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Document 51999PC0348

    Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

    /* KOM/99/0348 endg. - CNS 99/0154 */

    ABl. C 376E vom 28.12.1999, p. 1–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51999PC0348

    Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen /* KOM/99/0348 endg. - CNS 99/0154 */

    Amtsblatt Nr. C 376 E vom 28/12/1999 S. 0001 - 0017


    Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Inhalt

    1. ALLGEMEINES

    1.1 Hintergrund

    1.2 Revision der Übereinkommen von Brüssel und Lugano

    2. VORSCHLAG FÜR EINE VERORDNUNG DES RATES

    2.1 Gegenstand

    2.2 Rechtsgrundlage

    3. BEGRÜNDUNG DES VORSCHLAGS IM HINBLICK AUF DAS VERHÄLTNISMÄSSIGKEITS- UND DAS SUBSIDIARITÄTSPRINZIP

    4. ANALYSE DER BESTIMMUNGEN

    4.1 Zielsetzung

    4.2 Kontinuität

    4.3 Anpassung

    4.4 Konkordanztabelle

    4.5 Erläuterung der Artikel

    1 ALLGEMEINES

    1.1 Hintergrund

    Die Union hat sich gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union zum Ziel gesetzt, die Union als einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erhalten und weiterzuentwickeln, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist und Rechtsuchende ihre Rechte geltend machen können, wobei ihnen die gleichen Garantien geboten werden wie vor den Gerichten ihres Landes.

    Für den schrittweisen Aufbau eines solchen Raumes erlässt die Gemeinschaft unter anderem im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen die für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts notwendigen Maßnahmen. Die Intensivierung der justitiellen Zusammenarbeit, deren Zustandekommen vielfach als zu langsam angesehen worden ist, markiert einen entscheidenden Schritt zur Schaffung eines europäischen Rechtsraums, der den Unionsbürgern greifbare Vorteile bringt. [1]

    [1] Aktionsplan des Rates und der Kommission zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrags über den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, Rdnr. 16, ABl. C 19 vom 23.1.1999, S. 1.

    Als eine dieser Maßnahmen erfordert das ordnungsgemässe Funktionieren des Binnenmarkts die Festlegung klarer Regeln für die gerichtliche Zuständigkeit sowie eine Verbesserung und Beschleunigung der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. In einer Zeit, in der die Kontakte zwischen Personen und Unternehmen aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten zunehmen und damit auch die hieraus resultierenden Rechtsstreitigkeiten, stellen zuegige Exequaturverfahren und Rechtssicherheit hinsichtlich des Gerichtsstands wesentliche Erfordernisse dar.

    1.2 Revision der Übereinkommen von Brüssel und Lugano

    Am 27. September 1968 schlossen die damals sechs Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf der Grundlage von Artikel 293 (ex-Artikel 220) vierter Gedankenstrich EG-Vertrag ein Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (das sogenannte Brüsseler Übereinkommen). 1971 wurde eine Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens von 1968 durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften unterzeichnet. Alle später hinzugekommenen Mitgliedstaaten sind diesem Übereinkommen und dem Protokoll, die zum acquis communautaire gehören, beigetreten. [2] Das Brüsseler Übereinkommen diente auch als Vorbild für ein ähnliches Übereinkommen zwischen den EG-Mitgliedstaaten und den Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation, das am 16. September 1988 unterzeichnet worden ist (Lugano-Übereinkommen). [3]

    [2] Eine konsolidierte Fassung des Übereinkommens und des Protokolls wurde nach dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens im ABl. C 27 vom 26.1.1998, S. 1, veröffentlicht.

    [3] ABl. L 319 vom 25.11.1988, S. 9.

    Auf seiner Tagung vom 4. und 5. Dezember 1995 hat der Rat eine Ad-hoc-Gruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Lugano-Staaten (Schweiz, Norwegen und Island) eingesetzt, um eine Revision der Übereinkommen von Brüssel und Lugano vorzubereiten. Auf der Grundlage von Artikel K.3 Absatz 2 EU-Vertrag legte die Kommission einen Vorschlag vor, der das Brüsseler Übereinkommen ersetzen sollte. [4] Dieser Vorschlag wurde dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. Das Europäische Parlament hat zu diesem Vorschlag bisher noch nicht Stellung genommen.

    [4] ABl. C 33 vom 31.1.1998, S. 20.

    Die Arbeiten wurden allerdings auf der Grundlage von Artikel 293 (ex-Artikel 220) vierter Gedankenstrich EG-Vertrag in enger Zusammenarbeit mit der Kommission bis zum Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam am 1. Mai 1999 fortgesetzt. Die Ergebnisse der Ad-hoc-Gruppe wurden vom Rat am 28. Mai grundsätzlich gebilligt.

    2 VORSCHLAG FÜR EINE VERORDNUNG DES RATES

    2.1 Gegenstand

    Mit dem vorliegenden Verordnungsvorschlag sollen die Regeln des Internationalen Privatrechts der Mitgliedstaaten über die gerichtliche Zuständigkeit vereinheitlicht und die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen verbessert und beschleunigt werden. Er ersetzt und aktualisiert inhaltlich das Brüsseler Übereinkommen von 1968 und dessen Protokoll, unter anderem mit dem Ziel, neuen Formen von Handel, die 1968 noch nicht existierten, Rechnung zu tragen, bei weitgehender Berücksichtigung der Verhandlungsergebnisse über die Revision dieses Übereinkommens, die bis zum Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags in der Ad-hoc-Gruppe des Rates erzielt worden sind. Somit integriert der Vorschlag den Inhalt der im Rat erziehten Übereinstimmung über das notwendige Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Parteien. Es ist deutlich, daß die Option, die zur Erreichung dieses Gleichgewichts gewählt worden ist, Folgen für diejenigen haben könnten, die diese neue Formen von Handel betreiben (siehe Kommentare zum Artikel 15).

    Mit der Umwandlung des überarbeiteten Übereinkommens in einen Gemeinschaftsrechtsakt wird u.a. gewährleistet, daß die Umsetzung der neuen Bestimmungen zeitnah zu einem einheitlichen, im voraus bekannten Zeitpunkt erfolgt. Die durch den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens geänderte Fassung des Übereinkommens von Brüssel ist nämlich noch nicht in allen Mitgliedstaaten in Kraft getreten. Nur eine Minderheit der Mitgliedstaaten hat diese neue Fassung bislang ratifiziert. Das Übereinkommen von Lugano hingegen kann nicht in einen Gemeinschaftsrechtsakt umgewandelt werden, weil diesem Übereinkommen auch Staaten angehören, die nicht Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften sind.

    2.2 Rechtsgrundlage

    Seit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam fällt das Brüsseler Übereinkommen inhaltlich unter Artikel 65 EG-Vertrag. Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist daher Artikel 61 Buchstabe c) EG-Vertrag.

    Für die Wahl der Rechtsform (Verordnung) gibt es mehrere Gründe. So darf den Mitgliedstaaten kein Ermessensspielraum bleiben; weder für die Festlegung der Zuständigkeitsvorschriften, die die Rechtssicherheit der Bürger und Unternehmen gewährleisten sollen, noch für die Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren, die in allen Mitgliedstaaten unbedingt einheitlich und transparent sein müssen.

    Transparenz ist in diesem Bereich von grundlegender Bedeutung. Die in der Europäischen Gemeinschaft geltenden Vorschriften müssen ohne Zwischenschaltung des innerstaatlichen Rechts, das den Gemeinschaftsrechtsakt inhaltlich umsetzt und das dem Antragsteller sehr häufig fremd ist, unmittelbar zugänglich und einheitlich formuliert sein. Die Rechtsform der Verordnung gibt dem Gerichtshof überdies die Möglichkeit, die einheitliche Anwendung der Bestimmungen in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

    Die Verordnung muß nach dem Verfahren des Artikels 67 Absatz 1 EG-Vertrag erlassen werden. Diesem Artikel zufolge erlässt der Rat während einer Übergangszeit von fünf Jahren einstimmig auf Vorschlag der Kommission oder auf Initiative eines Mitgliedstaats und nach Anhörung des Europäischen Parlaments Maßnahmen im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen.

    Der neue Titel IV des EG-Vertrags, der inhaltlich für den vorliegenden Verordnungsvorschlag maßgebend ist, gilt nicht für das Vereinigte Königreich und für Irland, es sei denn, diese Länder entscheiden sich für eine Beteiligung an den betreffenden Maßnahmen gemäß dem Protokoll im Anhang zum EG-Vertrag. Auf der Tagung des Rats "Justiz und Inneres" vom 12. März 1999 erklärten die beiden Länder allerdings, sich an den Arbeiten der Gemeinschaft im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen in vollem Umfang beteiligen zu wollen. Es ist dann an ihnen, rechtzeitig das Verfahren nach Artikel 3 des Protokolls einzuleiten.

    Titel IV des EG-Vertrags findet laut Protokoll auch auf Dänemark keine Anwendung. Dänemark kann jedoch auf die Anwendung dieser Klausel jederzeit verzichten. Dänemark hat bislang nicht zu erkennen gegeben, daß es beabsichtigt, das Verfahren nach Artikel 7 des Protokolls einzuleiten.

    Bei der Ausarbeitung des Verordnungsvorschlags wurde daher von den derzeitigen Gegebenheiten ausgegangen. Sollte die Verordnung auch für diese Länder anwendbar werden, müsste sie entsprechend geändert werden.

    3 BEGRÜNDUNG DES VORSCHLAGS IM HINBLICK AUF DAS VERHÄLTNISMÄSSIGKEITS- UND DAS SUBSIDIARITÄTSPRINZIP

    Welche Ziele werden angesichts der auf der Gemeinschaft lastenden Verpflichtungen mit diesem Verordnungsvorschlag verfolgt?

    Angestrebt wird eine Verbesserung und Beschleunigung des freien Verkehrs von Urteilen in Zivil- und Handelssachen im Binnenmarkt. Dies ist vor dem Hintergrund des Zieles der Europäischen Union zu sehen, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu errichten, in dem der freie Verkehr der Personen gewährleistet ist und in dem Rechtssuchende ihre Rechte mit den gleichen Garantien geltend machen können, die ihnen bei den Gerichten im eigenen Land zustehen. Um diesen Raum schrittweise zu verwirklichen, erlässt die Gemeinschaft unter anderem Maßnahmen im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, soweit sie für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind.

    Entspricht der Verordnungsvorschlag den Subsidiaritätskriterien?

    Die angestrebten Ziele können von den Mitgliedstaaten weder allein noch gemeinsam erreicht werden und müssen deshalb aufgrund ihres grenzuebergreifenden Bezugs auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden.

    Sind die eingesetzten Mittel in bezug auf die Ziele verhältnismässig?

    Der Verordnungsvorschlag beschränkt sich auf das zur Erreichung der Ziele erforderliche Minimum.

    4 ANALYSE DER BESTIMMUNGEN

    4.1 Zielsetzung

    Ziel der Verordnung, die in ihrem Aufbau und ihren Grundprinzipien dem Übereinkommen, das sie ersetzen soll, folgt, ist es,

    - zeitgemässe und einheitliche Regeln für die direkte gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen einzuführen und

    - die für die Anerkennung und rasche Vollstreckung der Entscheidungen notwendigen Formalitäten mittels eines unkomplizierten, einheitlichen Verfahrens zu vereinfachen.

    4.2 Kontinuität

    Die Kommission hat den Inhalt des Übereinkommens und die Ergebnisse der Ad-hoc-Gruppe "Revision der Übereinkommen von Brüssel und Lugano" grösstenteils übernommen.

    Aus den Arbeiten der Ad-hoc-Gruppe sind folgende wesentlichen Neuerungen hervorgegangen:

    1. Zuständigkeitsvorschriften:

    - Die Definition des Wohnsitzes der natürlichen Personen wurde beibehalten. Der Sitz der juristischen Personen ist nunmehr Gegenstand einer eigenen Definition anstelle eines Verweises auf die Regeln des Internationalen Privatrechts des Staates, in dem sich der Gerichtsstand befindet. In Fällen, in denen es um die Rechtsgültigkeit, Nichtigkeit oder Auflösung juristischer Personen sowie um die Beschlüsse ihrer Organe geht, wurde der Verweis allerdings beibehalten.

    - Artikel 5 Nummer 1 über den vertraglich vereinbarten Gerichtsstand wurde neugefasst. Der Erfuellungsort der Verpflichtung, der für den Ort der Antragstellung bzw. Klageerhebung maßgebend ist, bestimmt sich nunmehr in 2 Fällen autonom nach dem Vertragsgegenstand, d.h. je nachdem, ob es sich um den Verkauf von Waren oder um die Erbringung von Dienstleistungen handelt. Ein Verweis auf das Internationale Privatrecht des Staates, dessen Gericht angerufen wurde, ist damit nicht mehr erforderlich.

    - Die materiellen Verbraucherschutzbestimmungen wurden erweitert, um Verbraucher vor allem vor dem Hintergrund des elektronischen Handels besser zu schützen.

    - Um zuverlässiger über die Rechtshängigkeit (Artikel 27) entscheiden zu können, wurde in der Verordnung festgelegt, ab wann eine Rechtssache als anhängig gilt (Artikel 30).

    - 2. Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren:

    - Das Verfahren wurde geändert, um die Dauer des Exequaturverfahrens zu verkürzen und damit eine zuegigere Vollstreckung der Urteile zugunsten des Gläubigers zu erreichen. So läuft der erste Verfahrensabschnitt im ersuchten Staat quasi automatisch ab, ohne daß von Amts wegen Anerkennungs- oder Vollstreckungshindernisse geltend gemacht werden können. Eine einheitliche Bescheinigung, die bestimmte wesentliche Angaben enthält, ermöglicht eine Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens. Der Schutz des Beklagten bleibt insofern gewahrt, als er gegen die Entscheidung einen Rechtsbehelf einlegen kann.

    4.3 Anpassungen

    Ausser den unter 4.5 erläuterten Änderungen weicht die Verordnung aufgrund der unterschiedlichen Rechtsnatur von Übereinkommen und Verordnung in folgenden Punkten vom Inhalt des Übereinkommens ab:

    - Das Protokoll von 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof wird aufgrund der Artikel 293 ff. EG-Vertrag, die hier vorbehaltlich der Spezialvorschriften des Artikels 68 EG-Vertrag anwendbar sind, gegenstandslos. Wird ein nationales Gericht allerdings vor Inkrafttreten der Verordnung, d.h. unter Berufung auf das Brüsseler Übereinkommen, angerufen, so bleibt das Protokoll in der betreffenden Rechtssache selbstverständlich anwendbar.

