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Document 51999PC0732

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Verlängerung des Systems der doppelte Kontrolle ohne Höchstmengen für die Ausfuhr bestimmter unter den EG- und den EGKS-Vertrag fallender Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation in die Europäische Gemeinschaft für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2001 (99/.../EG)

/* KOM/99/0732 endg. - ACC 2000/0001 */

51999PC0732

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Verlängerung des Systems der doppelte Kontrolle ohne Höchstmengen für die Ausfuhr bestimmter unter den EG- und den EGKS-Vertrag fallender Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation in die Europäische Gemeinschaft für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2001 (99/.../EG) /* KOM/99/0732 endg. - ACC 2000/0001 */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluß eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Verlängerung des Systems der doppelte Kontrolle ohne Hoechstmengen für die Ausfuhr bestimmter unter den EG- und den EGKS-Vertrag fallender Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation in die Europäische Gemeinschaft für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2001 (99/.../EG)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Mit dem System der doppelten Kontrolle soll die Transparenz erhöht und eine Umlenkung der Handelsströme verhindert werden. Es stützt sich auf die Bestimmung des Abkommens zwischen der EGKS und der Russischen Föderation über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen [1], nach der jede Vertragspartei ein Verwaltungsverfahren festlegen kann, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten. Die Parteien vereinbarten 1997 die Einführung eines solchen Systems für bestimmte EGKS- und EG-Stahlerzeugnisse durch Beschluß Nr. 741/97 des Rates [2]. Mit der Verordnung (EG) Nr. 2135/97 des Rates [3] wurden die entsprechenden Durchführungsvorschriften der Gemeinschaft erlassen.

[1] ABl. L 300 vom 04.11.1997, S. 52.

[2] ABl. L 300 vom 04.11.1997, S. 36.

[3] ABl. L 300 vom 04.11.1997, S. 1.

In ihrer Sitzung vom 30. September 1999 kam die Kontaktgruppe überein, dem Rat zu empfehlen, das System der doppelten Kontrolle für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2001 zu verlängern. Das verlängerte System der doppelten Kontrolle wird durch ein Abkommen in Form eines Briefwechsels eingeführt und tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

2000/0001 (ACC)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluß eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Verlängerung des Systems der doppelte Kontrolle ohne Hoechstmengen für die Ausfuhr bestimmter unter den EG- und den EGKS-Vertrag fallender Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation in die Europäische Gemeinschaft für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2001 (99/.../EG)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits trat am 1. Dezember 1997 in Kraft [4] .

[4] ABl. L 327 vom 28.11.1997, S. 1.

(2) Mit Beschluß 97/742/EGKS der Kommission [5] wurde ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Russischen Föderation andererseits geschlossen, das am 5. November 1997 in Kraft trat.

[5] ABl. L 300 vom 04.11.1997, S. 51.

(3) Die Kommission hat die Verhandlungen über ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Einführung eines Systems der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen für die Ausfuhr bestimmter unter den EG-und den EGKS-Vertrag fallender Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation in die Europäische Gemeinschaft abgeschlossen -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

1. Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Einführung eines Systems der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen für die Ausfuhr bestimmter unter den EG- und den EGKS-Vertrag fallender Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation in die Europäische Gemeinschaft wird hiermit im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

2. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

SCHREIBEN DES RATES DER EUROPÄISCHEN UNION

Sehr geehrter Herr!

1. Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation vom 13. Oktober 1997 über die Einführung eines Systems der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen für die Ausfuhr bestimmter unter den EG-und den EGKS-Vertrag fallender Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation in die Europäische Gemeinschaft. Das System trat am 5. November 1997 für die Zeit von diesem Zeitpunkt bis zum 31. Dezember 1999 in Kraft.

2. Nach der Sitzung der EGKS-Kontaktgruppe am 30 September 1999 vereinbaren die Vertragsparteien hiermit die Verlängerung des Systems der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen für bestimmte Stahlerzeugnisse für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2001, um die Transparenz zu erhöhen und eine mögliche Umlenkung der Handelsströme zu vermeiden. Die Einzelheiten des Systems der doppelten Kontrolle sind diesem Schreiben beigefügt.

3. Dieser Briefwechsel berührt nicht die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der bilateralen Abkommen über Handel und Handelsfragen, insbesondere derjenigen über Antidumping- und Schutzmaßnahmen.

