This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52000PC0080
Proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council amending Directives 78/660/EEC and 83/349/EEC as regards the valuation rules for the annual and consolidated accounts of certain types of companies
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG im Hinblick auf die im Jahresabschluß bzw. im konsolidierten Abschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen zulässigen Wertansätze
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG im Hinblick auf die im Jahresabschluß bzw. im konsolidierten Abschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen zulässigen Wertansätze
/* KOM/2000/0080 endg. - COD 2000/0043 */
ABl. C 311E vom 31.10.2000, p. 1–4
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG im Hinblick auf die im Jahresabschluß bzw. im konsolidierten Abschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen zulässigen Wertansätze /* KOM/2000/0080 endg. - COD 2000/0043 */
Amtsblatt Nr. C 311 E vom 31/10/2000 S. 0001 - 0004
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG im Hinblick auf die im Jahresabschluß bzw. im konsolidierten Abschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen zulässigen Wertansätze (2000/C 311 E/01) KOM(2000) 80 endg. - 2000/0043(COD) (Von der Kommission vorgelegt am 24. Februar 2000) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 44, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 32 der Richtlinie 78/660/EWG aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags (nunmehr Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g))(1) sind die Posten im Jahresabschluß auf der Grundlage der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten. (2) Nach Artikel 33 der Richtlinie 78/660/EWG können die Mitgliedstaaten den Gesellschaften gestatten oder vorschreiben, bestimmte Aktiva neu oder zu ihrem Wiederbeschaffungswert zu bewerten oder andere Methoden anzuwenden, die den Auswirkungen der Inflation auf die in der Bilanz ausgewiesenen Posten Rechnung tragen. (3) Nach Artikel 29 der Richtlinie 83/349/EWG aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags (nunmehr Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g))(2) sind die in die Konsolidierung einzubeziehenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens in Übereinstimmung mit den Artikeln 31 bis 42 und 60 der Richtlinie 78/660/EWG zu bewerten. (4) Banken und andere Finanzinstitute erstellen ihre Jahresabschlüsse und konsolidierten Abschlüsse gemäß der Ratsrichtlinie 86/635/EWG; Versicherungsunternehmen richten sich dabei nach der Ratsrichtlinie 91/674/EWG. Die in der vorliegenden Richtlinie enthaltenen Änderungen lassen die Richtlinien 86/635/EWG und 91/674/EWG unberührt. Die Kommission kann allerdings nach Konsultation der jeweiligen beratenden Ausschüsse ähnliche Vorschläge zur Änderung dieser beiden Richtlinien vorlegen. (5) Die Dynamik der internationalen Finanzmärkte hat dazu geführt, daß weite Kreise nicht nur herkömmliche primäre Finanzinstrumente wie Aktien und Anleihen, sondern auch verschiedene Formen derivativer Finanzinstrumente wie Futures, Optionen, Forwards und Swaps verwenden. (6) Die international führenden Standard-Setting-Einrichtungen für die Rechnungslegung rücken von der Bewertung dieser Finanzinstrumente zu historischen Kosten ab und befürworten eine Rechnungslegung auf Grundlage des "fair value". (7) In der Kommissionsmitteilung "Harmonisierung auf dem Gebiet der Rechnungslegung: Eine neue Strategie im Hinblick auf die internationale Harmonisierung"(3) wurde die EU aufgefordert, die Kohärenz zwischen den Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG und den Entwicklungen