EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 51998AG0610(01)

GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 29/98 des Rates vom 26. Februar 1998 im Hinblick auf den Erlaß der Empfehlung des Rates betreffend die Europäische Zusammenarbeit zur Qualitätssicherung in der Hochschulbildung

ABl. C 178 vom 10.6.1998, p. 1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51998AG0610(01)

GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 29/98 des Rates vom 26. Februar 1998 im Hinblick auf den Erlaß der Empfehlung des Rates betreffend die Europäische Zusammenarbeit zur Qualitätssicherung in der Hochschulbildung

Amtsblatt Nr. C 178 vom 10/06/1998 S. 0001


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 29/98 des Rates vom 26. Februar 1998 im Hinblick auf den Erlaß der Empfehlung des Rates betreffend die Europäische Zusammenarbeit zur Qualitätssicherung in der Hochschulbildung (98/C 178/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 126 und 127,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Alle Mitgliedstaaten sind bestrebt, eine qualitativ hochstehende allgemeine und berufliche Bildung sicherzustellen. Die Gemeinschaft ist aufgerufen, zu diesen ständigen Anstrengungen beizutragen, indem sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und erforderlichenfalls deren Tätigkeit unter strikter Beachtung ihrer Verantwortung für die Lehrinhalte und die Organisation ihrer Bildungssysteme sowie ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt unterstützt und ergänzt.

(2) In seinen Schlußfolgerungen vom 25. November 1991 (4) hat der Rat festgestellt, daß die Verbesserung der Qualität der Lehre im Hochschulbereich ein Anliegen aller Mitgliedstaaten und aller Hochschulen in der Europäischen Gemeinschaft ist. Angesichts der Methodenvielfalt auf nationaler Ebene könnten die einzelstaatlichen Erfahrungen durch europäische Erfahrungen ergänzt werden, die insbesondere durch eine begrenzte Zahl von Pilotprojekten zu gewinnen sind, mit denen eine Zusammenarbeit in diesem Bereich herbeigeführt oder die bestehende Zusammenarbeit fortentwickelt werden soll.

(3) Aus den Antworten zum Memorandum der Kommission über den Hochschulunterricht geht unter anderem hervor, daß Qualität auf allen Stufen und in allen Bereichen gewährleistet sein sollte und Unterschiede zwischen den Bildungseinrichtungen lediglich in bezug auf Ziele, Methoden und Bildungsnachfrage bestehen sollten. Allgemein befürwortet wird die Einführung effizienter und annehmbarer Qualitätsbewertungsmethoden, bei denen den europäischen und den internationalen Erfahrungen und der Möglichkeit der Zusammenarbeit Rechnung getragen wird.

(4) Aus einer Kommissionsstudie über die Lage im Bereich der Qualitätsbewertung in den Mitgliedstaaten geht hervor, daß die neuen Systeme der Qualitätsbewertung einige Gemeinsamkeiten besitzen. Die beiden anschließend in diesem Bereich durchgeführten Pilotprojekte beruhten auf einem aus den einzelstaatlichen Systemen stammenden gemeinsamen Grundstock. Dabei wurde eine gemeinsame Methode erfolgreich erprobt, und es hat sich gezeigt, daß die Beteiligten sehr an einem weiteren Austausch von Erfahrungen interessiert sind, welche die Vielfalt der einzelstaatlichen Bewertungsmethoden sowie die Bedeutung der Qualitätsbewertung im allgemeinen deutlich machen.

(5) Angesichts der Vielfalt der Bildungssysteme in der Gemeinschaft umfaßt der in dieser Empfehlung verwendete Begriff "Hochschule" ungeachtet der jeweiligen Bezeichnungen in den Mitgliedstaaten alle Arten von Einrichtungen, an denen Qualifikationen oder Abschlüsse des entsprechenden Niveaus erworben werden können. Dieser Begriff wird in dem Beschluß über das Programm Sokrates verwendet.

(6) Die Hochschulen müssen den neuen bildungspolitischen und sozialen Herausforderungen einer weltweiten "Wissensgesellschaft" und den sich daraus ergebenden Entwicklungen gerecht werden. Sie werden sich deshalb bemühen, die von ihnen angebotenen Leistungen anforderungsgerechter zu gestalten, indem sie (als einzelne Hochschule oder durch Zusammenarbeit in Hochschulverbänden) gegebenenfalls neue Initiativen entwickeln, die darauf ausgerichtet sind, die Qualität der Lehre und des Lernens zu verbessern.

