verabschiedung des Richtlinienentwurfs ist ein wichtiger Teil der Gemeinschaftsstrategie zur weiteren Steigerung des Anteils von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in der EU und damit ein wichtiger Schritt zur Erfuellung der in Kyoto zum Klimaschutz eingegangenen Verpflichtungen.

Ihr Inkrafttreten zum jetzigen Zeitpunkt wird eine Dynamik zum Ausbau des Anteils von EE-Strom in der EU in Kraft setzen. Dies käme nicht nur den Bürgern und der Wirtschaft der EU zugute, sondern verliehe auch der Industrie der Mitgliedstaaten im EE-Strom-Anlagen- und -Ausrüstungssektor, die bereits eine Spitzenposition in Europa und den Exportmärkten einnimmt, kräftige Impulse.

Darüber hinaus käme eine solche Entwicklung auch der Beschäftigungslage sowie der technologischen und industriellen Basis der EU zugute. Die positiven Auswirkungen auf die Beschäftigung wurden in einer 1998/99 durchgeführten Studie zur Ermittlung des Nutzens erneuerbarer Energieträger für Wirtschaft und Beschäftigung in der EU [3] bestätigt.

[3] Die Studie ("The impact of renewables on employment and economic growth", Vertragsnr. 4.1030/E/97/009) wurde von der Kommission im Rahmen des ALTENER-Programms finanziert.

Dieser Vorschlag ist nicht mit einer zusätzlichen Belastung des Gemeinschaftshaushalts verbunden. Die Ausgaben für die Umsetzung und Weiterverfolgung dieses Richtlinienvorschlags werden von dem bis ins Jahr 2002 reichenden Mehrjahresprogramm zur Förderung der erneuerbaren Energieträger in der Gemeinschaft (Altener) [4] gedeckt.

[4] ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 1.

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission [5],

[5] ABl. C

nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses [6],

[6] ABl. C

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen [7],

[7] ABl. C

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Potential zur Nutzung erneuerbarer Energieträger wird in der Gemeinschaft derzeit nur unzureichend genutzt. Es ist daher notwendig, durch geeignete Maßnahmen für eine bessere Ausschöpfung dieses Potentials im Rahmen des Elektrizitätsbinnenmarkts zu sorgen.

(2) Die Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezem ber 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt [8] stellt einen wichtigen Schritt zur Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarkts dar.

[8] ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20.

(3) Nach Artikel 6 EG-Vertrag müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen einbezogen werden.

(4) Wie im Weißbuch über erneuerbare Energieträger (nachstehend: Weißbuch) [9] ausgeführt, ist die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbarenen Energiequellen aus Gründen der Sicherheit und Diversifizierung der Energieversorgung, des Umweltschutzes und der sozialen und wirtschaftlichen Kohäsion für die Gemeinschaft von hoher Priorität. Dies wurde vom Rat in seiner Entschließung vom 8. Juni 1998 über erneuerbare Energieträger [10] und vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung zum Weißbuch [11] bestätigt.

[9] KOM(97) 599 endg.

[10] ABl. C 198 vom 24.6.1998, S. 1.

[11] A4-0207/98.

(5) Der Rat im Besonderen hat in seiner Entschließung vom 8. Juni 1998 das im Weißbuch vorgeschlagene Ziel eines Anteils von Elektrizität, Wärme und Biobrennstoffen aus erneuerbaren Energiequellen in Höhe von 12% am Bruttoinlandsverbrauch der Gemeinschaft bestätigt und zu verstärkten Bemühungen auf Gemeinschaftsebene sowie in den Mitgliedsstaaten aufgerufen, wobei den unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist.

(6) Die angestrebte 12%-Marke wurde im Weißbuch in einen spezifischen Verbrauchsanteil von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen umgerechnet. Nach dem in dieser Richtlinie erläuterten aktualisierten Elektrizitätsverbrauchs szenario entspricht die angestrebte 12%-Marke einem Anteil von 22,1% der Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen am Gesamtelektrizitätsverbrauch.

(7) Ein harmonisierter Rahmen für Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen ist Teil des im Weißbuch umrissenen Aktionsplans.

