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Document 51999PC0699
Opinion of the Commission pursuant to Article 251(2)(c) of the EC Treaty on the European Parliament's amendments to the Council's common position regarding the proposal for a directive of the European Parliament and of the Council amending Directive 93/104/EC of 23 November 1993 concerning certain aspects of the organization of working time to cover sectors and activities excluded from that directive, amending the proposal of the Commission pursuant to Article 250(2) of the EC Treaty
Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Buchstabe c) des EG-Vertrages zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments des gemeinsamen Standpunkts des Rates betreffend den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/104/EG vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in den Sektoren und Tätigkeitsbereichen, die von dieser Richtlinie ausgeschlossen sind, zur Änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrages
Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Buchstabe c) des EG-Vertrages zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments des gemeinsamen Standpunkts des Rates betreffend den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/104/EG vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in den Sektoren und Tätigkeitsbereichen, die von dieser Richtlinie ausgeschlossen sind, zur Änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrages
/* KOM/99/0699 endg. - COD 98/0318 */
Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Buchstabe c) des EG-Vertrages zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments des gemeinsamen Standpunkts des Rates betreffend den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/104/EG vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in den Sektoren und Tätigkeitsbereichen, die von dieser Richtlinie ausgeschlossen sind, zur Änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrages /* KOM/99/0699 endg. - COD 98/0318 */
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251, Absatz 2, Buchstabe c) des EG-Vertrages zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments des gemeinsamen Standpunkts des Rates betreffend den Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ZUR ÄNDERUNG DER RICHTLINIE 93/104/EG VOM 23. NOVEMBER 1993 ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER ARBEITSZEITGESTALTUNG IN DEN SEKTOREN UND TÄTIGKEITSBEREICHEN, DIE VON DIESER RICHTLINIE AUSGESCHLOSSEN SIND ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäâ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages 1. Hintergrund Die Kommission hat diesen Richtlinienvorschlag, der sich auf Artikel 118a des Vertrags stützt (jetzt Artikel 137), dem Parlament und dem Rat am 25. November 1998 übermittelt. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat seine Stellungnahme am 25. März 1999 abgegeben. Das Europäische Parlament hat eine Stellungnahme in erster Lesung am 14. April 1999 angenommen. Die Kommission hat zwölf der vom Parlament vorgeschlagenen Änderungen gebilligt. Sie hat keinen geänderten Vorschlag vorgelegt, sondern dem Rat ihren Standpunkt zu allen Änderungen vorgelegt. Der Rat hat seinen gemeinsamen Standpunkt am 12.7.99 einstimmig festgelegt. Die Kommission hat ihren Vorschlag hinsichtlich der Schlüsselfragen aufrechterhalten. Das Europäische Parlament hat am 16. November 1999 in zweiter Lesung zehn Abänderungen an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates angenommen. Die vorliegende Stellungnahme erläutert den Standpunkt der Kommission hinsichtlich der Abänderungen des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 251 Absatz 2 Buchstabe c des EG-Vertrags. 