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Document 52000PC0111

    Vorschlag für eine Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates über Aktionen gegen Antipersonenminen

    /* KOM/2000/0111 endg. - COD 2000/0062 */

    ABl. C 248E vom 29.8.2000, p. 115–118 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52000PC0111

    Vorschlag für eine Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates über Aktionen gegen Antipersonenminen /* KOM/2000/0111 endg. - COD 2000/0062 */

    Amtsblatt Nr. C 248 E vom 29/08/2000 S. 0115 - 0118


    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ÜBER AKTIONEN GEGEN ANTIPERSONENMINEN

    BEGRÜNDUNG

    AKTIONEN GEGEN ANTIPERSONENMINEN

    Antipersonenminen verursachen unsägliches Leid in vielen der ärmsten Regionen der Welt und behindern die Durchführung einer ganzen Reihe von Programmen der Europäischen Union. Von 1992-98 stellte die Europäische Union daher mehr als 180 Mio. Euro für weltweite Antiminenaktionen bereit, die sowohl die Unterstützung von Minenräumprogrammen als auch Hilfe für Minenopfer und die Förderung von Forschung und Entwicklung im Bereich der Minenräumtechnologie umfassen. Damit wird zwar ein wichtiger Beitrag zu den allgemeinen Bemühungen der Internationalen Gemeinschaft geleistet, dennoch sind nach wie vor grössere Anstrengungen erforderlich. Die Herausforderung für die internationale Gemeinschaft besteht darin, das Landminenproblem in den nächsten zehn bis fünfzehn Jahren zu bewältigen. Aufgrund ihres bisherigen Beitrags wird von der EU erwartet, daß sie bei diesem markanten Vorhaben eine Hauptrolle übernimmt; allerdings müssen die Kohärenz und die Kontinuität von Minenräumungsaktionen und deren Koordinierung auf Kommissions-, EU- und internationaler Ebene dringend verbessert werden, damit der künftige EU-Beitrag seine volle Wirksamkeit entfalten kann.

    Die derzeitige Lage: Der Rat und das Europäische Parlament haben darauf hingewiesen, daß zusätzliche Anstrengungen und Mittel zur Bewältigung des Landminenproblems notwendig sind. Sie forderten eine verstärkte politische Planung und Koordinierung zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und der internationalen Gemeinschaft, um Kohärenz, Transparenz und Wirksamkeit der EU-Maßnahmen zu erhöhen. Dies würde auch den Synergieeffekt der Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung, verstärken und dem Subsidiaritätsprinzip entsprechen. Innerhalb der Kommission verteilen sich die Zuständigkeiten auf verschiedene Dienststellen. Die Probleme auf Managementebene und bei der Durchführung der Aktionen werden zudem durch die fehlende langfristige Planung erschwert. Die Vielzahl unterschiedlicher Finanzinstrumente, mit denen die Antiminenaktionen gegenwärtig unterstützt werden, wurde wegen mangelhafter Verwaltungs- und Managementpraktiken kritisiert. Deshalb ist eine verstärkte Koordinierung, insbesondere in Bereichen wie der politischen Planung, und Rationalisierung der Verwaltungsverfahren dringend geboten. Die Verbesserung der Koordinierung, Kohärenz, Einheitlichkeit und Öffentlichkeitswirksamkeit wird von allen an der Durchführung von Antiminenaktionen beteiligten Dienststellen der Kommission unterstützt.

    Gründe für eine neue Verordnung: Antiminenaktionen sind ein wichtiger Bestandteil vieler Projekte der humanitären Hilfe, der Rehabilitation und des Wiederaufbaus. Gemäß den geltenden Haushaltsverfahren der Kommission können Antiminenaktionen derzeit und künftig im Rahmen solcher Projekte durchgeführt werden. Sie sind aber auch eine eigenständige und sehr spezielle Tätigkeit, die ihren eigenen Prioritäten, operationellen Anforderungen und politischen Imperativen gehorcht und eng an das Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung gebunden ist. Daher ist eine Antiminenstrategie, die auf die Verbesserung von Koordinierung, Kohärenz, Transparenz, Öffentlichkeitswirksamkeit, Überprüfbarkeit und Wirksamkeit der Interventionen abzielt, wäre sowohl vom politischen als auch vom operationellen Standpunkt aus äusserst wünschenswert. Damit bietet sich ein klar abgegrenzter Anwendungsrahmen für eine eigene aufgestockte horizontale Haushaltslinie, für die einheitliche Regeln und Verfahren gelten, wie sie in dieser neuen spezifischen Verordnung festgelegt werden. Die Verordnung ist gezielt auf eine stärkere Koordinierung und Zusammenarbeit im Rahmen der Kommission, der EU und auf internationaler Ebene ausgerichtet, um den Anforderungen des Übereinkommen von Ottawas zu entsprechen.

