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Document 51998PC0076

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik

/* KOM/98/0076 endg. - SYN 97/0067 */

ABl. C 108 vom 7.4.1998, p. 94 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51998PC0076

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik /* KOM/98/0076 endg. - SYN 97/0067 */

Amtsblatt Nr. C 108 vom 07/04/1998 S. 0094


Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (KOM(97) 49 endg.) (1) (98/C 108/17) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(1998) 76 endg. - 97/0067 (SYN)

(Gemäß Artikel 189a Absatz 2 des EG-Vertrags von der Kommission vorgelegt am 17. Februar 1998)

Anhang V der Rahmenrichtlinie "Wasserpolitik" erhält folgende Fassung:

"Inhalt

1. OBERFLÄCHENGEWÄSSER

1.1. ÖKOLOGISCHER ZUSTAND DER OBERFLÄCHENGEWÄSSER

1.1.1. Typparameter für die Einstufung des ökologischen Zustands von Oberflächengewässern

1.1.1.1. Flüsse

1.1.1.2. Seen

1.1.1.3. Ästuare

1.1.1.4. Küstengewässer

1.1.2. Normative Begriffsbestimmungen zur Einstufung des ökologischen Zustands

1.1.2.1. Flüsse

1.1.2.2. Seen

1.1.2.3. Ästuare

1.1.2.4. Küstengewässer

1.1.2.5. Von den Mitgliedstaaten anzuwendendes Verfahren zur Festlegung chemischer Qualitätsnormen

1.1.3. Ermittlung von Bezugsbedingungen

1.1.3.1. Einteilung der Wasserkörper in Ökotypen

1.1.3.1.1. Flüsse

1.1.3.1.2. Seen

1.1.3.1.3. Ästuare

1.1.3.1.4. Küstengewässer

1.1.3.2. Festlegung von Bezugsbedingungen: Vorgehensweise

1.1.4. Überwachung des Zustands von Oberflächengewässern

1.1.4.1. Auswahl der Überwachungsstandorte

1.1.4.2. Auswahl von Parametern für die Überwachung

1.1.4.3. Wahl der Überwachungsfrequenz

1.1.4.4. Zusätzliche Bestimmungen zu den Stoffen der vorrangigen Liste

1.1.4.5. Überwachung von Schutzgebieten

1.1.4.6. Überwachung im Falle von Verschmutzungsunfällen

1.1.4.7. Normen für die Überwachung der Typparameter

1.1.5. Überwachung und Bewertung von sonstigen Meeresgewässern

1.1.6. Darstellung der Überwachungsergebnisse und harmonisierte Einstufung der ökologischen Qualität

1.1.6.1. Darstellung der Überwachungsergebnisse und Einstufung des ökologischen Zustands

1.1.6.2. Vergleichbarkeit der Ergebnisse der biologischen Überwachung

1.1.7. Kriterien für die Ausweisung stark veränderter physikalischer Merkmale

1.2. CHEMISCHER ZUSTAND DER OBERFLÄCHENGEWÄSSER

1.2.1. Auswahl von Überwachungsstandorten, Probenahme- und Prüffrequenzen

1.2.2. Darstellung des chemischen Zustands

2. GRUNDWASSER

2.1. ANALYSE DER MERKMALE DER FLUSSGEBIETSEINHEIT

2.2. MENGENMÄSSIGER ZUSTAND DES GRUNDWASSERS

2.2.1. Parameter für die Einstufung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers

2.2.2. Bestimmung des guten mengenmäßigen Zustands

2.2.3. Überwachung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers

2.2.3.1. Grundwasserspiegel-Überwachungsstandorte

2.2.3.2. Festlegung der Häufigkeit

2.2.3.3. Beschreibung des mengenmäßigen Zustands

2.3. CHEMISCHER ZUSTAND DES GRUNDWASSERS

2.3.1. Parameter für die Einstufung des chemischen Zustands

2.3.2. Bestimmung des chemischen Zustands

2.3.3. Überwachung des chemischen Zustands des Grundwassers

2.3.3.1. Ermittlung der Überwachungsstandorte

2.3.3.2. Auswahl der Parameter

2.3.3.3. Wahl der Überwachungsfrequenz

2.3.3.4. Darstellung des chemischen Zustands des Grundwassers

1. OBERFLÄCHENGEWÄSSER

1.1. ÖKOLOGISCHER ZUSTAND DER OBERFLÄCHENGEWÄSSER

1.1.1. Typparameter für die Einstufung des ökologischen Zustands von Oberflächengewässern

1.1.1.1. Flüsse

Biologische Parameter

- Zusammensetzung und Abundanz der Gewässerflora

- Zusammensetzung und Abundanz der benthischen wirbellosen Fauna

- Zusammensetzung, Abundanz und Altersstruktur der Fischfauna

Hydromorphologische Parameter, die die biologischen Parameter untermauern

- Wasserhaushalt (Menge und Dynamik der Strömung einschließlich der Verbindung zum Grundwasserkörper)

- Kontinuität des Flusses

- Morphologie (Änderungen von Tiefe und Breite des Flusses, Struktur und Substrat des Flußbetts, Struktur der Uferzone)

Chemische und physikalisch-chemische Parameter, die die biologischen Parameter untermauern

Allgemeine Parameter

- Wassertemperatur

- Sauerstoffbilanz

- Salzgehalt

- pH-Wert

- Versauerungszustand

- Nährstoffkonzentration

Andere Stoffe gemäß Anhang VIII

- Alle vorrangigen eingeleiteten Stoffe

- Andere Stoffe, von denen im Rahmen der Bestandsaufnahme von Punktquellen und diffusen Schadstoffquellen festgestellt wurde, daß sie in signifikanten Mengen in das Gewässer eingeleitet werden

1.1.1.2. Seen

Biologische Parameter

- Zusammensetzung und Abundanz der Gewässerflora (außer Phytoplankton)

