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Document 51999IP0111

    Entschließung zu den im Jahre 1998 erzielten Fortschritten bei der Verwirklichung der Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres gemäß Titel VI des Vertrags über die Europäische Union

    ABl. C 104 vom 14.4.1999, p. 135 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51999IP0111

    Entschließung zu den im Jahre 1998 erzielten Fortschritten bei der Verwirklichung der Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres gemäß Titel VI des Vertrags über die Europäische Union

    Amtsblatt Nr. C 104 vom 14/04/1999 S. 0135


    B4-0111/99

    Entschließung zu den im Jahre 1998 erzielten Fortschritten bei der Verwirklichung der Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres gemäß Titel VI des Vertrags über die Europäische Union

    Das Europäische Parlament,

    * gestützt auf Artikel K.6 des Vertrags über die Europäische Union,

    * unter Hinweis auf die vom Rat im Jahre 1998 angenommenen und in der Anlage zu dieser Entschließung aufgeführten Beschlüsse,

    A. in der Erwägung, daß die Entwicklung einer immer engeren Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres von herausragender Bedeutung für die Vertiefung des europäischen Aufbauwerks ist und eine Priorität für die Bürger darstellt, die mehr Transparenz bei der Beschlußfassung fordern,

    B. in der Erwägung, daß die Union ihre Ziele unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips verwirklicht, wobei sie die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten und deren auf demokratischen Grundsätzen beruhende Regierungssysteme achtet,

    C. in der Erwägung, daß der Europäische Rat ihm nach jeder Ratstagung Bericht erstatten müsste,

    D. in der Erwägung, daß die gemäß Artikel K.6 Absatz 3 EUV zu führende jährliche Aussprache über die Fortschritte bei der Durchführung der Maßnahmen in den Bereichen Justiz und Inneres auf der Grundlage eines vom Rat erstatteten Berichtes geführt werden sollte,

    E. in der Erwägung, daß im Vertrag von Amsterdam die Einbeziehung des Schengen-Regelwerks in den Rahmen der Union vorgesehen ist und der Rat mit den Vorarbeiten für diese Einbeziehung begonnen hat; in der Erwägung, daß die Festlegung der Rechtsgrundlage für die Vorschriften und Beschlüsse im Rahmen von Schengen weitreichende Folgen für den Beitrag der europäischen Institutionen zu den künftigen Entwicklungen des Rechtsrahmens hat,

    F. in der Erwägung, daß der Vertrag von Amsterdam zum schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts wesentliche Politikfelder aus der bisherigen Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres in den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übernommen hat,

    G. in der Erwägung, daß die parlamentarische Kontrolle auf europäischer und nationaler Ebene nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam durch einen ständigen Informationsaustausch sowohl bei der Ausarbeitung eines Strategiedokuments als auch bei der Prüfung der spezifischen legislativen Maßnahmen verstärkt werden müsste,

    H. in der Erwägung, daß die Mitwirkung des Europäischen Parlaments während eines Übergangszeitraums von mindestens fünf Jahren auf ein Anhörungsrecht beschränkt ist,

    I. in der Erwägung, daß die in der Union verbindlichen demokratischen Grundsätze den Rat veranlassen müssen, bei gesetzgeberischen Entscheidungen den Auffassungen des Europäischen Parlaments Rechnung zu tragen,

    J. in der Erwägung, daß es in seiner Entschließung vom 12. Dezember 1996 zu den im Jahre 1996 erzielten Fortschritten bei der Verwirklichung der Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres gemäß Titel VI des Vertrags über die Europäische Union ((ABl. C 20. vom 20.1.1997, S. 185.)) den Ratsvorsitz aufgefordert hat,

    * seinen Ausschuß für Grundfreiheiten und innere Angelegenheiten zu Beginn jede Vorsitzperiode schriftlich zu informieren,

    * mit den Mitgliedern dieses Ausschusses vor jeder Ratstagung (und selbst vor einer informellen Ratstagung) Beratungen zu führen,

    * zu jedem Entwurf einer Entscheidung (Gemeinsame Maßnahmen, Entschließungen, Übereinkommen usw.) die Stellungnahme des Europäischen Parlaments einzuholen,

    * dafür zu sorgen, daß die Stellungnahmen des Europäischen Parlaments bei Beschlußfassungen gebührend berücksichtigt werden,

