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Document 51998IE0294

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft"

ABl. C 129 vom 27.4.1998, p. 65 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51998IE0294

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft"

Amtsblatt Nr. C 129 vom 27/04/1998 S. 0065


Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft" (98/C 129/15)

Der Wirtschafts- und Sozialausschuß beschloß am 25. Februar 1998 gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Geschäftsordnung, eine Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

Für die Vorbereitung der Arbeiten bestellte der Ausschuß Herrn Walker zum Hauptberichterstatter.

Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 352. Plenartagung (Sitzung vom 25. Februar 1998) mit 70 gegen 1 Stimme bei 1 Stimmenthaltung folgende Stellungnahme.

1. Einleitung

1.1. Zur Erfuellung ihrer Aufgaben, zu denen insbesondere die Verfolgung der Entwicklung von Beschäftigung und Arbeitslosigkeit gehört (jährlicher Bericht an den Rat als Folgemaßnahme zum Essener Gipfeltreffen), zur Ermittlung der am stärksten von Arbeitslosigkeit betroffenen Regionen (Förderungswürdigkeit nach Ziel 2 der Strukturfonds) und zur Untersuchung der Lage von Personen und Haushalten auf dem Arbeitsmarkt benötigt die Kommission regelmäßig vergleichbare, aktuelle und auf regionaler Ebene repräsentative Daten über die Arbeitslosigkeit in den Mitgliedstaaten.

1.2. Gegenwärtig besteht die gemeinschaftliche Arbeitskräfteerhebung aus der Zusammenfügung der unverbunden nebeneinander stehenden nationalen Arbeitskräfteerhebungen. Obzwar formell harmonisiert (), bewahren diese Erhebungen im wesentlichen ihre durch den nationalen Informationsbedarf begründeten spezifischen Merkmale.

1.2.1. Die weiterhin bestehenden Divergenzen betreffen die Häufigkeit der Berichterstattung, die Definition des Referenzzeitraums, die Beobachtungseinheiten, die relevante Grundgesamtheit, die Beobachtungsmethoden, den Stichprobenplan, die Hochrechnungsverfahren und die Fragebogen. Die Vergleichbarkeit der Daten von Land zu Land, insbesondere für Beschäftigung und Arbeitslosigkeit, wird dadurch erheblich erschwert.

1.3. Eines der Hindernisse auf dem Weg zur Konvergenz der Erhebungsmethoden ist die Trägheit der großen Stichprobenerhebungen: Die Neukonzipierung einer nationalen Arbeitskräfteerhebung stellt einen erheblichen Investitionsaufwand hinsichtlich Stichprobenplan, EDV-Organisation und Erhebungsinfrastruktur dar. Reelle Möglichkeiten der Weiterentwicklung bestehen nur dann, wenn in einem Land eine solche Neukonzeption in Angriff genommen wird. Aus diesem Grunde definiert der Verordnungsvorschlag ein Ziel und läßt den Mitgliedstaaten in einer Übergangsphase die Möglichkeit, nur eine jährliche Erhebung im Frühjahr durchzuführen.

1.4. Besondere Aufmerksamkeit ist der Begrenzung der Kosten bei der Umsetzung der kontinuierlichen Erhebung gewidmet worden: Die Ausdehnung der Datenerhebung aufs ganze Jahr dürfte eine rationellere Organisation und eine effizientere Nutzung der EDV-Ausrüstung erlauben; die festgelegten Genauigkeitsanforderungen erfordern im allgemeinen keine erhebliche Ausweitung des jährlichen Stichprobenumfangs; die Verpflichtung zur Verwendung des Haushalts als Stichprobeneinheit wurde fallengelassen, um jenen Mitgliedstaaten, die dies wünschen, die Durchführung personenbezogener Stichproben zu ermöglichen, sofern die anderen haushaltsbezogenen Merkmale erfaßt werden. Bestimmte Variablen der derzeitigen Erhebungsreihen wurden gestrichen.

1.5. In Anwendung des Subsidiaritätsprinzips müssen allein jene Variablen, die zur Bestimmung des Erwerbsstatus und der Unterbeschäftigung dienen, durch direkte Befragung der Personen erhoben werden, und zwar unter Befolgung gemeinsamer, sehr strikter Grundsätze, die im Hinblick auf die Gewährleistung einer akzeptablen Ergebnisvergleichbarkeit als unverzichtbar erachtet werden. Die übrigen Variablen können durch Fragen, deren Reihenfolge und Wortlaut die Mitgliedstaaten ohne gemeinschaftliche Vorgaben festlegen, oder unter Verwendung anderer Quellen erhoben werden.

