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Document 51998AP0464

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Verabschiedung der dritten Phase des Europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich (TEMPUS III) (2000-2006) (KOM(98)0454 C4- 0554/98 98/0246(CNS))(Verfahren der Konsultation)

ABl. C 98 vom 9.4.1999, p. 502 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51998AP0464

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Verabschiedung der dritten Phase des Europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich (TEMPUS III) (2000-2006) (KOM(98)0454 C4- 0554/98 98/0246(CNS))(Verfahren der Konsultation)

Amtsblatt Nr. C 098 vom 09/04/1999 S. 0502


A4-0464/98

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Verabschiedung der dritten Phase des europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich * TEMPUS III (2000-2006) (KOM(98)0454 - C4-0554/98 - 98/0246(CNS))

Der Vorschlag wird mit folgenden Änderungen gebilligt:

(Änderung 1)

Erwägung -1 (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(-1) Der Europäische Rat von Straßburg vom 8./9. Dezember 1989 hat den Rat aufgefordert, auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission Maßnahmen anzunehmen, die auf eine Beteiligung der mittel- und osteuropäischen Länder an Bildungs- und/oder Ausbildungsprogrammen, analog zu den bestehenden Gemeinschaftsprogrammen, abzielen.

(Änderung 2)

Erwägung 3a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(3a) Die Zusammenarbeit im Hochschulbereich stärkt und vertieft die Gesamtheit der Beziehungen zwischen den Völkern Europas, hebt die gemeinsamen kulturellen Werte hervor, ermöglicht einen lohnenden Meinungsaustausch und erleichtert die multinationalen Aktivitäten in Wissenschaft, Kultur, Kunst, sowie im sozioökonomischen und im kommerziellen Bereich.

(Änderung 3)

Erwägung 5

>ursprünglicher Text>

(5) TEMPUS kann ausserdem wirksam zum Ausbau der Hochschulstrukturen beitragen, was im Hinblick auf die für die Wirtschaftsreform erforderliche Verbesserung der beruflichen Qualifikationen notwendig ist. Zur Verwirklichung dieses Ziels steht kein anderes Instrument zur Verfügung.

>Text nach EP-Abstimmung>

(5)

TEMPUS kann ausserdem wirksam zur Reform der Hochschulsysteme beitragen, was für die Verbesserung der beruflichen Qualifikationen unter Berücksichtigung der gebotenen Wirtschaftsreformen notwendig ist. Zur Verwirklichung dieses Ziels steht kein anderes Instrument zur Verfügung.

(Änderung 4)

Erwägung 5a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(5a) Über die Hochschulen und ihr Personal kann TEMPUS immer noch einen wirksamen Beitrag zur Entwicklung der Strukturen der öffentlichen Verwaltung sowie im Bildungs- und Ausbildungsbereich in den Ländern Mittel- und Osteuropas, den Neuen Unabhängigen Staaten und in der Mongolei leisten.

(Änderung 5)

Erwägung 7

>ursprünglicher Text>

(7) Die assoziierten Länder, die einen Beitrittsantrag gestellt und an den Programmen TEMPUS I und II teilgenommen haben, können nun an der Seite der Mitgliedstaaten die förderungsberechtigten Länder, die erst später für eine Förderung kamen, bei der Umstrukturierung ihrer Hochschulsysteme unterstützen.

>Text nach EP-Abstimmung>

(7)

Die assoziierten Länder, die einen Beitrittsantrag gestellt und an den Programmen TEMPUS I und II teilgenommen haben, können nun, dank der gewonnenen Erfahrung, an der Seite der Mitgliedstaaten die förderungsberechtigten Länder, die erst später für eine Förderung in Betracht kamen, bei der Umstrukturierung ihrer Hochschulsysteme unterstützen.

(Änderung 6)

Erwägung 8a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(8a) Gemäß Artikel 3 der Haushaltsordnung ist die Kommission gehalten, der Haushaltsbehörde eine Aktualisierung der ursprünglichen Vorausschätzungen in den Finanzbögen zu übermitteln.

