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Document 52000AG0049
Common Position (EC) No 49/2000 of 10 October 2000 adopted by the Council, acting in accordance with the procedure referred to in Article 251 of the Treaty establishing the European Community, with a view to adopting a Directive of the European Parliament and of the Council on the reorganisation and winding-up of insurance undertakings
Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 49/2000 vom 10. Oktober 2000, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen
Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 49/2000 vom 10. Oktober 2000, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen
ABl. C 344 vom 1.12.2000, p. 23–43
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 49/2000 vom 10. Oktober 2000, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen
Amtsblatt Nr. C 344 vom 01/12/2000 S. 0023 - 0043
Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 49/2000 vom Rat festgelegt am 10. Oktober 2000 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EG) Nr. .../2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen (2000/C 344/02) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 55, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2), gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)(4), ergänzt durch die Richtlinie 92/49/EWG(5), und die Erste Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (Lebensversicherung)(6), ergänzt durch die Richtlinie 92/96/EWG(7), sehen eine einzige Zulassung vor, die einem Versicherungsunternehmen von der Aufsichtsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaats erteilt wird. Aufgrund dieser einzigen Zulassung darf ein Versicherungsunternehmen seine Tätigkeit in der Gemeinschaft über Zweigniederlassungen oder im freien Dienstleistungsverkehr ausüben, ohne dass es einer weiteren Zulassung durch den Aufnahmemitgliedstaat bedarf, wobei das Versicherungsunternehmen ausschließlich der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats unterliegt. (2) Die Richtlinien im Versicherungsbereich, die eine einzige gemeinschaftsweite Zulassung für Versicherungsunternehmen vorsehen, enthalten keine Vorschriften für eine Koordinierung im Fall eines Liquidationsverfahrens. Versicherungsunternehmen sind ebenso wie andere Finanzinstitute ausdrücklich von dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren(8) ausgenommen. Es liegt im Interesse sowohl des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes als auch des Gläubigerschutzes, dass auf Gemeinschaftsebene koordinierte Vorschriften für die Liquidation von Versicherungsunternehmen erlassen werden. (3) Es sollten auch Koordinierungsvorschriften erlassen werden, um sicherzustellen, dass Sanierungsmaßnahmen, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats angeordnet werden, um die finanzielle Stabilität eines Versicherungsunternehmens zu sichern oder wiederherzustellen und, wenn möglich, eine Liquidation zu verhindern, gemeinschaftsweit uneingeschränkt wirksam sind. Sanierungsmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinie sind Maßnahmen, die bestehende Rechte von Parteien mit Ausnahme des Versicherungsunternehmens selbst beeinträchtigen. Die Maßnahmen gemäß Artikel 20 der Richtlinie 73/239/EWG und Artikel 24 der Richtlinie 79/267/EWG sollten in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, sofern sie die in der Definition des Begriffs "Sanierungsmaßnahmen" genannten Voraussetzungen erfuellen. (4) Diese Richtlinie hat einen gemeinschaftsweiten Geltungsbereich, der sich auf Versicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinien 73/239/EWG und 79/267/EWG mit Sitz in der Gemeinschaft, Gemeinschaftszweigniederlassungen eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem Drittland und in der Gemeinschaft ansässige Gläubiger erstreckt. Diese Richtlinie sollte nicht die Wirkungen von Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren in Bezug auf Drittländer regeln. (5) Diese Richtlinie sollte Liquidationsverfahren betreffen, unabhängig davon, ob das betreffende Verfahren infolge Zahlungsunfähigkeit eröffnet wurde, und unabhängig davon, ob es freiwillig oder zwangsweise eingeleitet worden ist. Sie sollte gemäß Artikel 9 für Gesamtverfahren im Sinne des Rechts des Herkunftsmitgliedstaats gelten, bei denen das Vermögen eines Versicherungsunternehmens verwertet und der Erlös verteilt wird. Liquidationsverfahren, die nicht infolge Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden, in denen jedoch Versicherungsforderungen Anspruch auf bevorrechtigte Befriedigung gemäß Artikel 10 haben, sollten ebenfalls in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen. Forderungen von Arbeitnehmern eines Versicherungsunternehmens aufgrund eines Arbeitsvertrags bzw. Arbeitsverhältnisses sollten auf ein nationales Lohnsicherungssystem übergehen können. Solche übergegangenen Forderungen sollten im Einklang mit den Grundsätzen dieser Richtlinie nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats (lex concursus) behandelt werden. Diese Richtlinie sollte für die verschiedenen Fälle von Liquidationsverfahren gelten, soweit dies jeweils in Betracht kommt. (6) Die Anordnung von Sanierungsmaßnahmen schließt die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens nicht aus. Ein Liquidationsverfahren kann eröffnet werden, ohne dass bzw. nachdem Sanierungsmaßnahmen beschlossen wurden; es kann durch einen Vergleich oder durch eine ähnliche Maßnahme, einschließlich Sanierungsmaßnahmen, abgeschlossen werden. (7) Im Einklang mit den Grundsätzen der Insolvenzverfahren sollte die Definition des Begriffs "Zweigniederlassung" berücksichtigen, dass nur das Versicherungsunternehmen Rechtspersönlichkeit hat. Die Frage, wie im Fall der Liquidation des Versicherungsunternehmens das Vermögen und die Verbindlichkeiten einer unabhängigen Person zu behandeln sind, die befugt ist, auf Dauer für das Versicherungsunternehmen als Bevollmächtigter zu handeln, sollte nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats entschieden werden. (8) Es sollte zwischen den für Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren zuständigen Behörden und den Versicherungsaufsichtsbehörden unterschieden werden. Je nach dem Recht der Mitgliedstaaten kann es sich bei den zuständigen Behörden um Behörden oder Gerichte handeln. Diese Richtlinie beabsichtigt nicht die Harmonisierung des einzelstaatlichen Rechts hinsichtlich der Kompetenzverteilung zwischen diesen Behörden. (9) Diese Richtlinie hat nicht zum Ziel, das einzelstaatliche Recht in Bezug auf Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren zu harmonisieren; sie zielt vielmehr darauf ab, die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten in Bezug auf Versicherungsunternehmen erlassenen Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsvorschriften sowie die notwendige Zusammenarbeit sicherzustellen. Diese gegenseitige Anerkennung wird in dieser Richtlinie durch die Grundsätze der Einheit, der Universalität, der Abstimmung, der Publizität, der Gleichbehandlung und des Schutzes der Versicherungsgläubiger verwirklicht. (10) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sollten als Einzige befugt sein, über Verfahren zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens zu entscheiden (Einheitsgrundsatz). Ein solches Verfahren sollte seine Wirkung in der gesamten Gemeinschaft entfalten und von allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden. In der Regel sollten alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Versicherungsunternehmens in das Liquidationsverfahren einbezogen werden (Universalitätsgrundsatz). (11) Das Recht des Herkunftsmitgliedstaats sollte maßgebend sein für die Entscheidung zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens, das Liquidationsverfahren selbst und seine materiell- und verfahrensrechtlichen Wirkungen auf die betroffenen Personen und rechtlichen Beziehungen, sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt. Das Recht des Herkunftsmitgliedstaats sollte daher grundsätzlich regeln, welches die Voraussetzungen für die Eröffnung, Durchführung und Beendigung eines Liquidationsverfahrens sind. Um die Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern, sollte sie eine nicht erschöpfende Aufzählung der wichtigsten Bereiche enthalten, für die generell das Recht des Herkunftsmitgliedstaats maßgebend ist. (12) Die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats und aller anderen Mitgliedstaaten sollten unverzüglich von der Eröffnung des Liquidationsverfahrens unterrichtet werden (Abstimmungsgrundsatz). (13) Es ist äußerst wichtig, dass Forderungen, die Versicherten, Versicherungsnehmern, Begünstigten und geschädigten Dritten, die einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen haben, aufgrund von Versicherungsgeschäften zustehen, im Liquidationsverfahren geschützt sind. Dieser Schutz sollte sich nicht auf Forderungen erstrecken, die nicht aufgrund von Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen oder sonstigen Versicherungsgeschäften bestehen, sondern aufgrund der zivilrechtlichen Haftung, die ein Bevollmächtigter im Zuge der Vertragsverhandlungen ausgelöst hat, ohne nach dem für den Versicherungsvertrag oder das sonstige Versicherungsgeschäft maßgebenden Recht aufgrund des betreffenden Vertrags oder Geschäfts dafür selbst einstehen zu müssen. Um dies zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten die besondere Behandlung von Versicherungsgläubigern wahlweise nach einer der beiden in dieser Richtlinie vorgesehenen Methoden sicherstellen. Die Mitgliedstaaten können den Versicherungsforderungen entweder ein absolutes Vorrecht auf Befriedigung aus den Vermögenswerten zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen oder ein Rangvorrecht auf Befriedigung aus dem gesamten Unternehmensvermögen einräumen, dem nur Lohn- und Gehaltsforderungen, Forderungen der Sozialversicherung, Steuerforderungen und dinglich gesicherte Forderungen vorgehen dürfen. Keine der beiden in dieser Richtlinie vorgesehenen Methoden hindert einen Mitgliedstaat daran, einen Rangunterschied zwischen verschiedenen Kategorien von Versicherungsforderungen vorzusehen. (14) Diese Richtlinie sollte ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Versicherungsgläubiger und dem Schutz anderer gemäß dem Recht der Mitgliedstaaten bevorrechtigter Gläubiger sicherstellen und nicht die verschiedenen Systeme von Gläubigervorrechten in den Mitgliedstaaten harmonisieren. (15) Die beiden zur Wahl stehenden Methoden für die Behandlung von Versicherungsforderungen