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Document 51999PC0149
Amended proposal for a Council Directive on port reception facilities for ship-generated waste and cargo residues
Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Hafenauffanganlagen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände
Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Hafenauffanganlagen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände
/* KOM/99/0149 endg. - SYN 98/0249 */
ABl. C 148 vom 28.5.1999, p. 7
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Hafenauffanganlagen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände /* KOM/99/0149 endg. - SYN 98/0249 */
Amtsblatt Nr. C 148 vom 18/05/1999 S. 0007
Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Hafenauffanganlagen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände(1) (1999/C 148/06) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(1999) 149 endg. - 98/0249(SYN) (Gemäß Artikel 189a Absatz 2 des EG-Vertrags von der Kommission vorgelegt am 20. April 1999) Erwägung 5 >Ursprünglicher Wortlaut> Ein Vorgehen auf Gemeinschaftsebene ist die wirksamste Art, ein gemeinsames Mindestniveau von Umweltnormen für Schiffe und Häfen in der gesamten Gemeinschaft aufzustellen. >Geäderter Wortlaut> Ein Vorgehen auf Gemeinschaftsebene ist die wirksamste Art, ein gemeinsames Mindestniveau von Umweltnormen für Schiffe und Häfen in der gesamten Gemeinschaft aufzustellen. Dieses Vorgehen sollte mit bestehenden regionalen Übereinkünften, besonders mit dem Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets von 1974/1992, vereinbar sein. Erwägung 22 >Ursprünglicher Wortlaut> Die Durchsetzung dieser Richtlinie läßt sich durch die Einrichtung eines angemessenen Informationssystems zur Kennung von Schiffen verbessern, die Verschmutzung verursachen oder potentielle Verschmutzer sind. >Geäderter Wortlaut> Die Durchsetzung dieser Richtlinie muß durch die Einrichtung eines angemessenen Informationssystems über Schiffe, die Verschmutzung verursachen oder potentielle Verschmutzer sind, verbessert werden. Ein solches System dient ferner der Bewertung der Umsetzung der Richtlinie. Erwägung 22a (neu) >Geäderter Wortlaut> Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten bei der Aufstellung gemeinsamer Kriterien für Schiffe, die geringere Mengen von Abfällen erzeugen, zusammenarbeiten. Artikel 11 Absatz 3 Durchsetzung >Ursprünglicher Wortlaut> Kann nachgewiesen werden, daß ein Schiff in See gegangen ist, ohne die Bestimmungen der Artikel 7 oder 10 erfuellt zu haben, ist der nächste Anlaufhafen zu verständigen und dem Schiff wird unbeschadet der Sanktionen des Artikels 13 weder das Ent- noch das Beladen von Fracht noch die Aufnahme von Fahrgästen gestattet, solange keine gründlichere Überprüfung gemäß Artikel 2 Absatz 7 und Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 95/21/EG durchgeführt worden ist. Bei dieser Überprüfung sind auch die Faktoren im Hinblick darauf zu bewerten, ob das Schiff die Bestimmungen dieser Richtlinie erfuellt, wie beispielsweise die Genauigkeit der gemäß Artikel 6 gemachten Angaben. >Geäderter Wortlaut> Kann eindeutig nachgewiesen werden, daß ein Schiff in See gegangen ist, ohne die Bestimmungen der Artikel 7 oder 10 erfuellt zu haben, ist der nächste Anlaufhafen zu verständigen, und das Schiff wird unbeschadet der Sanktionen des Artikels 13 einer gründlicheren Überprüfung gemäß Artikel 2 Absatz 7 und Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 95/21/EG unterzogen. Bei dieser Überprüfung sind auch Faktoren im Hinblick darauf zu bewerten, ob das Schiff die Bestimmungen dieser Richtlinie erfuellt, wie beispielsweise die Genauigkeit der gemäß Artikel 6 gemachten Angaben. Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe i) (neu) Begleitmaßnahmen >Geäderter Wortlaut> ergreifen Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, daß sich Schiffe, die vom Geltungsbereich dieser Richtlinie gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausgenommen sind, in einer mit dieser Richtlinie zu vereinbarenden Weise verhalten, insoweit dies zumutbar und durchführbar ist. Artikel 12 Absatz 3a (neu) Begleitmaßnahmen >Geäderter Wortlaut> Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten bei der Erstellung gemeinsamer Kriterien für die in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) genannten Schiffe zusammen. Artikel 15 Absatz 3 (neu) Änderungsverfahren >Geäderter Wortlaut> Abwässer gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang IV von MARPOL 73/78 werden gemäß dem Verfahren von Artikel 14 spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Anhangs in die Begriffsbestimmung für Schiffsabfälle einbezogen. ANHANG I Anforderungen an Hafenauffanganlagen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände sowie entsprechende Abfallbewirtschaftungspläne >Ursprünglicher Wortlaut> Die Verfahren für Auffangen, Sammlung, Lagerung, Behandlung und Entsorgung haben in allen Aspekten mit einem Umweltmanagementplan übereinzustimmen, der einen schrittweisen Abbau der Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Umwelt ermöglicht. Von einer solchen Übereinstimmung darf ausgegangen werden, wenn die Verfahren mit der internationalen Norm ISO 14001:1996 und der Europäischen Norm EN 14001:96 übereinstimmen, in denen Spezifikationen für Umweltmanagementsysteme festgelegt werden, die in der Entscheidung der Kommission 97/265/EG vom 16. April 1997 anerkannt wurden. >Geäderter Wortlaut> Die Verfahren für Auffangen, Sammlung, Lagerung, Behandlung und Entsorgung haben in allen Aspekten mit einem Umweltmanagementplan übereinzustimmen, der einen schrittweisen Abbau der Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Umwelt ermöglicht. Von einer solchen Übereinstimmung darf ausgegangen werden, wenn die Verfahren mit der EMAS-Verordnung (Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates) und deren künftigen Änderungen übereinstimmen. (1) ABl. C 271 vom 31.8.1998.