1.5.1. Zudem erfordert die Zielstruktur keinen Stichproben-Rotationsplan, so daß die Mitgliedstaaten den Erhebungsplan verwenden können, der den nationalen Besonderheiten am effizientesten Rechnung trägt.

2. Die Vorschläge der Kommission

2.1. Die Mitgliedstaaten sollen jedes Jahr eine Arbeitskräfteerhebung durchführen.

2.1.1. Die Kommission schlägt eine kontinuierliche Erhebung vor, die Quartals- und Jahresergebnisse liefert. Mitgliedstaaten, die nicht in der Lage sind, eine kontinuierliche Erhebung durchzuführen, soll jedoch gestattet werden, lediglich eine jährliche Erhebung im Frühjahr durchzuführen.

2.1.2. Die zu erhebenden Daten sollen sich in der Regel auf die Situation im Verlauf der der Befragung vorangehenden Woche (von Montag bis Sonntag), der sogenannten Referenzwoche, beziehen.

2.1.3. Im Falle einer kontinuierlichen Erhebung wären die Referenzwochen gleichmäßig über das gesamte Jahr verteilt. Die Befragung würde im Normalfall in der auf die Referenzwoche folgenden Woche stattfinden. Referenzwoche und Befragungszeitpunkt dürfen nur im Laufe des dritten Quartals mehr als fünf Wochen auseinander liegen. Die Referenzquartale bzw. -jahre würden Einheiten von 13 bzw. 52 Wochen bilden.

2.2. Die Erhebung soll bei einer Stichprobenauswahl von Bürgern, die zum Zeitpunkt der Erhebung ihren Wohnsitz im Wirtschaftsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats haben, durchgeführt werden. Als Stichprobeneinheit kann eine Einzelperson oder ein Haushalt gewählt werden. Unabhängig von der benutzten Stichprobeneinheit wären die Daten für alle Mitglieder eines Haushalts zu erheben. Wenn jedoch die Einzelperson Stichprobeneinheit ist, wäre für die übrigen Mitglieder des Haushalts nur ein eingeschränkter Datenumfang zu erfassen. Der Begriff "Haushalt" wird in diesem Zusammenhang als etwas Gegenständliches definiert, d.h. alle unter einem Dach lebenden Personen werden unabhängig von den zwischen ihnen bestehenden Beziehungen als ein Haushalt betrachtet.

2.2.1. Die Grundgesamtheit für die Erhebung wären die in dem Wirtschaftsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats ansässigen privaten Haushalte. Falls möglich, soll diese Gesamtheit um den in Anstaltshaushalten lebenden Teil der Bevölkerung ergänzt werden. Die Erhebung soll sich nicht auf die im Erwerbsalter befindlichen Bürger beschränken.

2.2.2. Die Variablen, die dazu dienen, den Erwerbsstatus und die Unterbeschäftigung zu bestimmen, wären durch Befragung der betroffenen Person oder, falls dies nicht möglich ist, durch Befragung eines anderen Mitglieds des gleichen Haushalts zu erheben. Weitere Informationen könnten aus anderen Quellen (z. B. Verwaltungsdaten) zusammengetragen werden, sofern sie qualitativ gleichwertig sind.

2.3. Die vorgeschlagene Verordnung enthält einige Zuverlässigkeitskriterien, die den repräsentativen Charakter der Stichprobe gewährleisten sollen.

2.3.1. Um eine zuverlässige Grundlage für die vergleichende Analyse auf Gemeinschaftsebene sowie auf der Ebene der Mitgliedstaaten und spezifischer Regionen zu schaffen, müßte der Stichprobenplan gewährleisten, daß für Merkmale, die 5 % der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter betreffen, der relative Standardfehler der Schätzungen von Jahresdurchschnittswerten (oder von Frühjahrswerten im Falle einer jährlichen Erhebung im Frühjahr) auf der Ebene NUTS 2 höchstens 8 % beträgt, wobei vom Designeffekt für die Variable "Arbeitslosigkeit" auszugehen wäre.

