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Document 51999PC0664
Proposal for a Council Regulation providing for the general rules for a compulsory beef labelling system
Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit den allgemeinen Regeln für ein obligatorisches Etikettierungssystem für Rindfleisch
Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit den allgemeinen Regeln für ein obligatorisches Etikettierungssystem für Rindfleisch
/* KOM/99/0664 endg. */
Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit den allgemeinen Regeln für ein obligatorisches Etikettierungssystem für Rindfleisch /* KOM/99/0664 endg. */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES mit den allgemeinen Regeln für ein obligatorisches Etikettierungssystem für Rindfleisch (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Die Kommission hat dem Rat und dem Parlament einen Vorschlag für eine auf Artikel 152 EG-Vertrag basierende Verordnung unterbreitet, die die Verordnung (EG) Nr. 820/97 ersetzen soll und die allgemeinen Regeln für das obligatorische Etikettierungssystem für Rindfleisch enthält. Da die zur Annahme dieser Verordnung erforderlichen Verfahren wahrscheinlich nicht vor dem 1. Januar 2000 abgeschlossen werden können, hat die Kommission dem Rat und dem Parlament auch einen Vorschlag zur Änderung von Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 vorgelegt, mit dem die in der genannten Verordnung festgelegten freiwilligen Maßnahmen verlängert und das Inkrafttreten des obligatorischen Etikettierungssystems um bis zu 8 Monaten verschoben werden soll. Die Kommission hat sich in ihrem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über den Stand der Durchführung von Etikettierungssystemen für Rindfleisch in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 jedoch ausdrücklich die Möglichkeit vorbehalten, dem Rat einen Dringlichkeitsvorschlag zur Annahme vor Ende 1999 auf der Grundlage des derzeitigen Wortlauts von Artikel 19 der Verordnung (EG) 820/97 vorzulegen, falls Rat und Parlament bis zum 31. Dezember 1999 nicht zu einem Beschluß über den zweiten der obengenannten Vorschläge gelangen. Da diese Situation eintreten könnte, muß die Kommission diesen Vorschlag auf der Grundlage von Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 vorlegen, um zu verhindern, daß das auf dem Ursprung basierende obligatorische System unmittelbar in Kraft tritt, ohne daß entsprechende allgemeine Regeln bestehen. Ein solches rechtliches Vakuum würde für Marktteilnehmer im Rindfleischsektor sowohl in der Gemeinschaft als auch in Drittländern zu einer sehr ungewissen und unbefriedigenden Situation führen. Mit diesem Vorschlag sollen daher einfache allgemeine Regeln für ein obligatorisches Etikettierungssystem für Rindfleisch festgelegt werden, die den bereits in allen Mitgliedstaaten obligatorischen Angaben entsprechen, d. h. einige Angaben gemäß Artikel 12 Absatz 1 sowie Angaben gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 820/97, sofern Mitgliedstaaten diese Möglichkeit wählen. Gleichzeitig werden die geltenden Maßnahmen für die freiwillige Etikettierung verlängert, indem die Möglichkeit eingeräumt wird, die obligatorischen Angaben auf den Etiketten durch freiwillige Angaben zu ergänzen. Vorschriften für die freiwillige Etikettierung sind in jedem Fall notwendig, damit die Mitgliedstaaten sich für die Anwendung von Artikel 19 Absatz 4 entscheiden und diese Vorschriften für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Rinder obligatorisch machen können. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES mit den allgemeinen Regeln für ein obligatorisches Etikettierungssystem für Rindfleisch DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen [1], insbesondere auf Artikel 19, [1] ABl. L 117 vom 7.5.1997, S. 1. auf Vorschlag der Kommission [2], [2] ABl. C .... vom ......, S. ... in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 ist ein obligatorisches Etikettierungssystem für Rindfleisch einzuführen, das ab 1. Januar 2000 in allen Mitgliedstaaten verbindlich gilt. Nach demselben Artikel ist vor diesem Zeitpunkt auf Vorschlag der Kommission über die allgemeinen Regeln dieses obligatorischen Systems zu beschließen. (2) Diese allgemeinen Regeln für ein obligatorisches Etikettierungssystem für Rindfleisch sollten nur vorläufig für höchstens 8 Monate gelten, damit der Rat und das Parlament zu einem Beschluß über den Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 [3] gelangen können, den die Kommission am 13. Oktober 1999 vorgelegt hat. [3] KOM(1999) 487 endg. vom 13.10.1999. (3) Es ist daher zweckmässig, einfache allgemeine Regeln für ein obligatorisches Etikettierungssystem für Rindfleisch festzulegen, denen alle Mitgliedstaaten nachkommen können. Die Regeln sollten auf die in Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 festgelegten Vorschriften Bezug nehmen. (4) Die Mitgliedstaaten sollten auch weiterhin gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 die Möglichkeit haben, vorläufig für höchstens 8 Monate ein obligatorisches Etikettierungssystem für Fleisch von Rindern vorzuschreiben, die in ihrem Hoheitsgebiet geboren, gemästet und geschlachtet wurden. (5) Diese obligatorischen Angaben dürfen nicht zu Störungen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten führen. (6) Marktteilnehmern muß es auch in Zukunft gestattet sein, die obligatorischen Angaben auf den Etiketten durch freiwillige Angaben zu ergänzen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 1. Marktteilnehmer und Organisationen, die Rindfleisch im Sinne des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 vermarkten, müssen dieses Fleisch gemäß den Vorschriften etikettieren, auf die in Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 erster, dritter und vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 820/97 Bezug genommen wird. Die Mitgliedstaaten können jedoch auch nach dem 1. Januar 2000 von der Möglichkeit gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 Gebrauch machen. In diesem Fall gelten weiterhin die Bestimmungen des Artikels 19 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 820/97. 2. Die Vorschriften für das freiwillige System, die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates bis 31. Dezember 1999 galten, gelten weiter für alle freiwilligen Angaben, die zusätzlich zu dem obligatorischen Etikettierungssystem gemäß Absatz 1 gemacht werden. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung gilt vom 1. Januar 2000 bis 31. August 2000 in allen Mitgliedstaaten. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident >PLATZ FÜR EINE TABELLE>