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Document 51997PC0690

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/EWG, 69/208/EWG, 70/457/EWG und 70/458/EWG über den Verkehr mit Betarübensaatgut, Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, Pflanzkartoffeln, Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Gemüsesaatgut und über den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzen

/* KOM/97/0690 endg. - CNS 808 */

ABl. C 53 vom 20.2.1998, p. 8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51997PC0690

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/EWG, 69/208/EWG, 70/457/EWG und 70/458/EWG über den Verkehr mit Betarübensaatgut, Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, Pflanzkartoffeln, Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Gemüsesaatgut und über den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzen /* KOM/97/0690 endg. - CNS 808 */

Amtsblatt Nr. C 053 vom 20/02/1998 S. 0008


Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/EWG, 69/208/EWG, 70/457/EWG und 70/458/EWG über den Verkehr mit Betarübensaatgut, Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, Pflanzkartoffeln, Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Gemüsesaatgut und über den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzen (1) (98/C 53/06) KOM(97) 690 endg. - CNS808

(Gemäß Artikel 189a Absatz 2 des EG-Vertrags von der Kommission vorgelegt am 22. Dezember 1997)

Nachdem das Europäische Parlament bei seiner Plenarsitzung vom 14. bis 18. Juli 1997 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/ EWG, 69/208/EWG, 70/457/EWG und 70/458/EWG über den Verkehr mit Betarübensaatgut, Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, Pflanzkartoffeln, Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Gemüsesaatgut und über den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzen Stellung genommen hat, hat die Kommission gemäß Artikel 189a Absatz 2 EG-Vertrag beschlossen, den vorstehend genannten Vorschlag wie folgt zu ändern:

1. Der dritte Erwägungsgrund erhält folgende Fassung:

"Aus den gleichen Gründen ist der Geltungsbereich der genannten Richtlinien auf die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut auszudehnen."

2. Der achtzehnte Erwägungsgrund erhält folgende Fassung:

"Die genetischen Ressourcen müssen erhalten werden. Dazu ist eine entsprechende Rechtsgrundlage zu schaffen, die im Rahmen der Rechtsvorschriften über den Verkehr mit Saatgut, die Erhaltung von Sorten, welche von genetischer Erosion bedroht sind, durch Nutzung in situ ermöglicht."

3. Folgender Erwägungsgrund wird nach dem letzten Erwägungsgrund eingefügt:

"Es empfiehlt sich, eine Rechtsgrundlage zu schaffen, in der die Voraussetzungen für die Vermarktung von für den ökologischen Landbau geeignetem Saatgut verankert sind -".

4. Artikel 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

'Diese Richtlinie gilt für die kommerzielle Erzeugung und das Inverkehrbringen von Betarübensaatgut in der Gemeinschaft.' "

5. Nach Artikel 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt:

'Artikel 1a

'Inverkehrbringen' im Sinne dieser Richtlinie ist der Verkauf, der Besitz im Hinblick auf den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf und jede Überlassung, Lieferung oder Übertragung von Saatgut an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich, zum Zweck der kommerziellen Nutzung.

Nicht als Inverkehrbringen gilt der Handel mit Saatgut, der nicht auf die kommerzielle Nutzung der Sorte abzielt, wie z. B. die nachstehenden Vorgänge:

- die Lieferung von Saatgut an amtliche Prüf- und Kontrollstellen;

- die Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Verarbeitung oder Verpackung, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut erwirbt.

Nicht als Inverkehrbringen gilt die an bestimmte Bedingungen geknüpfte Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Saatgutvermehrung oder zur Erzeugung eines landwirtschaftlichen Rohstoffs, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut oder das Erntegut erwirbt.

Die Bedingungen für die Durchführung dieser Bestimmung werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.' "

6. Artikel 1 Nummer 6 erhält folgende Fassung:

"6. Nach Artikel 4 wird folgender Artikel 4a eingefügt:

'Artikel 4a

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Erzeugern auf ihrem Gebiet die Genehmigung erteilen, angemessene Mengen Saatgut für Tests, wissenschaftliche Zwecke oder für Zuchtvorhaben in den Verkehr zu bringen.

(2) Die Voraussetzungen für die Erteilung solcher Genehmigungen durch die Mitgliedstaaten werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.' "

7. Nach Artikel 1 Nummer 12 wird folgende Nummer 12a eingefügt:

"12a. Nach Artikel 12 wird folgender Artikel 12a eingefügt:

'Artikel 12a

Saatgut einer genetisch veränderten Sorte muß auf jedem Etikett bzw. jedem amtlichen oder sonstigen Begleitpapier, das gemäß dieser Richtlinie an der Saatgutpartie befestigt ist bzw. dieser beiliegt, klar als solches gekennzeichnet sein.' "

8. Artikel 1 Nummer 20 erhält folgende Fassung:

"20. Artikel 17 erhält folgende Fassung:

