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Document 51998PC0330
Proposal for a Council Decision establishing the second phase of the Community vocational training action programme "Leonardo da Vinci"
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms in der Berufsbildung Leonardo da Vinci
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms in der Berufsbildung Leonardo da Vinci
/* KOM/98/0330 endg. - SYN 98/0196 */
ABl. C 309 vom 9.10.1998, p. 9
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms in der Berufsbildung Leonardo da Vinci /* KOM/98/0330 endg. - SYN 98/0196 */
Amtsblatt Nr. C 309 vom 09/10/1998 S. 0009
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms in der Berufsbildung Leonardo da Vinci (98/C 309/06) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(1998) 330 endg. - 98/0196(SYN) (Von der Kommission vorgelegt am 1. September 1998) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 127, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, gemäß dem Verfahren des Artikels 189c EG-Vertrag in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft legt fest, daß die Gemeinschaft unter anderem einen Beitrag zu einer qualitativ hochwertigen Bildung und Berufsbildung leistet. Dieses Ziel wurde im Vertrag von Amsterdam, unterzeichnet am 2. Oktober 1997, erweitert. Der Vertrag nennt auch die Förderung eines möglichst hohen Wissensstandes der Völker der Gemeinschaft durch umfassenden Zugang zur Bildung und durch ständige Weiterbildung als Ziel der Gemeinschaft. (2) Mit dem Beschluß 94/819/EG des Rates (1) wurde ein Aktionsprogramm zur Durchführung einer Berufsbildungspolitik der Gemeinschaft eingerichtet. Wo es zweckmäßig ist, werden auf Grundlage der positiven Erfahrungen mit dem Programm und im Willen diese weiterzuführen, die Ergebnisse dieses Programms berücksichtigt. (3) Bei der Sondertagung des Europäischen Rates über Beschäftigung in Luxemburg am 20. und 21. November 1997 wurde eine koordinierte Beschäftigungsstrategie angenommen, in deren Rahmen der lebenslangen Bildung und Berufsbildung eine wesentliche Rolle bei der Umsetzung der Leitlinien (2) für die Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten zuerkannt wurde. Ziel ist, Beschäftigungs- und Anpassungsfähigkeit, Unternehmertum (3) und die Gleichbehandlung von Frau und Mann zu fördern. (4) In der Mitteilung "Für ein Europa des Wissens" (4) hat die Kommission Leitlinien zur Schaffung eines europäischen Bildungsraums festgelegt, der lebenslanges Lernen in der Bildung und Berufsbildung verwirklichen helfen soll. Diese Leitlinien legen sechs Arten von Maßnahmen fest, die auf Gemeinschaftsebene zu entwickeln sind. Alle Maßnahmen zielen auf transnationale Zusammenarbeit und verbessern Maßnahmen der Mitgliedstaaten unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und im Hinblick auf eine Verfahrensvereinfachung. (5) Im Weißbuch "Lehren und Lernen - Auf dem Weg zur kognitiven Gesellschaft" (5) wird erläutert, daß in der entstehenden Lerngesellschaft der Erwerb neuen Wissens gefördert und daher alle Formen von Lernanreizen entwickelt werden sollten. Im Grünbuch "Allgemeine und berufliche Bildung, Forschung: Hindernisse für die grenzüberschreitende Mobilität" (6) wird der Nutzen der Mobilität für den einzelnen und für die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaft aufgezeigt. (6) Schwerpunkte liegen auf der Förderung mündiger und aktiver Bürgerinnen und Bürger und einer stärkeren Verbindung zwischen den Maßnahmen dieses Programms und dem Kampf gegen die verschiedenen Formen von Ausgrenzung, Rassismus und Fremdenhaß. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Beseitigung aller Formen von Ungleichbehandlung und auf der Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern. (7) Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben mit ihren Beschlüssen "Bildung" und "Jugend" gemeinschaftliche Aktionsprogramme in den Bereichen Bildung bzw. Jugend eingerichtet, die in Verbindung mit dem Programm für die Berufsbildung zur Umsetzung der Politik der Wissensförderung beitragen. (8) Zur Erreichung eines zusätzlichen Nutzens der Gemeinschaftsaktion ist es notwendig, Kohärenz und Komplementarität auf allen Ebenen herzustellen zwischen den Maßnahmen dieses Beschlusses und den Aktivitäten der Gemeinschaft, insbesondere in den Bereichen Kultur (7), audiovisuelle Medien, Vollendung des Binnenmarkts, Umwelt, Verbraucherschutz, Informationsgesellschaft, KMU, Sozialpolitik, Beschäftigung und öffentliches Gesundheitswesen. (9) Die Kommissionsvorschläge zur Reform der Strukturfonds (8), insbesondere des Europäischen Sozialfonds sowie der damit verbundenen Gemeinschaftsinitiativen, haben zum Ziel, die Anpassung und Modernisierung der Bildungs-, Berufsbildungs- und Beschäftigungssysteme sowie der Politik in diesen Bereichen zu fördern. (10) Die Kommission ist bestrebt, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Kohärenz zwischen den Maßnahmen dieses Programms und den strukturellen Gemeinschaftsmaßnahmen sicherzustellen. Die Kommission ist bemüht, in Partnerschaft mit den Sozialpartnern die Koordinierung zwischen diesem Programm und den Aktivitäten des sozialen Dialogs der Gemeinschaft weiterzuentwickeln. (11) Dieses Programm sollte für die Teilnahme der assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas gemäß den Bedingungen in den relevanten Abkommen, insbesondere den Assoziierungsabkommen und deren Zusatzprotokollen, für die Teilnahme Zyperns gemäß den für die Länder der Europäischen Freihandelszone, die am Europäischen Wirtschaftsraum teilnehmen, geltenden Verfahren sowie für die Teilnahme der Türkei und Maltas gemäß Verfahren, die mit diesen Ländern noch vereinbart werden, offen stehen. (12) Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten dafür sorgen, daß dieses Programm kontinuierlich begleitet und bewertet wird, damit insbesondere bei den Prioritäten für die Umsetzung der Maßnahmen Anpassungen vorgenommen werden können. (13) Gemäß dem in Artikel 3b EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip können die Ziele der Durchführung einer Berufsbildungspolitik auf Ebene der Gemeinschaft wegen der Komplexität von Berufsbildungspartnerschaften von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden. Aufgrund