    Inhalt des Verordnungsvorschlags: In dem beigefügten Verordnungsvorschlag werden

    - der Umfang und die Ziele der weltweiten EG-Antiminenaktionen definiert,

    - das Beschlußfassungsverfahren auch für Sofortmaßnahmen festgelegt,

    - ein finanzieller Bezugsrahmen für den Haushaltsplan 2000 vorgeschlagen,

    - die Betrugsbekämpfungsmaßnahmen spezifiziert und

    - ein Berichterstattungsverfahren vorgegeben.

    2000/0062 (COD)

    Vorschlag für einen VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ÜBER AKTIONEN GEGEN ANTIPERSONENMINEN

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 179,

    auf Vorschlag der Kommission [1],

    [1] ABl. L .........

    nach dem in Artikel 251 EG-Vertrag festgelegten Verfahren,

    In Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Gemeinschaft zeigt sich besorgt über die Bedrohung durch Antipersonenminen und andere nicht zur Wirkung gelangten Sprengmitteln in Regionen, die sich um die Bewältigung der Folgen bewaffneter Konflikte bemühen.

    (2) Antipersonenminen verursachen unsägliches Leid in vielen der ärmsten Regionen der Welt und behindern ernstlich die wirtschaftliche Entwicklung, die Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen, die Aktionen der humanitären Hilfe, die Wiederaufbau- und Rehabilitationsmaßnahmen und auch die Wiederherstellung normaler gesellschaftlicher Verhältnisse.

    (3) Die Gemeinschaft verpflichtete sich dem Ziel, die vollständige weltweite Abschaffung der Antipersonenminen zu erreichen.

    (4) Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten leisten den umfangreichsten Beitrag zu den internationalen Bemühungen zur Bewältigung des tragischen Problems der Antipersonenminen.

    (5) Diese Verordnung ist eine direkte Folgemaßnahme des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, Herstellung und Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (Übereinkommen von Ottawa).

    (6) Daher sollte die finanzielle Unterstützung vorrangig solchen Drittländern gewährt werden, die sich für die Abschaffung von Antipersonenminen einsetzen und dem Übereinkommen von Ottawa beigetreten sind.

    (7) Dieses Prinzip soll die Gemeinschaft jedoch nicht daran hindern, auf humanitäre Notsituationen in aller Welt zu reagieren

    (8) Antiminenaktionen der Gemeinschaft sind in vielen Fällen eine wichtiger Bestandteil der Projekte für humanitäre Hilfe, Rehabilitation, Wiederaufbau und Entwicklung, es handelt sich aber um eine eigenständige und spezifische Tätigkeit, die eigenen Prioritäten, operationellen Anforderungen und politischen Imperativen gehorcht.

    (9) Derartige neue und bestehende Aktionen werden als Bestandteil von Projekten oder von Rahmenprogrammen für die Forschung und Entwicklung im Bereich der Minenräumtechnologie weiterhin aus speziellen Haushaltslinien finanziert und gegebenenfalls im Rahmen dieser Verordnung unterstützt, ergänzt und koordiniert.

    (10) Mit dieser Verordnung soll die Grundlage für ein kohärentes und effizientes Konzept der Gemeinschaft geschaffen und dafür eine auf der engen Zusammenarbeit der Kommission, der Mitgliedstaaten und der internationalen Gemeinschaft in allen Phasen der Minenaktionen beruhende integrierte Strategie gefördert werden.

    (11) Diese Aktionen müssen mit der allgemeinen Aussenpolitik der Europäischen Union, einschließlich der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik vereinbar sein.