- Zusammensetzung, Abundanz und Biomasse des Phytoplanktons

- Zusammensetzung und Abundanz der benthischen wirbellosen Fauna

- Zusammensetzung, Abundanz und Altersstruktur der Fischfauna

Hydromorphologische Parameter, die die biologischen Parameter untermauern

- Wasserhaushalt (Menge und Dynamik der Strömung einschließlich der Verweildauer und der Verbindung zum Grundwasserkörper)

- Morphologie (Änderungen der Tiefe des Sees: Menge, Struktur und Substrat des Bodens, Struktur der Uferzone)

Chemische und physikalisch-chemische Parameter, die die biologischen Parameter untermauern

Allgemeine Parameter

- Sichttiefe

- Wassertemperatur

- Sauerstoffbilanz

- Salzgehalt

- pH-Wert

- Versauerungszustand

- Nährstoffkonzentration

Andere Stoffe gemäß Anhang VIII

- Alle vorrangigen eingeleiteten Stoffe

- Andere Stoffe, von denen im Rahmen der Bestandsaufnahme von Punktquellen und diffusen Schadstoffquellen festgestellt wurde, daß sie in signifikanten Mengen in das Gewässer eingeleitet werden

1.1.1.3. Ästuare

Biologische Parameter

- Zusammensetzung und Abundanz der Gewässerflora (außer Phytoplankton)

- Zusammensetzung, Abundanz und Biomasse des Phytoplanktons

- Zusammensetzung und Abundanz der benthischen wirbellosen Fauna

- Zusammensetzung, Abundanz und Altersstruktur der Fischfauna

Hydromorphologische Parameter, die die biologischen Parameter untermauern

- Tideneinfluß

- Kontinuität

- Morphologie (Änderungen der Tiefe: Menge, Struktur und Substrat des Bodens, Struktur der Uferzone)

Chemische und physikalisch-chemische Parameter, die die biologischen Parameter untermauern

Allgemeine Parameter

- Temperatur

- Sauerstoffbilanz

- Salzgehalt

- pH-Wert

- Nährstoffkonzentration

Andere Stoffe gemäß Anhang VIII

- Alle vorrangigen eingeleiteten Stoffe

- Andere Stoffe, von denen im Rahmen der Bestandsaufnahme von Punktquellen und diffusen Schadstoffquellen festgestellt wurde, daß sie in signifikanten Mengen in das Gewässer eingeleitet werden

1.1.1.4. Küstengewässer

Biologische Parameter

- Zusammensetzung und Abundanz der Gewässerflora (außer Phytoplankton)

- Zusammensetzung, Abundanz und Biomasse des Phytoplanktons

- Zusammensetzung und Abundanz der benthischen wirbellosen Fauna

- Zusammensetzung, Abundanz und Altersstruktur der Fischfauna

Hydromorphologische Parameter, die die biologischen Parameter untermauern

- Morphologie (Süßwasserzustrom, Tiefe, Sedimentfracht, Richtung der herrschenden Strömungen, Struktur und Substrat der Küste, Struktur der Uferzone)

Chemische und physikalisch-chemische Parameter, die die biologischen Parameter untermauern

Allgemeine Parameter

- Temperatur

- Sauerstoffbilanz

- Salzgehalt

- pH-Wert

- Nährstoffkonzentration

Andere Stoffe gemäß Anhang VIII

- Alle vorrangigen eingeleiteten Stoffe

- Andere Stoffe, von denen im Rahmen der Bestandsaufnahme von Punktquellen und diffusen Schadstoffquellen festgestellt wurde, daß sie in signifikanten Mengen in das Gewässer eingeleitet werden

1.1.2. Normative Begriffsbestimmungen zur Einstufung des ökologischen Zustands

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1.1.2.5. Von den Mitgliedstaaten anzuwendendes Verfahren zur Festlegung chemischer Qualitätsnormen

1.1.2.5.1. Erforderliche Daten

Wenn dies möglich ist, sollten für folgende Taxa (zusammen als 'Grundbestand' bezeichnet) sowohl akute als auch chronische Daten beschafft werden:

- Algen und/oder Makrophyten,

- Daphnien,

- Fische.

Es können gegebenenfalls auch andere Taxa, für die Daten verfügbar sind, berücksichtigt werden.

1.1.2.5.2. Festlegung der Umweltqualitätsnorm

Die maximale jahresbezogene Durchschnittskonzentration wird nach folgendem Verfahren festgelegt:

i) Es wird aus Laborversuchen die niedrigste wirksame Konzentration, die gesichert und relevant ist, ermittelt und ein geeigneter Sicherheitsfaktor angewendet, wie in der nachstehenden Tabelle angegeben.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Mitgliedstaaten können die hier für bestimmte Fälle angegebenen Sicherheitsfaktoren gemäß Teil II Abschnitt 3.3.1 des Technischen Leitfadens zu der Richtlinie der Kommission 93/67/EWG über die Bewertung des Risikos von neuen notifizierten Stoffen und der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 1488/94 über die Bewertung des von Altstoffen ausgehenden Risikos anpassen.

ii) Falls Daten zur Persistenz und Bioakkumulation vorliegen, sollten diese bei der Ableitung des endgültigen Wertes für die Umweltqualitätsnorm herangezogen werden.

iii) Die derart abgeleitete Norm sollte mit allen aus Felduntersuchungen vorliegenden Ergebnissen verglichen werden. Falls Anomalien festgestellt werden, sollte die Ableitung überprüft werden.

iv) Die abgeleitete Norm sollte einer Evaluierung durch Gutachter und einer öffentlichen Anhörung in dem betreffenden Mitgliedstaat unterworfen werden.