2.3.1.1. Regionen mit weniger als 300 000 Einwohnern wären von dieser Anforderung ausgenommen.

2.3.2. Im Falle einer kontinuierlichen Erhebung wäre der Stichprobenplan so zu gestalten, daß sichergestellt wird, daß für Merkmale, die etwa 5 % der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter betreffen, der Standardfehler für die Schätzung von Veränderungen dieser Merkmale zwischen zwei aufeinanderfolgenden Quartalen auf nationaler Ebene höchstens 2 %, bezogen auf das Niveau der Merkmalsausprägungen in der Grundgesamtheit, beträgt.

2.3.2.1. Für Mitgliedstaaten mit einer Bevölkerung zwischen einer und zwanzig Millionen soll die vorstehende Anforderung dahingehend abgeschwächt werden, daß der Standardfehler maximal 3 % betragen darf.

2.3.2.2. Die Mitgliedstaaten mit einer Bevölkerung unter einer Million Einwohnern sollen von diesen Anforderungen für Veränderungsschätzungen ausgenommen sein.

2.3.3. Im Falle einer jährlichen Erhebung im Frühjahr soll mindestens ein Viertel der Erhebungseinheiten der Stichprobe der vorhergehenden Erhebung entnommen und mindestens ein Viertel in die Stichprobe der nächsten Erhebung einbezogen werden.

2.3.4. Wegen Nichtbeantwortung bestimmter Fragen fehlende Daten sollen in der Regel imputiert werden.

2.3.5. Bei der Berechnung der Gewichte für die Hochrechnung sollen die Auswahlwahrscheinlichkeiten sowie exogene Eckdaten über die Verteilung der Grundgesamtheit nach Geschlecht, Alter (5-Jahres-Klassen) und Region (Ebene NUTS 2) berücksichtigt werden, und zwar in dem Maße, in dem diese Eckdaten hinreichend verläßlich sind. Für alle Mitglieder eines Haushalts soll derselbe Gewichtungskoeffizient verwendet werden.

2.3.5.1. Die Mitgliedstaaten sollen Eurostat alle von dieser Behörde gewünschten Auskünfte bezüglich der Organisation und Methodik der Erhebung erteilen und insbesondere die Kriterien für die Gestaltung und den Umfang der Stichprobe angeben.

2.4. Die für die zu erhebenden Daten maßgeblichen Merkmale sind im Anhang 1 zu dieser Stellungnahme aufgelistet. Die Auflistung umfaßt 13 Module mit insgesamt 85 Fragen. Wenn die Einzelperson Stichprobeneinheit ist, sollen die Module g), h), i) und j) bei der Erhebung von Daten über die anderen Mitglieder des Haushalts nicht verwendet werden.

2.4.1. Es ist vorgesehen, den Umfang der Erhebung von Zeit zu Zeit um zusätzliche Variablen, die sogenannten Ad-hoc-Module, zu erweitern. Mit diesen ergänzenden Modulen könnten weitere Aspekte wie z. B. die Arbeitsorganisation, Arbeitsunfälle und der Übergang von den Bildungseinrichtungen in das Erwerbsleben erfaßt werden. Der Umfang eines Ad-hoc-Moduls soll den Umfang des Moduls c) nicht überschreiten.

2.4.1.1. Jedes Jahr soll ein Mehrjahresprogramm von Ad-hoc-Modulen festgelegt werden. Die Festlegungen sollen mindestens zwölf Monate vor Beginn der Referenzperiode für jedes in dem Programm enthaltene Modul erfolgen. Das Mehrjahresprogramm soll für jedes Ad-hoc-Modul das Thema, die betroffenen Mitgliedstaaten und Regionen, die Referenzperiode, den Stichprobenumfang (gleich dem Umfang der Hauptstichprobe oder kleiner) sowie die Frist für die Übermittlung der Ergebnisse (die von der Frist für die gesamte Erhebung abweichen kann) spezifizieren.

2.5. Die Mitgliedstaaten sollen das Recht haben, die Beantwortung der Fragen zwingend vorzuschreiben.

2.6. Die Mitgliedstaaten sollen Eurostat spätestens zwölf Wochen nach Ende des Referenzquartals im Falle einer kontinuierlichen Erhebung (und spätestens neun Monate nach Ende der Referenzperiode im Falle einer Frühjahrserhebung) die ordnungsgemäß überprüften Ergebnisse der Erhebung für jede befragte Person (ohne Angabe von Namen und Adresse) übermitteln.

