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Document 51997PC0463

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2731/75 über die Standardqualität für Weichweizen, Roggen, Gerste, Mais, Sorghum und Hartweizen

/* KOM/97/0463 endg. - CNS 97/0241 */

ABl. C 337 vom 7.11.1997, p. 51–51 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51997PC0463

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2731/75 über die Standardqualität für Weichweizen, Roggen, Gerste, Mais, Sorghum und Hartweizen /* KOM/97/0463 endg. - CNS 97/0241 */

Amtsblatt Nr. C 337 vom 07/11/1997 S. 0051


Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2731/75 über die Standardqualität für Weichweizen, Roggen, Gerste, Mais, Sorghum und Hartweizen (97/C 337/10) KOM(97) 463 endg. - 97/0241 (CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 25. September 1997)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2731/75 des Rates (1) gelten Gerstenkörner, die durch ein Schlitzsieb mit der Schlitzbreite 2,2 mm fallen, als Schmachtkorn und somit nicht als einwandfreies Grundgetreide, das zur Intervention angenommen werden kann.

Infolge des Klimas haben die in Finnland und Schweden angebauten Gerstensorten kleinere Körner als die in der übrigen Europäischen Union angebaute Gerste. Trotzdem sind diese Gerstensorten von guter Qualität. Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen, hat die Kommission auf der Grundlage von Artikel 149 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens eine vorübergehende Abweichung von der Anforderung der Mindestgröße der Gerstenkörner bei den Interventionsankäufen in Finnland und Schweden vorgesehen. Diese Rechtsgrundlage läuft am 31. Dezember 1997 ab.

Um es den Erzeugern dieser beiden Länder zu ermöglichen, die durch die Intervention gebotene Unterstützung weiterhin in Anspruch zu nehmen, ist die Möglichkeit vorzusehen, von der Definition von Schmachtkorn abzuweichen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2731/75 ist entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2731/75 wird wie folgt geändert:

In Artikel 6 Buchstabe a) wird folgender Satz angefügt:

"Im Rahmen der Übernahme von Gerste durch die Interventionsstellen in Finnland und in Schweden kann jedoch nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 eine Abweichung von der Definition von Schmachtkorn vorgesehen werden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

(1) ABl. L 281 vom 29. 10. 1975, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2054/93 (ABl. L 187 vom 29. 7. 1993, S. 6).

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