werden als im Wesentlichen gleichwertig betrachtet. Durch die erste Methode wird die Verwendung der Vermögenswerte zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zur Befriedigung der Versicherungsforderungen sichergestellt, durch die zweite wird den Versicherungsforderungen vorrangige Befriedigung vor anderen Gläubigern nicht nur aus den Vermögenswerten zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, sondern aus dem gesamten Unternehmensvermögen eingeräumt. (16) Die Mitgliedstaaten, die sich aus Gründen des Schutzes der Versicherungsgläubiger für die Methode entschieden haben, bei der Versicherungsforderungen ein absolutes Vorrecht auf Befriedigung aus den Vermögenswerten zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen eingeräumt wird, müssen ihren Versicherungsunternehmen die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines besonderen Verzeichnisses dieser Vermögenswerte vorschreiben. Ein solches Register ist ein sinnvolles Mittel, um die Vermögenswerte auszuweisen, die zur Befriedigung derartiger Forderungen herangezogen werden. (17) Um die Gleichwertigkeit der beiden Methoden der Behandlung von Versicherungsforderungen zu verstärken, sollte diese Richtlinie die Mitgliedstaaten, die die Methode nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) anwenden, verpflichten, jedem Versicherungsunternehmen vorzuschreiben, dass die Forderungen, die nach dieser Methode Vorrang vor Versicherungsforderungen haben können und von dem Versicherungsunternehmen verbucht wurden, jederzeit und unabhängig von einem etwaigen Liquidationsverfahren durch Vermögenswerte gedeckt sein müssen, die gemäß den geltenden Versicherungsrichtlinien zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendet werden können. (18) Der Herkunftsmitgliedstaat sollte vorsehen können, dass die Behandlung von Versicherungsforderungen gemäß dieser Richtlinie nicht für Forderungen eines in dem Herkunftsmitgliedstaat errichteten Sicherungssystems gilt, das in die Rechte der Versicherungsgläubiger eingetreten ist. (19) Die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens sollte den Widerruf der Zulassung des Versicherungsunternehmens zur Geschäftstätigkeit zur Folge haben, sofern die Zulassung nicht bereits zuvor widerrufen wurde. (20) Eine Entscheidung zur Eröffnung eines Liquidationsverfahrens, das gemäß dem Universalitätsgrundsatz in der gesamten Gemeinschaft Wirkung entfalten kann, sollte innerhalb der Gemeinschaft angemessen bekannt gemacht werden. Zum Schutz der Betroffenen sollte die Entscheidung entsprechend den Bestimmungen des Herkunftsmitgliedstaats sowie durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und außerdem in jeder anderen Form, die die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet festlegen, öffentlich bekannt gemacht werden. Zusätzlich zu der öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung sollten in der Gemeinschaft ansässige bekannte Gläubiger einzeln von der Entscheidung unterrichtet werden; diese Unterrichtung sollte zumindest die in dieser Richtlinie genannten Angaben enthalten. Die Liquidatoren sollten ferner die Gläubiger regelmäßig über den Fortgang der Liquidation unterrichten. (21) Die Gläubiger sollten das Recht haben, in einem Liquidationsverfahren ihre Forderungen anzumelden oder schriftlich zu erläutern. Forderungen von Gläubigern, die in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat ansässig sind, sollten ohne Unterschied nach Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz genauso behandelt werden wie gleichwertige Forderungen von Gläubigern des Herkunftsmitgliedstaats (Gleichbehandlungsgrundsatz). (22) Nach dieser Richtlinie sollten auf Sanierungsmaßnahmen, die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats angeordnet werden, Grundsätze Anwendung finden, die denen für Liquidationsverfahren entsprechen. Eine öffentliche Bekanntmachung derartiger Sanierungsmaßnahmen sollte nur dann erfolgen, wenn andere Beteiligte als das Versicherungsunternehmen selbst im Herkunftsmitgliedstaat Rechtsbehelfe dagegen einlegen können. Wenn durch die Sanierungsmaßnahmen ausschließlich die Rechte von Anteilseignern, Mitgliedern oder Arbeitnehmern des Versicherungsunternehmens in einer dieser Eigenschaften beeinträchtigt werden, sollte die Art und Weise, in der die betroffenen Parteien im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften unterrichtet werden, von den zuständigen Behörden festgelegt werden. (23) Diese Richtlinie sieht koordinierte Regeln vor, anhand deren entschieden wird, welches Recht auf Sanierungsmaßnahmen und Verfahren zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens Anwendung findet. Diese Richtlinie legt keine Regeln des internationalen Privatrechts fest, anhand deren entschieden wird, welches Recht auf Verträge und sonstige Rechtsbeziehungen Anwendung findet. Diese Richtlinie regelt insbesondere nicht, welche Vorschriften für das Bestehen des Vertrags, die Rechte und Pflichten der Parteien und die Feststellung der Schulden maßgeblich sind. (24) Um den Vertrauensschutz und die Rechtssicherheit in Bezug auf bestimmte Transaktionen in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat sicherzustellen, sollten einige Ausnahmen von der allgemeinen Regel dieser Richtlinie vorgesehen werden, der zufolge das Recht des Herkunftsmitgliedstaats für die Sanierungsmaßnahmen und die Liquidationsverfahren maßgeblich ist. Diese Ausnahmen betreffen die Wirkungen solcher Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren auf bestimmte Verträge und Rechte, die dinglichen Rechte Dritter, Eigentumsvorbehalte, Aufrechnungen, geregelte Märkte, benachteiligende Rechtshandlungen, Dritterwerber und anhängige Rechtsstreitigkeiten. (25) Die Ausnahme nach Artikel 19 betreffend die Wirkungen von Sanierungsmaßnahmen oder Liquidationsverfahren auf bestimmte Verträge und Rechte sollte sich auf die dort aufgeführten Wirkungen beschränken und nicht für andere Aspekte der Sanierungsmaßnahmen oder des Liquidationsverfahrens gelten wie die Anmeldung, Prüfung und Feststellung der Forderungen im Zusammenhang mit diesen Verträgen und Rechten und die Festlegung ihrer Rangfolge; für diese sollte das Recht des Herkunftsmitgliedstaats maßgeblich sein. (26) Für die Wirkungen der Sanierungsmaßnahmen oder des Liquidationsverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Vermögensgegenstand oder ein Recht des Versicherungsunternehmens, der/das unter Vermögensbeschlag steht, sollte ausnahmsweise nicht das Recht des Herkunftsmitgliedstaats, sondern das Recht der Mitgliedstaaten maßgeblich sein, in denen der Rechtsstreit anhängig ist. Für die Wirkungen der Maßnahmen oder des Verfahrens auf Einzelvollstreckungsmaßnahmen im Zusammenhang mit diesen Rechtsstreitigkeiten ist gemäß der allgemeinen Regel dieser Richtlinie das Recht des Herkunftsmitgliedstaats maßgeblich. (27) Alle Personen, die im Rahmen der Unterrichtungsverfahren dieser Richtlinie zur Entgegennahme oder Erteilung von Informationen verpflichtet sind, sollten dem Berufsgeheimnis in derselben Weise unterliegen, wie dies in Artikel 16 der Richtlinie 92/49/EWG und in Artikel 15 der Richtlinie 92/96/EWG vorgesehen ist; hiervon ausgenommen sind die Gerichte, für die das jeweilige einzelstaatliche Recht gilt. (28) Ausschließlich für die Zwecke der Anwendung dieser Richtlinie auf Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren, die eine in einem Mitgliedstaat bestehende Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft betreffen, sollten als Herkunftsmitgliedstaat der Mitgliedstaat der Zweigniederlassung und als Aufsichtsbehörden bzw. zuständige Behörden die Behörden dieses Mitgliedstaats definiert werden. (29) Wenn ein Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft Zweigniederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat hat, so sollte jede Zweigniederlassung bei der Anwendung dieser Richtlinie als unabhängiges Unternehmen behandelt werden. Die zuständigen Behörden und die Aufsichtsbehörden sowie die Verwalter und Liquidatoren sollten sich in diesem Fall um eine Abstimmung ihres Vorgehens bemühen - HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: TITEL I ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 1 Anwendungsbereich (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren betreffend Versicherungsunternehmen. (2) Diese Richtlinie findet nach Maßgabe des Artikels 30 auch Anwendung auf Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren, die Gemeinschaftszweigniederlassungen eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft betreffen. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) "Versicherungsunternehmen" ist ein Unternehmen, dem eine behördliche Zulassung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG oder Artikel 6 der Richtlinie 79/267/EWG erteilt worden ist. b) "Zweigniederlassung" ist jede ständige Präsenz eines Versicherungsunternehmens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftsmitgliedstaats, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand hat. c) "Sanierungsmaßnahmen" sind alle Maßnahmen, die das Tätigwerden einer Behörde oder eines Gerichts mit dem Ziel beinhalten, die finanzielle Lage eines Versicherungsunternehmens zu sichern oder wiederherzustellen, und die die bestehenden Rechte anderer Beteiligter als des Versicherungsunternehmens selbst beeinträchtigen; dazu zählen unter anderem auch Maßnahmen, die die Aussetzung der Zahlungen, die Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen oder eine Kürzung der Forderungen erlauben. d) "Liquidationsverfahren" sind Gesamtverfahren, bei denen das Vermögen eines Versicherungsunternehmens verwertet und der Erlös in angemessener Weise unter den Gläubigern, Anteilseignern oder Mitgliedern verteilt wird, wozu in jedem Fall das Tätigwerden einer Behörde oder eines Gerichts eines Mitgliedstaats erforderlich ist; dazu zählen auch Gesamtverfahren, die durch einen Vergleich oder eine ähnliche Maßnahme abgeschlossen werden; es ist unerheblich, ob die Verfahren infolge Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden oder nicht oder ob sie freiwillig oder zwangsweise eingeleitet werden. e) "Herkunftsmitgliedstaat" ist der Mitgliedstaat, in dem ein Versicherungsunternehmen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG oder Artikel 6 der Richtlinie 79/267/EWG zugelassen wurde. f) "Aufnahmemitgliedstaat" ist jeder andere Mitgliedstaat als der Herkunftsmitgliedstaat, in dem ein Versicherungsunternehmen eine Zweigniederlassung hat. g) "Zuständige Behörden" sind die Behörden oder Gerichte der Mitgliedstaaten, die für Sanierungsmaßnahmen