    (12) Da die für die Umsetzung der Verordnung erforderlichen Maßnahmen zu den Verwaltungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses des Rates 1999/468/EG zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [2] gehören, sollten sie nach dem in Artikel 4 dieses Beschlusses festgelegten Verwaltungsverfahren beschlossen werden.

    [2] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    (13) Da Antipersonenminen Leben bedrohen und in der ganzen Welt verbreitet sind, müssen effiziente, flexible Verfahren, die im Bedarfsfall auch eine rasche Beschlußfassung ermöglichen, für die Finanzierung von Antiminenaktionen durch die Gemeinschaft aus dem Gesamthaushalt eingesetzt werden.

    (14) In dieser Verordnung wird ein als finanzieller Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 2 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 dienender Betrag eingesetzt, ohne daß dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden.

    (15) Die Europäischen Gemeinschaft sollte grösstmögliche Transparenz bei der Abwicklung der finanziellen Unterstützung und eine strenge Kontrolle der Verwendung der Mittel gewährleisten.

    (16) Der Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und die Bekämpfung von Betrug und anderen Unregelmässigkeiten sind ebenfalls Bestandteil dieser Verordnung.

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    1. Mit dieser Verordnung sollen die Verfahren für die Umsetzung der Gemeinschaftsmaßnahmen festgelegt und eine kohärente und einheitliche Strategie für humanitäre Antiminenaktionen im Rahmen der EU und auf internationaler Ebene gefördert werden, gemäß dem in Ottawa geschlossenen Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (nachstehend als "Übereinkommen von Ottawa" bezeichnet).

    2. Die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung werden auf dem Gebiet von Drittländern oder in direktem Zusammenhang mit Krisensituationen in diesen Ländern - insbesondere in den ärmsten unter ihnen - durchgeführt, wobei den Entwicklungsländern Priorität eingeräumt wird.

    Artikel 2

    1. Das Antiminenprogramm der Gemeinschaft ist vorrangig darauf ausgerichtet,

    a) die Ausarbeitung, Überwachung und wirksame Umsetzung einer zivilen Antiminenstrategie zu unterstützen,

    b) den betroffenen Staaten bei der Erfuellung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Ottawa zu helfen;

    c) nationale Strukturen und örtliche Kapazitäten in den betroffenen Ländern für die möglichst wirksame Durchführung der Antiminen-Aktionen aufzubauen und zu erhalten,

    d) Unterstützung in humanitären Notsituationen zu leisten, Unfälle zu vermeiden und die Rehabilitation von Minenopfern zu fördern,

    e) die Erprobung unter realen Bedingungen und den operationellen Einsatz geeigneter Ausrüstung und Techniken für Antiminenaktionen zu fördern.

    2. Die im Rahmen dieser Verordnung zu finanzierenden Maßnahmen umfassen sämtliche mit Antiminenaktionen verbundenen Tätigkeiten, einschließlich

    a) der Aufklärung über Minen,

    b) der Ausbildung von Spezialisten,

    c) der Vermessung und Kennzeichnung mutmaßlicher Minengebiete,

    d) der Detektion und Erkennung von Landminen,

    e) der Minenräumung (nach humanitären Gesichtspunkten) sowie Vernichtung von Landminen,

    f) der Unterstützung und Rehabilitation der Opfer,

    g) des Informationsmanagements, das auch geographische Informationssysteme umfasst,

    h) anderer Aktivitäten, die zur Minderung der Auswirkungen von Landminen und sonstigem gefährlichen Kriegsschutt auf die Menschen, die Wirtschaft und die Umwelt beitragen.

    3. Unter den in Absatz 2 aufgeführten Maßnahmen haben solche Vorrang, die der Deckung eines plötzlichen und unvorhersehbaren Bedarfs dienen, der sich durch den Ausbruch von bewaffneten Konflikten, eine erhebliche Zuwanderung von Menschen in verminte Gebiete oder vergleichbare Situationen, z.B. dringend benötigte Unterstützung für die Umsetzung von Friedensvereinbarungen, ergibt. Priorität wird auch Aktionen in den von Minenproblemen am schwersten betroffenen Ländern eingeräumt, in denen Antipersonenminen und andere nicht zur Wirkung gelangte Sprengmittel zahlreiche Opfer unter der Zivilbevölkerung fordern oder die Präsenz dieser Kampfmittel oder entsprechende Vermutungen ein wesentliches Hindernis für die Wiederaufnahme der wirtschaftlichen und der sozialen Tätigkeit oder für die Entwicklung darstellen und daher besondere langfristige Unterstützung erforderlich ist, die im Rahmen von Soforthilfe oder Wiederaufbauhilfe nicht geleistet werden kann.

    4. Zur Gewährleistung von Kohärenz, Komplementarität und Synergie der Programme für regionale Zusammenarbeit und der Projekte für humanitäre Hilfe, Rehabilitation, Wiederaufbau und wirtschaftliche Entwicklung werden die Antiminenaktionen, für die im Rahmen solcher Programme und Projekte Mittel bereitgestellt werden können, weiterhin aus der Haushaltslinie finanziert, aus der auch die entsprechenden Hauptaktionen finanziert werden. Diese Maßnahmen können gegebenenfalls durch im Rahmen dieser Verordnung finanzierte Antiminenaktionen ergänzt oder unterstützt werden.

    Artikel 3

    Die gemäß dieser Verordnung finanzierten Interventionen sollen in erster Linie den Ländern zugute kommen, die zu den Vertragsparteien des Übereinkommen von Ottawas gehören. Ausnahmen können in humanitären Notsituationen, im Bereich der Hilfe für Minenopfer und bei Aktionen zur unmittelbaren Unterstützung gefährdeter Bevölkerungsgruppen wie Flüchtlingen und Vertriebenen gemacht werden oder wenn die Landesregierung nicht handlungsfähig ist.

    Artikel 4

    1. Zu den Partnern, die gemäß dieser Verordnung für eine finanzielle Unterstützung in Frage kommen, zählen regionale und internationale Organisationen, nichtstaatliche Organisationen, Landes-, Provinz- und Kommunalbehörden und -körperschaften, Institute sowie öffentliche und private Akteure mit geeignetem Fachwissen und Erfahrung.

    2. Die Teilnahme an den Ausschreibungen steht allen natürlichen und juristischen Personen aus den Mitgliedstaaten und dem jeweiligen Empfängerland zu gleichen Bedingungen offen. In begründeten Ausnahmefällen kann auch Drittländern die Teilnahme gestattet werden.

    Artikel 5

    1. Die Gemeinschaftshilfe im Rahmen dieser Verordnung dient der Finanzierung von technischer Hilfe, Ausbildung, Personal und anderen Leistungen in Verbindung mit Antiminenaktionen, Versuchen mit Ausrüstungen und Methoden, logistischer Unterstützung, Beschaffung, Bereitstellung und Lagerung von Ausrüstungen und Materialien sowie Bauarbeiten, die zur Durchführung von Antiminenaktionen erforderlich sind, Studien und Konferenzen sowie Maßnahmen zur Konsolidierung der internationalen Koordinierung von Antiminenaktionen, Evaluierungs- und Überwachungsmissionen, Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit sowie der Ausgaben für die Herausstellung des Gemeinschaftscharakters der Hilfe.

    2. Die Unterstützung der Gemeinschaft im Rahmen dieser Verordnung wird in Form von Zuschüssen gewährt.

    3. Die in dieser Verordnung genannten Maßnahmen sind von Steuern, Abgaben, Gebühren und Zöllen befreit.

    Artikel 6

    1. Die Kommission wird von dem für die jeweilige Region zuständigen Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und dessen Vorsitz ein Vertreter der Kommission innehat.

    2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 anzuwenden.

    3. Die in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist beträgt drei Monate.

    Artikel 7

    1. Die Kommission sorgt auf der Grundlage eines gegenseitigen regelmässigen Informationsaustausches, der auch den Informationsaustausch vor Ort einschließt, für die effiziente Koordinierung der Unterstützung, die die Gemeinschaft und die einzelnen Mitgliedstaaten leisten, um die Kohärenz und Komplementarität ihrer Programme zu erhöhen.

    2. Die Kommission kann Möglichkeiten für Kofinanzierungen mit anderen Geldgebern, insbesondere mit den Mitgliedstaaten suchen.