    - Aufgrund der Position des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks werden die für sie geltenden Sonderbestimmungen des Brüsseler Übereinkommens (Artikel 3, Artikel 5 Nummer 6, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 32, Artikel 37, Artikel 38 Absatz 2, Artikel 40, Artikel 41, Artikel 44 Absatz 2, Artikel 53 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 3, Artikel 54 a und Artikel 55) nicht in die Verordnung übernommen.

    - Die Formvorschriften der Artikel 61 bis 68 des Übereinkommens sind in einem Rechtsakt der Gemeinschaft gegenstandslos. Für das Inkrafttreten der Verordnung sind die Artikel 249 und 254 EG-Vertrag in vollem Umfang anwendbar. Es obliegt der Kommission darüber hinaus, gemäß Artikel 211 EG-Vertrag etwaige Änderungen an der Verordnung vorzuschlagen.

    - Artikel 59 des Übereinkommens, der den Abschluß bilateraler Abkommen zuließ, wonach die Anerkennung einer Entscheidung abgelehnt werden konnte, die auf anderen Zuständigkeitskriterien gegen einen Drittstaatsangehörigen gestützt war, hat in einem Gemeinschaftsrechtsakt keine Berechtigung mehr. Solche Abkommen wirken sich naturgemäß auf die Regeln für die gemeinschaftsweite Anerkennung aus und können deshalb nach Erlaß der Verordnung nur noch von der Europäischen Gemeinschaft selbst ausgehandelt werden, ohne daß dies ausdrücklich festgelegt zu werden braucht. Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 59 des Übereinkommens wurden daher nicht in den Verordnungsvorschlag übernommen. Abkommen hingegen, die die Mitgliedstaaten bereits mit Drittländern geschlossen haben, müssen fortbestehen können.

    - Da nicht alle Mitgliedstaaten durch die Verordnung gebunden sein werden, müssen Anwendungsmodalitäten für die Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung und des Brüsseler Übereinkommens sowie für die Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, die auf der Grundlage des Brüsseler Übereinkommens ergangen sind, vorgesehen werden.

    - Das Protokoll zum Übereinkommen wurde aufgehoben. Einige Artikel wurden in die Verordnung übernommen, weil sie entweder für alle Mitgliedstaaten gelten oder weil sie den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Nicht übernommen wurden hingegen einige Ausnahmeregelungen des Protokolls zugunsten bestimmter Mitgliedstaaten (Artikel I und V b). Falls die betroffenen Mitgliedstaaten die Aufnahme dieser Bestimmungen in die Verordnung für notwendig halten, ist es an ihnen, sich dafür einzusetzen und ihr Begehren entsprechend zu begründen.

    4.4 Konkordanztabelle

    Brüsseler Übereinkommen [5] // Verordnungsvorschlag

    [5] ABl. C 27 vom 26.1.1998, S. 1.

    Präambel // Entfällt

    // Erwägungsgrund 1 (Ziel)

    // Erwägungsgrund 2 (Vereinheitlichung)

    // Erwägungsgrund 3 (Bereich)

    // Erwägungsgrund 4 (Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

    // Erwägungsgrund 5 (Kontinuität)

    // Erwägungsgrund 6 (Anwendungsbereich)

    // Erwägungsgrund 7 (Anwendungsbereich)

    // Erwägungsgrund 8 (Geltungsbereich)

    // Erwägungsgrund 9 (Koordinierung der justitiellen Zusammenarbeit in der Union)

    // Erwägungsgrund 10 (Zuständigkeit - Regel)

    // Erwägungsgrund 11 (Zuständigkeit - Ausnahmen)

    // Erwägungsgrund 12 // (besondere Schutzbestimmungen)

    // Erwägungsgrund 13 (neue Technologien)

    // Erwägungsgrund 14 (Vertragsfreiheit)

    // Erwägungsgrund 15 (Ausnahmeregelungen)

    // Erwägungsgrund 16 (Parallelverfahren)

    // Erwägungsgrund 17 (Anerkennung)

    // Erwägungsgrund 18 (Vollstreckung)

    // Erwägungsgrund 19 (Rechtsbehelfe)

    // Erwägungsgrund 20 (Übergangsbestimmungen)

    // Erwägungsgrund 21 (Lage in UK, Irland und Dänemark)

    // Erwägungsgrund 22 (Verhältnis zwischen Verordnung und Übereinkommen)

    // Erwägungsgrund 23 // (andere Gemeinschaftsrechtsakte)

    // Erwägungsgrund 24 // (internationale Verpflichtungen)

    Art. 1 // Art. 1

    Art. 2 // Art. 2

    Art. 3 // Art. 3

    Art. 4 // Art. 4

    Art. 5 // Art. 5

    Art. 6 // Art. 6

    Art. 6 bis // Art. 7

    Art. 7 // Art. 8

    Art. 8 // Art. 9

    Art. 9 // Art. 10

    Art. 10 // Art. 11

    Art. 11 // Art. 12

    Art. 12 // Art. 13

    Art. 12 bis // Art. 14

    Art. 13 // Art. 15

    Art. 14 // Art. 16

    Art. 15 // Art. 17

    // Art. 18 bis 21: neuer Abschnitt

    Art. 16 // Art. 22

    Art. 17 // Art. 23

    Art. 18 // Art. 24

    Art. 19 // Art. 25

    Art. 20 // Art. 26

    Art. 21 // Art. 27

    Art. 22 // Art. 28

    Art. 23 // Art. 29

    // Art. 30: Einfügung

    Art. 24 // Art. 31

    Art. 25 // Art. 32

    Art. 26 // Art. 33

    Art. 27 // Art. 41

    Art. 28 // Art. 42

    Art. 29 // Art. 41

    Art. 30 // Art. 43

    Art. 31 // Art. 34

    Art. 32 // Art. 35

    Art. 33 // Art. 36

    Art. 34 // Art. 37 (überarbeitet)

    Art. 35 // Art. 38

    Art. 36 (gestrichen) //

    Art. 37 (gestrichen) //

    // Art. 39

    // Art. 40

    Art. 38 // gestrichen

    Art. 39 // Art. 44

    Art. 40 (gestrichen) //

    Art. 41 (gestrichen) //

    Art. 42 // Art. 45

    Art. 43 // Art. 46

    Art. 44 // Art. 47

    Art. III des Prokokolls // Art. 49

    Art. 45 // Art. 48

    // Art. 52: neu

    Art. 46 // Art. 50

    Art. 47 (geändert) // Art. 50

    Art. 48 // Art. 52

    Art. 49 // Art. 53

    Art. 50 // Art. 54

    Art. 51 // Art. 55

    Art. 52 // Art. 56

    Art. 53 // Art. 57

    Art. 54 // Art. 58

    Art. 54 a // gestrichen

    Artikel 57 Absatz 3 // Art. 59

    // Art. 60

    Artikel 55 // Art. 61

    Art. 56 // Art. 62

    Art. 57 // Art. 63

    // Art. 64

    //

    Art. 58 // gestrichen

    Art. 59 // gestrichen

    Art. 60 // gestrichen

    Art. 61 // gestrichen

    Art. 62 // Art. 67

    Art. 63 // gestrichen

    Art. 64 // gestrichen

    Art. 65 // gestrichen

    Art. 66 // gestrichen

    Art. 67 (Revision) // Art. 65 (Überprüfung)

    // Art. 66 (Änderung der Listen mit den für die Rechtsbehelfe zuständigen Gerichten)

    Art. 68 // gestrichen

    4.5 Erläuterung der Artikel

    Angesichts der weitgehenden Übereinstimmung zwischen dem Brüsseler Übereinkommen und dem vorliegenden Verordnungsvorschlag beschränkt sich die Erläuterung der Verordnungsvorschriften auf die gegenüber dem Übereinkommen vorgenommenen Änderungen.

    Auch einige Sprachfassungen des Verordnungsvorschlags enthalten geringfügige Änderungen gegenüber den amtlichen Sprachfassungen des Brüsseler Übereinkommens. Sie sollen die Übereinstimmung des Wortlauts in allen Sprachfassungen gewährleisten.

    Zahlreiche Artikel des Brüsseler Übereinkommens wurden unverändert in die Verordnung übernommen. In diesem Fall wird auf die erläuternden Berichte verwiesen, die anläßlich der einzelnen Beitritte veröffentlicht worden sind. [6]

    [6] ABl. C 59 vom 6.3.1979, S. 1, und ABl. C 189 vom 28.7.1990, S. 35.

    Kapitel I - Anwendungsbereich

    Artikel 1

    Dieses Kapitel, das nur einen Artikel enthält, ist unverändert geblieben. Der Anwendungsbereich entspricht dem des Brüsseler Übereinkommens, da die Kommission inzwischen einen Vorschlag für eine Verordnung über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen [7] angenommen hat und Deutschland und Finnland dem Rat einen Vorschlag für eine Verordnung über die Zahlungsunfähigkeitsverfahren vorgelegt haben [8].

    [7] KOM(1999) 220.

    [8] ABl. C 221 vom 3.8.1999, S. 8.

    Kapitel II - Zuständigkeit

    Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

    Artikel 2

    In diesem Artikel wird als allgemeine Regel der Wohnsitz des Beklagten als Zuständigkeitskriterium festgelegt. In diesen Artikel wurden zwei neue Absätze eingefügt. Der dritte Absatz, der auf Artikel 57 verweist, in dem der Sitzort juristischer Personen definiert wird, dient der Transparenz des Textes. Im vierten Absatz wird der Begriff "Mitgliedstaat" definiert, um deutlich zu machen, daß nur die Mitgliedstaaten gemeint sind, die durch die Verordnung gebunden sind. Dänemark, das Vereinigte Königreich und Irland sind nämlich vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen. Dennoch handelt es sich um Mitgliedstaaten, deren Lage, sowohl was die von ihnen anzuwendenden Zuständigkeitsvorschriften anbelangt als auch die Anerkennung der von ihren Gerichten erlassenen Entscheidungen, nicht der Situation von Drittländern vergleichbar ist.

    Artikel 3

    In Anhang I dieser Verordnung sind die einzelstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften aufgeführt, die in den Mitgliedstaaten gegen Beklagte geltend gemacht werden können, die ihren Wohnsitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaats haben. Dieser Anhang kann gegebenenfalls geändert werden. Seine geänderte Fassung wird dann im Amtsblatt veröffentlicht. Die Aufstellung der einzelstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften wurde überdies nach einer Änderung des italienischen Rechts geringfügig geändert.

    Artikel 4

    Artikel 4 bestimmt, welche Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden sind, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Drittland oder in einem Mitgliedstaat hat, der durch die Verordnung nicht gebunden ist.

    Hat der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Drittland, so sind die innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften anwendbar. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen das Gericht eines Mitgliedstaats ausschließlich zuständig ist (Artikel 22), oder wenn der Beklagte eine Kausel unterschrieben hat, wonach das Gericht eines Mitgliedstaats zuständig ist, obwohl der Beklagte selbst in einem Drittland ansässig ist. Nach Artikel 23 reicht es aus, wenn eine der Parteien des Rechtsstreits (nicht unbedingt der Kläger) ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat.

    Ist der Beklagte in einem Mitgliedstaat ansässig, der durch die Verordnung nicht gebunden ist, gelten selbstverständlich die Zuständigkeitsvorschriften des Brüsseler Übereinkommens.

    Zweiter Abschnitt - Besondere Zuständigkeiten

    Artikel 5

    Die im Brüsseler Übereinkommen für vertragliche Schuldverhältnisse geltende Regelung wird beibehalten (a). Um jedoch Nachteile durch den Rückgriff auf Regeln des Internationalen Privatrechts des Staates des angerufenen Gerichts [9] zu vermeiden, bestimmt Nummer 1 Buchstabe b) für zwei Arten von vertraglichen Schuldverhältnissen als Gerichtsstand den Ort, an dem die Verpflichtung, die "Gegenstand des Verfahrens" ist, erfuellt worden ist oder zu erfuellen wäre. Erfuellungsort ist für den Verkauf von Waren der Ort, an dem die Waren vertragsgemäß geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen. Für die Erbringung von Dienstleistungen ist Erfuellungsort der Ort, an dem die Dienstleistungen vertragsgemäß erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen. Diese pragmatische Bestimmung des Erfuellungsorts, die auf einem rein faktischen Kriterium beruht, gilt unabhängig davon, welcher Art die streitige Verpflichtung ist, d.h. sie gilt auch, wenn die Verpflichtung in der Zahlung einer vertraglich vereinbarten finanziellen Gegenleistung besteht. Sie ist auch dann anwendbar, wenn mit einer Klage mehrere Ansprüche geltend gemacht werden. Von dieser Regel kann durch eine ausdrückliche Vereinbarung über den Erfuellungsort abgewichen werden.

    [9] EuGH vom 6. Oktober 1976, Rs. 12/76, Tessili, Slg. 1976, S. 1473.

    Wenn die Anwendung dieser Regel die Zuständigkeit des Gerichts eines Staates begründen würde, der nicht Mitglied der Gemeinschaft ist, ist nicht Buchstabe b), sondern Buchstabe a) maßgebend. Zuständig ist in diesem Fall das Gericht, auf das im Internationalen Privatrecht des angerufenen Staates als Gericht des Erfuellungsorts der betreffenden Verpflichtung verwiesen wird (c).

    Artikel 5 Nummer 3 erfasst nicht nur die Fälle, in denen ein Schaden eingetreten ist, sondern auch die Fälle, in denen ein Schaden eintreten könnte. Auf diese Weise wird eine Unsicherheit bei der Auslegung von Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens ausgeräumt. Den Parteien werden damit gleichzeitig eindeutige Zuständigkeitsregeln für den einstweiligen Rechtsschutz an die Hand gegeben. Da das Protokoll zum Brüsseler Übereinkommen aufgehoben worden ist, wurden die Bestimmungen in Artikel II dieses Protokolls über die Verfolgung fahrlässig begangener Straftaten in Artikel 5 übernommen.

    Artikel 6

    Artikel 6 Nummer 1 schreibt für mehrere Beklagte ausdrücklich eine einheitliche Zuständigkeit vor, sofern zwischen den verschiedenen Klagen ein so enger Zusammenhang besteht, daß eine gemeinsame Entscheidung über diese Klagen geboten ist, um zu vermeiden, daß in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen. Diese Bestimmung entspricht der Auslegung des Gerichtshofes zu diesem Artikel. [10]

    [10] EuGH vom 27. September 1988, Rs. 189/87, Kalfelis/Bankhaus Schröder, Slg. 1988, S. 5565.

