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Document 51998PC0285

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Geschwindigkeitsmesser von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates

/* KOM/98/0285 endg. - COD 98/0163 */

ABl. C 212 vom 8.7.1998, p. 7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51998PC0285

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Geschwindigkeitsmesser von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates /* KOM/98/0285 endg. - COD 98/0163 */

Amtsblatt Nr. C 212 vom 08/07/1998 S. 0007


Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Geschwindigkeitsmesser von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (98/C 212/08) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(1998) 285 endg. - 98/0163(COD)

(Von der Kommission vorgelegt am 25. Mai 1998)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem Verfahren von Artikel 189b EG-Vertrag,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge müssen in den einzelnen Mitgliedstaaten hinsichtlich des Geschwindigkeitsmessers bestimmte technische Merkmale erfuellen, die in bindenden, von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlichen Vorschriften festgelegt sind und daher den Handel innerhalb der Gemeinschaft behindern.

(2) Die dem Funktionieren des Binnenmarkts entgegenstehenden Hindernisse können beseitigt werden, wenn alle Mitgliedstaaten anstelle ihrer bestehenden Regelungen die gleichen Vorschriften erlassen.

(3) Bei dieser Richtlinie handelt es sich um eine weitere der gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge (1), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, einzuhaltenden Einzelrichtlinien.

(4) Die Festlegung einheitlicher Vorschriften für den Geschwindigkeitsmesser von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen ist notwendig, damit für jeden Typ dieser Fahrzeuge Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 92/61/EWG durchgeführt werden können.

(5) Entsprechend dem in Artikel 3b EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzips können die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die EG-Betriebserlaubnis für den jeweiligen Fahrzeugtyp auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden; sie können daher aufgrund des Umfangs und der Auswirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Diese Richtlinie beschränkt sich auf das zur Erreichung dieser Ziele notwendige Mindestmaß und geht nicht über das dazu Erforderliche hinaus.

(6) Zur Erleichterung des Zugangs zu Drittlandmärkten erscheint es notwendig, die Gleichwertigkeit zwischen den Vorschriften dieser Richtlinie und denen der Regelung Nr. 39 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa herzustellen.

(7) Die Richtlinie 92/61/EWG sollte dementsprechend geändert werden -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie gilt für den Geschwindigkeitsmesser von Fahrzeugtypen im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 92/61/EWG.

(2) Alle unter den Geltungsbereich der Richtlinie 92/61/EWG fallenden Fahrzeuge müssen mit einem Geschwindigkeitsmesser gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie ausgerüstet sein.

Artikel 2

Die Verfahren für die Erteilung der Bauartgenehmigung des Geschwindigkeitsmessers eines zweirädrigen und dreirädrigen Fahrzeugtyps sowie die Voraussetzungen für das freie Inverkehrbringen dieser Fahrzeuge entsprechen den jeweils in den Kapiteln II und III der Richtlinie 92/61/EWG festgelegten Verfahren.

Artikel 3

Gemäß Artikel 11 der Richtlinie 92/61/EWG wird die Gleichwertigkeit der Vorschriften dieser Richtlinie mit denjenigen der Regelung Nr. 39 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (Dokument E/ECE/TRANS/505-Rev. 1/Erg. 38/Änder. 1) anerkannt.

Die die Bauartgenehmigung erteilenden Behörden der Mitgliedstaaten akzeptieren nach den Vorschriften der Regelung Nr. 39 erteilte Bauartgenehmigungen sowie Bauartgenehmigungszeichen anstelle der entsprechenden, nach den Vorschriften dieser Richtlinie erteilten Bauartgenehmigungen und Bauartgenehmigungszeichen.

Artikel 4

Änderungen, die notwendig sind, um Änderungen der in Artikel 3 benannten Regelung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zu berücksichtigen und um den Anhang an den technischen Fortschritt anzupassen, werden nach dem in Artikel 13 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (2) vorgesehenen Verfahren erlassen.

Artikel 5

Die Richtlinie 92/61/EWG wird wie folgt geändert:

1. Im Anhang I werden der Titel der Rubrik 45 "Geschwindigkeitsanzeiger und Kilometerzähler bei Krafträdern und dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen" durch "Geschwindigkeitsmesser und Kilometerzähler" und die Angabe "Ü" durch die Angabe "ER" ersetzt.

