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Document 51999PC0557

    Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftsrahmen für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nachhaltigen Stadtentwicklung

    /* KOM/99/0557 endg. - COD 99/0233 */

    ABl. C 56E vom 29.2.2000, p. 68–71 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51999PC0557

    Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftsrahmen für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nachhaltigen Stadtentwicklung /* KOM/99/0557 endg. - COD 99/0233 */

    Amtsblatt Nr. C 056 E vom 29/02/2000 S. 0068 - 0071


    Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftsrahmen für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nachhaltigen Stadtentwicklung

    (2000/C 56 E/16)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    KOM(1999) 557 endg. - 1999/0233(COD)

    (Von der Kommission vorgelegt am 22. November 1999)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Der EG-Vertrag sieht die Entwicklung und Durchführung einer gemeinschaftlichen Umweltpolitik vor und legt die Ziele und Grundsätze dieser Politik fest.

    (2) Durch die Annahme des Beschlusses Nr. 2179/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) hat die Gemeinschaft ihr Engagement für die von der Kommission in ihrem Programm "Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung"(2) gewählten allgemeinen Ansätze und Konzepte bekräftigt.

    (3) Die zahlreichen internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft, besonders im Zusammenhang mit Maßnahmen gegen die Klimaveränderung, können nur in Zusammenarbeit mit den Kommunen erfuellt werden.

    (4) In der Mitteilung "Nachhaltige Stadtentwicklung in der Europäischen Union: ein Aktionsrahmen" vom 28. Oktober 1998(3) hat sich die Kommission für "die weitere Unterstützung von Aktionen der kommunalen Netze" ausgesprochen und zugesagt, "eine angemessene Rechtsgrundlage für die Finanzierung dieser Tätigkeiten auf mehrjähriger Basis" zu schaffen.

    (5) Das Europäische Parlament hat Entschließungen(4) bezüglich einer Stärkung der Stadt- und Umweltpolitik der Europäischen Union angenommen.

    (6) Der Ausschuß der Regionen hat eine Stellungnahme zu der grenzüberschreitenden und transnationalen Zusammenarbeit lokaler Gebietskörperschaften(5) und eine Stellungnahme zur Mitteilung der Kommission "Wege zur Stadtentwicklung in der Europäischen Union"(6) angenommen.

    (7) Im Fünften Aktionsprogramm wird anerkannt, daß alle betroffenen Akteure, unter anderem die Kommission und die Kommunen, im Hinblick auf das Ziel der nachhaltigen Entwicklung und einer gemeinsam zu tragenden Verantwortung auf partnerschaftliche Weise konzertierte Maßnahmen treffen sollen.

    (8) Gemäß Kapitel 28 der Agenda 21, deren Protokoll auf dem Weltgipfel von Rio 1992 unterzeichnet wurde, soll sich die Mehrzahl der Kommunalverwaltungen der einzelnen Länder gemeinsam mit ihren Bürgern einem Konsultationsprozeß unterziehen und einen Konsens hinsichtlich einer "kommunalen Agenda 21" für die Gemeinschaft erzielen.

    (9) Die Erreichung der Ziele der nachhaltigen Stadtentwicklung, die Durchführung der Agenda 21 und die Anwendung des Gemeinschaftsrechts erfordern die Erarbeitung, die Weiterentwicklung und den Austausch vorbildlicher Praktiken zwischen Kommunen sowie die Sensibilisierung der Kommunen.

    (10) Die Kapazität kommunaler Netze ist auf europäischer Ebene zu stärken. Vorbildliche Praktiken im Bereich der nachhaltigen Stadtentwicklung und der Lokalen Agenda 21 sind zu erarbeiten und auszutauschen. Die Koordinierung dieser Aktivitäten muß gewährleistet sein, damit die Informationen und Stellungnahmen der Kommunen zu den neuen und sich herausbildenden Perspektiven im Zusammenhang mit der nachhaltigen Entwicklung an die Kommission weitergegeben werden.

    (11) Entsprechend dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip lassen sich der europaweite Austausch vorbildlicher Praktiken und die Sensibilisierung der Kommunen durch europäische Netze nicht in ausreichendem Maße von den Mitgliedstaaten verwirklichen und können daher besser auf der Ebene der Gemeinschaft verwirklicht werden. Dieser Beschluß beschränkt sich auf das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Mindestmaß und geht nicht über das dazu Erforderliche hinaus.

    (12) Es müssen vorrangige Maßnahmenbereiche festgelegt werden, in denen eine Unterstützung im Rahmen der gemeinschaftlichen Zusammenarbeit erfolgen könnte.

    (13) Es ist notwendig, effiziente Methoden für die Kontrolle und Bewertung festzulegen und eine geeignete Information der potentiellen Empfänger sowie der Öffentlichkeit zu gewährleisten.