    * seinen Ausschuß für Grundfreiheiten und innere Angelegenheiten nach einer Ratstagung über deren Resultate und über das Ergebnis der Stellungnahmen des Europäischen Parlaments zu unterrichten,

    K. in der Erwägung, daß der Rat diesen Forderungen bei weitem nicht nachgekommen ist und daß die gemäß Artikel K.6 Absatz 1 EUV gebotene Unterrichtung des Ausschusses für Grundfreiheiten und innere Angelegenheiten vor und nach jeder Ratstagung der Justiz- und Innenminister bisher unterblieben ist,

    1. hält den Stand der Vorarbeiten zur Verwirklichung eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für unbefriedigend und ist beunruhigt darüber, daß

    * es dem Rat 1998 nicht gelungen ist, in sich schlüssige Strategien in den Bereichen Asyl und Einwanderung sowie im Bereich der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Strafrechts im Sinne der im Vertrag von Amsterdam verankerten Zielvorgaben festzulegen;

    * die Arbeiten zur Aufnahme des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Union bei weitem noch nicht abgeschlossen sind;

    * noch immer eine eindeutige Strategie aussteht, was die operationelle Rolle von Europol sowie seine interne Regelung und die Verstärkung der gerichtlichen und parlamentarischen Kontrolle auf europäischer und auf nationaler Ebene betrifft;

    2. hält es mit dem Vertrag über die Europäische Union für unvereinbar, daß die in Artikel K.6 Absatz 1 EUV festgelegte regelmässige Unterrichtung des Europäischen Parlaments insbesondere im Zusammenhang mit der Vorbereitung und dem Ergebnis von Ratstagungen und informellen Ratstreffen nicht gewährleistet ist;

    3. fordert, daß der Ausschuß für Grundfreiheiten und innere Angelegenheiten die Möglichkeit hat, einen Beobachter zu den Tagungen des Rates der Justiz- und Innenminister zu entsenden;

    4. geht davon aus, daß die vom Luxemburger Vorsitz eingeführte Praxis der Anhörung des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 39 des Vertrags über die Europäische Union in seiner neuen Fassung (Vertrag von Amsterdam) eingehalten werden muß, solange der Vertrag von Amsterdam noch nicht in Kraft getreten ist;

    5. fordert den Rat dazu auf, sich bei gesetzgeberischen Entscheidungen auf der Grundlage von Titel IV EGV (neue Fassung) über Stellungnahmen des Parlaments nicht hinwegzusetzen;

    6. fordert den Rat erneut dazu auf, zur Vorbereitung der jährlichen Aussprachen gemäß Artikel K.6 EUV halbjährlich am Ende der Vorsitzperiode einen schriftlichen Bericht vorzulegen (wie bereits am 19. März 1998 beschlossen wurde) ((Beschluß des Rates "Justiz und Inneres", Dok. 6889/98 (Presse 73), S. 4, Ziffer (iii) "Vorlage eines Berichts über den Stand der Tätigkeiten im Bereich Justiz und Inneres gegen Ende der jeweiligen Vorsitzperiode; dieser kann nötigenfalls ergänzt werden durch erläuternde Veröffentlichungen im Bereich Justiz und Inneres (in Abhängigkeit von den verfügbaren Ressourcen)."));

    7. fordert den Rat auf, bereits angenommene oder im Stadium der Aushandlung befindliche Rechtsakte gemäß Artikel K.3 EUV nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam in dessen rechtliche Formen umzusetzen und dabei das Europäische Parlament angemessen zu beteiligen;

    8. wünscht, daß eine Interinstitutionelle Vereinbarung ausgehandelt wird mit dem Ziel, den Dialog zwischen Europäischen Parlament, Kommission und Rat während der Übergangsperiode auf eine angemessene organisatorische Grundlage zu stellen;

    9. ist besorgt über das Ausbleiben eines Vorschlags für einen Beschluß des Rates zur Festlegung der Rechtsgrundlage des Schengen-Besitzstandes; ist der Auffassung, daß eine Berufung auf die Ausweichklausel, mit der der gesamte Besitzstand in den dritten Pfeiler eingegliedert wird, in institutioneller wie in politischer Hinsicht eine schwere Niederlage bedeuten und die parlamentarische und gerichtliche Kontrolle in Zukunft schwer belasten würde; fordert die Kommission auf, eine Initiative zur Überwindung des Stillstands zu ergreifen;