2. Anhang II wird wie folgt geändert:

a) In Punkt 4.7 werden die Worte "Geschwindigkeitsmesser und Kilometerzähler: ja/nein" durch die Worte "Geschwindigkeitsmesser und Kilometerzähler" ersetzt.

b) Zwischen den Nummern 4.7.2 und 5 werden die folgenden Nummern 4.7.3 bis 4.7.8 eingefügt:

"4.7.3. Fotos und/oder Zeichnungen des vollständigen Systems

4.7.4. Angezeigter Geschwindigkeitsbereich

4.7.5. Meßwerttoleranz des Geschwindigkeitsmessers

4.7.6. Technische Konstante des Geschwindigkeitsmessers

4.7.7. Funktionsweise und Beschreibung des Antriebsmechanismus

4.7.8. Übersetzungsverhältnis des Antriebsmechanismus".

3. Im Anhang III, Rubrik 10.12. werden die Worte "Geschwindigkeitsanzeiger und Kilometerzähler für Krafträder und dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge" durch die Worte "Geschwindigkeitsmesser und Kilometerzähler" und die Angabe "Ü" durch "ER" ersetzt.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 2001 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter die Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(3) Ab dem in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Geschwindigkeitsmesser beziehen, das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen, nicht mehr verbieten.

(4) Die Mitgliedstaaten wenden die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Bestimmungen ab dem 1. Juli 2001 an.

Artikel 7

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) ABl. L 225 vom 10.8.1992, S. 72.

(2) ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1.

ANHANG

1. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten

1.1. "Fahrzeugtyp in bezug auf den Geschwindigkeitsmesser" Fahrzeuge, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen, vor allem hinsichtlich folgender Punkte:

1.1.1. Merkmale der Reifen für die normale Reifenausstattung;

1.1.2. Gesamtübersetzungsverhältnis einschließlich des eventuell vorhandenen Angleichgetriebes (Anzahl der Umdrehungen am Eingang des Geschwindigkeitsmessers im Verhältnis zu einer Radumdrehung der zum Antrieb des Geschwindigkeitsmessers dienenden Achse bei Geradeausfahrt);

1.1.3. Typ(en) des (der) Geschwindigkeitsmesser(s); der Typ ist definiert durch die Meßwerttoleranz des Geschwindigkeitsmessers, die Gerätekonstante und den Anzeigebereich;

1.2. "normale Reifenausstattung" der oder die Reifentyp(en), der (die) vom Hersteller für den infrage kommenden Fahrzeugtyp vorgesehen und auf dem im Anhang II der Richtlinie 92/61/EWG angeführten Beschreibungsbogen angegeben ist (sind).

M+S-Reifen gelten nicht als normale Reifenausstattung;

1.3. "Reifendruck im Betriebszustand" der vom Hersteller angegebene Fülldruck, erhöht um 0,2 bar;

1.4. "Geschwindigkeitsmesser" derjenige Teil der Geschwindigkeitsmeßeinrichtung, der dem Fahrer die jeweilige Geschwindigkeit des Fahrzeugs anzeigt;

1.5. "Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand" die in den Fußnoten des Anhangs II der Richtlinie 92/61/EWG, Buchstabe (d), Punkt 2 definierte Masse.

2. Vorschriften

2.1. Die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers muß sich im direkten Sichtfeld des Fahrers befinden, und der Anzeigewert muß sowohl bei Tag als auch bei Nacht deutlich erkennbar sein. Der Anzeigebereich muß so groß sein, daß er die vom Fahrzeughersteller angegebene Hoechstgeschwindigkeit des Fahrzeugtyps enthält.

2.2. Umfaßt der Geschwindigkeitsmesser anstelle einer numerischen Anzeige eine Skala, so muß diese deutlich unterteilt sein.

2.2.1. Die Skala muß mit Teilstrichen für 1, 2, 5 oder 10 km/h versehen sein. Die Geschwindigkeitswerte sind auf der Skala wie folgt anzugeben:

2.2.1.1. Überschreitet der höchste Wert auf der Skala 200 km/h nicht, so sind die Geschwindigkeitswerte in Intervallen von höchstens 20 km/h anzugeben;

2.2.1.2. Überschreitet der höchste Wert auf der Skala 200 km/h, so sind die Geschwindigkeitswerte in Intervallen von höchstens 30 km/h anzugeben.

2.2.2. Bei Fahrzeugen, die für den Verkauf in einem Mitgliedstaat bestimmt sind, der Maßeinheiten des Imperial Systems verwendet, muß der Geschwindigkeitsmesser auch in mph (Meilen pro Stunde) unterteilt sein, wobei die Teilstriche nach 1, 2, 5 oder 10 mph fortschreiten müssen. Die Geschwindigkeitswerte müssen auf der Skala in Intervallen von nicht mehr als 20 mph angezeigt werden.

