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Document 51998PC0750

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Teilnahme Bulgariens an den Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen berufliche und allgemeine Bildung

/* KOM/98/0750 endg. - CNS 98/0352 */

ABl. C 10 vom 14.1.1999, p. 10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51998PC0750

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Teilnahme Bulgariens an den Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen berufliche und allgemeine Bildung /* KOM/98/0750 endg. - CNS 98/0352 */

Amtsblatt Nr. C 010 vom 14/01/1999 S. 0010


Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Teilnahme Bulgariens an den Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen berufliche und allgemeine Bildung (1999/C 10/06) KOM(1998) 750 endg. - 98/0352(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 15. Dezember 1998)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 126 und 127 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe: Das Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bulgarien andererseits wurde mit Beschluß des Rates und der Kommission vom 4. Dezember 1995 geschlossen.

Nach Artikel 1 Zusatzprotokoll kann sich Bulgarien an Rahmenprogrammen, spezifischen Programmen, Projekten und anderen Aktionen der Gemeinschaft unter anderem in den Bereichen berufliche und allgemeine Bildung beteiligen; nach Artikel 2 Zusatzprotokoll beschließt der Assoziationsrat, unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Bedingungen Bulgarien sich an den in Artikel 1 genannten Maßnahmen beteiligen kann.

In dem Beschluß 94/819/EG des Rates vom 6. Dezember 1994 über ein Aktionsprogramm zur Durchführung einer Berufsbildungspolitik der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend "Leonardo da Vinci" genannt (1)), insbesondere in Artikel 9 Absatz 1, und in dem Beschluß Nr. 819/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 1995 über das gemeinschaftliche Aktionsprogramm im Bereich der allgemeinen Bildung (2) (nachstehend "Sokrates" genannt), insbesondere in Artikel 7 Absatz 3, ist vorgesehen, daß diese Programme der Beteiligung der assoziierten mitteleuropäischen Länder unter den Voraussetzungen offenstehen, die in den Zusatzprotokollen zu den Assoziationsabkommen über die Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen festgelegt sind -

BESCHLIESST:

Der Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bulgarien andererseits zur Teilnahme Bulgariens an den Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen berufliche und allgemeine Bildung beruht auf dem diesem Beschluß beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates.

(1) ABl. L 340 vom 29.12.1994.

(2) ABl. L 87 vom 20.4.1995.

ANHANG I

Entwurf des Beschlusses Nr. . . ./98 des Assoziationsrates EG-Bulgarien vom . . . . . . 1999 zur Annahme der Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Bulgariens an den Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen berufliche und allgemeine Bildung

DER ASSOZIATIONSRAT -

gestützt auf das Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bulgarien andererseits (1),

gestützt auf das Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bulgarien andererseits über die Teilnahme Bulgariens an den Programmen der Gemeinschaft (2), insbesondere auf die Artikel 1 und 2,

Nach Artikel 1 Zusatzprotokoll kann sich Bulgarien an Rahmenprogrammen, spezifischen Programmen, Projekten und anderen Aktionen der Gemeinschaft unter anderem in den Bereichen berufliche Bildung und allgemeine Bildung beteiligen.

Nach Artikel 2 Zusatzprotokoll beschließt der Assoziationsrat, unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Bedingungen Bulgarien sich an den in Artikel 1 genannten Maßnahmen beteiligen kann -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Bulgarien nimmt an den Gemeinschaftsprogrammen Leonardo da Vinci und Sokrates unter den Voraussetzungen und Bedingungen teil, die in den Anhängen I und II festgelegt sind; die Anhänge sind Bestandteil dieses Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluß gilt für die Laufzeit der Programme Leonardo da Vinci und Sokrates.

Artikel 3

Dieser Beschluß tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Annahme in Kraft.

(1) ABl. L 358 vom 31.12.1994.

(2) ABl. L 317 vom 30.12.1995.

ANHANG II

Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Bulgariens an den Programmen Leonardo da Vinci und Sokrates

1. Bulgarien nimmt an allen Aktivitäten im Rahmen der Programme Leonardo da Vinci und Sokrates (nachstehend "die Programme" genannt) teil, und zwar sofern in diesem Beschluß nichts anderes bestimmt ist, unter Beachtung der Ziele, Kriterien, Verfahren und Fristen, die in dem Beschluß Nr. 818/94/EG über ein Aktionsprogramm zur Durchführung einer Berufsbildungspolitik der Europäischen Gemeinschaft und in dem Beschluß Nr. 819/95/EG über das gemeinschaftliche Aktionsprogramm Sokrates festgelegt sind.