    3. Die Kommission unterstützt die Koordinierung und Zusammenarbeit mit den anderen internationalen Gebern, vor allem mit den UN-Mitgliedstaaten.

    4. Alle zweckdienlichen Maßnahmen werden getroffen, um die Öffentlichkeitswirksamkeit der Gemeinschaftsmaßnahmen zu gewährleisten.

    Artikel 8

    1. Die Kommission wird beauftragt, die in dieser Verordnung vorgesehenen Aktionen gemäß den geltenden Haushaltsverfahren und sonstigen Verfahren, insbesondere denen, die in Artikel 116 und 118 der für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Haushaltsordnung vorgesehen sind, vorzubereiten, zu beschließen und zu verwalten.

    2. Finanzierungsbeschlüsse, die 3 Mio. Euro übersteigen, werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 2 gefasst, mit Ausnahme der Soforthilfemaßnahmen gemäß Artikel 9.

    3. Die Kommission unterrichtet die in Artikel 6 genannten Ausschüsse in knapper Form über Finanzierungsbeschlüsse mit einem Mittelbedarf von weniger als 3 Mio. Euro. Diese Unterrichtung erfolgt spätestens zwei Monate nach der Annahme des Finanzierungsbeschlusses.

    4. Die Kommission kann Beschlüsse zur Änderung der nach dem Verfahren des Artikels 6 gefassten Finanzierungsbeschlüsse fassen, wenn diese keine wesentlichen Änderungen und auch keine zusätzlichen Verpflichtungen mit sich bringen, die über 20 % der ursprünglichen Verpflichtung hinausgehen.

    Artikel 9

    1. Die Kommission kann Soforthilfemaßnahmen beschließen, deren Mittelbedarf 5 Mio. Euro nicht übersteigt.

    2. Soforthilfemaßnahmen werden als notwendig erachtet, wenn sich aufgrund natürlicher oder von Menschen verursachter Katastrophen, wie Überschwemmungen, Hungersnöten, einer erheblichen Zuwanderung von Menschen in verminte Gebiete, einer spontanen Konfliktbeilegung oder vergleichbaren Situationen sowie im Rahmen der dringenden Unterstützung für die Umsetzung von Friedensvereinbarungen ein plötzlicher und unvorhersehbarer Bedarf ergibt.

    3. Sind diese Bedingungen für die Maßnahmen erfuellt und übersteigt deren Mittelbedarf 3 Mio. Euro, so wird die Kommission nach der Annahme des Finanzierungsbeschlusses: a) die Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Werktagen schriftlich unterrichten, b) ihren Beschluß auf der nächsten Sitzung des zuständigen Ausschusses erläutern und insbesondere die Durchführung des Dringlichkeitsverfahrens begründen.

    Artikel 10

    1. Die Projekte müssen nach ihrer Priorität geordnet, anhand ihrer Zweckmässigkeit und Kosteneffizienz bewertet und gegebenenfalls in den grösseren Rahmen der Entwicklungs- und Wiederaufbauarbeit für das betroffene Land oder die Region integriert werden.

    2. Das Projekt sollte möglichst in ein nationales Antiminenprogramm eingebunden werden, das von der Regierung des Empfängerlandes oder einer internationalen Institution mit entsprechendem Mandat koordiniert wird. Das Ziel ist die Übernahme des Projekts durch das Empfängerland selbst innerhalb einer angemessenen Frist, um die lokalen Kapazitäten und die Nachhaltigkeit zu stärken.

    Artikel 11

    Die gemäß dieser Verordnung geschlossenen Finanzierungsabkommen und -verträge sehen vor, daß die Kommission und der Rechnungshof Kontrollen vor Ort nach den üblichen Verfahren durchführen können, die von der Kommission im Rahmen der geltenden Bestimmungen, insbesondere der für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaft geltenden Haushaltsordnung [3], festgelegt wurden.

    [3] ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.

    Ferner kann die Kommission gemäß Verordnung Nr. 2185/2185 Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen [4]. Die von der Kommission getroffenen Maßnahmen müssen einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft im Einklang mit der Verordnung 2988/95 [5] gewährleisten.

