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Šis dokuments ir izvilkums no tīmekļa vietnes EUR-Lex.

Dokuments 51998PC0631

    Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 über Sondermaßnahmen für Olivenöl

    /* KOM/98/0631 endg. - CNS 98/0308 */

    ABl. C 384 vom 10.12.1998., 22. lpp. (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51998PC0631

    Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 über Sondermaßnahmen für Olivenöl /* KOM/98/0631 endg. - CNS 98/0308 */

    Amtsblatt Nr. C 384 vom 10/12/1998 S. 0022


    Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 über Sondermaßnahmen für Olivenöl (98/C 384/09) KOM(1998) 631 endg. - 98/0308(CNS)

    (Von der Kommission vorgelegt am 6. November 1998)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 des Rates (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2599/97 (2), beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission vor dem 1. Januar 1999, wie die Ausgaben der Kontrollstellen ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 finanziert werden.

    Es wurde beschlossen, daß ab dem Wirtschaftsjahr 1998/99 ein dreijähriger Übergangszeitraum für die Reform der Marktorganisation des Olivenölsektors gilt. Die Kontrollstellen müssen die Arbeiten, mit denen sie normalerweise beauftragt werden, auch während des Übergangszeitraums und während des ersten Wirtschaftsjahrs nach dem Übergangszeitraum ausführen. Für die in diesem Zeitraum anfallenden Kosten sollte deshalb eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft geleistet werden, damit sie effektiv und gemäß den Vorschriften im Rahmen der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 vorgesehenen Verwaltungsautonomie arbeiten können -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 erhalten die zwei letzten Unterabsätze folgende Fassung:

    "Die Ausgaben, die den Kontrollstellen während eines ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 beginnenden Zeitraums von drei Jahren tatsächlich entstehen, werden zu 50 % aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften gedeckt.

    Die Kommission prüft vor dem 1. Oktober 2001, ob sich die Gemeinschaft weiterhin an den Ausgaben der Kontrollstellen beteiligt, und unterbreitet dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag. Der Rat beschließt nach dem Verfahren des Artikel 43 Absatz 2 EG-Vertrag vor dem 1. Januar 2002 über eine etwaige Finanzierung der betreffenden Ausgaben."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    (1) ABl. L 208 vom 3.8.1984, S. 12.

    (2) ABl. L 351 vom 23.12.1997, S. 17.

    Augša