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Document 51999PC0536

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zu Informationsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik

    /* KOM/99/0536 endg. - CNS 99/0209 */

    ABl. C 376E vom 28.12.1999, p. 40–41 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51999PC0536

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zu Informationsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik /* KOM/99/0536 endg. - CNS 99/0209 */

    Amtsblatt Nr. C 376 E vom 28/12/1999 S. 0040 - 0041


    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zu Informationsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) bleibt der wichtigste und grösste integrierte Politikbereich der Gemeinschaft und beansprucht beinahe die Hälfte ihrer Haushaltsmittel.

    Naturgemäß ist die Landwirtschaft den gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen unterworfen und steht in engem Zusammenhang mit der Raumplanung, der Umwelt und der öffentlichen Gesundheit. Die Gemeinsame Agrarpolitik beschränkt sich nicht auf die Marktpolitik, sondern beinhaltet auch eine umfassende Politik der ländlichen Entwicklung, die den Bedürfnissen und Bestrebungen der Gesellschaft Rechnung trägt.

    Sie unterliegt demzufolge einem ständigen Wandel, der dauernde Anpassungen erforderlich macht. Mit diesen Anpassungen soll den internen und externen Herausforderungen begegnet werden, denen die europäische Landwirtschaft ausgesetzt ist oder auf die sie sich einstellen muß.

    Ausserdem ist die Gemeinsame Agrarpolitik von besonderer Komplexität da, sie die in den verschiedenen Regionen der Union sehr unterschiedlichen Produktionssysteme und -bedingungen berücksichtigen und gleichzeitig die vielfältigen Ziele des Artikels 33 EG-Vertrag miteinander in Einklang bringen muß.

    Damit die Gemeinsame Agrarpolitik nun aber reibungslos durchgeführt werden kann, muß sie allen betroffenen Akteuren erläutert werden und sind Informationsmaßnahmen als integraler Bestandteil ihrer Verwaltung notwendig.

    Auch das Unverständnis, auf das die Gemeinsame Agrarpolitik häufig stösst, und das herrschende Informationsdefizit können nur durch eine kohärente, objektive und umfassende sowie auf die breite Öffentlichkeit ausgerichtete Informations- und Kommunikationsstrategie behoben werden.

    In diese Arbeit muß die Kommission alle Ansprechpartner einbinden können. Eine solche Kommunikationsstrategie wendet sich insbesondere an die Akteure des ländlichen Raums und der Landwirtschaft und an die Multiplikatoren, die aufgrund ihrer grösseren Nähe zu den Bürgern die Informationen breiter streuen können als die Kommission. Als Partner der Kommission bieten sich hierbei die landwirtschaftlichen Fachverbände und Genossenschaften an. Deshalb sollte für diese Organisationen die Möglichkeit vorgesehen werden, jährliche Programme zur Kofinanzierung durch die Europäische Gemeinschaft vorzuschlagen.

    Organisationen wie öffentliche Einrichtungen, Verbraucher- und Umweltschutzverbände, Hochschulinstitute oder die Medien sind ebenfalls in der Lage, Maßnahmen zur Erreichung der genannten Ziele zu erarbeiten, so daß auch sie für eine Kofinanzierung in Frage kommen sollten.

    Schließlich muß auch die Kommission selbst Informationsmaßnahmen durchführen können.

    Nach der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik können Informationsmaßnahmen zur GAP aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden. Hierzu muß gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Haushaltsordnung und nach der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. Oktober 1998 ein Basisrechtsakt verabschiedet werden.

    99/0209 (CNS)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zu Informationsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

    auf Vorschlag der Kommission, [1]

    [1] ABl.

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, [2]

    [2] ABl.

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Der EG-Vertrag sieht in den Artikeln 32 bis 38 die Errichtung einer Gemeinsamen Agrarpolitik vor.

    (2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik [3] werden Maßnahmen zur Information über die Gemeinsame Agrarpolitik von der Abteilung Garantie des EAGFL finanziert.