(7) Die technologischen und wirtschaftlichen Veränderungen und ihre Folgen für den Arbeitsmarkt stellen die Hochschulen vor neue Anforderungen, und die sich durch die Öffnung des Weltmarktes ergebenden Herausforderungen sowie der unaufhörlich wachsende Zustrom zu den Hochschulen stellen die Mitgliedstaaten vor die Aufgabe, ihre Hochschulsysteme und deren Verhältnis zu Staat und Gemeinschaft so zu gestalten, daß die bestehenden akademischen Normen, die Ausbildungsziele, die Qualitätsstandards sowie die Autonomie und/oder die Unabhängigkeit der Hochschulen (nach Maßgabe der relevanten Strukturen jedes Mitgliedstaats) gewahrt werden und dem Informationsanspruch der Öffentlichkeit Genüge getan wird.

(8) Aus der Diskussion über die Mitteilung der Kommission vom 13. Februar 1994 geht hervor, daß Qualitätsbewertungssysteme einen Beitrag zur gegenseitigen Anerkennung von akademischen und beruflichen Qualifikationen auf Gemeinschaftsebene leisten könnten.

(9) Das Weißbuch der Kommission über Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung, das Weißbuch "Lehren und Lernen - Auf dem Weg zur kognitiven Gemeinschaft" sowie das Grünbuch über Hindernisse für die grenzüberschreitende Mobilität haben aufgezeigt, welche Bedeutung einer qualitativ hochstehenden Bildung für Beschäftigung und Wachstum in der Gemeinschaft und für deren internationale Wettbewerbsfähigkeit zukommt. In diesen Dokumenten werden die Zusammenhänge zwischen der sozialen und der kulturellen Funktion der allgemeinen und beruflichen Bildung zum einen und deren wirtschaftlicher Funktion zum anderen und damit auch die vielfältigen Aspekte des Qualitätskonzepts deutlich gemacht. Die Notwendigkeit der Transparenz der Bildungssysteme für die grenzüberschreitende Mobilität liegt auf der Hand.

(10) Die Förderung der Mobilität ist eines der Ziele der Zusammenarbeit der Gemeinschaft in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung. Das Grünbuch der Kommission über Hindernisse für die grenzüberschreitende Mobilität untersucht die wesentlichen rechtlichen, administrativen und praktischen Hindernisse, denen Studierende begegnen, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat studieren wollen, und schlägt Maßnahmen zur bildungspolitischen Verbesserung der Mobilität vor; es wird hervorgehoben, daß diese Art von grenzüberschreitender Mobilität sich fördernd auf eine qualitativ hochstehende Bildung auswirkt, die dem einzelnen die Möglichkeit gibt, sich im internationalen Wettbewerb zu behaupten und die Freizügigkeit in der Gemeinschaft zu nutzen.

(11) Es bestehen zwischen den Mitgliedstaaten Unterschiede in Größe, Struktur und Finanzierung der Hochschulsysteme, und die Zielsetzungen dieser Systeme werden sich auch künftig weiterentwickeln. In einigen Mitgliedstaaten umfaßt das Hochschulsystem Universitäten und andere, oft fach- bzw. berufsorientierte Hochschuleinrichtungen. Das Konzept, die Tragweite und die Methoden der Qualitätsbewertung werden von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt; sie bleiben flexibel und können an veränderte Gegebenheiten und/oder Strukturen angepaßt werden.