der transnationalen Dimension der Gemeinschaftsaktionen und -maßnahmen können die Ziele besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Dieser Beschluß beschränkt sich auf das zur Erreichung dieser Ziele notwendige Mindestmaß und geht nicht über das dafür Erforderliche hinaus - BESCHLIESST: Artikel 1 Einrichtung des Programms (1) Mit diesem Beschluß wird die zweite Phase des Aktionsprogramms "Leonardo da Vinci", nachstehend "das Programm" genannt, für die Durchführung einer Berufsbildungspolitik der Gemeinschaft festgelegt. (2) Das Programm beginnt am 1. Januar 2000 und endet am 31. Dezember 2004. (3) Das Programm leistet durch Schaffung eines europäischen Bildungsraums, in dem lebenslange Bildung und Berufsbildung gefördert werden, einen Beitrag zur Politik der Wissensförderung in der Gemeinschaft. Das Programm ermöglicht die Entwicklung von Wissen und Kompetenzen, die den umfassend informierten, mündigen Staatsbürger ausmachen. (4) Das Programm unterstützt und ergänzt Maßnahmen, die in und von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für Inhalt und Gestaltung der Berufsbildung und unter Achtung ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt. Artikel 2 Programmziele (1) Das Programm hat folgende vorrangigen Ziele in Ergänzung und zur Unterstützung von Politikbereichen und Maßnahmen, die von und in den Mitgliedstaaten verfolgt werden: a) Verbesserung der sozialen und beruflichen Eingliederung Jugendlicher, insbesondere durch alternierende Ausbildung bzw. Lehrausbildung; b) Ausbau und Weiterentwicklung des lebenslangen Zugangs zu qualitativ hochwertiger Weiterbildung und zu Kompetenzen, insbesondere in Begleitung technologischer und organisatorischer Innovationen und zur Stärkung von Investitionen in Berufsbildung. Gleichzeitig soll das Gleichgewicht zwischen Mann und Frau über Berufe und Wirtschaftssektoren hinweg verbessert werden; c) Unterstützung für Berufsbildungssysteme zur Verstetigung des Prozesses der beruflichen Wiedereingliederung und zur besseren Eingliederung in den Arbeitsmarkt für Zielgruppen, die wegen mangelnder oder überholter Kompetenzen benachteiligt sind. (2) Bei der Umsetzung der Ziele tragen die Kommission und die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß die Aktionen des Programms auf die anderen Aktionen und Politikfelder der Gemeinschaft, vor allem Beschäftigung, Beseitigung von Ungleichbehandlungen, Chancengleichheit von Frauen und Männern sowie Soziales, abgestimmt werden. Artikel 3 Maßnahmen der Gemeinschaft Die Ziele des Programms werden durch folgende Gemeinschaftsmaßnahmen umgesetzt, deren Inhalt und Durchführung dieser Maßnahmen in Anhang A beschrieben werden; die Ziele können durch eine Kombination mehrerer dieser Maßnahmen verfolgt werden: a) Förderung der Mobilität von Personen, die eine Berufsausbildung absolvieren; b) Förderung der "virtuellen Mobilität" in der Berufsbildung, insbesondere durch Erleichterung des Zugangs zu multimedialen Lehr- und Lernmitteln; c) Förderung der Netzwerkzusammenarbeit in Europa zum gegenseitigen Austausch von Erfahrungen und beispielhaften Praktiken; d) Förderung der Sprachenkompetenz und des Verständnisses für andere Kulturen; e) Förderung innovativer Pilotprojekte auf Basis transnationaler Partnerschaften mit den Zielen Innovation und Qualitätssteigerung in der Berufsbildung, um Bildungsprodukte und Instrumente zur Anerkennung von Kompetenzen zu entwickeln bzw. um neue Ansätze jeder Art zu erproben; f) Verbesserung der gemeinschaftlichen Vergleichskriterien durch Förderung der Verbreitung beispielhafter Praktiken und durch Beobachtung und Transfer von Innovationen. Artikel 4 Teilnahme am Programm Gemäß den Definitionen und Durchführungsbestimmungen in den Anhängen sind alle öffentlichen und/oder privaten Einrichtungen und Institutionen teilnahmeberechtigt, die sich an Berufsbildungsaktionen gemäß Anhang A beteiligen. Insbesondere sind dies: a) Einrichtungen, Zentren und Institutionen der Berufsbildung auf allen Ebenen, einschließlich Universitäten und Hochschulen; b) Forschungszentren und -institutionen; c) Unternehmen und Unternehmensgruppen, insbesondere KMU sowie private und öffentliche Einrichtungen, einschließlich der in der Berufsbildung tätigen; d) Berufsverbände, einschließlich Kammern und sonstiger zuständiger Stellen; e) Organisationen der Sozialpartner auf allen Ebenen; f) Gebietskörperschaften; g) Vereine und sonstige Vereinigungen. Artikel 5 Programmdurchführung und Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten (1) Die Kommission gewährleistet die Durchführung der Gemeinschaftsmaßnahmen dieses Programms gemäß den Anhängen. (2) Die Kommission ergreift in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gemäß Punkt 8 des Anhangs A Maßnahmen zur Nutzung der Ergebnisse der in der ersten Phase von Leonardo da Vinci durchgeführten Maßnahmen und der Gemeinschaftsinitiativen in der Berufsbildung. (3) Die Mitgliedstaaten erlassen die zur Erreichung der Ziele dieses Programms geeigneten Maßnahmen zur Koordinierung, Durchführung und Begleitung auf einzelstaatlicher Ebene. Sie beziehen alle an der Berufsbildung Beteiligten gemäß nationaler Gepflogenheiten ein. Zu diesem Zweck errichten sie eine integrierte Verwaltungsstelle zur Durchführung der Programmaßnahmen und sorgen für entsprechende Information und Öffentlichkeitsarbeit über die kofinanzierten Programmaßnahmen. (4) Jeder Mitgliedstaat ist bestrebt, die zum reibungslosen Ablauf des Programms erforderlichen und zur Beseitigung aller Teilnahmehindernisse geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. (5) Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten den Übergang von den Aktionen des vorangehenden Programms in der Berufsbildung (Leonardo da Vinci) zu den Maßnahmen dieses Programms. Artikel 6 Gemeinsame Aktionen Zur Schaffung eines Europas des Wissens können die Maßnahmen des Programms in Form gemeinsamer Aktionen durchgeführt werden. Dies sind Gemeinschaftsaktionen in Verbindung mit der Politik der Wissensförderung, insbesondere mit Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen Bildung und Jugend. Artikel 7 Ausschuß (1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen zu folgenden Punkten: a) Durchführungsbestimmungen zum Programm, gegebenenfalls ein jährlicher Arbeitsplan zur Durchführung der Programmaßnahmen; b) Kriterien zur vorläufigen Aufschlüsselung der Mittel pro Mitgliedstaat im Rahmen der dezentralen Maßnahmen; c) Art und Weise der Programmbewertung. (3) Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu dem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit einer Mehrheit gemäß Artikel 148 Absatz 2 EG-Vertrag für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse abgegeben. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. (4) Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch nicht mit der Stellungnahme des Ausschusses überein, so werden diese Maßnahmen unverzüglich von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall - kann die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um höchstens einen Monat ab dem Datum dieser Mitteilung verschieben; - kann der Rat innerhalb des im ersten Gedankenstrich genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen. (5) Die Kommission kann den Ausschuß zu allen übrigen Fragen der Durchführung dieses Programms anhören. In diesem Fall unterbreitet der Vertreter der Kommission dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen vor. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls nach Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Plan innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende je nach Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird ins Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird. Die Kommission berücksichtigt soweit möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat. Artikel 8 Sozialpartner Unbeschadet des Durchführungsverfahrens gemäß Artikel 7 Absätze 3 und 4, kann die Kommission den Ausschuß zu allen Fragen in bezug auf die Anwendung dieses Beschlusses anhören. Bei einer solchen Anhörung nehmen Vertreter der Sozialpartner, die von der Kommission auf Grundlage von Vorschlägen der Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene ernannt werden, in gleicher Anzahl wie die Vertreter der Mitgliedstaaten an der Ausschußtätigkeit als Beobachter teil. Sie können verlangen, daß ihr Standpunkt in die Sitzungsprotokolle des Ausschusses aufgenommen wird. Artikel 9 Kohärenz und Komplementarität (1) Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Gesamtkohärenz mit anderen Gemeinschaftsaktionen und -politiken. Sie gewährleistet die Koordinierung zwischen den Maßnahmen dieses Programms und den übrigen Gemeinschaftsaktionen, insbesondere im Rahmen der Politik der Wissensförderung. Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Kohärenz zwischen der Durchführung dieses Programms und den übrigen Gemeinschaftsmaßnahmen in der Berufsbildung in den Bereichen Kultur, audiovisuelle Medien, Vollendung des Binnenmarkts, Informationsgesellschaft, Umwelt, Verbraucherschutz, KMU, Sozialpolitik, Beschäftigung und Gesundheit. Die Kommission gewährleistet eine effektive Verknüpfung dieses Programms mit den Programmen und Aktionen in der Berufsbildung, die im Rahmen der Außenbeziehungen der Gemeinschaft durchgeführt werden. (2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß im Rahmen der koordinierten Beschäftigungsstrategie die Maßnahmen des Programms in Übereinstimmung mit den jährlich definierten Zielen der Beschäftigungspolitischen Leitlinien und in Abstimmung mit anderen Aktionen, die zur Umsetzung von Aktionsplänen beitragen, durchgeführt werden. (3) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß sichergestellt ist, daß die Maßnahmen dieses Programms kohärent mit den Strukturfondsmaßnahmen der Gemeinschaft sind und diese ergänzen. (4) Die Kommission ist bestrebt, bei der Durchführung des Programms in enger Zusammenarbeit mit den auf Gemeinschaftsebene vertretenen Sozialpartnern den sozialen Dialog auf Gemeinschaftsebene weiterzuentwickeln, insbesondere durch Unterstützungsmaßnahmen auf allen Ebenen, einschließlich der sektoralen, sowie durch die Verbreitung der Ergebnisse. (5) Die Kommission versichert sich bei der Durchführung des Programms der Mitwirkung des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefob) gemäß Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates (9). Zu denselben Bedingungen und in den dafür geeigneten Bereichen wird unter der Leitung der Kommission eine Koordinierung mit dem Europäischen Zentrum für die Förderung der Berufsbildung gemäß den Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 des Rates (10) durchgeführt. (6) Die Kommission informiert den Beratenden Ausschuß für Berufsbildung regelmäßig über den Ablauf des Programms. Artikel 10 Teilnahme der assoziierten Mittel- und Osteuropäischen Länder Zyperns, der Türkei und Maltas (1) Dieses Programm steht den assoziierten Ländern Mittel- und Osteuropas (MOEL) gemäß den Europaabkommen oder den bereits abgeschlossenen oder noch abzuschließenden Zusatzprotokollen über die Teilnahme dieser Länder an den Gemeinschaftsprogrammen offen. Zypern kann sich an diesem Programm beteiligen; diese Teilnahme wird aus zusätzlichen Mitteln entsprechend den Bestimmungen finanziert, die auch für die Länder der Europäischen Freihandelszone (EFTA) gelten, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind. Das Programm steht ebenfalls für eine Teilnahme der Türkei entsprechend den mit diesem Land zu vereinbarenden Verfahren offen. (2) Das Programm steht zudem für eine Teilnahme Maltas offen, entsprechend Verfahren, die mit diesem Land vereinbart werden. Artikel 11 Internationale Zusammenarbeit Die Kommission wird die Zusammenarbeit mit Drittländern und zuständigen internationalen Organisationen verstärken. Artikel 12 Begleitung und Bewertung (1) Die Kommission überwacht in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten laufend die Durchführung des Programms. Diese Überwachung erfolgt durch Berichte und besondere Maßnahmen gemäß Absatz 3. (2) Das Programm unterliegt regelmäßiger Bewertung, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchgeführt wird. Ziel ist die Beurteilung der Effektivität der Maßnahmen in bezug auf die Ziele gemäß Artikel 2. Diese Bewertung erstreckt sich auch auf die Komplementarität zwischen den Aktionen im Rahmen dieses Programms und den Aktionen im Rahmen anderer