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Document 51999PC0589

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der sozialistischen Republik Vietnam über die Betrugsbekämpfung im Handel mit Schuhen

/* KOM/99/0589 endg. - ACC 99/0243 */

51999PC0589

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der sozialistischen Republik Vietnam über die Betrugsbekämpfung im Handel mit Schuhen /* KOM/99/0589 endg. - ACC 99/0243 */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES ÜBER DEN ABSCHLUSS EINER VEREINBARUNG ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SOZIALISTISCHEN REPUBLIK VIETNAM ÜBER DIE BETRUGSBEKÄMPFUNG IM HANDEL MIT SCHUHEN

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Die Einfuhren bestimmter Schuhe aus Vietnam sind in den letzten sechs Jahren drastisch gestiegen (von 11,2 Mio. Paar im Jahr 1992 auf 105,5 Mio. Paar im Jahr 1997). Auch der Marktanteil vietnamesischer Schuhe ist aufgrund der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus China (mengenmässige Beschränkungen und Antidumpingzölle), Thailand und Indonesien (Antidumpingzölle) sowie der Präferenzbehandlung im Rahmen des APS für Vietnam entsprechend gestiegen.

Am 9. Juli 1998 übermittelten die spanischen Behörden der Kommission einen Antrag auf die Einführung eines Systems der vorherigen Überwachung in der Gemeinschaft gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 519/94 für die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Ursprung in Vietnam.

Den Angaben in diesem Antrag zufolge ließ sich die drastische Zunahme der Einfuhren aus Vietnam auch durch eine mögliche Umleitung der Handelsströme von Waren mit Ursprung in China über Vietnam erklären. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, daß der Betrugsbekämpfungsdienst der Kommission (OLAF) zur Zeit eine Untersuchung durchführt über die angebliche Falschangabe des Ursprungs bestimmter Schuhe, die aus Vietnam in die Gemeinschaft ausgeführt wurden.

Gemäß Artikel 3 der vorgenannten Verordnung wurden die Mitgliedstaaten schriftlich zu dem Antrag Spaniens konsultiert. Die Mehrzahl der Mitgliedstaaten sprach sich für eine Überwachung aus. Anläßlich der Zusammenkunft hochrangiger Vertreter der EG und Vietnams (9. September 1998, Brüssel) wurde jedoch vereinbart, daß ein System der doppelten Kontrolle das geeignetste Instrument sei, um sicherzustellen, daß die Schuhe ihren Ursprung tatsächlich in Vietnam haben. Zur praktischen Durchführung könnte dieses System an das elektronische Netzwerk zur Überwachung der Ausfuhrlizenzen (SIGL) gekoppelt werden, mit dessen Hilfe die Ausfuhren vietnamesischer Textilwaren in die Gemeinschaft, die mengenmässigen Beschränkungen unterliegen, bereits verwaltet werden.

Die Einführung eines solchen Systems erfordert ein formales bilaterales Abkommen zwischen der EG und Vietnam. Am 4. August 1999 paraphierten die Kommission und das vietnamesische Handelsministerium eine "Vereinbarung über die Betrugsbekämpfung im Handel mit Schuhen", in der ein System der doppelten Kontrolle für die Einfuhren vietnamesischer Schuhe in die Gemeinschaft festgelegt ist.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

ÜBER DEN ABSCHLUSS EINER VEREINBARUNG ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SOZIALISTISCHEN REPUBLIK VIETNAM ÜBER DIE BETRUGSBEKÄMPFUNG IM HANDEL MIT SCHUHEN

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission handelte im Namen der Europäischen Gemeinschaft eine Vereinbarung aus mit der Sozialistischen Republik Vietnam über die Betrugsbekämpfung im Handel mit Schuhen.

(2) Diese Vereinbarung wurde am 4. August 1999 paraphiert.

(3) Diese Vereinbarung sollte genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Vereinbarung über die Betrugsbekämpfung im Handel mit Schuhen mit der Sozialistischen Republik Vietnam wird genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die zur Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam befugten Personen zu designieren.