    In Artikel 6 Nummer 2 wurde zugunsten Österreichs und Deutschlands, deren Zivilprozessordnung weder eine Gewährleistungs- noch eine Interventionsklage, sondern nur die Streitverkündung kennt, eine Bestimmung übernommen, die früher in Artikel V des Protokolls zum Brüsseler Übereinkommen enthalten war.

    Dritter Abschnitt - Zuständigkeit für Versicherungssachen

    Die Zuständigkeiten nach diesem Abschnitt treten anstelle der Zuständigkeiten nach den Abschnitten 1 und 2.

    Artikel 8

    Dieser Artikel wurde nicht geändert. Er ist allerdings so auszulegen, daß er in Rückversicherungssachen nicht auf das Verhältnis zwischen den Versicherern oder den Versicherern und Rückversicherern anwendbar ist. Es gibt dabei keinen besonderen Bedarf an einem Schutz der schwächeren Partei. Gegebenfalls werden jedoch die Klagen von Versicherungsnehmern gegen Rückversicherer von diesem Artikel erfasst.

    Artikel 9

    Die bisherige Gerichtsstandsregelung für Klagen des Versicherungsnehmers gilt in der Verordnung nunmehr auch für Klagen des Versicherten und des Begünstigten (Artikel 9 Absatz 1 Nummer 2). Der Schutz der schwächeren Prozesspartei, der die Abweichung von der Regel rechtfertigt, daß Gerichtsstand der Wohnsitz des Klägers und nicht des Beklagten ist, ist auch bei Klagen des Versicherten oder des Begünstigten gerechtfertigt, da sich diese ebenfalls gegenüber dem Versicherer in einer schwächeren Position befinden.

    Artikel 11

    In diesen Artikel wurde wie bereits bei Artikel 6 der Artikel V des Protokolls aufgenommen, da eine Gewährleistungs- oder Interventionsklage weder im deutschen noch im österreichischen Verfahrensrecht vorgesehen ist.

    Artikel 13 und 14

    Die Ausnahmeregelung des Artikels 13 Nr. 5 für die Zuständigkeitskriterien in Versicherungssachen gilt nunmehr für alle Großrisiken, die nach Artikel 5 Buchstabe d) der Richtlinie 73/239/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung), geändert durch die Richtlinien 88/357/EWG und 90/618/EWG des Rates, sowie für die mit ihnen zusammenhängenden Risiken, abgedeckt sind oder sein werden. Jede spätere Änderung der Richtlinie 73/239/EWG wird sich daher auf den Bereich der von Artikel 14 erfassten Großrisiken auswirken.

    Vierter Abschnitt - Zuständigkeit für Verbrauchersachen

    Die Zuständigkeiten nach diesem Abschnitt treten anstelle der Zuständigkeiten nach den Abschnitten 1 und 2.

    Artikel 15

    Artikel 15 bestätigt die im Rat erreichte Einigung, daß es notwendig ist, den Verbraucher, als die schwächere Vertragspartei, zu schützen. Für Verbraucherklagen aus den herkömmlich von diesem Artikel erfassten Verträgen (wie Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung, Teilzahlungskredite oder andere Kreditgeschäfte, die zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt sind) gilt als Gerichtsstand automatisch der Wohnsitz des Verbrauchers. Artikel 13 des Brüsseler Übereinkommens wird diesbezueglich nicht verändert. Nach Artikel 15 Absatz 1 Nummer 3 gilt diese Zuständigkeitsregel auch für alle anderen Verbraucherverträge, sofern bestimmte Bedingungen erfuellt sind.

    Aus der Allgemeinheit der verwendeten Ausdrücke ergibt sich, daß alle unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Verträge unabhängig davon, ob sie sich auf Gegenstände oder Dienstleistungen beziehen, in den Anwendungsbereich des Artikels 15 fallen, soweit es sich um Verbraucherverträge handelt. Timesharing-Verträge [11] beispielsweise fallen unter Artikel 15 und nicht unter Artikel 22 Nr. 1 Buchstabe a im Unterschied zu Verträgen über den Verkauf von Immobilien.

    [11] Vgl. Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilnutzungsrechten an Immobilien (ABl. L 280 vom 29.10.1994, S. 83).

    Die in Artikel 13 Absatz 3 des Brüsseler Übereinkommens aufgeführten Kriterien wurden neu gefasst, um der Entwicklung der Vermarktungstechniken Rechnung zu tragen. Die Streichung der Bedingung im alten Artikel 13, daß der Verbraucher in seinem Staat die zum Abschluß des Vertrags erforderlichen Rechsthandlungen genommen haben musste, bringt mit sich, daß Artikel 15 Nummer 3 auf Verträge, die in einem anderen Mitgliedstaat geschlossen wurden als jenem, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, anwendbar ist. Dies beseitigt ein Problem, das im Rahmen des Textes von altem Artikel 13 bekannt war, und zwar, daß die Regeln dieser "Schutzzuständigkeit" den Verbrauchen nicht anwendbar waren, wenn der Verbraucher von Vertragspartner veranlasst worden war, seinen Staat zu verlassen, um den Vertrag abzuschließen. Darüber hinaus kann sich der Verbraucher auf die Geltung des Artikels 16 berufen, wenn der andere Vertragspartner in dem Staat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf diesen Staat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

    Dieses Konzept, das auf die Ausübung der Tätigkeit in dem Staat bzw. ihre Ausrichtung auf den Staat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, abstellt, soll verdeutlichen, daß Verbraucherverträge die via eine aktive Website geschlossen wurden, die im Wohnsitzstaat des Verbrauchers zugänglich sind, unter Artikel 15 Nummer 3 fallen. Die blosse Tatsache, daß sich der Verbraucher einer Dienstleistung oder der Möglichkeit, waren zu kaufen, via eine, in seinem Wohnsitzstaat zugängliche, passive Website, bewußst wurde, wird diese Zustandigkeitsregeln nicht einsetzen. Verbraucherverträge, die auf elektronischem Wege zustande gekommen sind, werden somit anderen Verträgen, die telefonisch, per Fax usw. geschlossen wurden, gleichgestellt, und die Zuständigkeitsregeln des Artikels 16 sind anwendbar.

    Die Streichung der Bedingung im alten Artikel 13 Absatz 3 Nummer 3, daß der Verbraucher in seimen Wohnsitzstaat die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechsthandlungen vorgenommen haben musste, spielt auch eine Rolle, was den Abschluß von Verträgen via eine interaktive Website betrifft. Für solche Verträge ist es manchmal schwierig oder gar unmöglich, festzustellen, wo diese Handlungen vorgenommen worden sind, und sie sind auf jeden Fall nicht relevant für die Schaffung einer Verbindung zwischen den Vertrag und dem Staat des Verbrauchers. Der Ausgangspunkt vom neuen Artikel 15 ist, daß der Vertragspartner die notwendige Verbindung schafft, dadurch, daß er seine Tätigkeit auf den Staat des Verbrauchers ausrichtet.

    Der letzte Absatz enthält eine Änderung gegenüber dem Übereinkommen insofern, als die Ausnahmeregelung für Beförderungsverträge dann nicht greift, wenn es sich um Reiseverträge handelt, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen (Pauschalreisen) [12].

    [12] Vgl. Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59.

    Die Kommission nimmt zur Kenntnis, daß der Wortlaut vom Artikel 15 in der Industrie, die den elektronischen Handel weiterentwickeln will, gewissee Sorgen macht. Diese Sorgen hängen damit zusammen, daß Unternehmen, die im Bereich des elektronischen Handels tätig sind, mit einem potentiellen Rechtsstreit in allen Mitgliedstaaten rechnen müssen; um dies zu vermeiden, müssten sie präzisieren, daß ihre Waren oder ihre Dienstleistungen nicht auf Verbraucher mit Wohnsitz in bestimmten Mitgliedstaaten gerichtet sind. Eine solche Sorge bezieht sich darauf, daß der Begriff in Artikel 15 Absatz 1 Nummer 3, "eine Tätigkeit ausrichten", schwierig zu verstehen ist. In Internet-Kreisen wird die Auslegung von diesen Begriff nämlich als problematisch bezeichnet.

    Mit dem Ziel, die juristischen Folgen und die Erfordernisse des elektronischen Handels, insbesondere in Bezug auf die Zuständigkeitsregeln und das anwendbare Recht klarzustellen, die die grenzueberschreitende Entwicklung von elektronischem Handel mit sich bringt, wird die Kommission im Herbst 1999 ein Hearing zu diesem Thema organisieren, an dem Regulatoren, Gesetzgeber, Verbraucher, Industrie und andere betroffenen Parteien teilnehmen können.

    Die Kommission hat die Absicht, spätestens 2 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung gemäß Artikel 65 einen Bericht über die Anwendung von Artikel 15 abzugeben.

    Artikel 16

    Um den Schutz der Verbraucher zu verbessern, wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt, Klagen gegen den Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats zu erheben, in dem der Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat (und nicht des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat). Diese Ausnahme von der Regel, wonach die Verordnung nur die internationale gerichtliche Zuständigkeit betrifft und nicht die innerstaatliche gerichtliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten ist durch das Anliegen gerechtfertigt, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, seinen Vertragspartner möglichst nahe an seinem Wohnsitz zu belangen.

    Fünfter Abschnitt - Zuständigkeit für Arbeitssachen

    Die Zuständigkeiten nach diesem Abschnitt treten anstelle der Zuständigkeiten nach den Abschnitten 1 und 2.

    Die Vorschriften für die gerichtliche Zuständigkeit in Arbeitssachen wurden inhaltlich kaum geändert, sondern nur wie bei den Versicherungs- und Verbrauchersachen in einem eigenen Abschnitt zusammengestellt. Die Zuständigkeitsvorschriften der Artikel 19 und 20 gelten unbeschadet der entsprechenden Regelung der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen [13].

    [13] ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1.

    Artikel 18

    Artikel 18 Absatz 2 gilt für die Fälle, in denen der Arbeitgeber in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung betreibt, aber dort nicht seinen Wohnsitz hat. In diesem Fall wird der Arbeitgeber so behandelt, als hätte er seinen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat. Diese Bestimmung gewährt dem Arbeitnehmer, der als die schwächere Vertragspartei angesehen wird, einen besseren Schutz. Dieselbe Schutzvorschrift besteht bereits für den Versicherungsnehmer - und nun auch für den Versicherten oder Begünstigten (Artikel 9 Absatz 1 Nummer 2) - und für den Verbraucher (Artikel 16 Absatz 2), die ebenfalls als schwächere Vertragspartei stärker geschützt sind.

    Sechster Abschitt - Ausschließliche Zuständigkeiten

    Artikel 22

    Die Ausnahmeregelung für die gerichtliche Zuständigkeit des Staates, in dem die Immobilien belegen sind, wurde im Falle von Mietverträgen von kurzer Dauer (Nr. 1) gelockert. Um Klagen vor einem Gericht des Staates erheben zu können, in dem der Eigentümer seinen Wohnsitz hat, reicht es nunmehr aus, daß der Mieter oder Pächter eine natürliche Person ist, wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich bei dem Eigentümer um eine natürliche oder juristische Person handelt, und daß Eigentümer und Mieter oder Pächter ihren Wohnsitz in demselben Mitgliedstaat haben. Diese Lösung stellt einen Mittelweg zwischen dem Brüsseler Übereinkommen und dem Übereinkommen von Lugano dar.

    Im Gegensatz zu der autonomen Regelung in Artikel 57 bestimmt sich der Ort des Sitzes, der das alleinige Anknüpfungskriterium für Entscheidungen über die Gültigkeit, Nichtigkeit oder Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person sowie über die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe ist, nach den Regeln des für das angerufene Gericht maßgebenden Internationalen Privatrechts.

    Die Änderung in Nr. 4 schließlich erklärt sich aus dem Vorliegen anderer einschlägiger Rechtstexte im Bereich der Hinterlegung oder Eintragung von Patenten, Marken, Mustern und Modellen sowie ähnlichen Rechten. Die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Staates der Eintragung oder der Hinterlegung erstreckt sich auf europäische Patente. Durch diese Änderung wird Artikel V Buchstabe d des Protokolls in die Verordnung übernommen, wobei jedoch berücksichtigt wird, daß das Übereinkommen von Luxemburg vom 15. Dezember 1975 nicht in Kraft getreten ist.

    Siebter Abschnitt - Vereinbarung über die Zuständigkeit

    Artikel 23

    Dieser Artikel wurde in zwei Punkten geändert. Zum einen (Absatz 1) wird bestätigt, daß es sich bei der durch eine Gerichtsstandsklausel vereinbarte Zuständigkeit um eine ausschließliche Zuständigkeit handelt [14], wobei den Parteien jedoch gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt wird, die Nichtausschließlichkeit dieser Zuständigkeit zu vereinbaren. Mit dieser Lockerung wird der Vertragsfreiheit der Parteien Rechnung getragen.

    [14] EuGH vom 9. November 1978, Rs. 23/78, MEETH/Firma GLACETAL, Slg. 1978, 2133.

    Mit der zweiten Änderung (Absatz 3) soll die Entwicklung neuer Kommunikationstechniken berücksichtigt werden. Das Erfordernis einer "schriftlichen" Vereinbarung oder einer mündlichen Vereinbarung mit "schriftlicher" Bestätigung darf demnach nicht die Gültigkeit einer Gerichtsstandsklausel in Frage stellen, die zwar nicht in schriftlicher Form vereinbart worden ist, deren Inhalt jedoch über einen Bildschirm sichtbar gemacht werden kann. Gemeint sind hier selbstverständlich in erster Linie Gerichtsstandsvereinbarungen in Verträgen, die in elektronischer Form geschlossen worden sind. Diese Änderung entspricht im übrigen den Zielen, die die Kommission in ihrem Richtlinienvorschlag über bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs [15] verfolgt.

    [15] Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt, ABl. C 30 vom 5.2.1990, S. 4 (KOM(98) 586).

    Artikel 24

    Dieser Artikel wurde in einigen Sprachfassungen geändert, um deutlich zu machen, daß der Beklagte die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts spätestens dann anfechten kann, wenn er eine Stellungnahme abgibt, die nach dem innerstaatlichen Recht als das erste Verteidigungsvorbringen angesehen wird. Die Rüge der Unzuständigkeit wird mit anderen Worten durch die Verhandlung zur Hauptsache nicht unwirksam, wenn sie spätestens zum gleichen Zeitpunkt wie die Verhandlung zur Hauptsache erfolgt. [16]

    [16] EuGH vom 24. Juni 1981, Rs. 150/80, Elefanten Schuh GmbH/Pierre Jacqmain, Slg. 1981, 1671.

    Achter Abschnitt - Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Verfahrens

    Artikel 26

    Die in diesem Artikel vorgenommene Änderung ist rechtstechnischer Art, um dem Richtlinienvorschlag über die Zustellung von Schriftstücken, der dem Rat zur Zeit vorliegt, Rechnung zu tragen. [17] Diese Richtlinie wird, sobald sie erlassen und in allen Mitgliedstaaten umgesetzt ist, an die Stelle des Haager Übereinkommens von 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen treten, das in fast allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften derzeit in Kraft ist.

    [17] Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (KOM(1999) 219 endg.).

    Neunter Abschnitt - Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren

    An den Vorschriften für die Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehenden Verfahren, die sich auf den Vorrang des zuerst angerufenen Gerichts stützen, wurden keine Änderungen vorgenommen. Definiert wurde hingegen in der Verordnung der Zeitpunkt, ab dem eine Rechtssache anhängig im Sinne dieses Abschnitts ist. Ferner wurde ein Irrtum in der Regelung über zusammenhängende Verfahren im Brüsseler Übereinkommen korrigiert.

    Artikel 28

    Im zweiten Absatz wurde ein Irrtum korrigiert, der seinen Ursprung in den Verhandlungen zum Brüsseler Übereinkommen von 1968 hat. Damit ein Gericht, ein Verfahren, das mit einem anderen Verfahren zusammenhängt, aussetzen kann, ist es nicht erforderlich, daß die Verfahren im ersten Rechtszug anhängig sind.

    Beabsichtigt das später angerufene Gericht hingegen, sich zugunsten des ersten Gerichts für unzuständig zu erklären, müssen die Verfahren im ersten Rechtszug anhängig sein, damit die Parteien nicht den Vorteil des doppelten Rechtszugs verlieren. Ausserdem muß das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Klagen zuständig und die Verbindung der Klagen nach seinem Recht zulässig sein.

    Artikel 30

    Dieser Artikel, der eine Rechtslücke [18] des Brüsseler Übereinkommens schließt, bestimmt, ab wann ein Verfahren "anhängig" im Sinne der Artikel 27 und 28 ist. Ein Verfahren als "anhängig" anzusehen, wenn die Klage beim Gericht erhoben worden ist, hat den Vorteil der Einfachheit. Diese Lösung ist jedoch für die Partei, die das Verfahren in einem Mitgliedstaat einleitet, in dem die Klage erst nach Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den Beklagten erhoben wird, besonders ungerecht. Ebenso einfach ist es umgekehrt, das Verfahren als "anhängig" anzusehen, wenn die Klage dem Beklagten zugestellt worden ist. Diese Lösung benachteiligt jedoch die Partei, die das Verfahren in einem Mitgliedstaat anstrengt, in dem die Klageschrift erst dann zugestellt werden kann, wenn die Klage erhoben worden ist. Eine andere, rechtlich sichere Lösung besteht darin, ein Verfahren erst dann als anhängig anzusehen, wenn beide Verfahrensschritte, d.h. Zustellung und Klageerhebung beim zuständigen Gericht, abgeschlossen sind. Diese Lösung hat jedoch den Nachteil, daß die Rechtshängigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt wird.

    [18] EuGH vom 7. Juni 1984, Rs. 129/83, Zelger/Salinitri, Slg. 1984, 2397.

    Artikel 30 schlägt einen Mittelweg vor, der die verschiedenen Verfahrensordnungen miteinander in Einklang bringt und gleichzeitig die Waffengleichheit der Kläger sowie den Schutz vor einem Verfahrensmißbrauch gewährleistet. Die Rechtshängigkeit tritt je nach der geltenden Verfahrensordnung zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt ein:

    - In den Mitgliedstaaten, in denen das verfahrenseinleitende Schriftstück vor dessen Zustellung an den Beklagten vor Gericht einzuleiten ist, ist das Verfahren ab dem Zeitpunkt der Einreichung dieses Schriftstücks bei Gericht anhängig, sofern der Kläger alle notwendigen Schritte unternommen hat, um die Zustellung der Klage an den Beklagten zu bewirken. Diese Maßnahmen sind von Rechtssystem zu Rechtssystem unterschiedlich. In einem Fall reicht es aus, dem Gericht alle Unterlagen zu übermitteln, die es benötigt, um die Zustellung vornehmen zu können, während in einem anderen Fall das bereits bei Gericht eingetragene Schriftstück der für die Zustellung zuständigen Behörde übergeben werden muß.

    - In den Mitgliedstaaten, in denen die Zustellung vor Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks erfolgt, wird das Verfahren mit Übergabe des Schriftstücks an die für die Zustellung zuständige Behörde anhängig (und nicht zum Zeitpunkt der Zustellung selbst), sofern der Kläger das Schriftstück fristgerecht nach Maßgabe des am Gerichtsstand geltenden Rechts einreicht.

    Zehnter Abschnitt - Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen

    Artikel 31

    Der einzige Artikel dieses Abschnitts ist unverändert geblieben. Wie die übrigen Verordnungsbestimmungen ist er vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Gerichtshofs zu Auslegungsfragen im Zusammenhang mit dem Protokoll zum Brüsseler Übereinkommen zu sehen. [19]

    [19] Vgl. hierzu unter anderem EuGH vom 17. November 1998, Rs. C-391/95, VAN UDEN/DECO LINE, Slg. 1998, S. I-7091 und EuGH vom 27. April 1999, Rs. C-99/96, H.-H. MIETZ/Intership Yachting Sneek BV (noch nicht veröffentlicht).

    Kapitel 3 - Anerkennung und Vollstreckung

    Dieses Kapitel enthält Bestimmungen für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen. Der einzige Artikel des ersten Abschnitts legt den Grundsatz fest, daß die in anderen Mitgliedstaaten ergangenen Entscheidungen von Rechts wegen anzuerkennen sind und verweist für die förmliche Anerkennung auf das Exequaturverfahren. Wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit geltend gemacht, besteht die Möglichkeit sich auf die in den Artikeln 41 und 42 genannten Vollstreckungshindernisse zu berufen. Der zweite Abschnitt regelt das Verfahren zur Erklärung der Vollstreckbarkeit einer Entscheidung.

    Artikel 32

    In diesem Artikel wird definiert, welche Entscheidungen Gegenstand eines Anerkennungs- oder Exequaturverfahrens sein können. Berücksichtigt werden überdies die verfahrensrechtlichen Besonderheiten in Schweden. Die Bestimmungen des Artikels V a des Protokolls zum Brüsseler Übereinkommen wurden in den Verordnungstext übernommen.

    Erster Abschnitt- Anerkennung

    Artikel 33

    In diesem Artikel wird der Grundsatz festgelegt, daß innerhalb der Europäischen Gemeinschaft ergangene Entscheidungen von Rechts wegen anzuerkennen sind. Aus dieser automatischen Anerkennung, die auf dem gegenseitigen Vertrauen der Justizbehörden der Mitgliedstaaten beruht, folgt, daß das gleiche Verfahren nicht in einem anderen Mitgliedstaat aufgenommen werden kann.

    Die Partei, gegen die sich die Entscheidung richtet, kann allerdings die Anerkennung der Entscheidung anfechten. Die Verordnung sieht in diesen Fällen im zweiten Abschnitt über die Vollstreckung ein entsprechendes Verfahren vor.

    Die Frage der Anerkennung einer Entscheidung kann sich auch in einem anderen Rechtstreit stellen. In diesem Fall kann gegen die Anerkennung der Entscheidung eines der Vollstreckungshindernisse in den Artikeln 41 und 42 angeführt werden.

    Zweiter Abschnitt - Vollstreckung

    Dieser Abschnitt enthält die Verfahrensvorschriften für die förmliche Anerkennung gemäß Artikel 33 Absatz 2 sowie für die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung. Bei diesem Verfahren handelt es sich selbstverständlich lediglich um die Vollstreckbarerklärung einer im Ursprungsstaat bereits vollstreckbaren Entscheidung. Das Verfahren für die eigentliche Vollstreckung dieser Entscheidung im Vollstreckungsstaat bleibt hiervon unberührt. Das Verfahren wurde so gestaltet, daß es eine sehr rasche Entscheidung ermöglicht. Hierzu wurde das Verfahren im Vergleich zum Brüsseler Übereinkommen erheblich geändert. So hat das Gericht oder die Behörde, die für die Feststellung der Vollstreckbarkeit einer Entscheidung im Vollstreckungsstaat zuständig ist, keinerlei Möglichkeit, auf eigene Initiative die in den Artikeln 41 und 42 vorgesehenen Gründe, die einer Vollstreckung entgegenstehen, zu prüfen. Dies ist nur möglich, wenn die Partei, gegen die die Entscheidung für vollstreckbar erklärt worden ist, einen Rechtsbehelf einlegt. Das Gericht oder die zuständige Behörde darf die zur Begründung des Antrags vorgelegten Dokumente, die in der Verordnung vorgesehen sind, nur formal prüfen. Ausserdem wurden die Gründe, die gegen eine Anerkennung oder Vollstreckung eingewandt werden können, stark begrenzt.

    Artikel 35

    In diesem Artikel ist geregelt, wer für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung zuständig ist. Die Liste der hierfür zuständigen Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten ist in Anhang II aufgeführt. Bei den Behörden handelt es sich entweder um Verwaltungsbehörden oder um Justizbehörden.

    Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit für das Exequaturverfahren in Absatz 2 wurde gelockert. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nunmehr entweder nach dem Wohnsitz der Partei, gegen die die Vollstreckung beantragt wird, oder nach dem Ort der Vollstreckung.

    Artikel 36

    Nach Absatz 3 braucht der Antragsteller im Bezirk der angerufenen Behörde kein Wahldomizil mehr zu begründen, wenn es sich bei der Behörde um eine Verwaltungsbehörde handelt. Gleiches gilt für die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten.

    Artikel 37

    Dieser Artikel enthält zwingende Vorschriften für die Gerichte oder Behörden, die nach Artikel 35 die Anträge entgegennehmen, mit dem Ziel, die Fristen für das Exequaturverfahren deutlich zu verkürzen. Sobald die in Artikel 50 vorgesehenen Formalitäten erfuellt sind, müssen die zuständigen Behörden die Entscheidung unverzueglich für vollstreckbar erklären. Das Gericht darf insbesondere nicht von Amts wegen prüfen, ob einer der in den Artikeln 41 und 42 aufgeführten Anerkennungs- oder Vollstreckungshindernisse vorliegen. Diese Versagungsgründe können gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt geprüft werden, wenn die Partei, gegen die sich die Vollstreckung richtet, nach den Artikeln 39 und 40 einen Rechtsbehelf einlegt. Ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist daher nicht wie ein normales Verfahren zu behandeln. Die Mitgliedstaaten müssen die notwendigen Maßnahmen treffen, damit diese Anträge vorrangig behandelt werden, so daß der Antragsteller (Gläubiger) nicht zusätzlich durch das Verfahren belastet wird. Wichtig ist auch, daß das Verfahren einseitig ausgerichtet bleibt. Der Antragsgegner ist weder über den Antrag zu unterrichten noch zu hören.

    Artikel 39 und 40

    Die den beiden Parteien zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe sind in diesen Artikeln zusammengefasst. Inhaltlich wurden keine Änderungen vorgenommen. Im Unterschied zum ersten Verfahrensabschnitt, der völlig einseitig ausgerichtet ist und eine Anhörung der Parteien ausschließt, werden die Rechtsbehelfe in einem Verfahren mit beiderseitigem rechtlichen Gehör geprüft.

    Artikel 41

    Dieser Artikel enthält die einzigen Gründe, auf die sich das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung der Entscheidung befasst ist, stützen kann. Um den Verkehr der Urteile innerhalb des Binnenmarkts zu verbessern, wurden diese Gründe restriktiver formuliert.

    Durch die Einfügung des Adverbs "offensichtlich" in Nummer 1 wird deutlich gemacht, daß die öffentliche Ordnung des Staates (ordre public) nur in Ausnahmefällen geltend gemacht werden kann. Der vom Schuldner am häufigsten eingewandte Grund, um die Vollstreckung zu verhindern, wurde überprüft, um einen Verfahrensmißbrauch auszuschließen. Um zu verhindern, daß sich der Beklagte, der sich im Ursprungsstaat nicht auf das Verfahren eingelassen hat, mißbräuchlich der Vollstreckung entzieht, reicht es aus, wenn ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte. Ein formaler Zustellungsfehler reicht demnach nicht aus, um die Anerkennung oder Vollstreckung zurückzuweisen, wenn der Schuldner dadurch nicht an seiner Verteidigung gehindert wurde. Wenn der Schuldner im Ursprungsstaat aufgrund eines Verfahrensfehlers einen Rechtsbehelf hätte einlegen können, es aber nicht gemacht hat, darf dieser Verfahrensfehler im Vollstreckungsstaat nicht als Grund für die Ablehnung oder Aufhebung der Vollstreckbarerklärung angeführt werden. Aufgehoben wurde ferner die Möglichkeit, sich auf die Verletzung einer Bestimmung des Internationalen Privatrechts des Vollstreckungsmitgliedstaats im Bereich des Personenstands und der Rechts- und Geschäftsfähigkeit natürlicher Personen zu stützen, um auf diese Weise das Internationale Privatrecht der Mitgliedstaaten schrittweise anzunähern. Um eine Lücke im Brüsseler Übereinkommen zu schließen, wurde das Vorliegen miteinander unvereinbarer Entscheidungen als Nichtvollstreckungsgrund auf in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidungen erweitert. Das Gericht kann selbstverständlich keine Nachprüfung in der Sache vornehmen.

    Artikel 42

    In diesem Artikel ist geregelt, welche Zuständigkeitsvorschriften das mit einem Rechtsbehelf auf der Grundlage der Artikel 39 und 40 befasste Gericht überprüfen darf. Möglich ist eine Überprüfung der Zuständigkeitsvorschriften in Versicherungs- und Verbrauchersachen sowie bei den ausschließlichen Zuständigkeiten. Arbeitssachen sind hiervon ausgenommen, da jede Überprüfung der Zuständigkeit in diesem Bereich nur zu Lasten des Antragstellers gehen kann, bei dem es sich in den allermeisten Fällen um den Arbeitnehmer handelt.