in der Festlegung internationaler Rechnungslegungsstandards zu wahren. (8) Um die Kohärenz zwischen international anerkannten Rechnungslegungsstandards und den Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG zu wahren, müssen diese Richtlinien dahingehend geändert werden, daß sie eine Bewertung bestimmter Finanzaktiva und -passiva zum "fair value" zulassen. Dadurch werden europäische Gesellschaften ihre Abschlüsse im Einklang mit derzeitigen Entwicklungen auf internationaler Ebene erstellen können. (9) Um eine gemeinschaftsweite Vergleichbarkeit der Finanzinformationen zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, eine Rechnungslegung zum "fair value" einzuführen. Die Mitgliedstaaten können die Einführung einer solchen Rechnungslegung für alle oder für bestimmte Kategorien von Unternehmen und für den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß oder lediglich für den konsolidierten Abschluß gestatten oder vorschreiben. (10) Eine Rechnungslegung zum "fair value" sollte allerdings nur für die Posten möglich sein, bei denen man sich international weitgehend darüber einig ist, daß eine Rechnungslegung zum "fair value" angemessen ist. Sie sollte daher nicht für alle Finanzaktiva und -passiva gelten. (11) Der Anhang sollte bestimmte Informationen über die zum "fair value" bewerteten Bilanzposten enthalten. Der Lagebericht sollte in bezug auf die verwendeten Finanzinstrumente Aufschluß über die Risikomanagementziele und -strategien des Unternehmens geben. (12) Die Rechnungslegung von Finanzinstrumenten ist ein Bereich, der sich rasch weiterentwickelt und der daher in regelmäßigen Abständen überprüft werden muß. Diese Analyse sollte vom Kontaktausschuß für die Richtlinien der Rechnungslegung vorgenommen werden, damit die Mitgliedstaaten Gelegenheit erhalten, über ihre praktischen Erfahrungen mit der Rechnungslegung zum "fair value" zu berichten. HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 78/660/EWG wird wie folgt geändert: 1. Es wird folgender Abschnitt 7a eingefügt: "ABSCHNITT 7a Bewertung zum 'fair value' Artikel 42a (1) In Abweichung von Artikel 32 gestatten die Mitgliedstaaten allen Gesellschaften oder bestimmten Kategorien von Gesellschaften eine Bewertung sämtlicher Bilanzposten - d. h. auch derivativer Finanzinstrumente - mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Posten zum 'fair value' oder schreiben diesen Gesellschaften eine solche Bewertung vor. (2) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 genannte Erlaubnis oder Vorschrift auf konsolidierte Abschlüsse im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG beschränken. (3) Nicht zum 'fair value' bewertet werden dürfen: a) Bilanzposten, bei denen es sich nicht um Finanzinstrumente handelt; b) Verbindlichkeiten, sofern sie nicht i) als Teil eines Handelsbestands gehalten werden; ii) als abgesicherte Posten ausgewiesen sind oder iii) derivative Finanzinstrumente sind. (4) Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten: a) Instrumente, die bis zur Fälligkeit gehalten werden und bei denen es sich nicht um derivative Finanzinstrumente handelt, von der Bewertung zum 'fair value' ausnehmen; b) von der Gesellschaft selbst vergebene Darlehen und Kredite, die nicht für Handelszwecke gehalten werden, von der Bewertung zum 'fair value' ausnehmen; c) die Bewertung zum 'fair value' auf Instrumente beschränken, die zu Handelszwecken gehalten werden. Im Falle einer solchen Beschränkung gelten alle derivativen Finanzinstrumente als zu Handelszwecken gehalten. d) Warenkontrakte ausnehmen, die ursprünglich dazu gedacht waren, den für den Kauf, Verkauf oder die eigene Verwendung erwarteten Bedarf an einer Ware abzusichern, und