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Document 51998AP0418
Legislative resolution embodying Parliament's opinion on the proposal for a Council Regulation (EC) laying down detailed rules for the application of Article 93 of the EC Treaty (COM(98)0073 C4-0160/98 98/0060(CNS))(Consultation procedure)
Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrages (KOM(98)0073 C4-0160/98 98/ 0060(CNS))(Verfahren der Konsultation)
Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrages (KOM(98)0073 C4-0160/98 98/ 0060(CNS))(Verfahren der Konsultation)
ABl. C 104 vom 14.4.1999, p. 118
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrages (KOM(98)0073 C4-0160/98 98/ 0060(CNS))(Verfahren der Konsultation)
Amtsblatt Nr. C 104 vom 14/04/1999 S. 0118
A4-0418/98 Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrages (KOM(98)0073 - C4-0160/98 - 98/0060(CNS)) Der Vorschlag wird mit folgenden Änderungen gebilligt: (Änderung 1) Artikel 1 Buchstabe b Ziffer iiia (neu) >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> iiia) alle Beihilfen, die gemäß Artikel 14a als bestehende Beihilfen gelten; (Änderung 2) Artikel 1 Buchstabe b Ziffer iiib (neu) >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> iiib) alle Maßnahmen, auf die infolge der Entwicklung des Binnenmarktes oder der Liberalisierung einer Tätigkeit sämtliche in Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags festgelegten Kriterien zutreffen und die von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht mitgeteilt wurden. (Änderung 3) Artikel 6 Absatz 1 >ursprünglicher Text> (1) Die Entscheidung zur Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 4 enthält eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen, eine vorläufige Würdigung des Beihilfecharakters der geplanten Maßnahme durch die Kommission und Ausführungen über ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. Der betreffende Mitgliedstaat und die Beteiligten werden in dieser Entscheidung zu einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von normalerweise höchstens einem Monat aufgefordert. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission diese Frist verlängern. >Text nach EP-Abstimmung> (1) Die Entscheidung zur Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 4 enthält eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen, eine vorläufige Würdigung des Beihilfecharakters der geplanten Maßnahme durch die Kommission und Ausführungen über ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. Der betreffende Mitgliedstaat und die Beteiligten werden in dieser Entscheidung zu einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat aufgefordert. In begründeten Fällen kann die Kommission diese Frist auf zwei Monate verlängern. (Änderung 4) Artikel 6 Absatz 2 >ursprünglicher Text> (2) Die von der Kommission erhaltenen Stellungnahmen werden dem betreffenden Mitgliedstaaten mitgeteilt. Auf Ersuchen eines Beteiligten wird seine Identität dem betreffenden Mitgliedstaat nicht bekanntgegeben. Der betreffende Mitgliedstaat kann sich innerhalb einer Frist von in der Regel höchstens einem Monat zu den Stellungnahmen äussern. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission diese Frist verlängern. >Text nach EP-Abstimmung> (2) Die von der Kommission erhaltenen Stellungnahmen werden dem betreffenden Mitgliedstaaten mitgeteilt. Auf Ersuchen eines Beteiligten wird seine Identität dem betreffenden Mitgliedstaat nicht bekanntgegeben. Der betreffende Mitgliedstaat kann sich innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat zu den Stellungnahmen äussern. In begründeten Fällen kann die Kommission diese Frist auf zwei Monate verlängern. (Änderung 5) Artikel 7 Absatz 6 >ursprünglicher Text> (6) Entscheidungen gemäß den Absätzen 2, 3, 4 und 5 werden erlassen, sobald die in Artikel 4 Absatz 4 genannten Bedenken ausgeräumt sind. >Text nach EP-Abstimmung> (6) Entscheidungen gemäß den Absätzen 2, 3, 4 und 5 werden erlassen, sobald die in Artikel 4 Absatz 4 genannten Bedenken ausgeräumt sind. Die Kommission erlässt innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Einleitung des Verfahrens eine Entscheidung, soweit nicht im Einzelfall - insbesondere bei Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen - eine Entscheidung innerhalb kürzerer Frist geboten ist. (Änderung 6) Artikel 11 Absatz 2 >ursprünglicher Text> (2) Die Kommission kann, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Äusserung gegeben hat, eine Entscheidung erlassen, mit der dem Mitgliedstaat aufgegeben wird, alle rechtswidrigen Beihilfen einstweilig zurückzufordern, bis die Kommission eine Entscheidung über die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt erlassen hat (Rückforderungsanordnung). Die Rückforderung erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 14 Absätze 2 und 3. >Text nach EP-Abstimmung> (2) Bestehen eindeutig ein dringender Handlungsbedarf und die ernste Gefahr, daß einem Wettbewerber ein nicht wiedergutzumachender Schaden erwächst, und handelt es sich bei der Maßnahme zweifelsfrei um eine Beihilfe, kann die Kommission, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Äusserung gegeben hat, eine Entscheidung erlassen, mit der dem Mitgliedstaat aufgegeben wird, alle rechtswidrigen Beihilfen einstweilig zurückzufordern, bis die Kommission eine Entscheidung über die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt erlassen hat (Rückforderungsanordnung). Die Rückforderung erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 14 