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Document 51999PC0652
Amended Proposal for a European Parliament and Council recommendation providing for minimum criteria for environmental inspections in the Member States
Geänderter Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten
Geänderter Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten
/* KOM/99/0652 endg. - COD 99/0358 */
Geänderter Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten /* KOM/99/0652 endg. - COD 99/0358 */
Geänderter Vorschlag für eine EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ZUR FESTLEGUNG VON MINDESTKRITERIEN FÜR UMWELTINSPEKTIONEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN (gemäâ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) Begründung Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag legt die Kommission einen geänderten Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten [1] vor. Der geänderte Vorschlag trägt einigen der Änderungen inhaltlich Rechnung, die das Europäische Parlament auf seiner Plenarsitzung vom 13. bis 17. September 1999 verabschiedet hat. Im geänderten Vorschlag nicht berücksichtigt sind dagegen die Änderungsvorschläge des Parlaments, die die Umwandlung der vorgeschlagenen Empfehlung in eine Richtlinie betreffen. Darüber hinaus trägt der geänderte Vorschlag der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. April 1999 Rechnung. [1] Der ursprüngliche Vorschlag trägt die Nummer KOM(98)772 endg. Von der Kommission angenommene Änderungen des Parlaments Die Kommission kann die Änderungen 1 und 10 (Absatz 2a) vollständig annehmen, sofern das Instrument die Form einer Empfehlung behält. Die Kommission kann die Änderungen 16 (ohne die Bezugnahme auf die Europäische Umweltagentur), 17 und 24 im Grundsatz annehmen, sofern das Instrument die Form einer Empfehlung behält. Zu diesen Änderungen werden folgende Anmerkungen gemacht: Mit Änderung 1 wird eine neue Erwägung (3a) eingebracht, in der es um die Aufgabe der Europäischen Umweltagentur geht, die Mitgliedstaaten in bezug auf ihre Systeme für die Überwachung von Umweltmaßnahmen zu beraten und die Koordinierung der Berichterstattung zu unterstützen. Mit Änderung 10 (Absatz 2a) wird in Punkt III ein neuer Absatz eingefügt, in dem die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, in Zusammenarbeit mit IMPEL und der Kommission die Koor di nierung der Inspektionen und der Inspek tions dienste zwischen den Mitglied staaten zu fördern, um illegale grenzueber schrei tende Praktiken im Umweltsektor zu verhindern. Diese beiden Änderungen stimmen weitgehend mit der Philosophie der Mitteilung der Kommission über die Durchführung des Umweltrechts der Gemeinschaft (KOM (96)500 endg.) überein, in der der Europäischen Umweltagentur und IMPEL eine Rolle in diesem Bereich zugesprochen wird. Die Änderungen 16 und 17 betreffen ebenfalls die Einbeziehung der Europäischen Umweltagentur und des Netzes IMPEL. Mit Änderung 16 wird ein neuer Punkt VIIIa eingefügt. Der erste Absatz hält die Kommission dazu an, in Zusammenarbeit mit IMPEL, der Europäischen Umweltagentur und anderen interessierten Parteien Mindestkriterien für die Qualifikation und Akkreditierung von Umwelt inspektoren auszuarbeiten. Die Kommission kann dieser Änderung im Grundsatz zustimmen, sofern die Bezugnahme auf die Europäische Umweltagentur gestrichen wird, da diese Art von Tätigkeit nicht zu deren Aufgaben gehört. Der zweite Absatz der Änderung 16 in bezug auf Ausbil dungs pro gramme für Inspektoren kann ebenfalls im Grundsatz angenommen werden, zumal IMPEL in diesem Bereich bereits tätig war (In seiner Stellungnahme hatte der Wirtschafts- und Sozialausschuß eine Änderung vorgeschlagen, die in dieselbe Richtung wie Änderung 16 geht (Punkt 2.7)). Änderung 17 sieht vor, daß die Europäische Umweltagentur zusammen mit anderen Parteien zu gegebener Zeit zur Beurteilung der Anwendung der Empfehlung beiträgt, was die Kommission akzeptieren kann. Änderung 24, nach der Berichte binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Inspektion öffentlich zugänglich sein müssen, kann im Grundsatz akzeptiert werden, sofern diese Berichte binnen zwei Monaten nach der Besichtigung vor Ort fertiggestellt sein müssen und Anträgen der Öffentlichkeit auf Zugang zu den Berichten - nach deren Fertigstellung - gemäß der Richtlinie 90/313/EWG entsprochen wird, nach der die erbetenen Informationen zunächst einmal so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach entsprechendem Antrag zugänglich gemacht werden sollen. Von der Kommission abgelehnte Änderungen des Parlaments Änderung 21 ändert den Titel des Vorschlags und wandelt die Empfehlung in eine Richtlinie um. Die Kommission kann die Änderungen 2, 6, 7 und 18 bis 21 nicht akzeptieren, die sich alle auf die Umwandlung der vorgeschlagenen Empfehlung in eine Richtlinie beziehen. Ebensowenig kann die Kommission die Änderungen 3, 13 und 15 akzeptieren, bei denen es sich nicht um formelle, sondern um grundsätzliche Änderungen handelt. Zu diesen Änderungen werden folgende Anmerkungen gemacht: Die Änderungen 2, 6, 7 und 18 bis 21 betreffen alle die Umwandlung der vorgeschlagenen Empfehlung in eine Richtlinie. Zur Form des Vorschlags hat die Kommission zusammen mit IMPEL und den Mitgliedstaaten intensive Überlegungen angestellt. Aus den nachstehenden Gründen kristallisierte sich schließlich die Empfehlung als die geeignete Form für das Instrument heraus: Angesichts der Verschiedenartigkeit der Umweltinspektionstätigkeiten in den Mitgliedstaaten galt es zunächst sicherzustellen, daß ein Mindestmaß an Inspektionsaufgaben wahrgenommen wird, wobei die Möglichkeit offengehalten wurde, zu gegebener Zeit unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit der Anwendung der Empfehlung eine Rahmenrichtlinie über Inspektionen im allgemeinen (Mindestkriterien, Inspektionsintervalle, Ausbildung usw.) vorzuschlagen. Mitgliedstaaten ohne hochentwickelte Inspektionssysteme wäre es möglicherweise schwergefallen, einer Richtlinie umgehend nachzukommen. Daher erschien es sinnvoller, zunächst sicherzustellen, daß Kapazitäten aufgebaut und die am wenigsten entwickelten Systeme ausgebaut werden. Eine Richtlinie stieß bei den Mitgliedstaaten und IMPEL auf starken Widerstand. Bei den Änderungen 3, 13 und 15 handelt es sich um grundsätzliche Änderungen. Änderung 3, mit der eine neue Erwägung 7b eingefügt werden soll, betrifft Fragen der Umsetzung, für die nicht die Kommission, sondern die Mitgliedstaaten zuständig sind. In Änderung 13 geht es um die Verarbeitung und Speicherung von Daten im Anschluß an Besichtigungen vor Ort, und nicht mehr um "Berichte" als solche, was gegenüber dem Kommissionsvorschlag einen Verlust an Präzision und eine Abschwächung bedeutet. In Änderung 15 ist die Rede von "zusammenfassenden Daten", und nicht von einer detaillierten Berichterstattung über die Einhaltung bestimmter Anforderungen des EG-Umweltrechts, was nicht akzeptiert werden kann, da die Inspektion aufzeigen soll, welche bestimmten Anforderungen des EG-Umweltrechts nicht eingehalten worden sind. Im Text des geänderten Vorschlags sind gestrichene Passagen durchgestrichen und hinzugefügte Passagen fett gedruckt und unterstrichen. Geänderter Vorschlag für eine EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ZUR FESTLEGUNG VON MINDESTKRITERIEN FÜR UMWELTINSPEKTIONEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION, Gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s 175 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission [2], [2] KOM (1998)772 endg. vom 16.12.1998. nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [3], [3] 16.9.1999. nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [4], [4] 28.4.1999. (footnote to be numbered 3, as well as in text) nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [5], [5] 16.9.1999. (footnote to be numbered 4, as well as in text) nach dem Verfahren in Artikel 189 Buchstabe c 251 EG-Vertrag, in Erwägung nachstehender