1.1.3. Ermittlung von Bezugsbedingungen

1.1.3.1. Einteilung der Wasserkörper in Ökotypen

Verfahrensweise

i) Die Wasserkörper der Oberflächengewässer innerhalb des Flußeinzugsgebiets werden in Ökotypen eingeteilt.

ii) Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten zwischen den nachstehend genannten Systemen A und B wählen. Bei Verwendung des Systems A ist das Flußeinzugsgebiet nach der in Anhang X enthaltenen Karte in Ökoregionen einzuteilen. Anschließend sind die Wasserkörper in jeder Ökoregion nach den in den Tabellen für System A dargelegten Kriterien in Ökotypen einzuteilen.

iii) Bei Verwendung des Systems B ist von den Mitgliedstaaten zumindest der gleiche Einteilungsgrad zu erreichen, wie er mit System A hätte erreicht werden können.

iv) Diese Maßnahme ist bis 30. Juni 2001 vollständig durchzuführen.

v) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis spätestens 31. Dezember 2001 eine Aufstellung der ermittelten Ökotypen zusammen mit Karten (GIS) über deren geographische Lage vor.

vi) Gegebenenfalls gleichen die Mitgliedstaaten die Einteilung in Wasserkörpertypen unter anderem im Lichte der Ergebnisse der nach Artikel 13 vorgeschriebenen Überwachung an.

1.1.3.1.1. Einteilung in Ökotypen bei Flüssen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1.1.3.1.2. Einteilung in Ökotypen bei Seen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1.1.3.1.3. Einteilung in Ökotypen bei Ästuaren

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1.1.3.1.4. Einteilung in Ökotypen bei Küstengewässern

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1.1.3.2. Festlegung von Bezugsbedingungen: Vorgehensweise

i) Für jeden nach Abschnitt 1.1.3.1 ermittelten Ökotyp wird eine Reihe von Bezugsbedingungen festgelegt. Diese Bezugsbedingungen sind die Werte für die biologischen Parameter, die für den betreffenden Ökotyp bei sehr gutem ökologischen Zustand gegeben sind.

ii) Die Bezugsbedingungen können raum- und/oder zeitbezogen sein.

iii) Für raumbezogene Bezugsbedingungen ist von den Mitgliedstaaten ein Bezugsnetz zu entwickeln, das zumindest fünf Bezugsorte mit sehr gutem ökologischem Zustand innerhalb jedes Ökotyps umfaßt. Unter Verwendung dieses Netzes sind dann die Werte für die in Abschnitt 1.1 aufgeführten biologischen Parameter, die einem sehr guten ökologischen Zustand entsprechen, zu ermitteln, und zwar entweder durch direkte Verwendung von Bezugsdaten oder aber durch Verwendung von auf die Bezugsdaten gestützten Vorhersagemodellen.

iv) Zeitbezogene Bezugsbedingungen werden unter Verwendung historischer Daten an Ort und Stelle ermittelt, um die Werte für die in Abschnitt 1.1 aufgeführten biologischen Parameter festzustellen, die einem sehr guten ökologischen Zustand entsprechen. Die Bezugsbedingungen können ferner aus einer Kombination von raum- und zeitbezogenen Bezugsbedingungen, beispielsweise durch Verwendung historischer Daten an einem Bezugsort, konzipiert sein. Die historischen Werte werden durch Verwendung entweder von Daten, die in der Vergangenheit erfaßt wurden, oder von Daten, die in der Gegenwart unter Verwendung paläologischer Methoden erfaßt wurden, bestimmt.

v) Die Festlegung der Bezugsbedingungen ist bis 31. Dezember 2001 abzuschließen.

1.1.4. Überwachung des Zustands von Oberflächengewässern

Es werden Programme zur Überwachung des Zustands von Oberflächengewässern im Sinne des Artikels 10 entsprechend den nachfolgend genannten Erfordernissen erstellt, damit ein umfassender Überblick über den Zustand von Oberflächengewässern in jedem Einzugsgebiet ermöglicht wird. Diese Überwachungsprogramme werden alle drei Jahre überprüft.

1.1.4.1. Auswahl der Überwachungsstandorte

Die Mitgliedstaaten erfassen sämtliche Wasserkörper in jeder Flußgebietseinheit gesondert.

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Überwachungsstandorte gemäß den folgenden Erfordernissen in das Überwachungsprogramm aufzunehmen sind:

1. Erfassung der Wasserkörper, die einer Belastung aus Punktquellen unterliegen (siehe Anhang III Nummer 2);

2. Erfassung der Wasserkörper, die einer Belastung aus diffusen Quellen unterliegen (siehe Anhang III Nummer 3);

3. Erfassung der Wasserkörper, die keiner anthropogenen Belastung unterliegen;

4. Erfassung aller bedeutenden (1) Wasserkörper, die sich auch jenseits der Grenzen eines Mitgliedstaats erstrecken und

5. Erfassung aller bedeutenden Wasserkörper, die in Territorialgewässer abfließen.

Die nach Nummer 1 erfaßten Wasserkörper werden als Überwachungsstandorte ausgewiesen.

Die nach Nummer 2 erfaßten Wasserkörper sind einer Bewertung zu unterziehen. Diese erfolgt dadurch, daß

- jeder Wasserkörper, der einer Belastung unterliegt, als Überwachungsstandort ausgewiesen wird, oder

- eine Auswahl von Wasserkörpern als Überwachungsstandorte ausgewiesen wird, die repräsentativ ist

- sowohl für die Ökotypen (2), die einer Belastung unterliegen, als auch

- für die räumlichen Schwankungen bei der Belastung.

Nach Nummer 3 erfaßte Wasserkörper sind einer Bewertung zu unterziehen. Diese erfolgt dadurch, daß

- jeder Wasserkörper als Überwachungsstandort ausgewiesen wird, oder

- eine Auswahl von Wasserkörpern, die für alle im Einzugsgebiet vertretenen Ökotypen repräsentativ ist, als Überwachungsstandorte ausgewiesen wird.