    10. ist der Auffassung, daß es zum Inhalt des Schengen-Besitzstandes und zu dem Vorschlag für einen Beschluß zur Aufnahme dieses Besitzstandes in den Vertrag konsultiert werden muß, da mit diesem Beschluß die Rechtsgrundlage der zukünftigen Regelung und damit auch die Rolle der europäischen Institutionen festgelegt wird;

    11. begrüsst die im Zusammenhang mit der Osterweiterung begonnenen Schritte zur Einbeziehung der zuständigen Behörden der Kandidatenländer in die Zusammenarbeit im Bereich der Justiz, der Bekämpfung der Kriminalität sowie im Hinblick auf die Überschreitung der Grenzen, die Harmonisierung der Asyl- und Einwanderungspolitik und die Bekräftigung des Vorrangs des Rechts in demokratischen Gesellschaftsordnungen;

    12. begrüsst insbesondere den Abschluß einer Vorbeitrittsvereinbarung zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität mit den Kandidatenländern und fordert dazu auf zu prüfen, in welcher Weise die Kandidatenländer in Aktions- und Ausbildungsprogramme zur Förderung der justitiellen Zusammenarbeit einbezogen werden können;

    13. ist der Auffassung, daß die justitielle Zusammenarbeit rascher voranschreiten muß, damit der Rechtsraum auf dem Gebiet des Zivil- und Strafrechts verwirklicht wird, der erforderlich ist, um die Freiheit und die Sicherheit zu gewährleisten, die die Bürger der Europäischen Union in einem erweiterten Europa mit Recht erwarten können;

    14. fordert insbesondere Bemühungen im Hinblick auf die Beseitigung der Hindernisse für die justitielle Zusammenarbeit und verstärkte Anstrengungen zur Errichtung des europäischen justitiellen Netzes mit dem Ziel, Verfahrensweisen der traditionellen Rechtshilfe durch unmittelbare Kontakte zuständiger Behörden zu ersetzen;

    15. bedauert, daß im Bereich der Asyl-, Flüchtlings- und Zuwanderungspolitik keine Rechtsakte verabschiedet worden sind;

    16. erkennt an, daß der österreichische Ratsvorsitz mit der Vorlage seines Strategiepapiers zur Einwanderungs- und Asylpolitik den notwendigen Anstoß zur Diskussion über eine öffentliche und umfassende Strategie in diesen Bereichen auf europäischer Ebene gegeben hat; fordert mit Nachdruck, daß das Europäische Parlament umgehend zu diesem Strategiepapier konsultiert wird;

    17. nimmt die Vorschläge zur Kenntnis, in denen anerkannt wird, daß es einer gemeinsamen, ausgewogenen Politik im Zusammenhang mit den Einwanderungs- und Asylproblemen und einer Harmonisierung der Verfahren für eine bessere Behandlung der Asylanträge und die Bekämpfung von Schlepperorganisationen bedarf;

    18. verweist auf sein Eintreten für das Genfer Abkommen von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und für seine Auslegung entsprechend dem Verfahrensleitfaden des UNHCR;

    19. wünscht die Ausarbeitung eines neuen Instruments zum Schutz der Flüchtlinge als Ergänzung zum Genfer Abkommen, da dieses Abkommen nur die klassischen Asylgründe abdeckt;

    20. fordert, daß die Eurodac-Konvention auf illegale Zuwanderer ausgedehnt wird;

    21. begrüsst, daß die Europol-Konvention zum 1. Oktober 1998 in Kraft getreten ist, und fordert den Rat auf, die Arbeitsaufnahme von Europol unverzueglich zu ermöglichen;

    22. fordert den Rat dringlich auf, die Weiterentwicklung von Europol gemäß Artikel 30 EUV (neue Fassung nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam) unverzueglich und mit Nachdruck in Angriff zu nehmen;

    23. bedauert, daß ein Rechtsakt über den vorübergehenden Schutz von Vertriebenen noch immer nicht verabschiedet ist, und fordert den Rat auf, sich insbesondere auf eine angemessene Lastenteilung im Falle eines übermässigen Zustroms von Flüchtlingen zu einigen;

