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Document 51999PC0345
Proposal for a Council Regulation (EC) laying down certain control measures applicable in the area covered by the Convention on Future Multilateral Co-operation in the North-East Atlantic Fisheries
Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates mit Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik
Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates mit Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik
/* KOM/99/0345 endg. - CNS 99/0138 */
Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates mit Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik /* KOM/99/0345 endg. - CNS 99/0138 */
Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES mit Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik BEGRÜNDUNG Die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC), deren Vertragspartei die Europäische Gemeinschaft ist, hat sich die Erhaltung und rationelle Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Übereinkommensbereich zum Ziel gesetzt. Auf ihrer 17. Jahrestagung vom 17. bis 20. November 1998 nahm die NEAFC zwei Empfehlungen an, eine Überwachungs- und Kontrollregelung für die im NEAFC-Bereich tätigen Fischereifahrzeuge und ein Programm zur Förderung der Einhaltung der NEAFC-Empfehlungen durch Schiffe von Nichtvertragsparteien. Ziel der beiden Empfehlungen ist es sicherzustellen, daß die von der Organisation verschiedeten Maßnahmen zur Bestandserhaltung und -bewirtschaftung eingehalten werden. Die Überwachungs- und Kontrollregelung umfasst Überwachungsmaßnahmen für die im NEAFC-Bereich tätigen Schiffe unter der Flagge einer der Vertragsparteien, eine Kontrollregelung auf See mit gegenseitigen Kontrollrechten für die Schiffe der Vertragsparteien sowie ein Verfahren zur Ahndung von Verstössen. Das Programm sieht eine obligatorische Inspektion der Schiffe von Nichtvertragsparteien vor, wenn diese von sich aus einen Hafen der Vertragsparteien anlaufen, und ein Anlande- bzw. Umladeverbot, wenn bei dieser Inspektion festgestellt wird, daß die Fänge unter Missachtung der Bestandserhaltungsmaßnahmen der NEAFC getätigt wurden. Diese beiden Empfehlungen treten am 1. Juli 1999 in Kraft. Nach dem NEAFC-Übereinkommen sind sie für die Vertragsparteien verbindlich. Daher ist auch die Gemeinschaft als Vertragspartei gehalten, diese Empfehlungen anzuwenden. Ziel des vorliegenden Vorschlags ist die Umsetzung dieser Empfehlungen in Gemeinschaftsrecht. Der Vorschlag enthält die Durchführungsbestimmungen für die Regelung und das Programm, deren Ausführung in erster Linie den Mitgliedstaaten obliegt. Im Interesse der Überwachung der Fangtätigkeiten im NEAFC-Bereich ist ferner vorgesehen, daß die Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten. Diese Maßnahmen der NEAFC wurden mit voller Unterstützung der Gemeinschaft angenommen. Es liegt daher im Interesse der Gemeinschaft, sie auf Gemeinschaftsebene mit Hilfe der vorgeschlagenen Verordnung durchzuführen. Die Kommission schlägt dem Rat vor, diese Verordnung anzunehmen. Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES mit Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, auf Vorschlag der Kommission [1], [1] ABl. C nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2], [2] ABl. C in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Das Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, im folgenden "NEAFC-Übereinkommen" genannt, wurde vom Rat mit dem Beschluß 81/608/EWG vom 13. Juli 1981 [3] genehmigt und trat am 17. März 1982 in Kraft. [3] ABl. L 227 vom 12.08.1981, S 21. 2. Das NEAFC-Übereinkommen bildet den zweckmässigen Rahmen für eine multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erhaltung und rationellen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Übereinkommensbereich. 3. Die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik hat auf ihrer 17. Jahrestagung vom 17. bis 20. November 1998 zwei Empfehlungen angenommen, mit denen einerseits eine Überwachungs- und Kontrollregelung für die Fischereifahrzeuge eingeführt wird, die im NEAFC-Regelungsbereich ausserhalb der Grenzen der nationalen Gerichtsbarkeit der Vertragsparteien tätig sind, (nachstehend "Regelung" genannt) und andererseits ein Programm zur Förderung der Einhaltung ihrer Empfehlungen durch Schiffe von Nichtvertragsparteien, damit die Einhaltung der Bestanderhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der NEAFC uneingeschränkt gewährleistet ist (nachstehend "Programm" genannt). 