'(1) Zur Behebung von vorübergehend in der Gemeinschaft auftretenden und anderweitig nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Basissaatgut oder zertifiziertem Saatgut kann nach dem Verfahren des Artikels 21 beschlossen werden, daß die Mitgliedstaaten für einen festgelegten Zeitraum in der gesamten Gemeinschaft das Inverkehrbringen von Saatgut einer Kategorie mit minderen Anforderungen oder das Inverkehrbringen von Saatgut von Sorten genehmigen sollen, welche nicht im 'Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten' oder in den nationalen Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten aufgeführt sind. Das Inverkehrbringen ist auf die Verwendung des Saatguts durch diejenigen Rübenanbauer zu beschränken, welche in der gesamten oder in Teilen der Gemeinschaft von diesen Schwierigkeiten betroffen sind.

(2) Für eine Saatgutkategorie einer bestimmten Sorte ist das für diese Kategorie vorgesehene amtliche Etikett, in allen anderen Fällen das für Handelssaatgut vorgesehene Etikett zu verwenden. Auf dem Etikett ist stets anzugeben, daß das jeweilige Saatgut zu einer Kategorie gehört, welche mindere Anforderungen erfuellt.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß amtliche Etiketten nur für die Saatgutmenge ausgegeben werden, für welche das Inverkehrbringen nach Absatz 1 genehmigt wurde.

(3) Die Vorschriften für die Anwendung von Absatz 1 können nach dem Verfahren des Artikels 21 erlassen werden.' "

9. Artikel 1 Nummer 21 erhält folgende Fassung:

"21. Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

'(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß das Saatgut von Betarüben während des Inverkehrbringens mindestens durch Stichproben amtlich geprüft wird, damit sichergestellt ist, daß es den Vorschriften und Voraussetzungen dieser Richtlinie entspricht.' "

10. Artikel 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

'Diese Richtlinie gilt für die kommerzielle Erzeugung und das Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgut in der Gemeinschaft.'"

11. Nach Artikel 2 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt:

'Artikel 1a

'Inverkehrbringen' im Sinne dieser Richtlinie ist der Verkauf, der Besitz im Hinblick auf den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf und jede Überlassung, Lieferung oder Übertragung von Saatgut an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich, zum Zweck der kommerziellen Nutzung.

Nicht als Inverkehrbringen gilt der Handel mit Saatgut, der nicht auf die kommerzielle Nutzung der Sorte abzielt, wie z. B. die nachstehenden Vorgänge:

- die Lieferung von Saatgut an amtliche Prüf- und Kontrollstellen;

- die Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Verarbeitung oder Verpackung, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut erwirbt.

Nicht als Inverkehrbringen gilt die an bestimmte Bedingungen geknüpfte Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Saatgutvermehrung oder zur Erzeugung eines landwirtschaftlichen Rohstoffs, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut oder das Erntegut erwirbt.

Die Bedingungen für die Durchführung dieser Bestimmung werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.' "

12. Artikel 2 Nummer 15 erhält folgende Fassung:

"15. Nach Artikel 4 wird folgender Artikel 4a eingefügt:

'Artikel 4a

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Erzeugern auf ihrem Gebiet die Genehmigung erteilen, angemessene Mengen Saatgut für Tests, wissenschaftliche Zwecke oder für Zuchtvorhaben in den Verkehr zu bringen.

(2) Die Voraussetzungen für die Erteilung solcher Genehmigungen durch die Mitgliedstaaten werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.'"

13. Nach Artikel 2 Nummer 15 wird folgende Nummer 15a eingefügt:

"15a. Nach Artikel 5 wird folgender Artikel 5a eingefügt:

'Artikel 5a

Die Mitgliedstaaten können die Zertifizierung von Saatgut der Arten Lupinus spp., Pisum sativum und Vicia spp. auf Saatgut der ersten Generation beschränken.' "

14. Nach Artikel 2 Nummer 19 wird folgende Nummer 19a eingefügt:

"19a. Nach Artikel 11 wird folgender Artikel 11a eingefügt:

'Artikel 11a

Saatgut einer genetisch veränderten Sorte muß auf jedem Etikett bzw. jedem amtlichen oder sonstigen Begleitpapier, das gemäß dieser Richtlinie an der Saatgutpartie befestigt ist bzw. dieser beiliegt, klar als solches gekennzeichnet sein.' "

15. Artikel 2 Nummer 20 erhält folgende Fassung:

"20. Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

'Unbeschadet von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten ihren Erzeugern das Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgut in Form von Mischungen, die zur Erzeugung von Futterpflanzen bestimmt sind, gestatten, vorausgesetzt

- diese Mischungen enthalten Saatgut der in den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/ EWG oder 69/208/EWG aufgeführten Pflanzenarten, ausgenommen die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 70/457/EWG genannten Sorten, und

- die einzelnen Bestandteile der Mischung haben vor dem Mischen den jeweiligen Bestimmungen für das Inverkehrbringen entsprochen.' "