(8) Die zunehmende Nutzung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen ist ein wesentliches Element des Maßnahmenbündels, das zur Einhaltung des Kyoto-Protokolls benötigt wird, sowie der politischen Maßnahmen zur Erfuellung weiterer Verpflichtungen. Den Umweltauswirkungen, die unterschiedliche erneuerbare Energiequellen letztlich haben, sollte bei der Verwirklichung verschiedener Maßnahmen Rechnung getragen.

(9) Die zunehmende Nutzung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen ist nicht nur zur Verringerung der Treibhausgasemissionen notwendig, sondern auch zur Verringerung der Emissionen anderer Schadstoffe wie SO2 und NOx.

(10) Der Rat in seiner Schlußfolgerung vom 11. Mai 1999 [12] und das Europäische Parlament in seiner Entschließung über Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen vom 26. Mai 1998 [13] haben die Kommission aufgefordert, einen konkreten Vorschlag für einen Gemeinschaftsrahmen über den Zugang von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zum Binnenmarkt vorzulegen. Außerdem betonte das Europäische Parlament in der Entschließung vom 30. März 2000 betreffend Energie aus erneuerbaren Energieträgern und den Elektrizitätsbinnenmarkt [14], daß auf einzelstaatlicher Ebene bindende und ehrgeizige Zielvorgaben für erneuerbare Energieträger für das Erreichen konkreter Ergebnisse und der Gemeinschaftsziele von entscheidender Bedeutung sind.

[12] 8013/99.

[13] A4-0199/98.

[14] A5-0078/2000.

(11) Entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrages niedergelegten Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip müsen die allgemeinen Grundsätze, die einen Rahmpen und Ziele vorsehen, auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden, während die Festlegung der Modalitäten im einzelnen den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, so daß sie jeweils die Regelung wählen können, die ihrer spezifischen Situation am besten entspricht. Diese Richtlinie bechränkt sich auf das zur Erreichung dieser Ziele notwendige Mindestmaß und geht nicht über das dazu Erforderliche hinaus.

(12) In großen Wasserkraftanlagen erzeugte Elektrizität ist derzeit die wichtigste Form von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen und in der Regel gegenüber konventionell erzeugter Elektrizität wettbewerbsfähig. Daher wird sie von den meisten Bestimmungen des Vorschlags, außer jenen zu den nationalen Verbrauchszielen und den Herkunftsnachweisen, ausgenommen.

(13) Zur Verbesserung der mittelfristigen Marktdurchdringung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen ist es notwendig, alle Mitgliedstaaten zu verpflichten, nationale Ziele für den Stromverbrauch aus erneuerbaren Energiequellen und detaillierte Pläne zur Realisierung dieser Ziele aufzustellen.

(14) Diese nationalen Verbrauchsziele müssen einzeln und insgesamt mit den gesteckten Zielen vereinbar sein: Verdopplung des Anteils erneuerbarer Energiequellen am Bruttoinlandsenergieverbrauch der Gemeinschaft bis 2010, wie im Weißbuch vorgeschlagen, und Erfuellung der von der Gemeinschaft in Kyoto zum Klimaschutz eingegangenen Verpflichtungen sowie aller einzelstaatlichen Klimaschutzverpflichtungen in diesem Zusammenhang. Ein Rahmen sollte auf der Grundlage einer bewährten und transparenten Methodik für die Erarbeitung dieser nationalen Einzelziele erstellt werden.

(15) Die Kommission sollte die nationalen Ziele und die Politik der Mitgliedstaaten und insbesondere die Einhaltung des Weißbuchs und die von der Gemeinschaft in Kyoto eingegangenen Klimaschutzverpflichtungen und legt zur Verwirklichung dieser Vorgaben erforderlichenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge für verbindliche Einzelziele der Mitgliedstaaten vor.

(16) Bessere Möglichkeiten für Handel und Wettbewerb würden dazu beitragen, den Anteil von Strom aus erneuerbaren Energiequellen in der Gemeinschaft zu erhöhen, da die Kosten sinken würden und es einfacher würde, das unter anderem von geographischen Faktoren abhängige Marktpotential von Strom aus erneuerbaren Energiequellen der Gemeinschaft optimal zu nutzen.

(17) Zur Förderung des Handels mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen und zur Verbesserung der Transparenz bei der Wahl des Verbrauchers zwischen konventionell und erneuerbaren erzeugtem Strom ist ein garantierter Herkunftsnachweis für diesen Strom notwendig. Es ist wichtig, daß Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in jeder Form von solchen Herkunftsnachweisen erfaßt wird. Daher sollten die Bestimmungen zu den garantierten Herkunftsnachweisen für große Wasserkraftanlagen gelten.