    (14) Es ist eine Bewertung der Anwendung des Rahmens angesichts der im Laufe der ersten Jahre gewonnenen Erfahrung vorzunehmen und dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegen -

    BESCHLIESSEN:

    Artikel 1

    Um die Anwendung des Umweltrechts der Gemeinschaft auf lokaler Ebene zu erleichtern, wird ein gemeinschaftlicher Rahmen für die Zusammenarbeit geschaffen, der die Ausarbeitung, den Austausch und die Umsetzung vorbildlicher Praktiken im Bereich der nachhaltigen Stadtentwicklung und der Lokalen Agenda 21 fördert. Hauptpartner dieses Rahmens sind die Kommission und die auf europäischer Ebene organisierten Städtenetze.

    Artikel 2

    (1) Die aus Gemeinschaftsmitteln förderbaren Arten von Tätigkeiten sind die Information, die Sensibilisierung, die Koordinierung, die Zusammenarbeit, die Ausarbeitung, der Transfer vorbildlicher Praktiken und jede andere Tätigkeit, die dem in Artikel 1 bestimmten Ziel entspricht. Der Anhang enthält eine vorläufige Aufteilung der Mittel auf diese Tätigkeitsbereiche.

    (2) Die Kommission kann jedes auf europäischer Ebene organisierte Städtenetz unterstützen, das derartige Tätigkeiten auf europäischer Ebene entwickeln will, sofern die Grundsätze des Fünften Aktionsprogramms im Umweltbereich eingehalten werden und die Kommission dem in Aussicht genommenen Arbeitsprogramm zugestimmt hat.

    Bei Begleitmaßnahmen der im Anhang aufgeführten Art, die zur Analyse und Bewertung der Maßnahmen erforderlich sind, kommen auch andere Beteiligte als potentielle Empfänger von Mitteln des Rahmens für die Zusammenarbeit in Frage.

    (3) Die Unterstützung der Gemeinschaft erstreckt sich auf die Tätigkeiten, die im Jahr der Mittelgewährung oder in den beiden darauffolgenden Jahren durchgeführt werden.

    Artikel 3

    (1) Die Kommission legt fest, welche vorrangigen Tätigkeiten in den in Artikel 1 bestimmten Tätigkeitsbereichen durchzuführen sind.

    (2) Die Kommission veröffentlicht eine Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften mit einer Beschreibung der zu fördernden vorrangigen Tätigkeiten und einer Darstellung der Auswahl- und Zuteilungsmodalitäten sowie der Bewerbungs- und Genehmigungsverfahren.

    Artikel 4

    Die Kommission stellt sicher, daß die Tätigkeiten und gemeinschaftlichen Vorhaben zur Umsetzung des vorliegenden Rahmens für die Zusammenarbeit und die sonstigen Programme und Initiativen der Gemeinschaft, insbesondere die URBAN-Initiative, kohärent sind, einander ergänzen und Synergieeffekte bewirken. Vorhaben, die den Leitlinien des Finanzierungsinstruments für die Umwelt (LIFE) entsprechen, können innerhalb des vorliegenden Rahmens für die Zusammenarbeit nicht gefördert werden.

    Artikel 5

    (1) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde entsprechend der finanziellen Vorausschau bewilligt. Für den Zeitraum von 2001 bis 2004 werden zur Durchführung dieses Programms Mittel in Höhe von 12,4 Mio. EUR bewilligt.

    (2) Eine finanzielle Unterstützung um 350000 EUR oder mehr kann nur gewährt werden, wenn die Bücher des Empfängers bezüglich der beiden vorhergehenden Jahre von einem zugelassenen Buchprüfer geprüft wurden. Die Bücher bezüglich des Zeitraums, in dem die Fördermittel verwendet werden, müssen ebenfalls von einem zugelassenen Buchprüfer geprüft werden.

    Eine finanzielle Unterstützung von weniger als 350000 EUR kann nur gewährt werden, wenn die Bücher des Empfängers bezüglich der beiden vorhergehenden Jahre in einer von der Kommission anerkannten Form vorliegen und in dieser Form für den Zeitraum weitergeführt werden, während dessen die Fördermittel verwendet werden.

    Artikel 6

    (1) Die Kommission trifft die Auswahl der vorrangigen Tätigkeiten aufgrund allgemeiner Kriterien wie

    a) vorteilhaftes Kosten/Nutzen-Verhältnis;

    b) dauerhafter Multiplikatoreffekt auf europäischer Ebene;

    c) effiziente und ausgewogene Zusammenarbeit der verschiedenen Partner bei der Programmfestlegung und Durchführung der Tätigkeiten sowie der finanziellen Beteiligung;

    d) Beitrag zu einem länderübergreifenden Ansatz, insbesondere zu einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit innerhalb der Gemeinschaft sowie gegebenenfalls über die Grenzen der Gemeinschaft hinaus mit Nachbarländern;

    e) Beitrag zu einem sektorübergreifenden Ansatz;

    f) Grad der Assoziierung aller Beteiligten, einschließlich Vertretern der Bürgergesellschaft.

    (2) Ergänzend dazu legt die Kommission weitere Kriterien für die Auswahl der zu finanzierenden Tätigkeiten fest.