Der Wortlaut der Vereinbarung ist diesem Beschluß beigefügt.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

VEREINBARUNG

ZWISCHEN

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

UND DER REGIERUNG VIETNAMS

ÜBER DIE BETRUGSBEKÄMPFUNG IM HANDEL MIT SCHUHEN

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits und

DIE REGIERUNG VIETNAMS

andererseits,

im folgenden 'Vertragsparteien' genannt,

IN DEM WUNSCH, im Hinblick auf eine ständige Zusammenarbeit unter Bedingungen, die jede Gewähr für die Sicherheit des Handels bieten, die beiderseitige Ausweitung und die ungestörte und ausgewogene Entwicklung des Handels mit Schuhen zwischen der Europäischen Gemeinschaft - nachstehend "Gemeinschaft" genannt - und der Regierung Vietnams - nachstehend "Vietnam" genannt - zu fördern,

in Anerkennung der Bedeutung der Ausfuhr von Schuhen für die fortschreitende Entwicklung der Wirtschaft Vietnams sowie der Notwendigkeit sicherzustellen, daß die Vorteile eines uneingeschränkten Zugangs zum Markt der Europäischen Gemeinschaft und gegebenenfalls zum Allgemeinen Präferenzschema der EG Schuhen mit Ursprung in Vietnam vorbehalten sind,

entschlossen, in angemessener Weise gegen betrügerische Ursprungserklärungen dritter Parteien vorzugehen, die sich nachteilig auf das Ausfuhrpotential, die Beschäftigung und die Wertsteigerung vietnamesischer Schuhhersteller auswirken,

EINGEDENK der Ziele und Bestimmungen des am 17. Juli 1995 in Brüssel unterzeichneten Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Vietnam,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Diese Vereinbarung gilt für Waren des Kapitels 64 des Harmonisierten Systems, nachstehend "Schuhe" genannt, die aus Vietnam in die Gemeinschaft ausgeführt werden.

Artikel 2

Für die Einfuhren der Waren gemäß Artikel 1 in die Gemeinschaft, die ihren Ursprung in Vietnam haben im Sinne der in den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegten Ursprungsregeln und die den Bestimmungen dieser Vereinbarung entsprechen, gelten keine mengenmässigen Beschränkungen.

Artikel 3

Um gegen betrügerische Praktiken vorzugehen, treffen die Vertragsparteien folgende Verwaltungsabsprachen.

1. Vietnam stellt automatisch Ausfuhrbescheinigungen gemäß den geltenden vietnamesischen Rechtsvorschriften für die Ausfuhren der Schuhe gemäß Artikel 1 aus. Die Waren müssen ihren Ursprung in Vietnam haben im Sinne der in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegten Ursprungsregeln.Die Form der Ausfuhrbescheinigung ist in Anhang I festgelegt, und der Vordruck ist nach dem Muster in Anlage A zu Anhang I auszufuellen.

2. Vietnam übermittelt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Name und Anschrift der für die Ausstellung der Ausfuhrbescheinigungen zuständigen Behörden zusammen mit Stempelabdrücken und Unterschriftenproben. Vietnam informiert die Kommission über alle Änderungen der vorgenannten Angaben.

3. Für die Waren gemäß Artikel 1 stellen die zuständigen Behörden der Europäischen Gemeinschaft bei Vorlage des Originals der von den zuständigen vietnamesischen Behörden ausgestellten Ausfuhrbescheinigung automatisch eine Einfuhrbescheinigung zur Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr aus. Die Einfuhrbescheinigungen werden innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Antragstellung ausgestellt.

4. Vietnam verpflichtet sich, innerhalb von 6 Arbeitstagen nach der Ausstellung der Ausfuhrbescheinigung die auf der vorgenannten Ausfuhrbescheinigung genannten Angaben über die Waren zu übermitteln. Dies erfolgt über eine elektronische Verbindung zwischen den zuständigen vietnamesischen Behörden und dem in der Gemeinschaft eingerichteten "Système Intégré de Gestion de Licences" (nachstehend "SIGL" genannt).

5. Im Falle erheblicher und unbegründeter Abweichungen zwischen den Informationen, die elektronisch über das SIGL übermittelt werden, und den Angaben auf den Ausfuhrbescheinigungen, die den zuständigen Behörden der Europäischen Gemeinschaft vorgelegt werden, kann jede Vertragspartei Konsultationen nach Artikel 6 beantragen, um die Gründe für diese Abweichungen zu ermitteln. Sollten diese Abweichungen auf die betrügerische Umladung von Waren nichtvietnamesischen Ursprungs zurückzuführen sein, so vereinbaren die Vertragsparteien geeignete Abhilfemaßnahmen.

Artikel 4

Das vietnamesische Ursprungszeugnis für das Allgemeine Präferenzschema der Gemeinschaften wird von der zuständigen vietnamesischen Regierungsbehörde in Übereinstimmung mit den entsprechenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ausgestellt.