(18) Die staatliche Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen fußt auf der Annahme, daß der erzeugte Strom langfristig gegenüber konventionell erzeugter Elektrizität wettbewerbsfähig ist. Diese Förderung ist zum Erreichen des angestrebten Ausbaus der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen insbesondere so lange notwendig, wie die Strompreise im Binnenmarkt die sozialen und ökologischen Kosten und Vorteile der genutzten Energieträger nicht voll widerspiegeln. Die Notwendigkeit einer öffentlichen Förderung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen wird daher in dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen anerkannt [15]. Die Bestimmungen des EG-Vertrags und insbesondere die Artikel 87 und 88 gelten jedoch auch weiterhin für solche öffentliche Förderung.

[15] ABl. C 92 vom 10.3.1994, S. 3.

(19) Die Mitgliedstaaten praktizieren auf nationaler Ebene unterschiedliche Fördermechanis men für erneuerbare Energiequellen, einschließlich Investitionsbeihilfen, Steuerbefrei ungen, -erleichterungen oder -erstattungen und direkte Preisstützungsregelungen.

(20) Für eine Entscheidung über einen Gemeinschaftsrahmen für Förderregelungen ist es wegen der mangelnden Erfahrung mit einzelstaatlichen Systemen und dem gegenwärtig geringen Anteil subventionierten Stroms aus erneuerbaren Energiequellen in der Gemeinschaft noch zu früh.

(21) Allerdings müssen Förderregelungen mittelfristig an die Grundsätze des sich entwickelnden Elektrizitätsbinnenmarktes angepaßt werden. Deshalb sollte die Kommission verpflichtet werden, die Situation zu beobachten und einen Bericht über die bis dahin gewonnenen Erfahrungen bei der Anwendung einzelstaatlicher Regelungen vorzulegen. Falls es sich nach den Schlußfolgerungen dieses Berichts als notwendig erweist, sollte die Kommission einen Vorschlag für einen Gemeinschaftsrahmen für Regelungen zur Förderung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen erarbeiten. Dieser Vorschlag sollte mit den Prinzipien des Elektrizitätsbinnenmarkts vereinbar sein. Er muß den Besonderheiten verschiedener Technologien Rechnung tragen, einfach und wirksam sein und die zur Wahrung des Investorenvertrauens und zur Vermeidung von "Stranded Costs" notwendigen Übergangsbestimmungen beinhalten.

(22) Bei der Förderung des Marktes für erneuerbare Energiequellen müssen die positiven Auswirkungen auf Beschäftigung und sozialen Zusammenhalt berücksichtigt werden.

(23) Eine erhöhte Marktdurchdringung des erneuerbaren erzeugten Stroms ermöglicht Größenvorteile und damit eine Verringerung der Kosten.

(24) Kleine und mittlere Unternehmen und unabhängige Energieerzeuger spielen eine wichtige Rolle bei der Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen, und ihr Zugang zum Markt für Strom aus erneuerbaren Energiequellen sollte gefördert werden, wodurch auch eine Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten für Unternehmen in diesem Sektor erreicht werden kann.

(25) Die spezifische Struktur des Sektors der erneuerbaren Energie, auf dem zahlreiche mittelständische Unternehmen tätig sind, sollte vor allem bei der Überprüfung der Verwaltungsverfahren zur Erteilung der Baugenehmigung für Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen berücksichtigt werden.

(26) Die Kosten für den Anschluß neuer Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energien sollten transparent und nichtdiskriminierend sein und der Nutzen, den eingebundene Erzeugungsanlagen für das Netz mit sich bringen, sollte angemessen berücksichtigt werden -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Kapitel I Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Mit dieser Richtlinie soll ein gemeinsamer Rahmen geschaffen werden, um einer Steigerung des Anteils erneuerbarer Energiequellen an der Elektrizitätserzeugung im Elektrizitätsbinnenmarkt Vorschub zu leisten.

Artikel 2

Im Rahmen dieser Richtline gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 96/92/EG.

Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1) erneuerbare Energiequellen: erneuerbare nichtfossile Energiequellen (Wind, Sonne, Erdwärme, Wasser-, Wellen- und Gezeitenkraftwerke mit einer Kapazität von weniger als 10 MW sowie Biomasse, d.h. land- und forstwirtschaftliche Produkte, pflanzlicher Abfall aus Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Lebensmittelindustrie sowie unbehandelte Holz- und Korkabfälle);

(2) Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen: Strom, der in Anlagen erzeugt wurde, die ausschließlich erneuerbare Energiequellen nutzen; einschließlich des Anteils von Strom aus erneuerbaren Energiequellen in Hybridanlagen, die insbesondere für Reservezwecke auch konventionelle Energieträger einsetzen;

(3) Förderregelung: einen Mechanismus, bei dem ein Erzeuger von Elektrizität aufgrund einer staatlichen Regelung direkt oder indirekt eine Unterstützung der öffentlichen Hand insbesondere in Form eines direkten Preisstützungszuschusses je bereitgestellter und verkaufter kWh erhält (z.B. Quotensysteme zur Ausschreibung oder "grüne Zertifikate", feste Einspeisungspreise und feste Prämiensysteme), Investitionsbeihilfen und Steuererleichterungen;

(4) Elektrizitätsverbrauch: die inländische Stromerzeugung zuzüglich Einfuhren, abzüglich Ausfuhren.

Kapitel II Nationale Ziele für den Verbrauch von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß der Verbrauch von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen sich entsprechend den in Absatz 2 beschriebenen Zielen entwickelt. Zu diesem Zweck werden Wasserkraftwerke einer Kapazität über 10 MW als erneuerbare Energiequelle betrachtet.

(2) Die Mitgliedstaaten erstellen und veröffentlichen spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle fünf Jahre einen Bericht, in dem die nationalen Ziele für den künftigen Verbrauch von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen abgesteckt werden. Diese Ziele legen die nationalen Vorgaben für den künftigen Verbrauchsanteil von Strom aus erneuerbaren Energiequellen in verbrauchten kWh oder als Prozentsatz des Stromverbrauchs jährlich für die nächsten 10 Jahre fest. Sie müssen mit dem im Weißbuch über erneuerbare Energieträger vorgeschlagenen Ziel, bis 2010 einen Anteil erneuerbarer Energiequellen von 12% am Bruttoinlandsverbrauch zu erreichen, sowie insbesondere mit dem im Anhang erläuterten Ziel, im gleichen Zeitraum für den Verbrauch von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen einen spezifischen Anteil von 22,1% am Gesamtelektrizitätsverbrauch der Gemeinschaft zu erreichen, vereinbar sein, ebenso wie mit den nationalen Auflagen, die sich aus den von der Gemeinschaft beim Klimagipfel in Kyoto und im Anschluß daran zum Klimaschutz eingegangenen Verpflichtungen ergeben. Ferner sind in dem Bericht die auf nationaler Ebene zum Erreichen dieser Ziel ergriffenen und zu ergreifenden Maßnahmen darzulegen.

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen jedes Jahr einen Bericht, in dem der Erfolg im Hinblick auf die Vorjahresziele analysiert wird und der Angaben darüber enthält, inwiefern die ergriffenen Maßnahmen den zum Klimaschutz eingegangenen nationalen Verpflichtungen entsprechen.

(3) Anhand der in Absatz 2 genannten Berichte prüft die Kommission jedes Jahr, inwieweit die nationalen Ziele einzeln und insgesamt mit den festgelegten in Absatz 2 genannten Vorgaben in Einklang stehen und veröffentlicht ihre Schlußfolgerungen in einem Bericht.

(4) Falls der in Absatz 3 genannte Bericht die Schlußfolgerung enthält, daß es fraglich ist, ob die nationalen Ziele den festgelegten in Absatz 2 genannten Vorgaben entsprechen, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge für verbindliche Einzelziele der Mitgliedstaaten vor.

Kapitel III Zugang von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zum Elektrizitätsbinnenmarkt

Artikel 4 Förderregelungen

Die Kommission beobachtet die Anwendung von Förderregelungen in den Mitgliedstaaten und legt spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einen Bericht über die Erfahrungen mit der Anwendung und dem parallelen Bestehen unterschiedlicher Förderregelungen in den Mitgliedstaaten vor. Falls es sich nach den Schlußfolgerungen dieses Berichts als notwendig erweist, erarbeitet die Kommission einen Vorschlag für einen Gemeinschaftsrahmen für Regelungen zur Förderung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen. Dieser Vorschlag muß

a) mit den Prinzipien des Elektrizitätsbinnenmarkts vereinbar sein;

b) den Besonderheiten verschiedener Technologien Rechnung tragen;

c) einfach und wirksam sein;

d) Übergangsregelungen beinhalten, die das Vertrauen der Investoren wahren.