    [3] ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

    (3) Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1977 [4] ist zur Ausführung in bezug auf die im Haushaltsplan für bedeutende Gemeinschaftsaktionen ausgewiesenen Mittel zuvor ein Basisrechtsakt zu erlassen. Dies gilt entsprechend der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. Oktober 1998 zu den Rechtsgrundlagen und der Ausführung des Haushaltsplans auch für die unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen.

    [4] ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2779/98 (ABl. L 347 vom 23.12.1998, S. 3).

    (4) Den Landwirten, den unmittelbar Betroffenen und der breiten Öffentlichkeit sollten die Probleme der Agrarpolitik erläutert und ihre Entwicklung dargelegt werden.

    (5) Es sollte festgelegt werden, welche Maßnahmen die Kommission vorrangig unterstützen kann.

    (6) Die Mitarbeit der Organisationen der in der Landwirtschaft und den ländlichen Gebieten Tätigen, insbesondere der Landwirtschaftsorganisationen sowie der Verbraucher- und Umweltschutzverbände ist unverzichtbar, um einerseits die Gemeinsame Agrarpolitik bekanntzumachen und andererseits die Kommission über die Meinungen der betroffenen Akteure, namentlich der Landwirte, zu unterrichten.

    (7) Da die Gemeinsame Agrarpolitik der erste und grösste integrierte Politikbereich der Gemeinschaft bleibt, ist es sinnvoll, der Öffentlichkeit die GAP zu erläutern und hierbei neben den üblicherweise in Frage kommenden Stellen auch andere Kreise mit möglicherweise interessanten Projekten einzubeziehen.

    (8) Die Kommission muß über die erforderlichen Mittel zur Durchführung der Informationsmaßnahmen verfügen, die sie auf dem Gebiet der Landwirtschaft umzusetzen wünscht.

    (9) Dabei sollten nach Möglichkeit keine Maßnahmen finanziert werden, die im Rahmen eines anderen Gemeinschaftsprogramms unterstützt werden können; Maßnahmen dagegen, die andere Gemeinschaftsinitiativen ergänzen, sollten gefördert werden.

    (10) Da die für die Durchführung des vorliegenden Rechtsakts erforderlichen Maßnahmen um Verwaltungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [5] sind, sollten diese Maßnahmen nach dem Verwaltungsverfahren von Artikel 4 des genannten Beschlusses erlassen werden -

    [5] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Gemeinschaft kann Informationsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzieren, die insbesondere folgende Ziele beinhalten:

    a) Beitrag zur Erläuterung, Durchführung und Entwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik,

    b) Förderung des europäischen Landwirtschaftsmodells und des Verständnisses seiner Funktionsweise,

    c) Information der Landwirte und der anderen Akteure des ländlichen Raums,

    d) Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Probleme und Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik.

    Diese Maßnahmen dienen der Vermittlung kohärenter, objektiver und umfassender Information mit dem Ziel, einen Überblick über diese Politik zu bieten.

    Artikel 2

    1. Als Maßnahmen gemäß Artikel 1 kommen in Betracht:

    a) jährliche Aktionsprogramme auf Vorschlag insbesondere von Organisationen der Landwirtschaft oder der Entwicklung des ländlichen Raums sowie von Verbraucher- und Umweltschutzverbänden,

    b) punktülle Maßnahmen auf Vorschlag von anderen als den unter Buchstabe a genannten Stellen, insbesondere Behörden der Mitgliedstaaten, den Medien oder Hochschuleinrichtungen,

    c) alle auf Initiative der Kommission vorgenommenen Tätigkeiten, insbesondere solche, die sowohl für die Kommission als auch für die Zielgruppen der Maßnahmen gemäß Artikel 1 von Vorteil sind.

    2. Für die Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden höchstens 75% der zuschußfähigen Kosten übernommen.

    3. Folgende Maßnahmen kommen für die Gemeinschaftsfinanzierung gemäß Artikel 1 nicht in Frage:

    a) Maßnahmen, die auf eine rechtliche Verpflichtung zurückgehen,

    b) Maßnahmen, die im Rahmen einer anderen Gemeinschaftsmaßnahme finanziert werden.