2. Zweck des Kommissionsvorschlags Der Ministerrat hat die Richtlinie 93/104/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung am 23. November 1993 angenommen. Bestimmte Sektoren und Tätigkeiten sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen. Dabei handelt es sich um den Straßen-, Luft-, See- und Schienenverkehr, die Binnenschiffahrt, die Seefischerei und andere Tätigkeiten auf See sowie die Tätigkeiten der Ärzte in der Ausbildung. Der vorliegende Vorschlag war Teil eines Maßnahmenpakets zum Schutz der nicht unter die Richtlinie 93/104/EG fallenden Arbeitnehmer vor einer Beeinträchtigung ihrer Gesundheit und ihrer Sicherheit infolge übermäßig langer Arbeitszeiten, unzureichender Ruhepausen oder eines unregelmäßigen Arbeitsrhythmus. Mit diesem Vorschlag sollte die Richtlinie dahingehend geändert werden, daß sie sich auf alle nicht-mobilen Arbeitnehmer sowie auf die mobilen Arbeitnehmer im Sektor Schienenverkehr erstreckt, und es sollten bestimmte Vorschriften für andere mobile Arbeitnehmer geschaffen werden. 3. Stellungnahme der Kommission zu den vom Parlament vorgeschlagenen Abänderungen 3.1. Zusammenfassung des Standpunktes der Kommission Die Kommission kann vier der Abänderungen vollständig und drei im Grundsatz übernehmen. Die Kommission kann drei der vom Parlament angenommenen Abänderungen nicht übernehmen. 3.2. Abänderungen des Parlaments in zweiter Lesung 3.2.1. Übernommene Abänderungen 3.2.1.1. Abänderung 2 (Beförderung ,auf eigene Rechnung") (Artikel 1 Absatz 2) Die Abänderung würde von der Definition der ,mobilen Arbeitnehmer" diejenigen Arbeitnehmer ausschließen, die als Mitglieder des fahrenden Personals im Dienste eines Unternehmens beschäftigt sind, das auf eigene Rechnung Personen oder Güter im Straßen- oder Schienenverkehr oder in der Binnenschiffahrt befördert. Ergebnis dieser Abänderung, welche den ursprünglichen Vorschlag der Kommission wiederherstellt, wäre, daß die betreffenden Arbeitnehmer den uneingeschränkten Schutz der Richtlinie genießen. 3.2.1.2. Abänderung 3 (Ausnahmeregelung für Arbeitnehmer auf Offshore-Anlagen) (Artikel 1 Absatz 5) Diese Abänderung dient der Verdeutlichung der Formulierung, um sicherzustellen, daß sich die Ausnahmemöglichkeit nicht auf Offshore-Tätigkeiten beschränkt. 3.2.1.3. Abänderung 4 (Ausnahmeregelung für Arbeitnehmer in den regelmäßigen Kommunalverkehrsdiensten) (Artikel 1 Absatz 5) Durch diese Abänderung entfällt eine überfluessige Ergänzung im gemeinsamen Standpunkt. 3.2.1.4. Abänderung 8 (Umsetzungszeitraum) (Artikel 2) Dadurch wird der von der Kommission vorgeschlagene Umsetzungszeitraum von zwei Jahren wiederhergestellt. 3.2.2. Im Grundsatz übernommene Abänderungen 3.2.2.1. Abänderung 6 (Beschränkungen der Arbeitszeit für mobile Arbeitnehmer und für Arbeitnehmer auf Offshore-Anlagen) (Artikel 1 Absatz 7) Die Kommission hatte vorgeschlagen, daß die Mitgliedstaaten den Bezugszeitraum zur Ermittlung der durchschnittlichen Hoechstarbeitszeit von 48 Wochenstunden für mobile Arbeitnehmer und für Arbeitnehmer auf Offshore-Anlagen auf ein Jahr ausdehnen können. Durch diese Änderung würde derselbe Bezugszeitraum für mobile Arbeitnehmer gelten wie für die anderen, bereits von der Richtlinie erfaßten Arbeitnehmer. Die Abänderung des Europäischen Parlaments würde zwar weiterhin zulassen, daß der Durchschnitt für Arbeitnehmer auf Offshore-Anlagen über ein Jahr hinweg ermittelt werden kann, doch würde dies nun bestimmten Bedingungen hinsichtlich Konsultation und Verhandlung sowie einer Überprüfung nach 5 Jahren unterliegen. Es ist eine klarere Formulierung erforderlich, um dafür zu sorgen, daß ernsthafte Anstrengungen unternommen werden, um Verhandlungen aufzunehmen, wobei die Beteiligten daran gehindert werden, die Ausnahmemöglichkeit dadurch zu blockieren, daß sie sich weigern, Verhandlungen aufzunehmen. Ferner sollte die Überprüfungsklausel mit Artikel 3 des gemeinsamen Standpunktes abgeglichen werden, damit die Kommission gegebenenfalls