    24. bedauert die Verzögerungen bei der Ratifizierung zahlreicher Übereinkommen und fordert die Kommission zwecks Aufholung der bisher eingetretenen Verzögerung und Überwindung des gegenwärtigen Zustands der Rechtsunsicherheit auf, rechtzeitig für das Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam und auf jeden Fall im Laufe des Jahres 1999 die Legislativvorschläge vorzulegen, die notwendig sind, um das Übereinkommen über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ((unterzeichnet am 27. September 1996.)) in einen "Rahmenbeschluß" sowie die nachstehend aufgeführten Rechtsakte in Gemeinschaftsmaßnahmen umzuwandeln:

    * Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich ((unterzeichnet am 26. Juli 1995.)),

    * Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ((unterzeichnet am 27. September 1996.)),

    * Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung ((unterzeichnet am 29. November 1996.)),

    * Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich durch den Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung ((unterzeichnet am 29. November 1996.)),

    * Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke in den Mitgliedstaaten in Zivil- und Handelssachen ((unterzeichnet am 26. Mai 1997.)),

    * Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke in den Mitgliedstaaten in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung ((unterzeichnet am 26.Mai 1997.)),

    * Übereinkommen über die Bekämpfung der Korruption im Falle der Verwicklung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ((unterzeichnet am 26. Mai 1997.)),

    * Zweites Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ((unterzeichnet am 19. Juni 1997.)),

    * Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und die Zusammenarbeit der Zollverwaltungen ((unterzeichnet am 18. Dezember 1997.)),

    * Übereinkommen über die Zuständigkeit, Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Ehesachen ((unterzeichnet am 28./29. Mai 1998.)),

    Institutionelle Aspekte

    25. ist der Auffassung, daß das Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam die Organe und vor allem den Rat verpflichten wird, die Arbeitsmethoden beträchtlich zu ändern und den gesamten Beschlußfassungsprozeß transparenter zu gestalten, unabhängig davon, ob es sich um neue Strategien oder spezifische legislative Maßnahmen handelt;

    26. beschließt, im März 1999 eine interparlamentarische Konferenz einzuberufen, um zusammen mit den nationalen Parlamenten und den Vertretern der Bürgergesellschaft den Entwurf eines Aktionsplans für die Schaffung eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - wie er vom Europäischen Rat am 11. und 12. Dezember 1998 in Wien gebilligt worden ist - zu prüfen;

    27. verpflichtet sich, zu den ihm vom Rat vorgelegten Texten nicht vor Ablauf der Frist von sechs Wochen, die im Protokoll zum Vertrag von Amsterdam betreffend die Mitwirkung der nationalen Parlamente vorgesehen ist, Stellung zu nehmen; fordert die nationalen Parlamente im übrigen auf, sich an der Schaffung eines Informations- und Frühwarnsystems zur Beobachtung des Beschlußfassungsprozesses in den betreffenden Bereichen zu beteiligen;

    28. hält es für wünschenswert, daß ab Beginn der neuen Wahlperiode regelmässige Treffen zwischen dem Ausschuß für Grundfreiheiten und innere Angelegenheiten und dem Rat der Justiz- und Innenminister anläßlich der informellen Tagungen dieses Rates stattfinden, um den Dialog zwischen den politisch Verantwortlichen ausserhalb bürokratischer Formalitäten zu erleichtern;

    29. fordert die Kommission auf, eine Bewertung der Auswirkungen vorzulegen, die mit der Übernahme dieser neuen Zuständigkeiten auf der Ebene des Kollegiums (Benennung eines einzigen Mitglieds der Kommission für den Raum der Freiheit), der Verwaltung (Schaffung einer oder mehrerer Generaldirektionen, in denen die gegenwärtig zerstreuten Aufgaben gebündelt werden) sowie der Ausschüsse, Gremien und operationellen Strukturen (Schengener Informationssystem) zu erwarten sind, und die Maßnahmen zu treffen, die für die Durchführung ihrer Arbeiten notwendig sind;

    30. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

    ANLAGE

    VOM RAT 1998 GEFASSTE BESCHLÜSSE

    * Aktionsplan der Europäischen Union zu den Zuwanderungsströmen aus dem Irak und den Ländern der Region ((Dok. 5573/98 ASIM 13 EUROPOL 12 PESC 27 COMEM 4 COSEE 4 vom 26.1.1998.)),