    Artikel 43

    Im Interesse einer grösseren Flexibilität und um eventuell irreversible Folgen der Vollstreckung zu vermeiden, muß das mit einem Rechtsbehelf befasste Gericht das Verfahren aussetzen können, wenn gegen die Entscheidung, obwohl sie vollstreckbar ist, im Ursprungsmitgliedstaat ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist. Das Gericht kann die Entscheidung auch für vollstreckbar erklären, deren Vollstreckung allerdings von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Diese Regel muß im übrigen unabhängig von der Art des Rechtsbehelfs gelten.

    Artikel 44

    Gegenstand dieses Artikels sind die für einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen im Vollstreckungsstaat geltenden Vorschriften, wenn eine ausländische Entscheidung auf der Grundlage der Verordnung anerkannt werden muß. Die Vollstreckbarerklärung berechtigt dazu, Sicherungsmaßnahmen in das Vermögen des Schuldners zu veranlassen. Liegt eine Entscheidung in der Hauptsache vor, so können die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats geltenden einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen beantragt werden, bevor diese Entscheidung in der Hauptsache von dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats für vollstreckbar erklärt worden ist. Artikel 44 stellt in gewisser Weise die Fortsetzung zu Artikel 31 dar. In den meisten Mitgliedstaaten begründet die ausländische Entscheidung das Vorliegen einer Schuld, die die Veranlassung von Sicherungsmaßnahmen rechtfertigt.

    In allen Fällen berechtigt die Vollstreckbarerklärung dazu, Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen, ohne daß der Antragsteller hierzu ein eigenes Verfahren anstrengen muß.

    Artikel 49

    Ziel dieser Bestimmung ist es, die Verfahrenskosten, die mit der Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung verbunden sind, zu reduzieren. Sie war bereits im Protokoll zum Brüsseler Übereinkommen enthalten.

    Dritter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften

    Artikel 50 und 51

    Um die Verfahrensförmlichkeiten für den Antragsteller zu erleichtern, ist vorgesehen, daß dem Gericht oder der Behörde, die für den Antrag zuständig sind, als Schriftstücke nur eine Ausfertigung der Entscheidung sowie eine Bescheinigung des Gerichts oder der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats vorzulegen sind. Dieser Bescheinigung (das Formblatt ist der Verordnung als Anhang IV beigefügt) entnimmt das Gericht oder die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die für die Vollstreckbarerklärung der Entscheidung erforderlichen Angaben.

    Kapitel IV - Öffentliche Urkunden und Prozeßvergleiche

    Artikel 54 und 55

    Das neue Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren gemäß Kapitel III gilt entsprechend auch für in einem Mitgliedstaat aufgenommene und vollstreckbare Urkunden. Die Anerkennung und Vollstreckung kann nur noch aus einem einzigen Grund und auch nur in einem Rechtsbehelfsverfahren abgelehnt werden, und zwar dann, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung offensichtlich der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Staates widersprechen würde.

    Den Urkunden gleichgestellt sind Vergleiche, die vor einem Richter im Laufe eines Verfahrens geschlossen wurden. Gleiches gilt für Unterhaltsvereinbarungen, die vor den Verwaltungsbehörden geschlossen oder von diesen beurkundet worden sind (dies gilt vor allem für die skandinavischen Länder). Diese Regelung war bereits in Artikel V e des Protokolls zum Brüsseler Übereinkommen enthalten.

    Die Urkunden oder Prozeßvergleiche müssen im übrigen ebenso wie die Unterhaltsvereinbarungen mit der in Anhang V der Verordnung vorgesehenen Bescheinigung versehen sein. Diese Bescheinigung enthält die für die Unterrichtung des Gerichts oder der zuständigen Behörde, die mit dem Vollstreckungsantrag befasst sind, wesentlichen und ausreichenden Angaben.

    Kapitel V - Allgemeine Vorschriften

    Artikel 57

    Die Bestimmung des Sitzes von Gesellschaften und juristischen Personen wurde dahingehend geändert, daß einer einheitlichen Begriffsbestimmung durch die Verordnung der Vorzug gegeben wurde. Um den Sitzort einer Gesellschaft oder juristischen Person zu bestimmen, braucht ein Mitgliedstaat nicht mehr sein Internationales Privatrecht zu bemühen. Auf diese Weise werden negative oder positive Zuständigkeitskonflikte vermieden. Der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen bestimmt sich demnach nach drei Kriterien: Ort des satzungsmässigen Sitzes, Ort der Hauptniederlassung (oder tatsächlicher Sitz) oder Ort der Hauptverwaltung. Diese drei Anknüpfungspunkte entsprechen jenen in Artikel 58 EG-Vertrag, der das Niederlassungsrecht der Gesellschaften in der Gemeinschaft regelt.

    Kapitel VI - Übergangsvorschriften

    Artikel 58

    Der einzige Artikel dieses Kapitels, der die Anerkennung oder Vollstreckung von während der Übergangszeit ergangenen Entscheidungen regelt, übernimmt eine Vorschrift, die bereits im Brüsseler Übereinkommen enthalten war. Die Vorschrift wurde allerdings geändert, um den reibungslosen Übergang vom Brüsseler Übereinkommen zur Verordnung zu gewährleisten. Entscheidungen, die in einem Mitgliedstaat nach Inkrafttreten der Verordnung, aber im Anschluß an vor dem Inkrafttreten angestrengten Verfahren ergangen sind, werden nach Maßgabe dieser Verordnung anerkannt und vollstreckt, wenn sie von einem nach dem Brüsseler Übereinkommen zuständigen Gericht erlassen worden sind.

    Kapitel VII - Verhältnis zu anderen Übereinkünften

    Dieses Kapitel wurde in drei Abschnitte unterteilt, um so die Vorschriften abzugrenzen und zu definieren, die für das Verhältnis zwischen der Verordnung und dem abgeleiteten Gemeinschaftsrecht, dem Brüsseler Übereinkommen, das in Kraft bleibt, weil mehrere Mitgliedstaaten durch die Verordnung nicht gebunden sind, und den anderen allgemeinen und besonderen Übereinkommen gelten.

    Artikel 59

    Dieser Artikel übernimmt eine Regelung, die bereits im Brüsseler Übereinkommen enthalten war. Danach bleiben die in den bestehenden und künftigen sektorbezogenen Gemeinschaftsregelungen geltenden Kollisionsnormen von der Verordnung unberührt.

    Artikel 60

    Als allgemeine Regel gilt, daß die Verordnung das Brüsseler Übereinkommen in den Beziehungen zu den Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks ersetzt. Das Anwendungskriterium der Verordnung bleibt mit anderen Worten der Wohnsitz des Beklagten in einem der Mitgliedstaaten, in denen die Verordnung anwendbar ist, so daß ein Beklagter mit Wohnsitz in einem dieser Mitgliedstaaten vor einem nach Maßgabe dieser Verordnung zuständigen Gericht belangt werden muß.

    Hat der Beklagte hingegen seinen Wohnsitz in einem der Mitgliedstaaten, die durch die Verordnung nicht gebunden sind, oder verweisen die Artikel 16 und 17 des Brüsseler Übereinkommens auf einen solchen Staat, so finden die Zuständigkeitsvorschriften des Brüsseler Übereinkommens Anwendung. Diese Regel ergänzt die Bestimmung in Artikel 4 Absatz 1, wonach im Falle eines in einem Drittland wohnhaften Beklagten die innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden sind. Der Verordnung zufolge gilt danach eine unterschiedliche Regelung, je nachdem, ob der Beklagte in einem Drittland wohnhaft ist oder in einem Mitgliedstaat, der durch die Verordnung nicht gebunden ist. Die Vorschriften über die Rechtshängigkeit des Brüsseler Übereinkommens finden Anwendung, wenn die Klagen in einem durch diese Verordnung nicht gebundenenen, und in einem durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaat anhängig gemacht werden.

    Unabhängig davon, werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen, ob dieser nun an die Verordnung gebunden ist oder nicht, in den Mitgliedstaaten, in denen die Verordnung gilt, nach Maßgabe der Verordnung anerkannt und vollstreckt. Diese Bestimmung ergänzt jene in Artikel 4 Absatz 3 des Kapitels I über die Zuständigkeit. Selbstverständlich werden auch die in einem Mitgliedstaat gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in einem Drittland ergangenen Entscheidungen nach Maßgabe der Verordnung anerkannt und vollstreckt.

    Artikel 62 und 63

    Der Übersicht halber sind in der Verordnung die einschlägigen Übereinkünfte aufgeführt, denen die Mitgliedstaaten angehören und die weiter Anwendung finden. Diese erschöpfende Aufzählung wird anhand der Angaben der Mitgliedstaaten ergänzt. Im Unterschied zum Brüsseler Übereinkommen (Artikel 57) ist es den Mitgliedstaaten nicht mehr gestattet, nach Inkrafttreten der Verordnung bestehenden und künftigen Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in einzelnen Rechtsbereichen beizutreten.

    In Übereinstimmung mit der Anwendungspraxis des Brüsseler Übereinkommens werden die in einem Mitgliedstaat aufgrund eines dieser Sonderübereinkommen ergangenen Entscheidungen entweder nach den für die Anerkennung und Vollstreckung vorgesehenen Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens oder nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt.

    Artikel 64

    Es handelt sich um einen neuen Artikel, der der Aufhebung des Artikels 59 des Brüsseler Übereinkommens Rechnung trägt. Nach diesem Artikel konnte ein Mitgliedstaat mit einem Drittland ein Abkommen schließen, das von den Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens über die Anerkennung und Zuständigkeit abwich. Solche Vereinbarungen sind nunmehr völlig ausgeschlossen, und Artikel 59 des Brüsseler Übereinkommens wurde demzufolge nicht in die Verordnung übernommen. Die zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland nach Artikel 59 bereits geschlossenen Abkommen müssen allerdings berücksichtigt werden. Sie können daher weiterhin im Rahmen der vorliegenden Verordnung angewendet werden.

    Kapitel VIII - Schlußvorschriften

    Artikel 65

    Dieser Artikel ist neu. Es ist nach Artikel 211 EG-Vertrag Aufgabe der Kommission, für die Anwendung der Verordnung Sorge zu tragen. Die Kommission wird nach Ablauf von fünf Jahren auf der Grundlage eines Berichts über die Anwendung der Verordnung gegebenenfalls Änderungsvorschläge vorlegen.

    Artikel 66

    Dieser Artikel, der ebenfalls neu ist, sieht vor, daß die Mitgliedstaaten der Kommission jede Änderung der Listen mit den zuständigen Gerichten und Rechtsbehelfen mitteilen. Diese Änderungen werden dann von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Artikel 67

    Dieser Artikel bestimmt gemäß Artikel 254 EG-Vertrag, wann die Verordnung in Kraft tritt.

    Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c),

    auf Vorschlag der Kommission [20],

    [20] ABl. ...

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [21],

    [21] ABl. ...

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [22],

    [22] ABl. ...

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Union hat sich zum Ziel gesetzt, die Union als einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuentwickeln. Zum schrittweisen Aufbau dieses Raums erlässt die Gemeinschaft unter anderem im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen die für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Maßnahmen.

    (2) Die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen erschweren das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Es müssen daher Bestimmungen erlassen werden, um die Vorschriften über konkurrierende Zuständigkeiten in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen und die Formalitäten im Hinblick auf eine rasche und unkomplizierte Anerkennung der Entscheidungen und deren Vollstreckung zu vereinfachen.

    (3) Dieser Bereich unterliegt der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen im Sinne von Artikel 65 EG-Vertrag.

    (4) Da die Ziele dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können, müssen sie in Übereinstimmung mit dem Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsprinzip nach Artikel 5 EG-Vertrag auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Die Verordnung beschränkt sich auf das zur Erreichung dieser Ziele notwendige Mindestmaß und geht nicht über das dazu Erforderliche hinaus.

    (5) Am 27. September 1968 schlossen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 293 vierter Gedankenstrich EG-Vertrag das Übereinkommen von Brüssel über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [23] (nachfolgend Brüsseler Übereinkommen). Dieses Übereinkommen, das zum gemeinschaftlichen Besitzstand gehört und auf alle neuen Mitgliedstaaten ausgedehnt wurde, war inzwischen Gegenstand einer Revision, die die Zustimmung des Rates fand, so daß es nun gilt, die Kontinuität der im Rahmen dieser Revisionsarbeiten erzielten Ergebnisse zu wahren.

    [23] Siehe konsolidierte Fassung in ABl. C 27 vom 26.1.1998, S. 1.

    (6) Um den freien Verkehr der Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen innerhalb der Gemeinschaft zu gewährleisten, ist es angemessen und erforderlich, daß die Vorschriften für die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen im Wege eines verbindlichen und unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechtsakts festgelegt werden.

    (7) Der sachliche Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte sich auf den wesentlichen Teil des Zivil- und Handelsrechts erstrecken. Ausnahmen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung müssen möglichst eingeschränkt werden.

    (8) Rechtsstreitigkeiten, die unter diese Verordnung fallen, müssen einen Anknüpfungspunkt an das Hoheitsgebiet eines der Mitgliedstaaten aufweisen, die durch diese Verordnung gebunden sind. Die gemeinsamen Vorschriften finden demnach grundsätzlich dann Anwendung, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem dieser Mitgliedstaaten hat.

    (9) Beklagte mit Wohnsitz in einem Drittland können den im Hoheitsgebiet des Staates des angerufenen Gerichts geltenden Vorschriften über konkurrierende Zuständigkeiten unterworfen werden, während Beklagte mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, der durch diese Verordnung nicht gebunden ist, weiterhin dem Brüsseler Übereinkommen unterliegen. Um den freien Verkehr gerichtlicher Entscheidungen zu gewährleisten, müssen die auf der Grundlage dieser Vorschriften ergangenen Entscheidungen im Gebiet der Gemeinschaft nach Maßgabe dieser Verordnung anerkannt und vollstreckt werden.

    (10) Die im Einzelfall anwendbaren Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Masse vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten. Diese Zuständigkeit muß stets gegeben sein ausser in einigen bestimmten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Sitz juristischer Personen muß in der Verordnung selbst definiert sein, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken und Konflikte über gerichtliche Zuständigkeiten zu vermeiden.

    (11) Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten muß durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind.

    (12) Bei Versicherungs-, Arbeits- und Verbrauchersachen sollte die schwächste Partei geschützt und von der allgemeinen Zuständigkeitsregel abgewichen werden, so daß in den entsprechenden Fällen das Gericht am Ort des Wohnsitzes dieser Partei angerufen werden kann.