Gemeinschaftsprogramme, insbesondere Aktionen, die vom Europäischen Sozialfonds unterstützt werden. Die Ergebnisse der Gemeinschaftsmaßnahmen unterliegen regelmäßigen, externen Bewertungen anhand von Kriterien, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 2 aufgestellt werden. (3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis 31. Dezember 2002 und bis 30. Juni 2005 Berichte über die Durchführung und die Auswirkungen dieses Programms sowie über die bestehenden Berufsbildungssysteme und -instrumente in den Mitgliedstaaten. (4) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß - bis 30. Juni 2003 einen Zwischenbericht über die Durchführung des Programms; - bis 31. Dezember 2005 einen Schlußbericht über die Durchführung des Programms. Artikel 13 Inkrafttreten Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. (1) ABl. L 340 vom 29.12.1994, S. 8. (2) ABl. C 30 vom 28.1.1998, S. 1. (3) Mitteilung der Kommission an den Rat: "Förderung von unternehmerischer Initiative in Europa: Prioritäten für die Zukunft" (KOM(1998) 222 endg./2 vom 21. April 1998). (4) Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Ausschuß der Regionen - Für ein Europa des Wissens, KOM(97) 563 endg. vom 12. November 1997. (5) Weißbuch der Kommission zur Bildung und Berufsbildung "Lehren und Lernen. Auf dem Weg zur kognitiven Gesellschaft", Luxemburg, Amt für amtliche Veröffentlichung der Europäischen Gemeinschaften, 1996. (6) KOM(96) 462 endg. vom 2. Oktober 1996. (7) Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Finanzierungs- und Planungsinstrument für die Förderung der interinstitutionellen Zusammenarbeit (Programm Kultur 2000) (ABl. C 211 vom 7.7.1998, S. 18). (8) Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Reform der Strukturfonds (ABl. C 176 vom 9.6.1998, S. 1). (9) ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1. (10) ABl. L 131 vom 23.5.1990, S. 1. ANHANG A AKTIONEN UND MASSNAHMEN DER GEMEINSCHAFT Abschnitt I - Allgemeine Grundsätze 1. Die in Artikel 2 definierten Ziele werden mit Hilfe transnationaler Partnerschaften umgesetzt, die auf der Grundlage der in Artikel 3 definierten Gemeinschaftsmaßnahmen Anträge für Aktionen unterbreiten. 2. Jeder von einer transnationalen Partnerschaft vorgelegte Projektantrag bezieht sich auf eines der Programmziele und gibt an, welche Maßnahme(n) zur Erreichung vorgeschlagen wird (werden). 3. Ein Aufruf zur Einreichung von Projektanträgen bestimmt die Prioritäten hinsichtlich Zielen, Zeitplan, Antragsvoraussetzungen und gemeinsamen Zulassungskriterien, insbesondere in bezug auf Transnationalität und Auswahl. Dieser Aufruf zur Einreichung von Projektanträgen hat während der ersten Phase des Programms eine Gültigkeit von drei Jahren. Ein zweiter Aufruf zur Einreichung von Projektanträgen wird zur Programmhälfte ergehen und sich auf die Zwischenbewertung gemäß Artikel 12 Absatz 4 stützen. Die Kommission veröffentlicht den Aufruf zur Einreichung von Projektanträgen nach Anhörung des Programmausschusses. 4. Die Projektanträge nennen deutlich die gesteckten Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die beteiligten Partner aus anderen Mitgliedstaaten sowie die Art und Intensität der Beteiligung dieser Partner, einschließlich ihres finanziellen Beitrags und eines chronologischen Arbeitsplans. 5. Die Anträge können zu jedem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der Frist für den allgemeinen Aufruf zur Einreichung von Projektanträgen vorgelegt werden. Die Kommission führt mindestens einmal pro Jahr eine Projektauswahl gemäß den unten festgelegten Verfahren durch. Abschnitt II - Maßnahmen 1. PHYSISCHE MOBILITÄT Förderung transnationaler Programme zur physischen Mobilität von Personen in Berufsbildung, Ausbildern und Ausbildungsverantwortlichen Die Gemeinschaft unterstützt folgende Maßnahmen: a) Vorbereitung und Durchführung transnationaler Vermittlungs- und Austauschprogramme für Jugendliche in oder nach beruflicher Erstausbildung, einschließlich Studierende, junge Graduierte, junge Arbeitnehmer oder junge Menschen, die gemäß nationalen Vorschriften oder Gepflogenheiten dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, insbesondere Programme im Zusammenhang mit "dualen europäischen Berufsbildungswegen einschließlich der Lehrlingsausbildung" im Sinne der Entscheidung 98/. . ./EG. Es kann sich um eine Kurzzeitvermittlung Jugendlicher handeln (2 Wochen bis 3 Monate), die im wesentlichen ein Vertrautmachen mit dem beruflichen und kulturellen Umfeld eines anderen Mitgliedstaats zum Ziel hat. Langzeitvermittlungen (drei bis zwölf Monate) richten sich insbesondere an Jugendliche, die bereits eine berufliche Erstausbildung absolviert haben oder über Berufserfahrung verfügen. Langzeitvermittlungen können auch in zwei oder mehr Abschnitten durchgeführt werden. Transnationale Vermittlungsprogramme für Jugendliche in Berufsbildung, in denen kleine und mittlere Unternehmen und Handwerksbetriebe als Gasteinrichtungen beteiligt sind, werden entsprechend den unten beschriebenen Bedingungen bevorzugt behandelt. b) Durchführung transnationaler Austauschprogramme zwischen Unternehmen einerseits und Ausbildungseinrichtungen oder Universitäten andererseits zugunsten von Verantwortlichen für Humankapital in Unternehmen, Planern und Organisatoren von Berufsbildungsprogrammen (insbesondere Ausbildern und Betreuern), Berufsberatern und Experten in den Bereichen Beratung und wirtschaftliches und soziales Umfeld. Gemäß Bedingungen, die nach Abgabe der Stellungnahme des Programmausschusses festzulegen sind, kann das Cedefop im Auftrag der Kommission Studienaufenthalte für Berufsbildungsverantwortliche zu Themen durchführen, die von der Kommission bestimmt werden. Die Dauer der Vermittlungen, Austausche und Studienaufenthalte für diesen Personenkreis beträgt im allgemeinen eine bis maximal sechs Wochen. Transnationale Vermittlungs- und Austauschprogramme können auch eine Laufzeit von mehreren Jahren haben (Hoechstdauer: drei Jahre). Modellaktionen Im Rahmen der Maßnahme "Physische Mobilität" werden experimentelle Modellaktionen zu mehrjährigen, transnationalen Vermittlungsprogrammen gefördert, die innerhalb eines europäischen Netzes zur alternierenden Berufsbildung bzw. Lehrausbildung auf regionaler