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Document 51999PC0667
Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council concerning the distribution of authorizations among Member States received through the Agreements between the European Community and the Republic of Bulgaria and between the European Community and the Republic of Hungary establishing certain conditions for the carriage of goods by road and the promotion of Combined Transport
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verteilung der im Rahmen der Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn zur Regelung der Güterbeförderung auf der Straße und zur Förderung des kombinierten Verkehrs erteilten Lizenzen an die Mitgliedstaaten
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verteilung der im Rahmen der Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn zur Regelung der Güterbeförderung auf der Straße und zur Förderung des kombinierten Verkehrs erteilten Lizenzen an die Mitgliedstaaten
/* KOM/99/0667 endg. - COD 99/0264 */
ABl. C 89E vom 28.3.2000, pp. 33–34
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verteilung der im Rahmen der Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn zur Regelung der Güterbeförderung auf der Straße und zur Förderung des kombinierten Verkehrs erteilten Lizenzen an die Mitgliedstaaten /* KOM/99/0667 endg. - COD 99/0264 */
Amtsblatt Nr. C 089 E vom 28/03/2000 S. 0033 - 0034
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Verteilung der im Rahmen der Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn zur Regelung der Güterbeförderung auf der Strasse und zur Förderung des kombinierten Verkehrs erteilten Lizenzen an die Mitgliedstaaten (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG A. Hintergrund 1. Am 7. Dezember 1995 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aushandlung von Abkommen mit Ungarn, Rumänien und Bulgarien, um Probleme beim Strassengüterverkehr zwischen Griechenland und den anderen Mitgliedstaaten insbesondere durch die gegenseitige Vergabe von Strassentransitlizenzen zu lösen. 2. Gemäß des Vorschlags für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung der Abkommen mit Bulgarien und Ungarn soll in einer getrennten Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates geregelt werden, wie die 13.000 jährlich von Bulgarien erteilten Lizenzen und die 12.500 jährlich von Ungarn erteilten Lizenzen an die Mitgliedstaaten verteilt werden. Das Ziel dieses Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates besteht somit in der Verteilung dieser Lizenzen an die Mitgliedstaaten. B. Wahl der statistischen Grundlage 3. Die Gemeinschaft verfolgt bei den Verhandlungen das Ziel, den Gütertransit auf der Strasse zwischen Griechenland und den anderen Mitgliedstaaten über den Korridor durch Bulgarien, Ungarn und Rumänien zu vereinfachen. 4. Deshalb sollte bei der Auswahl der statistischen Grundlage für die Verteilung der Lizenzen an die Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, wie häufig in den Mitgliedstaaten zugelassene Lastkraftfahrzeuge diesen Korridor im Transit durchfahren. 5. Unabhängig von der Verfügbarkeit einschlägiger statistischer Daten kann für Fahrzeuge, die ihre Fahrt in Griechenland beginnen, folgendes festgestellt werden: - die bulgarischen Transitstatistiken umfassen Fahrten nach Rumänien, Ungarn oder in die "anderen Mitgliedstaaten" (sowie zahlreiche Drittländer), und somit auch solche Fahrten, bei denen das Fahrzeug nicht unbedingt den gesamten Korridor - d.h. Bulgarien, Ungarn und Rumänien - durchfährt; - die rumänischen Transitstatistiken umfassen Fahrten nach Ungarn oder in die "anderen Mitgliedstaaten" (sowie einige Drittländer), und somit Fahrten, bei denen das Fahrzeug nicht unbedingt den gesamten Korridor - d.h. Bulgarien, Ungarn und Rumänien - durchfährt; - die ungarischen Transitstatistiken umfassen dagegen ausschließlich Fahrten in die "anderen Mitgliedstaaten" (sowie einige wenige Drittländer), d.h. die Fahrzeuge durchfahren (mit etwaigen Ausnahmen bei einem Transit durch die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und die Bundesrepublik Jugoslawien) Bulgarien, Ungarn und Rumänien und somit den gesamten Korridor. 6. In den aktuellsten Transitstatistiken Ungarns wird unterschieden zwischen - dem Land, in dem die Fahrt angetreten wurde, und - dem Land, in dem das Fahrzeug zugelassen ist. Somit kann anhand der ungarischen Transitstatistiken festgestellt werden, - ob die Fahrt in Griechenland angetreten wurde und - mit einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeug durchgeführt wurde. Da solche Daten bereits vorliegen, wird vorgeschlagen, diese bei der Berechnung der Verteilung der bulgarischen und ungarischen Transitlizenzen auf die Mitgliedstaaten heranzuziehen. C. Verteilung der Lizenzen auf die Mitgliedstaaten 7. Die aktuellsten ungarischen Transitstatistiken umfassen die ersten drei Quartale des Jahres 1998. In diesem Zeitraum verteilte sich die Anzahl der Transitfahrten durch Ungarn mit Ausgangspunkt Griechenland wie folgt (Aufschlüsselung nach Mitgliedstaaten, in denen die Fahrzeuge zugelassen sind): Zulassungsstaat // Anzahl der Transitfahrten Belgien Dänemark Deutschland Griechenland Spanien Frankreich Irland Italien Luxemburg Niederlande Österreich Portugal Finnland Schweden Vereinigtes Königreich // 2 6646 Insgesamt // 6723 8. Dieser Tabelle kann entnommen werden, daß von den Transitfahrten der in einem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeuge durch Ungarn mit Ausgangspunkt Griechenland fast 99 % auf in Griechenland zugelassene Fahrzeuge entfallen; für vier Mitgliedstaaten sind überhaupt keine Fahrten vermeldet. 