4. Die Regelung umfasst Kontrollmaßnahmen für die im NEAFC-Bereich tätigen Schiffe unter der Flagge einer der Vertragsparteien, eine Kontrollregelung auf See, die Kontroll- und Überwachungsverfahren einschließt, sowie Verfahren, die bei Verstössen von den Vertragsparteien eingehalten werden müssen. 5. Das Programm schreibt verbindlich vor, daß Schiffe von Nichtvertragsparteien inspiziert werden müssen, wenn sie Vertragshäfen von sich aus anlaufen, und verbietet das Anlanden oder Umladen, wenn bei einer solchen Inspektion festgestellt wird, daß die Fänge unter Missachtung der Bestandserhaltungsmaßnahmen der NEAFC getätigt wurden. 6. Nach Artikel 12 und 15 des NEAFC-Übereinkommens treten diese Empfehlungen am 1. Juli 199 in Kraft und sind von diesem Zeitpunkt für die Vertragsparteien verbindlich. Die Gemeinschaft ist gehalten, diese Empfehlungen anzuwenden. 7. Damit die Fangtätigkeiten von Gemeinschaftsschiffen im Regelungsbereich der NEAFC überwacht werden können, müssen ergänzend zu den Kontrollmaßnahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik [4] bestimmte Kontrollmaßnahmen festgelegt werden, die insbesondere die Beteiligung am Fischfang, die Kennzeichnung und Dokumentation der Schiffe und Fanggeräte, die Registrierung und Meldung der Fänge sowie das Umladen betreffen. [4] ABl. L 261 vom 20.10.1993, S 1. 8. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 stellt jeder Mitgliedstaat sicher, daß die Tätigkeiten seiner Fischereifahrzeuge ausserhalb der Fischereizone der Gemeinschaft ordnungsgemäß überwacht und, sofern entsprechende Verpflichtungen der Gemeinschaft bestehen, kontrolliert und beaufsichtigt werden, um die Einhaltung der in diesen Gewässern geltenden Gemeinschaftsvorschriften sicherzustellen. Es ist demnach vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im Regelungsbereich der NEAFC fischen dürfen, für die Kontrolltätigkeiten im Rahmen der Regelung Inspektoren abstellen und ausreichende Kontrollmittel bereitstellen. 9. Im Interesse der Überwachung der Fangtätigkeiten im NEAFC-Bereich ist es notwendig, daß die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Regelung untereinander sowie mit der Kommission zusammenarbeiten. 10. Es obliegt den Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, daß ihre Inspektoren die Kontrollverfahren einhalten, die von der NEAFC festgelegt worden sind. 11. Die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen müssen bei der Inspektion ihres Schiffes nach den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Verfahren kooperieren. 12. Es ist angezeigt, die Verfahren festzulegen, die bei mutmaßlichen Verstössen und vor allem schweren Verstössen zu befolgen sind. Hierzu ist eine Liste der Verhaltensweisen zu erstellen, die als schwerer Verstoß eingestuft werden. 13. Es empfiehlt sich, die Einzelheiten der Durchführung des Programms auf Gemeinschaftsebene vorzusehen. 14. Nach dem EG-Vertrag liegt die Hoheitsgewalt über Binnen/Küstengewässer und Häfen bei den Mitgliedstaaten. Soweit es jedoch den Zugang von Schiffen von Nichtvertragsparteien, die beim Fischfang in NEACF-Regelungsbereich gesichtet worden sind, zu Hafeneinrichtungen in der Gemeinschaft betrifft, müssen auf Gemeinschaftsebene zusätzliche einheitliche Maßnahmen über die Abfertigung solcher Schiffe in den Häfen der Gemeinschaft getroffen werden, um die Wirksamkeit der von der NEAFC erlassenen Maßnahmen zu gewährleisten. 15. Es ist festzulegen, nach welchen Verfahren die Durchführungsbestimmungen zur Regelung erlassen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Ziel Diese Verordnung enthält die allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Anwendung durch die Gemeinschaft: - der Überwachungs- und Kontrollregelung für die Fischereifahrzeuge, die im NEAFC-Bereich in den Gewässern ausserhalb der Grenzen staatlicher Gerichtsbarkeit tätig sind; - des Programms zur Förderung der Einhaltung der von der NEAFC verabschiedeten Empfehlungen durch Schiffe von Nichtvertragsparteien. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. "Regelungsbereich": Die Gewässer des Übereinkommensbereichs nach der Abgrenzung in Artikel 1 Absatz 1 des NEAFC-Übereinkommens ausserhalb der Gewässer unter der Gerichtsbarkeit der NEAFC-Vertragsparteien. 2. "Regulierte Bestände": Die in der Liste im Anhang aufgeführten Fischereiressourcen, für die im Rahmen des Übereinkommens erlassene Empfehlungen gelten; dieser Anhang kann nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 geändert werden. 