    [4] ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

    [5] ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

    Artikel 12

    Um die Koordinierung und Programmierung mehrjähriger Antiminenprogramme zu erleichtern, wird den zuständigen Ausschüssen regelmässig ein APM-Strategiepapier, mit den horizontalen Leitlinien und Prioritäten für die Antiminenaktionen der Gemeinschaft und den Zwischenziele für ihre Umsetzung zur Erörterung vorgelegt. Es umfasst u.a. ein mehrjähriges Richtprogramm und Verweise auf bestehende nationale und regionale Antiminenprogramme sowie auf Beiträge anderer Geber, einschließlich der aus anderen Haushaltslinien finanzierten Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft.

    Artikel 13

    1. Die Kommission nimmt regelmässig eine Bewertung des von der Gemeinschaft finanzierten Antiminenprogramms vor, um festzustellen, ob die Ziele der Maßnahmen erreicht wurden, und um Leitlinien für die Steigerung der Effizienz künftiger Maßnahmen aufzuzeigen.

    2. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmässig über das Fortschreiten ihrer Antiminenaktionen. Sie unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens zum 30. April jedes Jahres einen Jahresbericht, der eine Zusammenfassung der im Laufe des Vorjahres finanzierten Maßnahmen sowie eine Evaluierung der Durchführung dieser Verordnung umfasst.

    Artikel 14

    Drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Gesamtevaluierung der von der Gemeinschaft im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Aktionen mit Empfehlungen für die künftige Anwendung und gegebenenfalls mit Vorschlägen für die Änderung dieser Verordnung .

    Artikel 15

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

    Für das Europäische Parlament Im Namen des Rates

    Der Vorsitzende Der Vorsitzende

    FINANZBOGEN

    1. Bezeichnung der Maßnahme

    Antipersonenminen

    2. Haushaltslinie

    B7-661

    3. Rechtsgrundlage

    Der beigefügte Entwurf eines Vorschlags für eine neue spezifische Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates für Haushaltslinie B7-661, in der die verschiedenen für Antiminienaktionen erforderlichen Mittel der Gemeinschaft zusammengefasst sind.

    Die Antiminenaktionen stützen sich nach wie vor auf folgende Rechtsgrundlagen: Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163, 2.7.1996), Verordnung (EG) Nr. 2258/96 des Rates vom 22. November 1996 über Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen zugunsten der Entwicklungsländer, Verordnung (EG) Nr. 1628/96 des Rates vom 25. Juli 1996 über die Hilfe für Bosnien und Herzegowina und Kroatien, Verordnung (EG) Nr. 443/97 des Rates vom 3. März 1997 über Aktionen im Bereich der Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern Asiens und Lateinamerikas sowie die gemeinsame Aktion vom 1. Oktober 1996 über Antipersonenminen (ABl. L260, 12.10.96), was die für Abrüstungsmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik vorbehaltenen Mittel anbelangt.

    4. Beschreibung der Maßnahme

    4.1 Allgemeines Ziel der Maßnahme

    Antipersonenminen verursachen unsägliches Leid in vielen der ärmsten Regionen der Welt und behindern die Durchführung zahlreicher Programme der Gemeinschaft. Von 1992 bis 1998 stellte die Gemeinschaft daher über 180 Mio. Euro für Antiminenaktionen in der ganzen Welt bereit, um Minenräumprogramme zu unterstützen, den Minenopfern zu helfen und die technologische Forschung und Entwicklung zu fördern. Damit wird zwar ein wichtiger Beitrag zu den allgemeinen Bemühungen der Internationalen Gemeinschaft geleistet, dennoch sind nach wie vor grössere Anstrengungen erforderlich.

    Jetzt wird angestrebt, weiterhin mit Programmen an der Lösung der Landminenproblematik in einem begrenzten Zeitraum - genauer gesagt in den nächsten 10 bis 15 Jahren - mitzuwirken und auf diese Weise die Durchführung einer Reihe anderer Hilfeprogramme zu ermöglichen und zur Bewältigung dieser grossen menschlichen Tragödie beizutragen.

    Für die Maßnahmen der Gemeinschaft sollten mindestens Mittel in Höhe des in der Vergangenheit bereitgestellten Betrages vorgesehen werden.

