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Document 51996PC0464

Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Änderung des Anhangs der Entscheidung 93/383 des Rates vom 14. Juni 1993 über die Referenzlaboratorien für die Kontrolle mariner Biotoxine

/* KOM/96/0464 endg. - CNS 96/0234 */

ABl. C 331 vom 6.11.1996, p. 12–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51996PC0464

Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Änderung des Anhangs der Entscheidung 93/383 des Rates vom 14. Juni 1993 über die Referenzlaboratorien für die Kontrolle mariner Biotoxine /* KOM/96/0464 ENDG - CNS 96/0234 */

Amtsblatt Nr. C 331 vom 06/11/1996 S. 0012


Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Änderung des Anhangs der Entscheidung 93/383/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Referenzlaboratorien für die Kontrolle mariner Biotoxine (96/C 331/08) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(96) 464 endg. - 96/0234(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 25. September 1996)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit dem Anhang der Entscheidung 93/383/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Referenzlaboratorien für die Kontrolle mariner Biotoxine (1) wurde das Verzeichnis der von den einzelnen Mitgliedstaaten für die Kontrolle mariner Biotoxine bestimmten nationalen Referenzlaboratorien erstellt.

Die Entscheidung 93/383/EWG sieht kein Verfahren für eine rasche Änderung ihres Anhangs vor.

Das vom Vereinigten Königreich 1993 als nationales Referenzlaboratorium für die Kontrolle mariner Biotoxine bestimmte Laboratorium der Torry Research Station von Aberdeen stellt seine Tätigkeit ein.

Das Vereinigte Königreich bestimmt das Marine Laboratory von Aberdeen als nationales Referenzlaboratorium für die Kontrolle mariner Biotoxine.

Es ist daher erforderlich, den Anhang der Entscheidung 93/383/EWG zu ändern und ein Verfahren vorzusehen, mit dem dieser Anhang von der Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats geändert werden kann -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 93/383/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Referenzlaboratorien für die Kontrolle mariner Biotoxine wird wie folgt geändert:

- Nach Artikel 5 wird folgender Artikel 6 eingefügt:

"Artikel 6

Der Anhang dieser Entscheidung wird von der Kommission erforderlichenfalls geändert, sobald ein Mitgliedstaat eine Änderung seines nationalen Referenzlaboratoriums für die Kontrolle mariner Biotoxine mitgeteilt hat."

- Artikel 6 wird Artikel 7.

Artikel 2

Der Anhang der Entscheidung 93/383/EWG wird wie folgt geändert:

"Für das Vereinigte Königreich:

- Marine Laboratory

PO Box 101, Victoria Road

UK-Aberdeen AB11 9DB"

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) ABl. Nr. L 166 vom 8. 7. 1993, S. 31.

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