und/oder sektoraler Ebene durchgeführt werden. Finanzieller Beitrag der Gemeinschaft Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zu transnationalen Vermittlungs- und Austauschprogrammen, die im Rahmen dieser Maßnahme durchgeführt werden, beträgt höchstens 5 000 ECU pro Begünstigten je Vermittlung oder Austausch (der Hoechstförderbetrag entspricht der obengenannten Hoechstdauer). Für diese Maßnahme weist die Kommission jedem Mitgliedstaat einen jährlichen Globalzuschuß zu, dessen Höhe gemäß dem in Anhang C beschriebenen Verfahren festgelegt wird. Im Rahmen dieser Mittelausstattung werden 10 % gemäß den mit der zuständigen Verwaltungsstelle übereingekommenen Verfahren reserviert, um Projektträger bei der Antragstellung zu unterstützen. Pro Träger dürfen dafür nicht mehr als 500 ECU zugewiesen werden. Gemäß demselben Verfahren und im Rahmen derselben Mittelausstattung wird transnationalen Programmen, die in kleinen und mittleren Unternehmen und in Handwerksbetrieben durchgeführt werden und mindestens (3 Wochen) dauern, eine Dotierung zugewiesen. Die Höhe dieser Dotierung, die der pädagogischen, kulturellen und sprachlichen Begleitung der Jugendlichen dient, die an ein Gastunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat vermittelt werden, darf 250 ECU pro Vermittlung und 25 000 ECU pro Unternehmen nicht übersteigen. Dieser Betrag wird dem Betrag hinzugerechnet, der für die Einrichtung zur Verwaltung und Betreuung der transnationalen Vermittlungsprogramme im Herkunftsmitgliedstaat vorgesehen ist. 2. VIRTUELLE MOBILITÄT Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien (NIKT) mit dem Ziel der Entwicklung der virtuellen Mobilität Die Gemeinschaft fördert transnationale Maßnahmen zur Entwicklung des Einsatzes von NIKT in Berufsbildungsmaßnahmen und -produkten und insbesondere zur Verbesserung des Zugangs von Personen in Berufsbildung zu NIKT-gestützten neuen Instrumenten, Dienstleistungen und Produkten der Berufsbildung, zur Förderung europäischer Netze für Fernlehre mittels NIKT (Multimedia-Produkte, Websites, Datentransfer über Netze usw.) und zur Erprobung neuer Ansätze in der Berufsbildung in Verbindung mit neuen Arbeitsformen (z. B. Telearbeit). Die Hoechstdauer dieser Projekte beträgt zwei Jahre. Modellaktionen Im Rahmen der Maßnahme "Virtuelle Mobilität" werden gemeinschaftliche Modellaktionen gefördert, die auf experimentellen "Signalaktionen" zur Förderung der neuen Informationstechnologien beruhen und ganz spezifisch auf die Entwicklung von europäischen Beratungs-/Betreuungs-/Ausbildungsangeboten im Bereich "unternehmensbezogene Dienstleistungen" ausgerichtet sind, insbesondere im Hinblick auf die Errichtung eines europäischen, virtuellen Raumes der Berufsbildung und Arbeitsuche. Finanzieller Beitrag der Gemeinschaft Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zu transnationalen Projekten der virtuellen Mobilität kann bis zu 75 % der zuschußfähigen Kosten betragen (Hoechstbetrag: 300 000 ECU pro Jahr und Projekt). Die Eigenmittel der Projektpartner dürfen keinesfalls aus anderen Gemeinschaftsfinanzierungen stammen. 3. INNOVATIVE PILOTPROJEKTE Förderung transnationaler Pilotprojekte in der Berufsbildung zur Förderung der Fähigkeit zu Innovation, Wissenstransfer und unternehmerischem Handeln und zur Entwicklung von Innovation und Transfer in der Berufsbildung Die Gemeinschaft fördert die Planung, Umsetzung, Erprobung und Bewertung transnationaler europäischer Pilotprojekte zur Entwicklung und/oder Verbreitung von Innovationen in der Berufsbildung und zur Entwicklung der Fähigkeit zu Innovation und Wissensvermittlung. Diese Projekte können zum Ziel haben, die Ergebnisse innovativer Ansätze in der Berufsbildung, die in einem Mitgliedstaat entwickelt und anerkannt wurden, in andere Mitgliedstaaten zu transferieren und dort zu verbreiten. Sie können auch die Qualitätssteigerung in der Berufsbildung und in der Berufsberatung im Kontext des lebenslangen Lernens beinhalten. Sie können auch die Förderung neuer Ausbildungsmethoden im Rahmen neuer Formen der Arbeitsorganisation und der Entwicklung neuer Arbeitsformen, z. B. Telearbeit, beinhalten. Die Laufzeit von Projekten dieser Maßnahme darf zwei Jahre nicht übersteigen. Modellaktionen Im Rahmen der Maßnahme "Innovative Pilotprojekte" werden experimentelle Modellaktionen mit folgenden Inhalten gefördert: - Einführung neuer Formen der Anerkennung von Kompetenzen auf europäischer Ebene, die eine Verwertung von Berufserfahrungen ermöglichen, - Weiterführung des Kampfes gegen Ausgrenzung mittels Bildungsangeboten der "Zweiten Chance" für bestimmte Zielgruppen, insbesondere in sozialen Brennpunkten städtischer Ballungsräume, mit dem Ziel der Wiedereingliederung jugendlicher und erwachsener Arbeitsloser, insbesondere Langzeitarbeitsloser und Personen ohne Qualifikation. Finanzieller Beitrag der Gemeinschaft Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zu transnationalen Pilotprojekten kann bis zu 75 % der zuschußfähigen Kosten betragen (Hoechstbetrag: 200 000 ECU pro Jahr und Projekt). Die Eigenmittel der Projektpartner dürfen keinesfalls aus anderen Gemeinschaftsfinanzierungen stammen. 4. GEMEINSCHAFTLICHE NETZE Förderung von Netzen des Fachwissens und des Wissenstransfers in der Gemeinschaft Die Gemeinschaft fördert den Aufbau und die Arbeit gemeinschaftlicher Kooperationsnetze in der Berufsbildung, die öffentliche und private Akteure der Berufsbildung - einschließlich Wissenschaftler - in den Mitgliedstaaten auf regionaler oder sektoraler Ebene zusammenführen und folgende Ziele verfolgen: i) Zusammenführung, Systematisierung und Weiterentwicklung europäischen Fachwissens und innovativer Ansätze zu einem vorrangigen Thema von gemeinsamem Interesse, ii) Verbesserung der Analyse und Bedarfsbestimmung von Kompetenzen, iii) Verbreitung der Ergebnisse an Interessierte unionsweit. Die Hoechstdauer dieser Projekte beträgt drei Jahre. Modellaktionen Im Rahmen der Maßnahme "Europäische Netze" werden experimentelle Modellaktionen zur Entwicklung und Vernetzung von "Ausbildungspartnerschaften" verschiedener Akteure der Berufsbildung auf regionaler und sektoraler Ebene gefördert. An diesen "Ausbildungspartnerschaften" beteiligen sich insbesondere