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Document 51998AP0493
Decision on the joint text approved by the Conciliation Committee for a European Parliament and Council Decision concerning the fifth framework programme of the European Community for research, technological development and demonstration activities (1998-2002) (3626/98 - C4-0646/98 97/0119(COD))(Codecision procedure: third reading)
Beschluß über den vom Vermittlungsausschuß gebilligten gemeinsamen Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates zum fünften Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (3626/98 - C4- 0646/98 97/0119(COD))(Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung)
Beschluß über den vom Vermittlungsausschuß gebilligten gemeinsamen Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates zum fünften Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (3626/98 - C4- 0646/98 97/0119(COD))(Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung)
ABl. C 98 vom 9.4.1999, p. 37
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Beschluß über den vom Vermittlungsausschuß gebilligten gemeinsamen Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates zum fünften Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (3626/98 - C4- 0646/98 97/0119(COD))(Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung)
Amtsblatt Nr. C 098 vom 09/04/1999 S. 0037
A4-0493/98 Beschluß über den vom Vermittlungsausschuß gebilligten gemeinsamen Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates zum fünften Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (3626/98 - C4-0646/98 - 97/0119(COD))(Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung) Das Europäische Parlament, * in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuß gebilligten gemeinsamen Entwurfs und der diesbezueglichen Erklärungen (3626/98 - C4-0646/98 - 97/0119(COD)), * unter Hinweis auf seine Stellungnahme aus erster Lesung ((ABl. C 14 vom 19.1.1998, S. 171.)) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(97)0142, KOM(97)0439 und KOM(98)0008) ((ABl. C 173 vom 7.6.1997, S. 10; ABl. C 291 vom 25.9.1997, S. 15; ABl. C 106 vom 6.4.1998, S. 1.)), * unter Hinweis auf seinen Beschluß über den Gemeinsamen Standpunkt ((ABl. C 210 vom 6.7.1998, S. 131.)), * in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt (KOM(98)0422 - C4-0415/98), * unter Hinweis auf Artikel 189 b Absatz 5 des EG-Vertrags, * gestützt auf Artikel 77 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, * in Kenntnis des Berichts seiner Delegation im Vermittlungsausschuß (A4-0493/98), 1. billigt den gemeinsamen Entwurf und die einschlägigen Erklärungen, einschließlich der Erklärung in der Anlage zu diesem Beschluß; 2. beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 191 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen; 3. beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu unterzeichnen und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates seine Veröffentlichung im Amtsblatt zu veranlassen; 4. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluß dem Rat und der Kommission zu übermitteln. Anlage ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS zu dem vom Vermittlungsausschuß gebilligten gemeinsamen Entwurf für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend das fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (C4-0646/98 - 97/0119(COD)) zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c "Das Europäische Parlament erklärt, daß die Bezugnahme auf die Bedingungen nach Artikel 130 i Absatz 1 des Vertrags bedeutet, daß sich der von ihm angenommene Rechtsakt auf wissenschaftliche und technologische Ziele des Programms und die darin vorgesehenen Tätigkeiten, die Prioritäten derartiger Tätigkeiten und ihre Grundzuege, den Gesamthöchstbetrag, die einzelnen Bestimmungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an dem Programm und die jeweiligen Anteile an den einzelnen vorgesehenen Tätigkeiten beziehen kann. Das Europäische Parlament bekräftigt darüber hinaus, daß gemäß Artikel 130 i Absatz 2 des Vertrags das Rahmenprogramm je nach Entwicklung der Lage auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission, und sofern der Gesetzgeber dies für erforderlich hält, angepasst oder ergänzt wird."