3. "Fangtätigkeiten": Fischfang, fischverarbeitende Vorgänge, das Umladen von Fisch oder Fischerzeugnissen und jede andere Tätigkeit als Vorbereitung für oder im Zusammenhang mit Fischfang im Regelungsbereich. 4. "NEAFC-Inspektor": Ein von einer Vertragspartei der NEAFC für die Regelung abgestellter Inspektor. 5. "Durchsuchung": Das Betreten eines Fischereifahrzeugs durch NEAFC-Inspektoren zur Durchführung einer Inspektion. 6. "Verstoß": Jede in einem Inspektionsbericht gemäß der Regelung festgestellte Tätigkeit oder Unterlassung eines Fischereifahrzeugs, die den begründeten Verdacht aufkommen lässt, daß die Bestimmungen dieser Verordnung oder jeder anderen Verordnung zur Umsetzung von NEAFC-Empfehlungen verletzt worden sind. 7. "Schwerer Verstoß": Die nachstehenden Verstösse: a) Fischfang ohne gültige Genehmigung des Flaggenstaats, b). Fischfang ohne zugeteilte Quote oder nach deren Ausschöpfung, c). Einsatz verbotener Fanggeräte, d). äusserst ungenaue bzw. unrichtige Fangangaben, e). wiederholte Nichtbeachtung der Vorschriften über Bewegungs- und Fangmeldungen, f). Weigerung, einen Inspektor seine Arbeit durchführen zu lassen, g). gezielte Befischung eines Bestands, für den ein Moratorium bzw. ein Fangverbot gilt, h). Fälschen oder Verdecken der Kennzeichen oder der Zulassung eines Fischereifahrzeugs, i). Verstecken, Verfälschen oder Beseitigen von aufschlußreichem Beweismaterial für eine Untersuchung, j). Begehen mehrfacher Verstösse, die zusammengenommen eine ernste Missachtung der Bestandserhaltung- und Bewirtschaftungsmaßnahmen ergeben. 8. "Gehörig befugter Inspektor". Ein NEAFC-Inspektor, der vom Flaggenmitglied des Schiffes, das im Verdacht steht, einen schweren Verstoß begangen zu haben, ordnungsgemäß ermächtigt worden ist. 9. "Schiff einer Nichtvertragspartei": Ein Schiff, das die Flagge einer Nichtvertragspartei des NEAFC-Übereinkommens führt und bei Fangtätigkeiten im Regelungsbereich der NEAFC beobachtet und gemeldet wurde und in diesem Zusammenhang verdächtigt wird, die Wirksamkeit der NEAFC-Empfehlungen zu untergraben. Titel I - Durchführung der von der NEAFC verabschiedeten Kontrollregelung Artikel 3 Geltungsbereich 1. Die Bestimmungen dieses Titels gelten für alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die kommerzielle, auf die Fischereiressourcen im Regelungsbereich ausgerichtete Fangtätigkeiten ausüben oder ausüben wollen. 2. Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die im Regelungsbereich tätig sind und Fisch an Bord behalten, der aus diesem Bereich stammt, handeln nach den Zielen und Grundsätzen des NEAFC-Übereinkommens. Kapitel 1 : Kontrollmaßnahmen Artikel 4 Beteiligung der Gemeinschaft 1. Nur Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, für die der Flaggenmitgliedstaat eine spezielle Fangerlaubnis erteilt hat, sind unter den in der Erlaubnis genannten Bedingungen befugt, Fischereierzeugnisse, die aus dem Regelungsbereich stammen, zu fischen, an Bord zu behalten, umzuladen und anzulanden. 2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege die Liste aller in der Gemeinschaft registrierten Schiffe unter ihrer Flagge, die im Regelungsbereich fischen dürfen, und besonders die Schiffe, die eine oder mehrere regulierte Arten befischen dürfen, sowie Änderungen zu dieser Liste. Diese Mitteilung erfolgt spätestens zum 15. Dezember jeden Jahres oder mindestens 30 Tage vor Einfahrt des Schiffes in den Regelungsbereich. Die Kommission leitet diese Angaben unverzueglich an das Sekretariat der NEAFC weiter. 3. Das Übermittlungsformat der in Absatz 2 genannten Liste und Spezifikationen hierzu werden nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erlassen. Artikel 5 Kennzeichnung und Dokumente Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft halten die Vorschriften über Kennzeichnung und Dokumente von Fischereifahrzeugen und Fanggeräten ein, die nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 festgelegt worden sind. Artikel 6 Registrierung von Fängen und Fischereiaufwand 1. Neben den nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 vorgeschriebenen Angaben sind die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft auch verpflichtet, die Einfahrt in den und die Ausfahrt aus dem Regelungsbereich in ihr Logbuch einzutragen. 2. Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft sind verpflichtet, für verarbeitete oder gefrorene Fänge der im Anhang aufgeführten Arten a) ein Bordbuch über die Fangerträge zu führen, das nach Art und Verarbeitungserzeugnis den jeweiligen Stand des Gesamtfangs wiedergibt, oder b) einen Lagerplan zu erstellen, der für jede Art angibt, wo im Fischladeraum welches Verarbeitungserzeugnis gelagert ist. 3. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung Nr. 3760/92 erlassen. Artikel 7 Meldung der Fänge 1. Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft übermitteln den zuständigen Behörden ihres Flaggenmitgliedstaats innerhalb der im zweiten Unterabsatz genannten Fristen eine sogenannte "Fangaufstellung". In dieser Fangaufstellung erfasst sind a) die an Bord befindlichen Mengen bei Einfahrt des Fischereifahrzeugs in den Regelungsbereich. Die Meldung muß längstens 12 Stunden und mindestens 6 Stunden vor jeder Einfahrt in den Regelungsbereich erfolgen; b) die Wochenfänge. Die erste Meldung muß spätestens am Ende des 7. Tages nach Einfahrt in den Bereich erfolgen; dauert die Fangreise länger als 7 Tage, so muß das Schiff spätestens am Montag die Fänge mitteilen, die im Regelungsbereich in der Woche getätigt worden sind, die am vorausgegangenen Sonntag um 24.00 Uhr endete; c) die an Bord befindlichen Mengen bei der Ausfahrt aus dem Regelungsbereich. Diese Meldung muß längstens 8 Stunden und mindestens 6 Stunden vor jeder Ausfahrt aus dem Regelungsbereich erfolgen. Sie muß, soweit dies angezeigt erscheint, die Anzahl Fangtage und getätigten Fangmengen im Regelungsbereich seit Beginn des Fischfangs oder seit der letzten Fangmeldung einschließen; d) die bei jeder Umladung während des Aufenthalts des Schiffes im Regelungsbereich aufgenommenen und entladenen Mengen. Die Meldung muß spätestens 24 Stunden nach Abschluß des Umladevorgangs erfolgen. 2. Die Mitgliedstaaten leiten die Fangaufstellungen unmittelbar nach Eingang elektronisch an das Sekretariat der NEAFC weiter. 3. Die Fangaufstellungen werden den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und dem Sekretariat der NEAFC nach dem Format und den Spezifikationen übermittelt, die nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 festgelegt worden sind. 4. Die Angaben in den Fangaufstellungen werden von den Mitgliedstaaten in der in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 genannten Datenbank gespeichert. Artikel 8 Meldung der Gesamtfänge und des Fischereiaufwands 1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 15. jeden Monats auf elektronischem Wege die Mengen und die im Regelungsbereich gefangenen regulierten Arten mit, die im Laufe des Vormonats angelandet oder umgeladen worden sind. 2. Ungeachtet des Artikels 3 Absatz 2 und unbeschadet des Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 schließt diese Meldung auch die regulierten Arten ein, die in Gewässern des Übereinkommensbereichs unter der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten gefangen wurden. 3. Die Liste der in Absatz 1 genannten Arten sowie das Format der zu übermittelnden Daten werden nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 festgelegt. Artikel 9 Satellitengestütztes Schiffsüberwachungssystem (VMS) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die mittels VMS eingeholten Angaben zu Schiffen unter ihrer Flagge, die im Regelungsbereich fischen oder zu fischen beabsichtigen, in Echtzeit elektronisch in dem Format und nach den Spezifikationen, die nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 festgelegt worden sind, an das Sekretariat der NEAFC übertragen werden. Artikel 10 Umladen Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft nehmen im Regelungsbereich keine Umladungen vor, es sei denn, ihnen liegt eine vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vor, dessen Flagge das Schiff führt und in dem es registriert ist. Kapitel 2 - Kontrollverfahren Artikel 11 Allgemeine Überwachungs- und Kontrollgrundsätze 1. Die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im Regelungsbereich fischen dürfen, stellen für die Regelung Inspektoren zur Wahrnehmung von Kontrollaufgaben ab. 2. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit die NEAFC-Inspektoren an Bord von Schiffen, die seine Flagge führen, Kontrollen durchführen können. 3. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, daß Kontrollen durch seine Inspektoren nicht diskriminierend und regelungsgerecht durchgeführt werden. Die Anzahl durchgeführter Kontrollen wird von der Grösse der im Regelungsbereich anwesenden Flotten der Vertragsparteien und der Zeit, die diese Flotten im Regelungsbereich verbringen, abhängig gemacht. 