zweckmäßige Änderungen vorschlagen kann. 3.2.2.2. Abänderung 7 (Beschränkungen der Arbeitszeit für Arbeitnehmer an Bord von Hochsee-Fischereifahrzeugen) (Artikel 1 Absatz 7) Bei dieser Abänderung geht es darum, die Anzahl der Stunden zu beschränken, die Arbeitnehmer an Bord von Hochsee-Fischereifahrzeugen während eines Bezugszeitraums von 12 Monaten arbeiten dürfen, und zwar auf höchstens 48 Wochenstunden im Durchschnitt. Ausnahmen von diesen Bestimmungen wären nicht möglich. Die Formulierung dieser Bestimmung muß mit der Formulierung von Artikel 6 der Richtlinie 93/104/EG abgeglichen werden. 3.2.2.3. Abänderung 9 (Arbeitnehmer in den regelmäßigen Kommunalverkehrsdiensten) (Artikel 3 Buchstabe a (neu)) Zweck dieser Abänderung ist es, dafür zu sorgen, daß die Durchführung der Bestimmungen für Arbeitnehmer, die mit der Beförderung von Fahrgästen im Rahmen regelmäßiger kommunaler Verkehrsdienste beschäftigt sind, innerhalb von 5 Jahren im Hinblick auf die Festlegung eines kohärenten und angemessenen Ansatzes für den Straßen- und Schienenverkehrssektor überprüft wird. Die Überprüfungsklausel sollte mit Artikel 3 des gemeinsamen Standpunktes abgeglichen werden, damit die Kommission gegebenenfalls zweckmäßige Änderungen vorschlagen kann. 3.2.3. Abgelehnte Abänderungen 3.2.3.1. Abänderung 1 (Sonntägliche Ruhezeit) (Erwägung 15) Die Kommission ist der Auffassung, daß die vorgeschlagene Abänderung an der Erwägung hinsichtlich der sonntäglichen Ruhezeit im Rahmen des vorliegenden Vorschlags nicht zweckmäßig ist. 3.2.3.2. Abänderung 5 (Ärzte in der Ausbildung) (Artikel 1 Absatz 6) Die Kommission hält an ihren ursprünglichen Vorschlag in bezug auf Ärzte in der Ausbildung fest. Nach diesem Vorschlag würden alle Bestimmungen der Arbeitszeitrichtlinie für Ärzte in der Ausbildung gelten. Jedoch schlug die Kommission einen Übergangszeitraum von 7 Jahren ab dem Datum der Annahme der Richtlinie zur Umsetzung der durchschnittlichen wöchentlichen Hoechstarbeitszeit von 48 Stunden vor, sofern eine Vereinbarung zwischen den Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern besteht. In keinem Fall dürfte die Zahl der durchschnittlichen Wochenarbeitsstunden während eines Bezugszeitraums von vier Monaten 54 überschreiten. Die Kommission ist der Auffassung, daß ihr Vorschlag nach wie vor realistisch ist im Vergleich zu der Abänderung des Parlaments zugunsten eines Übergangszeitraums von 4 Jahren sowie zu dem gemeinsamen Standpunkt des Rates, der einen Übergangszeitraum von insgesamt 13 Jahren vorsieht. 3.2.3.3. Abänderung 10 (Angemessene Ruhezeiten) (Erwägung 11) Die Kommission ist der Auffassung, daß diese Abänderung nicht zweckmäßig ist. Die betroffenen Arbeitnehmer wären nicht-mobile Arbeitnehmer, Arbeitnehmer im Schienenverkehrssektor, Ärzte in der Ausbildung und Arbeitnehmer auf Offshore-Anlagen. Die Bestimmungen von Artikel 3, 4 und 5 der Richtlinie 93/104/EG (tägliche Ruhezeit, Ruhepause, wöchentliche Ruhezeit) gelten uneingeschränkt für alle diese Arbeitnehmer. Sofern Abweichungen von diesen Bestimmungen zulässig sind, müssen den betroffenen Arbeitnehmer gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie ,gleichwertige Ausgleichsruhezeiten" gewährt werden. Dadurch genießen die betroffenen Arbeitnehmer einen besseren Schutz als mit einer allgemeineren Bestimmung über ,angemessene Ruhezeiten". Für die anderen, von der vorgeschlagenen Erwägung betroffenen Arbeitnehmer, d. h. mobile Arbeitnehmer und Arbeitnehmer an Bord von Hochsee-Fischereifahrzeugen, gelten bereits die Bestimmungen über angemessene Ruhezeiten. Ausnahmen von diesen Bestimmungen sind nicht möglich. 3.3. Geänderter Vorschlag Die Kommission legt keinen geänderten Vorschlag vor, sondern ersucht den Rat, die vorliegende Stellungnahme vollständig zu berücksichtigen, wenn er die vom Parlament vorgeschlagenen Abänderungen prüft.