oder Liquidationsverfahren zuständig sind. h) "Aufsichtsbehörden" sind die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 1 Buchstabe k) der Richtlinie 92/49/EWG und Artikel 1 Buchstabe l) der Richtlinie 92/96/EWG. i) "Verwalter" ist jede Person oder Stelle, die von den zuständigen Behörden zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen bestellt wird. j) "Liquidator" ist jede Person oder Stelle, die von den zuständigen Behörden oder gegebenenfalls von den Leitungsorganen eines Versicherungsunternehmens zur Abwicklung eines Liquidationsverfahrens bestellt wird. k) "Versicherungsforderung" ist jeder Betrag, den ein Versicherungsunternehmen Versicherten, Versicherungsnehmern, Begünstigten oder geschädigten Dritten, die einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen haben, aufgrund eines Versicherungsvertrags oder eines in Artikel 1 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 79/267/EWG genannten Geschäfts im Rahmen der Direktversicherung schuldet; hierzu gehören auch für die genannten Personen zurückgestellte Beträge, wenn einzelne Elemente der Forderung noch ungewiss sind. Prämien, die ein Versicherungsunternehmen schuldet, weil ein derartiger Vertrag oder ein derartiges Geschäft im Einklang mit dem für diese Verträge und Geschäfte maßgeblichen Recht vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens nicht zustande gekommen ist oder aufgehoben wurde, gelten ebenfalls als Versicherungsforderungen. TITEL II SANIERUNGSMASSNAHMEN Artikel 3 Anwendungsbereich Dieser Titel findet Anwendung auf die Sanierungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c). Artikel 4 Entscheidung über Sanierungsmaßnahmen - Maßgebliches Recht (1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sind als Einzige befugt, über Sanierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem Versicherungsunternehmen, einschließlich seiner Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten, zu entscheiden. Die Sanierungsmaßnahmen schließen die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens durch den Herkunftsmitgliedstaat nicht aus. (2) Die Sanierungsmaßnahmen werden gemäß den im Herkunftsmitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren durchgeführt, sofern in den Artikeln 19 bis 26 nichts anderes bestimmt ist. (3) Die Sanierungsmaßnahmen sind nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats in der gesamten Gemeinschaft ohne weitere Formalität uneingeschränkt wirksam, und zwar auch gegenüber Dritten in anderen Mitgliedstaaten, selbst wenn nach den Rechtsvorschriften dieser anderen Mitgliedstaaten solche Maßnahmen nicht vorgesehen sind oder aber ihre Durchführung von Voraussetzungen abhängig gemacht wird, die nicht erfuellt sind. (4) Die Sanierungsmaßnahmen sind in der gesamten Gemeinschaft wirksam, sobald sie in dem Mitgliedstaat, in dem sie getroffen wurden, wirksam sind. Artikel 5 Unterrichtung der Aufsichtsbehörden Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats setzen die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich - möglichst vor Einleitung der betreffenden Maßnahme, ansonsten unmittelbar danach - von ihrer Entscheidung, Sanierungsmaßnahmen einzuleiten, in Kenntnis. Die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten die Aufsichtsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten unverzüglich von der Entscheidung, Sanierungsmaßnahmen einzuleiten, sowie den etwaigen konkreten Wirkungen dieser Maßnahmen. Artikel 6 Öffentliche Bekanntmachung (1) Können in dem Herkunftsmitgliedstaat Rechtsbehelfe gegen eine Sanierungsmaßnahme eingelegt werden, so geben die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, der Verwalter oder jede andere im Herkunftsmitgliedstaat dazu ermächtigte Person die Entscheidung betreffend eine Sanierungsmaßnahme gemäß den Bekanntmachungsverfahren des Herkunftsmitgliedstaats sowie außerdem durch raschestmögliche Veröffentlichung eines Auszugs aus dem die Sanierungsmaßnahme anordnenden Schriftstück im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt. Die Aufsichtsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 5 von der Entscheidung zur Einleitung einer Sanierungsmaßnahme unterrichtet worden sind, können die Entscheidung in ihrem Hoheitsgebiet in der Form, die sie für angezeigt halten, bekannt machen. (2) In der Bekanntmachung nach Absatz 1 ist ferner anzugeben, welches die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ist, welches Recht gemäß Artikel 4 Absatz 2 maßgeblich ist und welcher Verwalter gegebenenfalls bestellt wurde. Die Bekanntmachung erfolgt in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem sie veröffentlicht wird. (3) Die Sanierungsmaßnahmen finden unabhängig von den Bestimmungen über die Bekanntmachung in den Absätzen 1 und 2 Anwendung und sind gegenüber den Gläubigern uneingeschränkt wirksam, sofern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats oder dessen Rechtsvorschriften nicht etwas anderes bestimmen. (4) Sofern das für die Sanierungsmaßnahmen maßgebende Recht nichts anderes bestimmt, findet dieser Artikel keine Anwendung, wenn durch die Sanierungsmaßnahmen ausschließlich die Rechte von Anteilseignern, Mitgliedern oder Arbeitnehmern eines Versicherungsunternehmens in einer dieser Eigenschaften beeinträchtigt werden. Die Art und Weise, in der die von solchen Sanierungsmaßnahmen betroffenen Parteien im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften unterrichtet werden, wird von den zuständigen Behörden festgelegt. Artikel 7 Unterrichtung der bekannten Gläubiger und Recht auf Forderungsanmeldung (1) Sehen die Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats vor, dass eine Forderung angemeldet werden muss, um anerkannt zu werden, oder dass die Maßnahme den Gläubigern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in diesem Staat haben, mitgeteilt werden muss, so werden von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats oder dem Verwalter außerdem die bekannten Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten haben, nach den in Artikel 15 und Artikel 17 Absatz 1 vorgesehenen Modalitäten informiert. (2) Steht den Gläubigern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz im Herkunftsmitgliedstaat haben, gemäß den Rechtsvorschriften dieses Staates das Recht zu, ihre Forderungen anzumelden oder zu erläutern, so können die Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten haben, das Recht, ihre Forderungen anzumelden oder zu erläutern, nach den in Artikel 16 und Artikel 17 Absatz 2 vorgesehenen Modalitäten ebenfalls in Anspruch nehmen. TITEL III LIQUIDATIONSVERFAHREN Artikel 8 Eröffnung eines Liquidationsverfahrens - Unterrichtung der Aufsichtsbehörden (1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sind als Einzige befugt, über die Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens, einschließlich seiner Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten, zu entscheiden. Diese Entscheidung kann ergehen, ohne dass bzw. nachdem Sanierungsmaßnahmen beschlossen wurden. (2) Eine nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats ergangene Entscheidung zur Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens einschließlich seiner Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten wird im Hoheitsgebiet aller anderen Mitgliedstaaten ohne weitere Formalität anerkannt und ist dort wirksam, sobald die Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren eröffnet wurde, wirksam wird. (3) Die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats sind unverzüglich - möglichst vor der Verfahrenseröffnung, ansonsten unmittelbar danach - von der Entscheidung zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens in Kenntnis zu setzen. Die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten die Aufsichtsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten unverzüglich von der Entscheidung zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens sowie den etwaigen konkreten Wirkungen dieses Verfahrens. Artikel 9 Maßgebliches Recht (1) Für die Entscheidung über die Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens, das Liquidationsverfahren und dessen Wirkungen sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats maßgebend, soweit in den Artikeln 19 bis 26 nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) Das Recht des Herkunftsmitgliedstaats regelt insbesondere: a) welche Vermögenswerte zur Masse gehören und wie die nach der Verfahrenseröffnung von dem Versicherungsunternehmen erworbenen Vermögenswerte zu behandeln sind; b) die jeweiligen Befugnisse des Versicherungsunternehmens und des Liquidators; c) die Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Aufrechnung; d) wie sich das Liquidationsverfahren auf laufende Verträge des Versicherungsunternehmens auswirkt; e) wie sich die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger auswirkt; ausgenommen sind die Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten gemäß Artikel 26; f) welche Forderungen gegen das Vermögen des Versicherungsunternehmens anzumelden sind und wie Forderungen zu behandeln sind, die nach der Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstehen; g) die Anmeldung, Prüfung und Feststellung der Forderungen; h) die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung der Vermögenswerte, den Rang der Forderungen und die Rechte der Gläubiger, die nach der Eröffnung des Liquidationsverfahrens aufgrund eines dinglichen Rechts oder infolge einer Aufrechnung teilweise befriedigt wurden; i) die Voraussetzungen und Wirkungen der Beendigung des Insolvenzverfahrens, insbesondere durch Vergleich; j) die Rechte der Gläubiger nach der Beendigung des Liquidationsverfahrens; k) wer die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen hat; l) welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen. Artikel 10 Behandlung von Versicherungsforderungen (1) Die bevorrechtigte Behandlung von Versicherungsforderungen gegenüber anderen Forderungen gegen das Versicherungsunternehmen wird von den Mitgliedstaaten nach einer der beiden oder den beiden nachstehenden Methoden sichergestellt: a) Versicherungsforderungen haben ein absolutes Vorrecht auf Befriedigung aus den Vermögenswerten zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen vor allen anderen Forderungen gegen das Versicherungsunternehmen. b) Versicherungsforderungen haben ein Vorrecht auf Befriedigung aus dem gesamten Unternehmensvermögen vor allen anderen Forderungen gegen das Versicherungsunternehmen; hiervon ausgenommen werden können nur i) Forderungen von Arbeitnehmern aufgrund eines Arbeitsvertrags bzw. eines Arbeitsverhältnisses, ii) Steuerforderungen öffentlicher Körperschaften, iii) Forderungen der Sozialversicherungsträger, iv) dinglich gesicherte Forderungen in Bezug auf Vermögensgegenstände. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Auslagen des Liquidationsverfahrens im Sinne ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften ganz oder teilweise Vorrang vor den Versicherungsforderungen haben. (3) Die Mitgliedstaaten, die sich für die Methode gemäß Absatz 1 Buchstabe a) entschieden haben, schreiben den Versicherungsunternehmen die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines besonderen Verzeichnisses vor, das gemäß den Bestimmungen des Anhangs zu führen ist. Artikel 11 Eintreten eines Sicherungssystems Der Herkunftsmitgliedstaat kann vorsehen, dass Artikel 10 Absatz 1 nicht für Forderungen eines in diesem Mitgliedstaat errichteten Sicherungssystems gilt, das in die Rechte der Versicherungsgläubiger eingetreten ist. Artikel 12 Deckung bevorrechtigter Forderungen durch Vermögenswerte Abweichend von Artikel 18 der Richtlinie 73/239/EWG und Artikel 21 der Richtlinie 79/267/EWG schreiben die Mitgliedstaaten, die die Methode nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) der vorliegenden Richtlinie anwenden, jedem Versicherungsunternehmen vor, dass die Forderungen, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) Vorrang vor Versicherungsforderungen haben können und von dem Versicherungsunternehmen verbucht wurden, jederzeit und unabhängig von einem etwaigen Liquidationsverfahren durch in Artikel 21 der Richtlinie 92/49/EWG und Artikel 21 der Richtlinie 92/96/EWG genannte Vermögenswerte gedeckt sein müssen. Artikel 13 Widerruf der Zulassung (1) Wird gegen ein Versicherungsunternehmen die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens beschlossen, so wird die Zulassung des Versicherungsunternehmens gemäß dem Verfahren des Artikels 22 der Richtlinie 73/239/EWG und des Artikels 26 der Richtlinie 79/267/EWG widerrufen, soweit sie nicht für die Zwecke von Absatz 2 erforderlich ist und sofern die Zulassung nicht bereits zuvor widerrufen wurde. (2) Der Widerruf der Zulassung gemäß Absatz 1 steht dem nicht entgegen, dass bestimmte Geschäfte des Versicherungsunternehmens vom Liquidator und etwaigen anderen, von den zuständigen Behörden beauftragten Personen weiterbetrieben werden, soweit dies für die Zwecke der Liquidation erforderlich oder angezeigt ist. Der Herkunftsmitgliedstaat kann vorsehen, dass diese Geschäfte mit Zustimmung und unter Aufsicht der Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats weiter betrieben werden. Artikel 14 Öffentliche Bekanntmachung (1) Die zuständige Behörde, der Liquidator oder jede andere von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck benannte Person veranlasst die Bekanntmachung der Entscheidung zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens entsprechend den Bestimmungen des Herkunftsmitgliedstaats für öffentliche Bekanntmachungen sowie außerdem durch Veröffentlichung eines Auszugs aus der Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Die Aufsichtsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 8 Absatz 3 von der Entscheidung zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens unterrichtet worden sind, können diese Entscheidung in ihrem Hoheitsgebiet in der Form, die sie für angezeigt halten, bekannt machen. (2) In der Bekanntmachung der Entscheidung zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens nach Absatz 1 ist ferner anzugeben, welches die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ist, welches Recht maßgeblich ist und welcher Liquidator bestellt wurde. Die Bekanntmachung erfolgt in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaates, in dem sie veröffentlicht wird. Artikel 15 Unterrichtung der bekannten Gläubiger (1) Wenn ein Liquidationsverfahren eröffnet wird, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, der Liquidator oder jede andere von den zuständigen Behörden zu diesem Zweck benannte Person davon unverzüglich schriftlich und einzeln jeden bekannten Gläubiger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat. (2) In der Unterrichtung nach Absatz 1 ist insbesondere anzugeben, welche Fristen einzuhalten sind, welche Folgen deren Versäumung hat, welche Stelle oder Behörde für die Entgegennahme der Anmeldung einer Forderung bzw. der Erläuterung einer Forderung zuständig ist und welche weiteren Maßnahmen vorgeschrieben sind. In dieser Unterrichtung ist auch anzugeben, ob die bevorrechtigten oder dinglich gesicherten Gläubiger ihre Forderungen anmelden müssen. Im Fall von Versicherungsforderungen enthält die Unterrichtung des Weiteren Angaben zu den allgemeinen Wirkungen des Liquidationsverfahrens auf die Versicherungsverträge; insbesondere gibt sie den Zeitpunkt an, ab dem Versicherungsverträge oder -geschäfte keine Rechtswirkung mehr entfalten, und nennt die Rechte und Pflichten des Versicherten in Bezug auf den betreffenden Vertrag bzw. das betreffende Geschäft. Artikel 16 Recht auf Forderungsanmeldung (1) Jeder Gläubiger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat hat, einschließlich öffentlich-rechtlicher Stellen in den Mitgliedstaaten, hat das Recht, seine Forderung anzumelden oder schriftlich zu erläutern. (2) Die Forderungen aller Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat haben, einschließlich der vorstehend genannten Stellen, werden genauso behandelt und erhalten denselben Rang wie gleichartige Forderungen, die von den Gläubigern angemeldet werden könnten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz im Herkunftsmitgliedstaat haben. (3) Sofern das Recht des Herkunftsmitgliedstaats nicht etwas anderes zulässt, übersendet der Gläubiger eine Kopie der etwaigen Belege, teilt die Art, den Entstehungszeitpunkt und den Betrag der Forderung mit und gibt an, ob er für die Forderung ein Vorrecht, eine dingliche Sicherheit oder einen Eigentumsvorbehalt geltend macht und welche Vermögenswerte Gegenstand seiner Sicherheit sind. Das Versicherungsforderungen durch Artikel 10 eingeräumte Vorrecht braucht nicht angegeben zu werden. Artikel 17 Sprachen und Formblatt (1) Die Unterrichtung nach Artikel 15 erfolgt in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaats. Hierfür ist ein Formblatt zu verwenden, das in sämtlichen Amtssprachen der Europäischen Union mit den Worten "Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Fristen beachten!" oder, wenn das Recht des Herkunftsmitgliedstaats eine Erläuterung der Forderung vorsieht, mit den Worten "Aufforderung zur Erläuterung einer Forderung. Fristen beachten!" überschrieben ist. Ist jedoch ein bekannter Gläubiger Inhaber einer Versicherungsforderung, so erfolgt die Unterrichtung nach Artikel 15 in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Gläubiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz hat. (2) Jeder Gläubiger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat hat, kann seine Forderung in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen dieses anderen Mitgliedstaates anmelden oder erläutern. In diesem Fall muss die Anmeldung bzw. die Erläuterung jedoch die Überschrift "Anmeldung einer Forderung" bzw. "Erläuterung einer Forderung" in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaats tragen. Artikel 18 Regelmäßige Unterrichtung der Gläubiger (1) Die Liquidatoren unterrichten die Gläubiger regelmäßig in geeigneter Form, insbesondere über den Fortgang der Liquidation. (2) Die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten können von den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaates Informationen über den Verlauf des Liquidationsverfahrens verlangen. TITEL IV GEMEINSAME VORSCHRIFTEN FÜR SANIERUNGSMASSNAHMEN UND LIQUIDATIONSVERFAHREN Artikel 19 Wirkungen auf bestimmte Verträge und Rechte Abweichend von den Artikeln 4 und 9 gelten für die Wirkungen der Einleitung einer Sanierungsmaßnahme oder der Eröffnung eines Liquidationsverfahrens auf die nachstehend genannten Verträge und Rechte folgende Bestimmungen: a) Für Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse ist ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats maßgeblich, das auf den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist. b) Für einen Vertrag, der zur Nutzung oder zum Erwerb eines unbeweglichen Gegenstands berechtigt, ist ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats maßgeblich, in dessen Gebiet dieser Gegenstand belegen ist. c) Für Rechte des Versicherungsunternehmens an einem unbeweglichen Gegenstand, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, die der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegen, ist das Recht des Mitgliedstaats maßgeblich, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird. Artikel 20 Dingliche Rechte Dritter (1) Das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an körperlichen oder unkörperlichen, beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen des Versicherungsunternehmens - sowohl an bestimmten Gegenständen als auch an einer Mehrheit von nicht bestimmten Gegenständen mit wechselnder Zusammensetzung -, die sich zum Zeitpunkt der Einleitung von Sanierungsmaßnahmen bzw. der Eröffnung des Liquidationsverfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befinden, wird von der Einleitung von Sanierungsmaßnahmen bzw. der Verfahrenseröffnung nicht berührt. (2) Rechte im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere a) das Recht, den Gegenstand zu verwerten oder verwerten zu lassen und aus dem Erlös oder den Nutzungen dieses Gegenstands befriedigt zu werden, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts oder einer Hypothek; b) das ausschließliche Recht, eine Forderung einzuziehen, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts an einer Forderung oder aufgrund einer Sicherungsabtretung dieser Forderung; c) das Recht, die Herausgabe des Gegenstands von jedermann zu verlangen, der diesen gegen den Willen des Berechtigten besitzt oder nutzt; d) das dingliche Recht, die Früchte eines Gegenstands zu ziehen. (3) Das in einem öffentlichen Register eingetragene und gegen jedermann wirksame Recht, ein dingliches Recht im Sinne von Absatz 1 zu erlangen, wird einem dinglichen Recht gleichgestellt. (4) Absatz 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe l) nicht entgegen. Artikel 21 Eigentumsvorbehalt (1) Die Einleitung von Sanierungsmaßnahmen bzw. die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens in Bezug auf ein Versicherungsunternehmen als Käufer einer Sache lässt die Rechte des Verkäufers aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Einleitung der Sanierungsmaßnahmen bzw. der Verfahrenseröffnung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staats befindet, in dem die Sanierungsmaßnahmen eingeleitet werden bzw. das Verfahren eröffnet wird. (2) Die Einleitung von Sanierungsmaßnahmen bzw. die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens in Bezug auf ein Versicherungsunternehmen als Verkäufer einer Sache rechtfertigt, wenn deren Lieferung bereits erfolgt ist, nicht die Auflösung oder Beendigung des Kaufvertrags und steht dem Eigentumserwerb des Käufers nicht entgegen, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Einleitung der Sanierungsmaßnahmen bzw. der Verfahrenseröffnung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staats befindet, in dem die Sanierungsmaßnahmen eingeleitet werden bzw. das Verfahren eröffnet wird. (3) Die Absätze 1 und 2 stehen der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe l) nicht entgegen. Artikel 22 Aufrechnung (1) Das Recht eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Versicherungsunternehmens aufzurechnen, wird von der Einleitung von Sanierungsmaßnahmen bzw. der Eröffnung des Liquidationsverfahrens nicht berührt, wenn diese Aufrechnung nach dem für die Forderung des Versicherungsunternehmens maßgeblichen Recht zulässig ist. (2) Absatz 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe l) nicht entgegen. Artikel 23 Geregelte Märkte (1) Für die Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme oder der Eröffnung eines Liquidationsverfahrens auf die Rechte und Pflichten der Teilnehmer an einem geregelten Markt ist unbeschadet des Artikels 20 ausschließlich das Recht maßgeblich, das für den betreffenden Markt gilt. (2) Absatz 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe l) von Zahlungen oder Transaktionen gemäß dem für den betreffenden Markt geltenden Recht nicht entgegen. Artikel 24 Benachteiligende Rechtshandlungen Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe l) findet keine Anwendung, wenn eine Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung begünstigt wurde, nachweist, dass a) für diese Rechtshandlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftsmitgliedstaats maßgeblich ist und b) diese Rechtshandlung im vorliegenden Fall in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist. Artikel 25 Schutz des Dritterwerbers Verfügt das Versicherungsunternehmen durch eine nach der Einleitung einer Sanierungsmaßnahme oder der Eröffnung des Liquidationsverfahrens vorgenommene Rechtshandlung gegen Entgelt über a) einen unbeweglichen Gegenstand, b) ein Schiff oder ein Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegt, oder c) Wertpapiere oder andere Geld- und Kapitalmarktpapiere, deren Existenz oder Übertragung die Eintragung in ein gesetzlich vorgeschriebenes Register oder Konto voraussetzt oder die in einer dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegenden zentralen Verwahrstelle verwahrt werden, so richtet sich die Wirksamkeit dieser Rechtshandlung nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet dieser unbewegliche Gegenstand belegen ist oder unter dessen Aufsicht das Register, das Konto oder die Verwahrstelle steht. Artikel 26 Anhängige Rechtsstreitigkeiten Für die Wirkungen der Sanierungsmaßnahme oder des Liquidationsverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Vermögensgegenstand oder ein Recht der Masse ist ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats maßgeblich, in dem der Rechtsstreit anhängig ist. Artikel 27 Verwalter und Liquidatoren (1) Die Bestellung eines Verwalters oder Liquidators wird durch eine beglaubigte Abschrift des Originals der Entscheidung, durch die er bestellt worden ist, oder durch eine andere von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung nachgewiesen. Es kann eine Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Verwalter oder der Liquidator tätig werden will, verlangt werden. Eine Legalisation oder eine entsprechende andere Förmlichkeit wird nicht verlangt. (2) Die Verwalter und Liquidatoren können im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten sämtliche Befugnisse ausüben, die ihnen im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaats zustehen. Personen, deren Aufgabe es ist, Verwalter und Liquidatoren zu unterstützen und gegebenenfalls zu vertreten, können im Verlauf der Sanierungsmaßnahme oder des Liquidationsverfahrens nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats bestellt werden, und zwar insbesondere in den Aufnahmemitgliedstaaten und vor allem zur leichteren Beseitigung etwaiger Schwierigkeiten, auf die die Gläubiger des Aufnahmemitgliedstaats stoßen. (3) Bei der Ausübung seiner Befugnisse gemäß dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats beachtet der Verwalter oder der Liquidator das Recht der Mitgliedstaaten, in deren Gebiet er tätig werden will; dies gilt insbesondere für die Verfahren zur Verwertung von Vermögensgegenständen und zur Unterrichtung der Arbeitnehmer. Diese Befugnisse dürfen nicht die Anwendung von Zwangsmitteln oder das Recht einschließen, über Rechtsstreitigkeiten oder andere Auseinandersetzungen zu befinden. Artikel 28 Eintragung in öffentliche Register (1) Auf Antrag des Verwalters, des Liquidators oder jeder anderen im Herkunftsmitgliedstaat hierzu befugten Behörde oder Person ist eine Sanierungsmaßnahme oder die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens in das Grundbuch, das Handelsregister und alle sonstigen öffentlichen Register in den übrigen Mitgliedstaaten einzutragen. Sieht ein Mitgliedstaat jedoch die obligatorische Eintragung vor, hat die in Unterabsatz 1 genannte Behörde oder Person die für diese Eintragung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (2) Die Kosten der Eintragung gelten als Kosten und Auslagen des Verfahrens. Artikel 29 Berufsgeheimnis Alle Personen, die im Rahmen der in den Artikeln 5, 8 und 30 vorgesehenen Unterrichtungsverfahren zur Entgegennahme oder Erteilung von Informationen verpflichtet sind, unterliegen dem Berufsgeheimnis in derselben Weise, wie in Artikel 16 der Richtlinie 92/49/EWG und Artikel 15 der Richtlinie 92/96/EWG vorgesehen; hiervon ausgenommen sind die Gerichte, auf die die geltenden nationalen Bestimmungen Anwendung finden. Artikel 30 Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen aus Drittländern (1) Ungeachtet der Definitionen in Artikel 2 Buchstaben e), f) und g) und für die Zwecke der Anwendung dieser Richtlinie auf Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren, die eine in einem Mitgliedstaat bestehende Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft betreffen, a) bezeichnet der Ausdruck "Herkunftsmitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in dem der Zweigniederlassung die Zulassung gemäß Artikel 23 der Richtlinie 73/239/EWG und Artikel 27 der Richtlinie 79/267/EWG erteilt wurde, und b) bezeichnen die Ausdrücke "Aufsichtsbehörden" und "zuständige Behörden" die entsprechenden Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Zweigniederlassung zugelassen wurde. (2) Hat ein Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft Zweigniederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat, so wird jede Zweigniederlassung bei der Anwendung dieser Richtlinie als unabhängiges Unternehmen behandelt. Die zuständigen Behörden und die Aufsichtsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten bemühen sich um ein abgestimmtes Vorgehen. Die gegebenenfalls bestellten Verwalter oder Liquidatoren bemühen sich ebenfalls um eine Abstimmung ihres Vorgehens. Artikel 31 Umsetzung der Richtlinie (1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie vor dem ...(9) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. (2) Die gemäß dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Bestimmungen gelten nur für Sanierungsmaßnahmen oder Liquidationsverfahren, die nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt ergriffen bzw. eröffnet worden sind. Auf die vor diesem Zeitpunkt ergriffenen Sanierungsmaßnahmen bzw. eröffneten Liquidationsverfahren findet weiterhin das Recht Anwendung, das zum Zeitpunkt der Ergreifung der Maßnahmen bzw. der Verfahrenseröffnung für sie maßgeblich war. (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 32 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 33 Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu ... Im Namen des Europäischen Parlaments Die Präsidentin Im Namen des Rates Der Präsident (1) ABl. C 71 vom 19.3.1987, S. 5, und ABl. C 253 vom 6.10.1989, S. 3. (2) ABl. C 319 vom 30.11.1987, S. 10. (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. März 1989 (ABl. C 96 vom 17.4.1989, S. 99), bestätigt am 2. Dezember 1993, Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 10. Oktober 2000 und Beschluss des Europäischen Parlaments vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4) ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 168 vom 18.7.1995, S. 7). (5) Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1). (6) ABl. L 63 vom 13.3.1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/26/EG. (7) Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) (ABl. L 360 vom 9.12.1992, S. 1). (8) ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1. (9) Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie. ANHANG BESONDERES VERZEICHNIS NACH ARTIKEL 10 ABSATZ 3 1. Versicherungsunternehmen müssen an ihrem Sitz ein besonderes Verzeichnis der Vermögenswerte zur Deckung der gemäß den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats errechneten und angelegten versicherungstechnischen Rückstellungen führen. 2. Betreibt das Versicherungsunternehmen gleichzeitig Tätigkeiten der Schadenversicherung und Tätigkeiten der Lebensversicherung, so hat es an seinem Sitz für jede dieser Tätigkeiten ein getrenntes Vermögensverzeichnis zu führen. Gestattet es jedoch ein Mitgliedstaat Versicherungsunternehmen, Tätigkeiten der Lebensversicherung zu betreiben und zugleich die in Anhang A Nummern 1 und 2 der Richtlinie 73/239/EWG genannten Risiken zu decken, so kann er vorsehen, dass diese Versicherungsunternehmen ein einziges Vermögensverzeichnis für alle ihre Tätigkeiten führen müssen. 3. Die Summe der eingetragenen und nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats bewerteten Vermögenswerte muss jederzeit mindestens dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen entsprechen. 