(12) Die ausschließliche Zuständigkeit für die Organisation und Struktur der Hochschulsysteme liegt bei den Mitgliedstaaten. Ihre Haushaltszwänge und die Autonomie und/oder die Unabhängigkeit der Hochschulen (nach Maßgabe der relevanten Strukturen der einzelnen Mitgliedstaaten) sind zu berücksichtigen -

I. EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN,

A. transparente Qualitätsbewertungssysteme mit dem Ziel zu fördern oder gegebenenfalls zu schaffen,

- die Qualität der Hochschulbildung unter Berücksichtigung der europäischen Dimension und der sich rasch verändernden Welt entsprechend den jeweiligen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedingungen ihrer Länder zu erhalten;

- die Hochschulen aufzurufen und dabei zu unterstützen, die Qualität der Lehre und des Lernens in einer sich rasch wandelnden Welt durch geeignete Maßnahmen und insbesondere durch die Qualitätsbewertung zu verbessern;

- den gegenseitigen Informationsaustausch auf gemeinschaftlicher und weltweiter Ebene über Fragen der Qualität und der Qualitätsbewertung sowie die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen zu stimulieren;

B. bei den Qualitätsbewertungssystemen folgende, im Anhang erläuterte Aspekte zu berücksichtigen:

- nach Maßgabe der relevanten Strukturen der einzelnen Mitgliedstaaten Autonomie und/oder Unabhängigkeit der mit der Qualitätsbewertung betrauten Stellen bei der Wahl der Verfahren und Methoden;

- Anpassung der Verfahren und Methoden für die Qualitätsbewertung an das Profil und die Aufgabe der Hochschulen unter Beachtung ihrer Autonomie und/oder Unabhängigkeit nach Maßgabe der relevanten Strukturen der einzelnen Mitgliedstaaten;

- je nach den Zielen Heranziehung von internen und/oder externen Bewertungselementen in einer den angewandten Verfahren und Methoden angemessenen Form;

- Beteiligung der jeweiligen betroffenen Seiten entsprechend dem Gegenstand der Qualitätsbewertung;

- Veröffentlichung der Ergebnisse der Qualitätsbewertung in einer dem jeweiligen Mitgliedstaat gemäßen Form;

C. die Hochschulen erforderlichenfalls dazu anzuregen, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Strukturen der Mitgliedstaaten geeignete Folgemaßnahmen zu ergreifen;

D. die zuständigen öffentlichen Stellen und die Hochschulen aufzufordern, den Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten sowie mit internationalen Hochschulorganisationen und -verbänden auf dem Gebiet der Qualitätsbewertung besonders zu pflegen;

E. die Zusammenarbeit zwischen den für die Qualitätsbewertung oder Qualitätssicherung im Hochschulbereich zuständigen Stellen und deren Vernetzung zu fördern.

Diese Zusammenarbeit könnte alle oder einen Teil der folgenden Aspekte betreffen:

a) Erleichterung und Ausbau des Informations- und Erfahrungsaustausches, insbesondere über die methodologischen Entwicklungen und über Beispiele guter Praxis;

b) auf Anfrage der betreffenden Behörden in den Mitgliedstaaten Erteilung von Auskünften in Fachfragen;

c) Unterstützung der Hochschuleinrichtungen, die im Bereich der Qualitätsbewertung länderübergreifend zusammenarbeiten möchten;

d) Förderung von Kontakten mit Sachverständigen auf internationaler Ebene.

Bei der Verfolgung dieser Ziele müßten die Beziehungen zwischen der Qualitätsbewertung und anderen Gemeinschaftsaktivitäten, insbesondere solchen im Rahmen des Sokrates- und des Leonardo-Programms, und der gemeinschaftliche Besitzstand im Bereich der Anerkennung der beruflichen Qualifikationen berücksichtigt werden;

II. EMPFIEHLT DER KOMMISSION, ausgehend von den bestehenden Programmen in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und im Rahmen der Aufgaben und der normalen offenen und transparenten Antragsverfahren dieser Programme die in Teil I unter Buchstabe E genannte Zusammenarbeit zwischen den für die Qualitätsbewertung und Qualitätssicherung im Hochschulbereich zuständigen Stellen zu fördern und die über die erforderliche Erfahrung mit Qualitätsbewertung und Qualitätssicherung verfügenden Hochschulorganisationen und -verbände mit europäischer Kompetenz an dieser Zusammenarbeit zu beteiligen;

III. ERSUCHT DIE KOMMISSION dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen alle drei Jahre Berichte über die Entwicklung der Qualitätsbewertungssysteme in den einzelnen Mitgliedstaaten und über die Maßnahmen der Zusammenarbeit auf europäischer Ebene, einschließlich der Erfolge, die hinsichtlich der genannten Ziele erreicht worden sind, vorzulegen.

Geschehen zu . . .