Absätze 2 und 3. (Änderung 7) Artikel 13 Absatz 2 >ursprünglicher Text> (2) Bei etwaigen rechtswidrigen Beihilfen ist die Kommission nicht an die in Artikel 4 Absatz 5 genannte Frist gebunden. >Text nach EP-Abstimmung> (2) Bei etwaigen rechtswidrigen Beihilfen ist die Kommission nicht an die in Artikel 4 Absatz 5 genannte Frist gebunden, muß aber die in Artikel 7 festgesetzte Frist einhalten. (Änderung 8) Artikel 14 Absatz 2 >ursprünglicher Text> (2) Die aufgrund einer Rückforderungsentscheidung zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen, die nach einem von der Kommission festgelegten angemessenen Satz berechnet werden. Die Zinsen sind von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar. >Text nach EP-Abstimmung> (2) Die aufgrund einer Rückforderungsentscheidung zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen, die nach einem von der Kommission festgelegten offiziellen Bezugssatz berechnet werden. Die Zinsen sind von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar. (Änderung 9) Artikel 14 Absatz 3 >ursprünglicher Text> (3) Unbeschadet einer Anordnung des Europäischen Gerichtshofes gemäß Artikel 185 EG-Vertrag erfolgt die Rückforderung unverzueglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats, sofern hierdurch die sofortige, effektive Vollstreckung der Kommissionsentscheidung ermöglicht wird. Innerstaatliche Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung. >Text nach EP-Abstimmung> (3) Unbeschadet einer Anordnung des Europäischen Gerichtshofes gemäß Artikel 185 EG-Vertrag erfolgt die Rückforderung unverzueglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats, sofern hierdurch die sofortige, effektive Vollstreckung der Kommissionsentscheidung ermöglicht wird. Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß der Anwendungsbereich und die Rechtswirkung der Entscheidung der Kommission nicht durch innerstaatliche Rechtsmittel aufgehoben werden. (Änderung 10) Artikel 14a (neu) >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> Artikel 14a Verjährung Rechtswidrige Beihilfen, die bereits zehn Jahre vor jedweder Maßnahme der Kommission oder eines Mitgliedstaats gewährt wurden, gelten als bestehende Beihilfen. (Änderung 11) Artikel 15 >ursprünglicher Text> Unbeschadet Artikel 22 kann die Kommission bei mißbräuchlicher Anwendung von Beihilfen das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 4 Absatz 4 eröffnen, wobei Artikel 6, 7, 9, 10, 11 Absatz 1 und Artikel 14 entsprechend gelten. >Text nach EP-Abstimmung> Unbeschadet Artikel 22 kann die Kommission bei mißbräuchlicher Anwendung von Beihilfen das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 4 Absatz 4 eröffnen, wobei Artikel 6, 7, 9, 10, 11 Absatz 1 und Artikel 14 sowie 14a entsprechend gelten. (Änderung 12) Artikel 21 >ursprünglicher Text> Artikel 21 Zusammenarbeit mit nationalen unabhängigen Aufsichtsstellen >Text nach EP-Abstimmung> entfällt >ursprünglicher Text> (1) Hat die Kommission ernsthafte Bedenken, daß mit Bedingungen und Auflagen verbundenen Entscheidungen gemäß Artikel 7 Absatz 4, Negativentscheidungen gemäß Artikel 7 Absatz 5 sowie gemäß Artikel 7 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1, Aussetzungsanordnungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Rückforderungsanordnungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 nachgekommen wird, so kann sie die zuständige nationale unabhängige Aufsichtsbehörde ersuchen, ihr einen Bericht über die Vollstreckung der betreffenden Entscheidung zu unterbreiten. >Text nach EP-Abstimmung> >ursprünglicher Text> (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche unabhängige Aufsichtsbehörde sie für dieses Kooperationsverfahren ausgewählt haben. Damit die betreffende Aufsichtsbehörde alle sachdienlichen Informationen einholen und der Kommission Bericht erstatten kann, ergreifen die Mitgliedstaaten nach Anhörung der Kommission innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung alle erforderlichen Maßnahmen. >Text nach EP-Abstimmung> (Änderung 13) Artikel 24 >ursprünglicher Text> Entscheidungen gemäß den Kapiteln II, III, IV, V und VI sind an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtet. Die Kommission teilt dem betreffenden Mitgliedstaat diese Entscheidungen unverzueglich mit. >Text nach EP-Abstimmung> Entscheidungen gemäß den Kapiteln II, III, IV, V und VI sind an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtet. Die Kommission teilt dem betreffenden Mitgliedstaat diese Entscheidungen unverzueglich mit und räumt ihm die Möglichkeit ein, der Kommission mitzuteilen, welche Informationen er als vertraulich erachtet. Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrages (KOM(98)0073 - C4-0160/98 - 98/0060(CNS))(Verfahren der Konsultation) Das Europäische Parlament, * in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat KOM(98)0073 - 98/0060(CNS) ((ABl. C 116 vom 16.4.1998, S. 13.)), * vom Rat gemäß Artikel 94 des EG-Vertrags konsultiert (C4-0160/98), * gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung, * in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Bürgerrechte (A4-0418/98), 1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen; 2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 189 a Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern; 3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; 4. verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; 5. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; 6. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.