    * Beschluß des Rates vom 19. März 1998 über die Aufteilung der Kosten für die Herstellung der Druckvorlagen für die einheitlich gestalteten Aufenthaltstitel ((ABl. L 99 vom 31.3.1998, S.1.)),

    * Informationsaustausch im Bereich Asyl- und Zuwanderungspolitik ((Dok. 6012/98 ASIM 35, 10295/2/97 ASIM 162 REV 2 - 7341/6/97 ASIM 73 REV 6 vom 19.3.1998.)),

    * Schlußfolgerungen aus den 40 Empfehlungen des G8 über das organisierte Verbrechen, die 25 Empfehlungen zum Terrorismus und die 10 Grundsätze zur Kriminalität bei Nutzung fortschrittlicher Technologien ((Dok. 6448/98 CK4 13 vom 19.3.1998.)),

    * Gemeinsame Maßnahme betreffend die Festlegung eines Ausbildungs-, Austausch- und Kooperationsprogramms in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Überschreitung der Aussengrenzen (Odysseus) ((ABl. L 99 vom 31.3.1998, S. 2.)),

    * Vertriebene und nicht identifizierte Personen ((Dok. 6274/98 ENFOPOL 33, 8990/97 ENFOPOL 138 vom 19.3.1998)),

    * Bericht über die im Jahr 1997 unternommenen gemeinsamen Initiativen zur zollamtlichen Überwachung ((Dok. 6339/98 ENFOCUSTOM 12, 5317/1/98 ENFOCUSTOM 4 REV 1 vom 19.3.1998.)),

    * Europol-Drogenstelle:

    a) Tätigkeitsbericht 1997 ((Dok. 6369/98 EUROPOL 32, 5587/98 EUROPOL 14 vom 19.3.1998.))

    b) Arbeitsprogramm 1998 ((Dok. 5739/1/98 EUROPOL 18 REV 1 vom 19.3.1998.))

    * Europol:

    a) Vorläufige Lösung für das Informationssystem ((Dok. 11220/1/97 EUROPOL 56 REV 1 vom 19.3.1998.))

    b) Vorschriften für den Empfang von Informationen aus Drittländern und

    - instanzen ((Dok. 6660/98 EUROPOL 38 vom 19.3.1998.))

    c) Verordnung über die Geheimhaltung ((Dok. 5694/2/98 EUROPOL 17 REV 2 vom 19.3.1998.))

    * Gemeinsame Maßnahme zur Festlegung eines Austausch-, Ausbildungs- und Zusammenarbeitsprogramms für bei Maßnahmen zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens verantwortliche Personen (Programm Falcone) ((Dok. 6796/98 CRIMORG 39, 6708/98 CRIMORG 38 vom 19.3.1998.))

    * Gemeinsame Maßnahme im Hinblick auf die Finanzierung gezielter Projekte zugunsten von vertriebenen Personen, die vorübergehenden Schutz in den Mitgliedstaaten gefunden haben, und von Asylbewerbern ((ABl. L 138 vom 9.5.1998, S. 6.))

    * Gemeinsame Maßnahme im Hinblick auf die Finanzierung gezielter Projekte zugunsten von Asylbewerbern und Flüchtlingen ((ABl. L 138 vom 9.5.1998, S. 8.))

    * jährliche Beurteilung der terroristischen Bedrohung ((Dok. 7607/ ENFOPOL REV vom 28.5.1998.))

    * Finanzierung des Terrorismus ((Dok. 6142/2/98 ENFOPOL 29 REV 2 vom 28.5.1998.))

    * Bericht über die Durchführung des Beschlusses vom 9. Juni 1997 betreffend den Austausch der Ergebnisse von DNA-Analysen ((Dok. 7471/98 ENFOPOL 47 vom 28.5.1998.))

    * Bericht über die Anwendung des Beschlusses vom 9. Juni 1997 über die Verhütung und die Kontrolle des Rowdytums durch Erfahrungsaustausch, Anwesenheitsverbot in Stadien und die Medienpolitik ((Dok. 7813/98 ENFOPOL 60 vom 28.5.1998.))