16. Artikel 2 Nummer 27 erhält folgende Fassung:

"27. Artikel 17 erhält folgende Fassung:

'(1) Zur Behebung von vorübergehend in der Gemeinschaft auftretenden und anderweitig nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Basissaatgut, zertifiziertem Saatgut oder Handelssaatgut kann nach dem Verfahren des Artikels 21 beschlossen werden, daß die Mitgliedstaaten für einen festgelegten Zeitraum in der gesamten Gemeinschaft das Inverkehrbringen von Saatgut einer Kategorie mit minderen Anforderungen oder das Inverkehrbringen von Saatgut von Sorten genehmigen sollen, welche nicht im 'Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten' oder in den nationalen Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten aufgeführt sind. Das Inverkehrbringen ist auf die Verwendung des Saatguts durch diejenigen Anbauer von Futterpflanzen zu beschränken, welche in der gesamten oder in Teilen der Gemeinschaft von diesen Schwierigkeiten betroffen sind.

(2) Für eine Saatgutkategorie einer bestimmten Sorte ist das für diese Kategorie vorgesehene amtliche Etikett, in allen anderen Fällen das für Handelssaatgut vorgesehene Etikett zu verwenden. Auf dem Etikett ist stets anzugeben, daß das jeweilige Saatgut zu einer Kategorie gehört, welche mindere Anforderungen erfuellt.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß amtliche Etiketten nur für die Saatgutmenge ausgegeben werden, für welche das Inverkehrbringen nach Absatz 1 genehmigt wurde.

(3) Die Vorschriften für die Anwendung von Absatz 1 können nach dem Verfahren des Artikels 21 erlassen werden.' "

17. Artikel 2 Nummer 28 erhält folgende Fassung:

"28. Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

'(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß das Saatgut von Futterpflanzen während des Inverkehrbringens mindestens durch Stichproben amtlich geprüft wird, damit sichergestellt ist, daß es den Vorschriften und Voraussetzungen dieser Richtlinie entspricht.' "

18. Artikel 3 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

'Diese Richtlinie gilt für die kommerzielle Erzeugung und das Inverkehrbringen von Getreidesaatgut in der Gemeinschaft.'"

19. Nach Artikel 3 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt:

'Artikel 1a

'Inverkehrbringen' im Sinne dieser Richtlinie ist der Verkauf, der Besitz im Hinblick auf den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf und jede Überlassung, Lieferung oder Übertragung von Saatgut an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich, zum Zweck der kommerziellen Nutzung.

Nicht als Inverkehrbringen gilt der Handel mit Saatgut, der nicht auf die kommerzielle Nutzung der Sorte abzielt, wie z. B. die nachstehenden Vorgänge:

- die Lieferung von Saatgut an amtliche Prüf- und Kontrollstellen;

- die Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Verarbeitung oder Verpackung, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut erwirbt.

Nicht als Inverkehrbringen gilt die an bestimmte Bedingungen geknüpfte Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Saatgutvermehrung oder zur Erzeugung eines landwirtschaftlichen Rohstoffs, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut oder das Erntegut erwirbt.

Die Bedingungen für die Durchführung dieser Bestimmung werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.' "

20. Artikel 3 Nummer 7 erhält folgende Fassung:

"7. Nach Artikel 4 wird folgender Artikel 4a eingefügt:

'Artikel 4a

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Erzeugern auf ihrem Gebiet die Genehmigung erteilen, angemessene Mengen Saatgut für Tests, wissenschaftliche Zwecke oder für Zuchtvorhaben in den Verkehr zu bringen.

(2) Die Voraussetzungen für die Erteilung solcher Genehmigungen durch die Mitgliedstaaten werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.'"

21. Nach Artikel 3 Nummer 12 wird folgende Nummer 12a eingefügt:

"12a. Nach Artikel 11 wird folgender Artikel 11a eingefügt:

'Artikel 11a

Saatgut einer genetisch veränderten Sorte muß auf jedem Etikett bzw. jedem amtlichen oder sonstigen Begleitpapier, das gemäß dieser Richtlinie an der Saatgutpartie befestigt ist bzw. dieser beiliegt, klar als solche gekennzeichnet sein.' "

22. Artikel 3 Nummer 21 erhält folgende Fassung:

"21. Artikel 17 erhält folgende Fassung:

'(1) Zur Behebung von vorübergehend in der Gemeinschaft auftretenden und anderweitig nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Basissaatgut oder zertifiziertem Saatgut kann nach dem Verfahren des Artikels 21 beschlossen werden, daß die Mitgliedstaaten für einen festgelegten Zeitraum in der gesamten Gemeinschaft das Inverkehrbringen von Saatgut einer Kategorie mit minderen Anforderungen oder das Inverkehrbringen von Saatgut von Sorten genehmigen sollen, welche nicht im 'Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten' oder in den nationalen Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten aufgeführt sind. Das Inverkehrbringen ist auf die Verwendung des Saatguts durch diejenigen Getreideanbauer zu beschränken, welche in der gesamten oder in Teilen der Gemeinschaft von diesen Schwierigkeiten betroffen sind.