    4. Für die Durchführung der Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe c kann die Kommission gegebenenfalls die erforderliche technische und administrative Unterstützung in Anspruch nehmen.

    Artikel 3

    1. Als Maßnahmen gemäß Artikel 2 gefördert werden können insbesondere Tagungen, Seminare, Veröffentlichungen, Produktionen und Aktionen der Medien, Teilnahme an Veranstaltungen von internationaler Bedeutung und Programme zum Erfahrungsaustausch.

    2. Die Maßnahmen gemäß Artikel 2 werden anhand allgemeiner Kriterien ausgewählt wie:

    a) Qualität des Vorhabens,

    b) ein gutes Kosten-/Nutzen-Verhältnis.

    Artikel 4

    Die Gemeinschaftsfinanzierung erfolgt im Rahmen der von der Haushaltsbehörde für das betreffende Jahr bewilligten Mittel.

    Artikel 5

    Die Kommission stellt sicher, daß die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Aktionen und Programme mit den anderen Maßnahmen der Gemeinschaft im Einklang sind und diese ergänzen.

    Artikel 6

    Die Kommission stellt sicher, daß die ordnungsgemässe und wirksame Durchführung der von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen begleitet und kontrolliert wird. Die von der Kommission beauftragten Bediensteten sind befugt, diese Maßnahmen vor Ort zu kontrollieren und dabei stichprobenmässig vorzugehen.

    Artikel 7

    Die Kommission nimmt in den ihr geeignet erscheinenden Fällen eine Bewertung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen vor.

    Artikel 8

    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Der erste Bericht wird spätestens am 31. Dezember 2001 vorgelegt.

    Artikel 9

    1. Bei der Durchführung dieser Verordnung wird die Kommission von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 [6] eingerichteten Ausschuß des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft nach dem Verfahren von Absatz 2 unterstützt.

    [6] ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 13.

    2. Wird auf den vorliegenden Absatz Bezug genommen, so gilt das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG.

    Der Zeitraum gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG beträgt einen Monat.

    Artikel 10

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2000.

    Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

    Für den Rat

    Der Präsident

    FINANZBOGEN

    1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME

    Verordnung des Rates zu Informationsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik.

    2. HAUSHALTSLINIE(N)

    B1-382 - Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Gemeinsame Agrarpolitik

    3. RECHTSGRUNDLAGE

    Artikel 37 EG-Vertrag

    4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

    4.1 Allgemeines Ziel der Maßnahme

    Information der Landwirte, der im ländlichen Raum Tätigen und in bestimmten Fällen der breiten Öffentlichkeit über die Probleme und Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik zur Unterstützung ihrer Durchführung, Verbesserung des Verständnisses und Förderung des europäischen Landwirtschaftsmodells.

    4.2 Dauer der Maßnahme und Bestimmungen über eventuelle Verlängerungen

    Unbefristet.

    5. EINSTUFUNG DER AUSGABEN / EINNAHMEN

    5.1 OA

    5.2 NGM

    5.3 Art der Einnahmen: keine Einnahmen.

    6. ART DER AUSGABEN / EINNAHMEN

    _ Zuschuß zwecks Kofinanzierung mit anderen öffentlichen und/oder privaten Geldgebern

    _ finanzierung von Maßnahmen, die auf die Initiative der Kommission zurückgehen.

    7. FINANZIELLE BELASTUNG

    7.1 Berechnung der Gesamtkosten der Maßnahme (Einheits- und Gesamtkosten)

    Jährliche Aktionsprogramme: 5 Programme mit einer Mittelausstattung von 300 000 EUR und 10 Programme mit einer Mittelausstattung von 150 000 EUR.

    Punktülle Maßnahmen: Etwa 20 Maßnahmen mit einer Mittelausstattung von durchschnittlich 25 000 EUR.

    Auf Initiativen der Kommission zurückgehende Maßnahmen:

    _ Entwicklung von Kommunikationsmitteln (gedruckt, audiovisuell oder elektronisch): 600 000 EUR.

    _ Organisation von oder Teilnahme an Veranstaltungen: 200 000 EUR.

    _ Verbreitungsstrategie: 200 000 EUR.