(Änderung 7)

Erwägung 9

>ursprünglicher Text>

(9) Die zuständigen Behörden der Länder Mittel- und Osteuropas, der Neuen Unabhängigen Staaten und der Mongolei, die Programmteilnehmer, die in den förderungsberechtigten Ländern und in der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Programms zuständigen Stellen sowie die Sachverständigen und qualifizierten Vertreter der europäischen Hochschulen bestätigen die Schlußfolgerungen des Bewertungsberichts, in dem aufgezeigt wird, daß TEMPUS in den förderungsberechtigten Ländern erfolgreich zur Diversifizierung des Bildungsangebots und zur Zusammenarbeit zwischen Hochschulen beiträgt und damit günstige Voraussetzungen für die Entwicklung der wissenschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit schafft.

>Text nach EP-Abstimmung>

(9)

Die zuständigen Behörden der Länder Mittel- und Osteuropas, der Neuen Unabhängigen Staaten und der Mongolei, die Programmteilnehmer, die in den förderungsberechtigten Ländern und in der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Programms zuständigen Stellen sowie die Sachverständigen und qualifizierten Vertreter der europäischen Hochschulen bestätigen die Schlußfolgerungen des Bewertungsberichts, in dem aufgezeigt wird, daß TEMPUS in den förderungsberechtigten Ländern erfolgreich zur Diversifizierung des Bildungsangebots und zur Zusammenarbeit zwischen Hochschulen beiträgt und damit günstige Voraussetzungen für die Entwicklung der wissenschaftlichen, kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Zusammenarbeit schafft.

(Änderung 8)

Erwägung 9a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(9a) Es sollte ermöglicht werden, gemeinsame Aktivitäten unter Beteiligung von TEMPUS III-Programmen und anderen gemeinschaftlichen Initiativen mit einer Bildungs- oder Berufsbildungsdimension durchzuführen und so Interaktionen zu fördern und den Mehrwert jeder dieser Gemeinschaftsaktionen zu erhöhen.

(Änderung 9)

Artikel 4 Absätze 3 und 4

>ursprünglicher Text>

Die förderungsberechtigten Länder sollen durch TEMPUS III vor allem bei der Bewältigung folgender Probleme im Hochschulbereich Unterstützung erhalten:

>Text nach EP-Abstimmung>

Die förderungsberechtigten Länder sollen durch TEMPUS III vor allem bei der

Anpassung ihrer Hochschulen an die neuen Erfordernisse sozioökonomischer und kultureller Art Unterstützung erhalten, wobei folgende Probleme angegangen werden:

>ursprünglicher Text>

a) Entwicklung und Überarbeitung von Lehrplänen in prioritären Bereichen;

>Text nach EP-Abstimmung>

a)

Entwicklung und Überarbeitung von Lehrplänen in prioritären Bereichen;

>ursprünglicher Text>

b) Reform der Hochschulstrukturen und -einrichtungen sowie ihrer Verwaltung;

>Text nach EP-Abstimmung>

b)

Reform der Hochschulstrukturen und -einrichtungen sowie ihrer Verwaltung;

>ursprünglicher Text>

c) Entwicklung berufsbezogener Ausbildungsgänge, insbesondere durch bessere und umfassendere Kontakte zur Industrie, um spezielle, im Prozeß der Wirtschaftsreform auftretende Defizite an Hochschulqualifikationen zu beheben.

>Text nach EP-Abstimmung>

c)

Entwicklung berufsbezogener Ausbildungsgänge, insbesondere durch bessere und umfassendere Kontakte zur Industrie, um spezielle, im Prozeß der Wirtschaftsreform auftretende Defizite an Hochschulqualifikationen zu beheben.

>ursprünglicher Text>

Bei der Realisierung der Ziele von TEMPUS III stellt die Kommission sicher, daß die allgemeine Gemeinschaftspolitik im Bereich der Chancengleichheit von Männern und Frauen beachtet wird. Dasselbe gilt für Gruppen mit besonderen Bedürfnissen wie zum Beispiel Behinderte.

>Text nach EP-Abstimmung>

Bei der Realisierung der Ziele von TEMPUS III stellt die Kommission sicher, daß die allgemeine Gemeinschaftspolitik im Bereich der Chancengleichheit von Männern und Frauen beachtet wird.

Die Kommission wird sich auch bemühen, dafür zu sorgen, daß keine Gruppe von Bürgern - aus welchem Grund auch immer - ausgeschlossen oder benachteiligt wird.

(Änderung 13)

Artikel 7 Absatz 1a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(1a) Die Kommission legt für jedes Projekt fest, inwieweit Flexibilität herrschen soll, um ein Maximum an Effizienz zu erzielen.

