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Document 52000PC0075

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

/* KOM/2000/0075 endg. - CNS 99/0102 */

ABl. C 311E vom 31.10.2000, p. 112–124 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52000PC0075

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union /* KOM/2000/0075 endg. - CNS 99/0102 */

Amtsblatt Nr. C 311 E vom 31/10/2000 S. 0112 - 0124


Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Inhalt

1. HINTERGRUND

2. DER GEÄNDERTE VORSCHLAG

2.1. Vollständig angenommene Änderungen

2.2. Änderungen, die teilweise angenommen werden können

2.3. Änderungen, die nicht angenommen werden können

1. HINTERGRUND

Am 4. Mai 1999 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen [1] gebilligt. Angesichts des Inkrafttretens des Vertrags von Amsterdam und der Vergemeinschaftung der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen wurde in diesem Richtlinienvorschlag das am 27. Mai 1997 von den Mitgliedstaaten aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c EUV in der Fassung des Vertrags von Maastricht geschlossene und nicht in Kraft getretene Übereinkommen inhaltlich übernommen.

[1] KOM(1999)219, ABl.

Der Vorschlag wurde dem Rat, dem Europäischen Parlament und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß übermittelt. Der WSA hat seine Stellungnahme bei der Tagung am 20. und 21. Oktober 1999 abgegeben. Mit Schreiben vom 14. Juli 1999 hat der Rat das Europäische Parlament gemäß Artikel 61 EG-Vertrag konsultiert. Dieses hat seinen Ausschuß für Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegen heiten (verantwortlich für den Bericht) und den Ausschuß für Recht und Binnenmarkt (zur Stellungnahme konsultiert) mit der Prüfung des Kommissionsvorschlags betraut. Der Ausschuß für Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegen heiten hat seinen Bericht nach Erhalt und Prüfung der am ......... gebilligten Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt am 9. November 1999 angenommen. Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme [2], in der es den Kommissionsvorschlag vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen annimmt und die Kommission auffordert, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag entsprechend zu ändern, in der Plenartagung am 17. November 1999 verabschiedet.

[2] ABl. C

2. DER GEÄNDERTE VORSCHLAG

Das Parlament unterstützt den Ansatz und die wesentlichen Zielsetzungen des Vorschlags der Kommission. Besonders bedeutsam erscheint sein deutliches Eintreten für die Stärkung der justitiellen Zusammenarbeit und zügige und sichere Verfahren über die Grenzen hinweg. Bis auf den Änderungsantrag 1, der sich auf die Rechtsform der Maßnahme bezieht, sind die vorgeschlagenen Änderungen im wesentlichen tech nischer Art. Die Kommission stimmt den meisten entweder ganz oder teilweise zu.

2.1. Vollständig angenommene Änderungen

Die Kommission hat folgende Änderungsanträge des Parlaments gebilligt und wörtlich in ihren geänderten Vorschlag übernommen:

Gesamter Text:

Der Begriff "Richtlinie" wurde im gesamten Text durch den Begriff "Verordnung" ersetzt. Damit wurde der Änderungsantrag 1 des Parlaments übernommen, das die Auffassung vertritt, durch eine Verordnung werde im Gegensatz zu einer Richtlinie eher gewährleistet, daß der gemeinschaftliche Rechtsakt zügig, klar und einheitlich umgesetzt wird, was dem gesetzten Ziel entspricht. Weitere kleinere Änderungen bedingt durch die Änderung des Rechtsakts wurden ebenfalls vorgenommen.

Artikel 3

In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) wird der Änderungsantrag 4 berücksichtigt und präzisiert, daß die Zentralstelle auch bei falscher Anschrift des Adressaten des Schriftstücks Hilfe bietet.

Artikel 6

Artikel 6 Absatz 2 wurde durch einen neuen Unterabsatz ergänzt, nach dem entspre chend dem Änderungsantrag 7 im Zweifelsfall außer bei Vorliegen eines offenkundi gen Irrtums (Änderungsantrag 8) die Empfangsstelle dem Urteil der Übermittlungs stelle unterliegt, ob das Schriftstück "Zivil- und Handelssachen" betrifft.

Artikel 6 Absatz 3 wurde leicht geändert, um den Änderungsantrag 8 zu berücksichtigen. Diese Änderung ist vor allem technischer Art.

Artikel 9

Artikel 9 Absatz 3 wurde entsprechend dem Änderungsantrag 9 des Parlaments gestrichen, das die Meinung vertrat, die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden, würde die Bedeutung des Textes mindern.

Artikel 11

Artikel 11 Absatz 2 wurde entsprechend dem Änderungsantrag 11 des Parlaments konkretisiert, so daß die Regelung über die Rückerstattung der Auslagen durch das Mitwirken einer Amtsperson oder die Einhaltung einer besonderen Form der Zustellung nur dann angwandt wird, wenn die Rechtsvorschriften des Empfangsmitgliedstaats dies vorsehen.

Artikel 13

Nach Berücksichtigung des Änderungsantrags 12 besagt Artikel 13 Absatz 1 nunmehr, daß die Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen und konsularischen Vertrretungen auf Ausnahmefälle beschränkt wird.

Artikel 15

Artikel 15 Absatz 2 wurde entsprechend dem Änderungsantrag 13 des Parlaments gestrichen, der eingebracht wurde, damit die Bedeutung der Vorschrift nicht durch unterschiedliche Regelungen in den Mitgliedstaaten geschwächt wird.

Artikel 17

Artikel 17 Buchstabe c wurde entsprechend dem Änderungsantrag 14 des Parlaments geändert. Dabei handelt es sich um rein technische Präzisierungen.

Artikel 21

Artikel 21 wurde entsprechend dem technischen Änderungsantrag 15 geändert.