    7.2 Aufschlüsselung nach Kostenelementen

    VE in Mio. EUR (jeweilige Preise)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Die Aufteilung der Posten innerhalb der Haushaltslinie ist nicht verbindlich und kann erforderlichenfalls im Rahmen der von der Haushaltsbehörde bereitgestellten Mittel geändert werden.

    7.3 Fälligkeitsplan für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen

    VE in Mio. EUR

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    8. BETRUGSBEKÄMPFUNGSVORKEHRUNGEN

    Die zur Ausführung dieser Mittelbindung getroffene Finanzvereinbarung sieht die Möglichkeit der Vor-Ort-Kontrolle durch die Kommission und den Rechnungshof vor. Die Begünstigten müssen Berichte und Abrechnungen vorlegen, die inhaltlich und unter dem Gesichtspunkt der Zuschußfähigkeit der getätigten Ausgaben geprüft werden. Die Prüfung der Belege kann vollständig oder stichprobenweise durch Hochrechnung der festgestellten Ergebnisse erfolgen. Zu Unrecht gezahlte Beträge werden wieder eingezogen.

    9. KOSTEN-/NUTZEN-ANALYSE

    9.1 Quantifizierbare Einzelziele; Zielgruppen

    _ Einzelziele: Die finanzierten Maßnahmen schließen Multiplikatoren ein, damit die Wirksamkeit der verfügbaren Ressourcen maximiert wird,

    _ Zielgruppe: europäische, nationale und regionale Organisationen der Landwirtschaft und des ländlichen Raums, Verbraucher- oder Umweltschutzverbände, nationale und lokale Behörden, Presse und audiovisuelle Medien, Hochschuleinrichtungen.

    9.2 Begründung der Maßnahme

    _ Notwendigkeit eines Beitrags aus dem Gemein schaftshaushalt, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität: Die Gemeinsame Agrarpolitik ist einer der grössten integrierten Politikbereiche der Gemeinschaft und nimmt beinahe die Hälfte ihrer Finanzmittel in Anspruch, ausserdem ist sie sehr komplex und erfährt ständig Veränderungen, die dauernde Anpassungen erforderlich machen. Deshalb müssen die Kommission und die verschiedenen unmittelbar betroffenen Akteure eine Informationspolitik auf nationaler wie auch auf europäischer Ebene betreiben. Diese Maßnahmen ergänzen die Maßnahmen der Mitgliedstaaten und bieten neben technischen Erläuterungen eine klare, umfassende und zusammenhängende Sichtweise, fördern den Erfahrungsaustausch und den Aufbau von Netzwerken und tragen zu einem besserem der Verständnis Probleme der GAP in der Öffentlichkeit bei.

    _ Wahl der Modalitäten:

    a) Vorteile im Vergleich zu Alternativlösungen: Durch die Kofinanzierung der vorgeschlagenen Maßnahmen mit Dritten werden grössere finanzielle und personelle Ressourcen erschlossen. Diese und die unmittelbar von der Kommission durchgeführten Maßnahmen entsprechen den Anforderungen des Vertrags von Amsterdam in bezug auf die Transparenz und das Recht des Bürgers auf Information;

    b) gegebenenfalls Analyse ähnlicher, auf gemeinschaftlicher oder innerstaatlicher Ebene durchgeführter Maßnahmen: Die von der Kommission und den betreffenden Organisationen durchgeführten Maßnahmen ergänzen die Maßnahmen der einzelstaatlichen Behörden; andere Informationsmaßnahmen zur GAP führt die Gemeinschaft nicht durch;

    c) zu erwartende Neben- oder Multiplikatoreffekte: Die finanzierten Maßnahmen dürften zu einer besseren Umsetzung der Politik, zum Meinungsaustausch und zu einem besseren Verständnis der GAP in der Öffentlichkeit beitragen.

    _ wesentliche Unwägbarkeiten, die die Maßnahme beeinträchtigen können: keine.

    9.3 Follow-up und Bewertung der Maßnahme

    _ Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung: Die Kommission legt dem Europäischen Parlament alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung der vorliegenden Verordnung vor.

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