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Document 51999PC0053
Amended proposal for a European Parliament and Council Directive relating to motor vehicles and their trailers transporting certain animals and amending Directive 70/156/EEC in respect of the type-approval of motor vehicles and their trailers
Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger zur Beförderung bestimmter Tierarten und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG in bezug auf die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger zur Beförderung bestimmter Tierarten und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG in bezug auf die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
/* KOM/99/0053 endg. - COD 97/0190 */
ABl. C 110 vom 21.4.1999, p. 6
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger zur Beförderung bestimmter Tierarten und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG in bezug auf die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern /* KOM/99/0053 endg. - COD 97/0190 */
Amtsblatt Nr. C 110 vom 21/04/1999 S. 0006
Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger zur Beförderung bestimmter Tierarten und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG in bezug auf die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern(1) (1999/C 110/06) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(1999) 53 endg. - 97/0190(COD) (Gemäß Artikel 189a Absatz 2 des EG-Vertrags von der Kommission vorgelegt am 2. März 1999) (Änderungsantrag 3) Anhang I Anlage 1 Punkt 0.1.3 >Ursprünglicher Wortlaut> 0.1.3. Seiten- und Stirnwände aus Leichtmetall müssen in Hohlwandbauweise mit einem Zwischenraum von >= 20 mm hergestellt sein; >Geäderter Wortlaut> 0.1.3. Seiten- und Stirnwände aus Leichtmetall müssen aus einem Material hergestellt sein, das thermische Wirkung erzielen kann, die denen der aus Aluminium hergestellten Hohlwände entsprechen und gleichzeitig den einschlägigen Festigkeitsanforderungen genügen; (Änderungsantrag 4) Anhang I Anlage 1 Punkt 0.2.1 >Ursprünglicher Wortlaut> 0.2.1. Das Dach der Transporteinheit muß solide gebaut und wetterfest sein, um die Tiere vor großen Temperaturschwankungen zu schützen. >Geäderter Wortlaut> 0.2.1. Die Transporteinheit ist mit einem Dach zu versehen, das solide gebaut und wetterfest sein muß, um die Tiere vor großen Temperaturschwankungen zu schützen. (Änderungsantrag 6) Anhang I Anlage 1 Punkt 0.4.2 >Ursprünglicher Wortlaut> 0.4.2. Ist der Laderaum mit einer Saugentlüftungseinrichtung versehen (z. B. einer Klimaanlage), finden die nachstehenden Absätze über die Belüftung keine Anwendung. Bei einem Defekt dieser Einrichtung muß jedoch eine andere ausreichende Belüftung vorhanden sein. >Geäderter Wortlaut> 0.4.2. Ist der Laderaum mit einer Saugentlüftungseinrichtung oder Klimaanlage versehen, finden die nachstehenden Absätze über die Belüftung keine Anwendung. Bei einem Defekt dieser Einrichtung muß jedoch eine andere ausreichende Belüftung vorhanden sein. (Änderungsantrag 14) Anhang I Anlage 1 Punkt 4.5.2 >Ursprünglicher Wortlaut> 4.5.2. An der Transporteinheit muß eine Laderampe oder eine Hebebühne vorgesehen sein. >Geäderter Wortlaut> 4.5.2. An der Transporteinheit für Lämmer muß eine Laderampe oder eine Hebebühne vorgesehen sein. Alle Transporteinheiten für Schweine müssen mit einer Hebebühne ausgestattet sein. (Änderungsantrag 17) Anhang I Anlage 1 Punkt 5.5.2 >Ursprünglicher Wortlaut> 5.5.2. An der Transporteinheit muß eine Laderampe oder eine Hebebühne vorgesehen sein. >Geäderter Wortlaut> 5.5.2. An der Transporteinheit muß eine Hebebühne vorgesehen sein. (Änderungsantrag 18) Anhang I Anlage 1 Punkt 5.5.2.2 >Ursprünglicher Wortlaut> 5.5.2.2. In Fahrzeugen mit mehreren Etagen können zur Verbringung der Tiere von dem untersten Deck auf die oberen Decks Innenrampen eingebaut werden. Die maximale Steigung der Innenrampen muß jedoch mit derjenigen der äußeren Verladerampen vergleichbar sein und mit vergleichbaren Querleisten versehen sein. >Geäderter Wortlaut> Entfällt (Änderungsantrag 19) Anhang I Anlage 1 Punkt 5.5.3 >Ursprünglicher Wortlaut> 5.5.3. Die Rampen dürfen eine Steigung von höchstens 25 ° aufweisen, und sie müssen mit höchstens 100 mm voneinander entfernten und mindestens 25 mm hohen Querleisten oder ähnlichen Einrichtungen versehen sein, damit die Tiere nicht ausgleiten. >Geäderter Wortlaut> Entfällt (Änderungsantrag 20) Anhang I Anlage 1 Punkt 5.5.4 >Ursprünglicher Wortlaut> 5.5.4. Befindet sich die Ladefläche der Transporteinheit mehr als 500 mm über dem Boden, müssen die Rampen mit mindestens 750 mm hohen Begrenzungen versehen sein. Die Begrenzungen müssen so ausgelegt sein, daß die Tiere nicht seitwärts von der Laderampe abrutschen können. >Geäderter Wortlaut> Entfällt (Änderungsantrag 21) Anhang I Anlage 1 Punkt 5.5.5 >Ursprünglicher Wortlaut> 5.5.5. Ist eine Hebebühne vorgesehen, muß sie mit mindestens 750 mm hohen Begrenzungen versehen sein. >Geäderter Wortlaut> 5.5.5. Die Hebebühne muß mit mindestens 750 mm hohen Begrenzungen versehen sein. (1) ABl. C 290 vom 24.9.1997, S. 1.