Artikel 24

Änderungsantrag 16 wurde übernommen und damit festgelegt, daß sich der Bericht im Hinblick auf die Erstellung eines Regelungsrahmens auf europäischer Ebene auch auf die Zustellung von Schriftstücken auf elektronischem Wege erstreckt.

Anhang

Der Anhang wurde geändert, um dem Änderungsantrag 17 Rechnung zu tragen.

2.2. Änderungen, die teilweise angenommen werden können

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2 wurde geändert, um den Änderungsantrag 2 einzufügen, nach dem unter der Anschrift des Empfängers die Heimat- oder Wohnsitzanschrift zu verstehen ist. Die Kommission schlägt jedoch vor, anstelle der Anknüpfung am Hauptwohnsitz auf das Konzept des "gewöhnlichen" Wohnsitzes abzustellen, das im Internationalen Privatrecht verwendet wird.

2.3. Änderungen, die nicht angenommen werden können

Die Kommission kann bestimmten, in den Änderungsanträgen 3, 5, 6 und 10 vorgeschlagenen Änderungen nicht zustimmen.

Änderungsantrag 3

Dieser Änderungsantrag fügt der Regelung nichts hinzu. Die Mitgliedstaaten, die nur eine einzige (zentralisierte) Stelle angeben, sind jene, die die direkte Übermittlung nicht zulassen.

Änderungsanträge 5 und 6

Durch diese Änderungen würden die Zentralstellen, die ja nur eine hilfsweise Funktion erfuellen, zu stark belastet. Die Änderungen würden der grundlegenden Zielsetzung des Vorschlags - einer maximalen "Dezentralisierung" der Zustellung - zuwiderlaufen. Die betreffenden Personen, der Übermittler und der Empfänger des Schriftstücks, können sich an die Übermittlungs- und Empfangsstellen wenden, wenn sie Informationen über die Übersetzung benötigen.

Änderungsantrag 10

Dieser Änderungsantrag widerspricht Artikel 11 Absatz 2. Die Mitgliedstaaten können auch Amtspersonen als Übermittlungs- oder Empfangsstellen bestimmen. Diese Amtspersonen sind selbstverständlich für ihre Dienste zu entlohnen.

1999/0102 (CNS)

Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION --

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c,

auf Vorschlag der Kommission [3],

[3] ABl.

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [4],

[4] ABl.

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [5],

[5] ABl.

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union hat sich zum Ziel gesetzt, die Union als einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuentwickeln. Zum schrittweisen Aufbau dieses Raums erläßt die Gemeinschaft unter anderem im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen die für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Maßnahmen.

(2) Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts muß die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen, die in einem anderen Mitgliedstaat zugestellt werden sollen, zwischen den Mitgliedstaaten verbessert und beschleunigt werden.

(3) Dieser Bereich unterliegt der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen im Sinne von Artikel 65 EG-Vertrag.

(4) Entsprechend dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsprinzip können die Ziele dieser Verordnung auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden, sie können daher nur auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Diese Verordnung beschränkt sich auf das zur Erreichung dieser Ziele notwendige Mindestmass und geht nicht über das dazu Erforderliche hinaus.

(5) Der Rat hat mit Rechtsakt vom 26. Mai 1997 [6] den Wortlaut eines Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union festgelegt und das Übereinkommen den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfohlen. Dieses Übereinkommen ist nicht in Kraft getreten. Um die bei der Aushandlung dieses Übereinkommens erzielten Ergebnisse zu wahren, übernimmt die Verordnung den wesentlichen Inhalt des Übereinkommens.

[6] ABl. C 261 vom 27.8.1997, S. 1.

(6) Die Wirksamkeit und Schnelligkeit der gerichtlichen Verfahren in Zivilsachen setzt voraus, daß die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke direkt und auf schnellstmöglichem Wege zwischen den von den Mitgliedstaaten benannten Stellen erfolgt. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch erklären können, daß sie ihre Zentralstellen während einer Übergangsfrist von fünf Jahren beibehalten wollen. Diese Übergangsfrist erscheint angesichts der Notwendigkeit einer Anpassung der derzeitigen Übermittlungssysteme der Mitgliedstaaten gerechtfertigt.

(7) Eine schnelle Übermittlung erfordert den Einsatz aller geeigneten Mittel, wobei zu gewährleisten ist, daß das empfangene Schriftstück mit dem Inhalt des versandten Schriftstücks übereinstimmt und alle Angaben mühelos lesbar sind. Aus Sicherheitsgründen muß das zu übermittelnde Schriftstück mit einem Formblatt im Anhang versehen sein, das in der Sprache des Ortes auszufuellen ist, an dem die Zustellung erfolgen soll, oder in einer anderen vom Empfängerstaat anerkannten Sprache.

(8) Um die Wirksamkeit der Verordnung zu gewährleisten, ist die Möglichkeit, die Zustellung von Schriftstücken zu verweigern, auf Ausnahmefälle beschränkt.

(9) Auf eine schnelle Übermittlung muß auch eine schnelle Zustellung des Schriftstücks in den Tagen nach seinem Eingang folgen. Konnte das Schriftstück nach einem Monat nicht zugestellt werden, so setzt die Empfangsstelle die Übermittlungsstelle davon in Kenntnis. Der Ablauf dieser Frist bedeutet nicht, daß der Antrag an die Übermittlungsstelle zurückgesandt werden muß, wenn feststeht, daß die Zustellung innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist.

(10) Um die Interessen des Empfängers zu wahren, erfolgt die Zustellung in der Sprache des Orts, an dem sie vorgenommen wird, oder in einer anderen Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats, die der Empfänger versteht.