4. Ist ein eingetragener Vermögenswert mit einem dinglichen Recht zugunsten eines Gläubigers oder eines Dritten belastet, mit der Folge, dass ein Teil dieses Vermögenswerts nicht für die Erfuellung von Verpflichtungen zur Verfügung steht, so wird dieser Sachverhalt im Vermögensverzeichnis erwähnt und der nicht zur Verfügung stehende Betrag bei der in Nummer 3 genannten Summe nicht berücksichtigt. 5. Ist ein zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeter Vermögenswert mit einem dinglichen Recht zugunsten eines Gläubigers oder eines Dritten belastet, ohne dass die Voraussetzungen gemäß Nummer 4 erfuellt sind, oder ist ein solcher Vermögenswert Gegenstand eines Eigentumsvorbehalts eines Gläubigers oder eines Dritten oder hat ein Gläubiger das Recht, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Versicherungsunternehmens aufzurechnen, so richtet sich im Fall einer Liquidation des Versicherungsunternehmens die Behandlung dieser Vermögenswerte hinsichtlich der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Methode nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats, sofern nicht Artikel 20, 21 oder 22 auf den betreffenden Vermögenswert Anwendung findet. 6. Die Zusammensetzung der Vermögenswerte, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Liquidationsverfahrens in dem Verzeichnis gemäß den Nummern 1 bis 5 eingetragen sind, kann nicht mehr geändert werden, und es darf, abgesehen von der Korrektur rein technischer Irrtümer, an den Vermögensverzeichnissen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde keine Änderung vorgenommen werden. 7. Ungeachtet der Nummer 6 müssen die Liquidatoren den genannten Vermögenswerten deren Finanzerträge, die im Zeitraum zwischen der Eröffnung des Liquidationsverfahrens und der Begleichung der Versicherungsforderungen oder gegebenenfalls bis zur Übertragung des Vermögensbestandes angefallen sind, sowie den Betrag der in Bezug auf die betreffende Tätigkeit während dieses Zeitraums eingezogenen Nettoprämien hinzufügen. 8. Ist der Erlös aus der Verwertung der Vermögenswerte niedriger als ihre Bewertung in den Vermögensverzeichnissen, so müssen die Liquidatoren dies gegenüber den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats rechtfertigen. 9. Die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die vollständige Einhaltung der Bestimmungen dieses Anhangs durch die Versicherungsunternehmen sicherzustellen. BEGRÜNDUNG DES RATES I. EINLEITUNG 1. Die Kommission übermittelte dem Rat am 23. Januar 1987 einen Vorschlag für eine auf Artikel 47 Absatz 2 des EG-Vertrags gestützte Richtlinie über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen. Das Europäische Parlament nahm am 14. März 1989 in erster Lesung Stellung. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss gab seine Stellungnahme am 23. September 1987 ab. Unter Berücksichtung dieser Stellungnahmen unterbreitete die Kommission am 18. September 1989 einen geänderten Vorschlag. 2. Der Rat legte am 10. Oktober 2000 seinen Gemeinsamen Standpunkt gemäß Artikel 251 des Vertrags fest. II. ZIELSETZUNG Mit der Richtlinie soll im Hinblick auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und zum Schutz der Versicherungsgläubiger Folgendes festgelegt werden: - Koordinierungsvorschriften, um sicherzustellen, dass Sanierungsmaßnahmen, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats angeordnet werden, um die finanzielle Stabilität eines Versicherungsunternehmens zu sichern oder wiederherzustellen, sowie Maßnahmen, die von den durch diese Behörden zur Durchführung der Sanierungsmaßnahmen bestellten Personen oder Einrichtungen ergriffen werden, gemeinschaftsweit anerkannt und umgesetzt werden, und - Koordinierungsvorschriften für Liquidationsverfahren, um sicherzustellen, dass diese im Herkunftsmitgliedstaat eingeleiteten Verfahren im Einklang mit den Grundsätzen der Einheit und der Universitalität gemeinschaftsweit anerkannt werden und uneingeschränkt wirksam sind. Der Vorschlag und der geänderte Vorschlag der Kommission zielten auf die Regelung von zwangsweise eingeleiteten Liquidationsverfahren ab. Der Gemeinsame Standpunkt des Rates hat einen weiter gefassten Anwendungsbereich, da er sich auch auf Sanierungsmaßnahmen und freiwillig eingeleitete Liquidationsverfahren erstreckt. Der Rat hat die terminologische Untergliederung in besondere und normale zwangsweise eingeleitete Liquidationsverfahren nicht beibehalten, aber sein Gemeinsamer Standpunkt erfasst trotzdem die wegen Zahlungsunfähigkeit eingeleiteten Liquidationsverfahren ebenso wie die nicht wegen Zahlungsunfähigkeit eröffneten Verfahren. Nach Auffassung des Rates ist diese Erweiterung des Anwendungsbereichs eingedenk des mit der vorgeschlagenen Richtlinie verfolgten Gesamtziels berechtigt, wonach nämlich die Interessen der Gläubiger geschützt werden sollen und das ordnungsgemäße Funktionieren des Versicherungsgewerbes innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten ist. Die vom Rat vorgenommenen Änderungen sind auch durch die offensichtlichen Änderungen im legislativen Umfeld, die im Verlauf der ausgedehnten Prüfung des geänderten Vorschlags eingetreten sind, - insbesondere durch die in Erwägungsgrund 1 genannten Dritten Richtlinien - gerechtfertigt. Der Rat hat ferner die Entwicklungen in den parallel laufenden zugehörigen Legislativprozessen für die Insolvenz-Verordnung(1) sowie den Gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten(2) berücksichtigt. Sowohl Kreditinstitute als auch Versicherungsgesellschaften wurden vom Geltungsbereich der Insolvenz-Verordnung ausgenommen, da sie besonderen Regelungen unterliegen und da die nationalen Aufsichtsbehörden häufig äußerst weit reichende Interventionsbefugnisse besitzen. Der Vorschlag für eine Richtlinie über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten wurde parallel zum vorliegenden Vorschlag über Versicherungsunternehmen geprüft, und es wurden, soweit die sektorspezifischen Gegebenheiten dies zuließen, ähnliche Bestimmungen vorgesehen. III. ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS III.1. Berücksichtigung der Abänderungen des Europäischen Parlaments Der Rat hat alle drei Abänderungen des Europäischen Parlaments im Wesentlichen akzeptiert; diese Abänderungen wurden von der Kommission in ihrem geänderten Vorschlag ebenfalls im Wesentlichen berücksichtigt. - Artikel 6, der die Bekanntmachungsvorschriften bei Sanierungsmaßnahmen regelt, und Artikel 14, der das Gleiche bei Liquidationsverfahren regelt, tragen dem Anliegen des Europäischen Parlaments Rechnung, dass nämlich die betreffende Entscheidung in angemessener Weise bekannt gemacht wird, und zwar zusätzlich zu ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Diese vom Rat geänderten Bestimmungen nehmen jedoch auf die Bekanntmachungsverfahren des Herkunftsmitgliedstaats Bezug, und, was andere Mitgliedstaaten anbelangt, so können deren Aufsichtsbehörden, nachdem sie von der Sanierungsmaßnahme oder dem Liquidationsverfahren in Kenntnis gesetzt worden sind, dafür Sorge tragen, dass diese Entscheidung in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten in der Form, die sie für angemessen halten, bekannt gemacht wird. Erwägungsgrund 20 des Gemeinsamen Standpunkts unterstreicht entsprechend die Notwendigkeit der Bekanntmachung. - Artikel 4 Absatz 2, der die Auswirkungen von Sanierungsmaßnahmen behandelt, und Artikel 8 Absatz 2, der die Auswirkungen von Liquidationsverfahren in anderen Mitgliedstaaten regelt, sind im gleichen Sinne wie die Artikel 8 und 10 des geänderten Vorschlags der Kommission und wie die Abänderungen 2 und 3 des Europäischen Parlaments neu gefasst worden. Der Rat ist der Ansicht, dass die von ihm für Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 gewählte Formulierung angemessen ist und zu den Ergebnissen führt, die von der Kommission und vom Europäischen Parlament anvisiert wurden. III.2. Struktur Aufgrund der Änderungen beim Geltungsbereich und beim terminologischen Ansatz besteht der verfügende Teil des Gemeinsamen Standpunkts aus vier neuen Titeln. Titel I legt den Anwendungsbereich der Richtlinie fest (Artikel 1) und enthält die Definitionen für die in der Richtlinie verwendeten Begriffe (Artikel 2). Titel II behandelt die Sanierungsmaßnahmen, während Titel III die Liquidationsverfahren regelt. Titel IV schließlich enthält gemeinsame Vorschriften für Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren. Ein in Artikel 10 Absatz 3 genanntes besonderes Verzeichnis wird im Anhang zu dieser Richtlinie beschrieben. Der Gemeinsame Standpunkt gilt auch für die Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen aus Drittländern, aber diese Fragen sind im Gegensatz zum geänderten Vorschlag nicht in einem gesonderten Titel, sondern in Artikel 30, auf den in Artikel 1 Absatz 2 Bezug genommen wird, behandelt worden. III.3. Erwägungsgründe Der Rat hat die Erwägungsgründe der Richtlinie entsprechend der Neuformulierung der Artikel geändert, indem er neue Erwägungsgründe eingeführt und die Erwägungsgründe, die im geänderten Vorschlag enthalten waren, durch neue ersetzt hat. Die neuen Erwägungsgründe beinhalten u. a. Folgendes: - Die Erwägungsgründe 1 und 2 berücksichtigen die Einführung der Dritten Versicherungsrichtlinien. - Erwägungsgrund 3 bezieht sich auf die Bestimmungen für Sanierungsmaßnahmen, während Erwägungsgrund 22 das Verhältnis zwischen den Grundsätzen betrifft, die zum einen für Sanierungsmaßnahmen und zum anderen für Liquidationsverfahren gelten. - Erwägungsgrund 5 betrifft die Bestimmungen für Liquidationsverfahren im Sinne dieser Richtlinie sowie die Behandlung bestimmter übergegangener Forderungen. - Die Erwägungsgründe 9 und 10 definieren das Ziel der Richtlinie und die Grundsätze, die ihr zugrunde liegen. - Die Erwägungsgründe 23, 24, 25 und 26 beziehen sich auf das anwendbare Recht, wobei der Gemeinsame Standpunkt dem Beispiel der Insolvenz-Verordnung folgt und einige Kollisionsregeln enthält. III.4. Titel 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1 bestimmt den Anwendungsbereich der Richtlinie. Im Vergleich zum geänderten Vorschlag schließt der Anwendungsbereich Sanierungsmaßnahmen und freiwillig eingeleitete Liquidationsverfahren ein. Dieser Artikel legt ferner fest, inwieweit die Richtlinie Anwendung findet auf Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren, die Gemeinschaftszweigniederlassungen eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft betreffen. Ein gesonderter Artikel 2 über Begriffsbestimmungen für die Zwecke dieser Richtlinie wurde vom Rat hinzugefügt. III.5. Titel II - Sanierungsmaßnahmen Dieser Titel wurde vom Rat hinzugefügt, um Koordinierungsvorschriften zur Sicherung oder Wiederherstellung der finanziellen Solidität eines Versicherungsunternehmens