    * Schlußfolgerungen des Rates im Rahmen von Verschlüsselung und Strafverfolgung ((Dok. 8116/1/98 ENFOPOL 69 REV 1 vom 28.5.1998.))

    * Bericht über die Durchführung der am 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 EUV angenommenen gemeinsamen Maßnahme betreffend die Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ((Dok. 7857/98 ENFOPOL 64, 7386/98 ENFOPOL 45 vom 28.5.1998.))

    * Bericht über die Durchführung der am 15. Juli 1996 aufgrund von Artikel K.3 EUV angenommenen gemeinsamen Maßnahme des Jahres 1996 betreffend das Vorgehen gegen Rassismus und Ausländerfeindlichkeit ((Dok 7808/1/98 JUSTPEN 44 REV 1 vom 28.5.1998.))

    * Empfehlung des Rates vom 28. Mai 1998 betreffend die Geräteaustattung zur Aufdeckung von Fälschungen an den Grenzuebergangsstellen der Europäischen Union ((ABl. C 189 vom 17.6.1998, S. 19.))

    * Erläuternder Bericht über das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen ((Dok. 7529/1/98 ENFOCUSTOM 24 REV 1 vom 28.5.1998.))

    * Erläuternder Bericht über das Übereinkommen vom 18. Dezember 1998 über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen ((ABl. C 198 vom 17.6.1998, S. 1.))

    * Geschäftsordnung des in Artikel 16 des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich vorgesehenen Ausschusses (ZIS-Übereinkommen) ((Dok. 5913/2/98 ENFOCUSTOM 8 REV 2 vom 28.5.1998.))

    * Bericht über die Durchführung der Verordnung vom 29. November 1996 betreffend die Festlegung von Absprachen zwischen der Polizei und den Zöllen im Rahmen der Drogenbekämpfung ((Dok. 7403/98 ENFOCUSTOM 22 ENFOPOL 46 CRIMORG 51 vom 28.5.1998.))

    * Rechtsakt des Rates vom 28. Mai 1998 über die Ausarbeitung des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des EU-Vertrags über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen ((ABl. C 221 vom 16.7.1998 S. 1.))

    * Erläuternde Berichte zu

    . dem Übereinkommen über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen ((ABl. C 221 vom 16.7.1998 S. 27.))

    . dem Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ((ABl. C 221 vom 16.7.1998 S. 65.))

    * Mitteilung betreffend die einheitliche Gestaltung der Aufenthaltstitel ((ABl. C 193 vom 19.6.1998.))

    * Vorbeitrittsvereinbarung über die Bekämpfung der organisierten Kriminalität zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den beitrittswilligen Ländern Mittel- und Osteuropas und Zypern ((ABl. C 220 vom 15.7.98, S. 1.))

    * Liste der Elemente des Besitzstandes der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in den Bereichen Justiz und Inneres (Stand 30.3.1998) ((Dok 6473/3/98 JAI 7 ELARG 51 REV 3 (COREPER) vom 3.6.1998.))

    * Entwicklungsstand der Arbeiten zur organisierten Kriminalität für den Europäischen Rat von Cardiff ((Dok. 7303/4/98 CRIMORG 45 REV 4, 9178/98 CRIMORG 90 vom 8/9.6.1998.))

    * Bericht für den Europäischen Rat mit den grundlegenden Bestandteilen einer Drogenbekämpfungsstrategie der Europäischen Union nach 1999 über die Tätigkeiten im Bereich des Drogenkonsums und der damit zusammenhängenden Probleme unter dem Vorsitz des Vereinigten Königreiches ((Dok. 7930/2/98 CORDROGÜ 26 SAN 80 PESC 118 ENFOPOL 70 REV 2 vom 8/9.6.1998.))

    * Akt vom 17. Juni 1998 zur Ausarbeitung des Übereinkommens über den Entzug der Fahrerlaubnis ((ABl C 216 vom 10.7.1998, S. 1.))

    * Bericht über die Arbeiten betreffend die Informationstechnologie im Rechtswesen im Laufe des ersten Halbjahres 1998 ((Dok 8287/98 JURINFO 8 vom 29.6.1998.))

    * Gemeinsame Maßnahme zur Schaffung eines Mechanismus zur gemeinsamen Bewertung der Übernahme, Anwendung und effizienten Umsetzung des Besitzstands der Europäischen Union in den Bereichen Justiz und Inneres durch die Beitrittsländer ((ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 8.))