(11) Aufgrund der verfahrensrechtlichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestimmt sich der Zustellungszeitpunkt in den einzelnen Mitgliedstaaten nach unterschiedlichen Kriterien. Die Verordnung sieht deshalb insofern ein doppeltes Datum vor, als sich der Zustellungszeitpunkt nach dem Recht des Empfängermitgliedstaats bestimmt, es sei denn, die Schriftstücke müssen innerhalb einer bestimmten Frist zugestellt werden. Auf diese Weise sollen sowohl die Rechte des Empfängers als auch die der Person, die die Zustellung beantragt hat, geschützt werden.

(12) In den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien der nachstehenden Übereinkünfte sind, hat die Verordnung in ihrem Anwendungsbereich Vorrang vor den Bestimmungen, die in den von den Mitgliedstaaten geschlossenen internationalen Übereinkommen enthalten sind, insbesondere in dem Protokoll zum Brüsseler Übereinkommen von 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [7] und dem Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen. Es steht den Mitgliedstaaten frei, Vorschriften zur Beschleunigung der Übermittlung von Schriftstücken zu erlassen oder beizubehalten, sofern diese Vorschriften mit der Verordnung vereinbar sind.

[7] ABl. C 27 vom 26.1.1998, S. 17.

(13) Die nach dieser Verordnung übermittelten Daten müssen geschützt werden. Diese Frage wird durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr [8] und die Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation [9] geregelt.

[8] ABl. L 281 vom 23.11.1999, S. 31.

[9] ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 1.

(14) Die Kommission muß ermächtigt werden, die Durchführungsbestimmungen für die vorliegende Verordnung auszuarbeiten. Sie soll dabei von einem Ausschuß mit beratender Funktion unterstützt werden.

(15) Spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie prüft die Kommission die Anwendung der Verordnung und schlägt gegebenenfalls die notwendigen Änderungen vor.

(16) Gemäß den Artikeln 1 und 2 der Protokolle über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands haben diese beiden Staaten ihre Entscheidung mitgeteilt, am Erlaß der vorliegenden Verordnung mitzuwirken. Gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks wirkt dieser Staat am Erlaß der vorliegenden Verordnung nicht mit. Die Verordnung ist daher für Dänemark nicht verbindlich und diesem Staat gegenüber nicht anwendbar.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 - Anwendungsbereich

1. Diese Verordnung ist in Zivil- oder Handelssachen anzuwenden, wenn ein gerichtliches oder außergerichtliches Schriftstück von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat zu übermitteln ist, damit es dort seinem Empfänger zugestellt wird.

2. Diese Verordnung gilt nicht, wenn die Anschrift am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Empfängers des Schriftstücks unbekannt ist.

Artikel 2 - Übermittlungs- und Empfangsstellen

1. Jeder Mitgliedstaat bestimmt die Behörden, Amtspersonen oder sonstigen Personen, im folgenden als "Übermittlungsstellen" bezeichnet, die für die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke, die in einem anderen Mitgliedstaat zugestellt werden müssen, zuständig sind.

2. Jeder Mitgliedstaat bestimmt die Behörden, Amtspersonen oder sonstigen Personen, im folgenden als "Empfangsstellen" bezeichnet, die für die Entgegennahme gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke aus einem anderen Mitgliedstaat zuständig sind.

3. Die Mitgliedstaaten können entweder eine einzige Übermittlungsstelle und eine einzige Empfangsstelle oder eine Stelle für beide Aufgaben angeben. Bundesstaaten, Staaten mit mehreren Rechtssystemen oder Staaten mit autonomen Gebietskörperschaften können mehrere derartige Stellen bestimmen. Die Bestimmung ist für einen Zeitraum von fünf Jahren gültig und kann alle fünf Jahre erneuert werden.

4. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission folgende Angaben mit:

a) die Namen und Anschriften der Empfangsstellen nach den Absätzen 2 und 3,

b) den Bereich, in denen diese örtlich zuständig sind,

c) die ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken

und

d) die Sprachen, in denen das Formblatt im Anhang ausgefuellt werden darf.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung dieser Angaben mit.

Artikel 3 - Zentralstelle

Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine Zentralstelle, die

a) den Übermittlungsstellen Auskünfte erteilt;

b) nach Lösungswegen sucht, wenn bei der Übermittlung von Schriftstücken zum Zwecke der Zustellung Schwierigkeiten auftreten, und u.a. bei falscher Anschrift Hilfe bietet;

c) in Ausnahmefällen auf Ersuchen einer Übermittlungsstelle einen Zustellungsantrag an die zuständige Empfangsstelle weiterleitet.

Bundesstaaten, Staaten mit mehreren Rechtssystemen oder Staaten mit autonomen Gebietskörperschaften können mehrere Zentralstellen bestimmen.

TITEL II - GERICHTLICHE SCHRIFTSTÜCKE

Abschnitt 1 - Übermittlung und Zustellung von Gerichtlichen Schriftstücken

Artikel 4 - Übermittlung von Schriftstücken

1. Gerichtliche Schriftstücke sind zwischen den nach Artikel 2 bestimmten Stellen direkt und so schnell wie möglich zu übermitteln.

2. Die Übermittlung von Schriftstücken, Anträgen, Zeugnissen, Empfangsbestätigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumenten zwischen den Übermittlungs- und Empfangsstellen kann auf jedem geeigneten Übermittlungsweg erfolgen, sofern das empfangene Dokument mit dem versandten Dokument inhaltlich genau übereinstimmt und alle darin enthaltenen Angaben mühelos lesbar sind.