Die unter den Nummern 4 und 5 erfaßten Wasserkörper werden an der Stelle überwacht, an der sie in Territorialgewässer oder das Gebiet eines anderen Staates abfließen.

Die Mitgliedstaaten bezeichnen so viele zusätzliche Überwachungsstandorte, wie erforderlich sind, um einen umfassenden Überblick über den Zustand der Oberflächengewässer in jedem Einzugsgebiet zu ermöglichen.

1.1.4.2. Auswahl von Parametern für die Überwachung

Die Mitgliedstaaten überwachen jeden Ort im Sinne der Nummern 1 bis 5 (siehe oben) und legen dabei folgende Parameter zugrunde:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

'Erfassung' in der obigen Tabelle bedeutet 'Überprüfung unter Zugrundelegung der zusätzlichen Parameter, die das Ausmaß der Belastung angeben, die bei der Erfassung der Verschmutzungsquellen im Sinne des Anhangs III beschrieben wird und für den Wasserkörper und somit die Biozönose gegeben ist'.

'Erforschung' in der obigen Tabelle bedeutet 'Überwachung unter Zugrundelegung zusätzlicher Parameter für den Fall, daß die biologische Qualität nicht gut ist'.

'Referenz' in der obigen Tabelle bedeutet 'Überwachung des Zustands von Bezugsstandorten (3) unter Zugrundelegung aller zusätzlichen Parameter, um sicherzustellen, daß diese Bezugsorte keiner signifikanten anthropogenen Belastung unterliegen'.

1.1.4.3. Wahl der Überwachungsfrequenz

Die Mitgliedstaaten führen die Überwachung so häufig durch, daß etwaige Veränderungen bei der Einstufung mit 90 %iger Zuverlässigkeit in Dreijahreszeiträumen ermittelt werden können; nach Maßgabe der Erfordernisse der Tabelle 1.1.4.2 (siehe oben) überwachen die Mitgliedstaaten jedoch die relevanten Qualitätskomponenten in jedem Fall mit der nachfolgend angegebenen Mindesthäufigkeit.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Der Grad der von dem Überwachungssystem erreichten Zuverlässigkeit und Genauigkeit wird im Bewirtschaftungsplan für das Flußeinzugsgebiet festgehalten.

1.1.4.4. Zusätzliche Bestimmungen zu den Stoffen der vorrangigen Liste

i) Wasserkörper des Typs 1, bei denen Stoffeinträge der vorrangigen Liste festgestellt worden sind, werden so lange überwacht, bis sich bei zwölf aufeinanderfolgenden Probenahmen jeweils ein Wert ergibt, der unter den einschlägigen Umweltqualitätsnormen für die betreffenden Stoffe liegt.

ii) Die Überwachungspunkte werden so gewählt, daß festgestellt werden kann, ob die einschlägigen Qualitätsziele hinreichend nahe an der Eintragstelle durchweg erreicht werden, damit sie für die Qualität des von dem Eintrag betroffenen aufnehmenden Gewässers repräsentativ sind, wobei ein angemessener Durchmischungsbereich eingezogen werden kann.

iii) Bei zusätzlichen Überwachungsmaßnahmen, die für den Fall der Nichteinhaltung einer Umweltqualitätsnorm für einen Stoff der vorrangigen Liste erforderlich werden, sollte eine Skala verschieden weit von der Eintragstelle entfernter Punkte überwacht werden, damit der Umfang des Gebiets der Wertüberschreitung ermittelt werden kann.

1.1.4.5. Überwachung von Schutzgebieten

Die Überwachungsmaßnahmen im Sinne der Abschnitte 1.1.4.1 und 1.1.4.4 werden gemäß den folgenden Erfordernissen ergänzt:

i) Trinkwasserentnahmestellen

Gebiete nach Artikel 8 (Entnahme von Trinkwasser) werden als Überwachungsstandorte ausgewiesen und anhand sämtlicher Parameter überwacht, für die Umweltqualitätsnormen im Sinne des Artikels 8 festgelegt worden sind. Die Überwachung erfolgt gemäß der nachfolgend angegebenen Häufigkeit.

Jährliche Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen für jeden einzelnen Parameter, für den eine Umweltqualitätsnorm gemäß Artikel 8 festgelegt worden ist.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ii) Badegewässer

Die Überwachung dieser Gebiete erfolgt im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 76/160/EWG.

iii) Empfindliche Gebiete in bezug auf Nährstoffe

Die Überwachung dieser Gebiete erfolgt im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinien 91/271/EWG und 91/676/EWG.

iv) Habitat- und Artenschutzgebiete

Die Überwachung dieser Gebiete erfolgt wie für die Wasserkörper des Typs 1 (siehe oben): eine zusätzliche Überwachung erfolgt in dem Maße, wie dies erforderlich ist, um sicherzustellen, daß der Zustand dieser Gebiete den Anforderungen der Maßnahme genügt, in deren Rahmen sie ausgewiesen sind.

1.1.4.6. Überwachung im Falle von Verschmutzungsunfällen

Im Falle eines Verschmutzungsunfalls im Sinne des Artikels 19 erfolgt die Überwachung wie für Wasserkörper des Typs 1 (siehe oben), damit die Auswirkungen des Verschmutzungsunfalls auf den aufnehmenden Wasserkörper bewertet werden können.

1.1.4.7. Normen für die Überwachung der Typparameter

Makroinvertebraten-Probenahme

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Makrophyten-Probenahme

CEN/ISO-Normen werden derzeit entwickelt.

Fisch-Probenahme

CEN/ISO-Normen werden derzeit entwickelt.

Diatomeen-Probenahme

CEN/ISO-Normen werden derzeit vom CEN entwickelt.