    (13) Der zunehmende Einsatz neuer Kommunikationstechnologien muß insbesondere in bezug auf den Verbraucherschutz berücksichtigt werden. Die Vermarktung von Waren und Dienstleistungen mit Hilfe elektronischer Mittel, die in einem Mitgliedstaat zugänglich sind, stellt eine auf diesen Staat ausgerichtete Tätigkeit dar. Hat der Verbraucher seinen Wohnsitz in diesem Staat, so muß er den ihm von der Verordnung gebotenen Schutz in Anspruch nehmen können, wenn er als Verbraucher einen Vertrag auf elektronischem Wege von seinem Wohnsitz aus geschlossen hat.

    (14) Die Vertragsfreiheit der Parteien hinsichtlich der Wahl des Gerichtsstands muß ausser bei Arbeits-, Versicherungs- und Verbraucherverträgen gewahrt werden. Gerichtsstandsklauseln in Verträgen hingegen, an denen unterschiedlich starke Parteien beteiligt sind, bedürfen einer besonderen Regelung.

    (15) Um den verfahrensrechtlichen Besonderheiten einiger Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Grundregeln, soweit erforderlich, gelockert werden. Hierzu sollten bestimmte Vorschriften aus dem Protokoll zum Brüsseler Übereinkommen in die Verordnung übernommen werden.

    (16) Im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege auf Gemeinschaftsebene gilt es zu vermeiden, daß in zwei aufgrund der Verordnung zuständigen Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen. Für Fragen der Rechtshängigkeit und der im Zusammenhang stehenden Verfahren muß eine klare, ohne weiteres anwendbare Regelung vorgesehen werden. Wegen der Unterschiede zwischen den innerstaatlichen Rechtsordnungen ist in der Verordnung ausserdem festzulegen, ab wann ein Verfahren als "anhängig" gilt.

    (17) Das gegenseitige Vertrauen in die Justiz in der Gemeinschaft rechtfertigt, daß die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen, ausser im Falle der Anfechtung, von Rechts wegen, ohne ein besonderes Verfahren, anerkannt werden.

    (18) Aufgrund dieses gegenseitigen Vertrauens ist es auch gerechtfertigt, daß das Verfahren, mit dem eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung für vollstreckbar erklärt wird, rasch und effizient vonstatten geht. Die Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung muß daher fast automatisch nach einer einfachen formalen Prüfung der vorgelegten Schriftstücke erfolgen, ohne daß die Möglichkeit besteht, von Amts wegen eines der in dieser Verordnung vorgesehenen Vollstreckungshindernisse geltend zu machen.

    (19) Zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte muß der Beklagte jedoch gegen die ergangene Entscheidung einen Rechtsbehelf im Wege eines kontradiktorischen Verfahrens einlegen können, wenn er der Ansicht ist, daß ein Grund für die Versagung der Anerkennung vorliegt. Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs muß auch für den Kläger gegeben sein, falls sein Antrag auf Vollstreckbarerklärung abgelehnt worden ist.

    (20) Um die Kontinuität zwischen dem Brüsseler Übereinkommen und der vorliegenden Verordnung zu wahren, müssen Übergangsbestimmungen vorgesehen werden. Dies gilt auch für die Auslegung der Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. Auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits anhängig sind, muß das Protokoll von 1971 [24] anwendbar bleiben.

    [24] Siehe konsolidierte Fassung in ABl. C 27 vom 26.1.1998, S. 1 und S. 28.

    (21) Nach Artikel 1 und Artikel 2 des Protokolls über die Positition des Vereinigten Königreichs und Irlands sowie des Protokolls über die Position Dänemarks [25] beteiligen sich diese Staaten nicht am Erlaß dieser Verordnung. Die Verordnung ist daher weder für das Vereinigte Königreich noch für Irland oder Dänemark bindend oder ihnen gegenüber anwendbar.

    [25] ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 99 und S. 101.

    (22) Um die Geltung des Brüsseler Übereinkommens in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, die durch die vorliegende Verordnung gebunden sind und jenen, für die die Verordnung nicht gilt, muß das Verhältnis zwischen der Verordnung und dem Brüsseler Übereinkommen klar geregelt werden.

    (23) Im Interesse der Kohärenz ist es daher geboten, daß die in spezifischen Gemeinschaftsrechtsakten enthaltenen Vorschriften für die Zuständigkeit oder Anerkennung von Entscheidungen durch die vorliegende Verordnung nicht berührt werden.

    (24) Um die internationalen Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten eingegangen sind, zu wahren, darf sich die Verordnung nicht auf von den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkommen in besonderen Rechtsgebieten auswirken.

    (25) Spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung sollte die Kommission die Anwendung dieser Verordnung prüfen und gegebenenfalls erforderliche Änderungen vorschlagen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Kapitel I - Anwendungsbereich

    Artikel 1

    Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne daß es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Nicht erfasst sind insbesondere Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.

    Es ist nicht anzuwenden auf:

    1) den Personenstand, die Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Erbrecht einschließlich des Testamentsrechts;

    2) Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren;

    3) die soziale Sicherheit;

    4) die Schiedsgerichtsbarkeit.

    Kapitel II - Zuständigkeit

    Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

    Artikel 2

    Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.

    Auf Personen, die nicht dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, angehören, sind die für Inländer maßgebenden Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden.

    Der Sitz einer Gesellschaft oder einer juristischen Person bestimmt sich nach Artikel 57.

    Der Ausdruck "Mitgliedstaat" bezeichnet einen Mitgliedstaat, für den diese Verordnung bindend ist, sofern diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmt.

    Artikel 3

    Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften des zweiten bis siebten Abschnitts verklagt werden.

    Gegen diese Personen können insbesondere nicht die in Anhang I aufgeführten innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften geltend gemacht werden.

    Artikel 4

    Hat der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Drittland, so bestimmt sich vorbehaltlich der Artikels 22 und 23 die Zuständigkeit der Gerichte in jedem Mitgliedstaat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats.

    Gegenüber diesem Beklagten kann sich jede Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in diesem Staat auf die dort geltenden Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere auf die in Anhang I aufgeführten Vorschriften, wie ein Inländer berufen, ohne daß es auf ihre Staatsangehörigkeit ankommt.

    Hat der Beklagte seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, für den diese Verordnung nicht bindend ist, so bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Übereinkommen von Brüssel in der in diesem Mitgliedstaat geltenden Fassung.

    Zweiter Abschnitt - Besondere Zuständigkeiten

    Artikel 5

    Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

    1) a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfuellt worden ist oder zu erfuellen wäre;

    b) sofern nichts anderes vereinbart worden ist, ist der Erfuellungsort der Verpflichtung

    - für den Verkauf von Waren der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem die Waren vertragsgemäß geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen;

    - für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem die Dienstleistungen vertragsgemäß erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;

    c) ist Buchstabe b) nicht anwendbar, gilt Buchstabe a);

    2) wenn es sich um eine Unterhaltssache handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder im Falle einer Unterhaltssache, über die im Zusammenhang mit einem Verfahren in bezug auf den Personenstand zu entscheiden ist, vor dem nach seinem Recht für dieses Verfahren zuständigen Gericht, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht lediglich auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien;

    3) wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht;

    4) wenn es sich um eine Klage auf Schadenersatz oder auf Wiederherstellung des früheren Zustands handelt, die auf eine mit Strafe bedrohte Handlung gestützt wird, vor dem Strafgericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben ist, soweit dieses Gericht nach seinem Recht über zivilrechtliche Ansprüche erkennen kann;

    Unbeschadet günstigerer innerstaatlicher Vorschriften können Personen, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben und die vor den Strafgerichten eines anderen Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, wegen einer fahrlässig begangenen Straftat verfolgt werden, sich von hierzu befugten Personen verteidigen lassen, selbst wenn sie persönlich nicht erscheinen. Das angerufene Gericht kann jedoch das persönliche Erscheinen anordnen. Wird diese Anordnung nicht befolgt, so braucht die Entscheidung, die über den zivilrechtlichen Anspruch ergangen ist, ohne daß sich der Angeklagte verteidigen konnte, in den anderen Mitgliedstaaten weder anerkannt noch vollstreckt zu werden.

    5) wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befindet;

    6) wenn es sich um eine Streitigkeit wegen einer Zahlung von Berge- und Hilfslohn handelt, der für Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten gefordert wird, die zugunsten einer Ladung oder einer Frachtforderung erbracht worden sind, vor dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich diese Ladung oder die entsprechende Frachtforderung

    a) mit Arrest belegt worden ist, um die Zahlung zu gewährleisten, oder

    b) mit Arrest hätte belegt werden können, jedoch dafür eine Bürgschaft oder eine andere Sicherheit geleistet worden ist.

    Unterabsatz 1 ist nur anzuwenden, wenn behauptet wird, daß der Beklagte Rechte an der Ladung oder an der Frachtforderung hat oder zur Zeit der Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten hatte.

    Artikel 6

    Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann auch verklagt werden:

    1) wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, daß eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, daß in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten;

    2) wenn es sich um eine Klage auf Gewährleistung oder um eine Interventionsklage handelt, vor dem Gericht des Hauptprozesses, es sei denn, daß die Klage nur erhoben worden ist, um diese Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit nach Unterabsatz 1 kann weder in Deutschland noch in Österreich geltend gemacht werden. Jede Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, kann vor Gericht geladen werden

    - in Deutschland nach den §§ 68, 72, 73 und 74 der Zivilprozessordnung, die für die Streitverkündung gelten,

    - in Österreich nach § 21 der Zivilprozessordnung, der für die Streitverkündung gilt.

    3) wenn es sich um eine Widerklage handelt, die auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt wird, vor dem Gericht, bei dem die Klage selbst anhängig ist;

    4) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden und die Klage mit einer Klage wegen dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen gegen denselben Beklagten verbunden werden kann, vor dem Gericht des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.

    Artikel 7

    Ist ein Gericht eines Mitgliedstaats nach dieser Verordnung zur Entscheidung in Verfahren wegen einer Haftpflicht aufgrund der Verwendung oder des Betriebs eines Schiffes zuständig, so entscheidet dieses oder ein anderes an seiner Stelle durch das Recht dieses Mitgliedstaats bestimmte Gericht auch über Klagen auf Beschränkung dieser Haftung.

    Dritter Abschnitt - Zuständigkeit für Versicherungssachen

    Artikel 8

    Unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 bestimmt sich die Zuständigkeit für Klagen in Versicherungssachen nach diesem Abschnitt.

    Artikel 9

    Der Versicherer, der seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann verklagt werden

    1) vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, oder

    2) in einem anderen Mitgliedstaat bei Klagen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten vor dem Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, oder

    3) falls es sich um einen Mitversicherer handelt, vor dem Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem der federführende Versicherer verklagt wird.

    Hat der Versicherer in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, als hätte er seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet dieses Staates.

    Artikel 10

    Bei der Haftpflichtversicherung oder bei der Versicherung von unbeweglichen Sachen kann der Versicherer vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden. Gleiches gilt, wenn sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen in ein und demselben Versicherungsvertrag versichert und von demselben Schadensfall betroffen sind.

    Artikel 11

    Bei der Haftpflichtversicherung kann der Versicherer vor das Gericht, das für die Klage des Geschädigten gegen den Versicherten angerufen wurde, geladen werden, sofern dies nach dem Recht des angerufenen Gerichts zulässig ist.

    Auf eine Klage, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, sind die Artikel 8, 9 und 10 anzuwenden, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist.

    Sieht das für die unmittelbare Klage maßgebliche Recht die Streitverkündung gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten vor, so ist dasselbe Gericht auch für diese Personen zuständig.

    Die in diesem Artikel vorgesehene gerichtliche Zuständigkeit kann weder in Deutschland noch in Österreich geltend gemacht werden. Jede Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, kann vor Gericht geladen werden

    - in Deutschland nach den §§ 68 und 72 bis 74 der Zivilprozessordnung, die für die Streitverkündung gelten,

    - in Österreich nach § 21 der Zivilprozessordnung, der für die Streitverkündung gilt.

    Artikel 12

    Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 3 kann der Versicherer nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats klagen, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Versicherungsnehmer, Versicherter oder Begünstigter ist.

    Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.

    Artikel 13

    Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden:

    1) wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird,

    2) wenn sie dem Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen,

    3) wenn sie zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherer, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Mitgliedstaat haben, getroffen worden ist, um die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates auch für den Fall zu begründen, daß das schädigende Ereignis im Ausland eintritt, es sei denn, eine solche Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Staates nicht zulässig,

    4) wenn sie von einem Versicherungsnehmer geschlossen worden ist, der seinen Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat hat, ausgenommen soweit sie eine Versicherung, zu deren Abschluß eine gesetzliche Verpflichtung besteht, oder die Versicherung von unbeweglichen Sachen in einem Mitgliedstaat betrifft, oder

    5) wenn sie einen Versicherungsvertrag betrifft, soweit dieser eines oder mehrere der in Artikel 14 aufgeführten Risiken deckt.

    Artikel 14

    Bei den in Artikel 13 Nummer 5 erwähnten Risiken handelt es sich um Großrisiken im Sinne von Artikel 5 Buchstabe d) der Richtlinie 73/239/EWG des Rates [26] und alle Risiken, die mit einem solchen Großrisiko im Zusammenhang stehen.

    [26] ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3.

    Vierter Abschnitt - Zuständigkeit bei Verbrauchersachen

    Artikel 15

    Handelt es sich bei dem Gegenstand des Verfahrens um einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt,

    1) wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt,

    2) wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft handelt, das zur Finanzierung eines Kaufs beweglicher Sachen bestimmt ist, oder

    3) in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit betreibt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Staat oder auf mehrere Länder, einschließlich dieses Staates ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

    Hat der Vertragspartner des Verbrauchers in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen Wohnsitz, besitzt aber in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus deren Betrieb so behandelt, als hätte er seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet dieses Staates.

    Dieser Abschnitt gilt nicht für Beförderungsverträge mit Ausnahme von Reiseverträgen, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen.

    Artikel 16

    Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

    Die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher kann nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

    Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.

    Artikel 17

    Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden:

    1) wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird,

    oder

    2) wenn sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen,

    oder

    3) wenn sie zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner getroffen ist, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Mitgliedstaat haben, und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates begründet, es sei denn, eine solche Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Staates nicht zulässig.

    Fünfter Abschnitt - Zuständigkeit für Arbeitssachen

    Artikel 18

    Bilden ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem solchen den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt.

    Hat der Arbeitgeber, mit dem der Arbeitnehmer einen individuellen Arbeitsvertrag geschlossen hat, in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus deren Betrieb so behandelt, als hätte er seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats.