Im Namen des Rates

Der Präsident

(1) ABl. C 19 vom 21.1.1998, S. 39.

(2) Stellungnahme vom 19. November 1997 (ABl. C 64 vom 27.2.1998, S. 76).

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18. November 1997 (ABl. C 371 vom 8.12.1997, S. 33), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 26. Februar 1998 und Beschluß des Europäischen Parlaments vom . . . (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. C 321 vom 12.12.1991, S. 2.

ANHANG

Anhaltspunkte für die Qualitätsbewertung

Die nachstehend genannten Aspekte sind den in Europa bestehenden Qualitätsbewertungssystemen gemein. Die europäischen Pilotprojekte zur Bewertung der Qualität im Hochschulbereich haben gezeigt, daß die Beachtung dieser Aspekte allen in diesem Bereich Tätigen zugute kommen kann.

Die Autonomie und/oder Unabhängigkeit (nach Maßgabe der relevanten Strukturen der einzelnen Mitgliedstaaten) der für die Qualitätsbewertung zuständigen Stelle (hinsichtlich der Verfahren und Methoden) kann zur Wirksamkeit der Qualitätsbewertungsverfahren und zur Akzeptanz ihrer Ergebnisse beitragen.

Die Kriterien für die Qualitätsbewertung stehen in engem Zusammenhang mit der Aufgabe der jeweiligen Einrichtung hinsichtlich der Erfordernisse der Gesellschaft oder des Arbeitsmarkts; die verschiedenen Qualitätsbewertungsverfahren erfordern daher zwangsläufig eine Berücksichtigung der spezifischen Ausrichtung der Einrichtung. In diesem Zusammenhang ist die Kenntnis der institutionellen Ziele auf der Ebene der Einrichtung als Ganzes, einer Fakultät oder eines einzelnen Fachbereichs von wesentlicher Bedeutung.

Die Verfahren zur Qualitätsbewertung sollten im allgemeinen eine interne Komponente der Selbstreflexion und eine auf dem Urteil externer Sachverständiger beruhende Komponente einschließen.

Die interne Komponente der Selbstreflexion sollte auf die Einbeziehung aller Beteiligten, insbesondere der Lehrkräfte und gegebenenfalls des für die akademische und berufliche Beratung zuständigen Verwaltungspersonals sowie der Studenten, abstellen. Die externe Komponente sollte in einem Prozeß der Zusammenarbeit, der Konsultation und der Beratung zwischen unabhängigen externen Fachleuten und den Angehörigen der betreffenden Einrichtung bestehen.

Je nach den Zielen und Kriterien des Qualitätsbewertungsverfahrens und nach Maßgabe der Hochschulstrukturen der Mitgliedstaaten könnten die Berufsverbände, die Sozialpartner und die ehemaligen Studenten in den Sachverständigengremien vertreten sein.

Die Beteiligung ausländischer Sachverständiger an den Verfahren wäre wünschenswert; dadurch soll der Austausch von in anderen Ländern gewonnenen Erfahrungen gefördert werden.

Die Berichte über die Qualitätsbewertungsverfahren und deren Ergebnisse sollten in einer auf den jeweiligen Mitgliedstaat zugeschnittenen Form veröffentlicht werden und für die Partner sowie für die Öffentlichkeit einen geeigneten Bezugsrahmen bilden.

BEGRÜNDUNG DES RATES

I. EINLEITUNG

1. Die Kommission hat dem Rat am 12. Mai 1997 einen Vorschlag für eine Empfehlung betreffend die europäische Zusammenarbeit zur Qualitätssicherung in der Hochschulbildung unterbreitet.

2. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß und der Ausschuß der Regionen haben ihre Stellungnahme am 29. Oktober 1997 bzw. 19. November 1997 abgegeben.

3. Das Europäische Parlament hat am 18. November 1997 Stellung genommen.

4. Die Kommission hat am 3. Februar 1998 einen geänderten Vorschlag unterbreitet.

5. Der Rat hat am 26. Februar 1998 seinen gemeinsamen Standpunkt gemäß Artikel 189c des EG-Vertrags festgelegt.

II. ZIEL DES VORSCHLAGS

Der Vorschlag hat die Form einer an die betroffenen Parteien (Mitgliedstaaten, Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sowie ausschließlich Kommission) gerichteten Empfehlung, mit der das Ziel verfolgt wird, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Qualitätssicherung in der Hochschulbildung zu fördern.