4. Die Kommission kann Gemeinschaftsinspektoren für die Regelung abstellen. Artikel 12 Kontrollmittel 1. Die Mitgliedstaaten stellen ihren Inspektoren ausreichende Mittel zur Verfügung, damit diese ihre Kontrollaufgaben wahrnehmen können. Sie stellen zu diesem Zweck Inspektionsschiffe und Flugzeuge für die Regelung ab. 2. Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten. Sie können zu diesem Zweck gemeinsame Überwachungs- und Kontrollprogramme entwerfen, die es ihnen gestatten, den in der Regelung vorgesehenen Verpflichtungen nachzukommen. 3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens zum 1. September jeden Jahres die Namen der Inspektoren und der Inspektionsschiffe sowie die Kennzeichen der Flugzeuge mit, die sie im darauffolgenden Jahr für die Regelung abstellen wollen. Anhand dieser Angaben erstellt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für das betreffende Kalenderjahr einen Plan für die Beteiligung der Gemeinschaft an der Regelung, den sie dem NEAFC-Sekretariat und den Mitgliedstaaten übermittelt. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß dieser Plan eingehalten wird. 4. Bei der Erstellung des Teilnahmeplans achtet die Kommission darauf, daß in allen Fällen, in denen gleichzeitig mehr als zehn Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft im Regelungsbereich auf regulierte Arten ausgerichteten Fischfang betreiben, ein Inspektionsschiff eines Mitgliedstaats im Bereich patrouilliert oder ein Abkommen mit einer anderen Vertragspartei geschlossen wird, das die Anwesenheit eines Inspektionsschiffes gewährleistet. 5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß alle für die Regelung abgestellten Schiffe mit Inspektoren an Bord ebenso wie das Beischiff als Zeichen für die Durchführung einer Inspektion im Rahmen der Regelung eine besondere Flagge bzw. einen besonderen Wimpel und alle für die Regelung abgestellten Flugzeuge an gut sichtbarer Stelle und deutlich zu erkennen ihr internationales Rufzeichen tragen. Form und Grösse der Spezialflagge bzw. des Wimpels werden nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 festgelegt. 6. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission auf elektronischem Weg in dem Format, das nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 festgelegt wird, das Datum und die Uhrzeit mit, zu denen die Inspektionsschiffe und Flugzeuge ihre Tätigkeiten aufnehmen und beenden. Artikel 13 NEAFC-Inspektoren 1. Die Mitgliedstaaten bzw. im Rahmen von Artikel 11 Absatz 4 die Kommission stellen für jeden Inspektor einen Sonderausweis aus. Die Inspektoren müssen diesen Ausweis bei sich tragen und vorzeigen, wenn sie an Bord eines Fischereifahrzeugs gehen. Das Format dieses Sonderausweises wird nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 festgelegt. 2. Die Mitgliedstaaten und die Kommission tragen dafür Sorge, daß die Inspektoren ihren Auftrag nach Maßgabe der Regelung ordnungsgemäß erfuellen. Die Inspektoren bleiben der Aufsicht ihrer zuständigen Behörden unterstellt und sind letzteren gegenüber verantwortlich. Artikel 14 Überwachungen 1. Die NEAFC-Inspektoren führen von einem für die Regelung abgestellten Schiff oder Flugzeug aus Überwachungen durch, die sie auf Beobachtungen der Fischereifahrzeuge stützen. Sie fassen ihre Beobachtungen in einem Überwachungsbericht zusammen, dessen Format nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 festgelegt wird, und übermitteln diesen ihrer zuständigen Behörde. 2. Die Mitgliedstaaten leiten den Überwachungsbericht unverzueglich elektronisch an den Flaggenstaat des überwachten Schiffes oder an die Behörden weiter, die von diesem Staat hierfür benannt und dem NEAFC-Sekretariat sowie der Kommission mitgeteilt worden sind. Auf Anfrage übermitteln sie dem Flaggenstaat des betreffenden Schiffes auch das Original des Überwachungsberichts und dazugehörige Fotos. Artikel 15 Inspektionen 1. Die Mitgliedstaaten und die Kommission tragen dafür Sorge, daß ihre NEAFC-Inspektoren a) keine Durchsuchung durchzuführen, ohne daß vorher ein Funksignal an das betreffende Schiff gesendet wurde und ohne daß das Schiff das richtige Signal unter Anwendung des internationalen Signalkodes, der die Identität des Inspektionsteams einschließt, empfangen hat; b) das zu durchsuchende Schiff nicht auffordern, während des Fischens zu stoppen oder zu manövrieren, Fanggerät zu Wasser zu lassen oder