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Document 51997PC0310
Proposal for a European Parliament and Council Decision on reference laboratories for monitoring bacteriological and viral contamination of bivalve molluscs
Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über Referenzlaboratorien für bakteriologische und virale Muschelkontamination
Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über Referenzlaboratorien für bakteriologische und virale Muschelkontamination
/* KOM/97/0310 endg. - COD 97/0182 */
ABl. C 267 vom 3.9.1997, pp. 15–16
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über Referenzlaboratorien für bakteriologische und virale Muschelkontamination /* KOM/97/0310 endg. - COD 97/0182 */
Amtsblatt Nr. C 267 vom 03/09/1997 S. 0015
Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über Referenzlaboratorien für bakteriologische und virale Muschelkontamination (97/C 267/02) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(97) 310 endg. - 97/0182 (COD) (Von der Kommission vorgelegt am 26. Juni 1997) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, gemäß dem Verfahren des Artikels 189b EG-Vertrag, in Erwägung nachstehender Gründe: Zur Vollendung des Binnenmarktes im Veterinär- und Pflanzenschutzbereich und zum Schutz der Verbrauchergesundheit sind harmonisierte Vorschriften für die Kontrolle der gesundheitlichen Unbedenklichkeit von Erzeugnissen erforderlich. Dieses Erfordernis gilt insbesondere für bakteriologische und virale Muschelkontamination. Der Anhang der Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln (1), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, enthält insbesondere Vorschriften in bezug auf die bakteriologische und virale Kontamination lebender Muscheln. Gemäß Kapitel V Nummer 8 des Anhangs der genannten Richtlinie müssen beim Fehlen routinemäßiger Virustestverfahren und virologische Normen zur Überprüfung der hygienischen Unbedenklichkeit von Muscheln Fäkalbakterien gezählt werden. Inzwischen ist wissenschaftlich erwiesen, daß Fäkalbakterien als Indikator für die virale Kontamination von Muscheln wenig geeignet sind. Zum Schutz der Verbrauchergesundheit ist für die Kontrolle der gesundheitlichen Unbedenklichkeit von Muscheln demnach ein anderer Indikator zugrunde zu legen. Die Entwicklung neuer Analysemethoden zum Nachweis von Viren und zuverlässiger Indikatoren für Muschelkontaminationen setzt voraus, daß die nationalen Labornetze ihre Arbeit koordinieren. Um eine effiziente Kontrollregelung für den Virusnachweis zu gewährleisten, sollten in den einzelnen Mitgliedstaaten nationale Referenzlaboratorien benannt und beauftragt werden, die Durchführung der erforderlichen Analysen in dem betreffenden Mitgliedstaat zu koordinieren. Im Interesse einer gemeinschaftsweit einheitlichen Regelung ist es angezeigt, ein gemeinschaftliches Referenzlaboratorium zu benennen und zu beauftragen, die Kontrollanalysen der einzelnen nationalen Referenzlaboratorien zur Feststellung viraler und bakteriologischer Muschelkontamination zu koordinieren, sowie die Aufgaben und Kompetenzen dieses Referenzlaboratoriums festzulegen. Die Leiter dieses Labors müssen sich verpflichten, die in dieser Entscheidung genannten Aufgaben unter den vorgegebenen Bedingungen zu erfuellen. Das Referenzlabor kann gemäß den Bedingungen des Artikels 28 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (2), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG (3), eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erhalten - HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Mitgliedstaaten benennen ein oder mehrere nationale Referenzlaboratorien für virale und bakteriologischer Muschelkontamination. Sie unterrichten die Kommission entsprechend, die das Verzeichnis dieser Laboratorien und alle späteren Anpassungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Artikel 2 (1) Die nationalen Referenzlaboratorien haben folgende Aufgaben: a) Koordinierung der Arbeiten der in dem betreffenden Mitgliedstaat für virologische und bakteriologische Muschelanalysen zuständigen nationalen Laboratorien; b) Unterstützung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bei der Organisation der Kontrolle viraler und bakteriologischer Muschelkontamination; c) Durchführung regelmäßiger Vergleichstests mit den verschiedenen für virale und bakteriologische Muschelanalysen zuständigen nationalen Laboratorien; d) Weitergabe der Informationen des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums gemäß Artikel 3 an die zuständigen Behörden und die für virale und bakteriologische Muschelanalysen zuständigen nationalen Laboratorien. (2) Die nationalen Referenzlaboratorien arbeiten mit dem gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium gemäß Artikel 3 zusammen. Artikel 3 Das Labor des Centre for Environment, Fisheries and Aquaculture Science in Weymouth, Vereinigtes Königreich, wird als gemeinschaftliches Referenzlaboratorium für virale und bakteriologische Muschelkontamination benannt. Artikel 4 Das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium hat folgende Aufgaben: a) Weitergabe der Informationen über Analysemethoden und Vergleichstests an die nationalen Referenzlaboratorien; b) Koordinierung der Anwendung der Analysemethoden gemäß Buchstabe a) durch die nationalen Referenzlaboratorien, insbesondere im Rahmen von Vergleichstests; c) Koordinierung der Forschung nach neuen Analysemethoden und Unterrichtung der nationalen Referenzlaboratorien über die Fortschritte in diesem Bereich; d) Veranstaltung von Kursen und Fortbildungslehrgängen für das Personal der nationalen Referenzlaboratorien; e) Zusammenarbeit mit den für virale und bakteriologische Muschelanalysen zuständigen Laboratorien in Drittländern; f) fachliche und wissenschaftliche Unterstützung der Kommission, insbesondere bei Meinungsverschiedenheiten der Mitgliedstaaten über die Analyseergebnisse. Artikel 5 Das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium erfuellt folgende Anforderungen: a) Es verfügt über qualifiziertes Personal, das mit den Methoden viraler und bakteriologischer Muschelanalysen hinreichend vertraut ist; b) es verfügt über die zur Erfuellung der Aufgaben gemäß Artikel 4 erforderlichen Ausrüstungen und Stoffe; c) es verfügt über eine angemessene Verwaltungsstruktur; d) es verpflichtet sein Personal zur Geheimhaltung bestimmter Themenstellungen, Ergebnisse oder Mitteilungen; e) es befolgt die international anerkannten Grundsätze guter Laborpraxis; f) es führt ein aktuelles Verzeichnis der vom Referenzbüro der Gemeinschaft bereitgehaltenen Bezugsstoffe sowie ein aktuelles Verzeichnis der Hersteller und Vertreiber dieser Stoffe. Artikel 6 Diese Entscheidung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 7 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. (1) ABl. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 1. (2) ABl. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. (3) ABl. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31.