2. - Für die Einreichung, Prüfung und Auswahl der Anträge der teilnahmeberechtigten Einrichtungen, Verbände und Einzelpersonen aus Bulgarien gelten dieselben Voraussetzungen und Bedingungen wie für die teilnahmeberechtigten Einrichtungen, Verbände und Einzelpersonen aus der Gemeinschaft.

- Die Programmaktivitäten zur Förderung von Fremdsprachenkenntnissen und der beruflichen Bildung betreffen die Amtssprachen der Gemeinschaft. In Ausnahmefällen sind andere Sprachen zulässig, wenn dies für die Durchführung der Programme erforderlich ist.

3. Zur Gewährleistung der Gemeinschaftsdimension der Programme muß sich an den von Bulgarien vorgeschlagenen länderübergreifenden Projekten und Maßnahmen eine Mindestanzahl von Partnern aus den Mitgliedstaaten der EG beteiligen. Diese Mindestzahl wird bei der Durchführung des Programms unter Berücksichtigung der Art der Maßnahmen, der Zahl der Projektpartner und der Zahl der an dem Programm teilnehmenden Länder festgesetzt. Projekte und Aktivitäten, die nur von Bulgarien und den dem EWR-Abkommen beigetretenen EFTA-Staaten oder anderen Drittländern durchgeführt werden, auch solcher, die mit der Gemeinschaft ein Assoziationsabkommen geschlossen haben und denen die Programme zur Beteiligung offenstehen, kommen für eine finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft nicht in Betracht.

4. In Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Beschlüsse über die Programme Leonardo da Vinci und Sokrates sieht Bulgarien auf nationaler Ebene geeignete Strukturen und Mechanismen vor und trifft alle sonstigen notwendigen Maßnahmen, um die Koordinierung und Organisation der Programmdurchführung auf nationaler Ebene zu gewährleisten.

5. Zur Deckung der Kosten seiner Teilnahme an den Programmen zahlt Bulgarien jedes Jahr einen Beitrag in den Gesamthaushalt der Europäischen Union (vgl. Anhang III).

Der Assoziationsausschuß kann diesen Beitrag erforderlichenfalls anpassen.

6. Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Bulgarien unternehmen im Rahmen der geltenden Bestimmungen alle Anstrengungen, um allen Studierenden, Lehrkräften, Hochschulverwaltungsbediensteten und anderen Teilnahmeberechtigten im Verkehr zwischen Bulgarien und der Gemeinschaft die freie Ein- und Ausreise sowie den Aufenthalt zur Teilnahme an unter diesen Beschluß fallenden Maßnahmen zu erleichtern.

7. Unbeschadet der sich aus dem Beschluß über die Programme Leonardo da Vinci und Sokrates ergebenden Pflichten der Kommission und des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften für die Überwachung und die Evaluierung der Programme (Artikel 10 bzw. 8) wird die Teilnahme Bulgariens an den Programmen kontinuierlich von Bulgarien und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in partnerschaftlicher Weise überwacht. Bulgarien legt der Kommission die erforderlichen Berichte vor und beteiligt sich an den spezifischen Maßnahmen, die die Kommission in diesem Zusammenhang ergreift.

8. Unbeschadet der in Artikel 6 des Beschlusses über das Programm Leonardo da Vinci und in Artikel 4 des Beschlusses über das Programm Sokrates festgelegten Verfahren wird Bulgarien vor den ordentlichen Ausschußsitzungen zu Koordinierungstreffen über die Durchführung dieses Beschlusses betreffende Fragen eingeladen. Die Kommission unterrichtet Bulgarien über die Ergebnisse der ordentlichen Ausschußsitzungen.

9. Im Antragsverfahren, in den Verträgen, in den vorzulegenden Berichten und in den Verwaltungsvereinbarungen für das Programm ist eine der Amtssprachen der Gemeinschaft zu verwenden.

ANHANG III

Finanzbeitrag Bulgariens zu den Programmen Leonardo da Vinci und Sokrates

1. Der Finanzbeitrag Bulgariens dient zur Deckung

- von Zuschüssen oder sonstigen Finanzhilfen, die bulgarischen Teilnehmern aus Programmitteln gezahlt werden;

- der finanziellen Unterstützung aus Mitteln des Programms Leonardo da Vinci für die zuständige staatliche Stelle;

- die der Kommission aus der Teilnahme Bulgariens entstehenden zusätzlichen Kosten für die Verwaltung der Programme.