Die Bestimmungen des Vertrages, insbesondere die Artikel 87 und 88, gelten für Förderregelungen.

Artikel 5 Herkunftsnachweis für Strom aus erneuerbaren Energiequellen

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie dafür, daß die Herkunft des aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Stroms im Sinne dieser Richtlinie nach von den Mitgliedstaaten festgelegten objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien garantiert werden kann. Zu diesem Zweck stellen sie Garantiezertifikate aus. Zur Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels werden Wasserkraftwerke einer Kapazität über 10 MW als erneuerbare Energiequelle betrachtet. In den Zertifikaten ist die zur Elektrizitätserzeugung genutzte Energiequelle anzugeben. Bei Wasserkraftanlagen ist anzugeben, ob deren Kapazität 10 MW übersteigt oder nicht.

(2) Die Garantiezertifikate sollen Erzeugern von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen den Nachweis ermöglichen, daß der von ihnen verkaufte Strom aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne der Richtlinie stammt. Zu diesem Zweck sind die Zertifikate von den Mitgliedstaaten gegenseitig anzuerkennen. Eine Verweigerung der Anerkennung von Zertifikaten, insbesondere aus Gründen, die mit der Betrugsbekämpfung in Zusammenhang stehen, kann sich nur auf objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien stützen. Streitfälle schlichtet die Kommission.

(3) Die Mitgliedstaaten benennen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Richtlinie eine in bezug auf die Stromerzeugung und -verteilung unabhängige Stelle, die für die Ausstellung dieser Garantiezertifikate zuständig ist.

(4) Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete Mechanismen, um die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Zertifizierung sicherzustellen und erläutern in dem Bericht nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Zertifizierungssystems zu gewährleisten.

(5) Nach Anhörung nationaler Sachverständiger erörtert die Kommission in dem Bericht nach Artikel 8 Form und Modalitäten, nach denen die Mitgliedstaaten die Zertifikate für Strom aus erneuerbaren Energiequellen ausstellen sollten. Erforderlichenfalls schlägt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Verabschiedung gemeinsamer Regeln hierzu vor.

Kapitel IV Verwaltungsverfahren

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen den bestehenden rechtlichen und regulatorischen Rahmen hinsichtlich der Genehmigungsverfahren für die Errichtung von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Hinblick auf eine Straffung und Beschleunigung der Verfahren auf der entsprechenden Verwaltungsebene und um sicherzustellen, daß die Vorschriften objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sind und den Besonderheiten der verschiedenen Energietechnologien umfassend Rechnung tragen.

(2) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie einen Bericht über die Prüfung des Absatzes 1 und beschreiben darin die Maßnahmen, die getroffen werden, um regulatorische und andere Hemmnisse bei der Erhöhung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen abzubauen. Der Bericht erfaßt insbesondere folgende Themen:

a) Koordinierung zwischen den einzelnen Verwaltungsstellen, die mit dem Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen befaßt sind;

b) angemessene Fristen für die Bearbeitung der Genehmigungsanträge;

c) Einrichtung eines zügigen Planungsverfahrens für die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energiequellen;

d) gegebenenfalls Einrichtung von Mechanismen, wonach eine Genehmigung automatisch als erteilt gilt, wenn die für den Antrag zuständigen Stellen nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums geantwortet haben;

e) Einrichtung einer einzigen Annahmestelle auf der entsprechenden Verwaltungsebene für Genehmigungsanträge zur Errichtung von Stromerzeugungsanlagen aus erneuerbaren Energiequellen;

f) Ermittlung geeigneter Standorte für die Errichtung neuer Kapazitäten zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene;

g) spezifische Planungsleitlinien für Projekte zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen;

h) Benennung einer (öffentlichen oder privaten) Stelle, die bei Streitfällen zwischen den für die Erteilung der Genehmigungen zuständigen Behörden und den Antragstellern als Vermittler fungieren kann;

i) Einführung umfassender Informations- und Schulungsprogramme über Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energieträger für das mit den Genehmigungsverfahren befaßte Personal.