vorzusehen und um dafür zu sorgen, dass Entscheidungen von Personen oder Einrichtungen getroffen werden, die zur Durchführung der gemeinschaftsweit anerkannten und umgesetzten Sanierungsmaßnahmen bestellt worden sind. Dieser Titel weist folgende wesentliche Punkte auf: Artikel 3 wurde hinzugefügt, um den Anwendungsbereich der Richtlinie auf Sanierungsmaßnahmen zu beschränken, bei denen es sich nach der in Artikel 2 Buchstabe c) gegebenen Definition um Sanierungsmaßnahmen handelt, die die bestehenden Rechte anderer Beteiligter als des Versicherungsunternehmens selbst beeinträchtigen. In Erwägungsgrund 3 wird darüber hinaus erläutert, dass die Maßnahmen gemäß Artikel 20 der Richtlinie 73/239/EWG und Artikel 24 der Richtlinie 79/267/EWG in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen sollten, sofern sie die in der Definition des Begriffs "Sanierungsmaßnahmen" genannten Voraussetzungen erfuellen. Artikel 4 legt die Grundsätze der Einheit und der Universitalität in Bezug auf die Sanierungsmaßnahmen fest. Nur die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sind befugt, über die Maßnahmen zu entscheiden; diese Maßnahmen sind in der gesamten Gemeinschaft uneingeschränkt wirksam. Dieser Artikel sieht ferner die Anwendung der Rechtsvorschriften und Verfahren des Herkunftsmitgliedstaats vor; Ausnahmen hiervon sind in den Artikeln 19 bis 26 geregelt. Die Artikel 5, 6 und 7 führen Vorschriften über die Unterrichtung zwischen den Behörden sowie Vorschriften über die Bekanntmachung und Mitteilung gegenüber Gläubigern und anderen betroffenen Parteien ein. Der Rat hat sein besonderes Augenmerk darauf gerichtet, dass vorgesehen wird, dass die betroffenen Parteien über die Sanierungsmaßnahmen unterrichtet werden, aber er hat den nationalen Behörden in einigen Fällen auch einen Ermessensspielraum gelassen. Artikel 6 erlegt der betreffenden Behörde oder Person die Verpflichtung auf, eine Entscheidung über eine Sanierungsmaßnahme gemäß den Bekanntmachungsverfahren des Herkunftsmitgliedstaats bekannt zu geben und einen Auszug aus dem die Sanierungsmaßnahme anordnenden Schriftstück im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen. Absatz 1 überlässt es den Aufsichtsbehörden des anderen Mitgliedstaats als des Herkunftsmitgliedstaats, die Art und Weise festzulegen, in der sie für die Bekanntmachung einer Entscheidung sorgen, nachdem sie von dieser Entscheidung gemäß Artikel 5 unterrichtet worden sind. Wenn durch die Sanierungsmaßnahmen ausschließlich die Rechte von Anteilseignern, Mitgliedern oder Arbeitnehmern eines Versicherungsunternehmens in einer dieser Eigenschaften beeinträchtigt werden, finden die in Artikel 6 vorgesehenen Bekanntmachungsvorschriften nur soweit Anwendung, wie dies in dem für die Sanierungsmaßnahmen maßgeblichen Recht (Recht des Herkunftsmitgliedstaats) vorgesehen ist. Die zuständigen Behörden legen die Art und Weise fest, in der die betroffenen Parteien, die von diesen Sanierungsmaßnahmen beeinträchtigt werden, im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften unterrichtet werden. Nach Artikel 7 sind die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats verpflichtet, bekannte Gläubiger in anderen Mitgliedstaaten zu unterrichten, wenn die Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats vorsehen, dass eine Forderung angemeldet oder eine Sanierungsmaßnahme den inländischen Gläubigern mitgeteilt werden muss. Dieser Artikel stellt die Gläubiger in anderen Mitgliedstaaten in Bezug auf ihr Recht auf Anmeldung oder Erläuterung von Forderungen gleich. Auf die in Artikel 15 bis 17 vorgesehenen Verfahren wird Bezug genommen. III.6. Titel III - Liquidationsverfahren Im Gegensatz zum geänderten Vorschlag der Kommission erfasst der Gemeinsame Standpunkt sowohl freiwillig als auch zwangsweise eingeleitete Liquidationsverfahren sowie aufgrund von Zahlungsunfähigkeit oder auch nicht aufgrund von Zahlungsunfähigkeit eingeleitete Liquidationsverfahren. Der Rat hat weder die Aufteilung in normale und besondere zwangsweise eingeleitete Liquidationsverfahren beibehalten noch in seinen Gemeinsamen Standpunkt Bestimmungen über das konkrete Procedere beim Liquidationsverfahren aufgenommen. Die Hauptpunkte dieses Titels lassen sich wie folgt beschreiben: Artikel 8 legt die Grundsätze der Einheit und der Universalität für Liquidationsverfahren fest. Dieser Artikel enthält ferner Vorschriften über die Unterrichtung der Aufsichtsbehörden. Artikel 9 sieht vor, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats Anwendung finden, soweit in den Artikeln 19 bis 26 nicht etwas anderes bestimmt ist. In Anlehnung an die Insolvenz-Verordnung enthält Absatz 2 eine nicht erschöpfende Liste von Angelegenheiten, für die das Recht des Herkunftsmitgliedstaats maßgeblich ist. Anzumerken ist, dass Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h) zwar vorsieht, dass der Rang der Forderungen gemäß dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats festzulegen ist, dass der Gemeinsame Standpunkt jedoch vorsieht, dass gemäß Artikel 10 Versicherungsforderungen bevorrechtigt behandelt werden müssen. Artikel 10 sieht zwei Methoden vor, zwischen denen die Mitgliedstaaten wählen können, um die bevorrechtigte Behandlung von Versicherungsforderungen sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten legen entweder fest, dass Versicherungsforderungen ein absolutes Vorrecht vor allen anderen Forderungen haben, dies jedoch nur in Bezug auf Vermögenswerte zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, oder es kann vorgesehen werden, dass für eine oder mehrere der vier in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Kategorien eine höhere Priorität gilt als für alle Versicherungsforderungen. Mitgliedstaaten, die sich für die absolute Priorität der Versicherungsforderungen entscheiden, wird in Artikel 10 Absatz 3 vorgeschrieben, dass ein - im Anhang zu dieser Richtlinie vorgesehenes - Verzeichnis der Vermögenswerte zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu führen ist. Mitgliedstaaten, die sich dafür entscheiden, den aufgeführten anderen Forderungen ein Vorrecht einzuräumen, schreibt Artikel 12 vor, dass die Forderungen, die Vorrang vor Versicherungsforderungen haben können, durch Vermögenswerte gemäß den Dritten Richtlinien (Artikel 21) gedeckt sein müssen. Nach Artikel 11 kann der Herkunftsmitgliedstaat bei Forderungen, die durch Sicherungssysteme gedeckt sind, die im Herkunftsmitgliedstaat eingerichtet wurden und an die die Versicherungsforderungen übergegangen sind, die in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehene Möglichkeit einer Vorzugsbehandlung für Versicherungsforderungen versagen. Artikel 13 sieht vor, dass in den Fällen, in denen in Bezug auf ein Versicherungsunternehmen die Eröffnung des Liquidationsverfahrens beschlossen wird, die Zulassung des Versicherungsunternehmens widerrufen wird, soweit sie nicht für die Zwecke der Liquidation erforderlich ist. Der geänderte Vorschlag der Kommission enthielt eine Bestimmung (Artikel 4), wonach ein Unternehmen, dessen Zulassung widerrufen wurde, automatisch zu liquidieren war. Diese Bestimmung ist nicht in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen worden, da der Gemeinsame Standpunkt es dem Mitgliedstaat überlässt, die Liquidationsverfahren zu regeln. Artikel 14 erlegt der zuständigen Behörde oder Person die Verpflichtung auf, die Entscheidung zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens entsprechend den Bestimmungen des Herkunftsmitgliedstaats für öffentliche Bekanntmachungen bekannt zu geben und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften einen Auszug aus der Entscheidung zu veröffentlichen. Die Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten können, nachdem sie über das Liquidationsverfahren unterrichtet wurden, die Entscheidung in der Form, die sie für angezeigt halten, bekannt machen (wie Artikel 6 bei den Sanierungsmaßnahmen). Nach Artikel 15 sind die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, der Liquidator oder jede andere zum Zweck der Liquidation bestellte Person verpflichtet, bekannte Gläubiger in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat zu unterrichten. Absatz 2 sieht detaillierte Vorschriften für den Inhalt der Unterrichtung vor, während die bei der Unterrichtung zu verwendenden Sprachen und Formblätter in Artikel 17 geregelt werden. Diese Vorschriften gelten auch, wenn Gläubiger in anderen Mitgliedstaaten über Sanierungsmaßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 zu unterrichten sind. Artikel 16 stellt Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat haben, in Bezug auf die Anmeldung von Forderungen und die schriftliche Erläuterung dieser Forderungen den Gläubigern im Herkunftsmitgliedstaat gleich. Der Artikel sieht ferner in Absatz 3 Bestimmungen über das Verfahren für die Erhebung einer Forderung vor. Artikel 17 sieht in Absatz 1 Vorschriften für Sprache und Formblätter vor, die bei der Unterrichtung gemäß Artikel 15 zu verwenden sind. Als Hauptregel gilt, dass die in der Unterrichtung enthaltenen Angaben in der (den) Amtsprache(n) des Herkunftsmitgliedstaats vorzulegen sind, dass jedoch ein Formblatt zu verwenden ist, das eine in allen Amtssprachen gleich formulierte Überschrift trägt. Ist jedoch ein Gläubiger Inhaber einer Versicherungsforderung, so muss die Unterrichtung in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats erfolgen, in dem der Gläubiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz hat. Artikel 17 sieht in Absatz 2 ferner vor, dass ein Gläubiger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat hat, seine Forderung in einer der Amtssprachen dieses anderen Mitgliedstaats anmelden oder erläutern kann. Das betreffende Schriftstück muss jedoch eine entsprechende Überschrift in einer der Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaats tragen. Nach Artikel 18 sind die Liquidatoren verpflichtet, die Gläubiger insbesondere über den Fortgang der Liquidationsverfahren regelmäßig zu unterrichten. Ferner enthält der Artikel eine Bestimmung, wonach die Aufsichtsbehörden eines Mitgliedstaats von den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats Informationen verlangen können. III.7. Titel IV - Gemeinsame Vorschriften für Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren In diesem Titel werden zum Teil Fragen in Bezug auf das maßgebliche Recht behandelt und zum Teil administrative Aspekte und Definitionsfragen, die Sanierungsmaßnahmen wie Liquidationsverfahren gleichermaßen betreffen. Die Artikel 19 bis 26 enthalten Abweichungen von dem allgemeinen