Gebietskörperschaften, Beratungseinrichtungen, Berufsverbände von Arbeitgebern und Arbeitnehmern und Forschungs- und Ausbildungszentren - einschließlich Universitäten. Sie übernehmen die Rolle von Dienstleistungs-, Beratungs- und Informationszentren für den Zugang zu anerkannten Methoden und Produkten der Berufsbildung. Finanzieller Beitrag der Gemeinschaft Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zum Aufbau europäischer Netze kann bis zu 75 % der zuschußfähigen Ausgaben betragen, mit einem Mindestbetrag von 150 000 ECU und einem Hoechstbetrag von 500 000 ECU pro Jahr und Netzwerk. Der Hoechstbetrag gilt nur für Projektanträge für transnationale Netze, die zum Ziel haben, ein integriertes System experimenteller Methoden zu entwickeln, das zu anerkannten und für den Transfer geeigneten Ausbildungsprodukten führt. Der finanzielle Beitrag für "Ausbildungspartnerschaften" ist auf 50 000 ECU pro Jahr und Vorhaben begrenzt und darf höchstens 50 % der zuschußfähigen Betriebskosten betragen. Die Eigenmittel der Projektpartner dürfen keinesfalls aus anderen Gemeinschaftsfinanzierungen stammen. 5. SPRACHENKOMPETENZ Förderung von Maßnahmen zur Förderung sprachlicher und kultureller Kompetenz in der Berufsbildung Die Gemeinschaft fördert die Entwicklung transnationaler Pilotprojekte zur Entwicklung von Sprachkompetenz. Diese Projekte stehen in Verbindung mit der Verbesserung der sozialen und beruflichen Integration Jugendlicher oder der Verbesserung der Beschäftigungs- und Anpassungsfähigkeit von Arbeitnehmern. Sprachenkompetenz muß in einer Wissensgesellschaft als Schlüsselkompetenz betrachtet werden. Diese Projekte beinhalten die Konzeption, Erprobung und Anerkennung, Bewertung und Verbreitung von didaktischem Material für die besonderen Bedürfnisse einzelner Berufsfelder und Wirtschaftssektoren - einschließlich Sprachenaudit - sowie von innovativen pädagogischen Methoden zum Selbststudium von Sprachen und die Verbreitung der Projektergebnisse. Projekte zur Förderung von Sprache und Kultur können auch in anderen Aktionen und Maßnahmen eingereicht werden. Insbesondere können Projekte zur Verbesserung der sprachlichen und kulturellen Kompetenz von Ausbildern und Beratern in der pädagogischen Begleitung Jugendlicher in transnationalen Maßnahmen der physischen Mobilität eingereicht werden. Die Gemeinschaft fördert auch transnationale Austauschprogramme zwischen Unternehmen einerseits und Fremdspracheninstitute oder Berufsbildungseinrichtungen andererseits. Die Austausche richten sich an Ausbilder und Tutoren im Bereich Sprachenkompetenz. Die Hoechstdauer der Projekte in dieser Maßnahme beträgt normalerweise zwei Jahre. Finanzieller Beitrag der Gemeinschaft Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft kann bis zu 75 % der zuschußfähigen Ausgaben betragen (Hoechstbetrag: 150 000 ECU pro Jahr und Projekt). Die Eigenmittel der Projektpartner dürfen keinesfalls aus anderen Gemeinschaftsfinanzierungen stammen. 6. GEMEINSCHAFTLICHE VERGLEICHSKRITERIEN Förderung von Maßnahmen zur Ermittlung, Aktualisierung und Verbreitung gemeinschaftlicher Vergleichskriterien mit dem Ziel der Vergleichbarkeit von Ausbildungssystemen Die Gemeinschaft fördert transnationale Maßnahmen, die mittels Umfragen, Analysen und/oder Studien zur Ermittlung vergleichbarer Daten über Berufsbildungssysteme und -angebote der Mitgliedstaaten beitragen oder quantitative und/oder qualitative Informationen zur Unterstützung politischer Maßnahmen und zur Entwicklung einer Berufsbildungspraxis im Kontext lebenslangen Lernens liefern können. Die Erarbeitung von Statistiken erfolgt in enger Zusammenarbeit mit Eurostat und Cedefop unter Beachtung geltender Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über gemeinschaftliche Statistiken und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Rates über Statistikprogramme 1998-2002. In diesem Zusammenhang fördert die Gemeinschaft, in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern, den Aufbau von Beobachungsstellen für innovative Konzepte für lebenslanges Lernen, insbesondere beim Zugang zur Weiterbildung. Die Hoechstdauer der Projekte dieser Maßnahme beträgt drei Jahre. Die Kommission stellt die möglichst weite Verbreitung dieser Vergleichskriterien in vielfältiger Weise sicher, insbesondere um sie den öffentlichen und privaten Entscheidungsträgern in der Berufsbildung zugänglich zu machen. Modellaktionen Im Rahmen der Maßnahme "Gemeinschaftliche Vergleichskriterien" und der Folgearbeiten zum Kommissionsbericht über die Umsetzung der Ratsempfehlung vom Juni 1993 über den Zugang zur Weiterbildung schlägt die Kommission vor, in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und dem Cedefop die Einrichtung einer Beobachtungsstelle für beispielhafte Praktiken in den Bereichen Zugang zur Berufsbildung sowie Entwicklung und Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen, insbesondere auf Branchen- und Unternehmensebene, zu fördern. Finanzieller Beitrag der Gemeinschaft Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft schwankt zwischen 50 und 100 % der zuschußfähigen Ausgaben (Hoechstbetrag: 500 000 ECU pro Jahr und Projekt). Die Eigenmittel der Projektpartner dürfen keinesfalls aus anderen Gemeinschaftsfinanzierungen stammen. 7. GEMEINSAME AKTIONEN 1. Im Rahmen der gemeinsamen Aktionen gemäß Artikel 6 dieses Beschlusses fördert die Gemeinschaft Aktionen in Verbindung mit anderen Maßnahmen der Politik der Wissensförderung, insbesondere mit Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen Bildung und Jugend zur Verbesserung des Zugangs zu Wissen. 2. Die Koordinierung zwischen den drei Programmen kann mittels gemeinsamer Aufrufe zur Einreichung von Projektanträgen durchgeführt werden. Insbesondere beabsichtigt die Kommission, ein gemeinsames Informations- und Beobachtungssystem für beispielhafte Praktiken in der Wissensförderung sowie gemeinsame Aktionen zu multimedialen Lehr- und Lernmitteln in Bildung und Berufsbildung zu entwickeln. Diese Projekte können eine Vielzahl von Aktionen aus mehreren Bereichen umfassen, u. a. aus der Berufsbildung. Sie können durch andere Gemeinschaftsprogramme ergänzend gefördert werden. 3. Es werden geeignete Maßnahmen getroffen zur Sicherstellung des Kontakts und der Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten dieses Programms und den Bildungs- und Jugendprogrammen auf regionaler und lokaler Ebene, insbesondere die Schaffung von "Europäischen Wissenszentren". Dadurch soll ein Beitrag zur Umsetzung der Politik lebenslangen Lernens auf regionaler und lokaler Ebene geleistet werden. 8. FLANKIERENDE MASSNAHMEN Zur Erreichung der Ziele in Artikel 2 fördert die Gemeinschaft folgende Maßnahmen: - Koordinierungs- und Begleitmaßnahmen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5; - Informations-, Begleit-, Ausgestaltungs-, Bewertungs- und Verbreitungsmaßnahmen von Mitgliedstaaten und Kommission zur Erleichterung der Teilnahme am Programm und zur Förderung des Transfers von Methoden, Produkten, Instrumenten sowie Ergebnissen der Gemeinschaftsmaßnahmen, einschließlich der Einrichtung von Telekommunikationsverbindungen und Datenbanken; - zur Programmdurchführung kann die Kommission auf Einrichtungen zur technischen Unterstützung zurückgreifen, deren Finanzierung innerhalb des Gesamtbudgets des Programms abgedeckt werden kann. Die Kommission kann zu denselben Bedingungen auf Experten zurückgreifen. Außerdem kann die Kommission Seminare, Kolloquien und andere Expertentreffen zur Erleichterung der Programmumsetzung durchführen. Die Kommission kann Maßnahmen zur Information, Veröffentlichung und Verbreitung durchführen. Abschnitt III - Auswahlverfahren III A - Dezentrales Auswahlverfahren 1. Das dezentrale Auswahlverfahren gilt für alle Aktionen und Maßnahmen der Gemeinschaft und umfaßt die folgenden Schritte. 2. Unter Einhaltung der im allgemeinen Aufruf zur Einreichung von Projektanträgen festgelegten Vorschriften reichen die Träger transnationaler Projekte ihre Anträge bei der von den Mitgliedstaaten bestimmten Verwaltungsstelle ein. 3. Die Verwaltungsstelle bewertet die Anträge anhand einer Leistungsbeschreibung, die auf Gemeinschaftsebene im Rahmen der vorläufigen Mittelausstattung gemäß Anhang C erstellt wurde. 4. Ausgehend von dieser Bewertung legen die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich zu einem von der Kommission nach Anhörung des Ausschusses festzulegenden Termin (sowie den anderen Mitgliedstaaten zur Information) ihren gesamten Vorschlag in Form eines Berichts vor. Der Bericht beinhaltet die Ergebnisse des allgemeinen Aufrufs zur Einreichung von Projektanträgen nach Zielen und Maßnahmen, eine Beschreibung des Bewertungsverfahrens und der technischen Unterstützung für Projektträger sowie eine beschreibende und begründende Liste von in Betracht kommenden Projektanträgen in Reihenfolge der zuerkannten Priorität. 5. Die Kommission prüft jeden Bericht und führt eine Abstimmung mit dem jeweiligen Mitgliedstaat durch. 6. Nach Prüfung legt die Kommission dem Ausschuß einen Vorschlag zur Aufteilung der Finanzmittel für die dezentralen Zuweisungen für das laufende Jahr nach Maßnahme und Mitgliedstaat gegliedert vor und holt dessen Stellungnahme gemäß dem Verfahren in Artikel 7 des Beschlusses ein. 7. Nach Stellungnahme des Ausschusses bestimmt die Kommission die endgültige Höhe der Mittelausstattung für jeden Mitgliedstaat und die Liste der ausgewählten Projektanträge nach Maßnahmen gegliedert. 8. Das Verfahren für Schritte 5, 6 und 7 hat eine Hoechstdauer von zwei Monaten. III B - Zentrales Auswahlverfahren Das zentrale Auswahlverfahren gilt für die gemeinschaftlichen Modellaktionen zu einzelnen Maßnahmen. Es betrifft insbesondere Projektanträge von europäischen Organisationen, von Netzwerken zur Nutzung, Verbreitung und Umsetzung der Ergebnisse transnationaler Projekte zu einem Gemeinschaftsthema sowie experimentelle Modellaktionen, -projekte oder -netzwerke gemäß Abschnitt II. i) Im Rahmen des allgemeinen Aufrufs zur Einreichung von Projektanträgen, in dem die Prioritäten festgelegt werden, übermitteln die Projektkoordinatoren an die Kommission und - zur Information - an die Verwaltungsstelle des für sie zuständigen Mitgliedstaats einen Erstvorschlag. ii) Die Kommission prüft in Absprache mit dem Programmausschuß alle Erstvorschläge und nimmt eine Auswahl vor. Die Projektkoordinatoren werden über das Ergebnis dieser Vorauswahl informiert. iii) Die Koordinatoren aller Projekte, die in dieser ersten Phase ausgewählt wurden, übermitteln der Kommission und - zur Information - der Verwaltungsstelle des zuständigen Mitgliedstaats innerhalb von drei Monaten die endgültige Fassung des Projektantrags. iv) Die Kommission führt mit Hilfe einer Gruppe unabhängiger Experten, die von der Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten und interessierter Dritter, insbesondere Sozialpartner, ernannt werden, eine länderübergreifende Begutachtung der Projektanträge durch und erstellt einen Auswahlvorschlag von Maßnahmen, die in einem Europäischen Programm zur Wissensförderung zusammengefaßt werden. v) Die Kommission holt die Stellungnahme des Ausschusses zu diesem Auswahlvorschlag ein und erstellt das Europäische Programm zur Wissensförderung gemäß den Verfahren in Artikel 7 des Beschlusses. vi) Die Kommission erläßt die endgültige Liste der ausgewählten Anträge und informiert den Ausschuß. Sie bestimmt die Bedingungen für die Begleitung dieser experimentellen Projekte. ANHANG B Aufschlüsselung des Gesamtbudgets 1. Zu Beginn des Haushaltsjahres und bis zum 1. März jeden Jahres unterbreitet die Kommission dem Ausschuß eine Ex-ante-Aufschlüsselung der Finanzmittel nach Art der Maßnahmen und nach Verfahren gegliedert und unter Berücksichtigung der Ziele gemäß Artikel 2 und holt dessen Stellungnahme ein. Auf dieser Grundlage setzt die Kommission für jeden Mitgliedstaat eine vorläufige Mittelausstattung zur Durchführung der Maßnahmen im dezentralen Auswahlverfahren fest. 2. Für das erste Jahr der Programmlaufzeit und für die transnationalen Vermittlungs- und Austauschprogramme gemäß der Maßnahme "Physische Mobilität", die vor dem 1. Oktober 2000 beginnen sollen, legen die Mitgliedstaaten der Kommission bis 31. März 2000 einen Durchführungsplan vor. Daraufhin weist die Kommission jedem Mitgliedstaat einen Betrag zu, auf dessen Grundlage er mit der Durchführung der transnationalen Programme beginnt. Die bis zum 1. September 2000 nicht aufgebrauchten Mittel werden dem Restbetrag der