3. Dem zu übermittelnden Schriftstück ist ein Antrag beizufügen, der nach dem Formblatt im Anhang erstellt wird. Das Formblatt ist in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, oder in einer sonstigen Sprache, die der Empfangsmitgliedstaat zugelassen hat, auszufuellen. Jeder Mitgliedstaat hat die Amtssprache oder die Amtssprachen der Europäischen Union anzugeben, die er außer seiner oder seinen eigenen für die Ausfuellung des Formblatts zuläßt.

4. Die Schriftstücke sowie alle Dokumente, die übermittelt werden, bedürfen weder der Beglaubigung noch einer anderen gleichwertigen Formalität.

5. Wünscht die Übermittlungsstelle die Rücksendung einer Abschrift des Schriftstücks zusammen mit der Bescheinigung nach Artikel 10, so übermittelt sie das betreffende Schriftstück in zweifacher Ausfertigung.

Artikel 5 - Übersetzung der Schriftstücke

1. Der Antragsteller wird von der Übermittlungsstelle, der er das Schriftstück zum Zweck der Übermittlung übergibt, davon in Kenntnis gesetzt, daß der Empfänger die Annahme des Schriftstücks verweigern darf, wenn es nicht in einer der in Artikel 8 genannten Sprachen abgefaßt ist.

2. Der Antragsteller trägt etwaige vor der Übermittlung des Schriftstücks anfallende Übersetzungskosten unbeschadet einer etwaigen späteren Kostenentscheidung des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde.

Artikel 6 - Entgegennahme der Schriftstücke durch die Empfangsstelle

1. Nach Erhalt des Schriftstücks übersendet die Empfangsstelle der Übermittlungsstelle auf schnellstmöglichem Wege und so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt des Schriftstücks, eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts im Anhang.

2. Kann der Zustellungsantrag aufgrund der übermittelten Angaben oder Dokumente nicht erledigt werden, so nimmt die Empfangsstelle auf schnellstmöglichem Wege Verbindung zu der Übermittlungsstelle auf, um die fehlenden Auskünfte oder Aktenstücke zu beschaffen.

Bestehen begründete Zweifel daran, ob der Zustellungsantrag unter diese Verordnung fällt, so gilt die Einschätzung der Übermittlungsstelle vorbehaltlich der Ausnahme nach Absatz 3.

3. Fällt der Zustellungsantrag aufgrund eines offenkundigen Irrtums nicht unter diese Verordnung oder ist die Zustellung wegen Nichtbeachtung der erforderlichen Formvorschriften nicht möglich, sind der Zustellungsantrag und die übermittelten Schriftstücke sofort nach Erhalt zusammen mit dem Formblatt im Anhang für die Benachrichtigung über die Rücksendung an die Übermittlungsstelle zurückzusenden.

4. Eine Empfangsstelle, die ein Schriftstück erhält, für dessen Zustellung sie örtlich nicht zuständig ist, leitet dieses Schriftstück zusammen mit dem Zustellungsantrag an die zuständige Empfangsstelle im selben Mitgliedstaat weiter, sofern der Antrag den Voraussetzungen in Artikel 4 Absatz 3 entspricht, und setzt die Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts im Anhang davon in Kenntnis. Die zuständige Empfangsstelle teilt der Übermittlungsstelle gemäß Absatz 1 den Eingang des Schriftstücks mit.

Artikel 7 - Zustellung der Schriftstücke

1. Die Zustellung des Schriftstücks wird von der Empfangsstelle bewirkt oder veranlaßt, und zwar entweder nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats oder in einer von der Übermittlungsstelle gewünschten besonderen Form, sofern dieses Verfahren mit dem Recht des Empfangsmitgliedstaats vereinbar ist.

2. Alle für die Zustellung erforderlichen Schritte erfolgen so bald wie möglich. Konnte die Zustellung nicht binnen einem Monat nach Eingang des Schriftstücks vorgenommen werden, teilt die Empfangsstelle dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung der Bescheinigung mit, die in dem Formblatt im Anhang vorgesehen und gemäß Artikel 10 Absatz 2 auszustellen ist. Die Frist wird nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats berechnet.

Artikel 8 - Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks

1. Die Empfangsstelle setzt den Empfänger davon in Kenntnis, daß er die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks verweigern darf, wenn dieses in einer anderen als den folgenden Sprachen abgefaßt ist:

a) der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es im Empfangsmitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll,

oder

b) einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats, die der Empfänger versteht.

2. Wird der Empfangsstelle mitgeteilt, daß der Empfänger die Annahme des Schriftstücks gemäß Absatz 1 verweigert, setzt sie die Übermittlungsstelle unter Verwendung der Bescheinigung nach Artikel 10 unverzüglich davon in Kenntnis und sendet den Antrag sowie die Schriftstücke, um deren Übersetzung ersucht wird, zurück.

Artikel 9 - Datum der Zustellung

1. Unbeschadet von Artikel 8 gilt als Datum der nach Artikel 7 erfolgten Zustellung eines Schriftstücks der Tag, an dem das Schriftstück nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats zugestellt worden ist.

2. Wenn die Zustellung eines Schriftstücks im Rahmen eines im Übermittlungsmitgliedstaat einzuleitenden oder anhängigen Verfahrens innerhalb einer bestimmten Frist zu erfolgen hat, gilt für den Antragsteller als Datum der Zustellung der Tag, der sich aus dem Recht des Übermittlungsmitgliedstaats ergibt.

Artikel 10 - Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks

1. Nach Erledigung der für die Zustellung des Schriftstücks vorzunehmenden Schritte wird nach dem Formblatt im Anhang eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt, die der Übermittlungsstelle übersandt wird. Bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 wird der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beigefügt.

