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Document 51997PC0058
Proposal for a COUNCIL REGULATION (EC) temporarily withdrawing access to generalized tariff preferences for agricultural goods from the Union of Myanmar
Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur vorübergehenden Rücknahme der allgemeinen Zollpräferenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus der Union Myanmar
Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur vorübergehenden Rücknahme der allgemeinen Zollpräferenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus der Union Myanmar
/* KOM/97/0058 endg. - ACC 97/0041 */
ABl. C 80 vom 13.3.1997, p. 18–18
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur vorübergehenden Rücknahme der allgemeinen Zollpräferenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus der Union Myanmar /* KOM/97/0058 endg. - ACC 97/0041 */
Amtsblatt Nr. C 080 vom 13/03/1997 S. 0018
Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur vorübergehenden Rücknahme der allgemeinen Zollpräferenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus der Union Myanmar (97/C 80/10) KOM(97) 58 endg. - 97/0041(ACC) (Von der Kommission vorgelegt am 17. Februar 1997) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1256/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in den Entwicklungsländern für den Zeitraum 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1999 (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach der Verordnung (EG) Nr. 1256/96 gelten diese allgemeinen Zollpräferenzen für die Union Myanmar. Nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1256/96 können die Präferenzen insbesondere dann vorübergehend vollständig oder teilweise zurückgenommen werden, wenn in dem begünstigten Land eine Form von Sklaverei im Sinne der Genfer Übereinkommen vom 25. September 1926 und vom 7. September 1956 sowie der Übereinkommen Nrn. 29 und 105 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vorkommt. Am 2. Januar 1997 notifizierten der Internationale Bund Freier Gewerkschaften (IBFG) und der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB) der Kommission, daß sie die Verordnung (EG) Nr. 1256/96 in ihre gemeinsame Beschwerde einbeziehen, die sie gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 3281/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern für den Zeitraum 1995-1998 (2) erhoben hatten, damit der Union Myanmar die allgemeinen Zollpräferenzen für gewerbliche Waren entzogen werden. Alle Informationen, die von der Kommission im Rahmen der aufgrund der ursprünglichen Beschwerde des IBFG und des EGB durchgeführten Untersuchung gesammelt wurden, sowie die diesbezüglichen Schlußfolgerungen der Kommission können zu Recht bei der Prüfung der vom IBFG und dem EGB am 2. Januar 1997 notifizierten Beschwerde zugrunde gelegt werden, da es sich um allgemein zutreffende Informationen und Schlußfolgerungen handelt, durch die sich eine zusätzliche spezifische Untersuchung für landwirtschaftliche Erzeugnisse erübrigt. Nach Abschluß ihrer Untersuchung nahm die Kommission am 18. Dezember 1996 einen Vorschlag für eine Verordnung an, mit der der Union Myanmar die allgemeinen Zollpräferenzen für gewerbliche Waren solange entzogen werden, bis der Nachweis erbracht wurde, daß die beanstandeten Praktiken nicht mehr bestehen. Aus den gleichen Gründen und unter den gleichen Bedingungen empfiehlt es sich, der Union Myanmar auch die allgemeinen Zollpräferenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu entziehen. Auszunehmen von der Rücknahme sind die Waren, die sich bereits auf dem Weg in die Europäische Union befinden, sofern der Zeitpunkt ihres Versands vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Union Myanmar werden die mit der Verordnung (EG) Nr. 1256/96 eingeräumten Zollpräferenzen entzogen. Artikel 2 Der Rat setzt diese Verordnung auf Vorschlag der Kommission außer Kraft, sobald er anhand eines Berichts der Kommission feststellt, daß in der Union Myanmar keine Zwangsarbeit mehr vorkommt. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt nicht für Waren, die nachweislich vor dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens in die Europäische Union versandt worden sind. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. (1) ABl. Nr. L 160 vom 29. 6. 1996, S. 1. (2) ABl. Nr. L 348 vom 31. 12. 1994, S. 1.