(2) Für eine Saatgutkategorie einer bestimmten Sorte ist das für diese Kategorie vorgesehene amtliche Etikett, in allen anderen Fällen das für Handelssaatgut vorgesehene Etikett zu verwenden. Auf dem Etikett ist anzugeben, daß das jeweilige Saatgut zu einer Kategorie gehört, welche mindere Anforderungen erfuellt.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß amtliche Etiketten nur für die Saatgutmenge ausgegeben werden, für welche das Inverkehrbringen nach Absatz 1 genehmigt wurde.

(3) Die Vorschriften für die Anwendung von Absatz 1 können nach dem Verfahren des Artikels 21 erlassen werden.'"

23. Artikel 3 Nummer 22 erhält folgende Fassung:

"22. Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

'(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß das Getreidesaatgut während des Inverkehrbringens mindestens durch Stichproben amtlich geprüft wird, damit sichergestellt ist, daß es den Vorschriften und Voraussetzungen dieser Richtlinie entspricht.' "

24. Artikel 4 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

'Diese Richtlinie gilt für die kommerzielle Erzeugung und das Inverkehrbringen von Pflanzkartoffeln in der Gemeinschaft.' "

25. Nach Artikel 4 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt:

'Artikel 1a

'Inverkehrbringen' im Sinne dieser Richtlinie ist der Verkauf, der Besitz im Hinblick auf den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf und jede Überlassung, Lieferung oder Übertragung von Pflanzgut an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich, zum Zweck der kommerziellen Nutzung.

Nicht als Inverkehrbringen gilt der Handel mit Pflanzgut, der nicht auf die kommerzielle Nutzung der Sorte abzielt, wie z. B. die nachstehenden Vorgänge:

- die Lieferung von Pflanzgut an amtliche Prüf- und Kontrollstellen;

- die Lieferung von Pflanzgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Verarbeitung oder Verpackung, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Pflanzgut erwirbt.

Nicht als Inverkehrbringen gilt die an bestimmte Bedingungen geknüpfte Lieferung von Pflanzgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Pflanzgutvermehrung oder zur Erzeugung eines landwirtschaftlichen Rohstoffs, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Pflanzgut oder das Erntegut erwirbt.

Die Bedingungen für die Durchführung dieser Bestimmung werden nach dem Verfahren des Artikels 19 festgelegt.' "

26. Artikel 4 Nummer 4 erhält folgende Fassung:

"4. Nach Artikel 4 wird folgender Artikel 4a eingefügt:

'Artikel 4a

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Erzeugern auf ihrem Gebiet die Genehmigung erteilen, angemessene Mengen Pflanzgut für Tests, wissenschaftliche Zwecke oder für Zuchtvorhaben in den Verkehr zu bringen.

(2) Die Voraussetzungen für die Erteilung solcher Genehmigungen durch die Mitgliedstaaten werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.' "

27. Nach Artikel 4 Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:

"9a. Nach Artikel 11 wird folgender Artikel 11a eingefügt:

'Artikel 11a

Pflanzgut einer genetisch veränderten Sorte muß auf jedem Etikett bzw. jedem amtlichen oder sonstigen Begleitpapier, das gemäß dieser Richtlinie an der Pflanzgutpartie befestigt ist bzw. dieser beiliegt, klar als solches gekennzeichnet sein.' "

28. Artikel 4 Nummer 17 erhält folgende Fassung:

"17. Artikel 16 erhält folgende Fassung:

'(1) Zur Behebung von vorübergehend in der Gemeinschaft auftretenden und anderweitig nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Basispflanzgut oder zertifiziertem Pflanzgut kann nach dem Verfahren des Artikels 19 beschlossen werden, daß die Mitgliedstaaten für einen festgelegten Zeitraum in der gesamten Gemeinschaft das Inverkehrbringen von Pflanzgut einer Kategorie mit minderen Anforderungen oder das Inverkehrbringen von Pflanzgut von Sorten genehmigen sollen, welche nicht im 'Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten' oder in den nationalen Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten aufgeführt sind. Das Inverkehrbringen ist auf die Verwendung des Pflanzguts durch diejenigen Kartoffelanbauer zu beschränken, welche in der gesamten oder in Teilen der Gemeinschaft von diesen Schwierigkeiten betroffen sind.

(2) Für eine Pflanzgutkategorie einer bestimmten Sorte ist das für diese Kategorie vorgesehene amtliche Etikett, in allen anderen Fällen das für Handelspflanzgut vorgesehene Etikett zu verwenden. Auf dem Etikett ist stets anzugeben, daß das jeweilige Pflanzgut zu einer Kategorie gehört, welche mindere Anforderungen erfuellt.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß amtliche Etiketten nur für die Pflanzgutmenge ausgegeben werden, für welche das Inverkehrbringen nach Absatz 1 genehmigt wurde.

(3) Die Vorschriften für die Anwendung von Absatz 1 können nach dem Verfahren des Artikels 19 erlassen werden.' "

29. Artikel 4 Nummer 18 erhält folgende Fassung:

"18. Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

'(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß das Pflanzgut während des Inverkehrbringens mindestens durch Stichproben amtlich geprüft wird, damit sichergestellt ist, daß es den Vorschriften und Voraussetzungen dieser Richtlinie entspricht.' "

30. Artikel 5 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

'Diese Richtlinie gilt für die kommerzielle Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut von Öl- und Faserpflanzen in der Gemeinschaft, das für die landwirtschaftliche Erzeugung, Zierzwecke ausgenommen, bestimmt ist.' "

31. Nach Artikel 5 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt:

'Artikel 1a

'Inverkehrbringen' im Sinne dieser Richtlinie ist der Verkauf, der Besitz im Hinblick auf den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf und jede Überlassung, Lieferung oder Übertragung von Saatgut an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich, zum Zweck der kommerziellen Nutzung.

Nicht als Inverkehrbringen gilt der Handel mit Saatgut, der nicht auf die kommerzielle Nutzung der Sorte abzielt, wie z. B. die nachstehenden Vorgänge:

- die Lieferung von Saatgut an amtliche Prüf- und Kontrollstellen;

- die Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Verarbeitung oder Verpackung, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut erwirbt.

Nicht als Inverkehrbringen gilt die an bestimmte Bedingungen geknüpfte Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Saatgutvermehrung oder zur Erzeugung eines landwirtschaftlichen Rohstoffs, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut oder das Erntegut erwirbt.

Die Bedingungen für die Durchführung dieser Bestimmung werden nach dem Verfahren des Artikels 20 festgelegt.' "

32. Artikel 5 Nummer 7 erhält folgende Fassung:

"7. Nach Artikel 4 wird folgender Artikel 4a eingefügt:

'Artikel 4a

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 3 Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten den Erzeugern auf ihrem Gebiet die Genehmigung erteilen, angemessene Mengen Saatgut für Tests, wissenschaftliche Zwecke oder für Zuchtvorhaben in den Verkehr zu bringen.

(2) Die Voraussetzungen für die Erteilung solcher Genehmigungen durch die Mitgliedstaaten werden nach dem Verfahren des Artikels 20 festgelegt.' "

33. Nach Artikel 5 Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:

"10a. Nach Artikel 11 wird folgender Artikel 11a eingefügt:

'Artikel 11a

Saatgut einer genetisch veränderten Sorte muß auf jedem Etikett bzw. jedem amtlichen oder sonstigen Begleitpapier, das gemäß dieser Richtlinie an der Saatgutpartie befestigt ist bzw. dieser beiliegt, klar als solches gekennzeichnet sein.'"

34. Artikel 5 Nummer 16 erhält folgende Fassung:

"16. Artikel 16 erhält folgende Fassung:

'(1) Zur Behebung von vorübergehend in der Gemeinschaft auftretenden und anderweitig nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Basissaatgut oder zertifiziertem Saatgut kann nach dem Verfahren des Artikels 20 beschlossen werden, daß die Mitgliedstaaten für einen festgelegten Zeitraum in der gesamten Gemeinschaft das Inverkehrbringen von Saatgut einer Kategorie mit minderen Anforderungen oder das Inverkehrbringen von Saatgut von Sorten genehmigen sollen, welche nicht im 'Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten' oder in den nationalen Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten aufgeführt sind. Das Inverkehrbringen ist auf die Verwendung des Saatguts durch diejenigen Anbauer von Öl- und Faserpflanzen zu beschränken, welche in der gesamten oder in Teilen der Gemeinschaft von diesen Schwierigkeiten betroffen sind.

(2) Für eine Saatgutkategorie einer bestimmten Sorte ist das für diese Kategorie vorgesehene amtliche Etikett, in allen anderen Fällen das für Handelssaatgut vorgesehene Etikett zu verwenden. Auf dem Etikett ist stets anzugeben, daß das jeweilige Saatgut zu einer Kategorie gehört, welche mindere Anforderungen erfuellt.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß amtliche Etiketten nur für die Saatgutmenge ausgegeben werden, für welche das Inverkehrbringen nach Absatz 1 genehmigt wurde.

(3) Die Vorschriften für die Anwendung von Absatz 1 können nach dem Verfahren des Artikels 20 erlassen werden.' "

35. Artikel 5 Nummer 17 erhält folgende Fassung:

"17. Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

'(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß das Saatgut von Öl- und Faserpflanzen während des Inverkehrbringens mindestens durch Stichproben amtlich geprüft wird, damit sichergestellt ist, daß es den Vorschriften und Voraussetzungen dieser Richtlinie entspricht.' "

36. Artikel 6 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. Nach Artikel 4 Absatz 3 werden folgende Absätze eingefügt:

'(4) Genetisch veränderte Sorten im Sinne von Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 90/220/EWG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt dürfen nur zugelassen werden, wenn sie für die menschliche Gesundheit und die Umwelt unbedenklich sind.

(5) Wenn Saat- oder Pflanzgut einer unter Absatz 4 fallenden Sorte zur Verwendung als Lebensmittel oder Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Rates über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten bestimmt ist, stellen die Mitgliedstaaten vor Zulassung der Sorte außerdem sicher,

- daß die Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 258/97 zugelassen wurden, oder

- daß die Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten den allgemeinen Kriterien in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 258/97 genügen.

(6) Die Mitgliedstaaten können zur Erhaltung der genetischen Vielfalt im Hinblick auf traditionelle Landsorten von den in Artikel 4 Absatz 1 erster Satz genannten Zulassungskriterien abweichen.' "

37. Artikel 6 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

"3. Nach Artikel 7 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

'4. a) Genetisch veränderte Sorten im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 werden einer Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend der Richtlinie 90/220/EWG unterzogen.

b) Die Verfahren, mit denen gewährleistet wird, daß die Umweltverträglichkeit den Anforderungen der Richtlinie 90/220/ EWG entspricht, werden auf Vorschlag der Kommission in einer auf die maßgebliche Rechtsgrundlage des Vertrags gestützten Verordnung des Rates eingeführt.

c) Die Artikel 11 bis 18 der Richtlinie 90/220/EWG sind auf genetisch veränderte Sorten nicht mehr anwendbar, wenn die in Buchstabe b) genannte Verordnung in Kraft getreten ist.

d) Die technischen und wissenschaftlichen Details für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung werden nach dem Verfahren des Artikel 23 erlassen.'"

38. Nach Artikel 6 Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

"4a. Nach Artikel 9 Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

'(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß zugelassene genetisch veränderte Sorten im Sortenkatalog klar als solche gekennzeichnet werden, und daß jeder Marktbeteiligte, der eine solche Sorte in Verkehr bringt, sie in seinem Sortenkatalog ebenfalls klar als genetisch verändert kennzeichnet.' "

39. Nach Artikel 6 Nummer 12 wird folgende Nummer 12a eingefügt:

"12a. Artikel 18 Unterabsatz 2 wird wie folgt ergänzt:

'In der Veröffentlichung sind genetisch veränderte Sorten klar als solche zu kennzeichnen.' "

40. Nach Artikel 6 Nummer 12a wird folgende Nummer 12b eingefügt:

"12b. Nach Artikel 20 wird folgender Artikel 20a eingefügt:

'Artikel 20a

Nach dem Verfahren des Artikels 23 können besondere Bedingungen festgelegt werden, um die Entwicklung in bezug auf die Voraussetzungen für den Verkehr mit für den ökologischen Landbau geeignetem Saatgut zu berücksichtigen.

Nach dem Verfahren des Artikels 23 werden besondere Bedingungen festgelegt werden, um die Entwicklung in bezug auf

a) die Voraussetzungen für den Verkehr mit chemisch behandeltem Saatgut,

b) die Erhaltung in situ und nachhaltige Nutzung der pflanzengenetischen Ressourcen durch Anbau und Inverkehrbringen von Landsorten und Sorten, die an die natürlichen örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepaßt und von genetischer Erosion bedroht sind, unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1467/94.

Die in Buchstabe b) genannten besonderen Bedingungen schließen insbesondere folgendes ein:

a) Solche Landsorten und Sorten werden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie zugelassen. Bei dem amtlichen Zulassungsverfahren wird besonderen Qualitätsmerkmalen und -erfordernissen Rechnung getragen. Dabei werden insbesondere die Ergebnisse nichtamtlicher Prüfungen sowie Erkenntnisse, die aufgrund praktischer Erfahrung während des Anbaus, der Vermehrung und Nutzung gewonnen wurden, sowie die ausführlichen Beschreibungen der Sorten und ihre entsprechenden Bezeichnungen, wie sie dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt wurden, berücksichtigt, die, wenn sie schlüssig sind, zu einer Freistellung von der vorgeschriebenen amtlichen Prüfung führen. Nach ihrer Zulassung wird eine solche Landsorte oder Sorte im gemeinschaftlichen Sortenkatalog als 'Erhaltungssorte' aufgeführt;

b) die Abgrenzung der Gebiete für die Erhaltung dieser Landsorte oder Sorte und die Abgrenzung der Gebiete für das Inverkehrbringen von Saatgut;

c) die Hoechstmenge an Saatgut dieser Sorten, die in bestimmten Zeiträumen in den Verkehr gebracht werden darf.' "

41. Artikel 6 Nummer 13 erhält folgende Fassung:

"13. Nach Artikel 24 wird folgender Artikel 24a eingefügt:

'Artikel 24a

Nach dem Verfahren des Artikels 23 müssen besondere Bedingungen festgelegt werden, um die Entwicklungen im Bereich der Erhaltung der genetischen Ressourcen durch Nutzung in situ zu berücksichtigen.' "

42. Artikel 7 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

'Diese Richtlinie gilt für die kommerzielle Erzeugung und das Inverkehrbringen von Gemüsesaatgut in der Gemeinschaft.' "

43. Nach Artikel 7 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt:

'Artikel 1a

'Inverkehrbringen' im Sinne dieser Richtlinie ist der Verkauf, der Besitz im Hinblick auf den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf und jede Überlassung, Lieferung oder Übertragung von Saatgut an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich, zum Zweck der kommerziellen Nutzung.

Nicht als Inverkehrbringen gilt der Handel mit Saatgut, der nicht auf die kommerzielle Nutzung der Sorte abzielt, wie z. B. die nachstehenden Vorgänge:

- die Lieferung von Saatgut an amtliche Prüf- und Kontrollstellen;

- die Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Verarbeitung oder Verpackung, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut erwirbt.

Nicht als Inverkehrbringen gilt die an bestimmte Bedingungen geknüpfte Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Saatgutvermehrung oder zur Erzeugung eines landwirtschaftlichen Rohstoffs, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut oder das Erntegut erwirbt.

Die Bedingungen für die Durchführung dieser Bestimmung werden nach dem Verfahren des Artikels 41 festgelegt.' "

44. Artikel 7 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

"3. Nach Artikel 4 Absatz 1 werden folgende Absätze eingefügt:

'(2) Genetisch veränderte Sorten im Sinne von Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 90/220/EWG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt dürfen nur zugelassen werden, wenn sie für die menschliche Gesundheit und die Umwelt unbedenklich sind.

(3) Wenn Saat- oder Pflanzgut einer unter Absatz 2 fallenden Sorte zur Verwendung als Lebensmittel oder Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten bestimmt ist, stellen die Mitgliedstaaten vor Zulassung der Sorte außerdem sicher,

- daß die Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 258/97 zugelassen wurden, oder

- daß die Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten den allgemeinen Kriterien in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 258/97 genügen.

(4) Die Mitgliedstaaten können zur Erhaltung der genetischen Vielfalt im Hinblick auf traditionelle Landsorten von den in Absatz 1 genannten Zulassungskriterien abweichen.' "

45. Artikel 7 Nummer 4 erhält folgende Fassung:

"4. Nach Artikel 7 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

'4. a) Genetisch veränderte Sorten im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 werden einer Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend der Richtlinie 90/220/EWG unterzogen.

b) Die Verfahren, mit denen gewährleistet wird, daß die Umweltverträglichkeitsprüfung den Anforderungen der Richtlinie 90/220/EWG entspricht, werden auf Vorschlag der Kommission in einer auf die maßgebliche Rechtsgrundlage des Vertrags gestützten Verordnung des Rates eingeführt.

c) Die Artikel 11 bis 18 der Richtlinie 90/220/EWG sind auf genetisch veränderte Sorten nicht mehr anwendbar, wenn die in Buchstabe b) genannte Verordnung in Kraft getreten ist.

d) Die technischen und wissenschaftlichen Details für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung werden nach dem Verfahren des Artikels 40 erlassen.' "

46. Nach Artikel 7 Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

"5. a) Nach Artikel 10 Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

'(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß zugelassene genetisch veränderte Sorten im Sortenkatalog klar als solche gekennzeichnet werden, und daß jeder Marktbeteiligte, der eine solche Sorte in Verkehr bringt, sie in seinem Sortenkatalog ebenfalls klar als genetisch verändert kennzeichnet.' "

47. Nach Artikel 7 Nummer 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt:

"11a. Artikel 17 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:

'In der Veröffentlichung sind genetisch veränderte Sorten klar als solche zu kennzeichnen.'"

48. Artikel 7 Nummer 17 erhält folgende Fassung:

"17. Nach Artikel 21 wird folgender Absatz 21a eingefügt:

'Artikel 21a

(1) Unbeschadet Artikel 20 Absätze 1 und 1a können die Mitgliedstaaten

a) den Erzeugern auf ihrem Gebiet die Genehmigung erteilten, kleine Mengen Saatgut für wissenschaftliche Zwecke oder für Zuchtvorhaben in den Verkehr zu bringen;

b) den Erzeugern und deren Vertretern, die auf ihrem Gebiet ansässig sind, für eine bestimmte Zeit die Genehmigung erteilen, Saatgut einer Sorte in den Verkehr zu bringen, für die in wenigstens einem Mitgliedstaat ein Antrag auf Aufnahme in einen nationalen Sortenkatalog gestellt wurde und wofür spezifische technische Informationen vorliegen.

(2) Die Bedingungen für die Erteilung der in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Genehmigungen durch die Mitgliedstaaten werden nach dem Verfahren des Artikels 40 festgelegt, insbesondere hinsichtlich der Erhebung von Daten, der Art der Daten, der Erhaltung und der Bezeichnung der Sorte sowie der Kennzeichnung der Packungen.' "

49. Nach Artikel 7 Nummer 20 wird folgende Nummer 20a eingefügt:

"20a. Nach Artikel 28 wird folgender Artikel 28a eingefügt:

'Artikel 28a

Saatgut einer genetisch veränderten Sorte muß auf jedem Etikett bzw. jedem amtlichen oder sonstigen Begleitpapier, das gemäß dieser Richtlinie an der Saatgutpartie befestigt ist bzw. dieser beiliegt, klar als solches gekennzeichnet sein.' "

50. Artikel 7 Nummer 25 erhält folgende Fassung:

"25. Artikel 33 erhält folgende Fassung:

'(1) Zur Behebung von vorübergehend in der Gemeinschaft auftretenden und anderweitig nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Basissaatgut, zertifiziertem Saatgut oder Standardsaatgut kann nach dem Verfahren des Artikels 40 beschlossen werden, daß die Mitgliedstaaten für einen festgelegten Zeitraum in der gesamten Gemeinschaft das Inverkehrbringen von Saatgut einer Kategorie mit minderen Anforderungen oder das Inverkehrbringen von Saatgut von Sorten genehmigen sollen, welche nicht im 'Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten' oder in den nationalen Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten aufgeführt sind. Das Inverkehrbringen ist auf die Verwendung des Saatguts durch diejenigen Gemüseanbauer zu beschränken, welche in der gesamten oder in Teilen der Gemeinschaft von diesen Schwierigkeiten betroffen sind.

(2) Für eine Saatgutkategorie einer bestimmten Sorte ist das für diese Kategorie vorgesehene amtliche Etikett, in allen anderen Fällen das für Handelssaatgut vorgesehene Etikett zu verwenden. Auf dem Etikett ist stets anzugeben, daß das jeweilige Saatgut zu einer Kategorie gehört, welche mindere Anforderungen erfuellt.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß amtliche Etiketten nur für die Saatgutmenge ausgegeben werden, für welche das Inverkehrbringen nach Absatz 1 genehmigt wurde.

(3) Die Vorschriften für die Anwendung von Absatz 1 können nach dem Verfahren des Artikels 40 erlassen werden.' "

51. Artikel 7 Nummer 26 erhält folgende Fassung:

"26. Artikel 35 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

'(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Gemüsesaatgut während des Inverkehrbringens mindestens durch Stichproben amtlich geprüft wird, damit sichergestellt ist, daß es den Vorschriften und Voraussetzungen dieser Richtlinie entspricht.' "

52. Nach Artikel 7 Nummer 27 wird folgende Nummer 27a eingefügt:

"27a. Nach Artikel 39 wird folgender Absatz 39a eingefügt:

'Artikel 39a

Nach dem Verfahren des Artikels 40 können besondere Bedingungen festgelegt werden, um die Entwicklung in bezug auf die Voraussetzungen für den Verkehr mit für den ökologischen Landbau geeignetem Saatgut zu berücksichtigen.

Nach dem Verfahren des Artikels 40 werden besondere Bedingungen festgelegt werden, um die Entwicklung in bezug auf

a) die Voraussetzungen für den Verkehr mit chemisch behandeltem Saatgut,

b) die Erhaltung in situ und nachhaltige Nutzung der pflanzengenetischen Ressourcen durch Anbau und Inverkehrbringen von Landsorten und Sorten, die an die natürlichen örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepaßt und von genetischer Erosion bedroht sind, unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1467/94.

Die in Buchstabe b) genannten besonderen Bedingungen schließen insbesondere folgendes ein:

a) Solche Landsorten und Sorten werden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie zugelassen. Bei dem amtlichen Zulassungsverfahren wird besonderen Qualitätsmerkmalen und -erfordernissen Rechnung getragen. Dabei werden insbesondere die Ergebnisse nichtamtlicher Prüfungen sowie Erkenntnisse, die aufgrund praktischer Erfahrung während des Anbaus, der Vermehrung und Nutzung gewonnen wurden, sowie die ausführlichen Beschreibungen der Sorten und ihre entsprechenden Bezeichnungen, wie sie dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt wurden, berücksichtigt, die, wenn sie schlüssig sind, zu einer Freistellung von der vorgeschriebenen amtlichen Prüfung führen. Nach ihrer Zulassung wird eine solche Landsorte oder Sorte im gemeinschaftlichen Sortenkatalog als 'Erhaltungssorte' aufgeführt;

b) die Abgrenzung der Gebiete für die Erhaltung dieser Landsorte oder Sorte und die Abgrenzung der Gebiete für das Inverkehrbringen von Saatgut;

c) die Hoechstmenge an Saatgut dieser Sorten, die in bestimmten Zeiträumen in den Verkehr gebracht werden darf.'"

(1) ABl. C 29 vom 31.1.1994, S. 1.

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