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Document 51999PC0656

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die vorläufige Anwendung eines bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren

/* KOM/99/0656 endg. - ACC 99/0260 */

51999PC0656

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die vorläufige Anwendung eines bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren /* KOM/99/0656 endg. - ACC 99/0260 */


Vorschlag für einen BeschluSS des Rates über die vorläufige Anwendung eines bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Die Kommission hat im Einklang mit den Verhandlungsdirektiven des Rates vom 12. Juli 1999 ein Abkommen über die Änderung und eine Verlängerung der Geltungsdauer des bestehenden bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren ausgehandelt. Dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels wurde am 11. November 1999 paraphiert.

Das Abkommen sieht eine Verlängerung der Geltungsdauer des bestehenden Textilabkommens bis zum 31. Dezember 2003 vor. Ferner sind eine Erhöhung der für die Einfuhren von Textilwaren aus der Republik Belarus geltenden mengenmässigen Beschränkungen für die Jahre 1999 bis 2003 sowie eine stufenweise Senkung der für Ausfuhren von Textilwaren aus der EG in die Republik Belarus geltenden Zölle vorgesehen. Da das Abkommen Erhöhungen der Hoechstmengen für 1999 vorsieht, sollte die vorläufige Anwendung im Jahr 1999 so bald wie möglich wirksam werden.

Der Rat wird ersucht, im Namen der Gemeinschaft diesen Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung des bestehenden Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren und Bekleidung bis zum förmlichen Abschluß des genannten Abkommens im Namen der Gemeinschaft zu genehmigen.

1999/0260 (ACC)

Vorschlag für einen

BeschluSS des Rates

über die vorläufige Anwendung eines bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 erster Satz,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein bilaterales Abkommen zur Änderung und Verlängerung des bestehenden bilateralen Abkommens und der bestehenden Protokolle über den Handel mit Textilwaren mit der Republik Belarus ausgehandelt.

(2) Es empfiehlt sich, dieses bilaterale Abkommen - angesichts der Bestimmungen über die Erhöhung der Kontingente 1999 - so bald wie möglich vor Ende 1999 nach der Veröffentlichung des vorliegenden Beschlusses im Amtsblatt bis zum Abschluß der für seinen Abschluß erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet, soweit es von der Republik Belarus ebenfalls vorläufig angewendet wird -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren wird bis zu seinem förmlichen Abschluß vorläufig angewendet, sofern auch die Republik Belarus es vorläufig anwendet [2].

[2] Das Datum, an dem die vorläufige Anwendung wirksam wird, wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C veröffentlicht.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Er tritt an dem Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Brüssel, den

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren

Schreiben des Rates der Europäischen Union

Herr ... !

1. Ich beehre mich, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die zwischen unseren Delegationen am 9. und 10. September 1999 geführt wurden über die Verlängerung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren, das am 1. April 1993 paraphiert und zuletzt durch das am 7. November 1995 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechseln geändert und verlängert wurde.

2. Infolge dieser Verhandlungen kamen die Parteien überein, folgende Bestimmungen des Abkommens zu ändern:

2.1. Anhang I, in dem die Waren nach Artikel 1 des Abkommens aufgeführt sind, wird durch Anlage 1 dieses Schreibens ersetzt.

2.2. Anhang II, in dem die mengenmässigen Beschränkungen für Ausfuhren aus der Republik Belarus in die Europäische Gemeinschaft aufgeführt sind, wird durch Anlage 2 dieses Schreibens ersetzt.

2.3. Der Anhang zu Protokoll C, in dem die mengenmässigen Beschränkungen für Ausfuhren aus der Republik Belarus in die Europäische Gemeinschaft nach Lohnveredelungsgeschäften in der Republik Belarus aufgeführt sind, wird für den Zeitraum 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2003 durch Anlage 3 dieses Schreibens ersetzt.

2.4 Der zweite und der dritte Satz des Artikels 19 Absatz 1 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

'Es gilt bis zum 31. Dezember 2003.'

2.5. Für Einfuhren von Textilwaren aus der Gemeinschaft nach Belarus gelten die in Anlage 4 genannten Einfuhrzollhöchstsätze.