2. Die Bescheinigung ist in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Übermittlungsmitgliedstaats oder in einer sonstigen Sprache, die der Übermittlungsmitgliedstaat zugelassen hat, auszufuellen. Jeder Mitgliedstaat hat zu diesem Zweck die Amtssprache oder die Amtssprachen der Europäischen Union anzugeben, die er außer seiner oder seinen eigenen für die Ausfuellung des Formblatts zuläßt.

Artikel 11 - Kosten der Zustellung

1. Für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke aus einem Mitgliedstaat darf keine Zahlung oder Erstattung von Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit des Empfangsmitgliedstaats verlangt werden.

2. Sofern die Rechtsvorschriften des Empfangsmitgliedstaats dies vorsehen, hat der Antragsteller jedoch die Auslagen zu zahlen oder zu erstatten, die dadurch entstehen,

a) daß bei der Zustellung eine Amtsperson oder eine andere nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats zuständige Person mitwirkt;

b) daß eine besondere Form der Zustellung eingehalten wird.

Abschnitt 2 - Andere Arten der Übermittlung und Zustellung Gerichtlicher Schriftstücke

Artikel 12 - Übermittlung auf konsularischem oder diplomatischem Weg

Jedem Mitgliedstaat steht es in Ausnahmefällen frei, den nach Artikel 2 oder Artikel 3 bestimmten Stellen eines anderen Mitgliedstaats gerichtliche Schriftstücke zum Zweck der Zustellung auf konsularischem oder diplomatischem Weg zu übermitteln.

Artikel 13 - Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen

Jedem Mitgliedstaat steht es in Ausnahmefällen frei, Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertretungen ohne Anwendung von Zwang zustellen zu lassen.

Jeder Mitgliedstaat kann erklären, daß er eine solche Zustellung in seinem Hoheitsgebiet nicht zuläßt, außer wenn das Schriftstück einem Staatsangehörigen des Übermittlungsmitgliedstaats zuzustellen ist.

Artikel 14 - Zustellung durch die Post

1. Jedem Mitgliedstaat steht es frei, Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch die Post zustellen zu lassen.

2. Jeder Mitgliedstaat kann die Bedingungen bekanntgeben, unter denen er eine Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch die Post zuläßt.

Artikel 15 - Unmittelbare Zustellung

Diese Verordnung schließt nicht aus, daß jeder an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligte gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen des Empfangsmitgliedstaats zustellen lassen kann.

TITEL III - AUSSERGERICHTLICHE SCHRIFTSTÜCKE

Artikel 16 - Übermittlung

Außergerichtliche Schriftstücke können zum Zweck der Zustellung in einem anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe dieser Verordnung übermittelt werden.

TITEL IV - SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17 - Durchführungsbestimmungen

Folgende Maßnahmen werden nach dem in Artikel 18 vorgesehenen Verfahren beschlossen:

a) die Erstellung und jährliche Aktualisierung eines Handbuchs mit den von den Mitgliedstaaten nach Artikel 2 Absatz 4 mitgeteilten Angaben,

b) die Erstellung eines Glossars in den Amtssprachen der Europäischen Union über die Schriftstücke, die nach Maßgabe dieser Verordnung zugestellt werden können,

c) die Anpassung der Formblätter im Anhang,

d) die Anwendung der Durchführungsbestimmungen zur Beschleunigung der Übermittlung und der Zustellung der Schriftstücke.

Artikel 18 - Ausschuß

Die Kommission wird von einem Ausschuß mit beratender Funktion unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu vereinbarenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt eine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage - erforderlichenfalls durch eine Abstimmung - festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt so weit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Artikel 19 - Nichteinlassung des Beklagten

1. War ein verfahrenseinleitendes Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach dieser Verordnung zum Zweck der Zustellung in einen anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und hat sich der Beklagte nicht auf das Verfahren eingelassen, so hat das Gericht das Verfahren auszusetzen, bis festgestellt ist,

a) daß das Schriftstück in einer Form zugestellt worden ist, die das Recht des Empfangsmitgliedstaats für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibt, oder

b) daß das Schriftstück entweder dem Beklagten selbst oder aber in seiner Wohnung nach einem anderen in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren übergeben worden ist,

und daß in jedem dieser Fälle das Schriftstück so rechtzeitig zugestellt oder übergeben worden ist, daß der Beklagte sich hätte verteidigen können.

2. Jedem Mitgliedstaat steht es frei zu erklären, daß seine Gerichte ungeachtet des Buchstabens a den Rechtsstreit entscheiden können, auch wenn keine Bescheinigung über die Zustellung oder die Übergabe eingegangen ist, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:

a) Das Schriftstück ist nach einem in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren übermittelt worden.

b) Seit der Absendung des Schriftstücks ist eine Frist von mindestens sechs Monaten verstrichen, die das Gericht nach den Umständen des Falles als angemessen erachtet.

c) Trotz aller zumutbaren Schritte bei den zuständigen Behörden des Empfangsmitgliedstaats war eine Bescheinigung nicht zu erlangen.

3. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann das Gericht in dringenden Fällen einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen anordnen.

4. War ein verfahrenseinleitendes Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach dieser Verordnung zum Zweck der Zustellung in einen anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und ist eine Entscheidung gegen einen Beklagten ergangen, der sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat, so kann ihm das Gericht in bezug auf Rechtsmittelfristen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen, sofern

a) der Beklagte ohne sein Verschulden nicht so rechtzeitig Kenntnis von dem Schriftstück erlangt hat, daß er sich hätte verteidigen können, und nicht so rechtzeitig Kenntnis von der Entscheidung, daß er sie hätte anfechten können, und

b) die Verteidigung des Beklagten nicht von vornherein aussichtslos scheint.

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem der Beklagte von der Entscheidung Kenntnis erhalten hat, gestellt werden.