    (3) Nach einer Bewertung der Vorschläge wählt die Kommission diejenigen Tätigkeiten aus, die eine finanzielle Unterstützung erhalten. Aufgrund dieses Beschlusses wird ein Vertrag mit den für die Durchführung verantwortlichen Empfängern über die Rechte und Pflichten der Partner geschlossen.

    Artikel 7

    Das vorliegende Programm steht der Beteiligung der Länder Mittel- und Osteuropas (MOEL) nach Maßgabe der Bedingungen offen, die in den mit diesen Ländern über die Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen vereinbarten Zusatzprotokollen zu den mit ihnen zu schließenden Assoziierungsverträgen festgelegt sind. Zypern und Malta werden auf der Grundlage zusätzlicher Mittel gemäß den mit diesen Ländern zu vereinbarenden Verfahren an dem vorliegenden Programm nach den Regeln beteiligt, die auch für die EFTA-Länder gelten.

    Artikel 8

    (1) Zur Sicherung des Erfolgs von Tätigkeiten, die Empfänger von Gemeinschaftsmitteln durchführen, trifft die Kommission die erforderlichen Vorkehrungen, um

    a) sich zu vergewissern, daß die ihr vorgeschlagenen Tätigkeiten ordnungsgemäß durchgeführt wurden,

    b) Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen,

    c) gegebenenfalls zu Unrecht vereinnahmte Mittel wieder einzufordern.

    (2) Unbeschadet der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 EG-Vertrag ausgeübten Finanzkontrolle sowie der gemäß Artikel 279 Buchstabe c) EG-Vertrag vorgenommenen Prüfungen sind die Beamten und sonstigen Bediensteten der Kommission berechtigt, die innerhalb des vorliegenden Rahmens für die Zusammenarbeit finanzierten Tätigkeiten vor Ort, insbesondere durch Stichproben, zu kontrollieren.

    Die Kommission unterrichtet den betroffenen Empfänger vorab, daß sie eine Überprüfung vor Ort vornehmen wird, es sei denn, es besteht ein begründeter Verdacht auf Betrug oder Mißbrauch.

    (3) Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab der letzten Zahlung von Mitteln für eine Tätigkeit bewahrt der Empfänger der finanziellen Unterstützung alle Belege über die mit der Tätigkeit zusammenhängenden Ausgaben zur Einsichtnahme durch die Kommission auf.

    Artikel 9

    (1) Die Kommission kann die vertraglich vereinbarte Zahlung der finanziellen Unterstützung für eine Tätigkeit kürzen, aussetzen oder zurückfordern, wenn sie Unregelmäßigkeiten feststellt oder wenn ohne ihre Zustimmung eine wesentliche Änderung an dem Vertrag vorgenommen wurde, die mit den vereinbarten Zielen oder Durchführungsbedingungen nicht in Einklang steht.

    (2) Wenn die Fristen nicht eingehalten wurden oder nur ein Teil der gewährten finanziellen Unterstützung durch den Stand der Durchführung einer Tätigkeit gerechtfertigt ist, fordert die Kommission den Empfänger auf, ihr innerhalb einer bestimmten Frist eine Erklärung zu übermitteln. Fällt die Erklärung des Empfängers nicht zur Zufriedenheit aus, kann die Kommission den verbleibenden Betrag der finanziellen Unterstützung streichen und die zuvor gezahlten Beträge kurzfristig zurückfordern.

    (3) Der Empfänger ist verpflichtet, über jeden Vertrag innerhalb dreier Monate nach dessen Erfuellung der Kommission Bericht zu erstatten. Die Kommission legt Form und Inhalt des Berichts fest. Wird der Bericht nicht fristgerecht vorgelegt, kann der Empfänger keine weitere Finanzierung im Rahmen dieses Beschlusses erhalten.

    (4) Alle ungerechtfertigt gezahlten Beträge sind der Kommission zurückzuzahlen. Bei nicht fristgerechter Rückzahlung können Verzugszinsen erhoben werden. Die Kommission legt nähere Bestimmungen zur Durchführung dieses Absatzes fest.

    Artikel 10

    Das Verzeichnis der Empfänger und der durch diesen Rahmen für die Zusammenarbeit finanzierten Maßnahmen mit Angabe der Höhe der finanziellen Unterstützung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Artikel 11

    Die Kommission bewertet seine Anwendung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. März 2003 einen entsprechenden Bericht vor.

    Artikel 12

    Dieser Beschluß gilt ab dem 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2004.

    (1) ABl. L 275 vom 10.10.1998, S. 1.

    (2) ABl. C 138 vom 17.5.1993, S. 5.

    (3) KOM(1998) 605 endg.

    (4) A4-0177/98 (Bericht von Frau Pollack), A4-0172/98 (Bericht von Frau Napolitano) ABl. C 226 vom 20.7.1998, S. 34 und S. 36, und A4-0247/99 (Bericht von Herrn Orlando) ABl. C 279 vom 1.10.1999, S. 44.

    (5) AdR 145/98 (Bericht von Herrn Niederbremer) ABl. C 51 vom 22.2.1999, S. 21.

    (6) AdR 316/97 endg. (Bericht von Herrn Peper) ABl. C 251 vom 10.8.1998, S. 11.

    ANHANG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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