1. Allgemeine Bemerkungen

In seinem gemeinsamen Standpunkt hat der Rat den Kommissionsvorschlag im wesentlichen gebilligt, jedoch einige von ihm als wünschenswert erachtete Änderungen vorgenommen.

2. Spezifische Bemerkungen

2.1. Änderungen des Rates am Kommissionsvorschlag

2.1.1. Gliederung der Empfehlung

Der Rat hat das in Teil II Nummer 1 des ursprünglichen Vorschlags an die Kommission gerichtete gezielte Ersuchen, die Errichtung eines "Europäischen Netzwerks für Qualitätssicherung" zu unterstützen, als nicht angemessen erachtet. Daher wird dieses Ersuchen inhaltlich - mit einigen sprachlichen Änderungen und Klarstellungen - nunmehr in Teil I zum Ausdruck gebracht und richtet sich somit ausschließlich an die Mitgliedstaaten. Die Rolle der Kommission bei der Förderung der innergemeinschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich der Qualitätssicherung (ausgehend von den bestehenden Programmen und in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten) wird jetzt im neuen Teil II behandelt. Teil II Nummer 2 des ursprünglichen Kommissionsvorschlags betreffend die Berichte über die erzielten Fortschritte ist nunmehr der neue Teil III geworden, der sich an die Kommission richtet.

2.1.2. Anhang zur Empfehlung

Der Rat hat die Auffassung vertreten, daß es im Interesse der Klarheit sinnvoller wäre, die Erläuterungen zu den Merkmalen der Qualitätsbewertungssysteme mit einigen Texterweiterungen und -änderungen in einem Anhang mit dem Titel "Anhaltspunkte für die Qualitätsbewertung" unterzubringen.

2.1.3. Erwägungsgründe

Im Hinblick auf eine Straffung des Textes sind einige Erwägungsgründe zusammengefaßt bzw. geändert oder in einem Fall gestrichen worden. Ein Erwägungsgrund betreffend die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und die Autonomie und/oder die Unabhängigkeit der Hochschulen ist hinzugefügt worden.

2.2. Änderungen des Europäischen Parlaments

2.2.1. Von der Kommission übernommene Änderungen des Europäischen Parlaments

Die Kommission hat 17 der 38 Änderungen des Europäischen Parlaments ganz, teilweise oder im wesentlichen übernommen. Dies gilt für die Änderungen 1, 2, 3, 5, 9 und 41, 11, 12, 13, 14, 15, 30, 31, 32, 33, 35 und 36.

2.2.2. Vom Rat übernommene Änderungen des Europäischen Parlaments

Der Rat hat 13 der von der Kommission übernommenen Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments ganz, teilweise oder im wesentlichen akzeptiert. Dies gilt für die Änderungen 1, 2, 3, 5, 9 und 41, 11, 12, 13, 14, 30, 35 und 36.

2.2.3. Vom Rat nicht übernommene Änderungen des Europäischen Parlaments

Neben den von der Kommission nicht übernommenen Änderungen hat der Rat auch folgende Änderungen nicht übernommen:

- Änderung 15

Hinweis auf den Bildungs- und Forschungsauftrag der Hochschulen

Der Rat hält den Verweis auf die Forschung für unangemessen, da nicht alle Hochschulen Forschung betreiben.

- Änderung 31

Ausbau und Ergänzung der bereits bestehenden Strukturen zur Schaffung eines "Europäischen Netzwerks für Qualitätssicherung"

Nach dem Dafürhalten des Rates ist es Aufgabe der Mitgliedstaaten, über die Notwendigkeit eines Ausbaus zu befinden.

- Änderungen 32 und 33

Beispiele für Informations- und Erfahrungsaustausch und/oder Unterstützung

Nach Auffassung des Rates sind diese Beispiele von den zuständigen Behörden zu erarbeiten.

III. SCHLUSSFOLGERUNGEN

Der Rat hält seinen gemeinsamen Standpunkt für einen ausgewogenen Text, der zur Entwicklung einer qualitativ hochstehenden Bildung in der Europäischen Gemeinschaft durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten beitragen wird.

Top