Jedem Mitgliedstaat steht es frei zu erklären, daß dieser Antrag nach Ablauf einer in seiner Erklärung anzugebenden Frist unzulässig ist; diese Frist muß jedoch mindestens ein Jahr ab Erlaß der Entscheidung betragen.

5. Absatz 4 gilt nicht für Entscheidungen, die den Personenstand betreffen.

Artikel 20 - Verhältnis zu Übereinkünften oder Vereinbarungen, die die Mitgliedstaaten abgeschlossen haben

1. Die Verordnung hat in ihrem Anwendungsbereich Vorrang vor den Bestimmungen, die in den von den Mitgliedstaaten geschlossenen internationalen Übereinkommen enthalten sind, insbesondere vor Artikel IV des Protokolls zum Brüsseler Übereinkommen von 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und vor dem Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen.

2. Die Mitgliedstaaten können Vorschriften zur Beschleunigung der Übermittlung von Schriftstücken erlassen oder beibehalten, sofern diese Vorschriften mit der Verordnung vereinbar sind. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Entwurf der von ihnen geplanten Vorschriften.

Artikel 21 - Prozeßkostenhilfe

Diese Verordnung gilt unbeschadet der einschlägigen Rechtsvorschriften im Bereich der Prozeßkostenhilfe, insbesondere des Artikels 23 des Abkommens über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905, des Artikels 24 des Übereinkommens über den Zivilprozeß vom 1. März 1954 und des Artikels 13 des Abkommens über die Erleichterung des internationalen Zugangs zu den Gerichten vom 25 Oktober 1980 im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten, die Vertragspartei dieser Übereinkünfte sind.

Artikel 22 - Datenschutz

1. Die Empfangsstelle darf die nach dieser Verordnung übermittelten Informationen - einschließlich personenbezogener Daten - nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt wurden.

2. Die Empfangsstelle stellt die Vertraulichkeit derartiger Informationen nach Maßgabe ihres nationalen Rechts sicher.

3. Die Absätze 1 und 2 berühren nicht das Auskunftsrecht von Betroffenen über die Verwendung der nach dieser Verordnung übermittelten Informationen, das ihnen nach dem einschlägigen nationalen Recht zusteht.

4. Die Anwendung der Richtlinien 95/46/EG und 97/66/EG bleibt von der vorliegenden Verordnung unberührt.

Artikel 23 - Veröffentlichung

Die Kommission veröffentlicht die ihr von den Mitgliedstaaten nach Massgabe der Artikel 2, 3, 4, 9, 10, 13, 14, 15 und 19 mitgeteilten Angaben im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften.

Artikel 24 - Überprüfung

Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, wobei sie insbesondere auf die Effizienz der in Artikel 2 bezeichneten Stellen und auf die praktische Anwendung von Artikel 3 Buchstabe c) und Artikel 9 achtet. Dieser Bericht erstreckt sich auch auf die Aspekte des elektronischen Rechtsverkehrs und die Durchführung von Zustellungen auf elektronischem Wege, für die frühzeitig ein Regelungsrahmen auf europäischer Ebene erstellt werden sollte.

Artikel 25 - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Oktober 2000.

Artikel 26 - Adressaten

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHÄNGE

ANTRAG AUF ZUSTELLUNG VON SCHRIFTSTÜCKEN

(Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung)

Referenz Nr. (*) Angabe freigestellt.

1. ÜBERMITTLUNGSSTELLE

1.1. Name: .

1.2. Anschrift:

1.2.1. Straße + Hausnummer: .

1.2.2. PLZ + Ort: .

1.2.3. Staat: .

1.3. Tel.: .

1.4. Fax: (*) .

1.5. E-Mail (*): .

2. EMPFANGSSTELLE

2.1. Name/Bezeichnung: .

2.2. Anschrift:

2.2.1. Straße + Hausnummer: .

2.2.2. PLZ + Ort: .

2.2.3. Staat: .

2.3. Tel.: .

2.4. Fax: (*) .

2.5. E-Mail (*): .

3. ANTRAGSTELLER

3.1. Name/Bezeichnung: .

3.2. Anschrift:

3.2.1. Straße + Hausnummer: .

3.2.2. PLZ + Ort: .

3.2.3. Staat: .

3.3. Tel.: (*) .

3.4. Fax: (*) .

3.5. E-Mail (*): .

4. EMPFÄNGER

4.1. Name/Bezeichnung: .

4.2. Anschrift:

4.2.1. Straße + Hausnummer: .

4.2.2. PLZ + Ort: .

4.2.3. Staat: .

4.3. Tel.: (*) .

4.4. Fax: (*) .

4.5. E-Mail (*): .

4.6. Personenkennziffer oder Sozialversicherungsnummer oder gleichwertige Kennummer/Kennummer des Unternehmens oder gleichwertige Kennummer (*):.

5. FORM DER ZUSTELLUNG

5.1. Gemäß den Rechtsvorschriften des Empfangsmitgliedstaats

5.2. Gemäß der folgenden besonderen Form: .

5.2.1. Sofern diese Form mit den Rechtsvorschriften des Empfangsmitgliedstaats unvereinbar ist, soll die Zustellung nach seinem Recht erfolgen:

5.2.1.1. Ja

5.2.1.2. Nein

6. ZUZUSTELLENDES SCHRIFTSTÜCK

a) 6.1. Art des Dokuments

6.1.1. gerichtlich

6.1.1.1. schriftliche Vorladung

6.1.1.2. Urteil

6.1.1.3. Rechtsmittel

6.1.1.4. sonstiger Art: .

6.1.2. außergerichtlich

b) 6.2. In dem Dokument angegebenes Datum oder Frist (*):

c) 6.3. Sprache des Schriftstücks:

6.3.1. Original D EN DK ES FIN FR GR IT NL P SW sonstige Sprache: .

6.3.2. Übersetzung (*) D EN DK ES FIN FR GR IT NL P SW sonstige Sprache: .

d) 6.4. Anzahl der Anlagen: .