Artikel 5

1. Im Hinblick auf die Gewährleistung der ordnungsgemässen Anwendung dieser Vereinbarung zwischen Vietnam und der Gemeinschaft kommen die Vertragsparteien überein, uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, um Betrug durch Umladung, Umleitung, falsche Angabe des Ursprungslandes oder Ursprungsorts, Fälschung von Papieren, falsche Angaben über Mengen, Warenbezeichnung oder Tarifierung oder auf andere Weise zu verhüten bzw. aufzudecken und die notwendigen rechtlichen und/oder administrativen Maßnahmen gegen solche Praktiken zu treffen. Dementsprechend vereinbaren Vietnam und die Gemeinschaft, die notwendigen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren festzulegen, um ein wirksames Vorgehen gegen solche betrügerischen Praktiken zu ermöglichen; dazu gehört auch die Einführung von rechtsverbindlichen Sanktionen gegen die betroffenen Ausführer und/oder Einführer.

2. Gelangt die Gemeinschaft aufgrund der verfügbaren Angaben zu der Auffassung, daß ein Betrug vorliegt, so führt sie Konsultationen mit Vietnam durch, um zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung zu gelangen. Diese Konsultationen finden gemäß dem in Artikel 6 festgelegten Verfahren statt.

3. Gemäß den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ist die Gemeinschaft im Falle von nachweislich betrügerischen Praktiken berechtigt, die Einfuhr der betreffenden Waren zu verweigern.

4. Die Konsultationen gemäß diesem Artikel stehen dem freien Warenverkehr nicht entgegen, ausser wenn Beweise für betrügerische Praktiken erbracht wurden.

5. Die Vertragsparteien kommen überein, ein System der administrativen Zusammenarbeit einzuführen, um Probleme im Zusammenhang mit betrügerischen Praktiken zu verhüten bzw. nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Vereinbarung wirksam zu lösen.

Artikel 6

1. Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten für die in dieser Vereinbarung genannten gesonderten Konsultationsverfahren folgende Bestimmungen:

- Der anderen Vertragspartei werden Konsultationsanträge schriftlich mitgeteilt.

- Innerhalb von 15 Tagen nach der Unterrichtung über den Konsultationsantrag wird eine Begründung übermittelt, die nach Auffassung der antragstellenden Vertragspartei die Einreichung eines Antrags rechtfertigt.

- Die Vertragsparteien nehmen die Konsultationen spätestens innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung auf mit dem Ziel, spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu einer Übereinstimmung oder einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zu gelangen.

2. Gegebenenfalls finden auf Antrag einer Vertragspartei Konsultationen über alle Probleme im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung statt. Konsultationen aufgrund dieses Artikels werden im Geiste der Zusammenarbeit und in dem Bestreben um Beilegung der Differenzen zwischen den Vertragsparteien geführt.

Artikel 7

1. Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem beide Vertragsparteien einander über den Abschluß der hierzu erforderlichen rechtlichen Verfahren unterrichtet haben.

Bis dahin findet sie ab 1. Januar 2000 auf der Grundlage der Gegenseitigkeit vorläufig Anwendung, sofern sie nicht vorher in Kraft tritt.

2. Die Vereinbarung gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren. Danach wird ihre Anwendung stillschweigend über einen Zeitraum von einem Jahr verlängert, ausser wenn eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei sechs Monate vor dem Ausserkrafttreten dieser Vereinbarung schriftlich mitteilt, daß sie der Verlängerung nicht zustimmt.

3. Jede Vertragspartei kann jederzeit Konsultationen nach Artikel 6 vorschlagen, um Änderungen dieser Vereinbarung zu vereinbaren.

4. Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung jederzeit durch schriftliche Notifizierung der anderen Vertragspartei kündigen. Diese Vereinbarung tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung ausser Kraft.

5. Anhang I und Anlage A zu Anhang I sind Bestandteil dieser Vereinbarung.

Artikel 8

Diese Vereinbarung ist in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und vietnamesischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Geschehen zu &am &&

Für die Europäische Gemeinschaft Für die Regierung Vietnams

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anlage A zu Anhang I

Erläuterung zu Feld 4 (Ausstellungsnummer)

der Ausfuhrbescheinigung

Die Ausstellungsnummer setzt sich wie folgt zusammen:

- 2 Buchstaben zur Bezeichnung von Vietnam nach folgendem Code: VN;

- 2 Buchstaben zur Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaates nach folgenden Codes:

AT = Österreich

BL = Benelux

DE = Deutschland

DK = Dänemark

EL = Griechenland

ES = Spanien

FI = Finnland

FR = Frankreich

GB = Vereinigtes Königreich

IE = Irland

IT = Italien

PT = Portugal

SE = Schweden

- einer Ziffer zur Angabe des Ausstellungsjahres, zum Beispiel 9 für 1999;

- zwei Ziffern zwischen 01 und 99 zur Angabe der Stelle, die die Ausfuhrbescheinigung ausstellt;

- einer fünfstelligen Zahl zwischen 50000 und 99999 zur Angabe der Mitgliedstaaten, die als Bestimmungsland vorgesehen sind.

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