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Document 51999PC0369

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung Portugals, für bestimmte Mineralöle mit besonderen Verwendungszwecken Verbrauchsteuerbefreiungen oder -Ermäßigungen einzuführen oder beizubehalten (Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG)

/* KOM/99/0369 endg. */

51999PC0369

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung Portugals, für bestimmte Mineralöle mit besonderen Verwendungszwecken Verbrauchsteuerbefreiungen oder -Ermäßigungen einzuführen oder beizubehalten (Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG) /* KOM/99/0369 endg. */


Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Ermächtigung Portugals, für bestimmte Mineralöle mit besonderen Verwendungszwecken Verbrauchsteuerbefreiungen oder -ermässigungen einzuführen oder beizubehalten (Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG) (von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle [1] kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen Mitgliedstaat ermächtigen, Steuerbefreiungen oder -ermässigungen aus besonderen politischen Erwägungen zu gewähren.

[1] ABl. Nr. L 316 vom 31. 10. 1992, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie 94/74/EG (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S.46).

Die portugiesischen Behörden haben die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, daß sie im Rahmen eines Programms zur Abschaffung des Gebrauchs von verbleitem Benzin und zur schrittweisen Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Dieselkraftstoff und unverbleites Benzin zwecks Verringerung der Steuerunterschiede beabsichtigt, von Nutzfahrzeugen (im Strassengüterverkehr) verwendeten Dieselkraftstoff mit einer gestaffelten Verbrauchsteuer zu belegen.

Die übrigen Mitgliedstaaten wurden gemäß der Richtlinie über dieses Ersuchen unterrichtet.

Gemäß der Richtlinie prüft die Kommission regelmässig solche Befreiungen und Ermässigungen. Gelangt sie zu der Auffassung, daß die Regelungen nicht länger aufrechterhalten werden können, weil sie den Wettbewerb verzerren, das Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen oder mit der Umweltschutzpolitik der Gemeinschaft unvereinbar sind, so unterbreitet sie dem Rat geeignete Vorschläge. In jedem Fall ist die beantragte Ausnahmeregelung vor dem Auslaufen der mit der beigefügten Entscheidung erteilten Genehmigung am 31. Dezember 1999 zu überprüfen. Der Rat prüft die Lage auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission und entscheidet sodann, ob die Genehmigung aufzuheben, zu ändern oder auszuweiten ist.

Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Ermächtigung Portugals, für bestimmte Mineralöle mit besonderen Verwendungszwecken Verbrauchsteuerbefreiungen oder -ermässigungen einzuführen oder beizubehalten (Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle [2], insbesondere auf Artikel 8 Absätze 4 und 5,

[2] ABl. Nr. L 316 vom 31. 10. 1992, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie 94/74/EG (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S.46).

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen Mitgliedstaat ermächtigen, aus besonderen politischen Erwägungen für Mineralöle Verbrauchsteuerbefreiungen oder -ermässigungen zu gewähren.

(2) Die portugiesischen Behörden haben die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, daß sie im Rahmen eines Programms zur Abschaffung des Gebrauchs von verbleitem Benzin ab 1. Juli 1999 und zur schrittweisen Angleichung der Verbrauchsteuersätze für Dieselkraftstoff und unverbleites Benzin zwecks Verringerung der Steuerunterschiede beabsichtigt, von Nutzfahrzeugen (im Strassengüterverkehr) verwendeten Dieselkraftstoff ab 1. Juli 1999 mit einer gestaffelten Verbrauchsteuer zu belegen.

(3) Die übrigen Mitgliedstaaten wurden über diese Maßnahme unterrichtet.

(4) Nach Auffassung der Kommission und sämtlicher Mitgliedstaaten ist die Anwendung gestaffelter Verbrauchsteuersätze aus umweltpolitischen Gründen gerechtfertigt, bewirkt keine Wettbewerbsverzerrungen und beeinträchtigt auch nicht das Funktionieren des Binnenmarktes.

(5) Die Kommission prüft regelmässig, ob die Befreiungen und Ermässigungen mit dem Binnenmarkt und der Umweltschutzpolitik der Gemeinschaft vereinbar sind.

(6) Portugal hat um die Genehmigung der Anwendung dieses gestaffelten Verbrauchsteuersatzes ab dem 1. Juli 1999 ersucht. Der Rat überprüft die Regelung auf der Grundlage eines Berichts der Kommission vor dem Auslaufen der mit der vorliegenden Entscheidung erteilten Genehmigung am 31. Dezember 1999 -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG wird Portugal ermächtigt, vom 1. Juli 1999 bis zum 31. Dezember 1999 Dieselkraftstoff, der von Nutzfahrzeugen verwendet wird, mit einer gestaffelten Verbrauchsteuer zu belegen, sofern die gestaffelten Steuersätze im Einklang mit den Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle [3] und insbesondere den dort in Artikel 5 festgelegten Mindeststeuersätze stehen.

[3] ABl. Nr. L 316 vom 31. Oktober 1992, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie 94/74/EG (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S.46).

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an Portugal gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

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