    * Gemeinsame Maßnahme über die Anwendung bewährter Methoden bei der Rechtshilfe in Strafsachen ((ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 1.))

    * Gemeinsame Maßnahme zur Einrichtung eines Europäischen Justitiellen Netzes ((ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 4.))

    * Teilnahme der UDE an den Sitzungen des CIREFI ((Dok. 9595/98 CIREFI 46 EUROPOL 66 vom 29.6.1998.))

    * Gemeinsame Grundsätze für den Datenaustausch CIREFI ((Dok. 9987/98 CIREFI 48 vom 13/14.7.1998.))

    * Europol: Haushalt 1999 ((Dok. 11135/98 EUROPOL 100 vom 24.9.1998.))

    * Tätigkeitsbericht der Europol-Drogenstelle (1. Januar 1998/30. Juni 1998) - Halbjahresbericht ((Dok. 10954/98 EUROPOL 97, 10140/1/98 EUROPOL 72 REV 1 vom 24.9.1998.))

    * Ausübung der Aufgaben des Leiters von Europol nach Inkrafttreten des Europol-Übereinkommens ((Dok. 11272/98 EUROPOL 103, 10569/98 EUROPOL 77 REV 3 vom 24.9.1998.))

    * Übertragung der strategischen Verwaltung des Projektes TECS an den Verwaltungsrat von Europol ((Dok. 10970/98 EUROPOL 98, 10602/98 EUROPOL 78 vom 24.9.1998.))

    * Informationssystem Europol (TECS) - periodischer Bericht ((Dok. 10724/1/98 EUROPOL 83 REV 1, 11197/98 EUROPOL 101 vom 24.9.1998.))

    * Erläuternder Bericht zu dem Übereinkommen über die Korruption ((Dok. 9016/1/98 JUSTPEN 61 REV 1 vom 24.9.1998.))

    * Europol - Vorbereitende Arbeiten für das Inkrafttreten des Europol-Übereinkommens ((Dok. 10950/2/98 EUROPOL 96 REV 2.))

    * Vorbeitrittsvereinbarung über die Bekämpfung der organisierten Kriminalität zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den beitrittswilligen Ländern Mittel- und Osteuropas und Zypern ((Dok. 10903/1/98 CRIMPORG 129 PECOS 112 REV 1.))

    * Schlußfolgerungen des Rates zu der Bekämpfung der Kinderpornographie ((Pressemitteilung 322 (11802/88).))

    * Akt des Rates zur Festlegung der Bestimmungen über die Aussenbeziehungen von Europol zu Drittstaaten und zu nicht mit der Europäischen Union verbundenen Instanzen ((Dok. 10889/98 EUROPOL 94.))

    * Akt des Rates zur Festlegung der Bestimmungen über den Empfang von Informationen von dritter Seite durch Europol ((Dok. 10887/98 EUROPOL 92.))

    * Akt des Rates zur Festlegung der Bestimmungen über den Geheimschutz bei Europol-Informationen ((Dok. 10884/98 EUROPOL 89.))

    * Akt des Rates zur Festlegung der Bestimmungen über zu Analysezwecken angelegte Europol-Datenbestände ((Dok. 10882/98 EUROPOL 87.))

    * Gemeinsame Maßnahme betreffend Geldwäsche, die Ermittlung, das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten ((ABl. L 333 vom 9.12.1998, S. 1.))

    * Antwort auf das Schreiben des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 13. Juli 1998 (betreffend neue Bestimmungen über Staaten, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen) ((Dok. 10642/98 PE-L 88 ASIM 187 VISA 15.))

    * Integration der beitrittswilligen Länder Mittel- und Osteuropas und Zyperns in den Datenaustausch CIREFI ((Dok. 12414/98 CIREFI 61.))

    * Beschluß des Rates über gemeinsame Normen für die Eintragungen in den einheitlichen Aufenthaltstiteln ((ABl. L 333 vom 9.12.1998, S. 8.))

    * Verbesserung der Methoden zur Erfassung von aus Motiven der Ausländerfeindlichkeit, des Rassismus und des Antisemitismus begangenen Straftaten ((Dok. 12132/98 EUROPOL 111 REV1 + COR 1(en).))

