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Document 51998IP1081

Entschließung zum Sudan

ABl. C 98 vom 9.4.1999, p. 294 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51998IP1081

Entschließung zum Sudan

Amtsblatt Nr. C 098 vom 09/04/1999 S. 0294


B4-1081, 1091, 1132, 1143 und 1150/98

Entschließung zum Sudan

Das Europäische Parlament,

A. angesichts des 50. Jahrestages der Verkündung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte,

B. besorgt darüber, daß sowohl die sudanesische Regierung als auch die Rebellen ungeachtet der wiederholten Appelle der internationalen Völkergemeinschaft Menschenrechtsverletzungen in grossem Maßstab begehen,

C. zutiefst beunruhigt über die von der sudanesischen Regierung insbesondere gegenüber den christlichen Gemeinschaften verfolgte Politik der Unterdrückung der Religionsfreiheit, z.B. das im Juli 1998 eröffnete Verfahren gegen 18 Angeklagte, darunter zwei sudanesische Priester, die Pater Sebit und Boma, die von einem Strafgericht statt von einem Zivilgericht gerichtet werden und gefoltert sowie mißhandelt wurden,

D. zutiefst besorgt über den seit mehr als 15 Jahren anhaltenden Bürgerkrieg im Sudan, der immenses Leid über die Menschen, vor allem die Zivilbevölkerung, gebracht hat, zu schweren Menschenrechtsverletzungen und Verstössen gegen das humanitäre Völkerrecht, zur Vertreibung grosser Bevölkerungsgruppen und zum Zusammenbruch wirtschaftlicher und sozialer Strukturen geführt hat,

E. schwer beunruhigt über die Hungersnot, die nach wie vor Tausende von Menschen im Süden Sudans, insbesondere in Bahr el Ghazal, bedroht, obwohl in dieser Provinz eine am 15. Januar 1999 auslaufende Waffenruhe angeordnet wurde, um den Transport von Lebensmitteln zu ermöglichen,

F. in Anbetracht der von der Zwischenstaatlichen Entwicklungsstelle (IGAD) unternommenen Vermittlungsbemühungen, die eine friedliche Beilegung dieses sich auf die gesamte Region auswirkenden Konflikts ermöglichen sollen,

G. beunruhigt über die anhaltenden Waffenlieferungen an alle Konfliktparteien, welche die Kampfhandlungen angeheizt und die tödlichen Folgen für die Zivilbevölkerung und den weitverbreiteten Einsatz von Landminen durch alle Kampfparteien noch verstärkt haben,

H. in der Erwägung, daß ein von den Vereinten Nationen gegen den Sudan zu verhängendes Embargo für Waffen und damit zusammenhängende Lieferungen eine vordringliche Maßnahme darstellt, die ergriffen werden muß, um eine weitere Eskalierung des Konflikts zu vermeiden,

Das Europäische Parlament,

1. bekräftigt seine Verurteilung der sudanesischen Regierung wegen ihrer wiederholten Menschenrechtsverletzungen und der Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht;

2. verurteilt die Waffenlieferungen an die Konfliktparteien im Sudan und fordert alle EU-Mitgliedstaaten und die assoziierten Länder auf, sich im Sicherheitsrat für ein UN-Embargo einzusetzen, das für die Lieferung von Waffen, Munition und Ersatzteilen, für Reparatur- und Wartungsarbeiten sowie den Transfer militärischer Technologie und die Unterstützung der Konfliktparteien im Sudan gelten soll;

3. fordert die der Europäischen Union assoziierten Länder auf, dieses EU-Embargo zu befolgen, sich für ein UN-Waffenembargo einzusetzen und sich an die Grundsätze und Kriterien des EU-Verhaltenskodex für Waffenlieferungen zu halten, so wie dies die Europäische Union, die assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas, Zypern und die EFTA-Mitgliedstaaten am 3. August 1998 erklärt haben;

4. fordert die Mitgliedstaaten und die assoziierten Länder auf, Mittel und Wege zu finden, wie die Einhaltung des EU-Embargos überwacht werden kann, Nachforschungen über angebliche Verstösse anzustellen und diejenigen, die gegen das Embargo verstossen haben, zur Rechenschaft zu ziehen;

5. fordert die sudanesische Regierung auf, den Vertrag über das Verbot von Minen aus dem Jahr 1997 zu ratifizieren und sich strikt daran zu halten, das Übereinkommen über die Ächtung chemischer Waffen aus dem Jahre 1993 zu unterzeichnen und diesem beizutreten, dem Übereinkommen über die Ächtung biologischer Waffen aus dem Jahre 1972, dem Übereinkommen über bestimmte konventionelle Waffen aus dem Jahr 1980 und den Zusatzprotokollen I und II aus dem Jahre 1977 zu dem Genfer Übereinkommen aus dem Jahre 1949 beizutreten;

6. unterstützt die von der IGAD unternommenen Vermittlungsbemühungen, die darauf abzielen, die Bedingungen für einen dauerhaften Frieden und anhaltende Stabilität für den Sudan und seine Nachbarstaaten festzulegen, und fordert sie alle auf, jegliches Vorgehen zu unterlassen, das den Friedensprozeß verlangsamen oder ihm schaden könnte;

7. fordert alle Parteien mit Nachdruck auf, die Vereinbarung über die geltende vorläufige Waffenruhe in Bahr el Ghazal zu konsolidieren, indem sie ihr definitive und allgemeine Geltung verleihen;

8. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Sanktionen und die Aussetzung der Entwicklungshilfe so lange aufrechtzuerhalten, wie die sudanesische Regierung die Menschenrechtsverletzungen fortsetzt;

9. fordert alle Parteien auf, die Freizuegigkeit der Mitarbeiter der humanitären Organisationen sowie die Beförderung und Verteilung der Hilfsmittel nicht zu behindern, die Zweckentfremdung der medizinischen und der Lebensmittelhilfe zu beenden und vorbehaltlos und bedingungslos bei der Auslieferung der humanitären Hilfe in den betreffenden Regionen mitzuhelfen;

10. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Ko-Präsidenten der Paritätischen Versammlung AKP/EU, dem UN-Generalsekretär, der OAU, den Mitgliedstaaten der IGAD und der sudanesischen Regierung zu übermitteln.

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