einzuholen. Die Inspektoren können allerdings anordnen, daß das Aussetzen des Geräts unterbrochen oder verschoben wird, bis das Schiff durchsucht wurde, allerdings nur für höchstens 30 Minuten nach Empfang des Signals; c) darauf achten, daß die Inspektion höchstens vier Stunden dauert bzw. nicht länger als die Zeit für das Einholen und die Untersuchung des Netzes und der Fänge, wenn diese Vorgänge länger dauern. Wird ein Verstoß festgestellt, so können die Inspektoren so lange an Bord bleiben, wie dies in Erfuellung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 17 Buchstabe b erforderlich ist. Unter Berücksichtigung der Grösse des Fischereifahrzeugs und der an Bord befindlichen Mengen kann die Inspektion allerdings unter besonderen Umständen auch länger dauern als oben vorgesehen. Auch in diesem Fall dürfen die Inspektoren nicht länger an Bord bleiben, als für die Durchführung der Inspektion erforderlich ist. Die Gründe für den Aufenthalt über die normale Zeit hinaus müssen im Inspektionsbericht vermerkt werden; d) den Kapitän nicht daran hindern, sich während der Untersuchung mit den Behörden seines Flaggenstaats in Verbindung zu setzen; e) bei Manövern den vorschriftsmässigen Sicherheitsabstand zum Fischereifahrzeug einhalten; f) ausser zum Schutz ihrer persönlichen Sicherheit keine Gewalt anwenden. Bei der Durchführung ihrer Inspektionen an Bord der Fischereifahrzeuge sind die Inspektoren unbewaffnet; g) ihre Inspektion so durchführen, daß das Schiff, dessen Tätigkeiten und Fänge möglichst wenig gestört werden; h) einen Inspektionsbericht nach den Bestimmungen verfassen, die nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 festgelegt werden, und ihn ihren Behörden übermitteln. 2. Die Inspektoren sind befugt, alle einschlägigen Bereiche, Brücken und Schiffsteile zu untersuchen, ebenso die Fänge (verarbeitet oder nicht), Netze und sonstige Fanggeräte, Ausrüstungen und alle zur Überprüfung der Einhaltung der NEAFC-Bestandserhaltungsmaßnahmen erforderlichen Unterlagen sowie den Kapitän oder eine von ihm genannte Person zu befragen. 3. Bei ihren Untersuchungen können die Inspektoren vom Kapitän jede erforderliche Unterstützung verlangen. Der Inspektionsbericht kann vom Kapitän mit Bemerkungen versehen werden und muß nach Abschluß der Inspektion von den Inspektoren unterzeichnet werden. Dem Kapitän des Fischereifahrzeugs ist eine Kopie des Inspektionsberichts auszuhändigen. 4. Die Mitgliedstaaten achten darauf, daß die Inspektionsteams aus mindestens zwei NEAFC-Inspektoren bestehen. Artikel 16 Verpflichtungen der Schiffskapitäne während der Inspektion Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die einer Durchsuchung unterzogen werden, a) erleichtern eine wirksame und sichere Durchsuchung; b) kooperieren bei der Inspektion ihres Schiffes nach den Verfahren dieser Verordnung und bieten ihre Unterstützung an, behindern die NEAFC-Inspektoren nicht in ihrer Arbeit, versuchen weder sie einzuschüchtern, noch stören sie sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben und garantieren ihre Sicherheit; c) gestatten den Inspektoren, sich mit den Behörden des Flaggenstaats und des Staats in Verbindung zu setzen, der die Inspektion durchführt; d) gewähren Zugang zu allen einschlägigen Bereichen, Brücken, Schiffsteilen, Fängen (verarbeitet oder nicht), Netzen und sonstigen Fanggeräten, Ausrüstungen sowie allen einschlägigen Unterlagen; e) gewährenleisten eine angemessene Aufnahme der Inspektoren, die gegebenenfalls Unterkunft und Verpflegung einschließt, wenn letztere nach Artikel 18 Absatz 3 an Bord bleiben; f) erleichtern das Übersetzen der Inspektoren unter sicheren Bedingungen. Artikel 17 Verfahren bei Feststellung eines Verstosses 1. Hat ein NEAFC-Inspektor begründeten Anlaß zu vermuten, daß eine Tätigkeit eines Fischereifahrzeugs den Bestandserhaltungsmaßnahmen der NEAFC zuwiderläuft, so a) vermerkt er den Verstoß im Inspektionsbericht; b) trifft er alle erforderlichen Vorkehrungen, um Beweismaterial dauerhaft sicherzustellen. An allen Teilen des Fanggeräts, die bei der Inspektion als nicht vorschriftsmässig eingestuft worden sind, bringt er eine nicht zu lösende Kennmarke an; c) bemüht er sich umgehend, Verbindung zu einem Inspektor oder den bezeichneten Behörden des Flaggenstaats aufzunehmen, dem das inspizierte Schiff angehört; d) übermittelt er Seinen Behörden unverzueglich den Inspektionsbericht. 