2.7. Es ist vorgesehen, daß die Kommission dem Parlament und dem Rat ab dem Jahr 2000 alle drei Jahre einen Bericht über die Umsetzung der Verordnung vorlegt. Dieser Bericht soll insbesondere die Qualität der von den Mitgliedstaaten angewandten statistischen Methoden bewerten.

2.8. Die Kommission soll von dem Ausschuß für das Statistische Programm unterstützt werden, der durch die Entscheidung (EWG, Euratom) Nr. 89/382 eingesetzt wurde und im Rahmen des "Regelungsausschuß-Verfahren" tätig werden soll. Die von der Kommission erlassenen Maßnahmen sollen unmittelbar gelten. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Maßnahmen und der Stellungnahme des Ausschusses soll die Kommission die Maßnahmen unverzüglich dem Rat mitteilen und ihre Durchführung verschieben. Der Rat hätte dann die Möglichkeit, die Maßnahmen innerhalb von drei Monaten mit qualifizierter Mehrheit abzulehnen. Andernfalls würden die Maßnahmen automatisch in Kraft treten.

2.9. Mit der Verabschiedung des Vorschlags würde die Verordnung (EWG) Nr. 3711/91 außer Kraft gesetzt.

3. Allgemeine Bemerkungen

3.1. Der Ausschuß betrachtet die Verfügbarkeit von zuverlässigen und detaillierten Informationen über die Merkmale des Arbeitsmarkts, einschließlich der Beschäftigungscharakteristika sowie der Art und des Umfangs der Arbeitslosigkeit in den Mitgliedstaaten sowie über unterschiedliche Regionen in einzelnen Mitgliedstaaten, als einen Faktor, der für die Entwicklung einer kohärenten und koordinierten Strategie zum Abbau der Arbeitslosigkeit in der Europäischen Union von essentieller Bedeutung ist. Es liegt daher auf der Hand, daß die einschlägigen Statistiken, wenn sie wirklich nutzbringend sein sollen, auf einer vergleichbaren, widerspruchsfreien Grundlage erstellt werden müssen.

3.1.1. Der Ausschuß begrüßt den von der Kommission vorgelegten Vorschlag deshalb als einen positiven Schritt in diese Richtung.

3.2. Nach Ansicht des Ausschusses könnten hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Statistiken signifikante Fortschritte erzielt werden, wenn alle Mitgliedstaaten verpflichtet wären, eine kontinuierliche Erhebung durchzuführen, was gegenwärtig in den meisten Mitgliedstaaten der Fall ist. Der Ausschuß hofft deshalb, daß die Übergangsphase, in der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gelassen werden soll, nur eine jährliche Erhebung im Frühjahr vorzunehmen, so kurz wie möglich gehalten und in näherer Zukunft gewährleistet wird, daß alle Mitgliedstaaten eine kontinuierliche Erhebung durchführen. Dies dürfte weder für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten noch für die Befragten übermäßige Belastungen mit sich bringen.

3.3. Die Genauigkeit einer Stichprobenerhebung hängt in ganz erheblichem Maße davon ab, inwieweit der Stichprobe eine wirkliche Zufallsauswahl zugrunde liegt. Der Ausschuß begrüßt deshalb den Vorschlag, daß die Mitgliedstaaten berechtigt sein sollen, die Beantwortung der Fragen zwingend vorzuschreiben, weil die Möglichkeit der Nichtbeantwortung dem Zufallscharakter der Stichprobe abträglich wäre. Die Auswahl der Stichpunkte sollte gemeinsam getroffen werden.

3.3.1. Der Ausschuß betrachtet die weiterhin bestehenden nationalen Unterschiede hinsichtlich des Inhalts der Fragebogen und deren Handhabung und Auslegung als einen Schwachpunkt des Systems, der keine wirkliche Vergleichbarkeit der erzielten Ergebnisse zulassen wird. Er hält deshalb ein größeres Maß an Harmonisierung in diesem Bereich für wünschenswert.