Werden diese Zollsätze nicht angewendet, hat die Kommission das Recht, für die noch verbleibende Geltungsdauer des Abkommens anteilmässig die in dem am 7. November 1995 paraphierten Briefwechsel festgelegten mengenmässigen Beschränkungen des Jahres 1999 wiedereinzuführen und diese mengenmässigen Beschränkungen jährlich im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens zu erhöhen.

3. Sollte die Republik Belarus vor dem Ausserkrafttreten des Abkommens Mitglied der Welthandelsorganisation werden, so werden die Beschränkungen schrittweise abgebaut im Rahmen des WTO-Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung und des Protokolls über den Beitritt von Belarus zur WTO. Ferner finden die Artikel 2, Absätze 2 und 3, 3, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, das Protokoll A, das Protokoll B, das Protokoll C, die Vereinbarte Niederschrift Nr. 1, die Vereinbarte Niederschrift Nr. 2, die Vereinbarte Niederschrift Nr. 3, die Vereinbarte Niederschrift Nr. 4 und die Vereinbarte Niederschrift Nr. 6 weiterhin Anwendung als Verwaltungsvereinbarungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 17 des WTO-Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung.

4. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen. Sollte dies der Fall sein, so tritt dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Parteien einander den Abschluß der hierzu erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin findet es ab dem . . . nach den in einem Notenwechsel festzulegenden Bedingungen Anwendung (vgl. Anlage 5).

Bitte genehmigen Sie, Herr . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Union

Anlage 1

Anhang I des am 1 April 1993 paraphierten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren, in dem die Kategorien und Warenbeschreibungen für Textilwaren aufgeführt sind, wird durch Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 3030/93 ersetzt [3]. Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbeschreibung lediglich richtungsweisend, da für die Waren der einzelnen Kategorien in diesem Anhang die KN-Codes maßgeblich sind. Ist ein 'ex'-KN-Code angegeben, sind für die Waren der jeweiligen Kategorie der Anwendungsbereich des KN-Codes und die entsprechende Warenbeschreibung maßgeblich.

[3] Die letzte Fassung dieses Anhangs wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 134 vom 28.5.1999 veröffentlicht.

Anlage 2

Anhang II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

T Stück: 1000 Stück

Anlage 3

Anhang zu Protokoll C

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anlage 4

Hoechstsätze für die Einfuhren von Textilwaren aus der Europäischen Gemeinschaft in die Republik Belarus

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anlage 5

NOTENWECHSEL

Die Generaldirektion Handel der Kommission der Europäischen Union beehrt sich, Bezug zu nehmen auf das am 1. April 1993 paraphierte Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren, zuletzt geändert durch das am ... 1999 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels.

Die Generaldirektion Handel gestattet sich, die Mission der Republik Belarus bei der Europäischen Union von ihrer Bereitschaft in Kenntnis zu setzen, die Bestimmungen des Abkommens in Form eines Briefwechsels bis zum Abschluß der für seinen Abschluß und sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren ab .... vorläufig anzuwenden. Es besteht Einvernehmen darüber, daß jede Vertragspartei diese vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Monaten beenden kann.

Die Generaldirektion Handel wäre dankbar, wenn die Mission der Republik Belarus bei der Europäischen Union ihre Zustimmung hierzu bestätigen würde.

Schreiben der Regierung der Republik Belarus

Herr ... !

Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom &.. zu bestätigen, das wie folgt lautet:

"Herr ... !

1. Ich beehre mich, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die zwischen unseren Delegationen am 9. und 10. September 1999 geführt wurden über die Verlängerung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren, das am 1. April 1993 paraphiert und zuletzt durch das am 7. November 1995 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechseln geändert und verlängert wurde.

2. Infolge dieser Verhandlungen kamen die Parteien überein, folgende Bestimmungen des Abkommens zu ändern:

2.1. Anhang I, in dem die Waren nach Artikel 1 des Abkommens aufgeführt sind, wird durch Anlage 1 dieses Schreibens ersetzt.

2.2. Anhang II, in dem die mengenmässigen Beschränkungen für Ausfuhren aus der Republik Belarus in die Europäische Gemeinschaft aufgeführt sind, wird durch Anlage 2 dieses Schreibens ersetzt.