(3) Im Hinblick auf die Förderung einer breiteren Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen bewertet die Kommission in dem Bericht nach Artikel 8 unter Zugrundelegung der Berichte der Mitgliedstaaten nach Artikel 6 Absatz 2, welche Verfahren sich beim Abbau regulatorischer und anderer Hemmnisse bewähren.

Kapitel V Netzanschluß

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Betreiber der Übertragungs- und Verteilungsnetze auf ihrem Hoheitsgebiet der Übertragung und Verteilung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen vorrangigen Zugang gewähren.

(2) Die Mitgliedstaaten verlangen von den Betreibern der Übertragungs- und Verteilungsnetze die Aufstellung und Veröffentlichung von Grundregeln zur Anlastung der Kosten technischer Anpassungen wie Netzanschluß und Netzausbau, die zur Einbindung neuer Einspeiser von Strom aus erneuerbaren Energiequellen in das Verbundnetz notwendig sind.

Diese Regeln müssen sich auf objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien stützen, die insbesondere sämtliche künftigen Kosten und Vorteile für das Verbundnetz berücksichtigen, die Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen mit sich bringen.

(3) Die Betreiber der Übertragungs- und Verteilungsnetze legen dem neuen Erzeuger, der angeschlossen werden möchte, einen umfassenden und detaillierten Voranschlag der durch den Anschluß entstehenden Kosten vor.

(4) Die Mitgliedstaaten verlangen von den Betreibern der Übertragungs- und Verteilungsnetze die Aufstellung und Veröffentlichung von Grundregeln zur Aufteilung der Kosten von Systemanlagen wie Netzanschlüssen und Netzerweiterungen zwischen allen Erzeugern, die daraus Nutzen ziehen.

Die Kostenteilung wird durch einen geeigneten Ausgleichsmechanismus sichergestellt und basiert auf objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien, die auch den Nutzen berücksichtigen, der den zuerst und den später angeschlossenen Erzeugern sowie Betreibern von Übertragungs- und Verteilungsnetzen aus den Anschlüssen erwächst.

(5) In dem Bericht nach Artikel 6 Absatz 2 prüfen die Mitgliedstaaten auch die Maßnahmen, die zu treffen sind, um den Netzzugang für Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu erleichtern. Insbesondere ist in dem Bericht die Notwendigkeit einer Zweiwege-Verbrauchsmessung zu untersuchen.

Kapitel VI Schlußbestimmungen

Artikel 8

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat erforderlichenfalls zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie, spätestens jedoch am 31. Dezember 2004 einen Zwischenbericht über die Durchführung dieser Richtlinie vor. Sie berücksichtigt darin u.a. die in der Gemeinschaft bis zum 1. Januar 2004 gemäß der Richtlinie 96/92/EG erzielten Fortschritte sowie die Fortschritte bei der Erfuellung der Verpflichtungen in bezug auf den Klimaschutz und stützt sich auf die Berichte der Mitgliedstaaten nach Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2.

Spätestens am 1. Januar 2009 wird die Kommission einen Abschlußbericht vorlegen.

Diese Berichte befassen sich mit den Fortschritten bei der Berücksichtigung externer Kosten von nicht aus erneuerbaren Energieträgern erzeugter Elektrizität und mit den Auswirkungen von Staatlichen Beihilfen für nicht aus erneuerbaren Energieträgern erzeugte Elektrizität.

Im Abschlußbericht finden insbesondere die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die im Rahmen von Artikel 3 festgesetzten Ziele erreichen zu können, und die etwaige Diskriminierung von Energiequellen Berücksichtigung.

Gegebenenfalls fügt die Kommission den Berichten weitere Vorschläge an das Europäische Parlament und den Rat bei.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Mai 2001 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei dem Erlaß der Vorschriften nach Absatz 1 nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 10

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 11

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident

ANHANG

Richtwerte für die Ziele der Mitgliedstaaten

Dieser Anhang enthält Hinweise für die Festsetzung einzelstaatlicher Ziele für die Nutzung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen ("EE-Strom") im Sinne von Artikel 3 Absatz 2.

