Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 51999PC0072

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Teilnahme Sloweniens am Programm der Gemeinschaft für kleine und mittlere Unternehmen

/* KOM/99/0072 endg. - CNS 99/0054 */

ABl. C 89 vom 30.3.1999, p. 53 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51999PC0072

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Teilnahme Sloweniens am Programm der Gemeinschaft für kleine und mittlere Unternehmen /* KOM/99/0072 endg. - CNS 99/0054 */

Amtsblatt Nr. C 089 vom 30/03/1999 S. 0053


Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Teilnahme Sloweniens am Programm der Gemeinschaft für kleine und mittlere Unternehmen (1999/C 89/07) KOM(1999) 72 endg. - 99/0054(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 22. Februar 1999)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Slowenien andererseits wurde mit Beschluß des Rates und der Kommission vom 21. Dezember 1998 geschlossen.

Nach Artikel 106 des Europa-Abkommens kann sich Slowenien an Rahmenprogrammen, spezifischen Programmen, Projekten und anderen Aktionen der Gemeinschaft unter anderem im Bereich kleine und mittlere Unternehmen beteiligen; der Assoziationsrat beschließt, unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Bedingungen Slowenien sich an den Maßnahmen beteiligen kann.

Im Beschluß 97/15/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 über ein drittes Mehrjahresprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der Europäischen Union (1997-2000) (1), insbesondere in Artikel 7 Absatz 1, ist vorgesehen, daß das Programm der Beteiligung der assoziierten mitteleuropäischen Länder unter den Voraussetzungen offensteht, die in den mit diesen Ländern über die Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen geschlossenen Zusatzprotokollen (2) zu den Assoziationsabkommen festgelegt sind.

Für eine erfolgreiche Teilnahme an dem Programm ist kompetentes Management und eine gut vorbereitete Verwaltung erforderlich -

BESCHLIESST:

Der Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Slowenien andererseits zur Teilnahme Sloweniens am Programm der Gemeinschaft für kleine und mittlere Unternehmen beruht auf dem diesem Beschluß beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates.

Geschehen zu Brüssel am . . .

Im Namen des Rates

. . .

(1) ABl. L 6 vom 10.1.1997, S. 25.

(2) Im Falle Sloweniens sind die Teilnahmebedingungen in Artikel 106 des Assoziationsabkommens und dessen Anhang XI festgelegt.

Beschluß Nr. . . ./. . ./EG des Assoziationsrates EG-Slowenien vom . . . 1999 zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Sloweniens am Programm der Gemeinschaft für kleine und mittlere Unternehmen

DER ASSOZIATIONSRAT -

gestützt auf das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits (1), insbesondere auf Artikel 106,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 106 des Europa-Abkommens kann sich Slowenien an Rahmenprogrammen, spezifischen Programmen, Projekten und anderen Aktionen der Gemeinschaft unter anderem im Bereich kleine und mittlere Unternehmen beteiligen.

Nach Artikel 106 des Europa-Abkommens beschließt der Assoziationsrat, unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Bedingungen Slowenien sich an den in Artikel 1 genannten Maßnahmen beteiligen kann -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Slowenien nimmt am dritten Mehrjahresprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der Europäischen Union (1997-2000) unter den Voraussetzungen und zu den Bedingungen teil, die in den Anhängen I und II festgelegt sind; die Anhänge sind Bestandteil dieses Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluß gilt für die Laufzeit des Programms.

Artikel 3

Dieser Beschluß tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu . . . am . . .

Im Namen des Assoziationsrates

Der Vorsitzende

. . .

(1) ABl. L. 51 vom 26.2.1999, S. 3.

ANHANG I

Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Sloweniens am dritten Mehrjahresprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der Europäischen Union (1997-2000)

1. Slowenien nimmt, sofern in diesem Beschluß nichts anderes bestimmt ist, unter Beachtung der im Beschluß 97/15/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 über ein drittes Mehrjahresprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der Europäischen Union (1997-2000), insbesondere in Artikel 7 Absatz 1, festgelegten Ziele, Kriterien, Verfahren und Fristen an den Maßnahmen des dritten Mehrjahresprogramms für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der Europäischen Union (1997-2000) (im folgenden das "Programm" genannt) teil.

2. Für die Einreichung, Prüfung und Auswahl der Anträge der teilnahmeberechtigten Einrichtungen, Verbände und Einzelpersonen aus Slowenien gelten dieselben Voraussetzungen und Bedingungen wie für die teilnahmeberechtigten Einrichtungen, Verbände und Einzelpersonen aus der Gemeinschaft.

3. Zur Gewährleistung der Gemeinschaftsdimension des Programms wird gegebenenfalls verlangt, daß die von Slowenien vorgeschlagenen transnationalen Projekte und Maßnahmen eine bestimmte Mindestzahl von Partnern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft umfassen. Diese Mindestzahl wird bei der Durchführung des Programms unter Berücksichtigung der Art der Maßnahmen, der Zahl der Projektpartner und der Zahl der an dem Programm teilnehmenden Länder festgesetzt.

