This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 51999PC0642
Proposal for a Council Regulation (EC) amending Regulation (EC) No 1255/96 temporarily suspending the autonomous common customs tariff duties on certain industrial and agricultural products
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren
/* KOM/99/0642 endg. */
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren /* KOM/99/0642 endg. */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Im Laufe des dritten Quartals dieses Jahres prüfte die Kommission mit Unterstützung der Gruppe Wirtschaftliche Tariffragen alle Anträge der Mitgliedstaaten auf zeitweilige Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs, einschließlich der Anträge auf Verlängerung der derzeit geltenden Außsetzungen. Der beigefügte Vorschlag betrifft bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren. Die Anträge auf Zollaussetzungen für die obengenannten Erzeugnisse wurden aufgrund der Kriterien geprüft, die in der Mitteilung der Kommission über autonome Zollaussetzungen und -kontingente aufgeführt sind (vgl. ABl. C 128 vom 25.4.1998, S. 2). Nach dieser Prüfung hält die Kommission die Aussetzung der Zölle für die im Anhang des beigefügten Verordnungsvorschlags aufgeführten Erzeugnisse für gerechtfertigt. Bestimmte Waren, für die die Aufrechterhaltung der Zollaussetzungen angesichts der wirtschaftlichen Interessen der Gemeinschaft nicht mehr gerechtfertigt ist oder für die aufgrund des GATT nun Zollfreiheit gilt, wurden aus dem Anhang gestrichen. Die Geltungsdauer der vorgeschlagenen Maßnahme ist unbegrenzt, da mit ihr der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 des Rates geändert werden soll, deren Geltungsdauer ebenfalls unbegrenzt ist. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26, auf Vorschlag der Kommission [1], [1] ABl. C in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte neue Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 aufgeführt sind, teilweise oder vollständig auszusetzen [2]. [2] ABl. L 158 vom 29.6.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1381/99 (ABl. L 165 vom 30.6.1999, S. 1). (2) Die von der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 erfassten Waren, bei denen eine Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs nicht mehr im Interesse der Gemeinschaft liegt, für die aufgrund des GATT Zollfreiheit gilt oder deren Warenbezeichnung aufgrund der technischen Entwicklung geändert werden muß, sind aus der Liste im Anhang der Verordnung zu streichen. (3) Die Waren, deren Bezeichnung geändert werden muß, sollten daher als neue Waren angesehen werden. (4) Angesichts der zahlreichen Änderungen mit Wirkung ab 1. Januar 2000 sollte aus Gründen der Klarheit gegenüber der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 ersetzt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Verordnung (EG) Nr.1255/96 wird durch den Text im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2000. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG "Anhang >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (a) // Die Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen. (b) // Die Zollaussetzung wird jedoch nicht gewährt, wenn die Behandlung vom Einzelhandel oder von Restaurationsbetrieben vorgenommen wird. FINANZBOGEN 1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren. 2. HAUSHALTSLINIE(N) Kapitel 12 Artikel 120 3. RECHTSGRUNDLAGE Artikel 26 EG-Vertrag. 4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME Aussetzung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für die obengenannten Erzeugnisse. 7. FINANZIELLE BELASTUNG Zur Verringerung der wirtschaftlichen Probleme im Zusammenhang mit der Geltungsdauer der bisherigen Verordnungen wurde in der derzeit in Kraft befindlichen Verordnung (EG) Nr. 1255/96 des Rates das Ende der Geltungsdauer nicht festgelegt. Der vorliegende Vorschlag für eine Verordnung des Rates enthält nur die Änderungen, die am Anhang der geltenden Verordnung vorgenommen werden müssen, um folgendem Rechnung zu tragen: 1. den angenommenen neuen Anträgen auf Zollaussetzung, 2. der technischen Entwicklung bei den Waren, der wirtschaftlichen Entwicklung des Marktes sowie dem GATT, was zur Streichung bestimmter bestehender Zollaussetzungen führt, 3. den Änderungen der KN-Codes. Zur Vornahme dieser Änderungen wird der Anhang der Verordnung durch einen konsolidierten Anhang ersetzt. Natürlich haben nur die unter 1. und 2. genannten Änderungen finanzielle Auswirkungen. Ergänzung: Dieser Anhang enthält neben den Änderungen, die aufgrund einer Änderung des KN-Codes erforderlich sind, auch 50 neue Waren. Geht man bei der Berechnung von den voraussichtlichen Einfuhren des antragstellenden Mitgliedstaats für 2000 aus, so führen diese Zollaussetzungen zu Mindereinnahmen in Höhe von 9,9 MEUR. Aus den Statistiken der letzten Jahre ergibt sich jedoch, daß dieser Betrag mit einem Faktor von schätzungsweise 1,8 multipliziert werden muß, um den Einfuhren in die anderen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, die diese Aussetzungen ebenfalls in Anspruch nehmen. Dies entspräche einem Einnahmeverlust von rund 17,9 MEUR. Streichung: Mit diesem Anhang werden 67 Waren gestrichen, so daß erneut Zölle auf sie erhoben werden können. Dadurch entstehen ausgehend von den Anträgen auf Zollaussetzung bzw. den verfügbaren Statistiken (1998) Mehreinnahmen von 50,1 MEUR. Voraussichtliche Kosten der Maßnahme Auf der Grundlage der Statistiken (1998) können die Eigenmittelverluste, die durch diese Verordnung bewirkt werden auf 17,9 - 50,1 = -32,2 MEUR geschätzt werden; dies bedeutet eine Reduzierung der veranschlagten Eigenmittelverluste für das Jahr 2000, die sich wie folgt berechnen lassen 629,3 - 32,2 = 597,1 MEUR. Diese Mindereinnahmen bei den traditionellen Eigenmitteln müssen im Rückgriff auf die BSP-bezogene zusätzliche Einnahmequelle von den Mitgliedstaaten finanziert werden. 8. BETRUGSBEKÄMPFUNGSVORKEHRUNGEN Die Überwachung der besonderen Verwendung von bestimmten unter diese Ratsverordnung fallenden Erzeugnissen erfolgt nach Maßgabe der Artikel 291 bis 304 der Verordnung der Kommission (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex.