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Document 51999AC0935

    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem «Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Energieeffizienzanforderungen an Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen»

    ABl. C 368 vom 20.12.1999, p. 11–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51999AC0935

    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem «Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Energieeffizienzanforderungen an Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen»

    Amtsblatt Nr. C 368 vom 20/12/1999 S. 0011 - 0014


    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Energieeffizienzanforderungen an Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen"

    (1999/C 368/04)

    Der Rat beschloß am 8. Oktober 1999, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß den Artikeln 175 und 262 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

    Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Verkehr, Energie, Infrastrukturen, Informationsgesellschaft nahm ihre Stellungnahme am 5. Oktober 1999 an. Berichterstatter war Herr Bernabei.

    Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 367. Plenartagung (Sitzung vom 20. Oktober 1999) mit 103 Stimmen bei 1 Stimmenthaltung folgende Stellungnahme.

    1. Einleitung

    1.1. Der Vorschlag der Kommission ist Teil der Strategie zur Verbesserung der Effizienz von elektrischen Endgeräten, die den energiepolitischen Zielen der Versorgungssicherheit, der Wettbewerbsfähigkeit und des Umweltschutzes dient.

    1.2. Mit dieser Initiative will die Gemeinschaft mit Hilfe von Richtlinien Mindestanforderungen an den Energiewirkungsgrad festlegen; sie geht damit den gleichen Weg wie im Falle der Richtlinie über Warmwasserheizkessel (1992), der Richtlinie über Kühlgeräte (1996) oder der freiwillig ausgehandelten Vereinbarungen für Fernsehgeräte, Videorecorder und Waschmaschinen, zu denen der Ausschuß Stellung nehmen konnte(1).

    1.3. Die Kommission hält Mindestanforderungen für wesentlich, wenn es darum geht, den Wirkungsgrad von Vorschaltgeräten für Leuchtstoffröhren zu erhöhen, und hat alle Möglichkeiten erkundet, zu einer ausgehandelten Vereinbarung mit der Industrie zu gelangen, um Vorschaltgeräte mit geringer Leistung allmählich auslaufen zu lassen. Die europäischen Hersteller befürchten jedoch, die von ihnen aufgegebenen Marktanteile würden sofort von Importerzeugnissen übernommen; vorzuziehen sei daher eine gesetzliche Angleichung der Mindestanforderungen für alle Geräte auf dem europäischen Markt, mit der sich Handelshemmnisse vermeiden ließen.

    1.4. Außerdem herrscht allgemein Übereinstimmung darüber, daß die auf der Konferenz von Kioto beschlossenen Ziele zum Abbau der Treibhausgase, nach denen die EU ihren Ausstoß von 1990 bis 2010 um 8 % verringern muß, einzuhalten sind. Zu diesem Aspekt meint die Kommission, auch die vorgeschlagenen Mindestanforderungen für den Energiewirkungsgrad der genannten Vorschaltgeräte könnten in erheblichem Umfange dazu beitragen, auch wenn "Stromverbrauchsnormen erst mit einer gewissen Verzögerung (...) greifen" werden (weniger als 5 % des für 2010 vorausgesagten Gesamtverbrauchs des Sektors von rund 111 TWh/Jahr).

    1.5. Laut Kommission sind daher Geräte mit geringem Energieverlust zu fördern, also Geräte, die nach dem in sieben Klassen und vier Typen eingeteilten Schema des europäischen Verbands der Leuchtstoffröhrenhersteller CELMA den Typen A und B entsprechen; zugleich wären in einer ersten einjährigen Phase Geräte des Typs D allmählich aus dem Markt zu nehmen, während in der zweiten Phase von vier Jahren die Geräte des Typs C auslaufen sollen.

    2. Allgemeine Bemerkungen

    2.1. Der Ausschuß hat mehrfach, zuletzt in seiner Stellungnahme zur "Mitteilung der Kommission über Energieeffizienz in der Europäischen Gemeinschaft: Ansätze für eine Strategie des rationellen Energieeinsatzes"(2), auf die Bedeutung freiwillig ausgehandelter Vereinbarungen hingewiesen und verlangt, es sollten "positive Anreize zugrundegelegt und diejenigen Hersteller belohnt werden, deren Geräte weniger Strom verbrauchen und letztendlich der Wiederverwertung zugeführt werden können". Schon in seiner Stellungnahme zur Kühlgeräte-Richtlinie forderte er die Kommission auf, eine tatkräftige Mitwirkung der Industrie und der Verbraucher bei der Bewertung der Ergebnisse und bei der möglichen Ausarbeitung einer zweiten Serie von Normen für den Energiewirkungsgrad zu fördern.

    2.2. Der Ausschuß heißt zwar Zweck und Zielrichtung des Richtlinienvorschlags gut, vertritt aber die Ansicht, der Weg einer freiwilligen Vereinbarung wäre angesichts der komplizierten Materie besser gewesen.

    2.3. Allerdings finden, wie die Kommission selbst bestätigt, umfangreiche Einfuhren statt; außerdem soll die Richtlinie nicht die als Bauteile für die Herstellung von Leuchten oder als Komponenten von Leuchten zur Ausfuhr bestimmten Vorschaltgeräte erfassen und sind möglicherweise gleichzeitig "CE"-Kennzeichnungen, die auf andere Richtlinien zurückgehen, vorhanden. Aus diesen Gründen sieht sich der Ausschuß veranlaßt, nachdrücklich wirksame Marktkontrollen und angemessene Verfahren zur Überwachung und Qualitätssicherung in allen Mitgliedstaaten zu fordern, damit die europäischen Hersteller umgehend und innerhalb bestimmter Fristen vor unlauteren Konkurrenten und dem Handel mit unvorschriftsmäßigen Geräten geschützt werden können.

    2.4. Diese Übergangsfristen reichen nach Auffassung des Ausschusses gerade aus, um die notwendigen Anpassungen und Produktionsumstellungen vorzunehmen und die Kosten für die neuen Technologien und die dadurch erforderlichen Forschungen und Mitarbeiterschulungen umzulegen - Kosten, die sich ungünstig auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen auswirken können, da geeignete gemeinschaftliche Hilfsprogramme zur Finanzierung, Schulung und Aufklärung für diesen und alle anderen betroffenen Sektoren fehlen.

    2.5. Uneingeschränkt stimmt der Ausschuß der Kommission zu, wenn sie schreibt, die Anforderungen an den Energiewirkungsgrad müßten hinreichend genau definiert sein, damit sie gemäß den Regeln der "neuen Konzeption" der Normungspolitik nach ihrer Umsetzung in einzelstaatliches Recht Auflagen werden können, deren Nichteinhaltung Sanktionen nach sich ziehen kann. Auch das vorgeschlagene, auf dem Prinzip der Selbstbewertung beruhende Konformitätsbewertungsverfahren anstelle einer vorgeschriebenen Konformitätsprüfung durch außenstehende "benannte Stellen" findet den Beifall des Ausschusses.

    2.6. Hand in Hand mit den erheblichen Anforderungen, die man an die betroffenen Hersteller stellt, das heißt die Gewährleistung höherer Sicherheits- und Qualitätsstandards und die Anwendung immer fortschrittlicherer Technologien, ohne daß deswegen andere Technologien ausgeschlossen würden, sollten umfangreichere und auffälligere begleitende Maßnahmen stattfinden. So sollten nach dem Muster des US-"Green Lights Program" Aufklärungs- und Werbefeldzüge durchgeführt, innovative Technologien (B.A.T.- beste verfügbare Technik) vorgestellt sowie Bildungsreihen und Lehrgänge veranstaltet werden. Die Gemeinschaft sollte dafür sorgen, daß dieses Engagement in den Leitaktionen des Fünften Rahmenprogramms der Gemeinschaft zur FTED deutlicher zum Vorschein kommt; die diesem gesetzlichen Vorstoß letztlich zugrundeliegenden Ziele sollte sie in andere nachfrageorientierte politische Strategien wie die Bauvorschriften, die öffentlichen Ausschreibungen und die vor Erteilung einer Genehmigung zu erbringenden Prüfungen der Umweltfolgen aufnehmen, aber auch zu einem Faktor ihrer Fördermaßnahmen auf dem Weltmarkt machen und zu einer energischen, der internationalen Verbreitung europäischer Standards dienenden Politik ausbauen.

    3. Die mit den Außenbeziehungen und den Beitrittsländern zusammenhängenden Aspekte

    3.1. In den USA sind die Mindestanforderungen an den Energiewirkungsgrad von Leuchtstoffröhren im Bundesgesetz über die Energiepolitik (Energy Policy Act) vom 24. Oktober 1992 niedergelegt. Dieses Gesetz führte dazu, daß drei Typen von Leuchtstoffröhren (F40, F96, F96/HO) innerhalb von drei Jahren vom Markt verschwanden, da sie die in LPW (Lumens per Watt) und CRI (Color rendering index) ausgedrückten Bundesnormen nicht erfuellten.

    3.1.1. Seit November 1995 dürfen US-amerikanische Hersteller keine Leuchtstoffröhren, die diese Werte nicht erfuellen, mehr herstellen, einführen oder verkaufen, und sie werden dazu ermutigt, auf den ausländischen Märkten, zumal im lateinamerikanischen und asiatischen Raum, für die Übernahme dieser Normen einzutreten.

    3.1.2. Andererseits brachte die Bundesbehörde für den Umweltschutz EPA Ende 1990 ein Förderprogramm, das "Green Lights Program" heraus, das auf freiwilliger Basis große Stromkunden, Stromhersteller, Stromkonzerne, Hersteller und Vertreiber von Lampen mit dem Ziel zusammenbringt, sie auf Zeitpläne für den Energiewirkungsgrad von Leuchtgeräten zu verpflichten und sie mit Informationen für Aufklärungs- und Werbeveranstaltungen zu versorgen. Da der Markt stark expandierte, gingen die Kosten für die verschiedenen Komponenten erheblich zurück, und der Preis für elektronische Vorschaltgeräte sank innerhalb von fünf Jahren um mehr als die Hälfte.

    3.1.3. Schließlich begann die EPA am 28. Juni 1999 mit einer neuen Aktion, um die Bevölkerung und die Umwelt besser vor Quecksilberverunreinigungen zu schützen, indem sie bei den Verbrauchern dafür warb, Leuchtstoffröhren und andere verbreitete Waren, die giftige Stoffe enthalten, freiwillig der Wiederverwertung zuzuführen, damit sie nicht auf Müllkippen und in -verbrennungsanlagen enden.

    3.1.4. Nach Ansicht des Ausschusses sollte man das dem "Green Lights Program" der EPA entsprechende europäische Programm, das z. Z. noch in der GFS geprüft wird, so schnell wie möglich verabschieden. Denn bei ihren Bemühungen, Energieeffizienz und Umweltschutz, gleichzeitig aber auch die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Produkte zu fördern, muß die Union auch für einen kohärenten Gesamtrahmen sorgen, d. h. dazu beitragen, daß die Wiederverwertung giftiger Substanzen, zumal des in Leuchtstoffröhren vorhandenen Quecksilbers, keine Gefahren für die Umwelt mit sich bringt.

    3.2. Für ebenso wichtig hält es der Ausschuß, daß die außenpolitischen Aspekte des Richtlinienvorschlags, vor allem die Auswirkungen für die beitrittswilligen Länder, die sich gerade anschicken, die technischen Normen des Binnenmarktes anzuwenden, und die über eine entwickelte Industrie für Beleuchtungsgeräte - wenngleich mit sehr geringen Standards für den Energiewirkungsgrad - verfügen, Berücksichtigung finden; die Anpassung sollte auch über den Technologietransfer, über die Nutzung der für die Vor-Beitrittsphase und im Rahmen von Phare bereitstehenden Mittel, über die Ausweitung des SAVE-II-Programms, die Vermittlung verwaltungstechnischer Fertigkeiten und die Aufklärung über die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Energieeffizienz erfolgen.

    3.3. Entsprechende Fördermaßnahmen sollten auch im Rahmen der Kooperations- und Hilfsprogramme für den Mittelmeerraum, für die Länder des Mercosur und andere lateinamerikanische Staaten sowie im Rahmen der AKP-Kooperationsinstrumente und der Initiativen für Asien ergriffen werden.

    4. Besondere Bemerkungen

    4.1. Anwendungsbereich

    4.1.1. Da die Vorschaltgeräte nicht unabhängig von den entsprechenden Beleuchtungsgeräten, sondern nur zusammen mit diesen in Betrieb genommen werden, hält der Ausschuß die Klärung der Frage für unerläßlich, ob, und wenn ja, in welchem Umfang, sich die Einschränkungen und Vorschriften für das Vorschaltgerät und seinen Hersteller auch auf das Beleuchtungsgerät, auf welches das Vorschaltgerät montiert ist, beziehen. Das muß man wissen, um eine angemessene Überwachung des Marktes, beispielsweise auch im Hinblick auf die in die EU eingeführten Beleuchtungsgeräte, ausüben zu können.

    4.1.2. Die Unterschiede zwischen den verschiedenen Sprachfassungen des vorgeschlagenen Textes machen in Artikel 1 Absatz 2 eine Angleichung an die englische Fassung erforderlich, denn nur der Ausdruck "to be exported" (für den Export bestimmt sind) entspricht wirklich den Erfordernissen, die sich aus dem Verfahrensablauf bei der Herstellung von Leuchtgeräten ergeben. Derselbe Ausdruck sollte um der Einheitlichkeit und Stimmigkeit des Textes willen auch in Artikel 3 Buchstabe c verwendet werden.

    4.1.3. Nicht gelten sollte die Richtlinie nach Ansicht des Ausschusses für diejenigen Vorschaltgeräte, die direkt exportiert oder an einen Hersteller von zu exportierenden Beleuchtungsgeräten verkauft werden.

    4.1.4. Der in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehene Ausschluß bestimmter Geräte vom Geltungsbereich der Richtlinie sollte unbeschadet der in Artikel 3 Buchstabe c genannten Auflage (Kennzeichnung der für den Export bestimmten Ware) gelten.

    4.2. CE-Kennzeichnung und Konformitätsbewertung

    4.2.1. Der Ausschuß hält es für wichtig, daß die in den Artikeln 3, 5 und 6 aufgeführten Anwendungsbedingungen für diese Kennzeichnung in bezug auf folgende Aspekte geklärt werden:

    - die Einhaltung der auf der "neuen Konzeption" beruhenden Richtlinien, die für die Vorschaltgeräte oder die ein solches Vorschaltgerät enthaltenden Beleuchtungsgeräte gelten;

    - die Angleichung an die Vorschriften für die Konformitätserklärung, die schon im Rahmen anderer Richtlinien zu den Vorschaltgeräten (Richtlinie über die elektromagnetische Verträglichkeit 89/336/EWG und 93/68/EWG) und den Beleuchtungsgeräten (Niederspannungsrichtlinie 73/23/EWG und 93/68/EWG sowie Richtlinie über die elektromagnetische Verträglichkeit 89/336/EWG und 93/68/EWG) gelten.

    4.3. Durchführungsfristen

    4.3.1. Angesichts der reichen Erfahrungen mit der Durchführung der früheren, auf der "neuen Konzeption" beruhenden Richtlinien, die auf den Märkten gewonnen werden konnten, hält es der Ausschuß für äußerst wichtig, daß der Übergang von der bisherigen zu der neuen Regelung auf dem gesamten Gebiet der EU möglichst einheitlich und in mehreren Schritten erfolgt.

    4.3.2. Insbesondere betont der Ausschuß, daß es zweckmäßig wäre,

    - die den Mitgliedstaaten aufzuerlegende Umsetzungsfrist von 12 auf 18 Monate auszudehnen (Artikel 8 Absatz 1);

    - die Frist, nach deren Ablauf das Verbot gilt, nicht konforme Geräte in Verkehr zu bringen (Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2), entsprechend anzugleichen;

    - eine zusätzliche Frist von zwölf Monaten für das Verbot der Inbetriebnahme (Artikel 2 Absatz 1) einzuführen, damit sowohl die Händler als auch die Hersteller von Beleuchtungsgeräten, die mit von der Richtlinie betroffenen Vorschaltgeräten ausgerüstet sind, ihre Lagerbestände abbauen können;

    - eine entsprechende Frist für den Abbau der Lagerbestände, nachdem die zweite Phase gemäß den Bestimmungen der Richtlinie (Artikel 9 Absatz 1) in Kraft tritt.