die mit der Lieferung der Ware als abgegolten gelten. Artikel 42b (1) Der in Artikel 42 a genannte 'fair value' wird nach einer der folgenden Methoden bestimmt: a) Bei Instrumenten, für die sich ein verläßlicher Markt ohne weiteres ermitteln läßt, entspricht er dem Marktwert. Läßt sich der Marktwert für das gesamte Instrument nicht ohne weiteres bestimmen, wohl aber für seine Komponenten, so kann der Marktwert des Instruments von dem seiner Komponenten abgeleitet werden. b) Bei Instrumenten, für die sich ein verläßlicher Markt nicht ohne weiteres ermitteln läßt, wird dieser Wert mit Hilfe anerkannter Bewertungsmodelle und -methoden bestimmt. Diese sollten einen angemessenen Näherungswert für den Marktwert gewährleisten. (2) Instrumente, die sich weder nach der unter Absatz 1 Buchstabe a) noch nach der unter Absatz 1 Buchstabe b) beschriebenen Methode verläßlich, d. h. ohne wesentliche Fehler und Verzerrungen bewerten lassen, werden nicht zum 'fair value', sondern nach den Artikeln 34 bis 42 bewertet. Artikel 42c (1) Unbeschadet des Artikels 31 Absatz 1 Buchstabe c) Unterabsatz aa) ist - sofern ein Bilanzposten zum 'fair value' gemäß Artikel 42a Absatz 1 bewertet wird - eine Änderung im 'fair value' dieses Postens bei der Berechnung der Gewinne oder Verluste des betreffenden Geschäftsjahres in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen. (2) Die Mitgliedstaaten können zulassen oder vorschreiben, daß Gewinne oder Verluste aus nicht zu Handelszwecken gehaltenen Finanzanlagen in einer 'fair value'-Rücklage direkt unter dem Eigenkapital ausgewiesen werden. Soweit mit diesen Finanzanlagen Gewinne oder Verluste tatsächlich realisiert werden, sind die sie betreffenden unter dem Eigenkapital erfaßten Beträge aus der 'fair value'-Rücklage herauszunehmen. Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für die Verwendung dieser Rücklage erlassen. (3) Unbeschadet von Absatz 1 darf eine Änderung des 'fair value' eines nach Artikel 42b bewerteten Postens bei der Berechnung der Gewinne oder Verluste des betreffenden Geschäftsjahres nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden; die Wertänderung ist stattdessen direkt in der 'fair value'-Rücklage zu erfassen, wenn a) dieser Posten als Hedging-Instrument im Rahmen eines Hedge-Rechnungslegungssystems erfaßt wird, bei dem derartige Wertänderungen nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden müssen, oder b) die Wertänderung auf eine Kursdifferenz bei einem Geldvermögenswert zurückzuführen ist, der Teil der Nettobeteiligung einer Gesellschaft an einem ausländischen verbundenen Unternehmen ist. (4) Die in Absatz 3 genannte 'fair value'-Rücklage ist so gering zu halten, daß die darin ausgewiesenen Beträge für eine Anwendung der Bewertungsmethoden unter den in Absatz 3 Buchstaben a) und b) genannten Umständen nicht mehr erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für die Verwendung dieser Rücklage erlassen." 2. Folgende Artikel 43a, 43b und 43c werden eingefügt: "Artikel 43a Wurde eine Bewertung zum 'fair value' gemäß Artikel 42a vorgenommen, muß der Anhang zum Jahresabschluß zumindest folgende Angaben enthalten: a) die zum 'fair value' bewerteten Bilanzposten; b) die zentralen Annahmen, die den Bewertungsmodellen und -methoden bei einer Bestimmung des 'fair value' nach Artikel 42b Absatz 1 Buchstabe b) zugrunde gelegt wurden; c) für jede Gruppe der nach dem 'fair value' bewerteten Posten: den 'fair value' selbst sowie die in der Gewinn- und Verlustrechnung und in der 'fair value'-Rücklage nach Artikel 42c Absatz 3 direkt ausgewiesenen Gewinne oder Verluste; d) für die in Artikel 42c Absatz 2 und in Artikel 42c Absatz 3 genannte 'fair value'-Rücklage