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Document 51997PC0572

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Förderung von dualen europäischen Berufsbildungswegen einschließlich der Lehrlingsausbildung

/* KOM/97/0572 endg. - SYN 97/0321 */

ABl. C 67 vom 3.3.1998, p. 7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51997PC0572

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Förderung von dualen europäischen Berufsbildungswegen einschließlich der Lehrlingsausbildung /* KOM/97/0572 endg. - SYN 97/0321 */

Amtsblatt Nr. C 067 vom 03/03/1998 S. 0007


Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Förderung von dualen europäischen Berufsbildungswegen einschließlich der Lehrlingsausbildung (98/C 67/05) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(97) 572 endg. - 97/0321(SYN)

(Von der Kommission vorgelegt am 9. Januar 1998)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 127,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts-, und Sozialausschusses,

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c EG-Vertrag in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Der Vertrag gibt der Gemeinschaft die Befugnis, eine Politik der beruflichen Bildung zu führen, welche die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten unterstützt und ergänzt, vor allem durch die Förderung der Mobilität der in beruflicher Bildung befindlichen Personen, insbesondere der Jugendlichen und unter Ausschluß jedweder Harmonisierung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Mitgliedstaaten.

2. Insbesondere im zweiten Grundsatz seines Beschlusses 63/266/EWG (1) hat der Rat allgemeine Grundsätze für die Durchführung einer gemeinsamen Politik der Berufsausbildung aufgestellt, mit dem Beschluß 94/819/EG (2) hat er das Aktionsprogramm Leonardo da Vinci zur Durchführung einer Berufsbildungspolitik der Europäischen Gemeinschaft angenommen, in dem verschiedene konkrete Maßnahmen vorgesehen sind.

3. Der Europäische Rat von Florenz hat auf die Bedeutung der Lehrlingsausbildung für die Schaffung von Arbeitsplätzen hingewiesen, was auch von der Kommission in ihrer Mitteilung über die "Förderung der Lehrlingsausbildung in Europa" (3) unterstrichen wurde.

4. In der Entschließung des Rates vom 18. Dezember 1979 über die alternierende Ausbildung (4) wird den Mitgliedstaaten empfohlen, die Entwicklung effektiver Verbindungen zwischen der Ausbildung und der am Arbeitsplatz gewonnenen Erfahrung zu fördern, dies wird in der Entschließung des Rates vom 5. Dezember 1994 (5) zur Qualität und Attraktivität beruflicher Bildung bekräftigt, in der die Bedeutung der dualen Berufsausbildung und die Notwendigkeit einer verstärkten Förderung von Berufsbildungsphasen in anderen Mitgliedstaaten sowie einer Integration dieser Phasen in die nationalen Berufsbildungsangebote herausgestellt werden.

5. Im Weißbuch "Lehren und Lernen: Auf dem Weg zur kognitiven Gesellschaft" (6) wird mit Nachdruck unterstrichen, wie wichtig eine Zusammenarbeit zwischen Schule und Unternehmen ist.

6. Bildungseinrichtungen und Unternehmen sind einander ergänzende Räume des Erwerbs allgemeiner, fachlicher und sozialer Kenntnisse und Befähigungen; die duale Ausbildung einschließlich der Lehrlingsausbildung leistet einen wesentlichen Beitrag zur sozialen und beruflichen Integration junger Menschen in das Erwerbsleben und in den Arbeitsmarkt; sie kann für die unterschiedlichsten Zielgruppen auf unterschiedlichen Ausbildungsniveaus von Interesse sein, auch für Studierende an Hochschulen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen.

7. Individuelle Hilfen zur Förderung der transnationalen Mobilität junger Menschen, die sich in einer dualen Ausbildung befinden, werden im Rahmen von Gemeinschaftsprogrammen oder -initiativen, insbesondere im Rahmen der Programme Leonardo da Vinci und Socrates, angeboten; ergänzend gilt jedoch, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten spezifische Mittel zu mobilisieren und ein Instrumentarium zu entwickeln, das einen Informationsaustausch und eine Koordinierung der Aktivitäten ermöglicht, um die "Europäischen Berufsbildungswege" zu realisieren.

8. Soll eine qualitativ hochwertige Ausbildung gewährleistet werden, die gleichmaßen den Bedürfnissen des einzelnen, der großen Unternehmen, der KMU und der Gesellschaft im allgemeinen gerecht wird, muß die duale Ausbildung einschließlich der Lehrlingsausbildung gemeinsamen Lösungsansätzen genügen, insbesondere, was pädagogische Gesichtspunkte, Organisation, Begleitung und die Beziehungen zwischen Ausbildungseinrichtung und Unternehmen anbelangt. In diesem Sinne müssen die Mitgliedstaaten, sofern deren Berufsbildungssystem eine duale Berufsausbildung einschließlich eines Mobilitätsabschnitts vorsieht, geeignete Maßnahmen treffen, damit die betreffenden Personen ein gemeinsames System zur Bestätigung der Erfuellung dieses Berufsausbildungsabschnitts nutzen können.

9. Die Sicherung der Qualität von länderübergreifenden Mobilitätsabschnitten ist wesentlich; die Mitgliedstaaten tragen eine besondere Verantwortung auf diesem Gebiet. Ferner ist es gemäß der Mitteilung der Kommission "Einbindung der Chancengleichheit in sämtliche politische Konzepte und Maßnahmen der Gemeinschaft" (7) von Bedeutung, dafür Sorge zu tragen, daß die Chancengleichheit bei der Teilnahme an "Europäischen Berufsbildungswegen" gefördert wird und daß dafür angemessene Maßnahmen zu treffen sind.

10. Die Kommission hat, in Zusammenarbeit mit den von den Mitgliedstaaten für diesen Zweck bezeichneten Organisationen, für die Gesamtkohärenz zwischen den zur Durchführung der Entscheidung getroffenen Maßnahmen und den Gemeinschaftsprogrammen und -initiativen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung Sorge zu tragen; es ist eine kontinuierliche Begleitung der Maßnahmen zur Durchführung dieser Entscheidung sicherzustellen;

11. Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip und dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 3b EG-Vertrag können die Ziele der angestrebten Maßnahme zur Förderung der dualen europäischen Berufsbildungswege nicht in ausreichender Form durch die Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Diese Förderung und die Bereitstellung eines Gemeinschaftsdokuments erfordern der Basis eines gemeinsamen Inhalts ein koordiniertes Vorgehen auf Gemeinschaftsebene, das wegen der extremen Vielfältigkeit der Systeme und der Ausbildungseinrichtungen der Mitgliedstaaten besser auf Gemeinschaftsebene durchgeführt werden kann; diese Entscheidung beschränkt sich nur auf das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziele

(1) In dieser Entscheidung werden der Inhalt und die gemeinsamen Anforderungen festgelegt, denen "Duale Europäische Berufsbildungswege einschließlich der Lehrlingsausbildung" (nachfolgend: "Europäische Berufsbildungswege") entsprechen müssen.

(2) Mit dieser Entscheidung wird unter der Bezeichnung "EUROPASS-Berufsbildung" eine Bescheinigung eingeführt, durch die auf Gemeinschaftsebene bestätigt wird, daß eine Person in dualer Berufsausbildung einen oder mehrere Ausbildungsabschnitte in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsausbildung erhält, erfuellt hat.

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Entscheidung und unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den dualen Ausbildungssystemen und den bestehenden Regelungen in den einzelnen Mitgliedstaaten ist/sind:

1. "Europäische Berufsbildungswege": alle Abschnitte der Berufsausbildung, die in einem anderen Mitgliedstaat (nachfolgend: Empfangsmitgliedstaat) zurückgelegt werden als dem, in dem die betreffende Person ihre Berufsausbildung erhält (nachfolgend: Herkunftsmitgliedstaat);

2. "Person in dualer Berufsausbildung": jede Person, die in einer Berufsausbildung einschließlich einer Hochschulausbildung steht, welche zu einem Abschluß oder zu einer von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats anerkannten Befähigung führt und strukturierte, alternierende Ausbildungsphasen sowohl in einer Ausbildungseinrichtung als auch in einem Unternehmen - als voneinander getrennten, aber einander ergänzenden Ausbildungsstätten - umfaßt, unabhängig von der Stellung dieser Person im Rahmen ihres Arbeits-, Lehr-, Schul- oder Studienvertrags;

3. "pädagogischer Betreuer": jede Person in einem Unternehmen oder einer Ausbildungseinrichtung, deren Aufgabe es ist, eine Person in dualer Berufsausbildung für die Dauer ihrer Tätigkeit im Unternehmen während deren "Europäischen Berufsbildungswegs" zu unterstützen, zu informieren, zu beraten und wirksam zu betreuen;

4. "signifikante Dauer": Dauer des in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten dualen Ausbildungsabschnitts, der von den beteiligten Seiten einvernehmlich als Bestandteil der hochwertigen Berufsausbildung anerkannt wird;

5. "EUROPASS-Berufsbildung": Bestätigung, mit welcher bescheinigt wird, daß deren Inhaber unter den in dieser Entscheidung festgelegten Voraussetzungen einen oder mehrere duale Ausbildungsabschnitte in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt hat;

6. "Ausbildungspartner im Empfangsmitgliedstaat": Institution, die für die "Europäischen Berufsausbildungswege" im Empfangsmitgliedstaat verantwortlich ist (Unternehmen, Berufsbildungseinrichtung oder -zentrum usw.).

Artikel 3

Inhalt und gemeinsame Grundsätze

(1) Die Mitgliedstaaten treffen, sofern deren Berufsbildungssysteme eine duale Berufsausbildung mit Mobilitätsabschnitten in einem anderen Mitgliedstaat vorsehen, die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die in einer Berufsausbildung befindlichen Personen einen "Europäischen Berufsbildungsweg" nutzen können.

(2) "Europäische Berufsbildungswege" sind integraler Bestandteil der im Herkunftsmitgliedstaat erfolgenden Berufsausbildung.

(3) Eine Partnerschaft zwischen der verantwortlichen Berufsbildungseinrichtung im Herkunftsmitgliedstaat und dem Ausbildungspartner im Empfangsmitgliedstaat legt den Inhalt, die Ziele in bezug auf Kenntnisse und Fähigkeiten, die Dauer und die Bedingungen der Absolvierung von "Europäischen Berufsbildungswegen" fest.

(4) "Europäische Berufsbildungswege" werden unter Berücksichtigung der Kapazitäten der KMU und des Handwerks von einem pädagogischen Betreuer bei dem empfangenden Ausbildungspartner begleitet und überwacht.

(5) "Europäische Berufsbildungswege" müssen von signifikanter Dauer sein.

(6) "Europäische Berufsbildungswege" werden als solche durch die verantwortliche Berufsbildungseinrichtung im Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 4 bestätigt.

Artikel 4

"EUROPASS-Berufsbildung"

(1) Jeder Person, die einen "Europäischen Berufsbildungsweg" durchlaufen hat, wird eine Bescheinigung mit der Bezeichnung "EUROPASS-Berufsbildung" ausgestellt. Sie hat die Form eines Informationsdokuments der Gemeinschaft, dessen Inhalt und Gestaltung im Anhang erläutert werden.

(2) Der "EUROPASS-Berufsbildung"

a) enthält Angaben zur Art der Berufsausbildung, in deren Rahmen der "Europäische Berufsbildungsweg" absolviert wurde, sowie zu dem mit der Ausbildung angestrebten Abschluß oder zu der mit der Ausbildung erworbenen Qualifikation;

b) enthält die Erklärung, daß der "Europäische Berufsbildungsweg" integraler Bestandteil der Berufsausbildung im Herkunftsmitgliedstaat ist;

c) enthält Angaben zu den Inhalten des "Europäischen Berufsbildungsweges" sowie zu den im Rahmen der Ausbildung oder am Arbeitsplatz erworbenen Fähigkeiten;

d) gibt die Dauer des während der Arbeitserfahrung oder Berufsausbildung vom Ausbildungspartner im Empfangsmitgliedstaat organisierten "Europäischen Berufsbildungsweges" an;

e) bezeichnet den Ausbildungspartner im Empfangsmitgliedstaat;

f) bezeichnet die Qualifikationen des pädagogischen Betreuers;

g) wird von der für die Berufsausbildung im Herkunftsmitgliedstaat verantwortlichen Stelle ausgestellt und von dieser, vom Partner im Empfangsmitgliedstaat und vom Teilnehmer unterzeichnet.

(3) Die für den "EUROPASS-Berufsbildung" geltenden Bestimmungen finden auch Anwendung, wenn der "Europäische Berufsbildungsweg" mehrere Ausbildungsphasen in verschiedenen Mitgliedstaaten umfaßt.

Artikel 5

Kohärenz und Komplementarität

Die Kommission trägt unter Beachtung der für die Gemeinschaftsprogramme und -initiativen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung vorgesehenen Verfahren und Ressourcen für die Gesamtkohärenz zwischen den zur Durchführung dieser Entscheidung ergriffenen Maßnahmen und den Gemeinschaftsprogrammen und -initiativen Sorge.

Artikel 6

Unterstützende und begleitende Maßnahmen

(1) Die Kommission gewährleistet die angemessene Herstellung, die Verbreitung und Begleitung des "EUROPASS-Berufsbildung" in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten. Zu diesem Zweck benennt jeder Mitgliedstaat eine Stelle, die mit der Gewährleistung der Koordination und Durchführung auf nationaler Ebene und in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern sowie mit den die duale Berufsausbildung vertretenden Organisationen beauftragt wird.

(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Bestimmungen und Maßnahmen um

a) eine Qualitätskontrolle und qualitative Bewertung der durchgeführten Maßnahmen zu ermöglichen;

b) die Chancengleichheit zu fördern, insbesondere durch die entsprechende Sensibilisierung der Ausbilder.

(3) Die Kommission trifft in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Vorkehrungen zum Informationsaustausch und zur Koordination.

Artikel 7

Finanzierung

Die erforderlichen Mittel zur Durchführung der in Artikel 6 Absätze 1 und 3 genannten Tätigkeiten werden aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union innerhalb der durch die finanzielle Vorausschau festgelegten Grenzen bereitgestellt.

Artikel 8

Diese Entscheidung findet ab dem 1. Januar 2000 Anwendung.

Artikel 9

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) ABl. 63 vom 20.4.1963, S. 1338/63.

(2) ABl. L 340 vom 29.12.1994, S. 8.

(3) KOM(97) 300 endg.

(4) ABl. C 1 vom 3.1.1980, S. 1.

(5) ABl. C 374 vom 30.12.1994, S. 1.

(6) KOM(95) 590 endg.

(7) KOM(96) 67 endg.

ANHANG

"EUROPASS-Berufsbildung"

Beschreibung des Dokuments:

Es handelt sich um ein Heft im Format DIN A5.

Das Heft besteht aus einem Deckblatt und 6 Blättern.

1. Umschlagseite: sie zeigt

- den Begriff "EUROPASS-Berufsbildung"

- das Emblem der Gemeinschaft

2. Umschlagseite:

Allgemeine Darstellung des "EUROPASS-Berufsbildung" (in der Sprache des Teilnehmers/der Teilnehmerin).

Das vorliegende, gemeinschaftsweit zu verwendende Dokument wird gemäß der Entscheidung 98/. . ./EG zur Förderung von dualen Europäischen Berufsbildungswegen einschließlich der Lehrlingsausbildung erstellt.

Es dient dazu (Artikel 2 der Entscheidung), den (die) Abschnitt(e) zu bescheinigen, den (die) ein Jugendlicher im Rahmen seiner dualen Berufsausbildung (auch der Lehrlingsausbildung) in einem anderen als dem Mitgliedstaat, in dem er seine Ausbildung erhält, zugebracht hat.

Vorderseite des 1. Blattes:

Persönliche Angaben zum Teilnehmer/zur Teilnehmerin (in der Sprache des Teilnehmers/der Teilnehmerin)

Die Entsprechungen für die übrigen Gemeinschaftssprachen befinden sich auf der 3. Umschlagseite.

Rückseite des 1. Blattes:

Europäischer Berufsbildungsweg 1

(Sprache der Bildungseinrichtung des Herkunftslandes)

a) Berufsausbildung und Qualifikation bzw. Abschluß

b) dieser "Europäische Berufsbildungsweg" ist Bestandteil der Berufsausbildung

c) Inhalte des "Europäischen Berufsbildungsweges" und im Rahmen der Ausbildung bzw. am Arbeitsplatz erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten

d) Dauer des "Europäischen Berufsbildungsweges"

e) Angaben zum Ausbildungspartner im Gastland (Berufsbildungseinrichtung und/oder Unternehmen)

f) Qualifikationen des pädagogischen Betreuers

g) Unterschriften der verantwortlichen Stelle im Herkunftsland, des Ausbildungspartners und des Teilnehmers/der Teilnehmerin

Vorderseite von Blatt 2:

Europäischer Berufsbildungsweg 1

Gleiche Angaben wie auf der Rückseite von Blatt 1 in der Sprache des Ausbildungspartners

Rückseite von Blatt 2:

Europäischer Berufsbildungsweg 1

Gleiche Angaben wie auf der Rückseite von Blatt 1 in der Sprache des Teilnehmers/der Teilnehmerin, sofern diese sich von der auf Blatt 1 benutzten Sprache unterscheidet.

Vorder- und Rückseite von Blatt 3; Vorderseite von Blatt 4:

Europäischer Berufsbildungsweg 2 (sofern erforderlich)

Rückseite von Blatt 4; Vorder- und Rückseite von Blatt 5:

Europäischer Berufsbildungsweg 3 (sofern erforderlich)

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