    4.4. Überwachung und Anpassung

    4.4.1. Der Ausschuß verweist auf die Befürchtungen der Verbraucher und der Hersteller, die bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht glaubwürdige Garantien für eine rechtzeitige und wirkungsvolle Überwachung des Marktes auf dem ganzen Gebiet der EU verlangen.

    4.4.2. Er ist nämlich der Ansicht, daß die Branche, sollten Marktüberwachungsmechanismen fehlen, ziemlich rasch (innerhalb von Monaten) erheblichen Schaden - Produktionseinbußen oder Beschäftigungsrückgänge - nehmen könnte.

    4.5. Unterstützungsmaßnahmen

    4.5.1. Nach Ansicht des Ausschusses sollte in einem an die Erwägungsgründe angehängten Punkt 20 erwähnt werden, daß neben den Strukturhilfemaßnahmen, den Beihilfen der EIB und den einschlägigen FTE- und Energieprogrammen noch weitere Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung der gesamten Branche sinnvoll sind, da diese technische Innovationen und Umgestaltungen braucht, um den neuen Parametern der Gemeinschaft für den Energiewirkungsgrad gerecht zu werden.

    5. Abschließende Bemerkungen

    5.1. Der Ausschuß richtet folgende Empfehlungen an die Kommission, das Parlament und den Rat:

    - er heißt zwar Zweck und Zielrichtung des Richtlinienvorschlags gut, vertritt aber die Ansicht, der Weg einer freiwilligen Vereinbarung wäre angesichts des komplizierten Verhältnisses zwischen den jetzt vorgeschlagenen Bestimmungen und den für die Branche geltenden Richtlinien der "neuen Konzeption" besser gewesen;

    - in Anbetracht der Fülle von Vorschaltgeräten, die als Einzelteile oder als in Beleuchtungsgeräte eingebaute Komponenten ausgeführt werden, sollte man für ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Zielen Energiewirkungsgrad, Beschäftigung, internationaler Wettbewerb und Umweltschutz sorgen;

    - zumal wegen der Möglichkeit einer dritten Phase auf dem Wege zu mehr Energiewirksamkeit muß unbedingt ein kohärenter Rahmen für eine "integrierte Produktpolitik" (IPP: Energiewirksamkeit, Behandlung ausgedienter Geräte, Verwendung potentiell gefährlicher Stoffe, Verbraucherschutz) geschaffen werden;

    - bei der Formulierung des Rechtstextes ist unbedingt der Geltungsbereich hinsichtlich der Frage zu präzisieren, inwieweit die an das Vorschaltgerät geknüpften Auflagen auf das Beleuchtungsgerät, in das jenes eingebaut wird, übergehen; gleiches gilt für die Koordinierung der einschlägigen Richtlinien, welche die CE-Kennzeichnung vorschreiben, sowie die Neubestimmung der Umsetzungsfristen und Durchführungstermine, die erforderlich ist, damit die Einheitlichkeit und zeitliche Staffelung der Maßnahmen sichergestellt werden kann;

    - den erheblichen Anstrengungen, die den einschlägigen produzierenden Branchen abverlangt werden, müssen umfangreiche und deutlich sichtbare Initiativen zur Aufklärung, Unterrichtung und Schulung sowie zur Aufnahme der Energieeinsparungsziele in die verschiedenen innenpolitischen (Ausschreibungen, Bauvorschriften usw.) und außenpolitischen Strategien (Beitrittsverhandlungen, Zusammenarbeit mit und Hilfe für den Mittelmeerraum, Mercosur, Lateinamerika, AKP und Asien) entsprechen.

    Brüssel, den 20. Oktober 1999.

    Die Präsidentin

    des Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Beatrice RANGONI MACHIAVELLI

    (1) ABl. C 155 vom 21.6.1995, S. 18; ABl. C 102 vom 18.4.1991, S. 46.

    (2) KOM(1998) 246 endg.- Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zur "Mitteilung der Kommission über Energieeffizienz in der Europäischen Gemeinschaft: Ansätze für eine Strategie des rationellen Energieeinsatzes", ABl. C 407 vom 28.12.1998, siehe auch Initiativstellungnahme des Ausschusses zu dem Thema "Politische Ansätze zur rationellen Energienutzung in der Europäischen Union und in den Staaten, die der Union demnächst beitreten werden", ebd.

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