2.2.3. Die Intervalle der angegebenen Geschwindigkeitswerte brauchen nicht gleichmäßig zu sein.

2.3. Die Genauigkeit des Geschwindigkeitsmessers ist nach folgendem Verfahren zu kontrollieren:

2.3.1. Das Fahrzeug ist mit einem der Reifentypen der Normalausstattung auszurüsten. Die Prüfung ist für jeden vom Hersteller vorgesehenen Typ von Geschwindigkeitsmessern zu wiederholen.

2.3.2. Die Prüfung ist am unbeladenen Fahrzeug durchzuführen.

2.3.3. Die Bezugstemperatur am Geschwindigkeitsmesser beträgt 296 K ± 5 K.

2.3.4. Bei jeder Prüfung muß der Reifendruck dem in 1.3 definierten Reifendruck im Betriebszustand entsprechen.

2.3.5. Das Fahrzeug ist bei folgenden Geschwindigkeiten zu prüfen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.3.6. Die Fehlergrenze des zur Messung der tatsächlichen Geschwindigkeit des Fahrzeugs verwendeten Kontrollgeräts darf nicht größer sein als de ± 0,5 %.

2.3.6.1. Wird eine Meßstrecke verwendet, muß sie eine ebene, trockene und ausreichend griffige Oberfläche aufweisen;

2.3.6.2. Wird für die Prüfung ein Rollenprüfstand verwendet, so muß der Durchmesser der Rollen mindestens 2 m betragen.

2.3.7. Die angezeigte Geschwindigkeit darf nie unter der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen. Bei den unter 2.3.5 angegebenen Prüfwerten sowie zwischen diesen Werten muß zwischen der von dem auf der Skala des Geschwindigkeitsmessers angezeigten Geschwindigkeit V1 und der tatsächlichen Geschwindigkeit V2 folgende Bezeichnung bestehen:

0 ≤ V1 - V2 ≤ 0,1.V2 + 4 km/h.

3. Übereinstimmung der Produktion

3.1. Die Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion erfolgt gemäß den Bestimmungen des Anhangs VI der Richtlinie 92/61/EWG.

3.2. Es wird davon ausgegangen, daß die Produktion mit den Vorschriften dieser Richtlinie übereinstimmt, wenn unter den Bedingungen nach 2.3.1 bis 2.3.6 zwischen der auf der Skala des Geschwindigkeitsmessers angezeigten Geschwindigkeit V1 und der tatsächlichen Geschwindigkeit V2 die folgende Beziehung besteht:

0 ≤ V1 - V2 ≤ 0,1.V2 + 8 km/h.

Anlage 1

BESCHREIBUNGSBOGEN BETREFFEND DEN GESCHWINDIGKEITSMESSER EINES ZWEIRÄDRIGEN ODER DREIRÄDRIGEN FAHRZEUGTYPS

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

(dem Antrag auf Bauartgenehmigung beizufügen, wenn dieser unabhängig von dem Antrag auf Betriebserlaubnis des Fahrzeugs gestellt wird)

Laufende Nummer (vom Antragsteller zugeteilt)

Der Antrag auf Erteilung der Bauartgenehmigung betreffend den Geschwindigkeitsmesser eines zweirädrigen oder dreirädrigen Fahrzeugtyps muß die Angaben zu folgenden Punkten des Anhangs II Teil A der Richtlinie 92/61/EWG enthalten:

0.1.

0.2.

0.5.

0.6.

2.1.

2.1.1.

4.7. à 4.7.8.

5.2.

5.2.2.>ENDE EINES SCHAUBILD>

Anlage 2

BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN BETREFFEND DEN GESCHWINDIGKEITSMESSER EINES ZWEIRÄDRIGEN ODER DREIRÄDRIGEN FAHRZEUGTYPS

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Muster

Angabe der zuständigen Behörde

Bericht Nr. ..........

des technischen Dienstes ..........

vom ..........

Bauartgenehmigungsnummer: ..........

Nummer der Erweiterung: ..........

1. Fabrik- oder Handelsmarke des Fahrzeugs: ..........

2. Fahrzeugtyp: ..........

3. Name und Anschrift des Herstellers: ..........

..........

4. Gegegebenenfalls Name und Anschrift des Vertreters des Herstellers: ..........

..........

5. Fahrzeug zur Prüfung vorgeführt am: ..........

6. Die Bauartgenehmigung wird erteilt/verweigert (¹)

7. Ort: ..........

8. Datum: ..........

9. Unterschrift: ..........

(¹) Nichtzutreffendes streichen.>ENDE EINES SCHAUBILD>

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