4. Jede Vertragspartei kann jederzeit Änderungen zum Anhang oder zu seinen Anlagen vorschlagen, die der Zustimmung beider Vertragsparteien bedürfen und wie von diesen vereinbart in Kraft treten. Werden in der Europäischen Gemeinschaft für eine Ware, die der doppelten Kontrolle unterliegt, Untersuchungen zur Prüfung der Notwendigkeit von Antidumping- oder Schutzmaßnahmen eingeleitet oder solche Maßnahmen eingeführt, so entscheidet die Russische Föderation, ob sie die fragliche Ware von dem System doppelter Kontrolle ausschließt. Diese Entscheidung berührt nicht die Überführung des fraglichen Erzeugnisses in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft.

5. Sofern Ihre Regierung diesem Schreiben, seinem Anhang und seinen Anlagen zustimmen kann, beehre ich mich schließlich vorzuschlagen, daß dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation bilden sollen, das am Tage Ihrer Antwort in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für den Rat der Europäischen Union

SCHREIBEN DER REGIERUNG DER RUSSISCHEN FÖDERATION

Sehr geehrter Herr!

Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom ... zu bestätigen, das wie folgt lautet:

1. Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation vom 13. Oktober 1997 über die Einführung eines Systems der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen für die Ausfuhr bestimmter unter den EG-und den EGKS-Vertrag fallender Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation in die Europäische Gemeinschaft. Das System trat am 5. November 1997 für die Zeit von diesem Zeitpunkt bis zum 31. Dezember 1999 in Kraft.

2. Nach der Sitzung der EGKS-Kontaktgruppe am 30. September 1999 vereinbaren die Vertragsparteien hiermit die Verlängerung des Systems der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen für bestimmte Stahlerzeugnisse für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2001, um die Transparenz zu erhöhen und eine mögliche Umlenkung der Handelsströme zu vermeiden. Die Einzelheiten des Systems der doppelten Kontrolle sind diesem Schreiben beigefügt.

3. Dieser Briefwechsel berührt nicht die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der bilateralen Abkommen über Handel und Handelsfragen, insbesondere derjenigen über Antidumping- und Schutzmaßnahmen.

4. Jede Vertragspartei kann jederzeit Änderungen zum Anhang oder zu seinen Anlagen vorschlagen, die der Zustimmung beider Vertragsparteien bedürfen und wie von diesen vereinbart in Kraft treten. Werden in der Europäischen Gemeinschaft für eine Ware, die der doppelten Kontrolle unterliegt, Untersuchungen zur Prüfung der Notwendigkeit von Antidumping- oder Schutzmaßnahmen eingeleitet oder solche Maßnahmen eingeführt, so entscheidet die Russische Föderation, ob sie die fragliche Ware von dem System doppelter Kontrolle ausschließt. Diese Entscheidung berührt nicht die Überführung des fraglichen Erzeugnisses in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft.

5. Sofern Ihre Regierung diesem Schreiben, seinem Anhang und seinen Anlagen zustimmen kann, beehre ich mich schließlich vorzuschlagen, daß dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation bilden sollen, das am Tage Ihrer Antwort in Kraft tritt.

Ich beehre mich zu bestätigen, daß meine Regierung dem Vorstehenden zustimmen kann und daß Ihr Schreiben, diese Antwort, der Anhang und die Anlagen ein Abkommen gemäß Ihrem Vorschlag bilden.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung der Russischen Föderation

ANHANG

zu dem Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Verlängerung des Systems der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen für die Ausfuhr bestimmter unter den EG- und den EGKS-Vertrag fallender Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation in die Europäische Gemeinschaft für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2001

1.1. In der Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2001, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, das System früher zu beenden, ist für die Einfuhr der in Anlage I aufgeführten Waren mit Ursprung in der Russischen Förderation in die Gemeinschaft die Vorlage eines von den Behörden der Gemeinschaft ausgestellten Überwachungsdokuments erforderlich, das dem Muster in Anlage II entspricht.

1.2. In der Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2001, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, das System früher zu beenden, ist für die Einfuhr der in Anlage I aufgeführten Waren mit Ursprung in der Russischen Förderation in die Gemeinschaft ausserdem die Ausstellung einer Ausfuhrlizenz durch die zuständigen russischen Behörden erforderlich. Der Einführer hat das Original des Ausfuhrdokuments bis spätestens 31. März des Jahres vorzulegen, das auf das Jahr folgt, in dem die unter dieses Dokument fallenden Erzeugnisse versandt wurden.

1.3. Als Zeitpunkt des Versands gilt der Zeitpunkt, zu dem die Erzeugnisse zur Ausfuhr in das Beförderungsmittel verladen werden.

1.4. Das Ausfuhrpapier muß dem Muster in Anhang III entsprechen. Es gilt für Ausfuhren in das gesamte Zollgebiet der Gemeinschaft.