Normen für physikalisch-chemische Parameter

Normen für hydromorphologische Parameter

1.1.5. Überwachung und Bewertung von sonstigen Meeresgewässern

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Vorgehensweise

1. Jeder Mitgliedstaat ermittelt nach der in Anhang III festgelegten Vorgehensweise

a) die Stoffe oder Kontaminanten in Nummer 1 oder 2 der Tabelle 1.1.5, die in erheblichen Mengen aus der Luft, aus den Flüssen und Ästuaren, aus direkten Ableitungen, in der Nähe von Schiffahrtsstraßen und von Offshore-Anlagen in die Meeresumwelt eingebracht werden. Dazu zählen insbesondere jene Stoffeinträge, die nachweislich erheblich zur Verschmutzung der Meeresgewässer eines anderen Mitgliedstaats beitragen;

b) signifikantes Auftreten von Abfällen auf der Meeresoberfläche, auf dem Meeresboden und entlang der Küsten;

c) signifikante Aktivitäten des Fischfangs und der Marikultur.

2. Für jeden nach Absatz 1 Buchstabe a) ermittelten Stoff oder Kontaminanten in Nummer 1 der Tabelle 1.1.5 stellen die Mitgliedstaaten folgendes sicher:

a) Überwachung der marinen Konzentrationen in den Sedimenten und den Biota

b) Feststellung der Hintergrundkonzentrationen

c) Vergleich der Konzentrationen mit den ökotoxikologischen Bewertungskriterien.

Für bedeutende Gruppen der auf diese Weise ermittelten Schadstoffe legen die Mitgliedstaaten Regelungen zur Überwachung der biologischen Auswirkungen fest.

3. Bei signifikanten Einträgen von Nährstoffen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) stellen die Mitgliedstaaten folgendes sicher:

a) Sie erstellen ein Überwachungsprogramm, damit ermittelt werden kann, wo hohe Nährstoffkonzentrationen oder -fluesse aus anthropogenen Quellen eine Zunahme der Häufigkeit, des Umfangs oder der Dauer von Algenblüten oder eine Veränderung der Zusammensetzung der Arten verursachen, und

b) sie überwachen zum Zwecke der Erkennung und Bewertung, inwieweit eine gestiegene Abundanz von Phytoplankton, eine Veränderung der Zusammensetzung der Phytoplanktonarten oder das Auftreten von toxischen Phytoplanktonarten zu ökologischen Beeinträchtigungen führen.

4. Bei Auftreten von Abfällen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b) stellen die Mitgliedstaaten folgendes sicher:

a) Sie bestimmen und bewerten die Quellen, die Zusammensetzung, das Auftreten und die Mengen der Abfälle, und

b) sie bewerten die Informationen über den Mageninhalt von Vögeln und Meeresorganismen in bezug auf Gesundheitsaspekte.

5. Bei Aktivitäten des Fischfangs und der Marikultur im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c) stellen die Mitgliedstaaten folgendes sicher:

a) Bei Fischfangaktivitäten

- überwachen sie ins Meer zurückgeworfene Fänge und Rückwürfe von Fischabfällen;

- überwachen sie die Beifänge und führen eine Überwachung der biologischen Auswirkungen ein, um die Auswirkungen auf Bestände von nicht zu den Zielgruppen gehörenden Arten und auf benthische Gemeinschaften zu quantifizieren.

b) Bei Aktivitäten der Marikultur

- bestimmen und überwachen sie die genetische Zusammensetzung von freilebenden Beständen, um etwaige Auswirkungen zu ermitteln;

- überwachen sie Krankheiten und Parasiten in freilebenden Beständen und bewerten das Risiko einer potentiellen Einführung aus der Marikultur;

- überwachen sie die Konzentrationen/biologischen Auswirkungen von Pestiziden und Antibiotika.

6. Zum Zwecke einer globalen Bewertung der ökologischen Gesundheit mit dem Ziel, das Ausmaß der Auswirkungen auf den Menschen zu bestimmen, entwickeln die Mitgliedstaaten ökologische Qualitätsziele, bestimmen geeignete Indikatorarten und legen ein biologisches Überwachungssystem in bezug auf ihre ökologischen Qualitätsziele fest.

7. Die technischen Spezifikationen und Bestimmungen über die Qualitätssicherung, die erforderlich sind, um die Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit der Daten sicherzustellen und um die für die Überwachung, Bewertung und Analyse der Aktivitäten der Absätze 2 bis 6 angewandten Verfahren eindeutig aufzuzeichnen, werden von der Kommission spätestens bis 31. Dezember 2001 gemäß dem Verfahren des Artikels 25 festgelegt. Die Kommission stellt ein Hoechstmaß an Kohärenz zwischen den festgelegten Verpflichtungen und den im Rahmen internationaler Übereinkommen über territoriale und sonstige Meeresgewässer bestehenden Verpflichtungen sicher.

1.1.6. Darstellung der Überwachungsergebnisse und harmonisierte Einstufung der ökologischen Qualität

1.1.6.1. Darstellung der Überwachungsergebnisse und Einstufung des ökologischen Zustands

i) Im Zusammenhang mit der biologischen Überwachung stellen die Mitgliedstaaten die Überwachungsergebnisse für jeden Überwachungsort so dar, daß daraus die Abweichungen von den Bezugsbedingungen für diesen Ort ersichtlich sind. Die jeweilige Abweichung wird durch eine einzige Zahl ausgedrückt, die numerisch den Grad der Abweichung darstellt.

ii) Für jeden chemischen Parameter wird das Überwachungsergebnis als absoluter numerischer Wert ausgedrückt und in eine Qualitätseinstufung nach Abschnitt 1.2 übersetzt.

iii) Für die hydromorphologischen Parameter werden die Überwachungsergebnisse entsprechend ihrer Auswirkung auf die biologische Qualität als Qualitätseinstufung nach Abschnitt 1.2 ausgedrückt.

iv) Die Mitgliedstaaten stufen die ökologische Qualität jedes Wasserkörpers nach folgendem Schema ein:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Unter Verwendung der vorstehenden Farbkennung wird eine Karte der biologischen Qualität der Gewässer erstellt.