Gründe: In der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 1. Februar 1993 über ein Gemeinschaftsprogramm für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung [6] und im Beschluß des Parlaments und des Rates über seine Überprüfung [7] wird die Bedeutung der Durchführung des Umweltrechts der Gemeinschaft auf der Grundlage des Konzepts der gemeinsamen Verantwortung hervorgehoben. [6] ABl. C 138 vom 17.5.1993, S. 1. (footnote to be numbered 5, as well as in text) [7] ABl. L 275 vom 10.10.1998, S. 1. (footnote to be numbered 6, as well as in text) In der Mitteilung der Kommission an den Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament über die Durchführung des Umweltrechts der Gemeinschaft [8] vom 5. November 1996, insbesondere Absatz 29, wurde die Ausarbeitung von Leitlinien auf Ebene der Gemeinschaft vorgeschlagen, um die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Inspektionen zu unterstützen und dadurch die derzeitigen Unterschiede zwischen den Inspektionssystemen der einzelnen Mitgliedstaaten zu vermindern. [8] KOM(96) 500 endg. vom 22.10.1996. (footnote to be numbered 7, as well as in text) In der Entschließung des Rates vom 7. Oktober 1997 zur Formulierung, Durchführung und Durchsetzung des Umweltrechts der Gemeinschaft [9] wurde die Kommission ersucht, dem Rat insbesondere auf der Grundlage der Arbeiten des EU-Netzes für die Anwendung und Durchsetzung des Umweltrechts (IMPEL) Mindestkriterien und/oder Leitlinien für Inspektionsaufgaben auf Ebene der Mitgliedstaaten und mögliche Wege ihrer praktischen Überwachung durch die Mitgliedstaaten zur Prüfung vorzulegen, um eine einheitliche praktische Anwendung und Durchsetzung des Umweltrechts zu gewährleisten. Der diesbezuegliche Vorschlag der Kommission wurde unter Berück sichtigung des von IMPEL unter dem Titel "Minimum Criteria for Inspections" [10] erstellten Berichts ausgearbeitet. [9] ABl. C 321 vom 22.10.1997, S. 1. (footnote to be numbered 8, as well as in text) [10] November 1997. (footnote to be numbered 9, as well as in text) (3a) Die Europäische Umweltagentur kann die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung, Einrich tung und Entwicklung ihrer Systeme für die Überwachung von Umwelt maß nahmen beraten und die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Über wachung der Umweltmaßnahmen durch Hilfe bei der Berichterstattung mit dem Ziel unterstützen, die Berichterstattung zu ko ordi nieren. In seiner Entschließung vom 14. Mai 1997 [11] zur Mitteilung der Kommission forderte das Parlament Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Umweltinspektionen. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß [12] und der Ausschuß der Regionen [13] befürworteten die Mitteilung der Kommission und unterstrichen dabei die Bedeutung von Umweltinspektionen. [11] PE 259.215/63. (footnote to be numbered 10, as well as in text) [12] WSA 479/97 ENV/439 vom 29. April 1997. (footnote to be numbered 11, as well as in text) [13] AdR 437/96 endg. vom 11. und 12. Juni 1997. (footnote to be numbered 12, as well as in text) Das Vorhandensein von Inspektionssystemen und die effiziente Durchführung von Inspektionen schreckt vor Übertretungen der Umweltvorschriften ab, da es den Behörden die Ermittlung von Lücken und die Durchsetzung von Umweltvorschriften mit Hilfe von Sanktionen oder sonstigen Mitteln ermöglicht. Inspektionen bilden somit ein unerläßliches Glied des Regelwerks und ein effizientes Instrument, mit dem eine einheitliche Einhaltung und Durchsetzung des gemeinschaftlichen Umweltrechts in der ganzen Gemeinschaft gewährleistet und Wettbewerbs ver zerrungen verhütet werden können. Die Inspektionssysteme und -mechanismen der Mitgliedstaaten sind zur Zeit nicht nur hinsichtlich ihrer Kapazitäten zur Durchführung der Inspektionsarbeiten, sondern auch hinsichtlich Zielen und Inhalt der Inspektionsaufgaben sehr unterschiedlich; in manchen Mitgliedstaaten sind solche Aufgaben noch gar nicht eingeführt worden. Dies ist angesichts