    * Gemeinsame Maßnahme betreffend die Errichtung eines Europäischen Bildspeicherungssystems (FADO) ((ABl. L 333 vom 9.12.1998, S. 4.))

    * Bericht über das Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der EU beteiligt sind ((ABl. C 391 vom 15.12.1998, S. 1.))

    * Entlastung des UDE-Koordinators ((Dok. 12632/1/98 EUROPOL 113 REV 1.))

    * Europol-Arbeitsprogramm 1999 ((Dok. 12842/1/99 EUROPOL 114 REV 1.))

    * Statut für das Personal von Europol ((Doks. 12081/2/98 EUROPOL 109 REV 2.))

    * Beschluß des Rates über den Auftrag an Europol zur Bearbeitung von Straftaten, die im Rahmen terroristischer Handlungen begangen worden sind oder werden können und Angriffe auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit von Personen sowie auf Sachen darstellen ((Dok. 12643/2/98 EUROPOL 115 REV 2 und 12913/98 EUROPOL 118.))

    * Bericht des Rates über die Durchführung der Entschließung vom 20. Dezember 1996 über Mitarbeiter der Justiz im Rahmen der Bekämpfung des organisierten Verbrechens ((Dok. 9258/3/98 CRIMORG 96 REV 3.))

    * Elemente der Strategie der EU für die Verbrechensbekämpfung mit fortgeschrittener Technologie ((Dok. 11893/2/98 CRIMORG 157 REV 2 + REV 3(s).))

    * Finanzierung der Tätigkeiten von UDE und Europol 1999 ((Dok. 13476/1/98 EUROPOL 120 REV 1.))

    * Ergänzung der Definition der als "Menschenhandel" bezeichneten Kriminalität in dem in Artikel 2 des Europol-Übereinkommens vorgesehenen Anhang ((Dok. 12367/2/98 EUROPOL 111 REV 2 und 12902/98 EUROPOL 117.))

    * Übereinkommen über den Einsatz der EDV im Zollwesen und Verordnung (EG) des Rates Nr. 515/97 vom 13. März 1997 ((Dok. 12861/98 ENFOCUSTOM 63.))

    * Rolle von Europol bei der Bekämpfung der Geldfälscherei und der Fälschung von Zahlungsmitteln ((Dok. 10708/4/98 EUROPOL 80 REV 4 + COR 1(en).))

    * Empfehlung zum Waffenhandel ((Dok. 11071/2/98 ENFOPOL 101 REV 2 12875/98 ENFOPOL 121.))

    * Folgebericht über organisierte Kriminalität an den Europäischen Rat in Wien ((Dok. 13879/98 CRIMORG 196 - 11571/4/98 CRIMORG 141 REV '.))

    * Aktionsplan des Rates und der Kommission betreffend die optimalen Modalitäten zur Durchführung der Bestimmungen des Vertrags von Amsterdam über die Schaffung eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und der Gerechtigkeit ((Dok. 13843/98 JAI 40 - 13844/98 JAI 41.))

    * Bericht des Europäischen Rates von Wien über den Drogenhandel und die damit zusammenhängenden Probleme ((Dok. 13884/98 CORDROGÜ 79 - 12334/1/98 CORDROGÜ 65 CORDROGÜ (SAN 156 PESC 272 ENFOPOL 117 REV 1.))

    * Entschließung des Rates zur Prävention organisierter Kriminalität im Hinblick auf die Ausarbeitung einer umfassenden Strategie zu deren Bekämpfung ((ABl. C 408 vom 25.12.1998, S. 1.))

    * Gemeinsame Maßnahme betreffend die Strafbarkeit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ((ABl. L 351 vom 29.12.1998, S. 1.))

    * Bericht über die Tätigkeiten im Bereich der EDV im Rechtswesen im zweiten Halbjahr 1998 ((Dok. 12189/98 jurinfo 25 + COR 1 (en).))

    * Gemeinsame Maßnahme betreffend die Bestechung im privaten Sektor ((ABl. L 358 vom 31.12.1998, S.2.))

    * Zweck der technischen Anforderungen des Zollinformationssystems (SID) im Bereich des dritten Pfeilers ((Dok. 12195/98 ENFOCUSTOM 56.))

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