Ist das Nichterreichen eines guten ökologischen Zustands in vollem Umfang auf stark veränderte physikalische Merkmale zurückzuführen, so wird auf die entsprechende Farbkennung eine Reihe grün gefärbter Striche aufgetragen.

v) Die Einstufung der ökologischen Qualität des Wasserkörpers wird durch drei nebeneinanderstehende Buchstaben ausgedrückt. Dabei gibt der erste Buchstabe die Einstufung der biologischen Parameter wieder, der zweite die Einstufung der hydromorphologischen Parameter und der dritte die Einstufung der chemischen Parameter. Der niedrigste der drei stellt den allgemeinen ökologischen Zustand des Wasserkörpers dar.

1.1.6.2. Vergleichbarkeit der Ergebnisse der biologischen Überwachung

i) Die Kommission sorgt für einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten mit dem Ziel, gemeinschaftsweit eine Reihe von Wasserkörpern zu erfassen, eine repräsentative Auswahl von Ökotypen zu treffen und Wasserkörper mit Qualitäten zu ermitteln, die den in Abschnitt 1.2 festgelegten normativen Festlegungen von Qualitätsklassen entsprechen. Die betreffende Zusammenstellung von Orten wird unter der Sammelbezeichnung 'Interkalibrierungsnetz' bekannt gemacht. Ein Verzeichnis der im Interkalibrierungsnetz zusammengefaßten Orte wird ausgearbeitet und zur Verfügung gestellt, damit Bemerkungen dazu bis 31. März 2001 vorgebracht werden können.

ii) Die Errichtung des Interkalibrierungsnetzes für Orte mit gutem ökologischen Zustand soll bis 31. Dezember 2001 abgeschlossen sein.

iii) Die Kommission koordiniert die Arbeiten, die der Interkalibrierung dienen. Jedes System der biologischen Überwachung, das von den Mitgliedstaaten für die Zwecke des Artikels 10 eingesetzt werden soll, ist auf dem Interkalibrierungsnetz zu testen. Die betreffenden Tests sind folgendermaßen zu gestalten:

- Jedes System der biologischen Überwachung wird auf alle Orte des Interkalibrierungsnetzes angewendet, die einem Ökotyp angehören, für den das System in der Praxis Anwendung finden soll. Für jeden derartigen Ökotyp umfaßt das Interkalibrierungsnetz mindestens fünf Orte für jede der fünf Qualitätsstufen.

- Für jedes einzelstaatliche Überwachungssystem werden Umweltqualitätsquotienten für jede der fünf Qualitätsklassen festgelegt. Die Mitgliedstaaten stufen den ökologischen Zustand des Wasserkörpers für die Zwecke dieser Richtlinie durch Bezugnahme auf die derart festgelegten Quotienten ein.

iv) Die in Nummer 4 dargelegte Interkalibrierung muß bis spätestens 31. Dezember 2002 durchgeführt worden sein. Eine Übersicht über die solchermaßen festgelegten Werte ist von der Kommission bis 30. Juni 2003 zu veröffentlichen.

1.1.7. Kriterien für die Ausweisung stark veränderter physikalischer Merkmale

Der Mitgliedstaat kann auf der Grundlage folgender Erwägungen die physikalischen Merkmale eines Wasserkörpers als stark verändert ausweisen:

i) Ist es technisch möglich und wirtschaftlich machbar, Änderungen vorzunehmen?

ii) Wie wirken sich diese Änderungen auf die weitere Umwelt aus?

iii) Wie wirken sie sich auf die Schiffahrt aus?

iv) Wie wirken sie sich auf die Zwecke aus, für die das Wasser gespeichert wird (Stromerzeugung, Trinkwasserversorgung usw.)?

v) Wie wirken sie sich auf die Wasserregulierung und den Schutz vor Überflutungen aus?

Werden die Merkmale eines Wasserkörpers als stark verändert ausgewiesen, so wird dies mit der entsprechenden Begründung im Bewirtschaftungsplan des Flußeinzugsgebiets festgehalten.

1.2. CHEMISCHER ZUSTAND DER OBERFLÄCHENGEWÄSSER

1.2.1. Auswahl von Überwachungsstandorten, Probenahme- und Prüffrequenzen

Diese sollten so bestimmt werden, wie dies in den Rechtsvorschriften zur Festlegung der Umweltqualitätsnorm ausgeführt ist. Falls keine speziellen Leitlinien vorgegeben sind, wird die Regelung für Stoffe der vorrangigen Liste in Abschnitt 1.1.4.3 übernommen.

1.2.2. Darstellung des chemischen Zustands

Erfuellt ein Wasserkörper alle nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben a) oder h) geltenden Umweltqualitätsnormen, so wird verzeichnet, daß sich der Körper in einem guten chemischen Zustand befindet. Falls nicht, wird sein chemischer Zustand als nicht gut verzeichnet.

2. GRUNDWASSER

2.1. ANALYSE DER MERKMALE DER FLUSSGEBIETSEINHEIT

Ermittlung, Kartierung und Beschreibung der Grundwasserkörper

Die Mitgliedstaaten ermitteln, kartieren und beschreiben sämtliche Grundwasserkörper auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene.

Bei der Beschreibung der Grundwasserkörper sind folgende Informationen zu erfassen, soweit sie für jeden Grundwasserkörper relevant sind.