1. Grundlagen der Analyse

Zur Analyse und Errechnung der Daten in der Tabelle in Abschnitt 3 wurden folgende Elemente herangezogen:

* Aktualisierte Fassung des Szenarios der besten Verfahren nach der Studie TERES II [16] unter Berücksichtigung jüngster Entwicklungen im Bereich der erneuerbaren Energiequellen ("EE").

[16] TERES II - Europäische Studie im Bereich der erneuerbaren Energiequellen, Europäische Kommission, 1997. In der Studie wird mit Hilfe unterschiedlicher Szenarien der Umfang der politischen Maßnahmen analysiert, die notwendig sind, um die Gemeinschaftsziele für die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen zu erreichen. Die Studie TERES II wurde von der Europäischen Kommission im Rahmen des ALTENER-Programms vorbereitet und war die wichtigste analytische Grundlage für die Erstellung des Weißbuchs.

* Offizielle Daten von EUROSTAT (1997) für die Nutzung erneuerbarer Energieträger in den einzelnen Mitgliedstaaten.

* Bruttoelektrizitätsverbrauch je Mitgliedstaat nach dem Basisszenario in "Energy in Europe - European Union Energy Outlook to 2020", veröffentlicht im November 1999 [17].

[17] Energy in Europe - European Union Energy Outlook to 2020, Sonderausgabe November 1999, Europäische Kommission - Shared Analysis Project.

* Von den Mitgliedstaaten veröffentlichte Aktionspläne, Strategiepapiere, Weißbücher usw. sowie diverse einschlägige Studien und Berichte jüngeren Datums, in denen Potentiale und Tendenzen im Bereich der erneuerbaren Energieträger analysiert werden, fanden als wichtige Quellen Eingang in die Analyse.

2. Methodik

Die Berechnung von Näherungszielen der Mitgliedstaaten für die Nutzung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen stützt sich auf den Grundsatz, daß die Ziele insgesamt mit dem im Weißbuch gesteckten Ziel vereinbar sein sollten, den Anteil erneuerbarer Energieträger am Bruttoinlandsenergieverbrauch bis 2010 auf 12% zu verdoppeln, was durch eine konzertierte Anstrengung auf der Grundlage der technologischen und wirtschaftlichen Potentiale aller Mitgliedstaaten erreicht werden sollte.

Der zwölfprozentige Anteil der erneuerbaren Energiequellen am Bruttoinlandsenergie verbrauch wurde im Weißbuch in einen spezifischen Anteil für den Verbrauch von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen von 22,1% umgerechnet. Mit anderen Worten: Das Weißbuch enthält Hochrechnungen für die Entwicklung von EE-Strom, die sich vollziehen muß, damit das Gesamtziel von 12% erreicht werden kann. Nach den Ergebnissen dieser Hochrechnungen ist eine Verdopplung der Nutzung von EE-Strom von 337 TWh (14,3%) im Jahr 1995 auf 675 TWh (23,5%) im Jahr 2010 erforderlich. Diese Hochrechnungen wurden der Analyse zugrundegelegt.

Die bestehenden Einzelziele der Mitgliedstaaten erweisen sich bei näherer Betrachtung als nicht hinreichend ehrgeizig, um das Gesamtziel von 12% oder den im Weißbuch angegebenen spezifischen Anteil von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen zu erreichen.

Um eine Reihe von Zielrichtwerten für die Mitgliedstaaten festzulegen, die mit dem Ziel des Weißbuchs vereinbar sind, wurde eine aktualisierte Fassung des dem Weißbuch zugrundeliegenden Energiemodells als wichtigste analytische Grundlage verwendet, wobei die neuesten verfügbaren Daten berücksichtigt wurden (bei der Modellrechnung wurden EUROSTAT-Daten aus dem Jahr 1997 sowie Zahlen für den Bruttoelektrizitätsverbrauch aus dem Basisszenario [18] verwendet; ferner wurden technologische Entwicklungen der jüngsten Zeit wie Fortschritte bei der Nutzung der Windenergie sowie Marktdurchdringungskurven in die Berechnungen einbezogen).

[18] S. Fn 14.

Als Energiemodell wurde das Modell SAFIRE (Strategic Assessment Framework for the Implementation of Rational Energy) zugrundegelegt, das ursprünglich im Rahmen des Programms JOULE II entwickelt und bereits für die TERES II-Studie eingesetzt wurde [19].

[19] SAFIRE, Europäische Kommission, Generaldirektion XII, Wissenschaft, Forschung und Entwicklung, 1995.