4. Zur Deckung der Kosten seiner Teilnahme an dem Programm zahlt Slowenien jedes Jahr einen Beitrag in den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften (siehe Anhang II). Der Assoziationsausschuß kann diesen Beitrag erforderlichenfalls anpassen.

5. Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Slowenien unternehmen im Rahmen der geltenden Bestimmungen alle Anstrengungen, um allen Teilnahmeberechtigten im Verkehr zwischen Slowenien und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft die freie Ein- und Ausreise sowie den Aufenthalt zur Teilnahme an unter diesen Beschluß fallenden Maßnahmen zu erleichtern.

6. Unbeschadet der sich aus dem Beschluß über ein drittes Mehrjahresprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der Europäischen Union (Artikel 6) ergebenden Zuständigkeiten der Kommission und des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften für die Evaluierung des Programms wird die Teilnahme Sloweniens an dem Programm auf partnerschaftlicher Grundlage unter Einbeziehung Sloweniens und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften kontinuierlich evaluiert. Slowenien legt der Kommission die erforderlichen Berichte vor und beteiligt sich an den spezifischen Maßnahmen, die die Kommission in diesem Zusammenhang festlegt.

7. Unbeschadet der in Artikel 4 des Beschlusses über ein drittes Mehrjahresprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der Europäischen Union festgelegten Verfahren wird Slowenien vor den ordentlichen Sitzungen des Programmausschusses zu Koordinierungstreffen über die Durchführung dieses Beschlusses betreffende Fragen eingeladen. Die Kommission unterrichtet Slowenien über die Ergebnisse der ordentlichen Ausschußsitzungen.

8. Im Antragsverfahren, in den Verträgen, in den vorzulegenden Berichten und in den Verwaltungsvereinbarungen für das Programm ist eine der Amtssprachen der Gemeinschaft zu verwenden.

ANHANG II

Finanzbeitrag Sloweniens zum dritten Mehrjahresprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der Europäischen Union (1997-2000)

1. Der Finanzbeitrag Sloweniens umfaßt

- die finanzielle Unterstützung aus dem Programm für die slowenischen Teilnehmer an den Maßnahmen nach Anhang I Absatz 1,

- die der Kommission aus der Teilnahme Sloweniens entstehenden zusätzlichen Kosten für die Verwaltung des Programms.

2. In jedem Haushaltsjahr darf die Summe der Zuschüsse und der sonstigen finanziellen Unterstützung, die die slowenischen Begünstigten aus dem Programm erhalten, den von Slowenien gezahlten Beitrag nach Abzug der zusätzlichen Verwaltungskosten nicht übersteigen.

Ist der von Slowenien in den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften gezahlte Beitrag nach Abzug der zusätzlichen Verwaltungskosten höher als die Summe der Zuschüsse und der sonstigen finanziellen Unterstützung, die die slowenischen Begünstigten aus dem Programm erhalten, so wird der Saldo von der Kommission in das folgende Haushaltsjahr übertragen und vom Beitrag für das folgende Jahr abgezogen. Besteht ein solcher Saldo am Ende der Laufzeit des Programms, so wird Slowenien der entsprechende Betrag erstattet.

3. Der jährliche Beitrag Sloweniens beträgt 506 324 EUR ab 1999. Von dieser Summe ist ein Betrag von 33 124 EUR für die Deckung der der Kommission aus der Teilnahme Sloweniens entstehenden zusätzlichen Kosten für die Verwaltung des Programms bestimmt.

4. Die für den Gesamthaushalt der Gemeinschaft geltenden Vorschriften finden Anwendung; dies gilt auch für die Verwaltung des Beitrags Sloweniens.

Bei Inkrafttreten dieses Beschlusses und zu Beginn jedes folgenden Jahres übersendet die Kommission Slowenien eine Aufforderung zur Zahlung seines Kostenbeitrags nach diesem Beschluß.

Der Beitrag wird in Euro ausgedrückt und ist auf ein Euro-Bankkonto der Kommission zu überweisen.

Slowenien zahlt seinen jährlichen Kostenbeitrag nach diesem Beschluß gemäß der Zahlungsaufforderung spätestens drei Monate nach Absendung der Zahlungsaufforderung. Bei verspäteter Zahlung des Beitrags werden Slowenien ab dem Fälligkeitstag Zinsen für den offenstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der um 1,5 Prozentpunkte erhöhte Zinssatz der EZB für Euro-Geschäfte für den Monat angewandt, in dem der Beitrag fällig wird.

5. Slowenien zahlt die in Absatz 3 genannten zusätzlichen Verwaltungskosten aus eigenen Haushaltsmitteln.

6. Von den übrigen Kosten seiner Teilnahme an dem Programm zahlt Slowenien 236 200 EUR aus eigenen Haushaltsmitteln.

7. Die restlichen 236 000 EUR werden aus den Slowenien jährlich zugewiesenen PHARE-Mitteln gezahlt.

Top