Gesamtmittelausstattung gemäß dem Verfahren in Abschnitt II zugeführt. Verfahren zur Festsetzung der Mittelausstattung für transnationale Vermittlungs- und Austauschprogramme Die transnationalen Vermittlungs- und Austauschprogramme für Jugendliche in Erstausbildung werden der Kommission bis 31. März jeden Jahres zur Prüfung und Annahme vorgelegt. In den Programmen werden folgende Punkte für jede Begünstigtengruppe deutlich beschrieben: - Zielgruppen der Programme, - Inhalt und Ziele von Kompetenzen und/oder Qualifikationen, - Dauer der Ausbildung und/oder der pädagogischen Arbeitserfahrung in einer Ausbildungseinrichtung und/oder einem Unternehmen, - Kooperationspartner im anderen Mitgliedstaat oder in den anderen Mitgliedstaaten, falls die Ausbildungsphasen nacheinander in mehreren Ländern stattfinden, - Verfahren der Zertifizierung oder Anerkennung der erworbenen Kompetenzen und/oder Qualifikationen im Ausbildungssystem des Mitgliedstaats, in dem die Begünstigten ihre Ausbildung begonnen haben. Für jede Zielgruppe dieser Programme weist die Kommission gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 7 festgelegten Berechnungsweise dieses Betrags, unter Berücksichtigung folgender Punkte, einen Globalzuschuß zu: - Einwohnerzahl, - Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt jedes Mitgliedstaats nach Kaufkraftstandards, - geographische Entfernung und Reisekosten, - soweit möglich, Gewichtung der betroffenen Zielgruppe im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung, - Höhe der Gesamtarbeitslosigkeit und der Langzeitarbeitslosigkeit. Die Anwendung dieser Kritierien darf keinesfalls zum Ausschluß eines Mitgliedstaats von der Finanzierung der genannten transnationalen Vermittlungs- und Austauschprogramme führen. Der Globalzuschuß wird jedem Mitgliedstaat auf Basis des genannten Durchführungsplans zugewiesen. Er enthält folgende Angaben: - Verwaltungsverfahren für die finanzielle Förderung, - Maßnahmen zur Hilfe bei der Partnersuche für Träger von Vermittlungs- und Austauschprogrammen, - Maßnahmen zur Sicherstellung einer angemessenen Vorbereitung (insbesondere pädagogische und sprachliche Vorbereitung), Durchführung und Begleitung der Vermittlungen und Austausche. ANHANG C DEFINITIONEN Für die Zwecke dieses Beschlusses und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Systeme und Regelungen in den Mitgliedstaaten finden folgende Begriffsdefinitionen Anwendung: a) "berufliche Erstausbildung": jede Form der beruflichen Erstausbildung, einschließlich der Ausbildung in technischen und beruflichen Schulen sowie Betrieben, die den Jugendlichen den Zugang zu einer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem diese Berufsqualifikation erworben wird, anerkannten Berufsqualifikation ermöglicht; b) "alternierende Ausbildung": jede berufliche Bildung auf allen Ebenen, einschließlich Hochschulbildung, die mit einem Diplom oder einer von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats anerkannten Qualifikation abschließt und strukturierte Ausbildungsphasen aufweist, die abwechselnd in der Bildungseinrichtung und dem Unternehmen als von einander verschiedenen, aber sich gegenseitig ergänzenden Ausbildungsstätten durchlaufen werden; c) "berufliche Weiterbildung": jede Form der beruflichen Bildung, an der ein Arbeitnehmer aus der Gemeinschaft im Laufe seines Arbeitslebens teilnimmt; d) "lebenslanges Lernen": Bildungs- und Ausbildungsangebote, die einer Person das ganze Leben hindurch offenstehen, um ihr die Möglichkeit zu geben, ihre Kenntnisse und Kompetenzen laufend auf den neuesten Stand zu bringen; e) "Berufsberatung": die Erteilung von Ratschlägen und Auskünften zur Berufswahl und zur beruflichen Mobilität sowohl im Rahmen des allgemeinen Bildungssystems und der beruflichen Bildung als auch in Form individueller Informationsinitiativen; f) "Unternehmen": alle Unternehmen im öffentlichen oder privaten Sektor, unabhängig von Größe, Rechtsform oder Wirtschaftsbereich, sowie jede Art von Wirtschaftstätigkeit, einschließlich der Sozialwirtschaft; g) "Arbeitnehmer": alle Personen, die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, einschließlich Selbständigen - unabhängig davon, ob sie sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden; h) i) "Sozialpartner auf nationaler Ebene": Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten, ii) "Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene": Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, die am sozialen Dialog auf Gemeinschaftsebene teilnehmen; i) "Berufsbildungseinrichtung": alle staatlichen, halbstaatlichen oder privaten Einrichtungen, die gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten Maßnahmen der Berufsbildung, der Weiterbildung, der Nachschulung oder Umschulung entwickeln oder durchführen, ungeachtet ihrer jeweiligen Bezeichnung in den Mitgliedstaaten; j) "Universität": alle Arten von Einrichtungen der Hochschulbildung, an denen gemäß einzelstaatlicher Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten Hochschulqualifikationen oder -grade erlangt werden können, ungeachtet ihrer jeweiligen Bezeichnung in den Mitgliedstaaten; k) "Regionalpartner": alle Akteure des regionalen Lebens - Gebietskörperschaften, Vereinigungen, Kammern und Verbände, Unternehmensgruppen, Beratungsgremien, Medien usw. -, die an einem Kooperationsprozeß auf lokaler oder regionaler Ebene mitwirken, der Aktionen der Berufsbildung mit einschließt; l) "offener Unterricht und Fernlehre": jede Form flexibler Bildung, die folgende Merkmale aufweist: - Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien und -diensten in traditioneller oder fortgeschrittener Form, - Unterstützung durch individuelle Beratung und Betreuung; m) "europäischer Berufsbildungsweg": jeder Abschnitt der beruflichen Erstausbildung oder Weiterbildung, der in einem anderen Mitgliedstaat absolviert wird als dem, in dem die betreffende Person ihre Ausbildung erhält; n) "gemeinschaftliche Vergleichskriterien": alle Analysen, Studien, Umfragen oder Untersuchungen bewährter Verfahren, die - zu einem bestimmten Thema oder zu einem bestimmten Bereich - ermöglichen, die jeweilige Position der Mitgliedstaaten und die erzielten Fortschritte auf Gemeinschaftsebene einzuschätzen.