eine Aufstellung mit folgenden gesonderten Angaben: i) Höhe der Rücklage zu Beginn des Geschäftsjahres; ii) Differenzen, die im Laufe des Geschäftsjahres in die Rücklage eingestellt wurden; iii) Beträge, die im Laufe des Geschäftsjahres von der Rücklage auf einen anderen Posten umgebucht wurden, und Art dieser Umbuchungen; iv) Höhe der Rücklage am Ende des Geschäftsjahres; e) für jede Kategorie derivativer Finanzinstrumente Angaben zu Umfang und Art der Instrumente einschließlich der wesentlichen Bedingungen, die Höhe, Zeitpunkt und Sicherheit künftiger Zahlungsströme beeinflussen können. Artikel 43b Wenn eine Gesellschaft gemäß Artikel 42a Absatz 1 eine Bewertung zum 'fair value' vornehmen darf, dies jedoch nicht tut, so sind für jede Kategorie derivativer Finanzinstrumente folgende Informationen offenzulegen: a) Umfang und Art der Instrumente, einschließlich wesentlicher Bedingungen, die Höhe, Zeitpunkt und Sicherheit künftiger Zahlungsströme beeinflussen können; b) 'fair value' der derivativen Finanzinstrumente. Artikel 43c Ist keine Bewertung zum 'fair value' gemäß Artikel 42a Absatz 1 erfolgt und hat eine Gesellschaft bei einer Finanzanlage keine Wertberichtigung nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c) Unterabsatz aa) vorgenommen, so daß diese Finanzanlage zu einem Betrag über ihrem 'fair value' ausgewiesen wird, sind die folgenden Informationen offenzulegen: a) Buchwert und 'fair value' der einzelnen Vermögenswerte oder einer angemessenen Gruppierung dieser Einzelanlagen und b) die Gründe für die Nichtherabsetzung des Buchwerts einschließlich der Anhaltspunkte, die das Unternehmen zu der Überzeugung veranlassen, daß der Buchwert wieder erreicht wird." 3. Es wird folgender Artikel 46a eingefügt: "Artikel 46a Unabhängig davon, ob die in Abschnitt 7a beschriebene Bewertung zum 'fair value' vorgenommen wird oder nicht, hat der Lagebericht einzugehen auf: a) die Risikomanagementziele und -strategien der Gesellschaft in bezug auf die von ihr verwendeten Finanzinstrumente sowie die Mittel, mit denen diese Ziele erreicht werden, sowie b) die Preis-, Kredit-, Liquiditäts-, Ausfall- und Zahlungsrisiken sowie die Risiken künftiger Entwicklungen, denen die Gesellschaft im Zusammenhang mit den von ihr verwendeten Finanzinstrumenten ausgesetzt ist." 4. Es wird folgender Artikel 52 a eingefügt: "Artikel 52a Das Europäische Parlament und der Rat prüfen gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag auf Vorschlag der Kommission innerhalb von drei Jahren ab der Annahme der Richtlinie die Artikel 42a, 42b, 42c, 43a, 43b, 43c und 46a der Richtlinie 78/660/EWG anhand der bis dahin gemachten Erfahrungen und unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklung im Bereich der Rechnungslegung und ändern die Artikel erforderlichenfalls." Artikel 2 Die Richtlinie 83/349/EWG wird wie folgt geändert: 1. Folgende Artikel 34a, 34b und 34c werden eingefügt: "Artikel 34a Wurde eine Bewertung zum 'fair value' gemäß Artikel 42a Absatz 1 der Richtlinie 78/660/EWG vorgenommen, muß der Anhang zum konsolidierten Abschluß zumindest folgende Angaben enthalten: a) die zum 'fair value' bewerteten Bilanzposten des konsolidierten Abschlusses; b) die zentralen Annahmen, die den Bewertungsmodellen und -methoden bei einer Bestimmung des 'fair value' nach Artikel 42b Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 78/660/EWG zugrunde gelegt wurden; c) für jede Gruppe der nach dem 'fair value' bewerteten Posten den 'fair value' selbst sowie die in der konsolidierten Gewinn- und Verlustrechnung und in der 'fair value'-Rücklage nach Artikel 42c Absatz 3 der Richtlinie 78/660/EWG direkt ausgewiesenen Gewinne oder Verluste; d) für