2. In jedem Haushaltsjahr darf die Summe der Zuschüsse und der sonstigen finanziellen Unterstützung, die die bulgarischen Begünstigten und die für Leonardo da Vinci zuständigen staatlichen Stellen Bulgariens aus den Programmen erhalten, den von Bulgarien gezahlten Beitrag nach Abzug der zusätzlichen Verwaltungskosten nicht übersteigen.

Ist der von Bulgarien in den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften gezahlte Beitrag nach Abzug der zusätzlichen Verwaltungskosten höher als die Summe der Zuschüsse und der sonstigen finanziellen Unterstützung, die die bulgarischen Begünstigten und die für Leonardo da Vinci zuständige staatliche Stelle aus dem Programm erhalten, so wird der Saldo von der Kommission in das folgende Haushaltsjahr übertragen und vom Beitrag für das folgende Jahr abgezogen. Besteht ein solcher Saldo am Ende der Laufzeit der Programme, so wird Bulgarien der entsprechende Betrag erstattet.

3. Leonardo da Vinci

Bulgariens Beitrag für die Teilnahme 1999 beläuft sich auf 1 114 000 ECU. Davon dienen 72 000 ECU zur Deckung der der Kommission aus der Teilnahme Bulgariens entstehenden zusätzlichen Kosten für die Verwaltung der Programme.

4. Sokrates

Bulgariens Beitrag für die Teilnahme an Leonardo da Vinci und Sokrates, einschließlich Kapitel I (Erasmus) beläuft sich 1999 auf insgesamt 4 140 000 ECU. Davon dienen 270 000 ECU zur Deckung der der Kommission aus der Teilnahme Bulgariens entstehenden zusätzlichen Kosten für die Verwaltung der Programme.

5. Die für den Gesamthaushalt der Europäischen Union geltenden Vorschriften finden Anwendung; dies gilt auch für die Verwaltung des Beitrags Bulgariens.

Bei Inkrafttreten dieses Beschlusses und zu Beginn jeden darauffolgenden Jahres übersendet die Kommission Bulgarien eine Aufforderung zur Zahlung seines Kostenbeitrags nach diesem Beschluß.

Dieser Beitrag wird in Ecu ausgedrückt und ist auf ein Ecu-Bankkonto der Kommission einzuzahlen.

Bei der Berechnung des Jahresbeitrags wurde von einer Teilnahme während eines gesamten Haushaltsjahres ausgegangen. Sollte der Beschluß des Assoziationsrates im Lauf eines Jahres in Kraft treten, so wird der Jahresbeitrag unter Berücksichtigung des Fortschritts bei der Programmdurchführung in diesem Jahr angepaßt.

Bulgarien zahlt seinen jährlichen Kostenbeitrag nach diesem Beschluß gemäß der Zahlungsaufforderung spätestens drei Monate nach Absendung der Zahlungsaufforderung. Bei verspäteter Zahlung des Beitrags werden Bulgarien ab dem Fälligkeitstag Zinsen für den offenstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der um 1,5 Prozentpunkte erhöhte Zinssatz des Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit für Ecu-Geschäfte (1) für den Monat angewandt, in dem der Beitrag fällig wird.

6. Bulgarien zahlt die unter Nummer 3 und 4 genannten zusätzlichen Verwaltungskosten aus eigenen Haushaltsmitteln.

7. Von dem unter Nummer 3 genannten Restbetrag seines jährlichen Beitrags zum Programm Leonardo da Vinci zahlt Bulgarien 1999 31 000 ECU aus eigenen Haushaltsmitteln. 1 011 000 ECU werden nach den normalen PHARE-Programmierungsverfahren aus Mitteln des Phare-Länderprogramms Bulgarien 1999 gezahlt.

Von dem unter Nummer 4 genannten Restbetrag seines jährlichen Beitrags zu Sokrates zahlt Bulgarien 1999 116 000 ECU aus eigenen Haushaltsmitteln. 3 754 000 ECU werden nach den normalen PHARE-Programmierungsverfahren aus Mitteln des Phare-Länderprogramms Bulgarien 1999 gezahlt.

(1) Der Zinssatz wird monatlich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Serie C, veröffentlicht.

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