der Ziele einer effizienten und einheitlichen Durchführung, praktischen Anwendung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für den Umweltschutz unbefriedigend. In einem ersten Stadium sollten deshalb im Rahmen eines Programms von Umwelt inspektionsmaßnahmen Leitlinien in Form von Mindestkriterien ausgearbeitet werden, die als gemeinsame Grundlage für die Durchführung von Inspektionsaufgaben in den Mitgliedstaaten dienen würden. Die Mitgliedstaaten sind aufgrund der Umweltvorschriften der Gemeinschaft gehalten, Forderungen hinsichtlich bestimmter Emissionen und Ableitungen oder Tätigkeiten, die solche hervorrufen können, zu stellen. Mindestkriterien für die Organisation und Durchführung von Inspektionen sollten in den Mitgliedstaaten in einem ersten Stadium für Industrieanlagen und sonstige Unternehmen und Einrichtungen angewandt werden, deren Emissionen, Ableitungen oder Tätigkeiten, die solche verursachen können, aufgrund des gemeinschaftlichen Umweltrechts einer Genehmigung, Erlaubnis oder Lizenz bedürfen. Diese Mindestkriterien sollten sich auf die Inspektion von Kernanlagen, einschließlich von Anlagen im Forschungs- und medizinischen Sektor, durch Strahlenschutzbehörden erstrecken, die von den Mitgliedstaaten aufgrund der im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erlassenen Vorschriften für die nukleare Sicherheit eingesetzt wurden. Um dieses Inspektionssystem effizient zu gestalten, sollten die Umweltinspektions tätigkeiten in den Mitgliedstaaten im voraus geplant werden. Besichtigungen vor Ort stellen einen wichtigen Teil der Umweltinspektionen dar. Die im Rahmen des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umwelt betriebsprüfung [14] erfassten Daten und Unterlagen könnten eine zweck dienliche Informationsquelle für Umweltinspektionen darstellen. [14] Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung, ABl. L 168 vom 10.7.1993, S. 1. (footnote to be numbered 13, as well as in text) Um Schlußfolgerungen aus Inspektionen vor Ort zu ziehen, sollten regelmässig Berichte erstellt werden. Die Berichterstattung über Inspektionstätigkeiten und der Zugang der Öffentlich keit zu den betreffenden Berichten sind wichtige Mittel, mit denen die Transparenz und die Beteiligung der Bürger, Nichtregierungsorganisationen und sonstiger an der Durch führung des Umweltrechts der Gemeinschaft Interessierter gewährleistet werden kann. Der Zugang zu diesen Informationen muß den Vorschriften der Richtlinie 90/313/EWG vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt [15] entsprechen. [15] ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 56. (footnote to be numbered 14, as well as in text) Die Mitgliedstaaten sollten sich bei der Durchführung dieser Empfehlung in administrativer Hinsicht gegenseitig unterstützen. Die Kommission sollte ständig prüfen, wie effizient diese Empfehlung eingehalten wird, und dem Rat und dem Europäischen Parlament hierüber Bericht erstatten, sobald ihr die Berichte der Mitgliedstaaten zugegangen sind. Hinsichtlich des in Artikel 3 Buchstabe b 5 dargelegten Subsidiaritäts- und Proportio nalitätsprinzips und der unterschiedlichen Inspektionssysteme und -mechanismen in den Mitgliedstaaten lassen sich die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahmen am besten durch Richtungsweisung auf Ebene der Gemeinschaft verwirklichen - EMPHIEHLT EMPFEHLEN: Zweck Umweltinspektionsaufgaben sollten in den Mitgliedstaaten hinsichtlich Organisation, Ausführung, Folgemaßnahmen und Veröffentlichung ihrer Ergebnisse nach bestimmten Mindestkriterien durchgeführt werden, wodurch die Einhaltung des Umweltrechts der Gemeinschaft in allen Mitgliedstaaten verbessert und zu einer einheitlichen Anwendung und Durchsetzung dieses Rechts beigetragen wird. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen 1. Diese Empfehlung gilt für Inspektionen der Umweltleistungen aller Industrieanlagen oder sonstiger Unternehmen und Einrichtungen, deren Emissionen und/oder Ableitungen in die Umwelt oder Tätigkeiten, die solche verursachen können, auf grund des Gemeinschaftsrechts einer Genehmigung, Erlaubnis oder Lizenz bedürfen. Sie gilt ferner für die Inspektionen von Kernanlagen, einschließlich von Anlagen im Forschungs- und medizinischen Sektor. Alle diese Einrich tungen werden nachstehend "kontrollierte Anlagen" genannt. 2. Im Sinne dieser Empfehlung bedeutet "Umweltinspektion" eine Tätigkeit, die je nach Fall folgendes zum Ziele hat: a) Prüfung und Förderung der Einhaltung der Umweltanforderungen, die in den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften und in den Gesetzen, Ver ordnungen, Erlassen, Richtlinien, Verboten, Genehmigungen, Erlaubnissen und/oder Lizenzen der Mitgliedstaaten, die diese Umweltanforderungen durch führen oder anwenden, festgelegt sind (nachstehend "Anforderungen des EG-Umweltrechts" genannt), durch die kontrollierten Anlagen; b) Überwachung der Auswirkungen der kontrollierten Anlagen auf die Umwelt, um festzustellen, ob weitere Inspektions- oder Durchsetzungsmaßnahmen (einschließ lich der Änderung oder des Entzugs einer Genehmigung, Erlaubnis oder Lizenz) erforderlich sind, um die Übereinstimmung mit den Anforderungen des EG-Umweltrechts zu gewährleisten; c) Durchführung von Tätigkeiten zu den oben erwähnten Zwecken einschließlich: Besichtigungen vor Ort, Überwachung der Umweltqualität, Berücksichtigung von Berichten und Erklärungen über die Umweltbetriebs prüfung, Berücksichtigung und Prüfung etwaiger Selbstüberwachungsmaßnahmen durch die Betreiber kontrollierter Anlagen, Beurteilung der in den kontrollierten Anlagen durchgeführten Tätigkeiten und Maßnahmen, Prüfung der einschlägigen Infrastruktur, Wartung von Geräten und Eignung der Managementsysteme, Prüfung der einschlägigen Register der Betreiber von kontrollierten Anlagen. 3. Umweltinspektionen einschließlich Besichtigungen vor Ort können routinemässig, d.h. im Rahmen eines planmässigen Inspektionsprogramms, oder nicht routinemässig, d.h. im Falle von Klagen, im Zusammenhang mit der Ausstellung, Erneuerung oder Änderung einer Genehmigung, Erlaubnis oder Lizenz oder im Zusammenhang mit Untersuchungen nach Unfällen, Zwischenfällen und bei Nichteinhaltung von Anforderungen durchgeführt werden. 4.a) Umweltinspektionen können von jeder staatlichen Behörde auf Landes-, Regions- oder Gemeindeebene durchgeführt werden, wenn diese von dem betreffenden Mitgliedstaat eingesetzt oder bezeichnet wurde und für die Angelegenheiten im Geltungsbereich der Empfehlung verantwortlich ist. b) Die in Absatz a) erwähnten Stellen können in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die in dieser Empfehlung festgelegten Auf gaben unter ihrer Autorität und Aufsicht jeder anderen juristischen Person - des öffentlichen oder privaten Rechts - übertragen, sofern diese kein Interesse am Ergebnis der von ihr durchgeführten Inspektionen hat. c) Die unter Buchstabe a) und b) erwähnten Stellen werden als "Inspektions behörden" bezeichnet. 5. Im Sinne dieser Empfehlung ist ein "Betreiber einer kontrollierten Anlage" eine natürliche oder juristische Person, die eine kontrollierte Anlage betreibt oder leitet, oder, sofern dies in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorge sehen ist, der die entscheidende wirtschaftliche Verfügungsgewalt über das tech nische Funktionieren der kontrollierten Anlage übertragen wurde. III Organisation und Durchführung der Umweltinspektionen 1. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, daß Umweltinspektionen darauf ausge richtet sind, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen, und dafür sorgen, daß Inspektionen der Umweltleistungen kontrollierter Anlagen gemäß den Punkten IV, V, VI, VII und VIII dieser Empfehlung geplant und durchgeführt werden. 2. Die Mitgliedstaaten sollten sich bei der Durchführung der in dieser Empfehlung festgelegten Leitlinien administrativ unterstützen, indem sie die einschlägigen Infor mationen und gegebenenfalls Inspektionsbeamte austauschen. 