1.5. Die Russische Föderation notifiziert der Kommission der Europäischen Gemeinschaft die Namen und Anschriften der zuständigen russischen Regierungsbehörden, die zur Ausstellung und Prüfung der Ausfuhrlizenzen befugt sind, sowie die Muster der von diesen verwendeten Stempelabdrücke und Unterschriften. Die Russische Föderation notifiziert der Kommission alle diesbezueglichen Änderungen.

1.6. Die Einreihung der unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse erfolgt auf der Grundlage der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur der Gemeinschaft (im folgenden "Kombinierte Nomenklatur" oder abgekürzt "KN" genannt). Der Ursprung der unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse wird nach den in der Gemeinschaft geltenden Regeln bestimmt.

1.7. Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten sich, die Russische Förderation über alle die unter dieses Abkommen fallenden Waren betreffenden Änderungen in der Kombinierten Nomenklatur (KN) zu unterrichten, bevor diese Änderungen in der Gemeinschaft in Kraft treten.

1.8. Anlage IV enthält technische Bestimmungen über die Anwendung des Systems der doppelten Kontrolle.

2.1. Die Russische Föderation verpflichtet sich, der Gemeinschaft genaue statistische Angaben zu den von den russischen Behörden gemäß Nummer 1.2 ausgestellten Ausfuhrlizenzen zu machen. Diese Angaben werden der Gemeinschaft bis zum Ende des Monats übermittelt, der auf den Monat folgt, auf den sich die Statistiken beziehen.

2.2. Die Gemeinschaft verpflichtet sich, den russischen Behörden genaue statistische Angaben zu den Überwachungsdokumenten zu machen, die von den Mitgliedstaaten für die von den russischen Behörden gemäß Nummer 1.1 ausgestellten Ausfuhrlizenzen ausgestellt wurden. Diese Angaben werden den russischen Behörden spätestens am Ende des Monats übermittelt, der auf den Monat folgt, auf den sich die Statistiken beziehen.

3. Auf Antrag einer der Vertragsparteien werden bei Bedarf Konsultationen über alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens in Form eines Briefwechsels abgehalten. Diese Konsultationen finden unverzueglich statt. Alle Konsultationen gemäß diesem Artikel werden von beiden Vertragsparteien im Geist der Zusammenarbeit und in dem Bestreben geführt, die Meinungsverschiedenheit zwischen ihnen auszuräumen.

4. Alle Mitteilungen sind zu richten

- für die Gemeinschaft an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (GD TRADE D.2 und GD ENTRE E.2),

- für die Russische Föderation an das Handelsministerium, Abteilung für die Regelung von Aussenwirtschaftsaktivitäten.

ANLAGE I

RUSSISCHE FÖDERATION

Liste der Erzeugnisse, die der doppelten Kontrolle ohne mengenmässige Beschränkungen unterliegen

Kaltgewalzter Bandstahl mit einer Breite von 500 mm oder weniger

7211 23 99

7211 29 50

7211 29 90

7211 90 90

Nicht kornorientiertes Elektroblech

7211 23 91

7225 19 10

7225 19 90

7226 19 10

7226 19 30

7226 19 90

Kornorientiertes Elektroblech

7226 11 90

ANLAGE II

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Extension pages to be attached hereto

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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Extension pages to be attached hereto

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT / ÜBERWACHUNGSDOKUMENT

1 Original für den Antragsteller 1

2 Exemplar für die zuständige Behörde 2

1. Inhaber (Name, vollständige Anschrift, Land und Mehrwertsteuernummer)

2. Ausstellungsnummer

3. Voraussichtlicher Einfuhrort und voraussichtliches Einfuhrdatum

4. Erteilende zuständige Behörde (Name, Anschrift, Telefonnummer)

5. Anmelder/Vertreter (gegebenenfalls) (Name, vollständige Anschrift)

6. Ursprungsland (mit Geonomenklatur-Nummer)

7. Herkunftsland (mit Geonomenklatur-Nummer)

8. Letzter Tag der Gültigkeit

9. Warenbezeichnung

10. KN-Code der Waren und Kategorie

11. Menge in kg (Reingewicht) oder in weiteren Masseinheiten

12. cif-Preis frei Gemeinschaftsgrenze in EUR

13. Zusätzliche Angaben

14. Sichtvermerk der zuständigen Behörde

Datum: . .....................................................

Unterschrift: Stempel

15. ABSCHREIBUNG

In Teil 1 der Spalte 17 ist die verfügbare, in Teil 2 die abgeschriebene Menge zu vermerken.

