EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 51998AP0170

Beschluß über den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (C4-0132/98 95/0350(COD)) (Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

ABl. C 167 vom 1.6.1998, p. 26 (FI, SV)

51998AP0170

Beschluß über den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (C4-0132/98 95/0350(COD)) (Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Amtsblatt Nr. C 167 vom 01/06/1998 S. 0026


A4-0170/98

Beschluß über den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (C4-0132/98 - 95/0350(COD))(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

* in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunktes des Rates (C4-0132/98 - 95/0350(COD)),

* unter Hinweis auf seine Stellungnahme aus erster Lesung ((ABl. C 286 vom 22.09.1997, S. 87. )) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(95)0661) ((ABl. C 296 vom 08.10.1996, S. 4.)),

* in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(97)0446) ((ABl. C 311 vom 11.10.1997, S. 12.)),

* unter Hinweis auf Artikel 189 b Absatz 2 des EG-Vertrags,

* gestützt auf Artikel 68 seiner Geschäftsordnung,

* in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Recht und Bürgerrechte für die zweite Lesung (A4-0170/98),

1. billigt den Gemeinsamen Standpunkt;

2. fordert den Rat auf, den Rechtsakt gemäß seinem Gemeinsamen Standpunkt unverzueglich und endgültig zu erlassen;

3. beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 191 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

4. beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu unterzeichnen und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates seine Veröffentlichung im Amtsblatt zu veranlassen;

5. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluß dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Top