    4.2 Dauer der Maßnahme und Bestimmungen über etwaige Verlängerungen

    - Maßnahme: Antipersonenminen

    - Durchführungszeitraum: 2000 - 2008

    Gemäß Artikel 12 der Verordnung unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens Juni 2007 eine Gesamtevaluierung der von der Gemeinschaft im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Aktionen, einschließlich einer Bewertung der Zweckmässigkeit, der Kosteneffizienz und der Wirksamkeit. Auf dieser Grundlage wird darüber entschieden, ob diese Verordnung auch weiterhin angewendet werden soll.

    5. Einstufung der Ausgaben/Einnahmen

    5.1 nicht obligatorische Ausgabe (NOA)

    5.2 Getrennte Mittel (GM)

    5.3 Es sind keine Einnahmen betroffen

    6. Art der Ausgaben/Einnahmen

    - 100%iger Zuschuß; Möglichkeiten für Kofinanzierungen der Maßnahmen

    - Zuschuß zwecks gemeinsamer Finanzierung mit anderen öffentlichen und/oder privaten Geldgebern

    - Sonstige

    7. Finanzielle Auswirkungen

    Durch die Schaffung einer speziellen, mehrjährigen und beträchtlich aufgestockten Haushaltslinie (B7 661) können die Antiminenaktionen der Gemeinschaft zielgerichteter durchgeführt werden. Es wird vorgeschlagen, die Mittel für die Maßnahmen der Gemeinschaft in den Jahren von 2000 bis 2006 mindestens in Höhe des in der Vergangenheit bereitgestellten Betrages anzusetzen (180 Mio. Euro im Zeitraum von 1992 bis 1998), wobei besonderes Gewicht auf die Antiminenaktionen zur Erfuellung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Ottawa gelegt wird. Dies könnte eine Erhöhung der Mittelzuweisungen aus der Haushaltslinie B7-661 zur Folge haben.

    7.1 Berechnungsweise für die Gesamtkosten der Maßnahme (Angabe der Kosten je Einheit)

    Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

    7.2 Aufschlüsselung nach Kostenelementen

    Verpflichtungsermächtigungen in Mio. Euro (bis zur dritten Dezimalstelle)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    7.3 Ausgaben für Studien, Sachverständige usw. im Rahmen von Teil B des Haushaltsplans

    7.4 Fälligkeitsplan für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen in Mio. EURO

    8. Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

    Die Finanzierungsabkommen und -verträge sehen insbesondere vor, daß die Kommission und der Rechnungshof Kontrollen vor Ort nach den üblichen Verfahren durchführen können, die von der Kommission im Rahmen der geltenden Bestimmungen, insbesondere der für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaft geltenden Haushaltsordnung, festgelegt wurden. Ferner kann die Kommission gemäß Verordnung Nr. 2185/96 Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen. Die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 5 getroffenen Maßnahmen müssen einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft im Einklang mit der Verordnung 2988/95 gewährleisten.

    9. Angaben zur Kostenwirksamkeitsanalyse

    9.1 Quantifizierbare Einzelziele; Zielgruppen

    Mit dem Antiminenprogramm der Gemeinschaft wird in erster Linie angestrebt,

    a. die Ausarbeitung, Überwachung und wirksame Umsetzung einer kohärenten und einheitlichen Strategie für humanitäre Antiminenaktionen im Rahmen der Kommission, der EU und auf internationaler Ebene zu unterstützen,

    b. ernsthaft beeinträchtigten Staaten bei der Umsetzung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung Hilfe zu leisten,

    c. nationale Strukturen und örtliche Kapazitäten in den beeinträchtigten Ländern für die möglichst wirksame Durchführung der Antiminen-Aktionen aufzubauen und zu unterhalten,

    d. im Falle eines dringenden und unvorhersehbaren Bedarfs Unterstützung in humanitären Notsituationen zu leisten, Unfälle zu vermeiden und die Rehabilitation von Minenopfern zu fördern,

    e. die Erprobung unter reellen Bedingungen und den operationellen Einsatz geeigneter Ausrüstung und Techniken für Antiminenaktionen zu fördern.