7. RÜCKSENDUNG EINER ABSCHRIFT DES SCHRIFTSTÜCKS ZUSAMMEN MIT DER BESCHEINIGUNG ÜBER DIE ZUSTELLUNG (Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung)

7.1. Ja (in diesem Fall ist das zuzustellende Schriftstück zweifach zu übersenden)

7.2. Nein

1. Nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung müssen alle für die Zustellung erforderlichen Schritte so bald wie möglich erfolgen. Ist es nicht möglich gewesen, die Zustellung binnen eines Monats nach Erhalt des Schriftstücks vorzunehmen, so muß dies der Übermittlungsstelle anhand der Bescheinigung nach Nummer 13 mitgeteilt werden.

2. Kann der Antrag anhand der übermittelten Informationen oder Dokumente nicht erledigt werden, so müssen Sie nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung auf schnellstmöglichem Wege Verbindung zu der Übermittlungsstelle aufnehmen, um die fehlenden Auskünfte oder Aktenstücke zu beschaffen.

Geschehen zu: .

am: .

Unterschrift und/oder Stempel: .

Referenz Nr. der Empfangsstelle .

EMPFANGSBESTÄTIGUNG FÜR DAS FOLGENDE SCHRIFTSTÜCK

(Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung)

Diese Bestätigung ist auf schnellstmöglichem Wege und so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt des Schriftstücks, zu übermitteln.

8. TAG DES EINGANGS: .

Geschehen zu: .

am: .

Unterschrift und/oder Stempel: .

BENACHRICHTIGUNG ÜBER DIE RÜCKSENDUNG DES ANTRAGS UND DES SCHRIFTSTÜCKS

(Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung)

Der Antrag und das Schriftstück sind sofort nach Erhalt zurückzuschicken.

9. GRUND FÜR DIE RÜCKSENDUNG: .

9.1. Es fällt offensichtlich nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung:

9.1.1. Das Dokument betrifft nicht Zivil- oder Handelssachen.

9.1.2. Die Zustellung erfolgt nicht von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat.

9.2. Aufgrund der Nichtbeachtung der erforderlichen Formvorschriften ist die Zustellung nicht möglich:

9.2.1. Das Dokument ist nicht mühelos lesbar.

9.2.2. Das empfangene Dokument stimmt mit dem versandten Dokument inhaltlich nicht genau überein.

9.2.3. Die zur Ausfuellung des Formblattes verwendete Sprache ist unzulässig.

9.2.4. Sonstiges (genaue Angaben): .

9.3. Die Form der Zustellung ist mit dem Recht des Empfangsmitgliedstaats nicht vereinbar (Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung)

Geschehen zu: .

am: .

Unterschrift und/oder Stempel: .

BENACHRICHTIGUNG ÜBER DIE WEITERLEITUNG DES ANTRAGS UND DES SCHRIFTSTÜCKS AN DIE ZUSTÄNDIGE EMPFANGSSTELLE

(Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung)

Der Antrag und das Schriftstück wurden an die folgende, örtlich zuständige Empfangsstelle weitergeleitet:

10.1. NAME ODER BEZEICHNUNG: .

10.2. Anschrift:

10.2.1. Straße + Hausnummer: .

10.2.2. PLZ + Ort: .

10.2.3. Staat: .

10.3. Tel.: .

10.4. Fax (*): .

10.5. E-Mail (*): .

Geschehen zu: .

am: .

Unterschrift und/oder Stempel: .

Referenz Nr. der zuständigen Empfangsstelle .

EMPFANGSMITTEILUNG DER ZUSTÄNDIGEN EMPFANGSSTELLE AN DIE ÜBERMITTLUNGSSTELLE

(Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung)

Diese Mitteilung ist auf schnellstmöglichem Wege und so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt des Schriftstücks, zu übermitteln.

11. TAG DES EINGANGS: .

Geschehen zu: .

am: .

bitte genaue Angabe Unterschrift und/oder Stempel: .

BESCHEINIGUNG ÜBER DIE ZUSTELLUNG BZW. NICHTZUSTELLUNG VON SCHRIFTSTÜCKEN

(Artikel 10 der Verordnung)

Die Zustellung hat so bald wie möglich zu erfolgen. Ist es nicht möglich gewesen, die Zustellung binnen eines Monats nach Erhalt des Schriftstücks vorzunehmen, so teilt die Empfangsstelle dies der Übermittlungsstelle mit (gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung).

12. DURCHFÜHRUNG DER ZUSTELLUNG

a) 12.1. Tag und Ort der Zustellung: .

b) 12.2. Das Dokument wurde

A) 12.2.1. gemäß dem Recht des Empfangsmitgliedstaats zugestellt, und zwar

12.1.1.1. übergeben

12.2.1.1.1. dem Empfänger persönlich

12.2.1.1.2. einer anderen Person

12.2.1.1.2.1. Name: .

12.2.1.1.2.2. Anschrift: .

12.2.1.1.2.2.1. Straße + Hausnummer: .

12.2.1.1.2.2.2. PLZ + Ort: .

12.2.1.1.2.2.3. Staat: .

12.2.1.1.2.3. Beziehung zum Empfänger:

Familienangehöriger Angestellter Sonstiges

12.2.1.1.3. am Wohnsitz des Empfängers

12.2.1.2. auf dem Postweg zugestellt

12.2.1.2.1. ohne Empfangsbestätigung

12.2.1.2.2. mit der beigefügten Empfangsbestätigung

12.2.1.2.2.1. des Empfängers

12.2.1.2.2.2. einer anderen Person

12.2.1.2.2.2.1. Name: .

12.2.1.2.2.2.2. Anschrift: .

12.2.1.2.2.2.2.1. Straße + Hausnummer: .

12.2.1.2.2.2.2.2. PLZ + Ort: .

12.2.1.2.2.2.2.3. Staat: .

12.2.1.2.2.2.3. Beziehung zum Empfänger:

Familienangehöriger Angestellter Sonstiges

12.2.1.3. auf andere Weise zugestellt (bitte genaue Angabe): .