    Artikel 19

    Der Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann verklagt werden:

    1) vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat oder

    2) in einem anderen Mitgliedstaat

    a) vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat oder

    b) wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet oder verrichtet hat, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich die Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, befindet bzw. befand.

    Artikel 20

    Die Klage des Arbeitgebers kann nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.

    Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.

    Artikel 21

    Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden, wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird oder wenn sie dem Arbeitnehmer die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen.

    Sechster Abschnitt - Ausschließliche Zuständigkeiten

    Artikel 22

    Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig:

    1) für Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist;

    für Klagen betreffend die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum vorübergehenden privaten Gebrauch für höchstens sechs aufeinanderfolgende Monate sind jedoch auch die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, sofern es sich bei dem Mieter oder Pächter um eine natürliche Person handelt und der Eigentümer sowie der Mieter oder Pächter ihren Wohnsitz in demselben Mitgliedstaat haben;

    2) für Klagen, welche die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz hat. Zur Bestimmung des Sitzortes wendet das Gericht die Vorschriften seines Internationalen Privatrechts an;

    3) für Klagen, die die Gültigkeit von Eintragungen in öffentliche Register zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Register geführt werden;

    4) für Klagen, die die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten, Warenzeichen, Mustern und Modellen sowie ähnlicher Rechte, die einer Hinterlegung oder Registrierung bedürfen, zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder Registrierung beantragt oder vorgenommen worden ist oder aufgrund eines Gemeinschaftsrechtsakts oder eines internationalen Übereinkommens als vorgenommen gilt.

    Unbeschadet der Zuständigkeit des Europäischen Patentamts nach dem am 5. Oktober 1973 in München unterzeichneten Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente die Gerichte eines jeden Vertragsstaats ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien für alle Verfahren, welche die Erteilung oder die Gültigkeit eines europäischen Patents zum Gegenstand haben, das für diesen Staat erteilt wurde;

    5) für Verfahren, die die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist.

    Siebter Abschnitt - Vereinbarung über die Zuständigkeit

    Artikel 23

    Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vereinbart, daß ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates zuständig. Die Gerichte dieses Staates sind ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

    Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muß geschlossen werden

    a) schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,

    b) in einer Form, die den Gepflogenheiten zwischen den Parteien entspricht, oder

    c) im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmässig beachten.

    Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt.

    Wenn eine Gerichtsstandsvereinbarung von Parteien geschlossen wurde, die beide ihren Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können die Gerichte der anderen Mitgliedstaaten nicht entscheiden, es sei denn, das vereinbarte Gericht oder die vereinbarten Gerichte haben sich rechtskräftig für unzuständig erklärt.

    Gerichtsstandsvereinbarungen haben keine rechtliche Wirkung, wenn sie den Bestimmungen der Artikel 13 und 17 zuwiderlaufen oder wenn die Gerichte, deren Zuständigkeit abbedungen wird, aufgrund des Artikels 22 ausschließlich zuständig sind.

    Artikel 24

    Sofern das Gericht eines Mitgliedstaats nicht bereits nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 22 ausschließlich zuständig ist.

    Achter Abschnitt - Prüfung der zuständigkeit und der zulässigkeit des verfahrens

    Artikel 25

    Das Gericht eines Mitgliedstaats hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es in der Hauptsache wegen einer Streitigkeit angerufen wird, für die das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund des Artikels 22 ausschließlich zuständig ist.

    Artikel 26

    Lässt sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat und der vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats verklagt wird, auf das Verfahren nicht ein, so hat sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn seine Zuständigkeit nicht nach Maßgabe dieser Verordnung begründet ist.

    Das Gericht hat das Verfahren so lange auszusetzen, bis festgestellt ist, daß es dem Beklagten möglich war, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, daß er sich verteidigen konnte oder daß alle hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind.

    An die Stelle des Absatzes 2 treten die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie .../.../EG des Rates [27] [über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten], wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach Maßgabe dieser Richtlinie zu übermitteln war.

    [27] ABl. ...

    Bis Inkrafttreten der innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der in Absatz 3 genannten Richtlinie finden die Bestimmungen des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen Anwendung, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach Maßgabe dieses Übereinkommens zu übermitteln war.

    Neunter Abschnitt - Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren

    Artikel 27

    Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.

    Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.

    Artikel 28

    Sind bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann das später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen.

    Sind diese Klagen im ersten Rechtszug anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Klagen zuständig ist und die Verbindung der beiden Klagen nach seinem Recht zulässig ist.

    Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, daß eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, daß in getrennen Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.

    Artikel 29

    Ist für die Klagen die ausschließliche Zuständigkeit mehrerer Gerichte gegeben, so hat sich das zuletzt angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären.

    Artikel 30

    Ein Gericht gilt im Sinne dieses Abschnitts zu dem Zeitpunkt als angerufen,

    - 1) an dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt, daß der Kläger es in der Folge nicht versäumt hat, die von ihm zu ergreifenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Beklagten zu bewirken, oder

    - 2) wenn die Zustellung an den Beklagten vor der Einreichung des Schriftstücks bei Gericht zu bewirken ist, an dem die für die Zustellung verantwortliche Behörde das Schriftstück erhalten hat, vorausgesetzt, daß der Kläger es in der Folge nicht versäumt hat, die von ihm zu ergreifenden Maßnahmen zu treffen, um das Schriftstück bei Gericht einzureichen.

    Zehnter Abschnitt - Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen

    Artikel 31

    Die in dem Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen können bei den Justizbehörden dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund dieser Verordnung zuständig ist.

    Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung

    Artikel 32

    Unter "Entscheidung" im Sinne dieser Verordnung ist jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung zu verstehen, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluß oder Vollstreckungsbefehl, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Urkundsbeamten.

    Bei den schwedischen summarischen Verfahren "betalningsföreläggande" (Mahnverfahren) und "handräckning" (Beistandsverfahren) umfasst die Bezeichnung "Gericht" auch die schwedische "kronofogdemyndighet" (Amt für Beitreibung).

    Erster Abschnitt - Anerkennung

    Artikel 33

    Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne daß es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

    Bildet die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist, als solche den Gegenstand eines Streites, so kann jede Partei, die die Anerkennung geltend macht, in dem Verfahren nach dem zweiten und dritten Abschnitt die Feststellung beantragen, daß die Entscheidung anerkannt wird.

    Wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit vor dem Gericht eines Mitgliedstaats verlangt, so kann dieses Gericht über das Vorliegen eines der in den Artikeln 41 und 42 vorgesehenen Gründe für die Versagung der Anerkennung entscheiden.

    Zweiter Abschnitt - Vollstreckung

    Artikel 34

    Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind.

    Artikel 35

    Der Antrag ist an das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde zu richten, die in Anhang II aufgeführt sind.

    Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Wohnsitz der Partei, gegen die der Vollstreckungsantrag gerichtet ist, oder nach dem Ort der Vollstreckung.

    Artikel 36

    Für die Stellung des Antrags ist das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats maßgebend.

    Der Antragsteller hat im Bezirk des angerufenen zuständigen Gerichts oder der angerufenen zuständigen Behörde ein Wahldomizil zu begründen. Ist das Wahldomizil im Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats nicht vorgesehen, so hat der Antragsteller einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

    Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn es sich bei der zuständigen Behörde um eine Verwaltungsbehörde handelt.

    Dem Antrag sind die in Artikel 50 angeführten Urkunden beizufügen.

    Artikel 37

    Sobald die in Artikel 50 vorgesehenen Förmlichkeiten erfuellt sind, wird die Entscheidung unverzueglich für vollstreckbar erklärt, ohne daß eine Prüfung der Versagungsgründe gemäß den Artikeln 41 und 42 erfolgt. Der Schuldner erhält in diesem Abschnitt des Verfahrens keine Gelegenheit, eine Erklärung abzugeben.

    Artikel 38

    Die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung wird dem Antragsteller unverzueglich in der Form mitgeteilt, die das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsieht.

    Die Vollstreckbarerklärung und, soweit dies noch nicht geschehen ist, die Entscheidung, werden dem Schuldner zugestellt.

    Artikel 39

    Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen.

    Der Rechtsbehelf wird vor dem in Anhang III aufgeführten zuständigen Gericht eingelegt.

    Über den Rechtsbehelf wird nach den Vorschriften über das kontradiktorische Verfahren entschieden.

    Lässt sich der Schuldner nicht auf das Verfahren vor dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht ein, so ist Artikel 26 auch dann anzuwenden, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz nicht in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat.

    Der Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung ist innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung einzulegen. Hat der Schuldner seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaats als dem, in dem die Vollstreckbarerklärung ergangen ist, so beträgt die Frist für den Rechtsbehelf zwei Monate ab dem Tag, an dem ihm die Vollstreckbarerklärung entweder persönlich oder an seinem Wohnsitz zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.

    Artikel 40

    Gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, kann nur ein Rechtsbehelf nach Anhang IV eingelegt werden.

    Artikel 41

    Das mit einem Rechtsbehelf nach den Artikeln 39 oder 40 befasste Gericht erlässt seine Entscheidung unverzueglich. Die Vollstreckbarerklärung wird versagt oder aufgehoben, wenn

    1) die Vollstreckbarerklärung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsmitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde;

    2) dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und nicht in einer Weise zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte;

    3) sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem Vollstreckungsmitgliedstaat ergangen ist;

    4) sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Vollstreckungsmitgliedstaat erfuellt.

    Die Entscheidung des Ursprungsmitgliedstaats darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.

    Artikel 42

    Die Vollstreckbarerklärung wird von dem mit einem Rechtsbehelf nach den Artikeln 39 oder 40 befassten Gericht versagt oder aufgehoben, wenn die Vorschriften des dritten, vierten oder sechsten Abschnitts des Kapitels II verletzt worden sind.

    Das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht ist bei der Prüfung, ob eine der in Absatz 1 angeführten Zuständigkeiten gegeben ist, an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, aufgrund deren das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats seine Zuständigkeit angenommen hat.

    Die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaats darf unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 nicht nachgeprüft werden; die Vorschriften über die Zuständigkeit werden nicht durch die öffentliche Ordnung (ordre public) im Sinne des Artikels 41 Nummer 1 beeinträchtigt.

    Artikel 43

    Das mit einem Rechtsbehelf nach den Artikeln 39 oder 40 befasste Gericht kann auf Antrag des Schuldners das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt oder die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist; in letzterem Fall kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren der Rechtsbehelf einzulegen ist.

    Das Gericht kann die Zwangsvollstreckung auch von der Leistung einer von ihm bestimmten Sicherheit abhängig machen.

    Artikel 44

    Ist eine Entscheidung nach Maßgabe dieser Verordnung für vollstreckbar zu erklären, so ist der Antragsteller nicht daran gehindert, einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats in Anspruch zu nehmen, ohne daß es einer Vollstreckbarerklärung nach Artikel 37 bedarf.

    Die Vollstreckbarerklärung gibt die Befugnis, Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen.

    Solange die in Artikel 39 Absatz 5 vorgesehene Frist für den Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung läuft und solange über den Rechtsbehelf nicht entschieden ist, darf die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht über Sicherungsmaßnahmen hinausgehen.

    Artikel 45

    Wurde in der Entscheidung des Ursprungsmitgliedstaats über mehrere Ansprüche entschieden und kann die Vollstreckbarerklärung nicht für die gesamte Entscheidung erteilt werden, so erteilt das Gericht oder die zuständige Behörde sie für eine oder mehrere Teile der Entscheidung.

    Der Antragsteller kann beantragen, daß die Vollstreckbarerklärung nur für einen Teil der Entscheidung erteilt wird.

    Artikel 46

    Ausländische Entscheidungen, die auf Zahlung eines Zwangsgelds lauten, sind in dem Vollstreckungsmitgliedstaat nur vollstreckbar, wenn die Höhe des Zwangsgelds durch die Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats endgültig festgesetzt ist.

    Artikel 47

    Ist dem Antragsteller im Ursprungsstaat ganz oder teilweise Prozeßkostenhilfe oder Kosten- und Gebührenbefreiung gewährt worden, so genießt er in den Verfahren nach diesem Abschnitt hinsichtlich der Prozeßkostenhilfe oder der Kosten- und Gebührenbefreiung die günstigste Behandlung, die das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsieht.

    Artikel 48

    Der Partei, die in einem Mitgliedstaat die Vollstreckung der in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Vollstreckungsmitgliedstaat keine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung - unter welcher Bezeichnung es auch sei - auferlegt werden.

    Artikel 49

    In dem Vollstreckungsmitgliedstaat dürfen in dem Verfahren auf Erteilung der Vollstreckbarerklärung keine nach dem Streitwert abgestuften Abgaben erhoben werden.

    Dritter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften

    Artikel 50

    Die Partei, die die Anerkennung einer Entscheidung geltend macht oder eine Vollstreckbarerklärung beantragt, hat eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfuellt.

    Unbeschadet des Artikels 52 hat die Partei, die eine Vollstreckbarerklärung beantragt, ferner die Bescheinigung nach Artikel 51 vorzulegen.

    Artikel 51

    Das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Entscheidung ergangen ist, stellt auf Antrag die Bescheinigung unter Verwendung des Vordrucks gemäß Anhang V aus.

    Artikel 52

    Wird die Bescheinigung nach Artikel 51 nicht vorgelegt, so kann das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde eine Frist bestimmen, innerhalb deren die Bescheinigung vorzulegen ist, oder sich mit einer gleichwertigen Urkunde begnügen oder von der Vorlage der Bescheinigung befreien, wenn eine weitere Klärung nicht für erforderlich erachtet wird.

    Auf Verlangen des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde ist eine Übersetzung der Urkunde vorzulegen; die Übersetzung ist von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten befugten Person zu beglaubigen.

    Artikel 53

    Die in Artikel 50 genannten Urkunden sowie gegebenenfalls die Urkunde über die Prozeßvollmacht, bedürften weder der Beglaubigung noch einer ähnlichen Förmlichkeit.

    Kapitel IV - Öffentliche Urkunden und Prozeßvergleiche

    Artikel 54

    Öffentliche Urkunden, die in einem Mitgliedstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat auf Antrag in den Verfahren nach den Artikeln 34 bis 49 für vollstreckbar erklärt. Die Vollstreckbarerklärung wird von dem mit einem Rechtsbehelf nach den Artikeln 39 oder 40 befassten Gericht nur versagt oder aufgehoben, wenn die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsmitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde.

    Die vorgelegte Urkunde muß die Voraussetzungen für ihre Beweiskraft erfuellen, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie aufgenommen wurde, erforderlich sind.