SAFIRE ist eine hochkomplexes Datenbank- und Computermodell, das unter anderem landesspezifische Datenbanken mit Informationen über den sektorspezifischen Energiebedarf, Energiepreise, Technologiekosten und verfügbare erneuerbare Energiequellen einschließt. Im vorliegenden Fall wurde SAFIRE für alle 15 Mitgliedstaaten einzeln angewandt, wobei das Szenario der besten Verfahren zugrundegelegt wurde, auf dem auch das im Weißbuch genannte Ziel des zwölfprozentigen Anteils basiert.

Die jüngsten Ziele und politischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten dienten als Bezugsrahmen, um die bei der Aktualisierung von TERES II errechneten Ergebnisse zu validieren und die Übereinstimmung zwischen den Modellhochrechnungen und den derzeitigen Zielen der Mitgliedstaaten zu prüfen.

3. Richtwerte für die Ziele der Mitgliedstaaten

Die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Werte für Prozentsätze und Energiemengen [TWh je Mitgliedstaat] sind das Ergebnis der oben beschriebenen Analyse. Die Richtwerte für die Ziele der Mitgliedstaaten sind allesamt mit dem im Weißbuch gesteckten Ziel vereinbar und lassen nach der aktualisierten Analyse bis zum Jahr 2010 den Anteil von EE-Strom am Gesamtelektrizitätsverbrauch der EU 22% erreichen [20]. Die Richtwerte für die Ziele der einzelnen Mitgliedstaaten werden als Prozentsatz des Bruttoelektrizitätsverbrauchs im Jahre 2010 angegeben [21]. Die Angaben in TWh dienen als Bezugspunkte.

[20] Die Prognosen des Weißbuchs stützten sich auf ein älteres Szenario für den Elektrizitätsverbrauch. Für diese Berechnung wurde das neue Elektrizitätsverbrauchsszenario von 1999 zugrundegelegt, wobei sich der im Weißbuch genannte Anteil von 23,5% EE-Strom am Energieverbrauch auf 22,1% verminderte. Daher entspricht der im Weißbuch zum Erreichen der 12%-Marke errechnete Verbrauch erneuerbarer Energie von 675 TWh einem Anteil von 22,1% alternativer Energieträger am Elektrizitätsverbrauch.

[21] Für die Zwecke dieser Richtlinie wird "Elektrizitätsverbrauch" in Artikel 2 definiert als "die inländische Stromerzeugung zuzüglich Einfuhren, abzüglich Ausfuhren" (Bruttoverbrauch).

Die Daten zum Bruttoelektrizitätsverbrauch der Mitgliedstaaten wurden dem Basisszenario von "Energy in Europe" entnommen. Danach soll der Endenergiebedarf zwischen 1995 und 2010 jährlich um 1,2% ansteigen. Wenn die Mitgliedstaaten einen niedrigeren Bruttoelektrizitätsverbrauch als im Basisszenario vorgesehen erreichen, führt der gleiche Prozentsatz zu einem geringeren absoluten Verbrauch (in TWh) von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen.

Zielrichtwerte der Mitgliedstaaten für den Beitrag von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen zum Bruttoelektrizitätsverbrauch im Jahr 2010

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

* Verbrauch von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen als Anteil des im Basisszenario prognostizierten Bruttoelektrizitätsverbrauchs von 3 058 TWh

4. Vergleich der offiziellen EUROSTAT-Daten der Mitgliedstaaten für die Nutzung von EE-Strom mit den Zielrichtwerten für 2010

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Möglichkeiten zur Nutzung großer Wasserkraftanlagen hängen weitgehend von geographischen Gegebenheiten ab. Um dem Rechnung zu tragen, werden die obigen Vergleiche sowohl mit Berücksichtigung als auch unter Ausschluß großer Wasserkraftanlagen angestellt. Die Unterschiede in den Zahlen einzelner Mitgliedstaaten zur derzeitigen Marktdurchdringung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen ohne große Wasserkraftanlagen zeigen in gewissem Umfang, ob Maßnahmen zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energieträger erfolgreich waren.

Die Entwicklungen nach 1997, für die noch keine offiziellen EUROSTAT-Daten vorliegen, lassen in einigen Mitgliedstaaten positive Entwicklungen und eine intensive Förderung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen erkennen.

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