die in Artikel 42c Absatz 2 und in Artikel 42c Absatz 3 der Richtlinie 78/660/EWG genannte 'fair value'-Rücklage eine Aufstellung mit folgenden gesonderten Angaben: i) Höhe der Rücklage zu Beginn des Geschäftsjahres; ii) Differenzen, die im Laufe des Geschäftsjahres in die Rücklage eingestellt wurden; iii) Beträge, die von der Rücklage im Laufe des Geschäftsjahres auf einen anderen Posten umgebucht wurden und Art dieser Umbuchungen; iv) Höhe der Rücklage am Ende des Geschäftsjahres; e) für jede Kategorie derivativer Finanzinstrumente, Angaben zu Umfang und Art der Instrumente einschließlich der wesentlichen Bedingungen, die Höhe, Zeitpunkt und Sicherheit künftiger Zahlungsströme beeinflussen können. Artikel 34b Wenn eine Gesellschaft gemäß Artikel 42a Absatz 1 der Richtlinie 78/660/EWG eine Bewertung zum 'fair value' vornehmen darf, dies jedoch nicht tut, so sind für jede Kategorie derivativer Finanzinstrumente folgende Informationen offenzulegen: a) Umfang und Art der Instrumente einschließlich wesentlicher Bedingungen, die Höhe, Zeitpunkt und Sicherheit künftiger Zahlungsströme beeinflussen können; b) 'fair value' der derivativen Finanzinstrumente. Artikel 34c Hat eine in die Konsolidierung einbezogene Gesellschaft keine Bewertung zum 'fair value' gemäß Artikel 42a Absatz 1 der Richtlinie 78/660/EWG vorgenommen und bei einer Finanzanlage keine Wertberichtigung nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c) Unterabsatz aa) der Richtlinie 78/660/EWG vorgenommen, so daß diese zu einem höheren Betrag als ihrem 'fair value' ausgewiesen wird, so sind im Anhang zum konsolidierten Abschluß die folgenden Informationen offenzulegen: a) Buchwert und 'fair value' der einzelnen Anlagen oder einer angemessenen Gruppierung dieser Einzelanlagen und b) die Gründe für die Nichtherabsetzung des Buchwerts einschließlich der Anhaltspunkte, die das Unternehmen zu der Überzeugung veranlassen, der Buchwert werde wieder erreicht werden." 2. Es wird folgender Artikel 36 a eingefügt: "Artikel 36a Unabhängig davon, ob die in Abschnitt 7a der Richtlinie 78/660/EWG beschriebene Bewertung zum 'fair value' vorgenommen wird oder nicht, hat der konsolidierte Lagebericht einzugehen auf: a) die vom Unternehmen zur Steuerung finanzieller Risiken verfolgten Ziele sowie die Mittel, mit denen diese Ziele erreicht werden (Rückgriff auf Finanzinstrumente) und b) Preis-, Kredit-, Liquiditäts-, Ausfall- und Zahlungsrisiken sowie die Risiken künftiger Entwicklungen, denen das Unternehmen im Zusammenhang mit den von ihm verwendeten Finanzinstrumenten ausgesetzt ist." 3. Es wird folgender Artikel 48 eingefügt: "Artikel 48 Das Europäische Parlament und der Rat prüfen gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag auf Vorschlag der Kommission innerhalb von drei Jahren ab der Annahme der Richtlinie die Artikel 34a, 34b, 34c und 36a der Richtlinie 83/349/EWG anhand der bis dahin gemachten Erfahrungen und unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklung im Bereich der Rechnungslegung und ändern die Artikel erforderlichenfalls." Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vor dem ... nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die wichtigsten Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie im Regelungsbereich dieser Richtlinie erlassen. Artikel 4 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 5 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. (1) ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11, zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/60/EG (ABl. L 162 vom 26.6.1999, S. 65). (2) ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/605/EWG (ABl. L 317 vom 16.11.1990, S. 60). (3) KOM(95) 508.