2. Der Mitgliedstaat, der die Inspektion durchführt, teilt dem Flaggenstaats des inspizierten Schiffes und gegebenenfalls der Kommission im Laufe des ersten Arbeitstages nach Beginn der Inspektion, soweit möglich, die Einzelheiten des Verstosses mit, den das inspizierte Schiff begangen hat. 3. Der Mitgliedstaat, der die Inspektion durchführt, übersendet das Original des Inspektionsberichts mit allen Unterlagen der Kommission, die diese an die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats weiterleitet, dem das inspizierte Schiff angehört, sowie eine Kopie an das NEAFC-Sekretariat. Artikel 18 Verfolgung von Verstössen 1. Erhält eine Mitgliedstaat von einer anderen Vertragspartei oder einem anderen Mitgliedstaat die Mitteilung, daß ein Schiff unter seiner Flagge einen Verstoß begangen hat, muß er umgehend Schritte einleiten, um Beweise einzuholen und zu prüfen und die für den weiteren Verlauf erforderlichen Untersuchungen durchzuführen sowie möglichst auch das Schiff zu inspizieren. 2. Die Mitgliedstaaten bezeichnen die zuständigen Behörden, denen das Beweismaterial für Verstösse zuzusenden ist, und teilen der Kommission die Anschrift dieser Behörden mit. Artikel 19 Sonderverfahren bei schweren Verstössen 1. Besteht nach Ansicht eines NEAFC-Inspektors begründeter Verdacht, daß ein Schiff einen schweren Verstosse begangen hat, so setzt er den Flaggenstaat, seine Behörden, die Kommission sowie das NEAFC-Sekretariat hiervon unverzueglich in Kenntnis. 2. Im Interesse der Beweissicherung muß der Inspektor die erforderlich Vorkehrungen treffen, um Beweismaterial dauerhaft sicherzustellen, ohne die Fangeinsätze unnötig zu stören. 3. Der Inspektor kann so lange an Bord bleiben, wie er braucht, um dem gehörig befugten Inspektor alle Angaben zum Verstoß zu übermitteln, bzw. so lange, bis der Flaggenstaat ihn in seiner Antwort auffordert, das Schiff zu verlassen. 4. Der Mitgliedstaat, der die Inspektion durchführt, beschließt mit Einwilligung des Flaggenstaates, ob der Inspektor bei der Kursänderung des Schiffes an Bord bleibt. Der Mitgliedstaat, der die Inspektion durchführt, entscheidet überdies, ob bei der eingehenderen Untersuchung des Schiffes im Hafen ein NEAFC-Inspektor anwesend sein soll. Er teilt der Kommission unverzueglich mit, welche Entscheidungen er im Sinne dieses Absatzes getroffen hat. Artikel 20 Verfolgung schwerer Verstösse 1. Erhalten die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats die Mitteilung eines NEAFC-Inspektors, daß ein Fischereifahrzeug unter der Flagge dieses Staats im Verdacht steht, einen schweren Verstoß begangen zu haben, oder erhält die Kommission eine solche Mitteilung, so setzen die zuständigen Behörden und die Kommission sich hiervon unverzueglich gegenseitig in Kenntnis. 2. Nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz 1 sorgt der Flaggenmitgliedstaat dafür, daß das Schiff binnen 72 Stunden von einem gehörig befugten Inspektor inspiziert wird. 3. Der gehörig befugte Inspektor geht an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs, prüft die Anhaltspunkte für den vom NEAFC-Inspektor festgestellten mutmaßlichen schweren Verstoß und übermittelt der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats und der Kommission so bald wie möglich die Ergebnisse seiner Prüfung. 4. Wird nach Mitteilung der Ergebnisse der mutmaßliche Verstoß als schwer eingestuft, so fordert die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats des inspizierten Schiffes, wenn die Situation dies rechtfertigt, das Schiff entweder binnen 24 Stunden selbst auf oder ermächtigt den gehörig befugten Inspektor hierzu, einen angegebenen Hafen anzulaufen. Bei Kursänderung trifft der gehörig befugte Inspektor alle erforderlichen Vorkehrungen zur Beweissicherung. 5. Bei Ankunft im angegebenen Hafen wird das betreffende Schiff unter Aufsicht des Flaggenmitgliedstaats und gegebenenfalls in Anwesenheit eines NEAFC-Inspektors einer anderen Vertragspartei, die hieran teilnehmen möchte, einer eingehenden Inspektion unterzogen. Der Flaggenmitgliedstaat teilt der Kommission umgehend die Ergebnisse dieser eingehenden Inspektion mit sowie die Maßnahmen, die er als Folge des Verstosses ergriffen hat. 6. Ordnet die zuständige Behörde des Flaggenstaats nicht an, daß ein Hafen angelaufen werden muß, so teilt sie der Kommission umgehend ihre Gründe für diese Entscheidung mit. Die Kommission übermittelt diese Entscheidung und deren Begründung zu gegebener Zeit dem NEAFC-Sekretariat. Artikel 21 Annahme der Inspektionsberichte Die Mitgliedstaaten messen den