- Grenzen und Ausdehnung des Grundwasserkörpers;

- geologische Merkmale des Grundwasserkörpers einschließlich der Ausdehnung und des Typs der geologischen Einheiten;

- hydrogeologische Merkmale der Grundwasserschicht einschließlich der hydraulischen Leitfähigkeit, der Durchlässigkeit und der Grundwasserstauer;

- Merkmale der über der Grundwasserschicht liegenden Oberflächenablagerungen und Böden einschließlich ihrer Mächtigkeit, Durchlässigkeit, hydraulischen Leitfähigkeit und Absorptionseigenschaften;

- Stratifikationsmerkmale des Grundwassers innerhalb des Grundwasserkörpers;

- Bestandsaufnahme der in Verbindung stehenden Oberflächensysteme einschließlich der Landökosysteme und der Wasserkörper von Oberflächengewässern, mit denen das Grundwasser dynamisch verbunden ist;

- Schätzungen der Strömungsrichtungen und der Wasseraustauschraten zwischen dem Grundwasserkörper und in Verbindung stehenden Oberflächensystemen;

- ausreichende Daten für die Berechnung der langfristigen Jahresdurchschnittsrate der gesamten Anreicherung.

Bei der Beschreibung der Auswirkungen menschlicher Aktivitäten sind folgende Informationen zu erfassen und für jeden Grundwasserkörper beizubehalten:

- Lage der Wasserentnahmestellen im Grundwasserkörper;

- Jahresdurchschnittsraten der Entnahme an diesen Stellen;

- chemische Zusammensetzung des dem Grundwasserkörper entnommenen Wassers;

- Lage der Stellen im Grundwasserkörper, an denen Wasser direkt eingeleitet wird;

- Einleitungsraten an diesen Stellen;

- chemische Zusammensetzung des in den Grundwasserkörper eingeleiteten Wassers;

- Landnutzung im Einzugsgebiet des Grundwasserkörpers, einschließlich anthropogener Veränderungen der Anreicherungscharakteristika des Grundwasserkörpers, darunter die Ableitung von Regenwasser und Abfluessen aufgrund der Bodenversiegelung, künstliche Anreicherung, Errichtung von Dämmen und Trockenlegung;

- menschliche Siedlungsgebiete, in denen infolge von Änderungen des Grundwasserspiegels Schäden auftreten können.

Es sind ausreichende Informationen bereitzustellen, damit eine zuverlässige Berechnung der Wasserbilanz ermöglicht wird, die für jeden Grundwasserkörper erstellt werden muß, um die Nettoänderungen der Wasserspeicherung in dem Wasserkörper zu ermitteln, die sich aus dem Gesamtvolumen des in den Wasserkörper einfließenden Wassers und des aus dem Wasserkörper abfließenden Wassers ergeben.

2.2. MENGENMÄSSIGER ZUSTAND DES GRUNDWASSERS

2.2.1. Parameter für die Einstufung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers

Grundwasserspiegel

2.2.2. Bestimmung des guten mengenmäßigen Zustands

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2.2.3. Überwachung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers

2.2.3.1. Grundwasserspiegel-Überwachungsstandorte

Jede zuständige Behörde errichtet ein Grundwasserüberwachungsnetz gemäß den Anforderungen des Artikels 10. Das Überwachungsnetz wird so ausgewiesen, daß eine zuverlässige Schätzung des mengenmäßigen Zustands sämtlicher Grundwasserkörper sichergestellt werden kann.

Die Mitgliedstaaten

1. ermitteln die Grundwasserkörper, aus denen Wasser entnommen wird, und tragen dafür Sorge, daß ausreichend Überwachungsstellen zur Verfügung stehen, um die Auswirkungen der Entnahme auf den Grundwasserspiegel in dem Grundwasserkörper beurteilen zu können;

2. ermitteln die Grundwasserkörper, bei denen direkte oder indirekte Einleitungen vorgenommen werden, und tragen dafür Sorge, daß ausreichend Überwachungsstellen zur Verfügung stehen, um die Auswirkungen der Einleitung auf den Grundwasserspiegel in dem Grundwasserkörper beurteilen zu können;

3. ermitteln alle signifikanten Grundwasserkörper, bei denen der Grundwasserstrom über die Grenze eines Mitgliedstaats fließt, und tragen dafür Sorge, daß ausreichend Überwachungsstellen zur Verfügung stehen, um Fließrichtung und -rate des über die Grenze des Mitgliedstaats fließenden Grundwassers zu schätzen;

4. ermitteln die Grundwasserkörper, die nicht unter den Nummern 1, 2 oder 3 aufgeführt sind, und tragen dafür Sorge, daß ausreichend Überwachungsstellen zur Verfügung stehen, um den Grundwasserspiegel, einschließlich dynamischer Aspekte wie jahreszeitlich bedingte Schwankungen und langfristige natürliche Fluktuationen, in dem Grundwasserkörper zu schätzen.

2.2.3.2. Festlegung der Häufigkeit

Die Überwachung der Grundwasserspiegel hat in der Weise zu erfolgen, daß sowohl kurzfristige als auch langfristige Entwicklungen der Grundwasserspiegel erkannt werden können. Die Überwachung muß ausreichen, um solche Entwicklungen trotz des Auftretens klimabedingter Schwankungen infolge von Faktoren wie Regenfällen und langfristigen Klimaänderungen zu erkennen.

Die Häufigkeit der Beobachtungen des Grundwasserspiegels in jedem Grundwasserkörper muß eine Abschätzung der Entwicklungen des Grundwasserspiegels infolge anthropogener und nicht anthropogener Einfluesse auf den Wasserkörper ermöglichen.

Die Häufigkeit der Beobachtungen muß die Berechnung der verfügbaren Grundwasserressourcen ermöglichen.

2.2.3.3. Beschreibung des mengenmäßigen Zustands

Bei jeder Grundwasserspiegel-Überwachungsstelle sind die Beobachtungen des Grundwasserspiegels zu analysieren, damit die Entwicklungen des Grundwasserspiegels in dem Grundwasserkörper beurteilt werden können. Werden anthropogen bedingte Entwicklungen, die zu einer Herabsetzung des ökologischen Zustands der in Verbindung stehenden Oberflächensysteme führen können, erkannt oder prognostiziert, so ist davon auszugehen, daß kein guter mengenmäßiger Zustand erreicht ist.