16. Nettomenge (Rohmasse oder andere Masseinheit mit Angabe der Einheit)

17. In Zahlen

18. In Buchstaben nur für die abgeschriebene Menge

19. Zollpapier (Art und Nr.) oder Teillizenz (Nr.) und Tag der Abschreibung

20. Bezeichnung, Mitgliedstaat, Dienststempel und Unterschrift der abschreibenden Behörde

Etwaiges Zusatzblatt hier fest verbinden.

ANLAGE III

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AUSFUHRDOKUMENT (unter den EGKS-Vertrag und den EG-Vertrag fallende Eisen- und Stahlerzeugnisse)

1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Land)

2. Nr.

3. Jahr

4. Erzeugnisgruppe

5. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Land)

6. Ursprungsland

7. Bestimmungsland

8. Ort und Datum des Versands - Beförderungsmittel

9. Zusätzliche Angaben

10. Warenbeschreibung und Hersteller

11. KN-Code

12. Menge (1)

13. fob-Wert (2)

14. BESTÄTIGUNG DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE

15. Zuständige Behörde (Name, vollständige Anschrift, Land)

Ort und Datum: ......................................................................

(Unterschrift) (Dienststempel)

(1) Angabe des Eigengewichts (kg) bzw. der Menge in der angegebenen Masseinheit, sofern es sich nicht um das Eigengewicht handelt.

(2) In der Währung des Kaufvertrags.

ANLAGE IV

RUSSISCHE FÖDERATION

Technischer Anhang für das System der doppelten Kontrolle

1. Das Ausfuhrdokument misst 210 x 297 mm. Für die Vordrucke ist weisses, zellstofffreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Sie sind in englischer Sprache abzufassen. Werden sie handschriftlich ausgefuellt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber in Druckschrift erfolgen. Das Papier kann mit Durchschriften ausgestellt werden, die als solche ordnungsgemäß kenntlich zu machen sind. Wird das Papier mit Durchschriften ausgestellt, so ist das oberste Exemplar das Original. Dieses Exemplar ist deutlich als "Original" zu kennzeichnen, während die übrigen Exemplare als "Durchschrift" zu kennzeichnen sind. Nur das Original wird von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft für die Kontrolle der Ausfuhr in die Gemeinschaft nach den Bestimmungen über das System der doppelten Kontrolle als gültig anerkannt.

2. Jedes Papier trägt zur Kennzeichnung eine standardisierte Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann. Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen:

- zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code: RU;

- zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Mitgliedstaats, in dem die Zollabfertigung erfolgt, nach folgendem Code: BE = Belgien DK = Dänemark DE = Deutschland EL = Griechenland ES = Spanien FR = Frankreich IE = Irland IT = Italien LU = Luxemburg NL = Niederlande AT = Österreich PT = Portugal FI = Finnland SE = Schweden GB = Vereinigtes Königreich

- eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Jahres, die der letzten Ziffer des betreffenden Jahres entspricht, Beispiel: 0 für 2000;

- eine zweistellige Zahl von 01 bis 99 zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde in dem Ausfuhrland;

- eine fünfstellige Zahl, durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilt wird, in dem die Zollabfertigung erfolgt.

3. Die Ausfuhrpapiere gelten für das Kalenderjahr, in dem sie ausgestellt werden (siehe Feld Nr. 3).

4. Da der Einführer bei der Beantragung einer Einfuhrgenehmigung das Originalausfuhrpapier vorlegen muß, sollte das Ausfuhrpapier nach Möglichkeit für einzelne Handelsgeschäfte ausgestellt werden, und nicht für Rahmenverträge.

5. Die Russische Föderation braucht den Preis auf der Ausfuhrlizenz nicht anzugeben, aber er kann den Dienststellen der Kommission auf Anfrage mitgeteilt werden.

6. Das Ausfuhrpapier kann nach dem Versand der Erzeugnisse, auf die es sich bezieht, ausgestellt werden. In diesen Fällen müssen sie den Vermerk "nachträglich ausgestellt" tragen.

7. Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung eines Ausfuhrpapiers kann der Ausführer bei der zuständigen Behörde, die das Papier ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Das Duplikat der Ausfuhrlizenz trägt den Vermerk "Duplikat". Das Duplikat muß das Datum des Originals tragen.

8. Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft sind unverzueglich von der Rücknahme oder Änderung eines bereits ausgestellten Ausfuhrpapiers und gegebenenfalls von den Gründen für diese Maßnahme zu unterrichten.

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