2.3. Der Anhang zu Protokoll C, in dem die mengenmässigen Beschränkungen für Ausfuhren aus der Republik Belarus in die Europäische Gemeinschaft nach Lohnveredelungsgeschäften in der Republik Belarus aufgeführt sind, wird für den Zeitraum 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2003 durch Anlage 3 dieses Schreibens ersetzt.

2.4 Der zweite und der dritte Satz des Artikels 19 Absatz 1 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

'Es gilt bis zum 31. Dezember 2003.'

2.5. Für Einfuhren von Textilwaren aus der Gemeinschaft nach Belarus gelten die in Anlage 4 genannten Einfuhrzollhöchstsätze.

Werden diese Zollsätze nicht angewendet, hat die Kommission das Recht, für die noch verbleibende Geltungsdauer des Abkommens anteilmässig die in dem am 7. November 1995 paraphierten Briefwechsel festgelegten mengenmässigen Beschränkungen des Jahres 1999 wiedereinzuführen und diese mengenmässigen Beschränkungen jährlich im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens zu erhöhen.

3. Sollte die Republik Belarus vor dem Ausserkrafttreten des Abkommens Mitglied der Welthandelsorganisation werden, so werden die Beschränkungen schrittweise abgebaut im Rahmen des WTO-Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung und des Protokolls über den Beitritt von Belarus zur WTO. Ferner finden die Artikel 2, Absätze 2 und 3, 3, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, das Protokoll A, das Protokoll B, das Protokoll C, die Vereinbarte Niederschrift Nr. 1, die Vereinbarte Niederschrift Nr. 2, die Vereinbarte Niederschrift Nr. 3, die Vereinbarte Niederschrift Nr. 4 und die Vereinbarte Niederschrift Nr. 6 weiterhin Anwendung als Verwaltungsvereinbarungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 17 des WTO-Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung.

4. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen. Sollte dies der Fall sein, so tritt dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Parteien einander den Abschluß der hierzu erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin findet es ab dem . . . nach den in einem Notenwechsel festzulegenden Bedingungen Anwendung (vgl. Anlage 5).

Bitte genehmigen Sie, Herr . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung."

Ich beehre mich, das Einverständnis meiner Regierung mit dem Inhalt Ihres Schreibens zu bestätigen.

Bitte genehmigen Sie, Herr . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen der Regierung der Republik Belarus

Anlage 1

Anhang I des am 1 April 1993 paraphierten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren, in dem die Kategorien und Warenbeschreibungen für Textilwaren aufgeführt sind, wird durch Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 3030/93 ersetzt [4]. Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbeschreibung lediglich richtungsweisend, da für die Waren der einzelnen Kategorien in diesem Anhang die KN-Codes maßgeblich sind. Ist ein 'ex'-KN-Code angegeben, sind für die Waren der jeweiligen Kategorie der Anwendungsbereich des KN-Codes und die entsprechende Warenbeschreibung maßgeblich.

[4] Die letzte Fassung dieses Anhangs wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 134 vom 28.5.1999 veröffentlicht.

Anlage 2

Anhang II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

T Stück: 1000 Stück

Anlage 3

Anhang zu Protokoll C

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anlage 4

Hoechstsätze für die Einfuhren von Textilwaren aus der Europäischen Gemeinschaft in die Republik Belarus

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anlage 5

NOTENWECHSEL

Die Mission der Republik Belarus bei der Europäischen Union beehrt sich, Bezug zu nehmen auf die Note der Generaldirektion vom (Datum der Note) über das am 1. April 1993 paraphierte Abkommen über den Handel mit Textilwaren, zuletzt geändert durch das am ... 1999 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels.

Die Mission der Republik Belarus bei der Europäischen Union gestattet sich, der Generaldirektion Handel die Bereitschaft der Regierung der Republik Belarus zu bestätigen, die Bestimmungen des Abkommens in Form eines Briefwechsels bis zum Abschluß der für seinen Abschluß und sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren ab .... vorläufig anzuwenden. Es besteht Einvernehmen darüber, daß jede Vertragspartei diese vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Monaten beenden kann.

Die Mission der Republik Belarus bei der Europäischen Union benutzt diesen Anlaß, die Generaldirektion Handel der Kommission der Europäischen Union ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.

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