Grundsatz, wonach - wie in Artikel 4 für die Sanierungsmaßnahmen und in Artikel 9 für die Liquidationsverfahren vorgesehen - das Recht des Herkunftsmitgliedstaats maßgeblich ist. Bei der Formulierung dieser Ausnahmebestimmungen hielt es der Rat für angezeigt, dem in den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens über Insolvenzverfahren enthaltenen Ansatz zu folgen, da es keinen zwingenden Grund gibt, bei der Bestimmung des maßgeblichen Rechts in den Fällen, auf die diese Artikel abstellen, Versicherungsunternehmen anders zu behandeln als andere Unternehmen. In Artikel 19 ist vorgesehen, dass für die Wirkungen von Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren auf Arbeitsverträge, auf Verträge, die zur Nutzung oder zum Erwerb eines unbeweglichen Gegenstands berechtigen, und auf die Rechte an einem unbeweglichen Gegenstand, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug das Recht des Mitgliedstaats maßgeblich ist, das auf die betreffenden Verträge oder Rechte anzuwenden ist. Für andere Aspekte wie Anmeldung, Prüfung und Feststellung der Forderungen im Zusammenhang mit diesen Verträgen und Rechten und die Festlegung ihrer Rangfolge soll, wie in dem zugehörigen Erwägungsgrund 25 festgestellt wird, das Recht des Herkunftsmitgliedstaats maßgeblich sein. In Artikel 20 ist vorgesehen, dass die dinglichen Rechte Dritter (und der Gläubiger) an Gegenständen von Versicherungsunternehmen, die sich zum Zeitpunkt der Einleitung von Sanierungsmaßnahmen bzw. der Eröffnung des Liquidationsverfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden, nicht berührt werden. Der Artikel enthält eine nicht erschöpfende Aufzählung der dinglichen Rechte im Sinne dieses Artikels, wobei das in einem öffentlichen Register eingetragene und gegen Dritte wirksame Recht, ein dingliches Recht im Sinne des Artikels zu erlangen, ausdrücklich genannt wird, damit auch die "Floating Charges" erfasst werden. Artikel 21 sieht vor, dass die Einleitung von Sanierungsmaßnahmen bzw. die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens in Bezug auf ein Versicherungsunternehmen einen Eigentumsvorbehalt des Verkäufers unberührt lässt, wenn das Versicherungsunternehmen eine Sache erwirbt; ferner steht diese Einleitung bzw. Eröffnung dem Eigentumserwerb des Käufers nicht entgegen, wenn das Versicherungsunternehmen eine Sache veräußert (und die Übergabe stattgefunden hat) und sich diese Sache zum Zeitpunkt der Einleitung der Sanierungsmaßnahmen bzw. der Verfahrenseröffnung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staats befindet, in dem die Sanierungsmaßnahmen eingeleitet werden bzw. das Verfahren eröffnet wird. Gemäß Artikel 22 wird das Recht eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Versicherungsunternehmens aufzurechnen, von der Einleitung von Sanierungsmaßnahmen bzw. der Eröffnung des Liquidationsverfahrens nicht berührt, wenn diese Aufrechnung nach dem für die Forderung des Versicherungsunternehmens maßgeblichen Recht zulässig ist. Artikel 23 enthält eine weitere Abweichung von dem Grundsatz, wonach das Recht des Herkunftsmitgliedstaats maßgeblich ist, und bestimmt, dass für die Rechte und Pflichten der Teilnehmer an einem geregelten Markt (gegebenenfalls mit Ausnahme der dinglichen Rechte) das Recht maßgeblich ist, das für den betreffenden Markt gilt. Die Artikel 20 bis 23 enthalten alle eine Klausel, wonach sie der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe l) nicht entgegenstehen. Dies bedeutet, dass für diese Geltendmachung das Recht des Herkunftsmitgliedstaats gilt. In Artikel 24 wird jedoch die Geltung des Rechts des Herkunftsmitgliedstaats nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe l) eingeschränkt. So findet die betreffende Klausel keine Anwendung, wenn eine Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung begünstigt wurde, nachweist, dass für diese Rechtshandlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftsmitgliedstaats maßgeblich ist und diese Rechtshandlung im vorliegenden Fall in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist. Dies bedeutet, dass die Anfechtung der Rechtshandlung nach dem für sie geltenden Recht möglich sein muss. Es sei darauf hingewiesen, dass dieser Artikel zwar aus praktischen Erwägungen unter Titel IV eingeordnet worden ist, dass aber Artikel 24 sowie die im voranstehenden Absatz genannten Bestimmungen der Artikel 20 bis 23 nur Liquidationsverfahren betreffen, da sich Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe l) ausschließlich auf diese bezieht. Mit Artikel 25 sollen Dritterwerber von unbeweglichen Gegenständen, Schiffen, Luftfahrzeugen oder Geld- und Kapitalmarktpapieren geschützt werden, wenn ein Versicherungsunternehmen nach der Einleitung einer Sanierungsmaßnahme oder der Eröffnung des Liquidationsverfahrens gegen Entgelt über diese Sachen verfügt. In dem Artikel ist festgelegt, dass sich die Wirksamkeit dieser Rechtshandlung nach dem Recht des Mitgliedstaats richtet, in dessen Gebiet der unbewegliche Gegenstand belegen ist oder unter dessen Aufsicht das Register, das Konto oder die Verwahrstelle steht. Gemäß Artikel 26 ist für die Wirkungen der Sanierungsmaßnahme oder des Liquidationsverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Vermögensgegenstand oder ein Recht der Masse ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats maßgeblich, in dem der Rechtsstreit anhängig ist. Artikel 27 enthält Bestimmungen in Bezug auf Verwalter und Liquidatoren. Ihre Bestellung ist durch eine beglaubigte Abschrift des Originals der Entscheidung, durch die sie bestellt worden sind, oder durch eine andere von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung nachzuweisen. Der Universalitätsgrundsatz gilt auch für die Befugnisse der Verwalter und Liquidatoren, so dass sie im gesamten Gebiet der Gemeinschaft sämtliche Befugnisse ausüben können, die ihnen im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaats zustehen. Auch wenn die Befugnisse der Verwalter oder Liquidatoren sich im Allgemeinen nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats richten, haben sie das Recht der Mitgliedstaaten, in deren Gebiet sie tätig werden wollen, zu beachten, und zwar insbesondere hinsichtlich der Verfahren zur Verwertung von Vermögensgegenständen und zur Unterrichtung der Arbeitnehmer. Es wurde speziell festgestellt, dass die Befugnisse unter keinen Umständen die Anwendung von Zwangsmitteln oder eine Rechtsprechungsbefugnis einschließen. Mit Artikel 28 wird dem Verwalter, dem Liquidator oder jeder anderen im Herkunftsmitgliedstaat hierzu befugten Behörde oder Person das Recht eingeräumt, die Eintragung einer Sanierungsmaßnahme oder der Eröffnung eines Liquidationsverfahrens in die einschlägigen öffentlichen Register in den übrigen Mitgliedstaaten zu beantragen. Die Kosten der Eintragung haben als Kosten und Auslagen des Verfahrens zu gelten. In Artikel 29 wird unter Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen der dritten Richtlinien die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses begründet, die für alle Personen gilt, die im Rahmen der in den Artikeln 5, 8 und 30 vorgesehenen Unterrichtungsverfahren zur Entgegennahme oder Erteilung von Informationen verpflichtet sind; dabei werden jedoch die Gerichte ausgenommen, auf die die geltenden nationalen Bestimmungen Anwendung finden. Artikel 30 enthält besondere Bestimmungen über die Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen aus Drittländern in der Gemeinschaft. Im geänderten Vorschlag werden diese Zweigniederlassungen in einem eigenen Titel mit Parallelvorschriften behandelt, die mit den für Gemeinschaftsunternehmen geltenden Vorschriften übereinstimmen. Nach dem Gemeinsamen Standpunkt unterliegen jedoch die Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen aus Drittländern in der Gemeinschaft aufgrund von Artikel 1 Absatz 2 den gleichen Vorschriften wie die Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft. Daher sollen mit Artikel 30 Regeln für die Auslegung von einigen der in Artikel 2 niedergelegten Definitionen vorgegeben werden. So bezeichnet der Ausdruck "Herkunftsmitgliedstaat" in diesem Fall den Mitgliedstaat, in dem der Zweigniederlassung die Zulassung gemäß Artikel 23 der Richtlinie 73/239/EWG und Artikel 27 der Richtlinie 79/267/EWG erteilt wurde, während sich die Ausdrücke "Aufsichtsbehörden" und "zuständige Behörden" auf die entsprechenden Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Zweigniederlassung zugelassen wurde, beziehen. In Artikel 30 wird ferner bestimmt, dass bei Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft, die Zweigniederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat haben, jede Zweigniederlassung bei der Anwendung der Richtlinie als unabhängiges Unternehmen behandelt wird. Sollten beispielsweise gleichzeitige Liquidationsverfahren oder Sanierungsmaßnahmen für verschiedene Zweigniederlassungen im Gange sein, so müssen sich die zuständigen Behörden und die Aufsichtsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten um ein abgestimmtes Vorgehen bemühen. Für Verwalter oder Liquidatoren gilt eine ähnliche Bestimmung. Die Artikel 31 bis 33 enthalten die üblichen Umsetzungsbestimmungen. Der Rat hat festgelegt, dass die gemäß der Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Bestimmungen nur für Sanierungsmaßnahmen oder Liquidationsverfahren gelten, die nach dem Zeitpunkt, bis zu dem die Mitgliedstaaten der Richtlinie nachkommen müssen, ergriffen bzw. eröffnet worden sind. Es wird also keine rückwirkende Anwendung der Richtlinie geben. IV. SCHLUSSFOLGERUNG Nach Auffassung des Rates steht der Gemeinsame Standpunkt voll und ganz mit den Zielen des geänderten Vorschlags der Kommission in Einklang, wonach eine hauptsächlich auf den Einheits- und den Universalitätsgrundsatz gestützte Regelung geschaffen werden soll; indem den Gläubigern mehr Möglichkeiten für den Erhalt von Auskünften eingeräumt werden, wird auch den Abänderungen des Europäischen Parlaments dem Sinne nach vollständig entsprochen. Die vom Rat vorgenommenen Änderungen, die die Kommission uneingeschränkt befürwortet, gehen sogar noch über die Ziele des geänderten Vorschlags hinaus und tragen den Entwicklungen des einschlägigen rechtlichen Umfelds, die während des langen Zeitraums der Prüfung durch den Rat eingetreten sind, in gebührendem Umfang Rechnung. (1) Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren. (2) Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 43/2000 des Rates vom 17. Juli 2000 im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. C 300 vom 20.10.2000, S. 13).