    Diese Ziele werden im Rahmen von Projekten von gemeinsamem Interesse sowie in den am stärksten verminten Ländern in verschiedenen geographischen Regionen verfolgt, dazu gehören:

    - Projekte von gemeinsamem Interesse (z.B. Unterstützung für die UNO, das IKRK, die zentrale Planungsstelle für Antiminenaktionen (Central Mine Action Policy Unit), Erprobung vor Ort und Inbetriebnahme von Ausrüstung und Techniken für Antiminenaktionen, Unterstützung durch Sachverständige).

    - Afrika (z.B. Angola, Mosambik, Somalia, Simbabwe, SADC)

    - Asien (z.B. Afghanistan, Kambodscha, Laos,)

    - Neue Unabhängige Staaten (z.B. Tadschikistan)

    - Naher Osten (z.B. Nordirak)

    - Europa (z.B. Bosnien und Herzegowina, Kroatien)

    - Lateinamerika (z.B. Nicaragua, El Salvador)

    9.2 Begründung der Maßnahme

    Die im Rahmen dieser Verordnung zu finanzierenden Maßnahmen umfassen sämtliche mit Antiminenaktionen verbundenen Tätigkeiten wie Aufklärung über die Gefahren von Minen, Vermessung und Kennzeichnung verminter Gebiete, Detektion und Identifizierung von Landminen, Ausbildung von Spezialisten und Minenräumung (nach humanitären Gesichtspunkten) sowie Vernichtung von Landminen, Unterstützung und Rehabilitation der Opfer, Informationsmanagement (einschließlich geographische Informationssysteme) und andere Aktivitäten, mit denen die Auswirkungen von Landminen und sonstigem gefährlichen Kriegsschutt auf die Menschen, die Wirtschaft und die Umwelt herabgesetzt werden können.

    Es wird sich voraussichtlich um Mehrjahresprojekte handeln. Je nach Beschaffenheit der einzelnen Projekte wird ihre Laufzeit unterschiedlich ausfallen, jedoch im allgemeinen drei Jahre nicht überschreiten.

    9.3 Follow-up und Bewertung der Maßnahme

    Die Kommission nimmt regelmässig eine Bewertung des von der Gemeinschaft finanzierten Antiminenprogramms vor, um festzustellen, ob die Ziele der Maßnahmen erreicht wurden, und um Leitlinien für die Steigerung der Effizienz künftiger Maßnahmen aufzuzeigen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über das Fortschreiten ihrer Antiminenaktionen. Sie legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 30. April eines jeden Jahres einen Bericht mit einer Zusammenfassung der Antiminenaktionen der Gemeinschaft vor.

    10. Verwaltungsausgaben (Einzelplan III, Teil A des Haushaltsplans)

    Die Bereitstellung der erforderlichen Verwaltungsmittel erfolgt nach Maßgabe des jährlichen Beschlusses der Kommission über die Zuteilung der Ressourcen unter Berücksichtigung der von der Haushaltsbehörde bewilligten Planstellen und zusätzlichen Haushaltsmittel.

    10.1 Auswirkungen auf den Personalbestand

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Mit dieser Verordnung sollen die bestehenden Aktionen zu einer kohärenten Antiminenstrategie der EU zusammengefasst werden. Daher sind kurzfristig nur drei zusätzliche Mitarbeiter (zwei Dauerplanstellen und ein abgeordneter nationaler Experte) erforderlich. Die Dauerplanstelle kann durch Personalumsetzung besetzt werden.

    10.2 Gesamtkosten für zusätzliches Personal

    EURO

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Wieviele zusätzliche Human- und Verwaltungsressourcen effektiv zur Verfügung stehen, hängt von den Beschlüssen der Kommission im Zusammenhang mit der jährlichen Mittelzuweisung - vor allem unter Berücksichtigung der Möglichkeiten interner Umschichtung - sowie den von der Haushaltsbehörde bewilligten zusätzlichen Mitteln ab.

    10.3 Durch die Maßnahme bedingte sonstige Mehrausgaben für Verwaltung

    Folgende Tabelle dient als Beispiel und beruht auf den Zahlen von 1998.

    EUR

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Die in der oben stehenden Tabelle unter Titel A-7 (Missionen) aufgeführten Ausgaben werden aus der Mittelausstattung der GD Relex gedeckt.

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