    Die Vorschriften des dritten Abschnitts des Kapitels III sind sinngemäß anzuwenden.

    Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem eine öffentliche Urkunde aufgenommen worden ist, stellt auf Antrag die Bescheinigung unter Verwendung des Vordrucks in Anhang VI aus.

    Artikel 55

    Vergleiche, die vor einem Gericht eines Mitgliedstaats im Laufe eines Verfahrens geschlossen und in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar sind, werden in dem Vollstreckungsmitgliedstaat unter denselben Bedingungen wie öffentliche Urkunden vollstreckt. Das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem ein Prozeßvergleich geschlossen worden ist, stellt auf Antrag die Bescheinigung unter Verwendung des Vordrucks gemäß Anhang V aus.

    Als öffentliche Urkunden im Sinne des Artikels 54 Absatz 1 werden auch vor Verwaltungsbehörden geschlossene oder von ihnen beurkundete Vereinbarungen über Unterhaltsverpflichtungen angesehen.

    Kapitel V - Allgemeine Vorschriften

    Artikel 56

    Ist zu entscheiden, ob eine Partei im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Gericht angerufen worden ist, einen Wohnsitz hat, so wendet das Gericht sein Recht an. Hat eine Partei keinen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat, dessen Gericht angerufen worden ist, so wendet das Gericht, wenn es zu entscheiden hat, ob die Partei einen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, das Recht dieses anderen Mitgliedstaates an.

    Artikel 57

    Gesellschaften und juristische Personen haben ihren Wohnsitz im Sinne dieser Verordnungs an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmässiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet.

    Kapitel VI - Übergangsvorschriften

    Artikel 58

    Die Vorschriften dieser Verordnung sind nur auf solche Klagen und öffentlichen Urkunden anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung erhoben oder aufgenommen worden sind.

    Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund einer vor diesem Inkrafttreten erhobenen Klage ergangen sind, werden nach Maßgabe des Kapitels III anerkannt und vollstreckt, sofern das Gericht aufgrund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Kapitels II oder des Brüsseler Übereinkommens oder eines Abkommens übereinstimmen, das zum Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Ursprungsstaat und dem Vollstreckungsstaat in Kraft war.

    Kapitel VII - Verhältnis zu anderen Rechtsakten

    Artikel 59

    Diese Verordnung lässt die Anwendung der für einzelne Rechtsbereiche geltende Vorschriften für die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Rechtsakten der Gemeinschaften oder in den zur Durchführung dieser Rechtsakte harmonisierten innerstaatlichen Rechtsvorschriften unberührt.

    Übereinkommen

    Artikel 60

    Diese Verordnung tritt im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten an die Stelle des Brüsseler Übereinkommens.

    Das Brüsseler Übereinkommen ist jedoch jedenfalls anwendbar:

    1) wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines nicht durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaats hat oder die Artikel 16 und 17 des Brüsseler Übereinkommens den Gerichten eines solchen Staates eine Zuständigkeit verleihen;

    2) auf Fragen der Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren nach den Artikeln 21 und 22 des Brüsseler Übereinkommens, wenn die Klagen in einem durch diese Verordnung nicht gebundenenen Mitgliedstaat und in einem durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaat anhängig gemacht werden.

    Entscheidungen, die in einem durch diese Verordnung gebundenen oder auch nicht gebundenen Mitgliedstaat von einem Gericht erlassen worden sind, das seine Zuständigkeit aus dem Brüsseler Übereinkommen herleitet, werden in den durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten gemäß Kapitel III dieser Verordnung anerkannt und vollstreckt.

    Artikel 61

    Diese Verordnung ersetzt unbeschadet des Artikels 58 Absatz 2 und der Artikel 62 und 63 im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten die nachstehenden Abkommen und Verträge:

    - das am 8. Juli 1899 in Paris unterzeichnete belgisch-französische Abkommen über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden;

    - das am 28. März 1925 in Brüssel unterzeichnete belgisch-niederländische Abkommen über die Zuständigkeit der Gerichte, den Konkurs sowie die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden;

    - das am 3. Juni 1930 in Rom unterzeichnete französisch-italienische Abkommen über die Vollstreckung gerichtlicher Urteile in Zivil- und Handelssachen;

    - das am 9. März 1936 in Rom unterzeichnete deutsch-italienische Abkommen über die Anerkennung und Vollsteckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;

    - das am 25. Oktober 1957 in Wien unterzeichnete belgisch-österreichische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden betreffend Unterhaltsverpflichtungen;

    - das am 30. Juni 1958 in Bonn unterzeichnete deutsch-belgische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen;

    - das am 17. April 1959 in Rom unterzeichnete niederländisch-italienische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;

    - den am 6. Juni 1959 in Wien unterzeichneten deutsch-österreichischen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen;

    - das am 16. Juni 1959 in Wien unterzeichnete belgisch-österreichische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts;

    - den am 4. November 1961 in Athen unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen;

    - das am 6. April 1962 in Rom unterzeichnete belgisch-italienische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und anderen vollstreckbaren Titeln in Zivil- und Handelssachen;

    - den am 30. August 1962 in Den Haag unterzeichneten deutsch-niederländischen Vertrag über gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen;

    - das am 6. Februar 1963 in Den Haag unterzeichnete niederländisch-österreichische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts;

    - das am 15. Juli 1966 in Wien unterzeichnete französisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts;

    - das am 28. Mai 1969 in Paris unterzeichnete französisch-spanische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivil- und Handelssachen;

    - das am 29. Juli 1971 in Luxemburg unterzeichnete luxemburgisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts;

    - das am 16. November 1971 in Rom unterzeichnete italienisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten;

    - das am 22. Mai 1973 in Madrid unterzeichnete italienisch-spanische Abkommen über die Rechtshilfe und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;

    - das am 11. Oktober 1977 in Kopenhagen unterzeichnete Verordnung zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen;

    - das am 16. September 1982 in Stockholm unterzeichnete österreichisch-schwedische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen;

    - den am 14. November 1983 in Bonn unterzeichneten deutsch-spanischen Vertrag über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen;

    - das am 17. Februar 1984 in Wien unterzeichnete österreichisch-spanische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen;

    - das am 17. November 1986 in Wien unterzeichnete finnisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen; und

    - den am 24. November 1961 in Brüssel unterzeichneten belgisch-niederländisch-luxemburgischen Vertrag über die gerichtliche Zuständigkeit, den Konkurs, die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden, sofern er in Kraft getreten ist.

    Artikel 62

    Die in Artikel 61 angeführten Abkommen und Verträge behalten ihre Wirksamkeit für die Rechtsgebiete, auf die diese Verordnung nicht anzuwenden ist.

    Sie bleiben auch weiterhin für die Entscheidungen und die öffentlichen Urkunden wirksam, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ergangen sind oder aufgenommen worden sind.

    Artikel 63

    Diese Verordnung lässt die nachstehenden Übereinkommen unberührt, denen die Vertragsstaaten angehören und die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung oder die Vollstreckung von Entscheidungen regeln:

    - Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen, unterzeichnet in München am 5. Oktober 1973);

    - Übereinkommen von Warschau ....

    - ...

    Um eine einheitliche Auslegung des Absatzes 1 zu sichern, wird er in folgender Weise angewandt:

    1) Diese Verordnung schließt nicht aus, daß ein Gericht eines Mitgliedstaats, der Vertragspartei eines Übereinkommens über ein besonderes Rechtsgebiet ist, seine Zuständigkeit auf ein solches Übereinkommen stützt, und zwar auch dann, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, der nicht Vertragspartei eines solchen Übereinkommens ist. In jedem Fall wendet dieses Gericht Artikel 26 dieser Verordnung an.

    2) Entscheidungen, die in einem Mitgliedstaat von einem Gericht erlassen worden sind, das seine Zuständigkeit auf ein Übereinkommen über ein besonderes Rechtsgebiet gestützt hat, werden in den anderen Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung anerkannt und vollstreckt.

    Sind der Ursprungsmitgliedstaat und der Vollstreckungsmitgliedstaat Vertragsparteien eines Übereinkommens über ein besonderes Rechtsgebiet, welches die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regelt, so gelten diese Voraussetzungen. In jedem Fall können die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen angewandt werden.

    Artikel 64

    Diese Verordnung lässt die Vereinbarungen unberührt, durch die sich die Mitgliedstaaten vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung nach Artikel 59 des Brüsseler Übereinkommens verpflichtet haben, insbesondere Entscheidungen der Gerichte eines anderen Vertragsstaats dieses Übereinkommens gegen Beklagte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem Hoheitsgebiet eines Drittlands haben, nicht anzuerkennen, wenn die Entscheidungen in den Fällen des Artikels 4 des Übereinkommens nur in einem der in Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens angeführten Gerichtstände ergehen können.

    Kapitel VIII - Schlußvorschriften

    Artikel 65

    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über deren Anwendung vor. Diesem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung der Verordnung beigefügt.

    Artikel 66

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut ihrer Rechtsvorschriften zur Änderung entweder der in Anhang I aufgeführten Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts oder zur Änderung der in den Anhängen II und III dieser Verordnung aufgeführten zuständigen Gerichte und Behörden mit. Die Kommission passt die betreffenden Anhänge entsprechend an.

    Artikel 67

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel, den

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ANHANG I

    In Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 wird auf folgende innerstaatliche Zuständigkeitsvorschriften Bezug genommen:

    - in Belgien: Artikel 15 des Zivilgesetzbuches (Code civil - Burgerlijk Wetbök) sowie Artikel 638 der Zivilprozessordnung (Code judiciaire - Gerechtelijk Wetbök);

    - in Deutschland: § 23 der Zivilprozessordnung;

    - in Griechenland: Artikel 40 der Zivilprozessordnung (êùäéêïò Ðïëéôéêçò Äéêïíïìéáò);

    - in Frankreich: Artikel 14 und 15 des Zivilgesetzbuches (Code civil);

    - in Italien: Artikel 3 und 4 des Gesetzes Nr. 218 vom 31. Mai. 1995;

    - in Luxemburg: Artikel 14 und 15 des Zivilgesetzbuches (Code civil);

    - in Österreich: § 99 der Jurisdiktionsnorm;

    - in den Niederlanden: Artikel 126 Absatz 3 und Artikel 127 der Zivilprozessordnung (Wetbök von Burgerlijke Rechtsvordering);

    - in Portugal: Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c), Artikel 65 Absatz 2 und Artikel 65 a Buchstabe c) der Zivilprozessordnung (Código de Processo Civil) und Artikel 11 der Arbeitsprozessordnung (Código de Processo de Trabalho);

    - in Finnland: Kapitel 10 § 1 Absatz 1 Sätze 2, 3 und 4 der Prozessordnung (oikeudenkäymiskaari/rättegaangsbalken);

    - in Schweden: Kapitel 10 § 3 Absatz 1 Satz 1 der Prozessordnung (rättegaangsbalken);

    ANHANG II

    Anträge nach Artikel 35 sind bei folgenden Gerichten oder zuständigen Behörden zu stellen:

    ANHANG III

    Für die Rechtsbehelfe des Artikel 39 sind folgende Gerichte der Mitgliedstaaten zuständig:

    ANHANG IV

    Nach Artikel 40 können folgende Rechtsbehelfe eingelegt werden:

    - in Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden: die Kassationsbeschwerde;

    - in Deutschland: die Rechtsbeschwerde;

    - in Österreich: der Revisionsrekurs;

    - in Portugal: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf;

    - in Finnland: ein Rechtsbehelf bei dem "korkein oikeus/högsta domstolen";

    - in Schweden: ein Rechtsbehelf bei dem "Högsta domstolen".

    ANHANG V

    Bescheinigung nach den Artikeln 51 und 57 der Verordnung (EG) Nr. .../... des Rates betreffend Entscheidungen und Prozeßvergleiche

    (Deutsch, Allemand, ..........)

    1. Ursprungsland

    2. Die Bescheinigung ausstellende(s) Gericht oder Behörde

    2.1. Name

    2.2. Anschrift

    2.3. Tel./Fax/E-Mail

    3. Gericht, das die Entscheidung erlassen hat/vor dem der Prozeßvergleich geschlossen wurde

    3.1. Bezeichnung des Gerichts

    3.2. Gerichtsort

    4. Entscheidung/Prozeßvergleich

    4.1. Datum

    4.2. Aktenzeichen

    4.3. Die Parteien der Entscheidung/des Prozeßvergleichs

    4.3.1. Name(n) des(der) Kläger(s)

    4.3.2. Name(n) des(der) Beklagten

    4.3.3. Name(n) der anderen Partei(en), sofern vorhanden

    4.4. Versäumnisurteil

    4.5.1. Datum der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks

    4.5. Wortlaut der Entscheidung in der Anlage zu dieser Bescheinigung

    5. Namen der Parteien, die Prozeßkostenhilfe erhalten

    Die Entscheidung/der Prozeßvergleich ist im Ursprungsstaat vollstreckbar (Artikel 24 und 55 der Verordnung (EG) Nr. .../...) gegen:

    Name:

    Geschehen zu , Datum

    Unterschrift und/oder Stempel

    ANHANG VI

    Bescheinigung nach Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. .../1999 des Rates betreffend öffentliche Urkunden

    (Deutsch, Allemand, ........................................)

    1. Ursprungsland

    2. Die Bescheinigung ausstellende(s) Gericht oder Behörde

    2.1. Name

    2.2. Anschrift

    2.3. Tel./Fax/E-Mail

    3. Behörde, die die Beurkundung vorgenommen hat

    3.1. Behörde, die an der Aufnahme der öffentlichen Urkunde beteiligt war (falls zutreffend)

    3.1.1. Name und Bezeichnung der Behörde

    3.1.2. Behördensitz

    3.2. Behörde, die die öffentliche Urkunde registriert hat (falls zutreffend)

    3.2.1. Art der Behörde

    3.2.2. Behördensitz

    4. Öffentliche Urkunde

    4.1. Bezeichnung der Urkunde

    4.2 Datum

    4.2.1 an dem die Urkunde aufgenommen wurde

    4.2.2. falls abweichend: an dem die Urkunde registriert wurde

    4.3. Aktenzeichen

    4.4. Die Parteien der Urkunde

    4.4.1. Name des Gläubigers

    4.4.2. Name des Schuldners

    5. Wortlaut der vollstreckbaren Verpflichtung in der Anlage zu dieser Bescheinigung

    Die öffentliche Urkunde ist im Ursprungsstaat gegen den Schuldner vollstreckbar (Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. .../...)

    Name:

    Geschehen zu , Datum

    Unterschrift und/oder Stempelg

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