B) 12.2.2. in folgender besonderer Form zugestellt (bitte genaue Angabe): .

C) 12.2.3. zugestellt von (Funktion, Adresse, Telefon- oder Faxnummer)

c) Der Empfänger des Schriftstücks wurde [mündlich] [schriftlich] davon in Kenntnis gesetzt, daß er die Entgegennahme des Schriftstücks verweigern kann, wenn es nicht in einer Amtssprache des Ortes der Zustellung oder in einer Amtssprache des übermittelnden Staates, die er versteht, abgefaßt ist.

13. MITTEILUNG GEMÄß ARTIKEL 7 ABSATZ 2

Die Zustellung konnte nicht binnen eines Monats nach Erhalt des Schriftstücks vorgenommen werden.

14. VERWEIGERUNG DER ENTGEGENNAHME DES SCHRIFTSTÜCKS

Der Empfänger verweigerte die Annahme des Schriftstücks aufgrund der verwendeten Sprache. Die Schriftstücke sind dieser Bescheinigung beigefügt.

15. GRUND FÜR DIE NICHTZUSTELLUNG DES SCHRIFTSTÜCKS

15.1. Wohnsitz nicht bekannt

15.2. Empfänger unbekannt

15.3. Das Schriftstück konnte nicht vor dem Datum bzw. innerhalb der Frist nach Nummer 6.2 zugestellt werden.

15.4. Sonstiges (bitte angeben): .

Die Schriftstücke sind dieser Bescheinigung beigefügt.

Geschehen zu: .

am: .

Unterschrift und/oder Stempel: .

FINANZBOGEN

1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

2. HAUSHALTSLINIE

B5-800 (1999) - B5-820 (2000)

3. RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 61 Buchstabe c

4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME:

4.1. Allgemeines Ziel der Maßnahme

Ziel des Vorschlags ist die Verbesserung und Vereinfachung des Systems der Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke innerhalb des Binnenmarkts, um auf diese Weise zu dem umfassenderen Ziel der Europäischen Union beizutragen, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu schaffen.

4.2. Dauer der Maßnahme und ggf. Bestimmungen über ihre Verlängerung

Unbestimmt

5. EINSTUFUNG DER AUSGABEN

5.1 Nichtobligatorische Ausgabe

5.2 Nicht getrennte Mittel

6. ART DER AUSGABEN

Öffentlicher Auftrag

7. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN AUF TEIL B

(in 1000 EUR)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

8. VORGESEHENE BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Es gelten die Vorschriften für die Vergabe, Kontrolle und Prüfung öffentlicher Aufträge.

9. ANGABEN ZUR KOSTEN-WIRKSAMKEITS-ANALYSE

9.1. Quantifizierbare Einzelziele, Zielgruppen

Die Bestimmungen der Verordnung richten sich an alle Wirtschaftsteilnehmer und Bürger, da die Maßnahme auf den Aufbau der Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts abstellt, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist und die Rechtsuchenden ihre Rechte geltend machen können, wobei ihnen die gleichen Garantien geboten werden wie vor den Gerichten ihres jeweiligen Landes.

9.2. Begründung der Maßnahme

Die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen zwischen den Mitgliedstaaten im besonderen zum Zweck der Zustellung, die unerläßlich für den reibungslosen Ablauf eines Verfahrens ist, muß unter zufriedenstellenden Bedingungen erfolgen können.

Um sicherzustellen, daß die Stellen, die in der Praxis für die Übermittlung und die Entgegennahme gerichtlicher Schriftstücke, die an einen anderen Mitgliedstaat gerichtet sind oder aus einem anderen Mitgliedstaat kommen, zuständig sind, problemlos und unverzüglich ihre Aufgabe erfuellen können, sieht die Verordnung die Erstellung eines Handbuchs mit allen von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Angaben sowie eines Glossars über die Schriftstücke, die zugestellt werden können, in den Amtssprachen der Gemeinschaft vor.

Die vorgeschlagene Verordnung sieht die Einsetzung eines beratenden Ausschusses vor, der die mit dem Erlaß von Durchführungsbestimmungen beauftragte Kommission unterstützt.

9.3. Follow-up und Bewertung der Maßnahme

In Artikel 23 des Verordnungsvorschlags ist vorgesehen, daß die Kommission spätestens drei Jahre nach dem Erlaß der Verordnung dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Anwendung der Verordnung Bericht erstattet.

10. VERWALTUNGSAUSGABEN (TEIL A VON EINZELPLAN III DES GESAMTHAUSHALTSPLANS)

Die tatsächliche Bereitstellung der erforderlichen Verwaltungsmittel geht aus dem jährlichen Beschluß der Kommission über die Mittelzuweisung hervor unter besonderer Berücksichtigung der von der Haushaltsbehörde zusätzlich bewilligten Personalkräfte und Mittel.

10.1. Auswirkungen auf die Zahl der Stellen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

10.2. Gesamtkosten für Personal

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

10.3. Durch die Maßnahme bedingte sonstige Mehrausgaben für Verwaltung

(in 1000 EUR)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Diese Ausgaben werden durch die Verwendung von Mitteln der betreffenden Generaldirektion abgedeckt.

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