2.3. CHEMISCHER ZUSTAND DES GRUNDWASSERS

2.3.1. Parameter für die Einstufung des chemischen Zustands

Leitfähigkeit

Konzentrationen an Stoffen der vorrangigen Liste

Konzentrationen an Schadstoffen des Anhangs VIII

2.3.2. Bestimmung des chemischen Zustands

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2.3.3. Überwachung des chemischen Zustands des Grundwassers

2.3.3.1. Ermittlung der Überwachungsstandorte

Die Mitgliedstaaten schätzen gegebenenfalls die inhärente Verschmutzungsanfälligkeit jedes Grundwasserkörpers durch Bezugnahme auf die verfügbaren einschlägigen Überwachungsdaten oder auf die nach Anhang II bestimmten Merkmale des Grundwasserkörpers ab, und zwar insbesondere

- Mächtigkeit, hydraulische Leitfähigkeit, Absorptions- und Reaktionseigenschaften der Stoffe, die die grundwasserführende geologische Schicht überlagern;

- Mächtigkeit, hydraulische Leitfähigkeit, Absorptions- und Reaktionseigenschaften der festen geologischen Schicht im ungesättigten Bereich und

- Tiefe des obersten Teils der mit dem Grundwasserkörper in Verbindung stehenden Grundwasserschicht.

Die Mitgliedstaaten

1. ermitteln die punktuellen Schadstoffquellen ausgesetzten Grundwasserkörper und sorgen dafür, daß eine ausreichende Zahl von Überwachungsstandorten für die Abschätzung der Auswirkungen der punktuellen Schadstoffeinträge auf den Grundwasserkörper unter Berücksichtigung seiner inhärenten Anfälligkeit vorgesehen wird;

2. ermitteln die Grundwasserkörper, in die andere nicht aus punktuellen Quellen stammende Schadstoffe gelangen, und sorgen dafür, daß eine ausreichende Zahl von Überwachungsstandorten für die Abschätzung der Auswirkungen derartiger Einträge auf den Grundwasserkörper unter Berücksichtigung seiner inhärenten Anfälligkeit vorgesehen wird;

3. ermitteln die aufgrund von Grundwasserentnahmen für Salz- und andere Intrusionen anfälligen Grundwasserkörper und sorgen dafür, daß eine ausreichende Zahl von Überwachungsstandorten für die Ermittlung der Rate der Salz- und anderen Intrusionen in den Grundwasserkörper vorgesehen wird;

4. ermitteln alle signifikanten Grundwasserkörper, bei denen Grundwasser über die Grenze eines Mitgliedstaats fließt, und sorgen dafür, daß zumindest ein Überwachungsstandort bzw. erforderlichenfalls so viele weitere Überwachungsstandorte vorgesehen werden, um die Repräsentativität der Schwankungen der chemischen Zusammensetzung jenseits der Grenze des Mitgliedstaats zu gewährleisten;

5. benennen so viele weitere Überwachungsstandorte, wie erforderlich sind, um die umfassende Überwachung des chemischen Zustands bei jedem Grundwasserkörper zu gewährleisten.

Grundwasserkörper, die als Gewässer zur Wasserentnahme für den menschlichen Verbrauch nach Artikel 8 benannt werden, werden an der Entnahmequelle überwacht, damit die Einhaltung der von dem Mitgliedstaat nach Artikel 8 erlassenen Umweltqualitätsnormen gewährleistet wird.

2.3.3.2. Auswahl der Parameter

Die Überwachung und Analyse ist für die in der nachstehenden Übersicht aufgeführten Parameter durchzuführen.

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'Erfassung' im Sinne der obenstehenden Übersicht bedeutet 'Überwachung der bei der unter Nummer 2.3.1 dargelegten Überprüfung der Umweltauswirkungen menschlicher Tätigkeiten ermittelten Schadstoffe, die im Verzeichnis der Schadstoffe aufgeführt sind, die in den Grundwasserkörper eindringen können'.

'Auswahl' im Sinne der obenstehenden Übersicht bedeutet 'Untersuchung einer Auswahl auswirkungsfreier Standorte auf das Vorhandensein von Schadstoffen, die großräumig auftreten können, um Werte für die Hintergrundkonzentration derartiger Schadstoffe zu ermitteln'.

'Option' im Sinne der obenstehenden Übersicht bedeutet, daß 'die Überwachung ins Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt' ist.

2.3.3.3. Wahl der Überwachungsfrequenz

Falls dies nach Nummer 2.3.3.2 der obenstehenden Übersicht erforderlich ist, führen die Mitgliedstaaten die Überwachung so häufig durch, daß etwaige Entwicklungen bei der Konzentration aller Schadstoffe erfaßt werden. Die Überwachung ist jedoch in jedem Fall mindestens einmal jährlich durchzuführen.

Der Grad der von dem Überwachungssystem erreichten Zuverlässigkeit und Genauigkeit wird im Bewirtschaftungsplan für das Flußeinzugsgebiet festgehalten.

2.3.3.4. Darstellung des chemischen Zustands des Grundwassers

Werden die in Nummer 2.2.2 dargelegten Normen nicht erfuellt, so ist der chemische Zustand des Grundwassers nicht als gut einzustufen.

(1) Als bedeutende Wasserkörper gelten die Wasserkörper, die mehr als 20 % des jährlichen Abflusses aus einem Einzugsgebiet ausmachen. Die Mitgliedstaaten ziehen zu diesem Zweck alle in Anhang I der Entscheidung 77/795/EWG des Rates aufgelisteten Meßstationen heran.

(2) Im Hinblick auf dieses Erfordernis ist unter Ökotyp einer der Typen von Wasserkörpern im Sinne des Abschnitts 1.1.3.1 zu verstehen.

(3) Bezugsstandorte werden in Abschnitt 1.1.3 dieses Anhangs definiert."

(1) ABl. C 184 vom 17.6.1997, S. 20.

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