(Änderung 14)

Artikel 8

>ursprünglicher Text>

Die Kommission gewährleistet nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 3 dieses Beschlusses und gegebenenfalls dem Verfahren des Artikels 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 und des Artikels 8 der Verordnung (EG) 1279/96 die Kohärenz und erforderlichenfalls die Komplementarität zwischen TEMPUS III und anderen Aktionen auf Gemeinschaftsebene, sowohl innerhalb der Gemeinschaft als auch im Rahmen der Unterstützung der förderungsberechtigten Länder, unter besonderer Berücksichtigung der Tätigkeit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Kommission gewährleistet nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 3 dieses Beschlusses und gegebenenfalls dem Verfahren des Artikels 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 und des Artikels 8 der Verordnung (EG) 1279/96

innerhalb der durch die jährlichen Haushaltsbeschlüsse festgelegten Grenzen die Kohärenz und die Komplementarität zwischen TEMPUS III und anderen Aktionen auf Gemeinschaftsebene, sowohl innerhalb der Gemeinschaft als auch im Rahmen der Unterstützung der förderungsberechtigten Länder, unter besonderer Berücksichtigung der Tätigkeit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung.

(Änderung 15)

Artikel 9 Absatz 2 vierter Spiegelstrich

>ursprünglicher Text>

* gegenseitiger Informationsaustausch über alle relevanten Initiativen in diesem Bereich.

>Text nach EP-Abstimmung>

*

gegenseitiger Informationsaustausch über alle relevanten regionalen, nationalen und institutionellen Initiativen in diesem Bereich.

(Änderung 16)

Artikel 11 Absatz 3a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Kommission arbeitet diese Berichte nach Konsultation des Tempus-Ausschusses und Anhörung der Beteiligten aus.

(Änderung 17)

Anhang * Gemeinsame europäische Projekte * Nummer 2 Ziffer iv Buchstabe a

>ursprünglicher Text>

a) Lehr-/Verwaltungspersonal an Hochschulen oder Ausbilder in Unternehmen der Mitgliedstaaten, die in den förderungsberechtigten Ländern Lehr-/Ausbildungsaufträge mit einer Dauer von einer Woche bis zu einem Jahr durchführen; dies gilt umgekehrt auch für entsprechende Personen aus den förderungsberechtigten Ländern, die solche Maßnahmen in den Mitgliedstaaten durchführen;

>Text nach EP-Abstimmung>

a)

Lehr-/Verwaltungspersonal an Hochschulen oder Ausbilder in Unternehmen der Mitgliedstaaten, die in den förderungsberechtigten Ländern Lehr-/Ausbildungsaufträge mit einer Dauer von bis zu einem Jahr durchführen; dies gilt umgekehrt auch für entsprechende Personen aus den förderungsberechtigten Ländern, die solche Maßnahmen in den Mitgliedstaaten durchführen;

(Änderung 18)

Anhang * Strukturmaßnahmen und/oder ergänzende Maßnahmen * Absatz 2a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Im Rahmen der ergänzenden Maßnahmen werden finanzielle Hilfen unter anderem für folgende Ziele gewährt:

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

* Einrichtung "Europäischer Lehrstühle" in den förderungsberechtigten Ländern nach dem Muster der Stipendien der Fulbright- Stiftung sowie der Aktion Jean Monnet,

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

* Unterstützung von Kursen über Sprache und Kultur des Aufenthaltslandes von Lehrpersonal, Studierenden oder anderen Personen im Umfeld des Bildungs-/Ausbildungssektors; ferner Unterstützung von Kursen zum Erlernen der Sprache, in der die Lehrveranstaltungen abgehalten werden,

* Unterstützung von Kursen über die Minderheitensprachen und -kulturen in den förderungsberechtigten Ländern,

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

* Unterstützung von Austauschprogrammen für Studierende, die ethnischen, sprachlichen und/oder kulturellen Minderheiten der förderungsberechtigten Länder angehören.

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Verabschiedung der dritten Phase des Europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich (TEMPUS III) (2000-2006) (KOM(98)0454 - C4-0554/98 - 98/0246(CNS))(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

* in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat KOM(98)0454 - 98/0246(CNS) ((ABl. C 270 vom 29.8.1998, S. 9.)),

* vom Rat gemäß Artikel 235 des EG-Vertrags konsultiert (C4-0554/98),

* gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,

* in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur, Jugend, Bildung und Medien sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Aussenwirtschaftsbeziehungen (A4-0464/98),

1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen;

2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 189 a Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

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