3. Zur Verhinderung illegaler grenzueber schrei tender Praktiken im Umweltsektor sollten die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit IMPEL und der Kommission die Koor di nierung der Inspektionen und der Inspek tions dienste zwischen den Mitglied staaten för dern. Pläne für Umweltinspektionen 1. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, daß Umweltinspektionstätigkeiten im voraus geplant werden, indem jederzeit ein Plan oder Pläne solcher Inspektionen für das ganze Staatsgebiet des Mitgliedstaats und alle darin niedergelassenen kontrollierten Anlagen verfügbar sind. Dieser Plan oder diese Pläne sollten der Öffentlichkeit gemäß den Vorschriften der Richtlinie 90/313/EWG über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt zugänglich sein. 2. Dieser Plan oder diese Pläne können auf Landes-, Regions- oder Gemeindeebene erstellt werden, doch sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß ihr Plan oder ihre Pläne für alle Inspektionen der Umweltleistungen kontrollierter Anlagen in ihrem Staatsgebiet gelten und die in Punkt II Ziffer 4 erwähnten Behörden zur Durch führung dieser Inspektionen bestimmt werden. 3. Den Plänen für Umweltinspektionen sollte folgendes zugrunde liegen: a) die einzuhaltenden Anforderungen des EG-Umweltrechts, b) ein Register der im Geltungsbereich des Planes niedergelassenen kontrollierten Anlagen, c) eine allgemeine Beurteilung der wichtigen Umweltprobleme im Geltungs gebiet des Planes und eine allgemeine Bewertung des Standes der Einhaltung der Anfor derungen des EG-Umweltrechts durch die kontrollierten Anlagen, d) Einzelheiten über frühere Inspektionstätigkeiten und bei solchen Tätigkeiten erfasste Daten. 4. Die Pläne für Umweltinspektionen sollten a) auf die Inspektionstätigkeiten der zuständigen Behörden, die kontrollierten Anlagen sowie die aus ihren Emissionen und Ableitungen hervor gehenden Risiken und Umweltauswirkungen zugeschnitten sein, b) den verfügbaren einschlägigen Informationen über spezifische Standorte oder Typen von kontrollierten Anlagen Rechnung tragen, beispielsweise den Berichten der Betreiber kontrollierter Anlagen an die Behörden, Selbstüber wachungs daten, Informationen für die Umweltbetriebsprüfung und Umwelt erklärungen, insbesondere denjenigen von kontrollierten Anlagen, die in das Register des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebs prüfung aufgenommen wurden, Ergebnissen früherer Inspektionen und im Rahmen der Überwachung der Umweltqualität erstellten Berichten. 5. Ein Umweltinspektionsplan sollte mindestens folgendes enthalten: a) Definition seines geographischen Geltungsgebiets (das ganze Staatsgebiet oder ein Teil desselben), b) Geltungsdauer (höchstens ein Jahr), c) Bestimmungen für seine Überarbeitung, d) spezifische Standorte oder Typen der kontrollierten Anlagen, e) Festlegung der Programme für routinemässige Umweltinspektionen, gegebe nen falls einschließlich der Häufigkeit der Besichtigungen vor Ort für ver schiede ne Typen von kontrollierten Anlagen oder die angegebenen kontrollierten Anlagen, f) Festlegung und Beschreibung der Verfahren für nicht routinemässige Umwelt inspektionen bei Klagen, Unfällen, Zwischenfällen, Nicht einhaltung von Vorschriften sowie zu Genehmigungszwecken. Besichtigungen vor Ort 1. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, daß für alle Besichtigungen vor Ort die nachstehenden Kriterien angewandt werden: a) eingehende Prüfung der Einhaltung der für die betreffende Inspektion geltenden Anforderungen des EG-Umweltrechts, b) falls die Besichtigung von mehr als einer Umweltinspektionsbehörde durch geführt wird, Austausch von Informationen über die Tätigkeiten der beteiligten Stellen und so weit wie möglich Koordinierung von Besichtigungen vor Ort mit sonstigen Um weltinspektionstätigkeiten, c) die Ergebnisse der Besichtigungen sind in Berichten wiederzugeben, die nach Punkt 6 erstellt und erforderlichenfalls zwischen den zustän digen Inspektions-, Durchsetzungs- und sonstigen Behörden auf Landes-, Regions- oder Gemeindeebene ausgetauscht werden, d) Inspektoren oder sonstige zur Durchführung der Besichtigungen ermächtigte Beamte müssen zur Durchführung der Umweltinspektion ein Recht auf Zugang zu den Standorten und Informationen haben. 2. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, daß diese Besuche von den Inspektions behörden im Rahmen ihrer routinemässigen Umweltinspektionen regelmässig durch ge führt und für die Besichtigungen vor Ort folgende zusätzliche Kriterien ange wandt werden: a) Anwendung des integrierten Konzepts, nach dem der ganze Bereich der Umwelt auswirkungen geprüft wird, gemäß den geltenden Anforderungen des EG-Umwelt rechts, den Umweltinspektionsprogrammen und den organisatorischen Vereinbarungen der Inspektionsstellen, b) Förderung und Vertiefung der Kenntnisse der Betreiber über die einschlägigen Anforderungen des EG-Umweltrechts und empfindliche Umweltbereiche sowie die Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf die Umwelt, c) Berücksichtigung der Gefahren für und der Auswirkungen auf die Umwelt durch die kontrollierten Anlagen, um die Wirksamkeit geltender Anforderungen für Genehmigungen, Erlaubnisse oder Lizenzen zu beurteilen und festzustellen, ob Verbesserungen oder sonstige Änderungen dieser Anforderungen notwendig sind. 3. Ferner sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, daß unter folgenden Umständen nichtroutinemässige Besichtigungen vor Ort vorgenommen werden: a) bei der Untersuchung im Anschluß an ernstzunehmende Umweltklagen durch die zuständige Inspektionsbehörde, möglichst bald nach Eingang dieser Klagen bei den zuständigen Behörden; b) bei der Untersuchung im Anschluß an ernstzunehmende Umweltunfälle, Zwischen fälle und Nichteinhaltungen von Vorschriften möglichst bald nach deren Bekanntwerden bei der zuständigen Inspektionsbehörde; c) bei der Untersuchung der Frage, ob und unter welchen Bedingungen für einen Prozeß oder eine Tätigkeit in einer kontrollierten Anlage oder für den geplanten Standort einer solchen eine erste Genehmigung, Erlaubnis oder Lizenz erteilt werden soll; d) gegebenenfalls vor der Wiederausstellung, Erneuerung oder Änderung von Genehmigungen, Erlaubnissen oder Lizenzen. Berichte und Schlußfolgerungen nach Besichtigungen vor Ort 1. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, daß die Inspektionsbehörden über jede Besichtigung vor Ort einen Bericht erstellen, der die Ergebnisse hinsichtlich der Ein haltung der Anforderungen des EG-Umweltrechts, eine Evaluierung dieser Ein haltung und die Schlußfolgerung enthält, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, beispielsweise Durchsetzungsverfahren, Sanktionen, die Ausstellung einer neuen oder geänderten Genehmigung, Erlaubnis oder Lizenz oder weitere Inspektionstätig keiten und Besichtigungen vor Ort. 2. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, daß solche Berichte in geeigneter Weise abgefasst und in einer ohne weiteres zugänglichen Datenbank gespeichert, dem Betreiber der betreffenden kontrollierten Anlage mitgeteilt werden und der Öffent lichkeit gemäß den Vorschriften der Richtlinie 90/313/EWG über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt zugänglich sind. Die Berichte sollten binnen zwei Monaten nach der Besichtigung vor Ort fertiggestellt sein. VII Untersuchungen bei ernsthaften Unfällen, Zwischenfällen und Nichteinhaltung 1. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, daß die Inspektionsbehörde im Falle von ernsthaften Unfälle, Zwischenfällen und Nichteinhaltung von Vorschriften des EG-Umweltrechts eine Untersuchung durchführt, und zwar unabhängig davon, ob sie infolge einer Klage oder auf anderem Wege von dem Vorfall unterrichtet wird, um folgendes zu ermitteln: a) Ursachen des Vorfalls und seine Auswirkungen auf die Umwelt, gegebenenfalls die Verantwortung und mögliche Haftung für den Vorfall selbst und seine Folgen, Übermittlung der Schlußfolgerungen an die für die Durchsetzung zuständige Behörde, wenn dies nicht die Inspektionsbehörde selbst ist, b) Minderung und so weit wie möglich Behebung der Umweltauswirkungen des Vorfalls durch Bestimmung der geeignetsten vom Betreiber (den Betreibern) und den Behörden zu ergreifenden Maßnahmen, c) Festlegung der Maßnahmen, mit denen weitere Unfälle, Zwischenfälle und mangelnde Einhaltung der Vorschriften vermieden werden können, d) gegebenenfalls Durchsetzungsmaßnahmen oder Sanktionen. 2. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, daß die zuständige Inspektionsbehörde die genannten Umweltinspektionen überwacht, indem sie sich vergewissert, daß die Betreiber bei Unfällen, Zwischenfällen oder Nichteinhaltung von Vorschriften unter Berücksichtigung der Feststellungen der Inspektionsbehörden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. VIII Berichterstattung über Umwelttätigkeiten im allgemeinen 1. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission über ihre Erfahrungen im Umgang mit dieser Empfehlung zwei Jahre nach dem in Punkt X aufgeführten Datum berichten, wobei sie soweit möglich, alle von regionalen und lokalen Inspektionsbehörden erhältlichen Informationen nutzen. 2. Diese Berichte sollten öffentlich verfügbar sein und insbesondere folgende Informationen umfassen: a) quantitative Daten über den Aufwand an Personal und sonstigen Ressourcen der Inspektionsbehörden, b) Einzelheiten über Rolle und Leistung der Inspektionsbehörden bei der Festlegung und Durchführung der Inspektionspläne, c) zusammenfassende Daten über die durchgeführten Umweltinspektionen ein schließ lich der Zahl der Besichtigungen vor Ort, des Anteils der besich tigten kontrollierten Anlagen (nach Anlagetyp) und einer Schätzung der zeitlichen Dauer bis zur Inspektion aller kontrollierten Anlagen des betreffenden Typs, d) anhand der durchgeführten Inspektionen und etwaiger anderer Informationen im Besitz der zuständigen Behörde festgestelltes Niveau der Einhaltung der Anforderungen des EG-Umweltrechts durch die kontrollierten Anlagen unter Hinweis auf den Standort und den Typ der kontrollierten Anlagen sowie auf etwaige besondere Anfor derungen des EG-Umweltrechts, die nicht eingehalten wurden, und Grad der Nichteinhaltung, e) Zusammenfassung der im Anschluß an Klagen, Unfälle, Zwischenfälle und mangelnde Einhaltung ergriffenen Maßnahmen einschließlich der Zahl der behan delten Fälle, f) Beurteilung des Erfolgs oder Misserfolgs der für die betreffende Inspektionsstelle aufgestellten Inspektionspläne und Empfehlungen für künftige Pläne. VIIIa 1. IMPEL (EU-Netz für die Anwendung und Durchsetzung des Umweltrechts) sollte so rasch wie möglich in Zusammenarbeit mit der Kommission und anderen interessierten Parteien Mindestkriterien für die Qualifikation und Akkreditierung von Umwelt inspektoren ausarbeiten, die befugt sind, für oder unter der Autorität oder Aufsicht von Inspektionsbehörden Inspektionen durch zuführen. 2. Die Mitgliedstaaten sollten so rasch wie möglich in Zusammenarbeit mit IMPEL, der Kommission und anderen interessierten Parteien Ausbil dungs pro gramme entwickeln, um den Bedarf an qualifizierten Umwelt inspek toren zu decken. Überprüfung der Anwendung der Mindestkriterien durch die Kommission Die Kommission sollte die Anwendung und Wirksamkeit dieser Empfehlung so bald wie möglich nach Erhalt der in Punkt VIII erwähnten Berichte der Mitgliedstaaten mit der Absicht überprüfen, die Mindestkriterien unter Berücksichtigung der bei ihrer Anwendung gemachten Erfahrungen zu verbessern, wobei allen weiteren Beiträgen interessierter Parteien einschließlich IMPEL und der Europäischen Umweltagentur Rechnung zu tragen ist. Durchführung Die Mitgliedstaaten werden ersucht, diese Empfehlung spätestens zwölf Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften durchzuführen und die Kommission hiervon sowie von den Einzelheiten bereits einge führter oder geplanter Umweltinspektionsmechanismen zu unterrichten. Geschehen zu Brüssel, den Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident