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Document 51997PC0358

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Altfahrzeuge

/* KOM/97/0358 endg. - SYN 97/0194 */

ABl. C 337 vom 7.11.1997, pp. 3–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51997PC0358

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Altfahrzeuge /* KOM/97/0358 endg. - SYN 97/0194 */

Amtsblatt Nr. C 337 vom 07/11/1997 S. 0003


Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Altfahrzeuge (1) (97/C 337/02) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(97) 358 endg. - 97/0194 (SYN)

(Von der Kommission vorgelegt am 9. Juli 1997)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c EG-Vertrag, in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die verschiedenen innerstaatlichen Maßnahmen zur Entsorgung von Altfahrzeugen sollten harmonisiert werden, um einerseits einer Umweltverschmutzung durch Altfahrzeuge vorzubeugen und dadurch einen Beitrag zum Schutz, zur Erhaltung und Qualitätsverbesserung der Umwelt sowie zur Energieeinsparung zu leisten und andererseits das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und Wettbewerbsbeschränkungen in der Gemeinschaft zu vermeiden.

Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip muß ein gemeinschaftsweiter Rahmen geschaffen werden, um die Kohärenz zwischen den einzelstaatlichen Vorgehensweisen bei der Erreichung dieser Ziele sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für die verwertungs- und recyclinggerechte Konstruktion der Fahrzeuge, einheitliche Vorschriften für Rücknahme- und Behandlungseinrichtungen und die Einhaltung der Zielvorgaben für die Wiederverwendung, das Recycling und die Verwertung.

In Anwendung der Grundsätze der Vorsorge und Vorbeugung und gemäß der Gemeinschaftsstrategie für die Abfallwirtschaft muß Abfall weitgehend vermieden werden.

Weitere Prinzipien, die beachtet werden sollten, sind die Wiederverwendung und die Verwertung von Abfall, wobei das Recycling Vorrang haben sollte.

Nach dem Verursacherprinzip und zur Umsetzung des Grundsatzes der Verantwortung des Herstellers sollten nicht mehr die Behörden, sondern die Wirtschaftsbeteiligten für die Rücknahme und Verwertung von Altfahrzeugen zuständig sein.

Diese Richtlinie sollte für Fahrzeuge und Altfahrzeuge, einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe gelten, unbeschadet der Bestimmungen über Sicherheit, Schadstoff- und Lärmemissionen.

Diese Richtlinie lehnt sich soweit erforderlich an die Terminologie bereits bestehender Richtlinien an, insbesondere der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3), der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5), und der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (6), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/350/EWG der Kommission (7).

Bereits bei der Konzeptentwicklung für Fahrzeuge sind Maßnahmen zur Abfallvermeidung zu treffen, insbesondere in Form von Verminderung und Kontrolle der Verwendung gefährlicher Stoffe in Fahrzeugen zur Vermeidung ihrer Freisetzung in die Umwelt, zur Erleichterung des Recyclings und zur Vermeidung der Beseitigung gefährlicher Abfälle.

Die Bestimmungen für die Demontage, die Wiederverwendung und das Recycling von Altfahrzeugen sollten bei der Konstruktion und Produktion von Neufahrzeugen beachtet werden.

Die Entwicklung von Märkten für Recyclingmaterialien sollte gefördert werden.

Bestimmte Schwermetalle sollten weder in Shredding-Rückstände gelangen noch verbrannt oder auf Deponien gelagert werden.

Altfahrzeuge enthalten im allgemeinen PVC. Daher wird die Kommission die Umweltaspekte im Zusammenhang mit dem Vorhandensein von PVC in Abfallströmen untersuchen. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wird sie ihre Politik hinsichtlich PVC in Abfallströmen überprüfen und, sofern dies aus ökologischen oder gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt ist, Vorschläge zur Lösung der dabei auftretenden Probleme vorlegen.

Um zu gewährleisten, daß Altfahrzeuge ohne Umweltrisiken entsorgt werden, sollten geeignete Rücknahmesysteme eingerichtet werden.

Ein Verwertungsnachweis sollte eingeführt werden, der Voraussetzung für die Abmeldung von Fahrzeugen ist.

Die Betreiber von Rücknahme- und Verwertungsbetrieben sollten nur mit entsprechender amtlicher Zulassung tätig sein dürfen.

Die durch Altfahrzeuge mit negativem Marktwert entstehenden Kosten sollten nicht den Letzteigentümern und/oder -haltern angelastet werden. Die Hersteller sollten durch Anreize veranlaßt werden, die Recyclierbarkeit und Verwertbarkeit der Fahrzeuge zu verbessern, damit ein negativer Marktwert von Altfahrzeugen vermieden wird. Das normale Funktionieren der Marktkräfte sollte nicht behindert werden.

Für die Behandlung müssen Anforderungen festgelegt werden, damit nachteiligen Umwelteinfluessen vorgebeugt und Handels- und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden.

Um kurzfristig Ergebnisse erzielen zu können und dabei den Unternehmen, Verbrauchern und Behörden auch langfristige Perspektiven zu geben, sollten für die Hersteller mengenmäßige Zielvorgaben für die Wiederverwendung, das Recycling und die Verwertung festgelegt werden.

Die Hersteller sollten dafür sorgen, daß Fahrzeuge in einer Weise konstruiert und hergestellt werden, die es ermöglicht, die mengenmäßigen Zielvorgaben für die Wiederverwendung, das Recycling und die Verwertung zu erreichen. Zu diesem Zweck wird die Kommission geeignete Vorschläge im Zusammenhang mit den europäischen Richtlinien über die Typgenehmigung von Fahrzeugen vorlegen und die Ausarbeitung Europäischer Normen fördern.

Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, daß bei der Durchführung dieser Richtlinie der Wettbewerb aufrechterhalten wird, insbesondere hinsichtlich des Marktzugangs von kleinen und mittleren Unternehmen bei der Rücknahme, Demontage, Behandlung und dem Recycling von Altfahrzeugen.

Im Hinblick auf eine leichtere Demontage und Verwertung von Altfahrzeugen sollten die Fahrzeughersteller den Verwertungsanlagen Demontagehandbücher zur Verfügung stellen. Kraftfahrzeughersteller und Zulieferer sollten einheitliche Kennzeichnungen für Bauteile und Werkstoffe verwenden. Dazu sollte gegebenenfalls die Erstellung Europäischer Normen unterstützt werden.

Um die Durchsetzung der Ziele dieser Richtlinie überwachen zu können, sind gemeinschaftsweit Daten über Altfahrzeuge erforderlich.

Verbraucher müssen angemessen informiert sein, damit sie ihr Verhalten und ihre Einstellung ändern können.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten in nichtdiskriminierender Weise und in Übereinstimmung mit internationalen Handelsregeln umgesetzt werden.

Die Kommission sollte im Rahmen eines Ausschußverfahrens sicherstellen, daß die Bestimmungen für die Verwertungsanlagen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepaßt und für den Verwertungsnachweis und die Datenbanksysteme harmonisierte Normen festgelegt werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1 Zielsetzung

Diese Richtlinie legt Maßnahmen fest, die vorrangig auf die Vermeidung von Fahrzeugabfällen und darüber hinaus auf die Wiederverwendung, das Recycling und andere Formen der Verwertung von Fahrzeugen und ihren Bauteilen zur Verringerung des Abfallaufkommens und für eine umweltgerechtere Behandlung gerichtet sind.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten

1. "Fahrzeug" Fahrzeuge der Klassen M1 oder N1 gemäß ihrer Definition in Anhang II.A der Richtlinie 70/156/EWG sowie zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge;

2. "Altfahrzeug" Fahrzeuge, die im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG als Abfall gelten;

3. "Hersteller" der Fahrzeughersteller oder der gewerbliche Importeur eines Fahrzeugs in einen Mitgliedstaat;

4. "Vermeidung" Maßnahmen zur Verringerung der Menge und der Umweltschädlichkeit von Altfahrzeugen und der Werkstoffe und Substanzen, die darin enthalten sind;

5. "Behandlung" Tätigkeiten, die nach der Übergabe des Altfahrzeugs an eine Anlage zur Unschädlichmachung, zur Demontage, zum Schredden, zur Verwertung oder zur Beseitigung der Shredder-Abfälle durchgeführt werden, sowie sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwertung und/oder Beseitigung von Altfahrzeugen und Altfahrzeugbauteilen;

6. "Wiederverwendung" Maßnahmen, bei denen Altfahrzeugbauteile zu dem gleichen Zweck verwendet werden, für den sie hergestellt wurden;

7. "Recycling" die in einem Produktionsprozeß erfolgende Wiederaufarbeitung der Abfallmaterialien für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke, jedoch mit Ausnahme der Verwendung als Brennstoff oder zur sonstigen Energiegewinnung;

8. "Verwertung" jedes der in Anhang II.B der Richtlinie 75/442/EWG genannten Verfahren;

9. "Beseitigung" jedes der in Anhang II.A der Richtlinie 75/442/EWG genannten Verfahren;

10. "Wirtschaftsbeteiligte" Hersteller von Werkstoffen und Fahrzeugen, Vertriebsunternehmen, Demontagebetriebe, Shredderanlagen, Verwertungs- und Recyclingbetriebe;

11. "gefährlicher Stoff" jeder Stoff, der im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG als gefährlich angesehen wird;

12. "Shredderanlage" jede Einrichtung, die dazu dient, Altfahrzeuge in Stücke zu zerreißen oder zu zerkleinern.

Artikel 3 Geltungsbereich

(1) Diese Richtlinie betrifft Fahrzeuge und Altfahrzeuge einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe.

(2) Diese Richtlinie gilt unbeschadet bestehender Vorschriften der Gemeinschaft und der relevanten innerstaatlichen Vorschriften insbesondere über die Sicherheit und die Bekämpfung von Schadstoff- und Lärmemissionen.

(3) Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge sowie Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a), zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG, sind von den Bestimmungen der Artikel 4 und 7 dieser Richtlinie ausgenommen.

Artikel 4 Abfallvermeidung

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Maßnahmen zur Abfallvermeidung ergriffen werden. Insbesondere sorgen sie durch Fördermaßnahmen dafür, daß

a) die Fahrzeughersteller zusammen mit der Werkstoff- und Zulieferindustrie die Verwendung gefährlicher Stoffe in Fahrzeugen einschränken und diese bereits bei der Konzeptentwicklung von Fahrzeugen so weit wie möglich reduzieren, insbesondere um ihrer Freisetzung in die Umwelt vorzubeugen, das Recycling zu erleichtern und die Beseitigung gefährlicher Abfälle auf Deponien zu vermeiden;

b) bei der Konstruktion und Produktion von Neufahrzeugen weitgehend der Demontage, Wiederverwendung und Verwertung, insbesondere dem Recycling von Altfahrzeugen, Altfahrzeugbauteilen und -werkstoffen Rechnung getragen wird und diese Tätigkeiten erleichtert werden;

c) die Fahrzeughersteller gemeinsam mit der Werkstoff- und Zulieferindustrie bei der Herstellung von Fahrzeugen und anderen Produkten verstärkt Recyclingmaterial verwenden, um die Märkte für Recyclingmaterial auszubauen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß in ab dem 1. Januar 2003 in Verkehr gebrachten Fahrzeugen enthaltenes Blei, Quecksilber, Cadmium und sechswertiges Chrom nicht in Fahrzeugshredderanlagen geschreddet und auf Deponien entsorgt oder in entsprechenden Anlagen mit oder ohne Energierückgewinnung verbrannt oder mitverbrannt werden.

Als Lötmaterial für elektronische Schaltkreistafeln verwendetes Blei ist von der Bestimmung des Unterabsatzes 1 ausgenommen.

Artikel 5 Rücknahme von Altfahrzeugen

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Wirtschaftsbeteiligten für alle Altfahrzeuge Rücknahmesysteme einrichten. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß in ihrem Hoheitsgebiet genügend Rücknahmestellen verfügbar und gleichmäßig verteilt sind.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, damit ab dem 1. Januar 2000 sämtliche Altfahrzeuge zurückgenommen und den amtlich zugelassenen Verwertungsanlagen zugeleitet werden.

(3) Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, nach dem Fahrzeuge nur abgemeldet werden dürfen, wenn für sie ein Verwertungsnachweis ausgestellt wurde. Dieser Nachweis wird dem Eigentümer und/oder Halter bei der Überstellung des Altfahrzeugs an eine Verwertungsanlage ausgestellt. Nur Verwertungsanlagen, die über eine amtliche Zulassung gemäß Artikel 6 verfügen, dürfen einen Verwertungsnachweis ausstellen. Eine vorübergehende Abmeldung ohne die Vorlage eines Verwertungsnachweises ist zulässig.

(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß dem Letzthalter und/oder -eigentümer bei der Ablieferung des Fahrzeugs in einer amtlich zugelassenen Verwertungsanlage gemäß Absatz 3 aufgrund des negativen Marktwerts des Fahrzeugs entstehende Kosten vom Fahrzeughändler im Auftrag des Herstellers erstattet werden, es sei denn, der Fahrzeughändler entscheidet sich für die kostenlose Rücknahme des Altfahrzeugs vom Letzthalter und/oder -eigentümer.

Die Kommission wird die Durchführung von Unterabsatz 1 regelmäßig überprüfen, um sicherzustellen, daß sie nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt, und sie wird erforderlichenfalls dem Rat eine Änderung dieser Bestimmung vorschlagen.

(5) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen um sicherzustellen, daß die zuständigen Behörden den in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 ausgestellten Verwertungsnachweis anerkennen und akzeptieren. Dazu wird die Kommission spätestens am 30. Juni 1999 Mindestvorschriften für den Verwertungsnachweis festlegen.

Artikel 6 Behandlung

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen um sicherzustellen, daß alle Altfahrzeuge gemäß Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG und nach den im Anhang der vorliegenden Richtlinie aufgeführten technischen Anforderungen unbeschadet der innerstaatlichen Gesundheitsschutz- und Umweltvorschriften gelagert (einschließlich der Zwischenlagerung) und behandelt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Verwertungsanlagen bzw. -betriebe gemäß Artikel 9 und 10 der Richtlinie 75/442/EWG durch die zuständigen Behörden amtlich genehmigt werden. Die Ausnahmeregelung für die Zulassungspflicht nach Artikel 11 Absatz 1 der genannten Richtlinie ist nicht auf die Entsorgung von unter die vorliegende Richtlinie fallenden Altfahrzeugen anwendbar.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Verwertungsanlagen bzw. -betriebe mindestens folgende Anforderungen erfuellen:

a) Aus den Altfahrzeugen müssen vor der Behandlung Betriebsstoffe und Komponenten entfernt werden (sämtliche Flüssigkeiten, Reifen, Batterien, Klimaanlagen, Airbags, Katalysatoren und andere gefährliche Komponenten und Materialien), oder es müssen gleichwertige Vorkehrungen getroffen werden, um nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu verringern. In Bauteilen von Fahrzeugen, die nach dem 1. Januar 2003 in Verkehr gebracht wurden, enthaltene Verbindungen von Blei, Quecksilber, Cadmium und sechswertigem Chrom sind vor der weiteren Behandlung ebenfalls aus dem Fahrzeug zu entfernen.

b) Die Werkstoffe und Bauteile müssen selektiv entfernt und behandelt werden, damit die Shredder-Rückstände nicht als gefährlicher Abfall eingestuft werden.

c) Die Zerlegung und Lagerung sind so durchzuführen, daß die Betriebsstoffe und Bauteile wiederverwendet, verwertet und insbesondere dem Recycling zugeführt werden können.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die in Absatz 2 genannte amtliche Genehmigung alle Bedingungen zur Einhaltung der Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 enthält.

Artikel 7 Wiederverwendung und Verwertung

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß wiederverwendbare Bauteile wiederverwendet, nicht wiederverwendbare Bauteile verwertet und - sofern dies unter Umweltgesichtspunkten vertretbar ist - vorzugsweise rezykliert werden, ohne daß dadurch die Sicherheitsanforderungen vernachlässigt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, damit die Wirtschaftsbeteiligten folgende Zielvorgaben erreichen:

a) Bis spätestens 1. Januar 2005 werden die Wiederverwendung und Verwertung von Altfahrzeugen auf mindestens 85 Gewichtsprozent je Fahrzeug erhöht. Innerhalb der gleichen Frist werden die Wiederverwendung und das Recycling auf mindestens 80 Gewichtsprozent erhöht.

(b) Bis spätestens 1. Januar 2015 werden die Wiederverwendung und Verwertung von Altfahrzeugen auf mindestens 95 Gewichtsprozent je Fahrzeug erhöht. Innerhalb der gleichen Frist werden die Wiederverwendung und das Recycling auf mindestens 85 Gewichtsprozent erhöht.

(3) Der Rat legt auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission Zielvorgaben für die Wiederverwendung und Verwertung sowie für die Wiederverwendung und das Recycling für die Jahre nach 2015 fest.

(4) Angesichts der Verantwortung des Herstellers dafür, daß Fahrzeuge in einer Weise konstruiert und hergestellt werden, die die Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Wiederverwendungs-, Recycling- und Verwertungsrate durch die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten ermöglicht, wird der Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission eine Änderung der Richtlinie 70/156/EWG erlassen, nach der Fahrzeuge, für die die Typgenehmigung gemäß der genannten Richtlinie erteilt wurde und die nach dem 1. Januar 2005 in Verkehr gebracht wurden, zu mindestens 85 Gewichtsprozent wiederverwendbar und/oder rezyklierbar und zu mindestens 95 Gewichtsprozent wiederverwendbar und/oder verwertbar sein müssen. Zu diesem Zweck wird von der Kommission gegebenenfalls die Ausarbeitung Europäischer Normen über die Demontierbarkeit, die Verwertbarkeit und die Rezyklierbarkeit von Fahrzeugen gefördert werden.

Artikel 8 Kennzeichnungsnormen/Demontagehandbücher

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, damit die Hersteller in Absprache mit der Werkstoff- und Zulieferindustrie spätestens am 31. Dezember 1999 eine gemeinsame Kennzeichnung für Bauteile und Werkstoffe verwenden, in erster Linie um die Ermittlung von Bauteilen und Werkstoffen zu erleichtern, die wiederverwendet bzw. verwertet werden können.

(2) Die Kommission fördert gegebenenfalls die Erstellung Europäischer Normen für die Ermittlung und Kennzeichnung von Bauteilen und Werkstoffen gemäß Absatz 1.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, damit die Hersteller spätestens am 31. Dezember 1999 Demontagehandbücher bereitstellen. In diesen Handbüchern sind die einzelnen Fahrzeugbauteile und -werkstoffe sowie die Stellen aufgeführt, an denen sich gefährliche Stoffe befinden, soweit das für die Verwertungsanlagen zur Einhaltung dieser Richtlinie wichtig ist.

Artikel 9 Information

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um die Einrichtung von Datenbanken über Altfahrzeuge und deren Behandlung zu gewährleisten, damit die Mitgliedstaaten und die Kommission die Erreichung der in dieser Richtlinie dargelegten Zielvorgaben überprüfen können. Die Daten sind unter Benutzung von Tabellen vorzulegen, die spätestens am 30. Juni 1999 festgelegt werden. Die Daten sind in den gemäß Artikel 10 zu verfassenden Berichten der Mitgliedstaaten zu veröffentlichen und in neu erscheinenden Berichten zu aktualisieren.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben den Herstellern vor, Informationen über die jeweils im Vorjahr erzielte Wiederverwendungs-, Recycling- und Verwertungsrate ihrer Fahrzeuge und Bauteile zu veröffentlichen. Diese Informationen sind von den Mitgliedstaaten zu überprüfen und potentiellen Fahrzeugkäufern zugänglich zu machen.

Artikel 10 Berichte

Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission gemäß Artikel 5 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates (8) über die Umsetzung dieser Richtlinie.

Der erste Bericht betrifft den Zeitraum von [1999 bis 2001].

Artikel 11 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. März 1999 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle die im Anwendungsbereich dieser Richtlinie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit.

Artikel 12 Ausschußverfahren

Die Kommission wird von dem in Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG genannten Ausschuß unterstützt und erläßt nach dem dort festgelegten Verfahren

a) die zur Anpassung des Anhangs an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen,

b) die Mindestanforderungen für den Verwertungsnachweis gemäß Artikel 5 Absatz 5 und legt

c) die Tabellen für die Datenbank gemäß Artikel 9 fest.

Artikel 13 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5 Absatz 4 gilt ab 1. Januar 2003.

Artikel 14 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) ABl. 196 vom 16. 8. 1967, S. 1.

(2) ABl. L 236 vom 18. 9. 1996, S. 35.

(3) ABl. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1.

(4) ABl. L 233 vom 25. 8. 1997, S. 1.

(5) ABl. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 39.

(6) ABl. L 135 vom 6. 6. 1996, S. 32.

(7) ABl. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 48.

ANHANG

Technische Vorschriften gemäß Artikel 6 Absatz 1

1. Standorte für die Lagerung (einschließlich der Zwischenlager) von Altfahrzeugen vor ihrer Behandlung:

- geeignete Lagerbereiche mit undurchlässiger Oberfläche und Auffangeinrichtungen und Dekantern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel;

- Ausrüstung für die Aufbereitung von Wasser, einschließlich Regenwasser, in Übereinstimmung mit Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften.

2. Behandlungsstandorte:

- geeignete Lagerbereiche mit undurchlässiger Oberfläche und Auffangeinrichtungen und Dekantern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel;

- geeignete Lagerung von demontierten Ersatzteilen, einschließlich Lagerung von ölverschmutzten Ersatzteilen auf undurchlässigen Oberflächen;

- geeignete Behälter für die Lagerung von Batterien (Elektrolytneutralisierung vor Ort oder anderswo), Ölfiltern und PCB/PCT-haltigen Verdichtern;

- geeignete Lagertanks für die Flüssigkeiten aus Altfahrzeugen: Kraftstoff, Motoröl, Getriebeöl, Kraftübertragungsfluessigkeit, Hydrauliköl, Kühlfluessigkeit, Frostschutzmittel, Bremsfluessigkeit, Batteriesäuren, Flüssigkeiten aus Klimaanlagen und sonstige Flüssigkeiten in Altfahrzeugen;

- geeignete Lagerung von Altreifen, einschließlich Feuerschutzmaßnahmen und der Vermeidung der Überfuellung von Lagern;

- Ausrüstung für die Aufbereitung von Wasser, einschließlich Regenwasser, in Übereinstimmung mit Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften.

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