Berichten, die von den NEAFC-Inspektoren der anderen Vertragsparteien und der übrigen Mitgliedstaaten verfasst wurden, denselben Wert bei wie den Berichten ihrer eigenen Inspektoren. Artikel 22 Ahndung von Verstössen Es gilt Artikel 31 der Verordnung (EEG) Nr. 2847/93. Artikel 23 Aufstellung notifizierter Verstösse 1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 15. September jeden Jahres für den vorausgegangenen Zeitraum von 12 Monaten eine Aufstellung der notifizierten Verstösse gegen Bestandserhaltungsmaßnahmen der NEAFC einschließlich Stand der Verfahren. Verstösse werden so lange jedes Jahr erneut aufgeführt, bis nach Maßgabe der einschlägigen einzelstaatlichen Gesetze ein endgültige Entscheidung gefallen ist. 2. Die Aufstellung enthält den Stand der Verfahren (anhängig, Berufung, Ermittlung ) sowie eine genaue Beschreibung der verhängten Strafen oder Geldbussen (d.h. bei Ordnungsstrafen Wert der beschlagnahmten Fänge und/oder Fanggeräte, schriftliche Verwarnung ...) und bei Verzicht auf eine Klage eine entsprechende Erklärung. Artikel 24 Aufstellung durchgeführter Inspektionen Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens zum 15. September jeden Jahres für das vorausgegangene Jahr mit, - wieviele Inspektionen im Rahmen der Regelung durchgeführt wurden, wobei die Anzahl für die Schiffe jeder Vertragspartei genau anzugeben ist, und im Falle von Verstössen das Datum und die Position des betreffenden Inspektionsschiffes und die Art des mutmaßlichen Verstosses; - die Anzahl Überwachungsflugstunden, die Anzahl Beobachtungen und die Anzahl erstellter Überwachungsberichte einschließlich hierauf ergriffener Maßnahmen. Titel II - Durchführung des Programms zur Förderung der Einhaltung von Maßnahmen durch Schiffe unter der Flagge von Nichtvertragsparteien der NEAFC Artikel 25 Übermittlung des Beobachtungsberichts 1. Nachdem der Bericht eines NEAFC-Inspektors über die Beobachtung eines Schiffes unter der Flagge einer Nichtvertragspartei eingegangen ist, leitet der Mitgliedstaat, dem der Inspektor angehört, diese Angaben unverzueglich an das NEACF-Sekretariat und an die Kommission weiter sowie, falls möglich, an das Schiff mit dem Hinweis, daß diese Angaben seinem Flaggenstaat übermittelt werden. 2. Die Kommission teilt jeden Beobachtungsbericht, der bei ihr in Form einer Notifizierung des NEAFC-Sekretariats oder einer anderen Vertragspartei eingeht, umgehend allen Mitgliedstaaten mit. Artikel 26 Umladungen Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft ist es nicht gestattet, Umladungen eines Schiffes einer Nichtvertragspartei entgegenzunehmen. Artikel 27 Überwachung der Fangtätigkeiten von Schiffen unter der Flagge von Nichtvertragsparteien 1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß jedes Schiff einer Nichtvertragspartei, das einen bezeichneten Hafen im Sinne von Artikel 28e Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 anläuft, von ihren zuständigen Behörden inspiziert wird. Bis zum Abschluß der Inspektion dürfen die Fänge dieses Schiffes nicht angelandet und/oder umgeladen werden. 2. Stellen die zuständigen Behörden bei einer solchen Inspektion fest, daß das Schiff einer Nichtvertragspartei Arten an Bord hat, für die NEAFC-Empfehlungen gelten, so untersagt der betreffende Mitgliedstaat die Anlandung und/oder Umladung. 3. Dieses Verbot gilt nicht, wenn der Kapitän des inspizierten Schiffes oder sein Vertreter zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nachweist, daß a) die an Bord befindlichen Arten ausserhalb des Regelungsbereichs gefangen wurden oder b) die an Bord befindlichen Arten in Übereinstimmung mit den Bestandserhaltungsmaßnahmen der NEAFC gefangen wurden. Artikel 28 Inspektionsmeldungen 1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das Ergebnis jeder Inspektion sowie gegebenenfalls hierauf verhängte Anlande- und/oder Umladeverbote unverzueglich mit. 2. Die Kommission leitet diese Angaben umgehend an das NEAFC-Sekretariat und so rasch wie möglich an den Flaggenstaats des inspizierten Schiffes weiter. Titel III - Schlußbestimmungen Artikel 29 Vertraulichkeit Neben den Bestimmungen von Artikel 37 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 beachten die Mitgliedstaaten und die Kommission auch alle Vorschriften über Vertraulichkeit, die nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erlassen werden. Artikel 30 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG Liste der regulierten Bestände >PLATZ FÜR EINE TABELLE>