9. Da es nicht für angemessen gehalten wird, rund 99 % der Lizenzen an Griechenland zu vergeben, wird vorgeschlagen, daß - jeder Mitgliedstaat pauschal 100 Lizenzen erhält (d.h. etwas weniger als 1 % der insgesamt verfügbaren Lizenzen) und - die verbleibenden Lizenzen unter Zugrundelegung der in Absatz 7 genannten Anzahl der Transitfahrten anteilmässig auf die Mitgliedstaaten verteilt werden. 10. Die Anzahl der jährlich an die Mitgliedstaaten zu vergebenden Lizenzen beträgt somit gemäß Absatz 9: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 11. Die Gesamtanzahl der jährlich an die einzelnen Mitgliedstaaten zu vergebenden Lizenzen beträgt somit: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 1999/0264 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Verteilung der im Rahmen der Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn zur Regelung der Güterbeförderung auf der Strasse und zur Förderung des kombinierten Verkehrs erteilten Lizenzen an die Mitgliedstaaten DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71, auf Vorschlag der Kommission [1], [1] ABl. C & nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [2], [2] ABl. C & nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [3], [3] ABl. C & gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 EG-Vertrag [4], [4] ABl. C & in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Beschluß &&. des Rates [5] hat die Europäische Gemeinschaft Abkommen mit der Republik Bulgarien und der Republik Ungarn zur Regelung der Güterbeförderung auf der Strasse und zur Förderung des kombinierten Verkehrs geschlossen. [5] ABl. C & (2) Gemäß diesen Abkommen erhält die Gemeinschaft von Bulgarien und Ungarn Transitlizenzen für den Strassenverkehr. (3) Für die Verteilung und Verwendung dieser Lizenzen wird eine Regelung benötigt. (4) Aus praktischen Gründen sollte die Kommission die Lizenzen den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen. (5) Zu diesem Zweck wird eine Methode für die Verteilung der Lizenzen benötigt. Die Mitgliedstaaten sind dann dafür zuständig, die erhaltenen Lizenzen gemäß objektiven Kriterien an die Unternehmen zu vergeben. (6) Um eine optimale Nutzung der Lizenzen zu gewährleisten, sollten alle nicht verwendeten Lizenzen an die Kommission zurückgegeben werden, damit diese neu verteilt werden können. (7) Bei den Kriterien für die Verteilung der Lizenzen sollte der Umfang des derzeitigen Landverkehrs zwischen Griechenland und den anderen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden - HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In dieser Verordnung wird geregelt, wie die Lizenzen, die die Gemeinschaft gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn zur Regelung der Güterbeförderung auf der Strasse und zur Förderung des kombinierten Verkehrs (im folgenden "die Abkommen" genannt) erhält, an die Mitgliedstaaten verteilt werden. Artikel 2 1. Die Kommission verteilt die Lizenzen gemäß den Absätzen 2 bis 4. 2. Die Lizenzen werden gemäß dem Anhang an die Mitgliedstaaten verteilt. Die Kommission wird angesichts der gemachten Erfahrungen und insbesondere unter Berücksichtigung der Entwicklung des Verkehrsflusses gegebenenfalls, frühestens aber drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung, dem Rat einen Vorschlag für einen Beschluß zur Änderung der Verteilung der Lizenzen auf die Mitgliedstaaten unterbreiten. 3. Die jährlich vergebenen Lizenzen werden jeweils bis zum 15. November des vorausgehenden Jahres verteilt. 4. Tritt das Abkommen nach dem 1. Januar in Kraft, so wird die Anzahl der Lizenzen, die im ersten Jahr im Rahmen der beiden Abkommen verteilt werden, anteilmässig verringert. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten verteilen die Lizenzen gemäß objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien an Unternehmen, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind. Artikel 4 Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten geben der Kommission jährlich bis zum 15. September die Lizenzen, die aufgrund der verfügbaren Daten und Schätzungen bis zum Ende des Jahres voraussichtlich nicht genutzt werden, zurück. Die Kommission verteilt diese zurückgegebenen Lizenzen unter Berücksichtigung des im Anhang enthaltenen Verteilungsschlüssels und der von den Mitgliedstaaten eingegangenen Anträgen auf zusätzliche Lizenzen. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>