3.3.2. Auch hinsichtlich der Arbeitslosenquoten im engeren und im weiteren Sinne nach der Definition der Internationalen Arbeitsorganisation dürfte nach Auffassung des Ausschusses die Harmonisierung der Erhebung eine einheitliche Berechnung und Bekanntgabe ermöglichen. Nach Ansicht des Ausschusses ist die derzeitige Bekanntgabe der Arbeitslosenquote im engeren Sinne nicht ausreichend, um die Probleme der Arbeitslosigkeit korrekt einschätzen zu können, und sie beeinträchtigt darüber hinaus die Vergleichbarkeit der einzelstaatlichen Daten, was um so gravierender ist, als die Kommission ihre Vorschläge für die anteilmäßige Zuweisung der Strukturmittelfonds auf diese Daten stützt.

3.4. Der Ausschuß ist der Ansicht, daß derartige Erhebungen außerordentlich nützlich sein können, wenn es darum geht, das wirkliche Ausmaß der Arbeitslosigkeit festzustellen, indem beispielsweise die Personen erfaßt werden, die sich nicht arbeitslos gemeldet haben, weil sie keine wirklichen Beschäftigungschancen für sich sehen, die jedoch zur Aufnahme einer Tätigkeit bereit wären, wenn diese Möglichkeit tatsächlich bestuende. Darüber hinaus könnten aus diesen Erhebungen interessante Erkenntnisse über die Teilzeitarbeit gewonnen werden, indem zwischen den Personen unterschieden wird, die auf eigenen Wunsch teilzeitbeschäftigt sind, und denjenigen, die mangels Alternativen dazu gezwungen sind. Im Hinblick darauf sollten die Fragen so formuliert werden, daß sowohl der Wunsch nach einer Verlängerung als auch der Wunsch nach einer Verkürzung der Arbeitszeit erfaßt wird, damit zuverlässige Statistiken zur Verfügung stehen, die über die benötigte Zahl der Vollzeitarbeitsplatz-Äquivalente Aufschluß geben. Weitere Aspekte, denen Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte, sind die verschiedenen Arten von Arbeitsverträgen und die Bereitstellung differenzierten Datenmaterials über befristete Arbeitsverhältnisse.

3.4.1. Die Verwendung von "Ad-hoc-Modulen" eröffnet beträchtliche Möglichkeiten im Hinblick auf die Erhebung detaillierter Informationen über den Beschäftigungsstand, spezifische Aspekte der Arbeitslosigkeit und vertragliche Vereinbarungen.

3.5. Die vorgeschlagene Unterstützung der Kommission durch den Ausschuß für das Statistische Programm, der auf der Grundlage des "Regelungsausschuß-Verfahrens" tätig werden soll, hält der Ausschuß für richtig.

4. Schlußfolgerung

4.1. Der Ausschuß bedauert, daß er nicht mit dem Verordnungsvorschlag befaßt wurde, so daß er von seinem Initiativrecht Gebrauch machen mußte, um die vorliegende Stellungnahme abgeben zu können.

4.2. Der Ausschuß begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft.

Brüssel, den 25. Februar 1998.

Der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Tom JENKINS

() Verordnung (EWG) Nr. 3711/91 des Rates vom 16. Dezember 1991.

ANHANG zur Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Erhebungsmerkmale

1. Die zu erhebenden Informationen beziehen sich auf folgende Merkmale:

a) demographischer Hintergrund:

- laufende Nummer innerhalb des Haushalts,

- Geschlecht,

- Geburtsjahr,

- Geburtsdatum, bezogen auf das Ende der Bezugsperiode,

- Familienstand,

- Beziehung zur Bezugsperson,

- laufende Nummer des Ehepartners,

- laufende Nummer des Vaters,

- laufende Nummer der Mutter,

- Staatsangehörigkeit,

- Dauer des Aufenthalts im Mitgliedsland (Jahre),

- Geburtsland (fakultativ),

- Art der Beteiligung an der Erhebung (unmittelbare Beteiligung oder Beteiligung über ein anderes Mitglied des Haushalts);

b) Erwerbsstatus:

- Erwerbsstatus in der Referenzwoche,

- Grund dafür, daß trotz vorhandener Erwerbstätigkeit nicht gearbeitet wurde,

- Arbeitssuche von Personen ohne Beschäftigung,

- Art der gesuchten Tätigkeit (Selbständiger oder Arbeitnehmer),

- angewandte Methode der Arbeitssuche,

- Verfügbarkeit zur Arbeitsaufnahme;

c) Merkmale der Haupterwerbstätigkeit:

- Stellung im Beruf,

- Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit,

- Beruf,

- Zahl der Personen, die in der örtlichen Einheit arbeiten,

- Land der Arbeitsstätte,

- Region der Arbeitsstätte,

- Jahr und Monat des Beginns der derzeitigen Erwerbstätigkeit,

- unbefristete/befristete Tätigkeit (und Gründe),

- Dauer der befristeten Tätigkeit/des befristeten Arbeitsvertrags,

- Unterscheidung Vollzeit-/Teilzeittätigkeit (und Gründe),

- Arbeit zu Hause;

d) Arbeitszeit:

- normalerweise je Woche geleistete Arbeitsstunden,

- Zahl der je Woche tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden,

- wichtigster Grund für die Abweichung der tatsächlichen von der normalen Arbeitszeit;

e) Angaben über die Nebenerwerbstätigkeit:

- Vorhandensein von mehr als einer Erwerbstätigkeit,

- Stellung im Beruf,

- Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit,

- Zahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden;

f) sichtbare Unterbeschäftigung:

- Wunsch, normalerweise eine größere Stundenzahl pro Woche als derzeit zu arbeiten (fakultativ im Fall einer Jahreserhebung),

- Suche nach einer anderen Arbeit und Gründe dafür,

- Art der gesuchten Tätigkeit (als Arbeitnehmer oder Selbständiger),

- verwendete Methoden bei der Arbeitsuche,

- Grund, weshalb keine andere Arbeit gesucht wird (fakultativ im Fall einer Jahreserhebung),

- Verfügbarkeit zur Arbeitsaufnahme,

- Zahl der gewünschten Arbeitsstunden (fakultativ im Fall einer Jahreserhebung);

g) Arbeitssuche:

- Art der gesuchten Tätigkeit (Voll- oder Teilzeittätigkeit),

- Dauer der Arbeitssuche,

- Situation unmittelbar vor Beginn der Arbeitssuche,

- Einschreibung bei einer öffentlichen Arbeitsvermittlung und Erhalt von Arbeitslosenunterstützung,

- Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme (obwohl keine Suche nach Arbeit),

- Grund, warum die Person keine Arbeit gesucht hat;

h) schulische und berufliche Bildung:

- Teilnahme an schulischer oder beruflicher Aus- oder Fortbildung im Laufe der letzten vier Wochen,

- Zweck,

- Niveau,

- Ort,

- Gesamtdauer,

- Gesamtzahl der Stunden an Aus- oder Fortbildung,

- höchstes erfolgreich abgeschlossenes Niveau der schulischen oder beruflichen Bildung,

- Jahr, in dem dieser Abschluß erworben wurde,

- erhaltene berufliche Ausbildung im dualen System;

i) bisherige Berufserfahrung beschäftigungsloser Personen:

- frühere Erwerbstätigkeit,

- Jahr und Monat der letzten Erwerbstätigkeit,

- wichtigster Grund für die Aufgabe der letzten Erwerbstätigkeit,

- beruflicher Status in der letzten Erwerbstätigkeit,

- Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit, in der die Person zuletzt erwerbstätig war,

- bei der letzten Erwerbstätigkeit ausgeübter Beruf;

j) Situation ein Jahr vor der Erhebung:

- vorwiegender Erwerbsstatus,

- beruflicher Status,

- Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit, in der die Person zuletzt erwerbstätig war,

- Land des Wohnsitzes,

- Region des Wohnsitzes;

k) vorwiegender Erwerbsstatus (fakultativ);

l) Einkommen (fakultativ);

m) technische Angaben im Zusammenhang mit der Befragung:

- Jahr der Erhebung,

- Referenzwoche,

- Befragungswoche,

- Mitgliedstaat,

- Region des Haushalts,

- Grad der Verstädterung,

- laufende Nummer des Haushalts,

- Art des Haushalts,

- Art des Anstaltshaushalts,

- Hochrechnungsfaktor,

- Unterstichprobe, bezogen auf die vorausgegangene Erhebung (jährliche Erhebung),

- Unterstichprobe, bezogen auf die folgende Erhebung (jährliche Erhebung),

- laufende Nummer der Erhebungsreihe.

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